Rechtssatz
In subjektiver Beziehung muß der Vorsatz des Gehilfen im Sinne des § 5 StG auf die Begünstigung einer bestimmten Tat gerichtet sein. Das bedeutet jedoch nicht, daß der Gehilfe die Tat des unmittelbaren Täters, auf die sich sein Handeln bezieht, in allen Einzelheiten - also vollständig individualisiert - bedacht und beschlossen haben müßte. Es genügt vielmehr, daß er die Übeltat, die er fördert, mit ihren wesentlichen Deliktsmerkmalen in seinen bösen Vorsatz aufgenommen hat.
13 Os 158/73 | OGH | 28.02.1974 |
Veröff: EvBl 1974/240 S 521 = RZ 1974/64 S 103 |
13 Os 7/80 | OGH | 18.09.1980 |
Beisatz: Unwesentliche Abweichungen der ausgeführten Tat (hier in der Person des (Raubopfers) Opfers) können unberücksichtigt bleiben. (T1) Veröff: EvBl 1981/132 S 395 = SSt 51/45 |
13 Os 115/80 | OGH | 23.12.1980 |
Vgl auch; Beisatz: Zur Zeit der Beihilfehandlung braucht für den Gehilfen auch die Person des Haupttäters nicht individualisiert sein; selbst wenn die Tat nach einem anderen Plan vor sich geht, hat sie der Gehilfe doch mitgestaltet. (T2) |
12 Os 14/81 | OGH | 26.03.1981 |
Vgl auch; Beisatz: Eine konkret opferbezogene Individualisierung des Diebstahls ist grundsätzlich nicht erforderlich. (T3) |
13 Os 105/81 | OGH | 21.08.1981 |
Beis wie T1; Beisatz: Wird die Haupttat an einem anderen, aber gleichartigen Tatobjekt verübt, so schließt eine derartige Abweichung des tatsächlichen Geschehens vom Tatplan die strafrechtliche Haftung des Gehilfen für seinen Tatbeitrag nicht aus, wenn es ihm auf die Individualität des Tatobjekts nicht ankommt. (T4) Veröff: EvBl 1982/10 S 20 |
9 Os 78/83 | OGH | 13.09.1983 |
Vgl auch; Beis ähnlich T1; Veröff: JBl 1984,267 = SSt 54/68 |
9 Os 162/84 | OGH | 11.12.1984 |
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SSt 55/85 |
11 Os 136/85 | OGH | 22.10.1985 |
|
9 Os 93/86 | OGH | 10.09.1986 |
Vgl auch; Veröff: SSt 57/62 |
10 Os 82/86 | OGH | 02.09.1986 |
Vgl auch; nur: Es genügt vielmehr, daß er die Übeltat, die er fördert, mit ihren wesentlichen Deliktsmerkmalen in seinen bösen Vorsatz aufgenommen hat. (T6) |
11 Os 159/86 | OGH | 10.02.1987 |
Vgl auch; Beisatz: Beihilfe setzt zwar eine individuell bestimmte und vorgestellte, jedoch nicht notwendig in alle Einzelheiten geplante Haupttat voraus. (T7) |
15 Os 100/87 | OGH | 24.07.1987 |
Vgl auch; Beisatz: Die wesentlichen Deliktsmerkmale der vom Haupttäter begangenen Tat müssen vom Vorsatz des Beitragstäters umfaßt sein (hier jene des § 12 Abs 1 SGG; andernfalls käme nur § 16 Abs 1 SGG, § 12 dritter Fall StGB in Frage). (T8) |
13 Os 33/00 | OGH | 13.04.2000 |
Vgl aber; Beisatz: Allein in der Aussage des S., der Angeklagte habe ihm im Zuge einer Unterhaltung erzählt, "dass er jemanden in Bratislava kenne, von welchem S. ohne Probleme Heroin bekommen würde" und diesen sodann "auf dessen Fahrt zu seinem Suchtgiftlieferanten nach Bratislava begleitet, damit er ihn kennenlerne für den Fall, dass er einmal Suchgift für sich oder andere Personen brauchen würde", findet die Schlussfolgerung, der Angeklagte habe solcherart einen Beitrag für das etwa ein Jahr später geschehene Inverkehrsetzen des eingangs erwähnten Suchtgiftes an S. leisten wollen, also die geförderte Tat ihrer Art nach und in groben Umrissen gekannt, keine den (formalen) Erfordernissen der Z 5 entsprechende Basis. (T9) |
11 Os 172/01 | OGH | 05.03.2002 |
Auch; Beisatz: Es genügt, wenn der Beitragstäter die Tat der Art nach und in groben Umrissen in seine Vorstellungen aufgenommen hat. (T10) |
11 Os 26/05s | OGH | 31.01.2006 |
Auch; Beisatz: Beitragshandlungen im Sinn des §12 dritterFall StGB müssen zu einer ausreichend individualisierten Straftat erfolgen; eine konkrete Individualisierung ist nicht erforderlich. Für den Beitragstäter genügt es, dass er zur Zeit der Beitragshandlung die Tat des unmittelbaren Täters ihrer Art nach und in groben Umrissen kennt. Die Person des unmittelbaren Täters muss nicht individualisiert sein. Ob eine ausreichende Individualisierung der vom Beitragstäter geförderten Straftat gegeben ist, ist einzelfallbezogen und insbesondere auch abhängig vom Deliktstyp unterschiedlich zu beurteilen. (T11) |
17 Os 6/16k | OGH | 06.06.2016 |
Auch; Beisatz: Zum Beitragstäter bei schwerer Nötigung. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19740228_OGH0002_0130OS00158_7300000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)