Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marcel F***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen - abweichend von der wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB erhobenen Anklage - des Verbrechens des Totschlags nach § 76 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er sich am 30. August 2009 in St. Pölten in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lassen, seine Ehefrau Martina F***** zu töten, indem er ihr die Kehle mit Gewalt so lange zudrückte, bis sie verstarb.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen ausschließlich aus Z 12 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft schlägt fehl.
Indem diese nämlich - ohne die dem Wahrspruch zugrunde liegende Fragestellung (nach § 345 Abs 4 StPO entsprechender Vorgangsweise) mittels Fragenrüge (Z 6) zu bekämpfen (vgl dazu etwa 14 Os 97/06f) - die Annahme allgemeiner Begreiflichkeit der heftigen Gemütsbewegung mit Hinweisen auf die Niederschrift (§ 331 Abs 3 StPO) und auf ihrer Meinung nach der rechtlichen Unterstellung entgegenstehende Verfahrensergebnisse bekämpft, verlässt sie den zulässigen Anfechtungsrahmen einer Subsumtionsrüge (Z 12), die einen Vergleich des angewendeten Strafgesetzes ausschließlich mit den im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen und damit festgestellten Tatsachen zum Gegenstand hat (RIS-Justiz RS0101527, RS0101485, RS0100846; vgl auch RS0100760).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO); daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen sowie die Beschwerde des Angeklagten (§§ 285i, 344, 498 Abs 3 StPO).
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