OGH 13Os7/80

OGH13Os7/8018.9.1980

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.September 1980

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Walenta, Dr. Horak und Dr. Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hausenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Leopold A u.a. wegen des Verbrechens des Raubs nach §§ 142 Abs. 1 und 143 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Leopold A, Manfred B und Herbert C gegen das Urteil des Geschwornengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 15.Oktober 1979, GZ. 11 Vr 1847/79-67, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Mühl, Dr. Landerl und Dr. Kaltenbäck und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Urteil wurden auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen zufolge des in elf Punkte (I-XI) gegliederten Urteilssatzes der am 22.September 1949 geborene Leopold A und der am 15. November 1955 geborene Manfred B des Verbrechens des schweren Raubs nach den §§ 142, 143 StGB.

und des Verbrechens des schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 und 4, 130 StGB., Manfred B auch des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB. sowie der am 17.Februar 1948 geborene Herbert C des Verbrechens des schweren Raubs nach den §§ 142, 143 StGB.

in Verbindung mit dem § 12 StGB. und des Verbrechens des Diebstahls

nach den §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128

Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB.

schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt; aus der Anführung des Zusammentreffens zweier Verbrechen in den Strafzumessungsgründen ergibt sich, daß dabei alle dem Angeklagten A angelasteten Diebstähle einschließlich der (zu Punkt V des Urteilssatzes) mit C begangenen ungeachtet der (insoweit) irreführenden Fassung des Urteilssatzes richtig als ein Verbrechen des Diebstahls zusammengefaßt und den vorangeführten strafgesetzlichen Bestimmungen unterstellt wurden.

Sämtliche Angeklagten erhoben gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.

II.

Der Angeklagte A bekämpft aus den Nichtigkeitsgründen der Z. 6 und 8 des § 345 Abs. 1 StPO. den ihn betreffenden Schuldspruch (Punkt I) wegen Verbrechens des schweren Raubs. Darnach liegt ihm - zufolge (einhelliger) Bejahung der entsprechenden I. Hauptfrage durch die Geschwornen -

zur Last, daß er und der Angeklagte B am 9.November 1978 in Graz in Gesellschaft als Beteiligte unter Verwendung von Waffen, indem sie Philomena E und Eduard E niederschlugen und Philomena E mit einer Gaspistole bedrohten, den Genannten mit Gewalt gegen deren Person einen Bargeldbetrag von 9.000 S mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. An der Fragestellung bemängelt der Beschwerdeführer, daß in der betreffenden Hauptfrage die Verwendung einer geladenen Gaspistole erwähnt wurde, obwohl - wie er behauptet - die Annahme, daß die Gaspistole geladen war, jeder Grundlage (in den Verfahrensergebnissen) entbehre; die Rechtsbelehrung hält er für mangelhaft, weil sie keinen Hinweis darauf enthalte, daß eine ungeladene Gaspistole keine Waffe im Sinn des § 143 StGB. sei.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Vorbringen ist in jeder Richtung verfehlt:

Die Erwähnung des geladenen Zustands der Gaspistole in der I. Hauptfrage entsprach dem der Anklage (-begründung Band III S. 449) zugrundegelegten, in der Folge nicht widerrufenen Geständnis des Beschwerdeführers im Vorverfahren (Band III S. 98). Außerdem ist nach der Rechtsprechung auch die Drohung mit einer ungeladenen Gaspistole (die zufolge § 2 WaffG. - entgegen der Ansicht der Generalprokuratur - keine Schußwaffe ist) als 'Verwendung einer Waffe' im Sinn des § 143, zweiter Deliktsfall, StGB. zu beurteilen (LSK. 1978/80). Der Hinweis darauf, daß die Gaspistole geladen war, betraf demnach einen rechtlich bedeutungslosen Nebenumstand, dessen Aufnahme in die I. Hauptfrage - abgesehen davon, daß seine wahrspruchgemäße Konstatierung in den Schuldspruch gar nicht eingegangen ist -

keine Nichtigkeit nach dem § 345 Abs. 1 Z. 6 StPO. darzustellen vermag.

Aus dem eben Gesagten folgt auch, daß die vom Beschwerdeführer vermißte Erörterung des Ladezustands einer beim Raub zur Drohung verwendeten Gaswaffe in der Rechtsbelehrung (Beilage zu ON. 66) zu unterbleiben hatte, sodaß ihr der nach dem § 345 Abs. 1 Z. 8 StPO. gerügte Mangel nicht anhaftet. Die dort im übrigen (auf Seite 6 verso) gemachte - der Rechtsprechung zum früheren § 192 StG. entlehnte, auf den geltenden § 143 StGB. aber nicht mehr zutreffende - Einschränkung, die Waffe müsse so beschaffen sein, daß der Täter sofort von ihr Gebrauch machen kann, ist ohne Einfluß auf den Wahrspruch geblieben und kann deshalb auf sich beruhen. Beigefügt sei dem nur noch, daß unabhängig von der in Rede stehenden Drohung mit einer Gaspistole auch schon der im Wahrspruch - allerdings nicht auch im Urteilsspruch -

konstatierte Gebrauch von Gummiknüppeln, mithin von (Hieb-) Waffen im technischen Sinn (vgl. § 1 lit. a WaffG.), ausreichen würde, den auf solche Art verübten Raub nach § 143, zweiter Fall, StGB. zu qualifizieren.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A war daher zu verwerfen.

III.

Der Angeklagte B macht den Nichtigkeitsgrund der Z. 6 des § 345 Abs. 1 StPO. in zweifacher Richtung geltend. Er erblickt einen Verstoß gegen § 315 Abs. 2 StPO.

in der Stellung der VIII. Hauptfrage, auf deren Bejahung durch die Geschwornen sein Schuldspruch im Punkt VI. des Urteilssatzes wegen eines von ihm in der Nacht zum 31.Dezember 1978 in Graz mit dem Angeklagten A und dem gesondert verfolgten Horst B gewerbs- und bandenmäßig verübten Einbruchsdiebstahls im Großkaufhaus F beruht. Gegen die Annahme eines von ihm (mit-) zuverantwortenden Diebstahls mit Waffen (Urteilsfakten III/o und p) wendet er ein, die betreffende IV. Hauptfrage sei unvollständig, weil sie (in ihren entsprechenden Punkten 15 und 16) nicht darauf Bezug nehme, ob das dort erwähnte Mitführen von Waffen durch die Mittäter Leopold A und (den gesondert verfolgten) Josef G bei dem Diebszug in der Nacht zum 2. Februar 1979 mit seinem Wissen geschah.

In beiden Punkten ist die Beschwerde unberechtigt.

Der in der Nacht zum 31.Dezember 1978 im Großkaufhaus F in Graz verübte Einbruchsdiebstahl war in der Anklageschrift - als Faktum III 3 - dem Angeklagten A als gewerbs- und bandenmäßig mit den gesondert verfolgten Johann B und Horst B begangen angelastet worden (Band III S. 442). Tatsächlich hatte aber, wie sich schon im Vorverfahren u.a. aus seinem Geständnis ergeben hatte (Band II S. 615), nicht Johann B, sondern der Beschwerdeführer Manfred B an dieser Tat mitgewirkt;

er gab dies auch in der Hauptverhandlung ohne weiteres zu (Band IV S. 32). Vor Schluß des Beweisverfahrens dehnte der Staatsanwalt die Anklage gegen den Beschwerdeführer dahin aus, daß dieser (auch) die zu Punkt III 3 bezeichnete Tat in Gesellschaft des (Mit-) Angeklagten A und des gesondert verfolgten Horst B begangen habe (Band IV S. 51);

weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger gaben hiezu eine Erklärung ab (Band IV S. 52). In einem solchen Fall der Anklageausdehnung in der Hauptverhandlung vor dem Geschwornengericht hat der Schwurgerichtshof, wenn - wie hier -

die Verhandlung auf die 'neue' Tat ausgedehnt worden ist, grundsätzlich auch wegen dieser Tat die entsprechenden Fragen zu stellen. Nur wenn sich in der Hauptverhandlung ergibt, daß eine bessere Vorbereitung der Anklage oder Verteidigung notwendig ist, hat er die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten, dem die hinzugekommene Tat zur Last gelegt ist, abzubrechen und die Entscheidung über alle diesem Angeklagten zur Last liegenden strafbaren Taten einer neuen Hauptverhandlung vorzubehalten oder - falls er diesen Vorgang nicht für zweckmäßig erachtet - dem Ankläger auf dessen Verlangen die Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat im Urteil vorzubehalten (§ 315 Abs. 2 StPO.). Über das Vorhandensein einer solchen 'Notwendigkeit' - als einer quaestio facti - hat der Schwurgerichtshof unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falls nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (EvBl. 1975/120). Im gegebenen Fall indes entsprach die Ausdehnung der Fragestellung auf das 'neue' Faktum (Mitwirkung des Beschwerdeführers an dem im übrigen bereits von der Anklage umfaßten Faktum III 3) dem Gesetz:

Der Beschwerdeführer selbst hatte sich ja dieser Tat - wie schon im Vorverfahren und übereinstimmend mit der Aussage des hiezu bereits vernommenen Mitangeklagten A (Band IV S. 18) - der Sache nach vorbehaltlos und uneingeschränkt schuldig bekannt. Welcher Umstand bei dieser im Zeitpunkt der Feststellung der Fragen (§ 310 StPO.) gegebenen Beweis- und Verfahrenslage eine andere Vorgangsweise des Schwurgerichtshofs 'zur besseren Vorbereitung der Verteidigung' erfordert haben sollte, ist unerfindlich. Durch die Stellung der VIII. Hauptfrage auch in bezug auf den Beschwerdeführer wurden mithin dessen im § 315 Abs. 2 StPO. gesicherten Verteidigungsrechte nicht verletzt.

Die IV. Hauptfrage wurde allerdings, soweit sie (neben dem Angeklagten A) den Beschwerdeführer betraf, durch die Beifügung der Worte 'wobei Leopold A und Josef G Waffen mit sich führten' bei den (Teil-) Fakten 15 und 16 in der Richtung des der Anklage diesbezüglich zugrundeliegenden Qualifikationsmerkmals eines Diebstahls 'mit Waffen' in formaler Hinsicht dem Gesetz nicht voll gerecht. Nach dem § 312 Abs. 1 StPO. sind nämlich alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung in die Frage aufzunehmen; das gilt auch für solche, die einen im Gesetz namentlich angeführten Erschwerungsumstand begründen (vgl. §§ 316, 317 Abs. 2 StPO.). Dazu gehört beim bewaffneten Diebstahl nach dem § 129 Z. 4 StGB., daß der betreffende Täter (selbst) oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12 StGB.) die Waffe (oder ein anderes Mittel) bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern. Es wäre daher richtig gewesen, die IV. Hauptfrage so zu gestalten, daß nicht nur die Bewaffnung der Beteiligten Leopold A und Josef G, sondern auch das subjektive Erfordernis darin aufschien, daß der Angeklagte B davon und von der Entschlossenheit der bewaffneten Beteiligten, von der Waffe zu dem erwähnten Zweck Gebrauch zu machen, wußte. Dazu ist jedoch der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers zu entnehmen, daß A und G mit seinem Wissen bei dem in Rede stehenden Diebszug Schußwaffen - einen Vorderladerrevolver und eine Flinte mit Kipplauf (Band III S. 163, 165) - mit sich führten, um gegebenenfalls jemand, der die Tat stören könnte, damit einzuschüchtern (Band II S. 659- 661; Band IV S. 32).

Da außerdem den Geschwornen in der Rechtsbelehrung (auf S. 12) die erwähnten subjektiven Voraussetzungen einer Haftung des unbewaffneten Diebs für die Bewaffnung anderer Beteiligter zutreffend erklärt wurden (Leukauf-Steininger2, RN. 37-39 zu § 129 StGB.), ist unzweifelhaft erkennbar, daß die bei der IV. Hauptfrage durch deren unzulängliche Formulierung in den Punkten 15 und 16 unterlaufene Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten B nachteiligen Einfluß üben konnte. Darauf gestützt kann der Nichtigkeitsgrund nach dem § 345 Abs. 1 Z. 6 StPO. im Sinn des Absatzes 3 des § 345 StPO. zum Vorteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden.

Mithin war auch der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B ein Erfolg zu versagen.

IV.

Der Angeklagte C ficht aus den Nichtigkeitsgründen des § 345 Abs. 1 Z. 6, 8 und 12 StPO. seine Verurteilung gemäß Punkt II des Urteilssatzes wegen Beteiligung am schweren Raub an. Nach den bezüglichen - auf der Bejahung der III. Hauptfrage durch die Geschwornen beruhenden -

Urteilsannahmen hat er anfangs November 1978 in Graz zur Ausführung des von den Angeklagten A und B in Gesellschaft verübten bewaffneten Raubs (an Philomena und Eduard E) durch Ankauf und Beistellung von zwei Gaspistolen samt Munition, von Gummiknüppeln sowie von Handschuhen und Strumpfhosen zur Anfertigung von Gesichtsmasken beigetragen.

Als Nichtigkeit bewirkenden Mangel der Fragestellung gemäß § 345 Abs. 1 Z. 6 StPO. rügt der Beschwerdeführer das Unterbleiben einer von ihm beantragten Eventualfrage (in der Richtung eines verbrecherischen Komplotts: § 277 Abs. 1 StGB.), ob er schuldig sei, durch 'Ankauf von Ausführungswerkzeugen und Ausmachung des Tatorts in Graz-St. Peter (D -Markt Brucknerstraße)' sich mit A und B zur gemeinsamen Ausführung dieses (in der Folge nicht ausgeführten) Raubs verabredet zu haben, zu welcher Eventualfrage dann seiner Ansicht nach eine Zusatzfrage nach dem Strafaufhebungsgrund tätiger Reue (§ 277 Abs. 2 StGB.) zu stellen gewesen wäre.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Verabredung zwischen ihm und den beiden Mitangeklagten zur gemeinsamen Ausführung eines Raubs im D -Markt in Graz-St. Peter konnte jedoch schon deshalb nicht zum Gegenstand einer Eventualfrage (zur III. Hauptfrage) gemacht werden, weil dann, wenn von Komplottanten ein anderes - wenn auch gleichartiges - Delikt als das geplante, etwa gegen eine andere Person, ausgeführt wird, die Strafbarkeit des Komplotts neben jener des tatsächlich ausgeführten anderen Delikts bestehen bleibt (LSK. 1978/250, 283; Leukauf-Steininger2, RN. 7 und 8 zu § 277 StGB.). Soweit die dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift als Beitrag zur (tatsächlichen) Ausführung des Raubs an den Eheleuten E angelastete Beschaffung von Tatrequisiten in der Hauptverhandlung mit einem gegen den D -Markt gerichteten Raubkomplott in Zusammenhang gebracht wurde, ist dieses Vorbringen demnach nicht geeignet, die Unterstellung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat unter ein anderes als das in der Anklageschrift angeführte Strafgesetz zu begründen (§ 314 Abs. 1 StPO.). Mithin erübrigt es sich, auf die Berechtigung der vom Beschwerdeführer in bezug auf eine derartige Eventualfrage monierten Zusatzfrage nach dem Strafaufhebungsgrund des § 277 Abs. 2 StGB. einzugehen.

In der Rechtsbelehrung vermißt der Beschwerdeführer - den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z. 8 StPO. ausführend - eine Abgrenzung strafbarer Beihilfe von straflosen Vorbereitungshandlungen, eine Darlegung der Voraussetzungen, unter denen eine ansonsten straflose Deliktsvorbereitung als verbrecherisches Komplott selbständig pönalisiert ist sowie einen ausdrücklichen Hinweis darauf, daß die Förderung und Unterstützung eines Verbrechens auf eine bestimmte Tat abgestellt sein müsse. Mit diesem Vorbringen wird zunächst verkannt, daß auch und gerade Handlungen, die - wie die Beschaffung von Tatwerkzeugen, -waffen u. dgl. - der Vorbereitung einer (geplanten) Tat dienen und, für sich allein betrachtet, nicht einmal als Versuch (§ 15 StGB.) strafbar wären, als typischer Beitrag zur späteren Ausführung einer strafbaren Handlung (durch einen anderen) im Sinn des dritten Falls des § 12 StGB. in Betracht kommen (Kienapfel in JBl. 1974, 187; Leukauf-Steininger2, RN. 37 zu § 12 in Verbindung mit RN. 16 zu § 15 StGB.; vgl. auch Rittler2 I 294 und 13 Os 17/74). Da die den Beschwerdeführer betreffende III. Hauptfrage einen Beitrag zur Ausführung des in der I. und II.

Hauptfrage bezeichneten vollendeten schweren Raubs zum Gegenstand hatte, traten Abgrenzungsprobleme hinsichtlich Vorbereitungshandlung und Versuch im Rahmen der rechtlichen Belehrung der Geschwornen überhaupt nicht auf.

Da in der Rechtsbelehrung bloß die in den gestellten Fragen aufscheinenden Rechtsbegriffe zu behandeln und die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen, auf die (Haupt- oder Eventual-) Fragen gerichtet sind, darzulegen sind (§ 321 Abs. 2 StPO.), eine Eventualfrage in der Richtung eines verbrecherischen Komplotts aber - nach dem zuvor Gesagten mit Recht - unterblieben ist, war auch eine Belehrung der Geschwornen über die Voraussetzungen der Strafbarkeit einer Tatverabredung als Komplott entbehrlich (EvBl. 1974/77 u.a.).

Zur erforderlichen Bestimmtheit des Tätervorsatzes im dritten Anwendungsfall des § 12 StGB. wird in der Rechtsbelehrung ohnehin zutreffend (Leukauf-Steininger2 RN. 40 zu § 12 StGB.) dargelegt, daß der Gehilfe sich die individuell bestimmte Haupttat wenigstens in ihren Grundzügen vorstellen und die wesentlichen Deliktsmerkmale in seinen Vorsatz aufgenommen haben muß (Beilage zu ON. 66, Bl. 7 verso). Der Vorwurf, die Rechtsbelehrung sei diesbezüglich mit einem ihre Unrichtigkeit bewirkenden Mangel behaftet, geht also ins Leere. Mit seiner auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 12 des § 345 Abs. 1 StPO. gestützten Beschwerdeausführungen vertritt der Angeklagte C abermals die Ansicht, daß er lediglich die Verabredung mit A und B zur gemeinsamen Ausführung eines Raubs im D -Markt als verbrecherisches Komplott nach dem § 277 Abs. 1 StGB. zu verantworten habe. Zur Erledigung dieses Einwands ist zunächst auf die Darlegungen zur Rüge der Fragestellung Bezug zu nehmen, wo bereits auseinandergesetzt wurde, daß die Annahme des erwähnten Raubkomplotts mit der Strafbarkeit des Beschwerdeführers wegen Beteiligung an einem anderen Raub - nämlich dem ihm mit dem angefochtenen Schuldspruch (allein) zur Last gelegten an den Eheleuten E - durchaus vereinbar wäre. Im übrigen kann die Richtigkeit der Gesetzesanwendung im Urteil des Geschwornengerichts nur auf Grund der im Wahrspruch festgestellten Tatsachen geprüft werden; darnach wurde aber als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer durch die Beschaffung der in Wahrspruch und Urteil näher bezeichneten Tatrequisiten zur Ausführung des von den Mitangeklagten an Philomena und Eduard E tatsächlich verübten Raubs beigetragen hat. Eine prüfende Interpretation dieses Wahrspruchs unter Berücksichtigung des ihm zugrundeliegenden Sachverhalts ergibt die Richtigkeit des darauf beruhenden Schuldspruchs aus nachstehenden Erwägungen:

Wenn dem Gehilfen die geförderte Haupttat nicht in allen ihren Einzelheiten nach Zeit und Ort ihrer Begehung, nach Objekt und Tatmodalitäten bekannt sein muß, sondern vielmehr genügt, daß er von der allerdings individuell bestimmten Haupttat eine alle wesentlichen Deliktsmerkmale umfassende Vorstellung hat (vgl. Leukauf-Steininger2 RN. 40

zu § 12 StGB. mit Judikaturzitaten), so können in diesem Rahmen auch unwesentliche Abweichungen der ausgeführten Tat von einer konkreteren Vorstellung des Gehilfen unberücksichtigt bleiben. Eine Abweichung in der Person des Tatopfers ist dann unwesentlich, wenn es dem Beteiligten im Rahmen seines Vorsatzes auf die Individualität des Tatobjekts nicht ankommt, ihm diese vielmehr gleichgültig ist. Im vorliegenden Fall hatten die Angeklagten einschließlich des Beschwerdeführers einen in Gesellschaft und unter Verwendung von Waffen zu verübenden Raubüberfall geplant, um sich Geld zu verschaffen; dabei hatten sie zwar bereits die Beraubung des Personals eines bestimmten Geschäfts - des D -Markts in Graz-St. Peter - ins Auge gefaßt, doch war ihnen, so auch dem Beschwerdeführer (Band IV S. 38), die Person des Raubopfers letztlich gleichgültig.

Benützten die Angeklagten A und B die ihnen vom Beschwerdeführer beigestellten Tatrequisiten zur Begehung eines nach allen wesentlichen Deliktsmerkmalen gleichartigen Raubs an dem Geschäftsleuteehepaar E, so lag darin keine - als sogenannter qualitativer Exzeß - die strafrechtliche Haftung des Beschwerdeführers für seine Beihilfe ausschließende wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Tatplan; der Beschwerdeführer wurde als Gehilfe (§ 12, dritter Fall, StGB.) an dem tatsächlich verübten Raub nach seiner Schuld bestraft (§ 13 StGB.).

Sohin war auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C zu verwerfen.

V.

Das Geschwornengericht verhängte gemäß den §§ 28 und 143 StGB. über die Angeklagten A und B Freiheitsstrafen von je neun Jahren, über den Angeklagten C eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend bei allen drei Angeklagten das Zusammentreffen zweier Verbrechen, bei C noch zusätzlich mit einem weiteren Vergehen, die mehrfache Qualifikation, die auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen, bei A und B die Fortsetzung der strafbaren Handlungen durch längere Zeit sowie den Umstand, daß die Taten mit einem jugendlichen Mittäter ausgeführt wurden und die brutale Vorgangsweise beim Raub, bei B noch den raschen Rückfall und bei C die Wiederholung der Straftaten; als mildernd hingegen sah es die teilweise Sicherstellung des Diebsguts, bei B und A ferner das volle reumütige Geständnis, das zur Aufklärung beigetragen hat und bei C schließlich das reumütige Geständnis zu den beiden Diebstahlsfakten an.

Mit ihren Berufungen begehren die Angeklagten eine Reduzierung des Ausmaßes der über sie verhängten Freiheitsstrafen.

Den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung zufolge ist die Strafe unter anderem umso strenger zu schöpfen, je reiflicher der Täter seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen sie gebraucht werden konnte (§ 32 Abs. 3 StGB.). Mißt man allein die Raubtat an diesen Richtlinien, so erweist sich, daß eine strenge Strafe am Platz ist: die Angeklagten A und B haben den Raubanschlag durch Beschaffung von Masken und Waffen und Erkundung des Tatorts geflissentlich vorbereitet und dann gegen die Eheleute E kurz nach Geschäftsschluß durch überfallsartiges Eindringen in deren Privatwohnung mit verteilten Rollen planmäßig ausgeführt, sodaß wahrlich vernünftige Vorkehrung gegen die Tat nicht hätte getroffen werden können. Sie haben dabei ihre Opfer erbarmungslos niedergeknüppelt und verletzt.

Bedenkt man, daß den beiden genannten Angeklagten überdies das durch gewerbs- und bandenmäßige Begehung schwerst qualifizierte Verbrechen des Diebstahls mit einer Unzahl von Fakten und einem ganz beträchtlichen Schaden, - der Wert der Beute liegt weit über 300.000 S und erreicht bei A fast 400.000 S -, B außerdem das Vergehen der Körperverletzung zur Last liegt, A und B auch einschlägig wiederholt vorbestraft sind, so kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Strafen innerhalb des ersten, im § 143 StGB. normierten, (von fünf bis fünfzehn Jahren reichenden) Strafsatzes in deutlichem Abstand von dessen Untergrenze auszumessen waren. Die im mittleren Bereich der gesetzlichen Strafdrohung liegenden Freiheitsstrafen sind demnach keineswegs überhöht.

Über den Angeklagten C hat das Erstgericht die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Eine Anwendung der von diesem Angeklagten begehrten außerordentlichen Strafmilderung nach dem § 41 StGB. wäre nur bei einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungs- über die Erschwerungsgründe zulässig; da es vorliegend selbst unter Beachtung eines gewissen Beitrags zur Tataufklärung beim Raub (Band II S. 279, 569, 571 ff., 611, 613 ff., 665 ff.) an dieser Voraussetzung gebricht, mußte auch der Berufung dieses Angeklagten der Erfolg versagt bleiben.

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