Rechtssatz
Bei Prüfung, ob der Eintritt der Todesfolge als fahrlässig herbeigeführt (§ 7 Abs 2 StGB) zuzurechnen ist, findet die Frage der Zumutbarkeit sorgfaltsmäßigen Verhaltens schon dadurch ihre eindeutige Bejahung, daß die vorsätzliche Grundtat (§ 83 Abs 1 StGB) einen Verstoß gegen die in bezug auf die Achtung von Leib und Leben allgemein gebotene und (auch in einem erheblichen Erregungszustand) zumutbare Sorgfalt beinhaltet. Die Prüfung der Frage, ob dem Täter im Sinne des § 7 Abs 2 StGB der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft und ob er demzufolge den tödlichen Erfolg nach Maßgabe der Vorschriften der § 83 Abs 1, § 86 StGB zu vertreten hat, beschränkt sich daher auf das Moment der (objektiven und subjektiven) Vorhersehbarkeit.
11 Os 124/77 | OGH | 17.10.1977 |
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9 Os 209/77 | OGH | 17.10.1978 |
Beisatz: Gilt allgemein für Delikte, bei denen Vorsatz und Fahrlässigkeit kombiniert ist. (T1) Veröff: EvBl 1979/71 S 214 = RZ 1979/4 S 18 = SSt 49/51 |
13 Os 102/79 | OGH | 27.09.1979 |
nur: Die Prüfung der Frage, ob dem Täter im Sinne des § 7 Abs 2 StGB der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft und ob er demzufolge den tödlichen Erfolg nach Maßgabe der Vorschriften der § 83 Abs 1, § 86 StGB zu vertreten hat, beschränkt sich daher auf das Moment der (objektiven und subjektiven) Vorhersehbarkeit. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19771017_OGH0002_0110OS00124_7700000_001
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