Normen
StbG 1985 §10 Abs1 Z1
StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs1b
StbG 1985 §10 Abs5
StbG 1985 §64a Abs18
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010028.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) fest, dass die Revisionswerberin die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch ihre Anzeige vom 16. April 2014 (nach § 64a Abs. 18 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 [StbG]) erworben habe.
2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung nachfolgenden wesentlichen Sachverhalt zugrunde:
Die Revisionswerberin sei am 28. Dezember 1973 als eheliches Kind einer österreichischen Staatsbürgerin und eines US‑amerikanischen Staatangehörigen geboren worden. Sie sei am 1. September 1983 ledig und zu keinem Zeitpunkt österreichische Staatsbürgerin gewesen.
Die Revisionswerberin habe seit August 1998 ihren Wohnsitz in Chile. Für die Berechnung des Lebensunterhaltes habe sie die Monate April bis Dezember 2008, Jänner 2011 bis September 2012 sowie Oktober 2013 bis März 2014 geltend gemacht. Von 2008 bis Oktober 2012 habe sie alleine gewohnt. Seit Oktober 2012 lebe sie mit ihrem Lebensgefährten „in Hausgemeinschaft“ ohne wechselseitige Unterhaltsverpflichtungen, seit Juli 2013 überdies mit ihrem gemeinsamen Sohn, für den sie 2013 und 2014 unterhaltspflichtig gewesen sei. In diesen Zeiträumen habe die Revisionswerberin gegenüber ihren Eltern keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche gehabt.
In den „relevanten bzw. geltend gemachten 36 Monaten vor Anzeige der Staatsbürgerschaft“ habe sie eigene Einkünfte iSd § 10 Abs. 5 StbG in näher bezeichneter Höhe nachgewiesen. Überdies habe die Revisionswerberin in diesem Zeitraum von ihren Eltern ohne gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch darauf Zuwendungen in näher bezeichneter Höhe erhalten. Dem seien regelmäßige Ausgaben in näher bezeichneter Höhe gegenübergestanden. In diesem Zeitraum habe weder die Revisionswerberin noch eine mit ihr „in Hausgemeinschaft“ lebende Person Sozialhilfeleistungen bezogen.
3 In ihrer rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, gemäß § 64a Abs. 18 erster Satz StbG setze der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige, „der Republik als getreue Staatsbürgerin angehören zu wollen“, unter anderem voraus, dass deren Lebensunterhalt gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG hinreichend gesichert sei.
Diese Voraussetzung erfülle die Revisionswerberin nicht, weil die Summe der Richtsätze gemäß § 293 ASVG der vorliegend maßgeblichen 36 Monate vor dem Zeitpunkt der Anzeige ‑ mangels wechselseitiger Unterhaltsberechtigungen bzw. ‑verpflichtungen zwischen der Revisionswerberin und ihrem Lebensgefährten jeweils der Einzelpersonenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG ‑ höher gewesen sei als die Summe der in den geltend gemachten Monaten zu berücksichtigenden Einkünfte. Die Zahlungen der Eltern an die Revisionswerberin seien freiwillig erfolgt, ohne dass die Revisionswerberin einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch darauf gehabt habe. Diese Zahlungen seien daher nicht zu berücksichtigen.
Dass die Revisionswerberin in ihrem frei gewählten Aufenthaltsstaat mit einem ‑ im Vergleich zu Österreich ‑ niedrigeren Lohnniveau konfrontiert sei, stelle keine ‑ in der Person der Revisionswerberin gelegene dauerhafte ‑ besonders berücksichtigungswürdige Situation im Sinne des eng auszulegenden § 10 Abs. 1b StbG dar, weil weder der Grund noch die Nachweisbarkeit des Grundes mit einer Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit iS dieser Ausnahmebestimmung vergleichbar sei.
Die Voraussetzungen des § 64a Abs. 18 StbG lägen bei der Revisionswerberin somit nicht zur Gänze vor.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 21. September 2020, E 1358/2020‑5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B‑VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5 Begründend führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus:
„Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens (Art. 8 EMRK), auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B‑VG), sowie des Benachteiligungsverbotes gemäß Art. 14 EMRK durch Anwendung der als verfassungswidrig erachteten Bestimmung des § 64a Abs. 18 StbG. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer ‑ allenfalls grob ‑ unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Verwaltungsgericht Wien die Voraussetzungen für die Erteilung der Staatsbürgerschaft insbesondere im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Z 7 StbG richtig beurteilt und in diesem Zusammenhang das Einkommen der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 und § 10 Abs. 5 StbG richtig ermittelt hat, insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der mit den Staatsbürgerschaftsgesetz‑Novellen 1983 und 1985 geschaffenen Übergangsbestimmungen (VfSlg. 19.745/2013, 19.746/2013), die der Bestimmung des § 64a Abs. 18 StbG im Wesentlichen entsprechen (vgl. VfSlg. 20.145/2017), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“
6 Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, es fehle Rechtsprechung dazu, ob im Anwendungsbereich des § 64a Abs. 18 StbG die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG so auszulegen sei, dass § 10 Abs. 5 StbG zur Konkretisierung des Erfordernisses der hinreichenden Sicherung des Lebensunterhaltes heranzuziehen sei. Eine solche Auslegung unter Bedachtnahme auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG durch das Verwaltungsgericht führe vor dem Hintergrund des Regelungszwecks des § 64a Abs. 18 StbG, und zwar der Sanierung von Härtefällen, zu „einem unsachlichen Ergebnis und damit zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit“.
Abgesehen davon sei der Umstand, dass die Revisionswerberin ihr Einkommen im maßgeblichen Zeitraum in einem Land mit „eklatant unterschiedlichen“ Einkommensverhältnissen zu Österreich erwirtschaftet habe, von der Revisionswerberin gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 zweiter Teilsatz StbG nicht zu vertreten.
Schließlich fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob auch im Fall einer Anzeige nach § 64a Abs. 18 StbG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 12. März 2019, Tjebbes u.a., C‑221/17, vorzunehmen sei. Der Regelungszweck, eine gleichheitswidrige Rechtslage zu sanieren und jenen Zustand herbeizuführen, der der Revisionswerberin bereits durch Geburt zugestanden wäre, könne mit der Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichgesetzt werden.
11 Nach § 64a Abs. 18 StbG BGBl. Nr. 311/1985 idF BGBl. I Nr. 136/2013, erwerben vor dem 1. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 leg. cit. die Staatsbürgerschaft durch Anzeige, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn 1. sie am 1. September 1983 ledig waren und das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, 2. sie nie Staatsbürger waren oder die mit der Geburt erworbene Staatsbürgerschaft durch Legitimation verloren haben und 3. die Mutter Staatsbürgerin ist und die Staatsbürgerschaft auch am Tag der Geburt des Kindes besessen hat. Die Anzeige ist binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung (gemäß § 64a Abs. 20 StbG: 1. August 2013) schriftlich bei der Behörde abzugeben. Die Behörde hat mit Bescheid festzustellen, dass die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde erworben wurde.
12 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG idF BGBl. I Nr. 136/2013 darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.
13 Gemäß § 10 Abs. 5 StbG idF BGBl. I Nr. 136/2013 ist der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes ‑ KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
14 Voraussetzung für den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige ist demnach unter anderem gemäß § 64a Abs. 18 iVm § 10 Abs. 1 Z 7 StbG, dass der Lebensunterhalt der Revisionswerberin hinreichend gesichert ist oder sie ihren Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihr nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.
15 Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und den dazu vorliegenden Materialien (RV 1189 BlgNR 22. GP 4, 6) hat § 10 Abs. 5 StbG nicht bloß „demonstrativen Charakter“, sondern ist damit eine „Definition“ der in § 10 Abs. 1 Z 7 StbG aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Verleihungswerbers vorgenommen worden (vgl. VwGH 10.4.2008, 2007/01/1394; zuletzt 30.4.2018, Ro 2017/01/0003, Ra 2017/01/0065, Rn. 23). Mit der zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gab der Gesetzgeber zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben (vgl. etwa VwGH 26.4.2010, 2007/01/0864; wiederum 2007/01/1394).
16 Die Definition des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts in § 10 Abs. 5 StbG gilt auf Grund des Verweises auf die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 StbG in § 64a Abs. 18 erster Halbsatz leg.cit. auch für den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige iSd Übergangsbestimmung. Der im Zulässigkeitsvorbringen vertretenen Rechtsansicht, die Definition des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts in § 10 Abs. 5 StbG sei nur für jene Fälle der beantragten Verleihung der Staatsbürgerschaft, die das Erfordernis eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet für die Dauer von zehn Jahren iSd § 10 Abs. 1 Z 1 StbG voraussetzen, maßgeblich, steht bereits der eindeutige Wortlaut des § 64a Abs. 18 erster Halbsatz iVm § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG entgegen. Dem widerspricht auch nicht der Gesetzeszweck der Übergangsbestimmung, „einige wenige Härtefälle“ zu sanieren (vgl. ErläutRV 2303 BlgNR 24. GP 13).
17 Angesichts der klaren Rechtslage ist das Zulässigkeitsvorbringen der Revision zur Auslegung des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm § 64a Abs. 18 StbG nicht geeignet, eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufzuzeigen (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/01/0098, mwN).
18 Gemäß § 10 Abs. 1b StbG hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
19 Nach der bereits zu § 10 Abs. 1b StbG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Staatsbürgerschaftsbehörde ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. Fasching, Staatsbürgerschaftsrecht im Wandel [2014] 13 FN 46). Durch die demonstrative Aufzählung in § 10 Abs. 1b StbG wird klargestellt, wann solche Gründe iSd § 10 Abs. 1 Z 7 zweiter Fall StbG vorliegen, die der Fremde nicht zu vertreten hat. Entscheidend ist dabei, dass der Gesetzgeber eine spezifische Ausnahmeregelung für besonders berücksichtigungswürdige Situationen schaffen wollte. Sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes müssen der in § 10 Abs. 1b StbG angeführten Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit in ihrer Bedeutung vergleichbar sein. Für diese Tatbestände hält der Gesetzgeber fest, dass nur Personen, die aufgrund ihres Behinderungsgrades oder Krankheitsbildes tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung gelangen (vgl. bereits zu § 64a Abs. 18 StbG, VwGH, 27.9.2021, Ra 2019/01/0356, Rn. 16, mwN).
20 Ausgehend von dieser ständigen Rechtsprechung stellt der iZm einer Anzeige nach § 64a Abs. 18 StbG maßgebliche Umstand, dass die Revisionswerberin im maßgeblichen Zeitraum ihr Einkommen in einem Land mit eklatant unterschiedlichen Einkommensverhältnissen zu Österreich erwirtschaftet habe, keinen Grund iSd § 10 Abs. 1 Z 7 zweiter Fall StbG dar.
21 Da mit der bekämpften Entscheidung nicht der Verlust der Unionsbürgerschaft (auch nicht vorgelagert durch Aufgabe) verbunden ist, war entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen vom Verwaltungsgericht unionsrechtlich keine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. zur verpflichtenden Prüfung der Folgen des Verlusts des Unionsbürgerstatus für den Betroffenen EuGH 2.3.2010, C‑135/08, Rottmann; 12.3.2019, C‑221/17, Tjebbes u.a.; 18.1.2022, C‑118/20, JY).
22 In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 6. April 2022
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