Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 30.Juni 1943 geborene Hilfsarbeiter Otto Leopold A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den § 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hatte er in der Nacht zum 21.März 1981 in Wien den Alfred B dadurch vorsätzlich am Körper verletzt, daß er mit einer Bierflasche auf ihn einschlug, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung (eine tiefe Schnittwunde am linken Handgelenk mit einer Durchtrennung der vierten und fünften Beugesehne sowie eine Schnittwunde im Gesicht), verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, zur Folge hatte. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer nur auf die Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der er sich gegen die Unterstellung seiner Tat auch unter die Bestimmung des § 84 Abs. 1 StGB wendet und geltend macht, das Erstgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, daß er die eingetretenen schweren Verletzungsfolgen zumindest fahrlässig herbeigeführt habe; dies jedoch zu Unrecht.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Beschwerdeführer selbst unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofs ausführt, trifft den Täter eine besondere Folge der Tat nur dann, wenn er diese Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat (§ 7 Abs. 2 StGB), wobei sich die Zurechnung des strafqualifizierenden Erfolgs nach dem Grundsatz der Laienhaftung im Rahmen adäquater Vorhersehbarkeit bestimmt (LSK. 1976/39). Darnach hat der Täter für die schwerere Folge dann einzustehen, wenn diese innerhalb des von ihm eingegangenen Gefahrenrisikos gelegen und nicht bloß infolge einer ganz außergewähnlichen Verkettung für ihn nicht vorhersehbarer Umstände eingetreten ist. Handelt es sich bei dem Grunddelikt um ein Vorsatzdelikt, bei welchem die objektive Sorgfaltswidrigkeit schon in dessen Begehung gelegen ist, so beschränkt sich die Prüfung der Fahrlässigkeit in der Regel auf das Moment der (objektiven und subjektiven) Vorhersehbarkeit des Erfolgs (SSt. 47/1 = LSK. 1976/70 u. a.). Ein qualifizierender Erfolg ist für den Täter aber grundsätzlich dann vorhersehbar und ihm subjektiv zuzurechnen, wenn er nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eintreten konnte. Diese Frage vermochte das Schöffengericht im vorliegenden Fall schon auf der Grundlage der im Urteil getroffenen Konstatierungen zu bejahen. Daß der Angeklagte angesichts dessen, daß er - wie festgestellt (S. 150) - mit einer im Zug der unmittelbar vorangegangenen Angriffshandlungen zersprungenen Bierflasche mehrmals auf seinen Gegner einschlug, in der Lage gewesen wäre, einen Geschehensablauf als mögliche Folge seines Verhaltens zu erkennen, der letztlich zu einer schweren Verletzung des Angegriffenen führen konnte, liegt klar auf der Hand und bedurfte darum keiner näheren Erörterung;
dies gilt umso mehr, als der Angeklagte schon bei einer früheren Tätlichkeit bestrebt gewesen war, sich einer derart gefährlichen und von ihm ersichtlich auch als solche erkannten Waffe als Angriffsmittel zu bedienen (siehe S. 245 des Akts 8 c Vr 9909/74 des Landesgerichts für Strafsachen Wien).
Daraus konnte das Erstgericht aber in rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ableiten, daß dem Angeklagten die schwere Verletzung des Alfred B als Folge seiner vorsätzlichen Handlungsweise zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit zuzurechnen war. Konkrete Tatumstände, die zu einer gegenteiligen Beurteilung führen könnten, vermag auch der Beschwerdeführer nicht vorzubringen. Da sich der Vorwurf eines auf unrichtiger Gesetzesanwendung beruhenden Feststellungsmangels sohin als unzutreffend erweist, war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß § 84 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten. In deren Bemessung wertete es als erschwerend dessen vier einschlägige, zum Teil empfindliche Vorstrafen, während es als mildernd keinen Umstand in Betracht zog. Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Strafe anstrebt, ist nicht begründet.
Daß das Gericht seinem belasteten Vorleben nicht mit den Worten des Gesetzes (§ 33 Z. 2 StGB) Rechnung trug, vermag das Gewicht der einschlägigen Vorverurteilungen nicht zu mindern. Bei der gegebenen Sachlage und angesichts dessen, daß der Berufungswerber auf ähnliche Weise schon einmal - wie bereits erwähnt - einen Menschen, und zwar in Trunkenheit (siehe abermals S. 245 im zitierten Vorstrafakt) verletzt hatte, kann ihm auch seine Alkoholisierung im Tatzeitpunkt mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 35 StGB nicht als mildernd zugute gehalten werden.
So gesehen, erweist sich die vom Schöffengericht verhängte Freiheitsstrafe als durchaus tat- und tätergerecht und mithin nicht reduktionsbedürftig, weshalb auch der Berufung des Angeklagten ein Erfolg zu versagen war.
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