LVwG Wien VGW-152/099/416/2023

LVwG WienVGW-152/099/416/202320.3.2023

StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs5
B-VG Art 130 Abs1 Z3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.152.099.416.2023

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Hofstätter über die Säumnisbeschwerde der Frau A. B., geboren am ... 2004, vertreten durch Herrn Dr. C. D., betreffend das Verfahren (des Amtes) der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Zl. ...,

 

zu Recht e r k a n n t:

 

I. Der Antrag der A. B., geboren am ... 2004 in E., vom 3.2.2022 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG abgewiesen.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang

 

Die Beschwerdeführerin stellte am 3.2.2022 persönlich den Antrag, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihre Mutter auf sie zu erstrecken. Mit dem Antrag wurden verfahrensdienliche Dokumente und Unterlagen seitens der Beschwerdeführerin vorgelegt. Am 20.9.2022 änderte sie ihren Antrag dahingehend ab, dass sie die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragte und um Fortsetzung ihres Verfahrens ersuchte (AS 1).

 

Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch und ließ den Antrag zumindest ab 21.3.2022 unbearbeitet liegen. Weitere Ermittlungsschritte wurden erst wieder ab 29.9.2022 gesetzt.

 

Mit Schreiben vom 9.12.2022 (einlangend) an die belangte Behörde erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde.

 

Die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 10.1.2023 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet.

 

Von der Möglichkeit der Nachholung eines Bescheides gemäß § 16 VwGVG wurde Abstand genommen.

 

Das Verwaltungsgericht Wien nahm weitere Ermittlungsschritte, insbesondere im Lichte des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG, vor und gewährte der Beschwerdeführerin schriftlich zwei Mal Parteiengehör. Soweit der Beschwerdeführervertreter replizierte und die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts Wien bestätigte sowie die Beschwerdeführerin Unterlagen für den Zeitraum ab 2019 vorlegte, konnte auch vor dem Hintergrund einer von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung von ebendieser abgesehen werden (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

 

II. Sachverhalt

 

1. Die Beschwerdeführerin wurde am ... 2004 in E. (Afghanistan) geboren. Sie besitzt die afghanische Staatsbürgerschaft.

 

Die Beschwerdeführerin reiste am 5.5.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag ihren Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes nach dem AsylG 2005. Am 5.5.2015 wurde ihr auch die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgehändigt und sie damit zum Asylverfahren gemäß § 28 Abs. 1 AsylG zugelassen. Nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde im damaligen Verfahren erkannte das BVwG der Beschwerdeführerin mit Entscheidung vom 1.8.2017 (rechtskräftig mit 2.8.2017) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (iVm. § 34 Abs. 2 leg.cit .) den Status einer Asylberechtigten zu und sprach aus, dass ihr gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

 

Dem erst später in das Bundesgebiet nachgezogenen F. G. B., dem Vater der Beschwerdeführerin, wurde über dessen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes nach dem AsylG 2005 vom 7.5.2017 seitens des BFA mit 1.12.2017 (Rechtskraft) ebenso der gleiche Status nach dem AsylG 2005 zuerkannt.

 

2. Die Beschwerdeführerin hat von 15.4.2016 bis 30.9.2017 Leistungen aus der NÖ Grundversorgung seitens der Bezirkshauptmannschaft H. bezogen (Auskunft der BH H. vom 30.1.2023, ON 14).

 

Die Familie I. B. (Mutter der Beschwerdeführerin, mit der sie in diesem Zeitraum im gleichen Haushalt lebte) hat im Zeitraum vom Oktober 2017 bis September 2018 Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz erhalten (Auskunft des Magistrats der Stadt J. vom 14.2.2022, AS 55).

 

Die Beschwerdeführerin hat als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum von September 2018 bis einschließlich August 2019 Leistungen aus der Wiener Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen (Auflistung der MA40 vom 28.9.2022, AS 52, sowie Auskunft der MA40 vom 18.1.2023, ON 6).

 

Dass eine Ausnahme (etwa auf Grund des § 10 Abs. 1b StbG) vorliegt und die Beschwerdeführerin nach den in Betracht kommenden Verleihungstatbeständen (Aufenthalt im Bundesgebiet seit 2015) nicht nachzuweisen hat, dass ihr Lebensunterhalt iSd. § 10 Abs. 1 Z 7 StbG hinreichend gesichert ist, damit ihrem Antrag entsprochen werden kann, konnte nicht festgestellt werden.

 

Dass ihr die Leistungen aus der Grundversorgung und der bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zugutegekommen wären, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, vielmehr lebte sie (zumindest) im relevanten Zeitraum von Mitte April 2016 bis August 2019 (zumindest) mit ihrer Mutter im selben Haushalt.

 

Unterlagen zu Einkünften aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen hat die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde sowie vor dem Verwaltungsgericht Wien frühestens beginnend mit dem Jahr 2018 vorgelegt. Im Lichte des Parteiengehörs vom 8.3.2023 war dementsprechend für die Lebensunterhaltsberechnung der Zeitraum Februar 2019 bis Jänner 2022 anzunehmen.

 

III. Beweiswürdigung

 

1. Die Ausführungen zur Säumnis der belangten Behörde, die unter Verfahrensgang dargestellt werden, sowie die sonstigen Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den gesamten Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen.

 

2. Hervorzuheben sind weiters folgende Verfahrensschritte:

 

Mit Schreiben vom 17.2.2023 wurde der Beschwerdeführerin zH ihres Vertreters folgendes Parteiengehör gewährt:

 

„P a r t e i e n g e h ö r

 

Die Beschwerdeführerin stellte am 3.2.2022 den Antrag, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf sie zu erstrecken. Am 20.9.2022 änderte sie ihren Antrag dahingehend ab, dass sie die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragte und um Fortsetzung ihres Verfahrens ersuchte (AS 1).

 

Das Verwaltungsgericht Wien geht nach der Aktenlage davon aus, dass keine Ausnahme (etwa auf Grund des § 10 Abs. 1b StBG) vorliegt und die Beschwerdeführerin nach den in Betracht kommenden Verleihungstatbeständen (Aufenthalt im Bundesgebiet seit 2015) nachzuweisen hat, dass ihr Lebensunterhalt iSd. § 10 Abs. 1 Z 7 StbG hinreichend gesichert ist, damit ihrem Antrag entsprochen werden kann.

 

Insoweit ist § 10 Abs. 5 StBG beachtlich:

(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

 

Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt 36 Monate geltend zu machen hat, in welchen ihr ihre eigenen Einkünfte eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen. Der Antragszeitpunkt ist bei der Beschwerdeführerin trotz der Abänderung des Antrags iSd. § 13 Abs. 8 AVG am 20.9.2022 weiterhin der 3.2.2022. Hinzuweisen ist darauf, dass bei einer anderen Anknüpfung ihre Säumnisbeschwerde vom 9.12.2022 (einlangend) als verfrüht zurückzuweisen wäre.

 

Nach dem derzeitigen Stand des Ermittlungsverfahrens geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus,

 dass die Beschwerdeführerin von 15.04.2016 bis 30.09.2017 Leistungen aus der NÖ Grundversorgung seitens der Bezirkshauptmannschaft H. bezogen hat (Auskunft der BH H. vom 30.1.2023, ON 14)

 dass die Familie I. B. (Mutter der Beschwerdeführerin, mit der sie in diesem Zeitraum im gleichen Haushalt lebte) im Zeitraum vom Oktober 2017 bis September 2018 Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz erhalten hat (Auskunft des Magistrats der Stadt J. vom 14.2.2022, AS 55) und

 dass die Beschwerdeführerin als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum von September 2018 bis einschließlich August 2019 Leistungen aus der Wiener Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen hat (Auflistung der MA40 vom 28.9.2022, AS 52, sowie Auskunft der MA40 vom 18.1.2023, ON 6).

 

Soweit sowohl Leistungen der Mindestsicherung als auch Leistungen der Grundversorgung als Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften anzusehen sind (vgl. Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985. Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 [2017] § 10 Rz 112), muss der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts durch die Beschwerdeführerin zwangsläufig scheitern. Ist sie doch im relevanten Zeitraum von Februar 2016 bis Jänner 2022 nicht in der Lage, 36 Monate zu benennen, in denen sie Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften nicht in Anspruch genommen hat, weshalb ein (absoluter) Versagungsgrund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft besteht.

 

Das Verwaltungsgericht Wien ersucht um eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin innerhalb von zwei Wochen. Ansonsten wäre der Antrag der Beschwerdeführerin auf Grund der Aktenlage abzuweisen.“

 

 

Mit E-Mail vom 1.3.2023 replizierte der Beschwerdeführer daraufhin wie folgt:

 

 

„Sehr geehrter Hr. Priv.-Doz. Dr. Hofstätter

 

Nach Rücksprache mit der Mandantin darf ich mitteilen, dass Ihre Angaben bzw Annahmen zum Sachverhalt richtig sind.

 

Mit freundlichen GrüßenC. D.“

 

 

Mit Schreiben vom 8.3.2023 wurde der Beschwerdeführerin zH ihres Vertreters wie folgt vorgehalten:

 

 

„In Angelegenheit Ihrer Säumnisbeschwerde betreffend das Verfahren (des Amtes) der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Zl. ..., werden Sie aufgefordert, dem Verwaltungsgericht Wien Auskünfte zu erteilen und Urkunden bzw. Beweismittel bis zum 17.03.2023 (einlangend bei Gericht) zu übermitteln:

 

 Bekanntgabe, welche 30 Monate im Zeitraum Februar 2016 bis Juli 2021 zur Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes iSd § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG herangezogen werden sollen.

 Nachweise über das eigene Einkommen und das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und regelmäßige Aufwendungen iSd § 10 Abs. 5 StbG (insbesondere Miete, Betriebskosten, Unterhaltszahlungen, Kredite) für den gewählten Zeitraum (= gewählte 30 Monate), sowie für die Zeit zwischen August 2021 bis Jänner 2022, (sofern nicht bereits geschehen, dem Gericht vorlegen).

 Sollten weitere Einkommensnachweise bzw. Nachweise über regelmäßige Aufwendungen für den gewählten Zeitraum, sowie für die Zeit zwischen August 2021 bis Jänner 2022, vorgelegt werden, welche nicht aktenkundig sind, mögen diese bitte gleichzeitig vorgelegt werden.

 

Sollte innerhalb der Frist keine Mitteilung über den gewählten Zeitraum erfolgen bzw. sollten keine Einkommensnachweise und Nachweise über regelmäßige Aufwendungen vorgelegt werden, wird anhand der Aktenlage unter Berücksichtigung des Einkommens für den Zeitraum Februar 2019 bis Jänner 2022 nach derzeitigem Ermittlungsstand abweisend entschieden, weil Sie in diesem Zeitraum als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen aus der Wiener Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben.

 

Hingewiesen wird darauf, dass die Gerichtsabteilung 099 im Zeitraum von 22.03.2023 bis 02.07.2023 nicht besetzt ist und Ihre Beschwerde allenfalls erst danach weiterbearbeitet werden wird.“

 

Daraufhin langte beim Verwaltungsgericht Wien eine Urkundenvorlage ein, die ein Schreiben der Beschwerdeführerin als Erklärung zu den Unterlagen, Unterlagen zu ihren Eltern (KSV-Auszüge, Einkommensteuerbescheide ihrer Mutter von 2019 bis 2022, Einkommensnachweise ihres Vaters ab 2021, Bestätigungen über den Bezug der Familienbeihilfe ab 2020 und eine Bestätigung der Wohnbauvereinigung GFW ab 2021, Schulnachricht der Beschwerdeführerin) und einen an das für ihr Verfahren zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien adressierten handschriftlichen Brief beinhaltete.

 

Eine abweichende Festlegung der zur Lebensunterhaltsberechnung herangezogenen Monate erfolgte nicht. Auch wurden keine Unterlagen für den vor dem Bezug der bedarfsorientierten Mindestsicherung liegenden Zeitraum vorgelegt, weshalb davon auszugehen war, dass die Berechnung nach dem Willen der Beschwerdeführerin wie im Schreiben vom 8.3.2023 vom Verwaltungsgericht Wien in Aussicht gestellt für den Zeitraum Februar 2019 bis Jänner 2022 vorzunehmen ist. Eine Abweisung des Antrags auf Grund der Verschweigung konnte durch dieses Vorgehen verhindert werden.

 

Gestützt wird dieses Ergebnis noch durch ein E-Mail des Beschwerdeführers vom 17.3.2023:

 

„Sehr geehrter Hr. Priv.-Doz. Dr. Hofstätter

 

Nach Rücksprache mit der Mandantin darf ich mitteilen, dass wir bei einer mündlichen Verkündigung einen RM-Verzicht abgeben würden. Am Montag hätte ich bis 09:30 Uhr Zeit, oder zwischen 12:30 und 14.30.

 

Mit freundlichen GrüßenC. D.“

 

IV. Rechtslage

 

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985 lauten wie folgt:

 

Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.

(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.

(7) Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Abs. 6 festgelegt werden.

§ 10a. (1) Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis

  1. 1. über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, und
  2. 2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.

(2) Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind:

  1. 1. Fälle der §§ 10 Abs. 4 und 6, 11a Abs. 2, 13, 57, 58c sowie 59;
  2. 2. Fremde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündige Minderjährige sind;
  3. 3. Fremden, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird.
  4. 4. andere, nicht nur allein auf Grund ihres Alters selbst nicht handlungsfähige Fremde.

(3) Die Nachweise nach Abs. 1 gelten als erbracht, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig ist und

  1. 1. im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat oder
  2. 2. im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und
    1. a) der Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ in dem der Antragstellung vorangegangenen Schuljahr positiv beurteilt wurde oder die Schulnachricht am Ende des ersten Semesters des laufenden Schuljahres im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ eine positive Leistung ausweist oder
    2. b) der Antragsteller bis zum Entscheidungszeitpunkt die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.

(4) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 1 gilt als erbracht, wenn

  1. 1. die deutsche Sprache die Muttersprache des Fremden ist oder
  2. 2. der Fremde das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 10 Abs. 2 IntG erfüllt hat, auch wenn er nach dem Integrationsgesetz dazu nicht verpflichtet ist, und einen entsprechenden Nachweis vorlegt.

(4a) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 gilt als erbracht, wenn der Fremde einen Schulabschluss im Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ zumindest auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008, nachweist.

(5) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 ist, soweit dieser nicht nach Abs. 3 oder 4a als erbracht gilt, durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung zu erbringen. Das Nähere über die Durchführung der Prüfung ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:

  1. 1. Die Prüfung ist schriftlich abzuhalten, wobei vom Prüfungsteilnehmer unter mehreren vorgegebenen Antworten die richtige oder die richtigen erkannt werden müssen;
  2. 2. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen;
  3. 3. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig.

(6) Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie die Geschichte Österreichs (Prüfungsstoffabgrenzung I) ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:

  1. 1. Die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich umfassen in Grundzügen den Aufbau und die Organisation der Republik Österreich und ihrer maßgeblichen Institutionen, der Grund- und Freiheitsrechte einschließlich der Rechtsschutzmöglichkeiten und des Wahlrechts auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008;
  2. 2. die Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs haben sich am Lehrstoff des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008, zu orientieren.

(7) Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der Geschichte des jeweiligen Bundeslandes (Prüfungsstoffabgrenzung II) ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. In dieser Verordnung kann die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Durchführung der Prüfungen im Namen der Landesregierung ermächtigen.

§ 11. Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.

§ 11a. (1) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

(2) Abs. 1 gilt auch für Fremde ohne Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

(3) Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 oder 2 nicht verliehen werden, wenn er

(4) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 7 Z 2, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik Österreich führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Abs. 4 Z 3 als im Bundesgebiet geboren.

(6) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

Die Tätigkeit des Fremden, mit der die nachhaltige persönliche Integration nachgewiesen werden soll, muss dem Allgemeinwohl in besonderer Weise dienen und einen integrationsrelevanten Mehrwert für seine Integration in Österreich darstellen. Dies ist vom Fremden und der jeweiligen Institution jeweils im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme ausführlich zu begründen.

(7) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.

§ 11b. (1) Einem im Bundesgebiet aufhältigen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, ist diese unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 5 und 6 auf Antrag zu verleihen, wenn es von einem Staatsbürger an Kindesstatt angenommen wurde.

(2) Vom Erfordernis des Aufenthaltes gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn der maßgebliche Wahlelternteil nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.

(3) Die Verleihung ist von der Behörde binnen sechs Wochen ab Antragstellung vorzunehmen.

§ 12. (1) Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er

(2) Einem unmündigen minderjährigen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 5 und 6 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

Vom Erfordernis der Niederlassung gemäß Z 1 ist abzusehen, wenn der Vater nachweislich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.

§ 13. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

  1. 1. er die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, daß er
    1. a) einen Fremden geheiratet,
    2. b) gleichzeitig mit dem Ehegatten dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben oder
    3. c) während der Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben hat;
  1. 2. er seither Fremder ist;
  2. 3. die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder sonst dem Bande nach aufgelöst ist und
  3. 4. er die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen fünf Jahren nach Auflösung der Ehe beantragt.

§ 14. (1) Einem Fremden ist die Staatsbürgerschaft ferner zu verleihen, wenn er

(2) Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Abs. 1 Z 1 als im Gebiet der Republik geboren.

§ 15. (1) Die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach diesem Bundesgesetz sowie der Lauf der Wohnsitzfristen nach den §§ 12 Z 1 lit. a und 14 Abs. 1 Z 2 werden unterbrochen

(2) Eine Unterbrechung des Fristenlaufes gemäß Abs. 1 Z 1 ist nicht zu beachten, wenn die Rückkehrentscheidung oder das Aufenthaltsverbot deshalb aufgehoben wurde, weil sich seine Erlassung in der Folge als unbegründet erwiesen hat.

§ 16. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn

(2) Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und § 10 Abs. 3 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 verliehen wird.

§ 17. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn

  1. 1. der Mutter gemäß § 143 ABGB, oder
  2. 2. dem Vater gemäß § 144 Abs. 1 ABGB

    die Staatsbürgerschaft verliehen wird.

(1a) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Wahlkinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken.

(2) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 weiters auf die unehelichen Kinder der im Abs. 1 genannten Nachkommen zu erstrecken, soweit die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf sie erstreckt wird.

(3) Die Voraussetzung der Minderjährigkeit entfällt bei einem behinderten Kind, wenn die Behinderung erheblich ist und das Kind mit dem für die Erstreckung der Verleihung maßgebenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt oder diesem die Sorgepflicht für das Kind obliegt und er seiner Unterhaltspflicht nachkommt. Als erheblich behindert im Sinne dieser Bestimmung gelten Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens in ihrer körperlichen oder geistigen Fähigkeit so wesentlich beeinträchtigt sind, daß sie einer besonderen Pflege oder eines besonderen Unterhaltsaufwandes bedürfen und voraussichtlich dauernd nicht fähig sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist durch ein Zeugnis eines inländischen Amtsarztes nachzuweisen.

(4) Das Fehlen der Voraussetzung nach § 10 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 Z 2 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 verliehen wird.

§ 18. Die Erstreckung der Verleihung darf nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.

§ 19. (1) Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(2) Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art der Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

§ 20. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn

  1. 1. er nicht staatenlos ist;
  2. 2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und
  3. 3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.

(2) Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von § 10 Abs. 1 Z 7 auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

(3) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde

  1. 1. aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder
  2. 2. nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.

(4) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, daß er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlaß außer Verhältnis gestanden wären.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung.

§ 21. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft hat in einem diesem Anlass angemessenen, feierlichen Rahmen zu erfolgen, dem durch das gemeinsame Absingen der Bundeshymne und das sichtbare Vorhandensein der Fahnen der Republik Österreich, des jeweiligen Bundeslandes, und der Europäischen Union Ausdruck verliehen wird.

(2) Ein Fremder, der voll handlungsfähig ist oder der das 18. Lebensjahr vollendet hat und nur infolge seines Alters nicht voll handlungsfähig ist, hat vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) folgendes Gelöbnis abzulegen:

„Ich gelobe, dass ich der Republik Österreich als getreuer Staatsbürger angehören, ihre Gesetze stets gewissenhaft beachten und alles unterlassen werde, was den Interessen und dem Ansehen der Republik abträglich sein könnte und bekenne mich zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.“

§ 22. (1) Hat der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik, so ist das Gelöbnis mündlich vor der nach § 39 zuständigen Behörde abzulegen. Diese kann jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich der Fremde seinen Hauptwohnsitz hat, zur Entgegennahme des Gelöbnisses ermächtigen. Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, hat der Fremde das Gelöbnis nach Aufforderung durch die nach § 39 zuständige Behörde schriftlich an diese zu übermitteln.

(2) Hat der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Ausland, so ist das Gelöbnis mündlich vor der österreichischen Vertretungsbehörde abzulegen, die von der nach § 39 zuständigen Behörde um die Entgegennahme des Gelöbnisses ersucht worden ist. Dies gilt nicht, wenn es dem Fremden wegen der Entfernung seines Wohnsitzes oder aus anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann, sich zur Ablegung des Gelöbnisses bei der österreichischen Vertretungsbehörde einzufinden.

(3) Hat der Fremde überhaupt keinen Hauptwohnsitz oder ist auf ihn Abs. 2 zweiter Satz anzuwenden, so ist das Gelöbnis schriftlich der nach § 39 zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern sich der Fremde nicht selbst zur mündlichen Ablegung des Gelöbnisses bei dieser Behörde einfindet.

(4) Wird das Gelöbnis mündlich abgelegt, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 23. (1) Der Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) ist schriftlich zu erlassen.

(2) Die Staatsbürgerschaft wird mit dem im Bescheid angegebenen Zeitpunkt erworben. Dieser ist unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Bescheides nach der Kalenderzeit zu bestimmen.

(3) Hat der Fremde, dem die Staatsbürgerschaft verliehen werden soll, das Gelöbnis mündlich abgelegt, so ist ihm der Bescheid im Anschluß daran auszuhändigen. Sonst ist der Bescheid derjenigen Person zuzustellen, die den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gestellt hat.

§ 24. Die Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens darf aus den im § 69 Abs. 1 Z 2 und 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, genannten Gründen nur bewilligt oder verfügt werden, wenn der Betroffene hiedurch nicht staatenlos wird.

§ 25. Einem Fremden, der nicht mehr minderjährig ist, ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er nie Staatsbürger war, zu Beginn seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich minderjährig war und sich seither zumindest 15 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhält sowie ein Anwendungsfall

  1. 1. des § 17 Abs. 1 vorlag und eine Erstreckung der Verleihung nicht vorgenommen wurde, oder
  2. 2. des § 12 Z 3 vorlag und eine Verleihung nicht vorgenommen wurde.

 

V. Rechtliche Beurteilung

 

1. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes

 

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

 

Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH, 18.11.2003, 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH 12.04.2005, 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist. Hierbei ist auch zu beachten, dass ein überwiegendes Verschulden der Behörde dann vorliegt, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 26.1.2012, 2008/07/0036).

 

Die Frist von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG bzw. § 8 Abs. 1 VwGVG ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlangens im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (VwGH 23.6.2015, Ro 2015/05/0011).

 

Geht – infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden (VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075).

 

Die Beschwerdeführerin hat am 3.2.2022 bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag gestellt. Die belangte Behörde hat anfangs Ermittlungsschritte etwa durch Anfragen an diverse Behörden gesetzt, war jedoch zumindest im Zeitraum von 21.3.2022 bis 29.9.2022 untätig.

 

Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 9.12.2022 war die sechsmonatige Entscheidungsfrist abgelaufen, die Behörde war somit säumig. Die belangte Behörde hat zu keinem Zeitpunkt ein fehlendes Verschulden an ihrer Säumnis behauptet oder substantiiert dargelegt. Im vorliegenden Fall sind auch keine Hinweise ersichtlich, die die belangte Behörde an der Erlassung eines Bescheides gehindert war. Aus dem vorliegenden Aktenmaterial ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den Unterlagenanforderungen der belangten Behörde stets nachgekommen ist. Hätte die belangte Behörde die vorgelegten Unterlagen als nicht hinreichend zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Verleihung und Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft erachtet, wäre sie zur Erlassung eines abweisenden Bescheides angehalten. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Antragsänderung vom 20.9.2022 von Erstreckung der Verleihung auf (unmittelbare) Verleihung der Staatsbürgerschaft, die keine weitreichenden Folgen für die Ermittlungsarbeit der belangten Behörde mit sich brachte, ändert nichts an der Zurechnung der Säumnis zur belangten Behörde.

 

Nachdem die Säumnisbeschwerden zulässig und begründet sind, ist mit Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien am 10.1.2023 die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf dieses übergegangen.

 

2. In der Sache

 

2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG hat der Lebensunterhalt der Antragstellerin hinreichend gesichert zu sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 StbG erfüllt sind.

 

Die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG hat bei jeder Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorzuliegen.

 

Beim Nachweis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. § 10 Abs. 5 StbG handelt es sich um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung, bei deren Fehlen für eine Berücksichtigung der Kriterien des § 11 StbG im Sinne einer positiven Ermessensübung kein Raum bleibt (VwGH 30.8.2005, 2004/01/0578; 16.12.2009, 2006/01/0888; vgl. auch VwGH 20.2.1998, 97/01/0272, zum zwingenden Charakter der Verleihungsvoraussetzung; vgl. auch VwGH 15.11.2016, Ra 2016/01/0034).

 

Gemäß § 10 Abs. 5 StbG ist der Lebensunterhalt dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre vor der Antragstellung entsprechen (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0127).

 

Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 5 zweiter Satz StbG müssen die eigenen Einkünfte im geltend gemachten Zeitraum dem Fremden eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 ASVG der letzten drei Jahre entsprechen. Die Voraussetzungen der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einerseits und die den Ausgleichszulagenrichtsätzen entsprechende durchschnittliche Höhe der Einkünfte andererseits müssen demnach kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0085; 18.10.2022, Ro 2020/01/0003).

 

Mit der zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gab der Gesetzgeber zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein; dass den Verleihungswerber am Fehlen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes im Sinne der vorgenannten Bestimmungen kein Verschulden trifft, ist nicht von Belang (VwGH 17.3.2011, 2009/01/0055). In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass in einem Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Hinblick auf die Dauerhaftigkeit der verliehenen Rechtsposition dem Erfordernis der Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung besondere Bedeutung zukommt (VwGH 30.4.2018, Ro 2017/01/0003).

 

Lebt die Antragstellerin im gemeinsamen Haushalt mit einer der Kernfamilie zuzurechnenden Person (Eltern/Geschwister), die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung bezieht, so legt diese gemeinsame Haushaltsführung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nahe, dass die von dieser Person bezogene Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung auch der Antragstellerin zugutegekommen ist. In einem solchen Fall obliegt es daher der Antragstellerin, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die Annahme zu widerlegen (siehe etwa VwGH 7.9.2020, Ra 2020/01/0135, mit Verweis auf VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010; siehe in der zuletzt genannten Entscheidung auch zur weiten und wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Begriffes „Inanspruchnahme“ in diesem Zusammenhang).

 

2.2. Im Fall der Beschwerdeführerin ist die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG vor diesem Hintergrund nicht erfüllt:

 

2.2.1. Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften – möglicher Zeitraum:

 

Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag am 3.2.2022 gestellt. Es ist ihr dementsprechend vor dem Hintergrund des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG möglich, für die Berechnung des Lebensunterhalts Monate aus dem Zeitraum Februar 2016 bis Jänner 2022 zu wählen. Die Antragsänderung gemäß § 13 Abs. 8 AVG vom 20.9.2022 bleibt hierbei außer Betracht, weil der für die Lebensunterhaltsberechnung relevante Antragszeitpunkt dadurch gerade nicht verändert wird.

 

Der Antrag der Beschwerdeführerin wäre zudem nur dann nicht abzuweisen, wenn sie in den letzten sechs Jahren vor Antragstellung zumindest für 36 Monate keine Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften in Anspruch genommen hätte.

 

A. Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften

 

Was unter „Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften“ zu verstehen ist, definiert das StbG nicht. Eine Auslegung hat dementsprechend nach den vom Verwaltungsgerichtshof postulierten (zuletzt VwGH 20.12.2022, Ro 2018/08/0001) Interpretationsmethoden zu erfolgen, wobei grundsätzlich vom Vorrang des Wortlauts auszugehen ist und zu fragen ist, welche Bedeutung einem Ausdruck oder Satz nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Gesetzgebung zukommt. Ergibt sich bereits durch die Wortinterpretation ein klares Ergebnis, so ist dieses maßgebend. Lässt also der Wortlaut (Wortsinn) keine Zweifel offen, so ist für eine teleologische Auslegung kein Raum.

 

a. Wortlaut

Nach dem Wortlaut steht bereits fest, dass „Sozialhilfeleistungen“ dann tatbestandsmäßig sind, wenn sie von einer Gebietskörperschaft, dh. (unstrittig zumindest) von Bund, Ländern oder Gemeinden, gewährt werden; ob auch Leistungen von Gemeindeverbänden erfasst sind, kann vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverhalts außer Betracht bleiben (zur Frage, ob Gemeindeverbände Gebietskörperschaften sind, Hofstätter, Die Kausalgerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes [2020] 188 f mwN).

 

Die Auslegung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Gesetzgebung erfordert die Prüfung des Rechtsbestands hinsichtlich des Begriffs der „Sozialhilfeleistungen“.

 

Von „Sozialhilfeleistungen“ ist im StbG an keiner anderen Stelle die Rede, allein § 64 StbG bildet eine Überkategorie der sozialen Leistungen, die insbesondere aus Leistungen einer Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung oder Leistungen aus dem „Titel der Sozialhilfe“ gebildet wird.

 

Blickt man über das StbG hinaus in die österreichische Rechtsordnung, findet sich der Begriff der „Sozialhilfe“ vor allem in den Sozialhilfegesetzen der Länder (zB Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000; Steiermärkisches Sozialhilfegesetz – SHG, LGBl. Nr. 29/1998; Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG, LGBl. Nr. 11/1973), denen teilweise durch die auf Grund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010, ergangenen Mindestsicherungsgesetze der Länder derogiert wurde. Nach Auslaufen der Art. 15a B-VG-Vereinbarung zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat der Bund das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, erlassen (im Falle Niederösterreichs umgesetzt durch das NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz [NÖ SAG], LGBl. Nr. 70/2019, mit dem dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 formell derogiert wurde; das NÖ Sozialhilfegesetz 2000 [NÖ SHG], LGBl. 9200 ist dagegen teilweise weiterhin in Kraft). Exemplarisch definiert § 2 Abs. 1 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes Sozialhilfe als Geld- oder Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.

 

Die genannten Rechtsvorschriften stützen sich im Wesentlichen auf den Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG „Armenwesen“ (vgl. VfSlg. 20.359/2019). Der Wortlaut deutet dementsprechend darauf hin, dass „Sozialhilfeleistungen“ (zumindest) jene Leistungen sind, deren gesetzliche Grundlage auf Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG beruht. Eine enge Interpretation, wonach „Sozialhilfeleistungen“ allein jene Leistungen sind, die – ohne etwa die „Mindestsicherungsgesetze“ einzubeziehen – nach den terminologisch so bezeichneten „Sozialhilfegesetzen“ der Länder gewährt werden, ist nach dem Wortlaut nicht indiziert. In § 10 Abs. 5 StbG wird bewusst auf einen Verweis auf bestimmte „Sozialhilfegesetze“ verzichtet, obwohl an derselben Stelle in Bezug auf andere Rechtsvorschriften legistisch derart vorgegangen wurde.

 

Soweit eine Vergabe der Leistungen im Wege der Hoheitsverwaltung nicht gefordert wird und auch nicht nur Leistungen der Länder, sondern auch der übrigen Gebietskörperschaften angesprochen sind, bleibt zudem nach dem Wortlaut – auch vor dem Hintergrund des Art. 15 Abs. 6 B-VG – Raum für eine über Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG hinausgehende Interpretation der „Sozialhilfeleistungen“.

 

Abzugrenzen sind „Sozialhilfeleistungen“ bereits nach dem Wortlaut dagegen von jenen gesetzlichen Ansprüchen, die auf dem Kompetenztatbestand „Sozialentschädigungsrecht“ gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG fußen, wie etwa jene aus dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947.

 

b. Systematik

Aus der Systematik des § 10 Abs. 5 StbG leuchtet hervor, dass es sich bei „Sozialhilfeleistungen“ nicht um Versicherungsleistungen handelt, werden diese doch im ersten Satz dieser Bestimmung als zulässige Einkunftsquelle genannt und den Sozialhilfeleistungen damit gegenübergestellt. Verstärkt wird dieses systematische Argument noch durch den bereits dargelegten Inhalt des § 64 StbG. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof zur Notstandshilfe gemäß § 33 ff des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zu Recht erkannt, dass eine Versicherungsleistung selbst dann nicht zu einer Sozialhilfeleistung wird, wenn sie in Notlagen gewährt wird (vgl. VwSlg 17.512 A/2008).

 

c. Historie

Der Begriff der „Sozialhilfeleistungen“ fand mit der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, Eingang in § 10 Abs. 5 StbG. Die dazu vorliegenden Gesetzesmaterialien (insb. ErläutRV 1189 BlgNR XXII. GP 6; AB 1254 BlgNR XXII. GP ) sind nicht mit aufschlussreichen Hinweisen versehen. Eine Bezugnahme auf das Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, mit dem eine vergleichbare Regelung in § 11 Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, verankert wurde, fehlt. Dennoch soll nicht unerwähnt bleiben, dass im NAG seit der Stammfassung im Zusammenhang mit der in § 2 Abs. 1 Z 15 NAG legal definierten Haftungserklärung zwischen Kosten aus dem Titel der „Sozialhilfe“ oder „eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt,“ unterschieden wird. In § 11 Abs. 5 NAG findet sich eine solche Unterscheidung nicht, mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde allein verfügt, dass „soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen [sind], auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage“.

 

d. Telos

Der Verleihungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts liegt erkennbar die Überlegung zugrunde, dass grundsätzlich allein jene Fremden die Staatsbürgerschaft erwerben sollen, die wirtschaftlich in der Lage sind, für ihre Lebenserhaltungskosten, die im Wesentlichen anhand von Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, berechnet werden, selbst aufzukommen.

 

Eine teleologische Betrachtung spricht dementsprechend für eine weite Auslegung der „Sozialhilfeleistungen“ als Leistungen, die Fremden nicht nur auf Grund von allgemeiner Bedürftigkeit, sondern auch deshalb gewährt werden, weil sie als Fremde ins Bundesgebiet gekommen sind, um hier Schutz zu suchen, und aus diesem Grund ihren Lebensunterhalt nicht ohne Unterstützung der Gemeinschaft bestreiten können. Dem Zweck der Verleihungsvoraussetzung wäre dementsprechend nicht entsprochen, würde man den Bezug einer „fremdenspezifischen“ Leistung zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs nicht als „Sozialhilfeleistung“ qualifizieren.

 

B. Leistungen aus der NÖ Grundversorgung

 

a. Grundlagen des NÖ Grundversorgungsgesetzes

Das NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240-0 wurde 2007 erlassen und mittlerweile mehrmals novelliert. Mit dem NÖ Grundversorgungsgesetz setzt das Land Niederösterreich die 2004 zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossene Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004 um; auf Bundesebene erfolgt die Umsetzung durch das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 – GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991. Auch vor dem Hintergrund völkerrechtlicher (Art. 23 GFK) und unionsrechtlicher Verpflichtungen (Art. 28, 29 Status-RL, Art. 17 Aufnahme-RL) wird von Bund und Ländern auf Grund der jeweiligen gesetzlichen Grundlagen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden (für das NÖ Grundversorgungsgesetz näher definiert in dessen § 4) die Grundversorgung gewährt.

 

b. Kompetenzrechtliche Verortung

Zur kompetenzrechtlichen Verortung der Grundversorgung im Allgemeinen und zum NÖ Grundversorgungsgesetz im Besonderen hat der Verfassungsgerichtshof bereits Stellung genommen.

 

Vorauszuschicken ist eine Kernaussage aus dem Kompetenzfeststellungserkenntnis VfSlg. 4609/1963, die der Verfassungsgerichtshof in seiner späteren Rechtsprechung zur Grundversorgung rezipiert hat:

 

"Die Erbringung von Geldleistungen durch die öffentliche Hand [...] grundsätzlich kompetenzrechtlich neutral, d.h. sie kann grundsätzlich jedem Kompetenztatbestand zugeordnet werden. Wenn Geldleistungen aus dem Gesichtspunkt der sozialen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, ist daher zu untersuchen, ob sie im Rahmen einer bestimmten Verwaltungsmaterie gewährt werden, oder ob die soziale Hilfsbedürftigkeit das einzige Motiv der Gewährung ist; in letzterem Falle wäre eine derartige Regelung dem Armenwesen zuzuordnen, auch wenn es sich um Geldleistungen zum Zwecke der Hilfe gegen Krankheit handelt. Auch im Rahmen des Gesundheitswesens können daher Regelungen getroffen werden, mit denen einer sozialen Hilfsbedürftigkeit begegnet wird."

 

In seinem Erkenntnis VfSlg 17.942/2006 zum GVG-B 2005 hat der Verfassungsgerichtshof darauf aufgebaut und ausgeführt:

 

„Wie sich aus den Erläuterungen zum Bundesbetreuungsgesetz idF BGBl. I Nr. 32/2004 ergibt, hat der Gesetzgeber es als unzumutbar erachtet, dass Asylwerber, die gerade erst das Bundesgebiet betreten haben, während der kurzen Dauer des Zulassungsverfahrens, das sie für den Großteil ihrer Zeit durch Verfahrenshandlungen oder durch die Vorbereitung intensiv persönlich in Anspruch nimmt und von entscheidender Bedeutung für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens ist, eine Unterkunft und dgl. organisieren müssen. Deshalb sollte Asylwerbern für den (durch gesetzliche Fristen begrenzten) Zeitraum, in dem das Zulassungsverfahren durchgeführt wird, ein Rechtsanspruch auf Versorgung eingeräumt werden.

Aber auch die Grundversorgung von Asylwerbern nach deren Zulassung (§6 GVG-B) erfolgt im Zusammenhang mit einem laufenden Asylverfahren.

Jene Asylwerber bzw. Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen oder unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung abgewiesen wurde, bleiben bis zum Verlassen des Bundesgebietes in Betreuung. Mögen sie auch dann keine Asylwerber mehr sein, so ist die Betreuung doch die Folge ihres früheren Status als Asylwerber.

Wie sich aus dem oben genannten Erkenntnis ergibt, kommt es auf den Zusammenhang der Geldleistung mit jener Verwaltungsmaterie an, in deren Rahmen sie gewährt wird. Nur wenn die Geldleistung ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Verwaltungsmaterie allein aus dem Motiv der Hilfsbedürftigkeit gewährt wird, kommt der Kompetenztatbestand des Armenwesens in Betracht. Leistungen nach dem GVG-B werden aber ausschließlich Fremden gewährt, die Asylwerber sind oder waren. Dass dabei auch auf die Hilfsbedürftigkeit abgestellt wird, ist nicht erheblich.

Der Verfassungsgerichtshof ist daher mit dem Bundesgesetzgeber der Auffassung, dass er sich zu Recht aufgrund des engen sachlichen Zusammenhanges zwischen den Versorgungsleistungen und dem Fremdenrecht auf Art10 Abs1 Z3 und 7 B-VG gestützt hat.“

 

Im kausalgerichtlichen Verfahren VfGH 7.10.2021, A5/2021 hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt festgehalten:

 

„Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 17.942/2006 festgestellt hat, fällt die Angelegenheit der Grundversorgung von Asylwerbern in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art10 Abs1 Z3 und 7 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes. Die Versorgung von subsidiär Schutzberechtigten hingegen fällt unter den Kompetenztatbestand "Armenwesen" gemäß Art12 Abs1 Z1 B-VG und damit in die Zuständigkeit des Bundes zur Grundsatzgesetzgebung und die Zuständigkeit der Länder zur Ausführungsgesetzgebung und zur Vollziehung (vgl VfSlg 20.177/2017, 20.359/2019).

Der Verfassungsgerichtshof hat weiters entschieden, dass auch Fremde ohne Aufenthaltsrecht, über deren Asylantrag rechtskräftig negativ abgesprochen wurde und/oder die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind, und zwar unabhängig von ihrer Mitwirkung an der Ausreise, von der Grundversorgung erfasst sind (VfGH 27.2.2020, A8/2019).

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Grundversorgung hilfsbedürftiger Fremder (auch) nach negativer Entscheidung über ihren Asylantrag in den Aufgabenbereich des Bundes fällt, solange ein Konnex zum Asylverfahren insoweit besteht, als ihr Aufenthalt in Österreich eine Folge ihres Asylantrages ist, weil ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Versorgungsleistungen und Fremdenrecht besteht (VfSlg 17.942/2006). Daraus folgt, dass die Bundeszuständigkeit erst dann endet, wenn (rechtskräftig) positiv über das Aufenthaltsrecht eines früheren Asylwerbers abgesprochen worden ist oder aber der Asylwerber das Bundesgebiet verlassen hat.“

 

Seine frühere Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof zuletzt in einem Judikat zum NÖ Grundversorgungsgesetz (VfGH 5.10.2022, G 172/2021) bekräftigt:

 

„5. Vorauszuschicken ist, dass die von der Antragstellerin begehrten Leistungen sozialer Mindestversorgung sowohl vom NÖ Grundversorgungsgesetz erfasst sein können als auch von der niederösterreichischen Sozialhilfegesetzgebung, wie sie in erster Linie im NÖ SAG geregelt ist. Zum Zeitpunkt der Erlassung der Bestimmung des §4 Abs2 NÖ Grundversorgungsgesetz (LGBl 9240-2) und ihrer Novellierung im Jahr 2015 (LGBl 80/2015) hätte die Personengruppe gemäß §55 AsylG 2005, der die Antragstellerin angehört, Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung (damals §5 Abs4 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl 9205-0 idF LGBl 9205-3) gehabt. Der Sitz der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit könnte im vorliegenden Fall (er besteht in einer behaupteten Gesetzeslücke in der Gesetzgebung des Landes) aus kompetenzrechtlichen Gründen sowohl im NÖ Grundversorgungsgesetz als auch im NÖ SAG oder auch in einem anderen Landesgesetz liegen:

5.1. Die Angelegenheit der Grundversorgung von Asylwerbern fällt in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art10 Abs1 Z3 und Z7 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes (VfSlg 17.942/2006); zu dieser Versorgung ist der Bund völkerrechtlich (Art23 GFK) und unionsrechtlich verpflichtet (s die Zusammenfassung in VfGH 7.10.2021, A5/2021).

Der Kompetenztatbestand "Asyl" umfasst nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch Angelegenheiten, die in engem Konnex zum Asylverfahren selbst stehen (vgl insb. VfSlg 17.942/2006), sodass die Grundversorgung der betreffenden Personen Aufgabe des Bundes ist (s im Einzelnen VfGH 7.10.2021, A5/2021, Punkt III.B.5.2.).

5.2. Die Versorgung von subsidiär Schutzberechtigten und anderen Fremden, die grundversorgungsberechtigt sind, ohne einen Bezug zum Asylrecht zu haben, fällt hingegen unter den Kompetenztatbestand "Armenwesen" gemäß Art12 Abs1 Z1 B-VG und damit in die Zuständigkeit des Bundes zur Grundsatzgesetzgebung und in die Zuständigkeit der Länder zur Ausführungsgesetzgebung und zur Vollziehung (vgl auch VfSlg 20.177/2017, 20.359/2019).

5.3. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu berücksichtigen: Kompetenzrechtlich stützt sich §55 AsylG 2005 auf ein "Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß Art10 Abs1 Z3 B-VG; dieser eigene Kompetenztatbestand wurde erst mit der B-VG-Novelle BGBl I 51/2012 eingeführt, er existierte davor nicht. "Asyl" ist demgegenüber ein eigener Kompetenztatbestand im Rahmen des Art10 Abs1 Z3 B-VG.

Mangels Zusammenhangs mit der Angelegenheit des "Asyls" fällt die finanzielle Unterstützung von Personen mit derartiger Aufenthaltsberechtigung unter den Tatbestand des "Armenwesens" gemäß Art12 Abs1 Z1 B-VG, weil es um die Unterstützung von Menschen ausschließlich auf Grund ihrer Hilfsbedürftigkeit (vgl VfSlg 4609/1963, 17.942/2006; VfGH 7.10.2021, A5/2021) geht, ebenso wie etwa die Grundversorgung von subsidiär Schutzberechtigten oder anderen Personen nach Abschluss des Asylverfahrens.“

 

Abschließend nicht unerwähnt bleiben soll zudem folgende Aussage aus dem Erkenntnis VfSlg. 20.177/2017 zum früheren NÖ Mindestsicherungsgesetz:

 

„Die Materialien zu §5 Abs3 Z4 NÖ MSG (AA Ltg.-839/A-1/63-2016) lassen erkennen, dass subsidiär Schutzberechtigte nach dem Vorbild anderer Bundesländer künftig keinen Anspruch auf Leistungen aus der Mindestsicherung mehr haben sollen, wenn sie Leistungen aus der Grundversorgung beziehen. Die Grundversorgung nach dem NÖ GVG zielt (ebenso wie die Mindestsicherung für die davon erfassten Personen) darauf ab, hilfs- und schutzbedürftigen Fremden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, solange sie Hilfe benötigen. Im Rahmen der Grundversorgung werden geeignete Unterkünfte, angemessene Verpflegung, notwendige Bekleidung, ein monatliches Taschengeld, medizinische Versorgung und ähnliche Leistungen in erster Linie als Sachleistung gewährt (§5 NÖ GVG). Die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung hält sich daher im Rahmen des ihm zuzubilligenden rechtspolitischen Spielraums.“

 

Der Verfassungsgerichtshof hat dementsprechend den Standpunkt eingenommen, während des laufenden Asylverfahrens sei der Bund gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 7 B-VG für die Grundversorgung von Asylwerbern zuständig, ohne, dass er die Zulassung zum Asylverfahren zum Abgrenzungskriterium erhoben hätte (vgl. dagegen VwSlg. 18.214 A/2011 zur Abgrenzung des Leistungsbezugs nach dem GVG-B 2005 und den Grundversorgungsgesetzen der Länder).

 

c. Qualifikation des Leistungsbezugs der Beschwerdeführerin als Sozialhilfeleistung

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.8.2017 wurde der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrags auf internationalen Schutz vom 5.5.2015 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Am 5.5.2015 wurde ihr auch die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgehändigt und sie damit zum Asylverfahren gemäß § 28 Abs. 1 AsylG zugelassen.

 

Die Beschwerdeführerin hat von 15.4.2016 bis 30.9.2017 Leistungen aus der NÖ Grundversorgung, konkret gemäß § 17 des NÖ Grundversorgungsgesetzes im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung seitens der Bezirkshauptmannschaft H. bezogen. Ihr Bezug erfolgte weitestgehend während des laufenden Asylverfahrens und damit in einem Zeitraum, in dem der Bund laut der oben dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für die Gewährung von Grundversorgung in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 7 B-VG zuständig war. Die von ihr bezogene Leistung aus der Grundversorgung kann dementsprechend im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens) keine Leistung gewesen sein, die auf der Kompetenzgrundlage des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG „Armenwesen“ beruht. Dass eine Regelung der Grundversorgung für den genannten Personenkreis auch aus dem Gesichtspunkt des Armenwesens hätte erfolgen dürfen, hat der Verfassungsgerichtshof bisher nicht postuliert. Auch Subsidiaritätsbestimmungen wie § 4 Abs. 1 des NÖ Grundversorgungsgesetzes vermögen daran nichts zu ändern.

 

Allerdings leuchtet aus der Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004 im Allgemeinen und dem NÖ Grundversorgungsgesetz im Besonderen hervor, dass damit Fremden mit unterschiedlichem rechtlichem Status eine Unterstützung bei der Sicherung des allgemeinen Lebensbedarfs gewährt werden soll. Anspruchsberechtigt nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz sind hilfs- und schutzbedürftige Fremde, wobei im Wesentlichen die Hilfsbedürftigkeit nach dem nicht ausreichend gesicherten Lebensbedarf und die Schutzbedürftigkeit nach einem bestimmten fremden- oder asylrechtlichen Status definiert wird. Die erbrachten Leistungen sind ausweislich § 4 Abs. 1 letzter Satz des NÖ Grundversorgungsgesetzes zu Leistungen aus der Mindestsicherung gleichartig.

 

Wie oben dargestellt, schließen weder Wortlaut, Systematik noch Historie es aus, Leistungen, die Asylwerbern aus der Grundversorgung gewährt werden, als „Sozialhilfeleistungen“ iSd. § 10 Abs. 5 StbG zu werten. Insoweit bleibt Raum für teleologische Argumente, die letztlich dafürsprechen, den Grundversorgungsbezug der Beschwerdeführerin (in Kombination mit einem späteren Mindestsicherungsbezug) als Verleihungshindernis zu werten. Wäre es doch zweckwidrig, bei der Frage, ob der Lebensunterhalt eines Fremden gesichert ist, die generalisierende Berechnungsmethode, wonach innerhalb der letzten sechs Jahre für 36 Monate keine bestimmten staatlichen Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen werden dürfen, dahingehend auszulegen, dass gerade die spezifische staatliche Unterstützungsleistung für Fremde – seien sie nun Asylwerber oder nicht – nicht schadet (so zum NAG im Ergebnis wohl auch VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0002).

 

d. Ergebnis

Soweit die Beschwerdeführerin Leistungen der NÖ Grundversorgung während ihres laufenden Asylverfahrens bezogen hat, stehen diese Leistungen in einem engen Konnex zu ebendiesem Verfahren und wurden ihr nicht allein aus dem Motiv der (allgemeinen) sozialen Bedürftigkeit gewährt.

 

Derartige Leistungen damit weder als eine heranzuziehende Einkunftsquelle iSd. § 10 Abs. 5 erster Satz StbG (zu deren taxativer Aufzählung etwa VwGH 6.4.2022, Ra 2021/01/0028; 30.4.2018, Ro 2017/01/0003; 17.3.2011, 2009/01/0055), noch als eine schädliche Sozialhilfeleistung iSd. § 10 Abs. 5 zweiter Satz StbG, sondern als eine bei der Lebensunterhaltsberechnung gemäß dem StbG außer Betracht bleibende Leistung zu interpretieren, scheidet dennoch auf Grund des Zwecks der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG letztlich aus.

 

Soweit Leistungen der Sozialhilfe und der Grundversorgung auch ein vergleichbares Ziel haben (vgl. VfSlg. 20.177/2017), ist der Bezug der NÖ Grundversorgung der Beschwerdeführerin während ihres nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens im Lichte des oben insbesondere nach der teleologischen Interpretation gewonnenen Auslegungsergebnisses als „Sozialhilfeleistung der Gebietskörperschaften“ zu werten (in diese Richtung auch Ecker/Kvasina/Peyrl, in Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985 – Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 [2017], § 10 Rz 112 sowie etwa auch Garzon in Plunger/Esztegar/Eberwein [Hrsg.], Staatsbürgerschaftsgesetz sowie Artikel 2025 AEUV [2017], Rz 40 zu § 10 Abs. 5 StbG; weiters etwa Wiederin in Korinek/Holoubek et al., Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 10 Abs. 1 Z 3 5. Tatbestand B-VG Rz 11).

 

Damit ergibt sich nach dem ermittelten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, 36 Monate aus den letzten sechs Jahren (Februar 2016 bis Jänner 2022) vor dem Antragszeitpunkt anzugeben, in denen sie keine Sozialhilfeleistungen einer Gebietskörperschaft in Anspruch genommen hat.

 

Bereits aus diesem Grund ist ihr Antrag mangels hinreichend gesicherten Lebensunterhalts abzuweisen.

 

2.2.2. Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften – gewählter Zeitraum:

 

Im Zeitraum September 2018 bis einschließlich August 2019 hat die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Wiener Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen.

 

Dieser Bezugszeitraum überschneidet sich für die Zeit von Februar 2019 bis einschließlich August 2019 – sohin für sieben Monate – mit dem beschwerdeführerinnenseitig gewählten, 36-monatligen Berechnungszeitraum und wurden somit im berechnungsrelevanten Zeitraum Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen (zur nicht erfolgten Haushaltsaufteilung und der daran knüpfenden rechtlichen Konsequenz siehe bereits oben).

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Bezug von Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung den Erhalt „von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften“ iSd. § 10 Abs. 5 StbG dar (vgl. wiederum etwa VwGH 6.11.2018, Ra 2017/01/0013 [mit Verweis auf VwGH 30.9.2015, Ra 2015/10/0103, zu den Mindestsicherungsgesetzen der Länder]; 7.9.2020, Ra 2020/01/0135; 27.11.2020, Ro 2020/01/0001; uva.).

 

Der Bezug von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften – wie der bedarfsorientierten Mindestsicherung – im Berechnungszeitraum führt dazu, dass der Lebensunterhalt nicht hinreichend gesichert ist (vgl. dazu auch VwGH 20.9.2011, 2009/01/0030, wonach während der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nicht von einem ausreichenden Haushaltseinkommen auszugehen ist; vgl. auch Ecker/Kvasina/Peyrl, in Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985 – Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (2017), § 10 Rz 112).

 

Da wie bereits zuvor ausgeführt, die Voraussetzungen der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einerseits und die den Ausgleichsrichtsätzen entsprechende durchschnittliche Höhe der Einkünfte andererseits kumulativ vorliegen müssen, kann im vorliegenden Fall eine Prüfung dahingehend, ob die eigenen Einkünfte der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 ASVG der letzten drei Jahre vor der Antragstellung entsprechen, entfallen.

 

Umstände im Hinblick auf § 10 Abs. 1b StbG – sohin solche, auf Grund derer der eigene Lebensunterhalt aus tatsächlichen, nicht selbst zu vertretenen Gründen dauerhaft nicht oder nicht im ausreichenden Maße gesichert hätte werden können – wurden weder vorgebracht, noch sind solche Umstände im Verfahren hervorgetreten.

 

Insgesamt ist kein Grund hervorgekommen, dass sie ihren Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihr nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.

 

2.3. Der Antrag war dementsprechend – ohne auch noch allfällige übrige Verleihungshindernisse abschließend zu ermitteln – abzuweisen, auch wenn die Beschwerdeführerin in einem handschriftlichen Brief an das Verwaltungsgericht Wien unter Beweis gestellt hat, wie weit ihre Integration bereits fortgeschritten ist. Soweit die Beschwerdeführerin offenkundig in der Lage ist, das Gelöbnis des § 21 Abs. 2 StbG nicht nur zu leisten, sondern die darin angeführten Werte auch zu leben, darf ihr eine umgehende Neuantragstellung ans Herz gelegt werden, die eine Neuberechnung des gesicherten Lebensunterhalts anhand eines geänderten Zeitraums mit sich bringen würde.

 

2.4. Das Verwaltungsgericht Wien nahm mehrere Ermittlungsschritte, insbesondere im Lichte des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG, vor und gewährte der Beschwerdeführerin dazu schriftlich zwei Mal Parteiengehör. Soweit der Beschwerdeführervertreter replizierte und die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts Wien bestätigte sowie die Beschwerdeführerin allein Unterlagen für den Zeitraum ab 2019 vorlegte, konnte auch vor dem Hintergrund einer von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung von ebendieser abgesehen werden (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Lassen doch die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Verfahren in Angelegenheiten der Verleihung der Staatsbürgerschaft fallen zudem weder in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK noch des Art. 47 GRC (vgl. zuletzt VwGH 26.1.2023, Ro 2021/01/0001).

 

 

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Soweit die Beschwerdeführerin einen Zeitraum für die Lebensunterhaltsberechnung gewählt hat, in dem Mindestsicherung bezogen wurde, liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, ist doch die rechtliche Qualifikation von Grundversorgungsleistungen vor diesem Hintergrund nicht (allein) entscheidungsrelevant.

 

 

 

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