Normen
GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2
10 ObS 2206/96a | OGH | 16.07.1996 |
10 ObS 2275/96y | OGH | 20.08.1996 |
10 ObS 2359/96a | OGH | 05.11.1996 |
nur: Bei der Beurteilung, ob Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 2 GSVG vorliegt, ist von der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung im Rahmen einer wirtschaftlich vertretbaren Betriebsführung auszugehen. Immer kommt es jedoch darauf an, dass nur wirtschaftlich zumutbaren Organisationsmaßnahmen nachzukommen beziehungsweise nachzugehen ist. (T1) |
10 ObS 2395/96w | OGH | 26.11.1996 |
10 ObS 20/97g | OGH | 11.02.1997 |
10 ObS 28/97h | OGH | 06.03.1997 |
Beisatz: Hier: Textilmarktfahrerin kann trotz eingeschränktem Leistungskalkül noch die Tätigkeit einer Textileinzelhändlerin ausüben. (T2) |
10 ObS 382/97t | OGH | 13.01.1998 |
Ähnlich; Beis wie T2 |
10 ObS 10/98p | OGH | 27.01.1998 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Marktfierant. (T3) |
10 ObS 107/98b | OGH | 14.04.1998 |
nur T1 |
10 ObS 147/98k | OGH | 15.09.1998 |
Vgl auch |
10 ObS 248/98p | OGH | 15.09.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Einzelhandelskauffrau, die ein Obst- und Gemüsegeschäft mit einem Beschäftigten betrieb. (T4) |
10 ObS 124/01k | OGH | 12.06.2001 |
nur: Hiebei ist auch die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Umstrukturierung des Betriebes sowie die Rentabilität und Zumutbarkeit der Weiterführung bei einer solchen Umorganisation zu prüfen, etwa auch im Sinne einer Delegierung einzelner Arbeitsgänge an Mitarbeiter, Aufnahme von Hilfskräften und Ersatzkräften, um festzustellen, ob trotz des eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls bei solchen Maßnahmen noch eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung möglich ist. (T5) Beisatz: Eine derartige Umorganisation des Betriebes soll nur dazu dienen, den Betriebsinhaber von allfälligen ihm gesundheitlich nicht mehr zumutbaren Tätigkeiten, nicht aber von jeglicher persönlichen Mitarbeit zu entbinden. (T6) |
10 ObS 387/01m | OGH | 15.01.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung des Verweisungsfeldes nach § 133 Abs 2 GSVG kommt es auf die abstrakte Möglichkeit der Ausübung eines Gewerbes an. Vom Versicherten muss daher auch verlangt werden, sein Gewerbe dort auszuüben, wo ein entsprechender Bedarf besteht. (T7) Beisatz: Es kommt auch nicht darauf an, ob der selbständig Erwerbstätige weiterhin geneigt ist, das wirtschaftliche Wagnis eines Betriebes auf sich zu nehmen und ob er in der Lage oder gewillt ist, diese selbständige Erwerbstätigkeit zu finanzieren. (T8) |
10 ObS 257/02w | OGH | 22.10.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Unter Bedachtnahme darauf, dass die konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit und die bisherige Betriebsstruktur keinen Einfluss auf die Verweisbarkeit haben, kann es auch nicht maßgeblich sein, ob zur tatsächlichen Ausübung des Verweisungsberufes Umorganisationsmaßnahmen notwendig sind, die so weit gehen, dass im Verweisungsberuf ein Betrieb neu gegründet oder ein bestehender Betrieb übernommen werden muss. Ob die Neugründung oder Übernahme eines Betriebes aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen ist, hat außer Betracht zu bleiben. (T9) |
10 ObS 28/04x | OGH | 16.03.2004 |
Auch; Beis wie T8 |
10 ObS 169/04g | OGH | 23.11.2004 |
Beisatz: Hier: § 124 Abs 2 BSVG. (T10) |
10 ObS 163/04z | OGH | 08.03.2005 |
Auch |
10 ObS 57/08t | OGH | 26.06.2008 |
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9 nur: Unter Bedachtnahme darauf, dass die konkret ausgeübte selbstständige Tätigkeit und die bisherige Betriebsstruktur keinen Einfluss auf die Verweisbarkeit haben, kann es auch nicht maßgeblich sein, ob zur tatsächlichen Ausübung des Verweisungsberufs Umorganisationsmaßnahmen notwendig sind, die soweit gehen, dass im Verweisungsberuf ein Betrieb neu gegründet oder ein bestehender Betrieb übernommen werden muss. (T11); Beisatz: Die Verweisung des Versicherten innerhalb des durch § 133 Abs 2 GSVG abgesteckten Rahmens ist daher auch auf eine Tätigkeit mit demselben Unternehmensgegenstand wie bisher in modifizierter Betriebsform zulässig. (T12) |
10 ObS 204/09m | OGH | 19.01.2010 |
Auch; Beis wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_19960716_OGH0002_010OBS02206_96A0000_001
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