Rechtssatz
Gemäß § 63 Abs 2 StPO hat die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses keinen Einfluss auf eine bereits laufende Frist des § 285 Abs 1 StPO. Vielmehr hat der Verteidiger in diesem Fall weiterhin die Interessen des Beschuldigten (Angeklagten) zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen vorzunehmen, es sei denn, dieser hätte ihm dies ausdrücklich untersagt. Auch ein solches Verbot hätte allerdings bloß den Entfall dieser Verpflichtung des Anwalts zur Folge, aber keinen Einfluss auf den Lauf der Frist.
14 Os 169/11a | OGH | 28.08.2012 |
Beisatz: Gleiches gilt für die während des Fristenlaufs beschlossene Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, weil § 63 Abs 1 StPO Fälle bereits erfolgter Zustellung an den Wahlverteidiger nicht umfasst. (T1) |
13 Os 84/13x | OGH | 19.11.2013 |
Auch;Beisatz: Weder die Auflösung eines Vollmachtsverhältnisses, noch die Beigebung eines Verteidigers gemäß § 61 Abs 2 StPO, noch ein explizites Ausführungsverbot vermögen eine Änderung des Fristenlaufs zu bewirken, weil die Regelung des § 63 Abs 1 StPO nur für den zuvor unvertretenen Angeklagten gilt. (T2) |
11 Os 124/14s | OGH | 28.10.2014 |
Beis wieT2; Beis wie T2 |
11 Os 147/14y | OGH | 17.09.2015 |
Beisatz: Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn der Verteidiger annehmen kann, dass sein Nachfolger die gebotene Prozesshandlung zuverlässig ausführen wird, wovon er sich durch geeignete Schritte zu vergewissern hat. (T3) |
13 Os 143/17g | OGH | 14.03.2018 |
Auch |
14 Os 129/20g | OGH | 19.01.2021 |
Vgl |
11 Os 9/24v | OGH | 23.04.2024 |
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier Anzeige der Vollmachtsauflösung nach dem Zugang einer Ausfertigung des Urteils in den elektronischen Verfügungsbereich des Wahlverteidigers, aber vor dem gesetzlich fingierten „Zustellungszeitpunkt" (§ 89d Abs 2 GOG). (T5) |
15 Os 60/24y | OGH | 04.09.2024 |
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_20100302_OGH0002_0110OS00204_09Y0000_001
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