Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit S 4.058,88 (hierin enthalten S 676,48 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG).
Zur Frage des Erfordernisses der persönlichen Arbeitsleistung eines Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes nach § 133 Abs 2 GSVG (idF der 19. Novelle BGBl 1993/336) hat sich der Senat - wie bereits von den Vorinstanzen hingewiesen - in einer Vielzahl von (überwiegend auch veröffentlichten) Entscheidungen zu befassen gehabt (SSV-NF 3/116, 7/110, 8/114, 9/22, 9/56; darüber hinaus auch 10 ObS 99/95 sowie jüngst 10 ObS 2206/96a, und 10 ObS 2275/96y). Speziell in der letztgenannten Entscheidung wurden alle dafür maßgeblichen Kriterien - auch in rechtshistorischer Betrachtung zurückgehend auf das GSPVG - einer ausführlichen Darstellung unterzogen, auf welche die auch dort gleiche Beklagte und Revisionswerberin zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist. Im dortigen Anlaßfall hatte es sich sogar um eine selbständige Fleischermeisterin mit einem Hauptgeschäft und zuletzt drei Filialen samt zunächst 45, später 30 Mitarbeitern gehandelt; in der Entscheidung 10 ObS 2206/96a ging es um einen Schlossereiwitwenfortbetrieb mit einem Personalstand von 12 bis 20 Personen. Beide Fälle waren - so wie der hier zur Beurteilung anstehende - dadurch gekennzeichnet, daß den jeweiligen Betriebsinhabern wirtschaftlich zumutbare Organisationsmaßnahmen (aus den insoweit jeweils konkret vorliegenden strukturellen Gegebenheiten heraus) nicht konkret zugemutet werden konnten, was auch hier zu gelten hat. Die von der Revisionswerberin geforderten organisatorischen Maßnahmen hätten nur Auswirkungen auf die manuellen (Hebe- und Trage-)Arbeiten im Zusammenhang mit der Versandhalle in der Zentrale (allenfalls auch die vom Kläger zu ca 10 % durchgeführten Gerätereparaturen), nicht aber für die dem Kläger oblegenen (und schwerpunktmäßigen) dispositiven Tätigkeiten Auswirkungen gehabt, wie sie auch in der Entscheidung 10 ObS 2275/96y vom Senat ausdrücklich unterschieden worden sind. All dies hat das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt und somit die Anspruchsvoraussetzungen für die vom Kläger beantragte Erwerbsunfähigkeitspension ohne Rechtsirrtum bejaht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Höhe der gemäß § 89 Abs 2 ASGG zugesprochenen vorläufigen Zahlung wird in der Revision nichts vorgebracht.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 lit a ASGG.
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