OGH 12Os14/81

OGH12Os14/8126.3.1981

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 1981

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann A wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4 und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. Dezember 1980, GZ 7 Vr 1953/

80-41, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Kaltenböck, Rechtsanwalt und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9. Mai 1959 geborene, beschäftigungslose Angeklagte Johann A A) schuldig erkannt:

1.) des Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB;

2.) des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 und Abs. 4 (erster Deliktsfall) StGB (: Verkehrsunfall vom 5. Juli 1980 im Gemeindegebiet von Gschnaidt bei Kilometer 1,450 der Landesstraße 350);

  1. 3.) des Vergehens nach dem § 36 Abs. 1 lit. a WaffenG;
  2. 4.) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB;

    B) gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen:

    von der (vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Graz in der Hauptverhandlung vom 22. Oktober 1980 im Sinne der Bestimmung des § 263 Abs. 1 StPO insoweit ausgedehnten) Anklage, in Gesellschaft als Beteiligter mit den abgesondert Verfolgten Anneliese B und Maria Helene A durch Einbruch zum Nachteil der Anna C in Spitz an der Donau 1.) am 5. Juli 1980 S 15.000,-- Bargeld, ein antikes Bügeleisen und einen ovalen Spiegel mit Goldrahmen gestohlen und 2.) am 9. April 1980 Geld und Sachwerte zu stehlen versucht zu haben. Dem Schuldspruch zu Punkt (A) 1.) des Urteilssatzes liegt zugrunde, daß Johann A am 5. Juli 1980 in Großstübing in Gesellschaft der abgesondert Verfolgten Anneliese B und Maria Helene A als Beteiligte der Maria D S 30.000,-- Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB wurde Johann A schuldig erkannt (: Punkt /A/ 4.) des Urteilssatzes), weil er am 4. Juli 1980 in Niederdorf Rudolf E dadurch, daß er eine Pistole Walther (Modell 9, Kal. 6,35 mm) gegen ihn in Anschlag brachte und erklärte, er werde ihn niederschießen, gefährlich bedroht hat, um den Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen. Der unbefugte Besitz und das unbefugte Führen dieser Faustfeuerwaffe bildet den Gegenstand des Schuldspruches nach dem § 36 Abs. 1 lit. a WaffenG (: Punkt /A/ 3.) des Urteilssatzes).

    Der Angeklagte Johann A bekämpft mit der auf die Z 4, 5, 9 lit. a bzw Z 10 StPO des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde die Schuldsprüche zu Punkt 1.) und 4.).

    Der Beschwerde kommt in keiner Richtung hin Berechtigung zu:

    Mit Beziehung auf den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund macht der Beschwerdeführer eine (angebliche) Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte insofern geltend, als entgegen seinem (nur) in der Hauptverhandlung vom 22. Oktober 1980 gestellten Antrag (sh S 166 unten/167

    d. A), das der erfolgten Anklageausdehnung seitens des öffentlichen Anklägers (sh S 166 d.A) zugrundeliegende Diebstahlsfaktum laut Nachtragsanzeige ON 27 (: vollendeter und versuchter Diebstahl zum Nachteil der Anna C) vom Erstgericht nicht aus dem gegenständlichen Verfahren 'ausgeschieden', sondern - aus Zweckmäßigkeitsgründen (sh S 170 d.A) -

    die Verhandlung und Urteilsfällung (letztlich) auch auf diese neuen Taten ausgedehnt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Rüge kann schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil der Angeklagte ja in Ansehung dieser Fakten (rechtskräftig) freigesprochen worden ist (§ 282 Abs. 1 StPO). Im übrigen entsprach die Vorgangsweise des Erstgerichtes durchaus der im § 263 Abs. 1 und 3 StPO normierten Verfahrensregelung, die für eine 'Ausscheidung' in Ansehung von Tathandlungen, die dem Angeklagten - so wie hier - erst bei der Hauptverhandlung vorgeworfen werden, keinen Raum läßt (SSt 40/13; 15/31 und 38; vgl auch R. Böck in ÖJZ 1955, 333/334 /oben/; Roeder, Lehrbuch2, 188 ff). Die Entscheidung, ob die Verhandlung und das Urteil auf die neue Tat auszudehnen ist, stellt das Gesetz (in § 263 StPO) an sich dem Ermessen des erkennenden Gerichtes anheim (SSt 9/46). Da mehrere Straftaten eines Angeklagten grundsätzlich in einem einheitlichen Verfahren abzuurteilen sind (vgl § 28 StGB; §§ 56 und 263 StPO), kann eine im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 StPO relevante Beeinträchtigung des Angeklagten zwar unter Umständen im Falle einer 'Ausscheidung' der neu hinzugekommenen Fakten eintreten (vgl EvBl 1974/24), nicht aber durch die - wie hier erfolgte - Einbeziehung dieser Fakten in die Verhandlung und Urteilsfällung in Gemäßheit des § 263 Abs. 1 (bzw Abs. 3) StPO (sh Mayerhofer-Rieder, StPO, Nr 55 zu § 281 Z 4).

Die Verfahrensrüge, die sich außerdem nicht auf ein in der mit Urteilsfällung abgeschlossenen, wegen Richterwechsels neu durchgeführten (S 187 d.A) Hauptverhandlung vom 10. Dezember 1980 (ON 40) ergangenes (Zwischen-)Erkenntnis bezieht, und schon deshalb an einem formellen Mangel leidet, erweist sich mithin auch sachlich als verfehlt.

Soweit sich der Angeklagte in seiner Nichtigkeitsbeschwerde (vor allem) bei Bekämpfung des wegen gefährlicher Drohung ergangenen Schuldspruches unter Hinweis auf seine 'Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Zigeuner' auf 'Artikel 5 und 6 MRK; Artikel 7 B-VG' bezieht, bringt er keinen der in den §§ 281 Abs. 1 und 281 a StPO taxativ bezeichneten Nichtigkeitsgründe, aus welchen allein das Urteil eines Schöffengerichtes angefochten werden kann, zur Darstellung (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO, Nr 1 - 3 zu § 281; EvBl 1980/191). Das bezügliche Vorbringen erschöpft sich im übrigen im (ersichtlichen) Versuch einer - im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen - Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung. Entgegen der zudem nicht näher substantiierten Behauptung des Beschwerdeführers rechtfertigt 'unbefangenes Lesen' des Aktes auch keineswegs die Annahme, daß seitens des erkennenden Gerichtes bei Anwendung des § 258 Abs. 2 StPO 'ein wesentlicher Unterschied zwischen Zigeunern und Nichtzigeunern gemacht wurde'. Mit der auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Mängelrüge macht der Beschwerdeführer eine nicht einwandfreie Begründung der den Schuldspruch wegen Gesellschaftsdiebstahls laut Punkt (A) 1.) des Urteilssatzes tragenden Feststellungen zum Vorwurf, wonach zunächst Johann A in den Vormittagsstunden des 5. Juli 1980 seine Mutter Maria Helene A und seine Schwester Anneliese B in einem weißen Mercedes-PKW mit Wiener Kennzeichen (W 229.484) bis in die Nähe des Anwesens der Maria D im Gemeindegebiet Gschnaidt, in Großstübing, gebracht hat, wobei beabsichtigt war, dort unter dem Vorwand, Wäsche oder Vorhangstoffe zu verkaufen, nach stehlenswerten Gegenständen zu suchen. Tatsächlich hat dann Anneliese B nach den weiteren Urteilsannahmen im Wohnhaus der 77jährigen Maria D, in das sie unter einem Vorwand gelangt war, während Maria Helene A mit der alten Frau ein ablenkendes Verkaufsgespräch hinsichtlich mitgebrachter Vorhangstoffe führte, aus einem verschlossenen Kasten im Schlafraum, nach Aufbrechen der Kastentür, ca S 30.000,-- dort verwahrtes Bargeld gestohlen; anschließend hat der Angeklagte seine beiden Tatgenossinnen mitsamt der Diebsbeute mit dem PKW weggebracht.

Die Mängelrüge ist unbegründet:

Zunächst versagt der Vorwurf (mehrfacher) 'Aktenwidrigkeit', weil der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwieweit denn im gegebenen Zusammenhang der entscheidende Tatsachen betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde im Urteil unrichtig wiedergegeben wurde.

Die der Sache nach vom Beschwerdeführer insgesamt als unzureichend (unschlüssig) begründet gerügten Urteilsfeststellungen über die Tatgenossenschaft des Angeklagten, seiner Mutter und seiner Schwester (Anneliese B) bei dem in Rede stehenden Gelddiebstahl stützte das Erstgericht auf eine Reihe aktengetreu verwerteter Beweisergebnisse, so vor allem auf die Identifizierung (an Hand von Lichtbildern /S 93 d.A/) bzw die Personsbeschreibungen der beiden Frauen durch die Zeugen Maria D (sh ON 16, 18 und S 168, 190 d.A) und Ing. Manfred F (sh ON 19, S 96;

S 169 und 191 d.A), weiters auf die Beobachtungen der Zeugin Christine G über das Verhalten des Mercedesfahrers (sh ON 11; S 169 und 192 d.A) und die Auffindung und Sicherstellung (sh S 9 und 11 d. A) von Vorhangstoffen und Wäsche in dem vom Angeklagten gelenkten Fahrzeug, mit dem er kurz nach dem erfolgten Diebstahl zum Nachteil der Maria D noch im Gemeindegebiet Gschnaidt an einem Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden beteiligt war (sh Schuldspruch Punkt 2.) des Urteilssatzes), und das die beiden Frauen unmittelbar nach dem Unfall (fluchtartig) verließen.

Im gegebenen Zusammenhang sind dies insgesamt Beweisumstände, die, unter Berücksichtigung der zum Teil wechselnden, vom Erstgericht insgesamt als widerlegt erachteten Verantwortung des Angeklagten über die Mitnahme seiner Mutter und Schwester am 5. Juli 1980 in dem weißen Mercedes, dem Schöffengericht, wie in der Urteilsbegründung ausführlich dargelegt wird (sh S 205 ff d.A), die Überzeugung von der Diebstahlsbeteiligung des Angeklagten, seiner Mutter und seiner Schwester verschafften. Damit finden aber die bekämpften Urteilsannahmen selbst bei Negierung der Stichhältigkeit der im Urteil zusätzlich angeführten Erwägung (sh S 208 /oben/ d.A), es spreche auch noch der Umstand, daß Maria Helene A und Anneliese B seither unbekannten Aufenthaltes seien und nichts zur Entlastung des (leugnenden) Angeklagten unternommen hätten, eine obschon nicht zwingende, so doch der forensischen und der allgemeinen (Lebens-)Erfahrung und den Denkgesetzen entsprechende mängelfreie Begründung, der die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO nicht anhaftet. Die vom Beschwerdeführer vorgenommenen - gegenteiligen - Erörterungen der Beweiskraft einzelner Beweismittel und die in Zusammenhang damit vorgebrachten Zweifel an der Überzeugungskraft der erstgerichtlichen - letztlich beweiswürdigenden - Schlußfolgerungen können nicht als prozeßordnungsgemäße Ausführung dieses formellen Nichtigkeitsgrundes beurteilt werden.

Unbegründet sind schließlich auch die Rechtsrügen:

In Ansehung des Schuldspruches zu Punkt 1.) des Urteilssatzes vertritt der Beschwerdeführer zunächst in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 10 des § 281 Abs. 1

StPO die Ansicht, der vom Erstgericht als erwiesen angenommene Sachverhalt lasse die erfolgte Tatbeurteilung als Gesellschaftsdiebstahl nach dem § 127 Abs. 2 Z 1 StGB mangels Konstatierung einer Verabredung eines vom Angeklagten im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken mit seiner Mutter und seiner Schwester hinsichtlich eines von ihnen zu verübenden Diebstahls zum Nachteil der Maria D, nicht zu, weshalb der vom Gericht angenommene Tatanteil des Angeklagten höchstens als der eines Gehilfen zum (unqualifizierten) Diebstahl der ihn ausführenden Frauen zu beurteilen wäre. Davon abgesehen verwirkliche aber richtigerweise die dem Angeklagten der Sache nach vom Schöffengericht unterstellte Verabredung auf der Fahrt nach irgendwelchen stehlenswerten Gegenständen zu suchen, lediglich das den §§ 277, 278 StGB zugrundeliegende Tatbild, doch sei, weil der Tatbestand des Diebstahls nach dem § 127 StGB nicht zu den in den erstbezeichneten Gesetzesstellen bezeichneten Delikten gehöre (vgl demgegenüber indes die Anführung von 'nicht nur geringfügigen Diebstählen' im § 278 Abs. 1

/am Ende/ StGB, sowie die auch gegen Bandendiebstahl gerichtete Strafbestimmung des § 130 StGB), das unter Punkt 1.) des Urteilsspruches inkriminierte Verhalten des Angeklagten überhaupt nicht strafbar (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO).

Keiner dieser Einwände trifft zu:

Die Urteilsfeststellungen, von welchen bei der Prüfung der Stichhältigkeit der erhobenen Rechtsrügen auszugehen ist, daß sich nämlich der Angeklagte am 5. Juli 1980 vormittags mit Mutter und Schwester Anneliese (B) im Bereich Großstübing befunden hat, um dort unter dem Vorwand, Wäsche oder Vorhangstoffe verkaufen zu wollen, nach irgendwelchen stehlenswerten Gegenständen zu suchen, im Zusammenhalt mit der - vom Beschwerdeführer zum Teil unberücksichtigt gelassenen - weiteren Konstatierung (sh S 208 d.A), daß der Angeklagte ersichtlich in Ausführung dieses Vorhabens, noch in den Vormittagsstunden des 5. Juli 1980 die beiden Frauen - seine Mutter und Schwester - mit dem der Letztgenannten gehörigen weißen Mercedes(-PKW) zum späteren Tatort, dem Anwesen der Maria D gebracht, sodann in dessen nächster Nähe (sh S 57 und 188, 190 d.A) mit dem Fahrzeug gewartet und nach der Verübung des Gelddiebstahls die beiden unmittelbaren Täterinnen samt der Diebsbeute mit dem PKW weggebracht hat, beinhaltet sämtliche Tatbestandsmerkmale eines 'Gesellschaftsdiebstahls' im Sinne des § 127 Abs. 2 Z 1 StGB. 'In Gesellschaft' verübt nämlich ein Tatbeteiligter den Diebstahl auch dann, wenn er während der unmittelbaren Diebstahlsausführung durch die anderen Tatgenossen am Tatort oder doch in dessen Nähe anwesend ist und auf Grund gemeinschaftlichen Tatentschlusses - der aber auch ohne vorherige Verabredung, 'spontan' und konkludent, spätestens bis zur Tatvollendung gefaßt werden kann - mit mindestens einer weiteren Person an der Begehung des Diebstahls mitwirkt; hiefür genügt jede Form der Beteiligung gemäß dem § 12 StGB, insbesondere auch im Sinne der dritten Alternative dieser Gesetzesstelle, mithin auch die Beförderung der für die eigentliche Tatausführung eingesetzten Komplizen in die Nähe des Tatortes, das anschliessende Abwarten ihrer Rückkehr und ihr schließliches Wegbringen nach gelungenem Diebstahl mit der Beute (vgl EvBl 1976/218; Kienapfel, BT II RN 259 bis 271 zu § 127 StGB, insbesondere RN 264).

Im übrigen fällt demjenigen, der - so wie zufolge der angeführten Urteilsfeststellungen der Angeklagte Johann A - zwei (oder mehrere) Komplizen zwecks Auskundschaften einer günstigen Diebstahlsgelegenheit und womöglicher Ausführung der Tat zum Tatort oder in dessen Nähe bringt, Gesellschaftsdiebstahl nach dem § 127 Abs. 2 Z 1

StGB, in Verbindung mit dem § 12 dritter Fall StGB, selbst dann zur Last, wenn er de facto keinen mitgestaltenden Einfluß auf die konkrete Diebstahlsausführung hatte und sein 'In-der-Nähe-Warten' nicht als Bereithalten für den Bedarfsfall anzusehen ist, unter welchen Voraussetzungen ja auch er unter Umständen bereits als unmittelbarer Täter und Diebsgenosse im Sinne des § 127 Abs. 2 Z 1 StGB zu beurteilen wäre (vgl Kienapfel aaO, RN 261 - 264 und 275). Eine auch konkret opferbezogene Individualisierung des Diebstahls ist, der in der Beschwerde vertretenen Auffassung zuwider, grundsätzlich nicht erforderlich (vgl ÖJZ-LSK 1981/2), es genügt, wenn die von den Tatbeteiligten in Aussicht genommene Diebstahlsverübung - wie hier gegeben - der Art nach und in groben Umrissen feststeht (sh SSt 47/30 und 34 am Ende).

So gesehen bedeutet es aber auch entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine (ihn benachteiligende) Inkonsequenz, daß das Erstgericht ihn für die der den diebischen Zugriff in seiner Abwesenheit vom eigentlichen Tatort (Haus der Maria D) ausführenden Anneliese B angelastete Einbruchsqualifikation (§ 129 Z 2 StGB) mangels Nachweises eines sich bei ihm auch hierauf erstreckenden Vorsatzes nicht haften läßt (S 208 d.A).

Die gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB (: Punkt 4.) des Urteilssatzes) inhaltlich aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Rechtsrüge entbehrt zunächst insoweit einer gesetzmäßigen Ausführung, als der Beschwerdeführer urteilsfremd davon ausgeht, er habe Rudolf E nicht bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Die gegenteilige Urteilsannahme in Ansehung dieser Täterabsicht (vgl S 201, 205, 209 d.A) findet in dem dem Erstgericht ua als Feststellungsgrundlage dienenden diesbezüglichen (Teil-)Geständnis des Johann A ihre zureichende Deckung (sh S 188 d. A, sowie ON 11 S 74 und S 39 in ON 39). Da der Angeklagte diesem Geständnis zufolge auch noch zwei bis drei Warnschüsse abgegeben hat, konnte das Erstgericht, was den Sinngehalt und die Bedeutung des Gesamtverhaltens des Angeklagten anläßlich seiner Auseinandersetzung mit Rudolf E anlangt, in tatsächlicher Hinsicht davon ausgehen, daß der Angeklagte im Sinne seines uneingeschränkten Schuldgeständnisses zu diesem Anklagepunkt (sh Strafantrag ON 2 in ON 39) Rudolf E mit dem 'Niederschießen' bedroht hat, um E durch diese - zumindest als gefährliche Bedrohung mit einer Körperverletzung zu wertende - drohende Verhalten in Furcht und Unruhe zu versetzen. Demgegenüber bezieht der Beschwerdeführer nur eine Teilphase dieses seines Gesamtverhaltens gegenüber seinem Widersacher E, nämlich, wie er gegen E die Pistole in Anschlag brachte und ihm zurief, er 'schieße ihn nieder, wenn er nochmals ihn oder seinen Bruder als dreckige Zigeuner beschimpfe' (vgl Urteil, S 205

d. A), in den Kreis seiner (rechtlichen) Überlegungen ein, die - unter deutlichem Abweichen vom Urteilssachverhalt - darin gipfeln, daß der Angeklagte bloß von E drastisch verlangt habe, daß er eine nach den §§ 283 bzw 115 StGB strafbare Handlung unterlasse.

Daß aber einer durch In-Anschlag-Bringen einer geladenen Pistole, in Verbindung mit der anschließenden Abgabe mehrerer Warnschüsse, hinsichtlich ihrer Ernstlichkeit und Gefährlichkeit Nachdruck verliehenen Ankündigung, den Widerpart 'niederzuschießen', nicht nur die objektive Eignung zukommt, dem Bedrohten im Sinne des § 74 Z 5 StGB begründete Besorgnisse einzuflößen, sondern darüber hinaus auch geeignet ist, beim Betroffenen den peinvollen Zustand der Furcht und Unruhe hervorzurufen (vgl RZ 1979/93), kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden.

Mithin haftet auch dem Schuldspruch des Johann A wegen gefährlicher Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB kein Rechtsirrtum an. Der zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher der Erfolg zu versagen.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 128 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten und nahm bei der Strafzumessung als erschwerend das Zusammentreffen von vier Vergehen sowie drei einschlägige Vorstrafen an, wertete hingegen als mildernd das teilweise Geständnis und hinsichtlich der gefährlichen Drohung eine vorliegende Provokation seitens des Bedrohten.

Die Berufung des Angeklagten, welche eine Strafherabsetzung begehrt, ist nicht begründet.

Das Erstgericht hat die vorliegenden Strafzumessungsgründe vollständig und richtig erkannt und auch zutreffend gewürdigt. Die Wertung des Zusammentreffens mehrerer Vergehen, mögen diese auch nicht dasselbe Rechtsgut verletzen, als erschwerend, entspricht durchaus den Bestimmungen des § 33 Z 1 StGB. Das Vergehen nach § 36 lit. a WaffenG mag zwar als Formaldelikt angesehen werden, unterstreicht aber durchaus die Gefährlichkeit der Täterpersönlichkeit des Angeklagten. Auch können die verhängten Vorstrafen bei dem damals noch Jugendlichen schon ihrer Dauer nach keineswegs als geringfügig angesehen werden. Das soziale Milieu als mildernd heranzuziehen verbietet sich schon aus dem Umstand, daß der Angeklagte durch Verspüren eines Strafübels in der Vergangenheit hinreichend auf das Sozialschädliche seines Tuns hingewiesen wurde. Ein Schadensanerkenntnis stellt im übrigen keinen weiteren Milderungsgrund dar.

Aus diesen Erwägungen heraus vermag der Berufungswerber keine Umstände aufzuzeigen, welche eine Minderung des Strafausmaßes gerechtfertigt hätten. Die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe entspricht ihrer Dauer nach durchaus dem Unrechts- und Schuldgehalt der Straftaten sowie der Täterpersönlichkeit und ist daher keineswegs als überhöht anzusehen.

Es war daher auch der Berufung ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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