Normen
B-VG Art133 Abs4;
StbG 1985 §12 litd;
StbG 1985 §64a Abs18 idF 2013/I/136;
StbG 1985 §64a Abs18 Z2;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
StbG 1985 §12 litd;
StbG 1985 §64a Abs18 idF 2013/I/136;
StbG 1985 §64a Abs18 Z2;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. Oktober 2014 stellte das Landesverwaltungsgericht Salzburg fest, dass der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Anzeige nach § 64a Abs. 18 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) idF BGBl. I Nr. 136/2013 erworben habe.
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei am 1. Juni 1977 in S als eheliches Kind eines kanadischen Staatsbürgers und einer österreichischen Staatsbürgerin geboren worden und habe aufgrund der im Zeitpunkt der Geburt geltenden Rechtslage ausschließlich die kanadische Staatsbürgerschaft erworben.
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 4. Juli 1991 sei dem minderjährigen Revisionswerber auf Antrag seiner gesetzlichen Vertreter nach § 12 lit. d StbG (idF BGBl. Nr. 311/1985) die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Mit Bescheid vom 11. September 1996 sei dem Revisionswerber - mangels Nachweises der Entlassung aus dem kanadischen Staatsverband - die österreichische Staatsbürgerschaft jedoch wieder entzogen worden. Dieser Bescheid sei am 3. Oktober 1996 in Rechtskraft erwachsen.
Am 14. Februar 2014 habe der Revisionswerber nach § 64a Abs. 18 StbG (idF BGBl. I Nr. 136/2013) angezeigt, der Republik Österreich als Staatsbürger angehören zu wollen. Die Salzburger Landesregierung habe mit Bescheid vom 5. August 2014 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 64a Abs. 18 Z 2 StbG nicht durch Anzeige erworben habe.
Der Revisionswerber habe in der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde nicht bestritten, dass er im Zeitraum vom 4. Juli 1991 bis zum 3. Oktober 1996 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen habe. Damit seien aber die Voraussetzungen für den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige nach § 64a Abs. 18 StbG nicht erfüllt, verlange Z 2 leg. cit. doch ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer nie österreichischer Staatsbürger gewesen sei.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der Revision wird zur Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64a Abs. 18 StbG. Das Verwaltungsgericht habe § 64a Abs. 18 StbG grob unrichtig angewendet, weil es in seiner Entscheidung den Sinn und Zweck der Regelung nicht berücksichtigt habe, der darin bestehe, jenen Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Geburt aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht die Möglichkeit besaßen, die österreichische Staatsbürgerschaft von der Mutter abzuleiten, dies durch eine Anzeige gemäß § 64a Abs. 18 StbG nachzuholen. Das Erfordernis nach Z 2 leg. cit., wonach der Revisionswerber nie österreichischer Staatsbürger gewesen sein dürfe, müsse dem Sinn und Zweck der Regelung entsprechend ausgelegt werden und könne sich daher nur auf jene Fälle beziehen, in denen die Staatsbürgerschaft auf die Abstammung zurückzuführen sei. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 12 lit. d StbG könne davon nicht erfasst sein, bestünde ansonsten doch die Ungleichbehandlung fort, die der Gesetzgeber mit der Regelung des § 64a Abs. 18 StbG habe beseitigen wollen.
Nach § 64a Abs. 18 StbG (idF BGBl. I Nr. 136/2013) erwerben vor dem 1. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 leg. cit. die Staatsbürgerschaft durch Anzeige, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn 1. sie am 1. September 1983 ledig waren und das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, 2. sie nie Staatsbürger waren oder die mit der Geburt erworbene Staatsbürgerschaft durch Legitimation verloren haben und 3. die Mutter Staatsbürgerin ist und die Staatsbürgerschaft auch am Tag der Geburt des Kindes besessen hat.
§ 64a Abs. 18 Z 2 StbG setzt nach seinem klaren Wortlaut für die Erlangung der Staatsbürgerschaft voraus, dass der Revisionswerber "nie Staatsbürger war". Eine Einschränkung dahingehend, dass sich dieses Kriterium nur auf eine durch Abstammung erlangte Staatsbürgerschaft bezöge, ist dieser gesetzlichen Bestimmung nicht zu entnehmen. Der Revisionswerber bringt in der Revision selbst vor, dass er die Staatsbürgerschaft durch Verleihung nach § 12 lit. d StbG erworben hat und ihm diese entzogen wurde, da er sich für die Beibehaltung der kanadischen Staatsbürgerschaft entschieden hat.
Angesichts der klaren Rechtslage ist das Vorbringen des Revisionswerbers daher nicht geeignet, eine im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG klärungsbedürftige Rechtsfrage aufzuwerfen (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage die hg. Beschlüsse vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, vom 2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062, und vom 25. Februar 2015, Zl. Ra 2015/13/0001).
Soweit in der Revision verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Bestimmung des § 64a Abs. 18 StbG geäußert werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. Februar 2015, E 1827/2014-4, die Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers abgelehnt hat. In der Begründung hat der Verfassungsgerichtshof auf seine Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Übergangsbestimmungen des Art. II der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 (Hinweis auf VfSlg. 19.745/2013 und VfSlg. 19.746/2013) - von denen der Revisionswerber im Übrigen zur Erlangung der Staatsbürgerschaft durch Abstammung keinen Gebrauch gemacht hat - und seine ständige Rechtsprechung, wonach einzelne Härtefälle eine an sich sachliche Regelung nicht unsachlich machen (Hinweis auf VfSlg. 9258/1981, VfSlg. 10.089/1984 und VfSlg. 14.703/1996), verwiesen.
Auch mit dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung, wonach das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber Parteiengehör hätte gewähren müssen und keine bzw. keine einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit Staatsbürgerschaftsangelegenheiten bestehe, wird angesichts des unstrittigen Sachverhalts nicht aufgezeigt, dass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen würde, der grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. Juni 2015
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