OGH 13Os10/03 (RS0117462)

OGH13Os10/0330.6.2011

Rechtssatz

Der von § 28 Abs 6 SMG dem Bundesminister erteilte Gesetzesauftrag, für die einzelnen Suchtgifte die "Untergrenze" einer großen Menge (Grenzmenge) mit Verordnung festzusetzen, kann nicht bedeuten, dass bei Überschreiten dieser Grenze durch Inverkehrsetzen einer größeren Suchtgiftmenge stets nur ein einziges Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG begründet wird, weil sonst gewerbsmäßige Begehung in Ansehung insgesamt großer Mengen beim Inverkehrsetzen für sich allein die Grenzmenge nicht erreichender Teilmengen nahezu stets aus logischen Gründen verneint werden müsste und § 28 Abs 3 erster Satz (erster Fall) SMG in diesem kriminalpolitisch bedeutenden Anwendungsbereich seines Schutzzweckes verlustig ginge. Daher ist nach Erreichen der Grenzmenge jeweils gedanklich abzutrennen und demzufolge die große Menge (§ 28 Abs 2 SMG) der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) gleichzusetzen.

Normen

SMG §28 Abs2 A
SMG §28 Abs3 A
SMG §28 Abs6 A
SMG §28a Abs1
SMG §28a Abs2 Z1
SMG §28b

13 Os 10/03OGH12.03.2003
13 Os 156/02OGH12.03.2003
15 Os 101/03OGH16.10.2003

nur: Nach Erreichen der Grenzmenge ist jeweils gedanklich abzutrennen und demzufolge die große Menge (§ 28 Abs 2 SMG) der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) gleichzusetzen. (T1)

13 Os 1/04OGH18.02.2004

nur T1

14 Os 1/04OGH17.02.2004

Auch; Beisatz: Die Deutung des auf das Tatobjekt des § 28 Abs 2 SMG bezogenen "ein" als Zahlwort beruht nicht auf historisch-teleologischen Überlegungen, sondern steckt den äußerst möglichen Wortsinn mit Blick auf das Gesetzlichkeitsprinzip des § 1 StGB ab. (T2)

15 Os 160/04OGH26.01.2005

Auch

14 Os 147/04OGH16.02.2005

Auch; Beisatz: Hier: Auch für den Fall des Erzeugens von Suchtgift nach § 28 Abs 2 erster Fall SMG gilt, dass nach Erreichung der Grenzmenge "gedanklich abzutrennen" ist und die weitere Menge ein weiteres Verbrechen nach § 28 Abs 2 erster Fall SMG verwirklicht, sofern die Grenzmenge neuerlich überschritten wird. Ist dies nicht der Fall, ist die Erzeugung der Restmenge nach § 27 Abs 1 dritter Fall SMG oder als versuchtes Erzeugen einer großen Menge Suchtgift nach § 15 StGB, § 28 Abs 2 erster Fall SMG zu bestrafen. (T3)

13 Os 19/05aOGH02.03.2005

Auch; nur: Die große Menge (§ 28 Abs 2 SMG) ist der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) gleichzusetzen. (T4)

11 Os 7/05xOGH08.03.2005

Vgl; Beisatz: Die zu § 28 SMG mit Blick auf die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG entwickelte Judikatur ist bei § 31 SMG mangels einer dort bestehenden Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nicht anzuwenden ist. (T5)

14 Os 41/05vOGH07.06.2005

Auch; nur T1

12 Os 48/08pOGH15.05.2008

Vgl; Beisatz: Vgl zur Rechtslage nach SMG-Novelle 2007 (BGBl I 110/2007). (T6); Beisatz: Um bei einer sukzessiven Verbrechensverwirklichung gemäß § 28a Abs 1 SMG feststellen zu können, ob der Täter mit der Absicht auf deren wiederkehrende Begehung handelte, bedarf es weiterhin einer gedanklichen Abtrennung nach Verwirklichung einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG, weil sonst gewerbsmäßige Begehung bei sukzessiver Verbrechensverwirklichung nie möglich wäre und dieser Form somit der Anwendungsbereich fehlte. Das versuchte oder vollendete und im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit durch sukzessives In-Verkehr-Setzen begangene Verbrechen gemäß § 28a Abs 1 SMG ist dabei als Ansatzpunkt heranzuziehen. (T7); Beisatz: Sobald die Grenzmenge im Sinn des § 28b SMG durch den sukzessiven Handel mit Suchtgift überschritten wurde, ändert auch ein bloß versuchtes Überlassen einer weiteren (geringen) Menge nichts am bereits erfüllten Tatbestand des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG. Dieses Verbrechen wird dann eben teilweise in der Erscheinungsform des Versuchs (§ 15 StGB) erfüllt. (T8)

12 Os 73/08iOGH19.06.2008

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8

14 Os 121/10sOGH16.11.2010

Vgl

11 Os 74/11hOGH30.06.2011

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20030312_OGH0002_0130OS00010_0300000_001

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