VwGH Ra 2019/01/0356

VwGHRa 2019/01/035627.9.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der N M in W, vertreten durch Mag. Armin Windhager, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz‑Josefs‑Kai 5/9, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. November 2018, Zl. VGW‑152/071/12681/2018‑7, betreffend Staatbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs1b
StbG 1985 §10 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019010356.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen, aufgrund einer Säumnisbeschwerde der Revisionswerberin ergangenen Erkenntnis vom 26. November 2018 wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) in der Sache den Antrag der Revisionswerberin, einer iranischen und syrischen Staatsangehörigen, vom 17. Februar 2017 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm § 10 Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab und erklärte eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG für unzulässig.

2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht u.a. ‑ soweit für das Revisionsverfahren wesentlich ‑ fest, die 1945 geborene Revisionswerberin lebe seit 1968 in Österreich und habe von April 2004 bis Oktober 2017 ununterbrochen Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) bzw. Sozialhilfeleistungen bezogen. Sie verfüge über keine (zertifizierten) Deutschkenntnisse und habe auch die Staatsbürgerschaftsprüfung iSd § 10a Abs. 1 Z 2 StbG nicht absolviert. Laut amtsärztlichem Gutachten leide die Revisionswerberin an näher bezeichneten Erkrankungen und bestehe „realistischer weise erfahrungsgemäß keine berufliche Einsetzbarkeit mehr am allgemeinen Arbeitsmarkt.“ Bei den bei der Revisionswerberin diagnostizierten Erkrankungen handle es sich um solche, „die mit hoher Häufung im fortgeschrittenen Alter auftreten. Sie sind nicht mit dem Begriff einer Behinderung gleichzustellen, das Ausmaß einer schwerwiegenden Erkrankung erreichen sie erst dann, wenn sie zu gravierenden Folgeerkrankungen führen, bzw. das altersübliche Ausmaß deutlich überschreiten. Die geminderte Arbeits‑ bzw. Erwerbsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt ist im Fall der [Revisionswerberin] hauptsächlich auf ihr fortgeschrittenes Alter zurückzuführen.“

3 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, von einem Einbürgerungswerber sei neben den sonstigen Voraussetzungen insbesondere auch ein gesicherter Lebensunterhalt gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG nachzuweisen, sofern kein Ausnahmefall nach § 10 Abs. 1b StbG vorliege. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Revisionswerberin von April 2004 bis Oktober 2017 Sozialhilfeleistungen bezogen habe.

4 Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei § 10 Abs. 1b StbG auf die Revisionswerberin nicht anwendbar, stelle diese Bestimmung doch darauf ab, dass ein Einbürgerungswerber, der sich grundsätzlich im erwerbsfähigen Alter befinde und arbeitsfähig sei, aber im Hinblick auf eine schon in diesem Zusammenhang bestehende dauerhafte Behinderung oder schwerwiegende Erkrankung den Lebensunterhalt in der von § 10 Abs. 5 StbG geforderten Höhe nicht nachweisen könne. Die bei der Revisionswerberin bestehende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sei „auf das normale Alter der [Revisionswerberin]“ zurückzuführen. Eine andere Auslegung der Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 1b StbG würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass ab Erreichen des Pensionsalters bzw. eines fortgeschrittenen Alters, in dem mit einer Erwerbstätigkeit auch bei völlig gesunden Personen nicht mehr zu rechnen sei, „grundsätzlich der Nachweis gemäß § 10 Abs. 5 StbG entfallen könnte.“

5 Der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei daher abzuweisen.

6 Eine ordentliche Revision sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu beurteilen gewesen sei.

7 Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte mit Beschluss vom 26. Juni 2019, E 89/2019 12, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit nachstehend auszugsweise wiedergegebener Begründung ab:

„Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z 7, Abs. 1b und Abs. 5 StbG stellen in Konstellationen, in denen eine Erwerbstätigkeit des Fremden zur Sicherung seiner Selbsterhaltungsfähigkeit altersbedingt nicht mehr erwartet werden kann, darauf ab, dass der Fremde im erwerbsfähigen Alter ‑ insbesondere durch den Erwerb entsprechender Pensionsansprüche ‑ für seinen Erhalt im Alter vorgesorgt hat (siehe für entsprechende Pensionsversicherungsleistungen und dazu, dass Notstandshilfe, Arbeitslosengeld und die vom Bestehen eines Pensionsanspruches abhängige Ausgleichszulage zur Pension als Versicherungsleistungen gemäß §10 Abs. 5 StbG zu berücksichtigen sind, mwN VwGH 28.10.2009, 2007/01/0295). Im Lichte der Entscheidung VfSlg. 19.732/2013 ist dabei gegebenenfalls auch zu prüfen, ob dem Fremden eine solche Vorsorge aus den in § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 1b StbG genannten Gründen nicht möglich war. Es stellt keine Benachteiligung auf Grund des Alters dar, wenn in diesem Sinn für die Selbsterhaltungsfähigkeit im Alter auf eine entsprechende Vorsorge in Zeiten altersbedingt zumutbarer Erwerbstätigkeit abgestellt wird. Fragen einer Diskriminierung auf Grund des Alters stellen sich aus dem Blickwinkel des vorliegenden Falles hinsichtlich der das angefochtene Erkenntnis tragenden Rechtsgrundlagen daher von vornherein nicht (vgl. Pöschl, Altersdiskriminierung und Verfassung, in: Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht [Hrsg.], Alter und Recht, 2012, 47 [60 f.]).“

8 Sodann erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision ‑ gesondert ‑ vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Die Revision begründet ihre Zulässigkeit zusammengefasst mit fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob bei einer medizinisch bedingten Erwerbsunfähigkeit „[e]ine Herausnahme altersbedingter Gebrechen“ aus § 10 Abs. 1b StbG gerechtfertigt sei.

13 Damit wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt:

14 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG, BGBl. Nr. 311/1985 idF BGBl. I Nr. 136/2013, darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.

15 Gemäß § 10 Abs. 1b StbG hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

16 Nach der bereits zu § 10 Abs. 1b StbG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Staatsbürgerschaftsbehörde ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. Fasching, Staatsbürgerschaftsrecht im Wandel [2014], 13, FN 46). Durch die demonstrative Aufzählung in § 10 Abs. 1b StbG wird klargestellt, wann solche Gründe iSd § 10 Abs. 1 Z 7 zweiter Fall StbG vorliegen, die der Fremde nicht zu vertreten hat. Entscheidend ist dabei, dass der Gesetzgeber eine spezifische Ausnahmeregelung für besonders berücksichtigungswürdige Situationen schaffen wollte. Sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes müssen der in § 10 Abs. 1b StbG angeführten Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit in ihrer Bedeutung vergleichbar sein. Für diese Tatbestände hält der Gesetzgeber fest, dass nur Personen, die aufgrund ihres Behinderungsgrades oder Krankheitsbildes tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung gelangen (vgl. VwGH 8.6.2020, Ra 2020/01/0055, Rn. 19, mwN, unter anderem auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung in RV 2303 BlgNR 24. GP , 7; 9.11.2020, Ra 2020/01/0372).

17 Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z 7, Abs. 1b und Abs. 5 StbG stellen in Konstellationen, in denen eine Erwerbstätigkeit des Verleihungswerbers zur Sicherung seiner Selbsterhaltungsfähigkeit altersbedingt nicht mehr erwartet werden kann, darauf ab, dass der Verleihungswerber im erwerbsfähigen Alter - insbesondere durch den Erwerb entsprechender Pensionsansprüche - für seinen Erhalt im Alter vorgesorgt hat. Im Lichte dessen ist dabei gegebenenfalls auch zu prüfen, ob dem Verleihungswerber eine solche Vorsorge aus den in § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 1b StbG genannten Gründen nicht möglich war. Für die Selbsterhaltungsfähigkeit im Alter wird auf eine entsprechende Vorsorge in Zeiten altersbedingt zumutbarer Erwerbstätigkeit abgestellt. Allein eine auf Grund des Alters bedingte eingeschränkte Erwerbsfähigkeit des Verleihungswerbers stellt ebenso wie das Erreichen des Pensionsalters keinen mit der in § 10 Abs. 1b StbG angeführten Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit in seiner Bedeutung vergleichbaren Grund iSd § 10 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz StbG dar, weil bei einer anderen Sichtweise die vom Gesetzgeber geschaffene spezifische Ausnahmeregelung für alle, auch völlig gesunde Personen gelten würde, die ein bestimmtes Alter erreichten (vgl. VwGH 19.8.2019, Ra 2019/01/0240, Rn. 21 und 22, insbesondere bezugnehmend auf VfGH 26.6.2019, E 89/2019, mit Verweis auf VwGH 28.10.2009, 2007/01/0295).

18 Indem das Verwaltungsgericht im Hinblick auf das fortgeschrittene, das im Revisionsfall zu berücksichtigende gesetzliche Pensionsalter zum Antragszeitpunkt bereits weit überschritten habende Alter der Revisionswerberin eine Möglichkeit zur Teilnahme am Erwerbsleben und damit die Anwendbarkeit von § 10 Abs. 1b StbG verneint hat, bewegt es sich in vertretbarer Weise innerhalb des ihm mit dieser Bestimmung bei Beurteilung der Voraussetzungen dieser Norm eingeräumten Beurteilungsspielraumes (vgl. wiederum VwGH 19.8.2019, Ra 2019/01/0240, Rn. 22; 29.1.2021, Ra 2020/01/0243, mwN).

19 Ausgehend davon zeigt die Revision auch nicht das zu ihrer Zulässigkeit behauptete Abgehen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Gesetzesauslegung“ auf.

20 Außerdem steht fest, dass die Revisionswerberin über keine (zertifizierten) Deutschkenntnisse verfügt und sie auch die Staatsbürgerschaftsprüfung iSd § 10a Abs. 1 Z 2 StbG nicht abgelegt hat.

21 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. September 2021

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