Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13. Dezember 1943 geborene Maurergeselle Karl A des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 2, 86
StGB schuldig erkannt, weil er am 10. August 1978 in Linz seine Lebensgefährtin Maria Renate B durch mindestens zwei Fußtritte gegen den Körper, die eine Zerreissung der Leber und Milz sowie innere Blutungen und letztlich den Tod der Genannten zur Folge hatten, mißhandelt hat.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9
lit. a, der Sache nach Z 10 des § 281 Abs 1
StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Sowohl mit der Mängel- als auch mit der Rechtsrüge wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme, daß der Tod der Maria Renate B als Folge der Körperverletzung für den Angeklagten vorhersehbar gewesen ist.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist in keiner Richtung berechtigt.
Übereinstimmend mit Rechtsprechung und Lehre ging das Erstgericht bei Prüfung der Frage, ob der Todeseintritt als besondere Tatfolge im Sinne § 7 Abs 2 StGB von der Fahrlässigkeit des Angeklagten umfaßt war, davon aus, daß bei den erfolgsqualifizierten Delikten der Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht schon in der Begehung des (vorsätzlichen) Grunddelikts, somit vorliegend in der Körperverletzung gemäß § 83 Abs 2 StGB, liegt und es für die subjektive Zurechenbarkeit des Erfolgs nur auf dessen Vorhersehbarkeit nach den persönlichen Verhältnissen des Täters ankommt (vgl. SSt. 47/1; EvBl. 1979/71 = RZ 1979/4 u.a.; Jeschek3 464; Leukauf-Steininger2 RN 32 zu § 7 StGB). In tatsächlicher Hinsicht hat das Erstgericht festgestellt, daß kräftige Fußtritte gegen den Bauchraum eines ohne entsprechende Abwehrmaßnahmen am Boden liegenden Menschen - wie sie der Angeklagte seinem Opfer versetzt hat -
nach allgemeiner Erfahrung, zumal, wenn eine unmittelbare ärztliche Behandlung nicht erfolgt, als lebensbedrohend anzusehen sind. Daraus folgerte das Erstgericht, daß es für den Angeklagten, auch unter Berücksichtigung seines minderen, am unteren Rand der Norm gelegenen Intelligenzgrades, wie für jeden Durchschnittsmenschen bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt vorhersehbar gewesen ist, daß seine Fußtritte gegen den Bauch seiner Lebensgefährtin schwere, letztlich auch zum Tode führende Verletzungen bewirken konnten (S. 267 d.A.). Der Sache nach bemängelt der Beschwerdeführer diese für die subjektive Zurechnung der eingetretenen Tatfolge wesentlichen tatsächlichen Annahmen als unvollständig, unzureichend und widersprüchlich (aktenwidrig) begründet.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde stehen jedoch diese Annahmen mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch mit dem gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten durchaus im Einklang. Denn die - in der Beschwerde willkürlich aus dem Zusammenhang gelöste - Aussage des Sachverständigen, man müsse damit rechnen, daß dies innere Verletzungen zur Folge haben müsse, wenn jemandem Fußtritte gegen die Bauchregion versetzt werden (S. 249 d. A.), bietet weder ihrem Wortlaut noch ihrem Sinngehalt nach einen Anhaltspunkt dafür, daß die Todesfolge vorliegend nicht vorhersehbar gewesen ist. Es entspricht vielmehr, wie die Beschwerde an anderer Stelle auch einräumt, gerade allgemeiner Erfahrung, daß innere Verletzungen, besonders im Brust- und Bauchraum, selbst bei ehester ärztlicher Hilfeleistung, zum Tode führen können. Hiebei genügen nach dem vom Erstgericht zugrundegelegten Sachverständigengutachten bereits zwei mit Wucht versetzte Fußtritte gegen den Bauch des Opfers, um einen tödlichen Erfolg herbeizuführen (S. 251, 264 d.A.). Ob der Angeklagte, was in der Mängelrüge weiters ins Treffen geführt wird, einen solchen Erfolg auch nach der Tat, als ihm bis zur Wahrnehmung des Todes seiner Lebensgefährtin die 'Bedrohlichkeit der Situation' nicht klar geworden sei, nicht für möglich gehalten hat, ist nicht entscheidungswesentlich, weil für die Zurechenbarkeit der Todesfolge unbewußte Fahrlässigkeit (§ 6 Abs 1 StGB) genügt. Die behaupteten Begründungsmängel haften sohin dem angefochtenen Urteil nicht an.
Unbegründet ist aber auch die - der Sache nach zum Teil bereits in der Mängelrüge enthaltene und eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO relevierende - Rechtsrüge, mit welcher sich die Beschwerde gegen die Zurechnung der Todesfolge zur Schuld des Angeklagten wendet.
Bei Prüfung der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit hat das Erstgericht rechtsrichtig auf die verringerte Intelligenz des Angeklagten und dessen große Erregung zur Zeit der Tat, sohin auf die konkreten individuellen Verhältnisse des Täters (Burgstaller, Die Fahrlässigkeit im Strafrecht, 190; Burgstaller in ZVR. 1978, Sonderheft, 23) abgestellt (S. 266/267 d.A.), die auch die Beschwerde berücksichtigt wissen will. Hingegen bedurfte es einer Berücksichtigung der von der Beschwerde angeführten Aggressivität und Neigung zu gelegentlichem Alkoholmißbrauch nicht, weil es sich dabei um Mängel im emotionellen Bereich handelt, die den Täter belasten (Burgstaller, Fahrlässigkeit, 190). Ebenso konnte die leichte Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit (0,7 %o Blutalkoholgehalt) dabei außer Betracht bleiben.
Weder die am unteren Rand der Norm liegende Intelligenz des Angeklagten noch seine große Erregung schließen aber vorliegend die subjektive Sorgfaltswidrigkeit aus, zumal es sich bei der eingetretenen Tatfolge in Verbindung mit dem sie auslösenden (vorsätzlichen) Verhalten (Zufügen von Körperverletzungen durch Mißhandlungen) keineswegs um komplizierte Zusammenhänge handelt, die nur bei höherer Intelligenz und überlegtem Handeln zu erkennen wären.
Das Erstgericht hat somit rechtsrichtig die Todesfolge dem Angeklagten als subjektiv sorgfaltswidrig vorwerfbar zugerechnet und sein Verhalten demnach zutreffend dem § 86
StGB unterstellt.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb zu
verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 86 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren. Dabei wertete es bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das besonders brutale Vorgehen, indem der Angeklagte auf eine wehrlose am Boden liegende Person einschlug, als mildernd hingegen das Geständnis. Den (nach Ansicht des Erstgerichtes nicht unbegründeten) Erregungszustand des Angeklagten nahm es hingegen nicht als mildernd an, weil die Erregung nicht bis zu einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung im Sinne des § 34 Z 8 StGB gereicht habe.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe (auf das gesetzliche Mindestmaß).
Der Berufung ist einzuräumen, daß auch die Selbststellung des Angeklagten bei der Polizei und die Errgeung zur Tatzeit, die ihre Ursache im Verhalten des Opfers hatte, als mildernd zu berücksichtigen sind. Dennoch entspricht das vom Erstgericht gefundene Strafmaß - vor allem im Hinblick auf die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und sein brutales Vorgehen gegen eine im Tatzeitpunkt wehrlose Person - dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat sowie der zur Aggressivität neigenden Persönlichkeit des Angeklagten.
Der Berufung mußte somit ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)