LVwG Niederösterreich LVwG-S-1539/001-2022LVwG-S-1540/001-2022LVwG-S-1542/001-2022

LVwG NiederösterreichLVwG-S-1539/001-2022LVwG-S-1540/001-2022LVwG-S-1542/001-202212.7.2023

EpidemieG 1950 §5c
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §3
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1539.001.2022.

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde

 des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28. April 2022, Zl. ***, sowie

 des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 21. April 2022, Zl. ***, sowie

 der Frau B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28. April 2022, Zl. ***,

jeweils betreffend Bestrafungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG bzw. nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

1. Der Beschwerde des Herrn A wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG zum einen gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vom 28. April 2022, Zl. ***, insofern Folge gegeben, als die von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen im diesem Spruchpunkt 2. festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 151 Stunden auf 75 Stunden herabgesetzt wird, und zum anderen gegen den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses vom 28. April 2022, Zl. ***, Folge gegeben, dieser Spruchpunkt 3. aufgehoben und das Verwaltungsstraf-verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG eingestellt; im Übrigen wird seine Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28. April 2022, Zl. ***, sowie seine Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 21. April 2022, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen, wobei die Fundstellen der Übertretungsnormen in diesen beiden Straferkenntnissen betreffend den § 8 COVID-19-Maßnahmengesetz mitBundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 6/2022, betreffend den § 3 COVID-19-Maßnahmengesetz mit „Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 90/2021“, betreffend den § 6 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung mit „BGBl. II Nr. 34/2022 idF BGBl. II Nr. 46/2022“ und betreffend den § 10 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung mitBGBl. II Nr. 34/2022sowie betreffend den § 18 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung mit „BGBl. II Nr. 34/2022“ sowie betreffend den § 5c Epidemiegesetz 1950 mit „BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 183/2021sowie jene der Sanktionsnormen betreffend den § 8 COVID-19-Maßnahmengesetz mit Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 6/2022 und betreffend den § 40 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 mit „BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 6/2022präzisiert werden.

 

Der Beschwerde der Frau B wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG zum einen gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vom 28. April 2022, Zl. ***, insofern Folge gegeben, als die von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen im diesem Spruchpunkt 2. festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 151 Stunden auf 75 Stunden herabgesetzt wird, und zum anderen gegen den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses vom 28. April 2022, Zl. ***, Folge gegeben, dieser Spruchpunkt 3. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG eingestellt; im Übrigen wird ihre Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28. April 2022, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen, wobei die Fundstellen der Übertretungsnormen in diesem Straferkenntnis betreffend den § 8 COVID-19-Maßnahmengesetz mitBundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 6/2022, betreffend den § 3 COVID-19-Maßnahmengesetz mit „Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 90/2021“, betreffend den § 6 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung mit „BGBl. II Nr. 34/2022 idF BGBl. II Nr. 46/2022“ und betreffend den § 10 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung mitBGBl. II Nr. 34/2022sowie jene der Sanktionsnormen betreffend den § 8 COVID-19-Maßnahmengesetz mit Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 6/2022 präzisiert werden.

 

2. Herr A hat gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG einen Beitrag zu den Kosten dieses Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 480,00 und Frau B gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG einen Beitrag zu den Kosten dieses Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 360,00 zu leisten.

 

3. Gegen dieses Erkenntnis ist betreffend die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28. April 2022, Zl. ***, für Herrn A und betreffend die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28. April 2022, Zl. ***, für Frau B gemäß Art. 133 Abs. 4 und 6 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Abs. 1 und 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten und im Übrigen für die übrigen Parteien eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof sowie betreffend die Entscheidung über die Beschwerden gegen die anderen Spruchpunkte der drei angefochtenen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28. April 2022 und vom 21. April 2022 für alle Parteien gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt für Herrn A € 3.615,00 und jener für Frau B € 2.835,00 und sind diese Beträge gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.

 

Sofern Herr A und Frau B tatsächlich nicht in der Lage sein sollten, ihren jeweiligen Gesamtbetrag sofort oder auf einmal zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Aus den Inhalten der von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsstrafakten und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2023, fortgesetzt am 3. Juli 2023, ergibt sich für das gegenständliche gerichtliche Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:

 

Bereits mehrere Monate vor der verfahrensgegenständlichen Kontrolle am 11. Februar 2022 traten Herr A und seine Ehegattin B (im Folgenden: Beschwerdeführer) als „Corona-Maßnahmen-Gegner“ in diversen sozialen Medien und bei diversen „Corona-Maßnahmen-Gegendemonstrationen“ auf, wobei der Beschwerdeführer in den sozialen sowie in regionalen Medien wiederholt beteuerte, die in Österreich geltenden Corona-Bestimmungen stetig und strikt zu ignorieren.

 

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 9. Dezember 2020 mit Hauptwohnsitz an der Adresse ***, ***, aufrecht gemeldet; der Beschwerdeführer ist seit dem 12. April 2021 mit Hauptwohnsitz dort aufrecht gemeldet.

 

Laut Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria verfügte die Beschwerdeführerin ab dem 9. Dezember 2020 über eine Gewerbeberechtigung für ein Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant am verfahrensgegenständlichen Standort in ***, ***, des etablierten griechischen Gastgewerbebetriebes „C“ (im Folgenden: verfahrensgegenständliche Betriebsstätte), wobei diese als Gewerbeinhaberin angemeldet wurde. Sie unterzeichnete im Jänner 2021 einen Bestandsvertrag hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Gebäudes, wobei es sich bei diesem Gebäude um ein zweistöckiges Gebäude mit einer Grundfläche von 621 m2 handelt, in welchem sich u.a. ein Gastraum für ca. 65 Gäste sowie ein Extraraum (großer Saal) für ca. 140 Gäste und eine professionelle Küche sowie im Obergeschoss acht Zimmer und zwei Wohnungen befinden. Bereits vor 2021 wurde diese Betriebsstätte von anderen Pächtern als Gastgewerbebetrieb genutzt und führte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte, wobei diese von den beiden Beschwerdeführern im Februar 2021 eröffnet wurde.

 

In der Folge erfolgten durch die Polizeiinspektion *** im Zeitraum vom März 2021 bis September 2021 mehrere Anzeigen gegen die beiden Beschwerdeführer als Betreiber der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte, da in dieser Betriebsstätte die in diesem Zeitraum geltenden Bestimmungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz bzw. dem Epidemiegesetz 1950 (im Folgenden: EpiG 1950) nicht eingehalten wurden.

 

Mit 24. November 2021 wurde von der Beschwerdeführerin bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich schriftlich die Ruhendstellung der Gewerbeausübung für die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte angezeigt und endete ihre Gewerbeberechtigung laut Gewerbeauszug am 20. Jänner 2022; das Gewerbe wurde mit 20. Jänner 2022 gelöscht.

 

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 25. November 2021, Zl. ***, ordnete die belangte Behörde gemäß § 360 Abs. 1, 1a und 5 Gewerbeordnung 1994 (im Folgenden: GewO 1994) zudem die Schließung der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte aufgrund der Nichteinhaltung ihrer Verfahrensanordnung an (behördliche Betriebsschließung).

 

Im Zuge von Streifentätigkeiten und Wahrnehmungen der Außendienststreifen der Polizeiinspektion *** konnte trotz dieser Betriebsschließung in der Folge in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte an den Wochentagen Donnerstag, Freitag, Samstag und Sonntag augenscheinlicher, regelmäßiger Gastronomiebetrieb wahrgenommen werden; einerseits waren zahlreiche abgestellte PKWs von offensichtlichen Lokalgästen vor der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte wahrnehmbar und es war auch die Reklametafel/Beleuchtung der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte mit der Aufschrift „C“ stets beleuchtet, andererseits konnten an diesen Tagen durch die Fenster im Lokalinneren auch stets anwesende Gäste wahrgenommen werden. Weiters konnte festgestellt werden, dass links und rechts neben dem Haupteingang der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte stets Schaukästen mit ausgestellten Speisekarten mit ausgewiesenen Preisen angebracht waren.

 

Auch langten in der Polizeiinspektion *** wiederholt Hinweise aus der Bevölkerung ein, dass die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte weiterhin betrieben wird, wobei Speisekarten im Lokal aufliegen, den Lokalgästen die darin angeführten Speisen und Getränke angeboten und ausgeschenkt und den Lokalgästen diese Speisen und Getränke von den beiden Beschwerdeführern auch in Rechnung gestellt werden.

 

Auch warb der Beschwerdeführer in diversen sozialen Medien für einen Besuch in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte.

 

Da aufgrund vorausgegangener Kontrollen der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte von den einschreitenden Exekutivbeamten der Polizeiinspektion *** mehrere Verstöße gegen die Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes und der GewO 1994 wahrgenommen und zur Anzeige gebracht wurden, bestand die gerechtfertigte Annahme, dass die beiden Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte nicht nur weiter betreiben, sondern dass sie dabei weder die Bestimmungen der GewO 1994 noch jene der geltenden COVID-19-Bestimmungen einhalten.

 

Aufgrund der im Zuge von Observationen durch Polizeistreifen bereits festgestellten Missstände in Bezug auf die Bestimmungen der GewO 1994 und des COVID-19-Maßnahmengesetzes sowie aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung, dass in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte trotz der behördlichen Betriebsschließung ungemindert ein regelmäßiger Gastgewerbebetrieb, und zwar jede Woche jeweils von Donnerstag bis Sonntag, betrieben wird, erfolgte daher von zahlreichen polizeilichen Einsatzkräften und einem Team des Amtes für Betrugsbekämpfung am 11. Februar 2022, ab ca. 18:00 Uhr bis ca. 20:30 Uhr, in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte eine Schwerpunktaktion zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften.

 

In Zuge dieser Kontrolle konnte von den Einsatzkräften hinsichtlich der äußeren Erscheinungsform der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte festgestellt werden, dass außen beim Lokaleingang die angebrachte Leuchtreklame mit dem Schriftzug „C“ beleuchtet und in den Schaukästen auch eine Speisekarte mit ausgewiesenen Preisen angebracht war.

In der Gaststube der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte konnten von den Einsatzkräften 35 Gäste und im Extraraum 72 Gäste, somit insgesamt 107 Gäste, angetroffen werden.

In der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte lagen Speisekarten mit Auspreisung der Speisen und Getränke auf. Zahlreiche Lokalgäste hatten Teller mit Speisen sowie Gläser mit Getränken vor sich auf den Tischen stehen. In einem Raum wurden für diese Gäste Speisen in Form eines reichhaltigen kalten und warmen Buffets, Suppenbuffets sowie Dessertbuffets angeboten. In der Küche wurden Speisen gekocht und an der Schank Getränke ausgeschenkt. Für die Speisen und Getränke wurde eine Gegenleistung in Form einer „freiwilligen Spende“ verlangt.

In der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte wurde im Zuge der verfahrensgegenständlichen Kontrolle ein Terminbuch vorgefunden, in welchem sich für den Zeitraum Jänner 2022 und Februar 2022 mehrere Reservierungseintragungen befanden, wobei die Seiten für den Zeitraum vom 28. Jänner 2022 bis zum 6. Februar 2022 aus diesem Terminbuch entfernt wurden.

Weiters konnten bei dieser Kontrolle vier Arbeitskräfte der beiden Beschwerdeführer angetroffen werden, wobei zwei Arbeitskräfte (Frau D und Frau E) im Küchenbereich als Küchenhelferinnen und zwei Arbeitskräfte (Herr F und Frau G) als Servierkräfte im Service arbeiteten.

Der vorgefundene Warenbestand im hinteren Lager und in der Küche übertraf hinsichtlich der Menge weit den zu kalkulierenden Warenbestand für eine einzige Veranstaltung oder für einen privaten Haushalt und wies dieser im Kontrollzeitpunkt einen Wert von rund € 60.000,00 auf.

Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Kontrollorganen an, dass er drei Tage pro Woche arbeitet, damit er mit seinen Steuern die Gehälter im öffentlichen Dienst bezahlen kann; weiters gab er zunächst an, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung um eine Vereinsveranstaltung handelt, wobei jedoch keine Eintragung im Vereinsregister festgestellt werden konnte. Kurz darauf teilte er deswegen mit, dass es drei Tage vor der verfahrensgegenständlichen Kontrolle eine Parteigründung gab und es sich daher um eine Parteiveranstaltung handelt, um danach anzugeben, dass es sich um eine reine Privatveranstaltung handelt.

 

Die in der Gaststube und im Extraraum angetroffenen und von den Eisatzkräften kontrollierten Gäste, die großteils bereits zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr eingetroffen waren, hatten im Internet bzw. von Bekannten oder auch durch Mundpropaganda oder durch persönliche Einladungen von einem Vortrag der Frau H in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte erfahren, wobei dieser Vortrag mit dem Titel „***“ von Frau H am Abend des 11. Februar 2022, um 19:00 Uhr, in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte stattfinden sollte. Einige der Gäste meldeten sich im Internet zur Teilnahme an, viele wiederum nicht.

Als die Gäste zur verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte kamen, war diese für einige offen, sodass diese ohne Kontrolle in die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte eintreten konnten, für viele war diese versperrt, sodass diese anläuten oder klopfen mussten, um eintreten zu können. Diese wurden beim Öffnen der Eingangstüre nach dem Zweck ihres Besuches gefragt und diese wurden nach Angabe der Teilnahme am Vortrag der Frau H eingelassen, wobei bei deren Einlass weder eine Registrierung durchgeführt wurde noch waren eine Namensnennung oder gar eine Ausweisleistung zur Feststellung der Identität des Eintretenden oder ein Nachweis einer Mitgliedschaft in einem Verein oder ein Ticket oder eine Anmeldebestätigung für deren Einlass erforderlich; ebenso wurde nicht kontrolliert, ob diese dann auch wirklich am Vortrag teilnahmen.

 

In der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte nahmen die Gäste sodann in der Gaststube und im Extraraum Platz, wobei diesen Gästen von den beiden Beschwerdeführern Speisen in Form eines Buffets und auch Getränke, jeweils gegen Spenden, angeboten wurden, wobei dafür eine Spendenbox aufgestellt war. Viele der Gäste konsumierten die bereitgestellten Speisen und Getränke und sie spendeten auch dafür.

 

Nach dem Ende der verfahrensgegenständlichen Kontrolle um ca. 20:30 Uhr wurde der Vortrag von Frau H um ca. 21:00 Uhr begonnen und endete dieser um ca. 00:30 Uhr, wobei die letzten Gäste die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte gegen 02:00 Uhr des 12. Februar 2022 verließen.

 

Da die Kontrollorgane im Zuge ihrer verfahrensgegenständlichen Kontrolle die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen wahrnahmen, erstattete die Polizeiinspektion *** bei der belangten Behörde sodann die verfahrensgegenständlichen Anzeigen und erließ die belangte Behörde aufgrund der verfahrensgegenständlichen Anzeigen vom 18. Februar 2022 der Polizeiinspektion *** und des jeweils angeschlossenen Aktenvermerkes des Amtes für Betrugsbekämpfung zur verfahrensgegenständlichen Kontrolle gegenüber den beiden Beschwerdeführern jeweils eine Strafverfügung betreffend die Beschwerdeführerin vom 10. März 2022, Zl. ***, und betreffend den Beschwerdeführer vom 14. März 2022, Zl. ***, sowie vom 16. März 2022, Zl. ***.

 

Aufgrund der dagegen jeweils rechtzeitig erhobenen Einsprüche der beiden Beschwerdeführer erließ die belangte Behörde sodann gegen die beiden Beschwerdeführer jeweils ein Straferkenntnis jeweils vom 28. April 2022, Zl. *** (betreffend die Beschwerdeführerin), und Zl. *** (betreffend den Beschwerdeführer), in welchen sie den beiden Beschwerdeführern jeweils folgende Verwaltungsübertretungen anlastete und über die beiden Beschwerdeführer jeweils folgende Verwaltungsstrafen verhängte:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit: 11.02.2022, gegen 18:00 Uhr bis gegen 18:30 Uhr

Ort: Gemeindegebiet ***, ***, ***, Betriebsstätte des Gastgewerbes

Tatbeschreibung:

1. Sie haben als BetreiberIn einer Betriebsstätte des Unternehmens ,C‘ in ***/***, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass Kunden in die Betriebsstätte zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur eingelassen werden, wenn diese einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Zif. 1 oder 2 leg. cit. vorweisen, obwohl der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes gemäß 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung - 4. COVID-19-MV nur einlassen darf, wenn diese einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Zif. 1 oder 2 leg. cit. vorweisen.

Im Zuge der Kontrolle durch Beamte der Polizei wurde festgestellt, dass mindestens 58 Gäste der insgesamt 107 anwesenden Gäste an dem angezeigten Abend keinen gültigen 2G-Nachweis vorweisen konnten.

 

2. Sie haben als InhaberIn einen Arbeitsort der Betriebsstätte Gastgewerbe Lokal ,C‘ in ***/***, an dem physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, betreten und haben über keinen 3G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Zif. 4 verfügt, obwohl Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber gemäß der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung - 4. COVID-19-MV, Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakt im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.

Im Zuge der Kontrolle durch Beamte der Polizei wurde festgestellt, dass Sie zum o.a. Zeitpunkt der Kontrolle über keinen 3G Nachweis verfügt haben.

 

3. Sie haben als InhaberIn einen Arbeitsort der Betriebsstätte Gastgewerbe Lokal ,C‘ in ***/***, an dem physische Kontakte zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen werden können und das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen nicht minimiert werden kann, betreten und haben keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, obwohl beim Betreten von Arbeitsorten gemäß der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung - 4. COVID-19-MV, eine Maske gem. § 2 Abs. 1 leg.cit. zu tragen ist, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.

Im Zuge der Kontrolle durch die Polizei wurde festgestellt, dass sie trotz physischem Kontakt zu Kunden und Angestellten, welche nicht im gemeinsamen Haushalt leben, keine Maske getragen haben und auch keine anderen Schutzmaßnahmen vorhanden waren.

 

4. Sie haben als BetreiberIn einer Betriebsstätte des Unternehmens ,C‘ in ***/***, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgen kann, obwohl der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes gemäß 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung - 4. COVID-19-MV sicherzustellen hat, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.

Im Zuge der Kontrolle durch die Polizei wurde festgestellt, dass die Gäste im großen Saal unmittelbar hinter und neben dem Buffet saßen und ihre Speisen und Getränke konsumierten.

 

5. Sie haben als BetreiberIn einer Betriebsstätte des Unternehmens ,C‘ in ***/***, ***, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass für die Selbstbedienung der Konsumation von Speisen geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt wurden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 5 abzubilden.

Im Zuge der Kontrolle durch die Polizei wurde festgestellt, dass die Gäste im Lokal unter Selbstbedienung Speisen erwerben konnten, obwohl kein COVID-19-Präventionskonzept ausgearbeitet und umgesetzt war.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 8 Abs. 5 und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 COVID-19-MG i.V.m. § 6 Abs. 1 der 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2022

zu 2. §§ 8 Abs. 2 Zif. 1 und § 3 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 10 Abs. 2 der 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2022

zu 3. §§ 8 Abs. 3 Zif. 1 und § 3 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 10 Abs. 3 der 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2022

zu 4. § 8 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 COVID-19-MG i.V.m. § 6 Abs. 2 Z. 2 der 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2022

zu 5. § 8 Abs. 7 und § 3 Abs. 1 und 2 COVID-19-MG i.V.m. § 6 Abs. 6 der 4. COVID-19-MV BGBl. II Nr. 34/2022, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2022

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

zu 1. Gemäß § 8 Abs. 5 COVID-19 Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, idF BGBl. I Nr. 6/2022, eine Geldstrafe von € 600,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden

zu 2. Gemäß § 8 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, idF BGBl. I Nr. 6/2022 eine Geldstrafe von € 450,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 151 Stunden

zu 3. Gemäß § 8 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, idF BGBl. I Nr. 6/2022, eine Geldstrafe von € 450,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 151 Stunden

zu 4. Gemäß § 8 Abs. 6 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, idF BGBl. I Nr. 6/2022, eine Geldstrafe von € 600,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden

zu 5. Gemäß § 8 Abs. 7 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, idF BGBl. I Nr. 6/2022, eine Geldstrafe von € 600,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden

 

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 270,00

Gesamtbetrag: € 2.970,00.“

 

Aufgrund des gegen die Strafverfügung vom 14. März 2022 rechtzeitig erhobenen Einspruches des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde sodann gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis vom 21. April 2022, Zl. ***, in welchem sie dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung anlastete und über ihn folgende Verwaltungsstrafe verhängte:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 11.02.2022, gegen 18:30 Uhr

Ort: ***, ***, Betriebsstätte in der Betriebsart eines Gastgewerbes

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Betreiber der Betriebsstätte (unbefugt ausgeübte Gastgewerbebetriebsstätte) ,C‘ in ***, ***, unterlassen, die gemäß § 18 Abs. 1 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung erforderlichen Kontaktdaten der in der Betriebsstätte befindlichen Gäste zu erheben, obwohl zu erwarten war, dass sich diese länger als 15 Minuten im Lokal aufhalten werden.

 

Im Zuge der Kontrolle durch Organe der Polizeiinspektion *** wurde festgestellt, dass sich zum o.a. Zeitpunkt im Gastraum des Lokales ,C‘ 107 Gäste befanden, welche sich nachweislich länger als 15 Minuten in der Betriebsstätte aufgehalten haben und Sie es als Betreiber unterlassen haben, die zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung erforderlichen Daten zu erheben und die Daten trotz Verlangen zur Verfügung zu stellen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 18 Abs. 1 der 4. COVID-19-MV idF BGBl. II Nr. 46/2022 iVm § 5c Abs. 1 iVm § 40 Abs. 1 lit. c Epidemiegesetz (EpiG) idF BGBl. I Nr. 6/2022

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Gemäß § 40 Abs. 1 lit. c EpiG idF BGBl. I Nr. 6/2022 eine Geldstrafe von € 600,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 278 Stunden

 

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 60,00

Gesamtbetrag: € 660,00.“

 

In diesen drei Straferkenntnissen führte die belangte Behörde nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen begründend aus, dass sich der im jeweiligen Spruch angeführte Sachverhalt auf die Feststellungen im Zuge einer dienstlichen Wahrnehmung durch Polizeieinsatzkräfte stützt. Zum angeführten Tatzeitraum galten die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen und diese wurden nicht eingehalten.

Die beiden Beschwerdeführer betreiben gemeinsam die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte als Gastgewerbebetriebsstätte und es ist diesen beiden auch der wirtschaftliche Erfolg gemeinsam zuzurechnen.

Zur Behauptung, dass es sich nicht um das Betreiben einer Betriebsstätte oder um einen Arbeitsort handelt, da der Betrieb bereits geschlossen ist, sodass es sich daher um ein privates Wohnhaus handelt, führte die belangte Behörde aus, dass anhand der äußeren Erscheinungsform der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte (außen angebrachte Leuchtreklame/Lokalschild), der Speisekarte (die außen beim Eingang angebracht war), des angebotenen Buffets, der betriebsbereiten Küche, des umfangreich gefüllten Lagers, der Schank und des bedienenden Personals eine Nutzung als gastgewerblicher Betrieb eindeutig nachgewiesen ist, wobei in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte auch ein Terminbuch vorgefunden wurde, in welchem sich im Zeitraum Jänner 2022 und Februar 2022 mehrere Reservierungseintragungen befinden. Somit steht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit fest, dass der verfahrensgegenständliche Betrieb nicht geschlossen war, sondern dass das Gastgewerbe in den verfahrensgegenständlichen und dafür vorgesehenen Räumen ausgeübt wurde.

Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedenken der angewendeten Rechtsvorschriften führte sie aus, dass ihr bezüglich der zum Tatzeitpunkt gültigen Bestimmungen der Covid-19-Verordnungen keine Rechtswidrigkeit bekannt und bis dato eine derartige Entscheidung bei ihr nicht eingelangt ist.

Bei der Strafbemessung berücksichtigte sie bei den beiden Beschwerdeführern jeweils ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.500,00, kein Vermögen und keine Sorgepflichten sowie mildernd nichts und erschwerend beim Beschwerdeführer drei rechtskräftige, einschlägige Verwaltungsvorstrafen zu ZI. ***, ZI. *** und zu ZI. *** und bei der Beschwerdeführerin eine rechtskräftige, einschlägige Verwaltungsvorstrafe zu ZI. ***. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erachtete sie die verhängten Geldstrafen sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen als angemessen.

 

In den dagegen jeweils rechtzeitig erhobenen Beschwerden wiederholten die beiden Beschwerdeführer ihr bisheriges Vorbringen und sie behaupteten, dass an der verfahrensgegenständlichen Adresse ***, *** kein Gastgewerbetrieb mehr betrieben wird, zumal dieser Betrieb geschlossen ist, sodass keine Betriebsstätte vorliegt. Vielmehr handelt es sich lediglich um das private Wohnhaus der beiden Beschwerdeführer.

Zudem kann der Beschwerdeführer keine Tatbestände verwirklichen, welche das Betreiben einer Betriebsstätte zum Gegenstand haben, da er nur gemäß § 98 ABGB ehelich mitwirkt.

Auch sind die rechtlichen Corona-Maßnahmen sinnlos und unsachlich, zumal diese keine epidemiologische Relevanz besitzen. Keiner der damals Anwesenden war tatsächlich an irgendeiner Infektionskrankheit erkrankt. Das Einfordern von Nachweisen einer geringen epidemiologischen Gefahr bzw. von Präventionsmaßnahmen ohne nur im Geringsten anzugeben, worin die Gefahr im Sinne des EpiG 1950 eigentlich besteht, ist reine Willkür. Bei welchen Personen eine Ansteckungs- oder Krankheitsgefahr vorgelegen ist, wird nicht einmal erwähnt, wobei festzuhalten ist, dass sämtliche Anwesende völlig gesund waren. Weder bestand ein Bedrohungsszenario noch eine Überlastung des Gesundheitssystems. Im Wesentlichen handelt es sich um eine Umgehung des Art. 6 Abs. 2 EMRK, zumal eine epidemiologische Gefahr implizit behauptet wird. Es wird generell die epidemiologische Gefahr jedes einzelnen vermutet, wobei sich dann von dieser jeder frei zu beweisen hat; bei völlig gesunden und symptomfreien Menschen und bei den verfahrensgegenständlichen Höhen der Strafen ist ein solches Vorgehen völlig inakzeptabel.

Hinsichtlich der Maskenpflicht verwiesen sie auf ihre jeweiligen Maskenbefreiungsatteste.

Schließlich beantragten sie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und ihre jeweiligen Einvernahmen.

Diesen Beschwerden schlossen sie ein Maskenbefreiungsattest für den Beschwerdeführer, ausgestellt von Herrn I, HNO-Facharzt in ***, vom 6. April 2021 an, in welchem dieser in seiner „Diagnose: chron. Laryngitis bei Fumus; Hochgrad. obst. Schlafapnoe AHI108/9; Septumquerstand“ festhielt und führte er in seiner Therapie aus, dass „Bei hochgrad. obst. Schlafapnoe und defacto nicht funktionierender Nasenatmung eine Schutzmaskenbefreiung aus HNO-fachärztlicher Sicht medizinisch indiziert“ ist.

Weiters schlossen sie ein Maskenbefreiungsattest vom 23. März 2022 für die Beschwerdeführerin an, ausgestellt von J, Ärztin für Allgemeinmedizin in ***, in welchem festgehalten ist, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht möglich ist, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dieses Maskenbefreiungsattest wurde durch die von J festgehaltenen Diagnosen vom 4. Juli 2022 ergänzt, wobei wörtlich festgehalten wurde: „Diagnosen: Pulmonalembolie 1997 in der 7. SSW; Reaktive Depressio mit Atemnot und Angststörung; Hypertonie; Kollapsneigung.“

 

In den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakten befindet sich auch eine Niederschrift über ein Interview zwischen Herrn K und dem Beschwerdeführer vom 1. März 2022, veröffentlicht am 2. März 2022, um 00:27 Uhr, durch Herrn K unter *** sowie am 2. März 2022, um 02:18 Uhr, durch den Beschwerdeführer unter *** (5300 Aufrufe).

Zusammenfassend kann nach Bewertung der wichtigsten Aussagen des Beschwerdeführers festgehalten werden:

• Der Beschwerdeführer legt in seinen Aussagen als Vorteil seines jetzigen Lebensstils dar, dass er im Vergleich zum Zeitraum, in dem er unter Nutzung seiner Ehefrau B als Treuhänderin über eine Gewerbeberechtigung verfügte (Zeitraum vom 9. Dezember 2020 bis zum 20. Jänner 2022), jetzt keine Steuern, keinen Steuerberater und keine Gemeindeabgaben mehr bezahlen muss.

• In diesem Zeitraum hatte der Beschwerdeführer 250.000 Euro Umsatz gemacht.

• Nunmehr kommen um 500 % mehr Gäste als in diesem Zeitraum zu ihnen, da es keine anderen Gastgewerbebetriebe in Österreich mehr gibt. Jeder, der in die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte kommen möchte, ist als „Freund“ willkommen.

• Der Beschwerdeführer verwies in diesem Interview auch auf die beiden an der straßenseitigen Außenfassade der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte angebrachten Banner „***“ (seit 5 Monaten angebracht und 17 m lang) sowie „***“ (5 bis 6 m lang).

• Es kommen jetzt an manchen Tagen 100, 120 oder 150 Gäste in die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte.

• Speis und Trank wird „auf Spendenbasis“ verkauft. Diese „Spenden“ werden als Gegenleistung für Speis und Trank gefordert und gegeben.

• Der Beschwerdeführer gibt zu, dass zur Bezahlung von Strom, Heizung und Miete Geld benötigt wird; er findet jedoch, dass er nicht offenlegen muss, woher er dieses Geld hat.

• Der Beschwerdeführer findet, dass er in der Vergangenheit bereits genug Steuern bezahlt hat.

• Auf die Frage von Herrn K, wie man ihn unterstützen kann, fordert er den unbestimmten Zuhörerkreis des Interviews auf, jederzeit in die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte „C“ zu kommen und ein Stück Normalität zu genießen. Jeder, der woanders nichts zu Essen und zum Trinken bekommt, ist in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte zu Speis und Trank als „Freund“ willkommen.

• Der Beschwerdeführer fordert den unbestimmten Zuhörerkreis des Interviews weiters auf, ihn und seine Ehegattin zu unterstützen, indem sie in die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte „C“ feiern kommen, und zwar auf Spendenbasis. Man kann auch die Kinder mitbringen, man kann Geburtstagsfeiern veranstalten, man kann Livemusik machen.

• Der Beschwerdeführer teilt am Ende des Interviews den Zuhörern die fixen Öffnungszeiten der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte mit: Donnerstag ab 17:00 Uhr, Freitag ab 17:00 Uhr, Samstag ganztags, Sonntag ganztags.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte sodann am 13. Juni 2023 die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der die beiden Beschwerdeführer teilnahmen; die belangte Behörde nahm an dieser ohne Angabe von Gründen nicht teil. In dieser Verhandlung wurde auch Herr L, der die Einsatzleitung der verfahrensgegenständlichen Kontrolle am 11. Februar 2022 innehatte, nach Wahrheitserinnerung und Erinnerung an seinen Diensteid sowie nach Belehrung über seine Entschlagungsrechte als Zeuge einvernommen.

In dieser Verhandlung wurden auch die beiden rechtskräftigen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jeweils vom 21. Dezember 2022, Zl. LVwG-S-1534/001-2022, betreffend die Bestrafungen des Beschwerdeführers nach dem ASVG, sowie Zl. LVwG-S-1549/001-2022, betreffend die Bestrafungen der Beschwerdeführerin nach dem ASVG sowie die dazugehörige Niederschrift über die gemeinsam durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung vom 30. November 2022 verlesen; ebenso verlesen wurde die Niederschrift zum Interview des Herrn K mit dem Beschwerdeführer vom 1. März 2022, welches auch vom Beschwerdeführer am 2. März 2022 veröffentlicht wurde.

In dieser Verhandlung beantragten die beiden Beschwerdeführer zum Beweis dafür, dass

 es nie notwendig war, eine geringe epidemiologische Gefahr nachzuweisen, sowie

 nie eine Infektionsgefahr bestand, die die Annahme einer Epidemie rechtfertigte,

die Einvernahme von Herrn M;

 in Anbetracht der bereits bekannten Impfschäden jede Missachtung von 2-G oder 3-G-Regeln nicht strafbar und nicht vorwerfbar ist,

die Einvernahme des Herrn N, Pathologe des LKH ***;

 es für den 11. Februar 2022 einen Mietvertrag für die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte mit Frau H zwecks Abhaltung ihres Vortrages und der dabei zu drehenden Filmaufnahmen gab, und

 nur sie bzw. die von ihr Beauftragten die am 11. Februar 2022 eintretenden Gäste, und nicht auch die beiden Beschwerdeführer, kontrolliert haben, die Einvernahme der Frau H;

 es keinen Virus gibt,

eine Viruskultur beizuschaffen, der diese Pandemie verursacht hat.

Der Beschwerdeführer legte in dieser Verhandlung einen Vereinsregisterauszug zum Stichtag 9. Februar 2022 vor, aus dem hervorgeht, dass an diesem Tag der Verein „O“ mit Sitz in *** gegründet wurde, und der Beschwerdeführer behauptete, dass der verfahrensgegenständliche Vortrag am 11. Februar 2022 unter der Patronanz dieses Vereines „O“ veranstaltet wurde.

Kurz darauf behauptete der Beschwerdeführer wiederum, dass Frau H die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte für den 11. Februar 2022 für ihren Vortrag mietete, wobei sie hierzu auch ein Filmteam im Umfang von rund 10 Personen einlud, die sie bei ihrem Vortrag filmen sollten.

In diesem Zusammenhang behauptete der Beschwerdeführer, dass die Eingangstüre zur verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte am 11. Februar 2022 immer verschlossen und der Eintritt nur durch Betätigung der Klingel oder durch Klopfen möglich war; der Eintritt der Exekutivorgane in Zivil ohne Kontrolle konnte nur deshalb erfolgt sein, weil die Eingangstüre damals deshalb offen stand, weil zum einen die Filmcrew ihr Filmequipment in die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte bringen musste, und zum anderen auch deshalb, weil die Gäste zwecks Rauchens ständig ins Freie und wieder zurück in die Betriebsstätte gegangen sind.

Der Beschwerdeführer verwies weiters darauf und er legte dementsprechend auch entsprechende Lichtbilder vor, dass an der Eingangstür zur verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte vier handgeschriebene Zettel angebracht waren. Auf der einen Seite der Eingangstür waren die beiden handgeschriebenen Zettel „BITTE LÄUTEN“ und „BETRIEB GESCHLOSSEN“ und auf der anderen Seite der Eingangstür die beiden handgeschriebenen Zettel „UNSER HAUS IST FÜR FREUNDE OFFEN“ sowie „***“ angebracht.

Des Weiteren behauptete der Beschwerdeführer, dass er selbst und seine Personen an diesem Abend des 11. Februar 2022 keine Kontrolle der Gäste am Eingang der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte durchführten und war dies für ihn auch nicht nötig, da die eintretenden Personen Gäste der Frau H waren und sie die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte für den 11. Februar 2022 mietete. Diese hatte daher die entsprechenden Kontrollen durchzuführen, und hatten alle anwesenden 107 Gäste ein Ticket um € 25,00 erworben und konnten diese nur mit einem solchen Ticket in die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte eintreten, um den Vortrag der Frau H zu hören. Die beiden Beschwerdeführer selbst hatten für diesen Abend und für den Vortrag nur die Speisen und Getränke gegen eine jeweilige Spende zur Verfügung gestellt.

Der Beschwerdeführer verwies auch darauf, dass es in der Nähe der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte eine zweite *** gibt, weswegen er das Schild der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte mit dem Schriftzug und dem Namen der Betriebsstätte „C“ beleuchtet ließ, damit die Gäste zur verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte finden, zumal eine Straße nach ihm noch nicht benannt ist. Somit stellte er sicher, dass die Gäste auch zu ihm finden.

Zudem behaupteten die beiden Beschwerdeführer, dass noch keine Person an diesem Virus erwiesenermaßen verstorben ist.

Der Zeuge L sagte im Wesentlichen aus, dass die verfahrensgegenständliche Kontrolle aufgrund der zahlreichen Mitteilungen über Verstöße nach der GewO 1994 und den Covid-19-Bestimmungen durch die beiden Beschwerdeführer in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte veranlasst wurde.

Als Vorhut wurden drei Exekutivorgane in Zivil vorausgeschickt, die ohne eine Kontrolle in die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte eintreten konnten. Auch als er selbst zur verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte kam, stand die Eingangstüre zur verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte offen und gingen Personen dort bei offener Eingangstüre ein und aus.

Sie nahmen an den anwesenden 107 Personen sodann Personenkontrollen vor und sie verlangten von jeder kontrollierten Person auch den Vorweis eines 2G-Nachweises; von den 107 anwesenden Gästen konnten rund 58 bis 60 Gäste keinen 2G-Nachweis vorweisen, weshalb diese Personen bei der belangten Behörde zur Anzeige gebracht wurden.

Die verfahrensgegenständliche Kontrolle dauerte damals von ca. 18:00 Uhr bis ca. 20:30 Uhr.

Weiters verwies der Zeuge darauf, dass es damals auch ein Buffet und Getränke für die Gäste gab.

Er selbst stellte damals das für die verfahrensgegenständliche Kontrolle erforderliche Personal zusammen, wobei sich die Zusammenstellung des Personals in der Regel je nach Lage und Personengruppe richtet. Medizinisches Personal nahm er damals zur verfahrensgegenständlichen Kontrolle nicht mit, da er damals die Einhaltung der Bestimmungen der GewO 1994 und der Covid-19-Maßnahmen, insbesondere, ob die Gäste einen 2G-Nachweis vorweisen konnten, zu kontrollieren hatte, wobei er dazu kein medizinisches Personal benötigte.

 

Aufgrund der von den beiden Beschwerdeführern beantragten Zeugeneinvernahmen wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2023 am 3. Juli 2023 mit der Einvernahme der beiden beantragten Zeugen H und Q nach deren Erinnerung an die Wahrheitspflicht und nach Belehrung über deren Entschlagungsrechte fortgesetzt.

Die Zeugin H sagte im Wesentlichen aus, dass an sie damals der Verein „P“ zur Abhaltung ihres verfahrensgegenständlichen Vortrages mit dem Titel „***“ herantrat und veranstaltete dieser Verein ihren Vortrag, wobei dieser Verein an den Verein „O“ herantrat und stimmte dieser Verein der Abhaltung dieser Veranstaltung in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte zu, da ihr Vortrag in dessen Räumen stattfand.

Ihr verfahrensgegenständlicher Vortrag wurde damals übers Internet und auch auf der Homepage des Vereins „P“ sowie ebenso durch Mundpropaganda kundgemacht, aber auch durch ihre Eventmanagerin.

Sie traf in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte um ca. 17:00 Uhr ein und sollte ihr Vortrag um ca. 18:00 Uhr beginnen; bei ihrem Eintreffen war die Eingangstüre zur verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte versperrt.

Damals gab es beim Eingang zwei „Türsteher“, die den Einlass kontrollierten, wobei diese vom Verein „O“ bereitgestellt worden sein dürften, zumal diese Personen nicht zu ihr gehörten. Es gab auch Namenslisten, in denen die bei ihr angemeldeten Personen bei ihrem jeweiligen Eintritt dann als Teilnehmer registriert wurden. Sie nahm von diesen Kontrollen jedoch nichts wahr, da sie sich im Obergeschoss in einem eigenen Zimmer für ihren Vortrag vorbereitete, als sie um ca. 18:00 Uhr im Erdgeschoss großen Wirbel vernahm. Sie wurde geholt und sie sollte aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Berufserfahrung als „Vermittlerin“ zwischen allen Beteiligten die Situation klären.

Nachdem die verfahrensgegenständliche Kontrolle beendet war, hielt sie ihren Vortrag, der mit Pausen und persönlichen Gesprächen ungefähr 5 Stunden dauerte.

Zudem bestätigte die Zeugin, dass die Teilnahme an ihrem Vortrag nur mit einem gekauften Ticket zum Preis von € 25,00 möglich war, wobei es auch persönlich eingeladene Teilnehmer gab, sodass nicht alle Teilnehmer ihres Vortrages ein Ticket erwerben mussten.

In diesem Zusammenhang verwies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf die Ergebnisse der bei ihm kurz zuvor durchgeführten - über 40 - Veraltungsstrafverfahren betreffend die an ihrem Vortrag teilnehmenden Gäste und auf deren jeweiligen Aussagen, wonach keine dieser einvernommenen Personen in ihrem jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren mitteilte, dass sie ein Ticket erwarb, auch nicht um den Preis von € 25,00, oder dass jemand überhaupt einen Eintritt für diesen Vortrag zahlte. Die Zeugin verwies darauf, dass sie sich nicht erklären kann, aus welchen Gründen diese genannten Personen kein Ticket erwerben mussten, doch ist sie umsatzsteuerpflichtig, sodass binnen einer Woche leicht festzustellen ist, wie viele Tickets um € 25,00 für diesen Vortrag verkauft wurden und welche Einnahmen sie daraus erzielte.

Der Beschwerdeführer teilte hierzu mit, dass die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte einen kleinen Gastraum und einen Extraraum (großer Saal) aufweist. Im Extraraum waren die Teilnehmer für den Vortrag, im kleinen Gastraum waren seine persönlichen „Freunde“ anwesend, die mit dem Vortrag nichts zu tun und daher auch keine Tickets für den Vortrag hatten.

Hierzu verwies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf die Ergebnisse der bisher - über 40 - durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren betreffend die einzelnen Gäste und Teilnehmer des Vortrages, welche unisono angaben, dass sie wegen des Vortrages der Frau H die verfahrensgegenständliche Betriebstätte besuchten, wobei viele dieser Personen in der Gaststube saßen, wobei diese die beiden Beschwerdeführer gar nicht kannten und daher auch nicht deren „Freunde“ waren. Zudem gaben diese an, dass sie vom Vortrag im Internet, durch Bekannte oder auch durch Mundpropaganda erfuhren und gaben einige dieser Gäste an, dass sie bei ihrem jeweiligen Eintritt in die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte überhaupt nicht kontrolliert wurden, einige konnten sich nicht mehr erinnern, ob sie überhaupt kontrolliert wurden, und gab die Mehrzahl der Gäste an, dass sie bei ihrer jeweiligen Ankunft vor der verschlossenen Eingangstür standen, wobei ihnen nach ihrem Anklopfen bzw. Anläuten die Eingangstüre geöffnet wurde. Nachdem sie mitgeteilt hatten, dass sie den Vortrag der Frau H anhören wollten, durften sie eintreten, wobei diese in ihrem jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren angaben, dass weder eine Namensliste auflag, noch, dass sie eine Anmeldebestätigung vorlegen oder ein Ticket vorweisen oder ihren Namen nennen oder gar einen Ausweis vorzeigen oder eine Mitgliedschaft in einem Verein nachweisen mussten; auch wurde nicht überprüft, ob diese an dem Vortrag überhaupt teilnahmen.

Schließlich bestätigte die Zeugin, dass damals am Eingang der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte die vier handgeschriebenen Zettel angebracht waren.

Der Zeuge Q sagte im Wesentlichen aus, dass er am 11. Februar 2022 mit einem Filmteam im Umfang von rund 5 Personen und seinem Equipment zur verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte fuhr, um einen Vortrag der Frau H zu filmen. Er war weder in die damalige Organisation noch in den Ablauf eingebunden, sodass er keine Aussage über eine Eingangskontrolle und über die Gäste treffen konnte.

Als er bei der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte eintraf, startete gerade die verfahrensgegenständliche Kontrolle durch die Exekutivorgane, sodass die Eingangstüre offen stand, allerdings durfte er mit seinem Filmteam nicht eintreten. Als noch nicht alle Kontrollorgane die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte verlassen hatten, durfte er dann mit seinem Filmteam eintreten. Er baute sein Equipment auf und filmte dann den Vortrag der Frau H.

Der Zeuge bestätigte, dass damals beim Eingang der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte die vier handgeschriebenen Zettel angebracht waren.

 

Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 legten die beiden Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Lichtbilder vom 11. Februar 2022 betreffend den Eingang der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte vor, aus denen erkennbar ist, dass in dem einen Glasbereich der Eingangstüre zwei handgeschriebene Zettel mit der Aufschrift „BITTE LÄUTEN“ und „BETRIEB GESCHLOSSEN“ sowie ein Plakat mit der Aufschrift „***“ angebracht waren, und dass in dem anderen Glasbereich der Eingangstüre zwei handgeschriebene Zettel mit der Aufschrift „UNSER HAUS IST FÜR FREUNDE OFFEN“ und „***“ sowie ein Plakat mit der Aufschrift „***“ angebracht waren.

 

Mit Schreiben vom 2. Juli 2023 legten die beiden Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Mietvertrag, genannt „Motivvereinbarung“ vom 11. Februar 2022, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin B und der R GmbH, vor. In dieser „Motivvereinbarung“ erlaubte die Beschwerdeführerin dieser GmbH in ihrem privaten Haus an der verfahrensgegenständlichen Adresse am 11. Februar 2022, zwischen 19:00 Uhr und 24:00 Uhr, Filmaufnahmen zu tätigen und sie übertrug der Produktion sämtliche Nutzungsrechte der aufgenommenen Filmaufnahmen. Gleichzeitig garantierte und gewährleistete die Beschwerdeführerin, dass sie alleine berechtigt ist, diese Vereinbarung abzuschließen und dass sie über diese Rechte alleine verfügt.

Der Verein „O“ wurde in dieser „Motivvereinbarung“ weder in irgendeiner Weise erwähnt noch berücksichtigt.

 

Mit Schreiben vom 7. Juli 2023 teilten die beiden Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weiters mit, dass der Ticketpreis für den verfahrensgegenständlichen Vortrag der Frau H € 25,00 betrug und dass 24 Tickets verkauft wurden; unter Berücksichtigung des Trinkgeldes betrugen die Einnahmen für Frau H somit € 640,00.

 

Das Landesverwaltungsgericht hält zu diesem Sachverhalt rechtlich folgendes fest:

 

Zu Spruchpunkt 1.:

 

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 42 VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

 

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 90/2021, kann beim Auftreten von COVID-19 durch Verordnung

1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,

2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, und

3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann in einer Verordnung gemäß Abs. 1 entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, gilt als Maske im Sinne dieser Verordnung eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

Gemäß § 2 Abs. 2 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, gilt als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung ein:

1. „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,

b) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf, oder

c) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a und b mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen;

2. „2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder ein

a) Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder

b) Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;

3. „2,5G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;

4. „3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 bis 3 oder ein Nachweis

a) einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder

b) über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.

Liegt sowohl ein Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a als auch ein Nachweis gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a oder b vor, ist dies gemäß § 2 Abs. 3 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, einem Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 lit. c gleichgestellt.

Gemäß § 2 Abs. 4 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, sind Nachweise gemäß Abs. 2 in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.

Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis gemäß Abs. 2 vorgesehen ist, ist dieser gemäß § 2 Abs. 5 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche ist zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:

1. Name,

2. Geburtsdatum,

3. Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und

4. Barcode bzw. QR-Code.

Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß § 18 ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach § 4b Abs. 1 EpiG.

Gemäß § 2 Abs. 6 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2 auszuarbeiten und umzusetzen, sofern in dieser Verordnung ein COVID-19-Präventionskonzept vorgeschrieben wird. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

1. spezifische Hygienemaßnahmen,

2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,

3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,

4. gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,

5. Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen,

6. Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,

7. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.

Gemäß § 2 Abs. 7 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, dürfen als COVID-19-Beauftragte nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.

Gemäß § 2 Abs. 8 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, ist beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln darauf zu achten, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird bzw. werden kann.

Gemäß § 2 Abs. 9 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, ist eine Maske zu tragen, wenn beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ein Mindestabstand gemäß Abs. 8 nicht eingehalten werden kann bzw. ein solcher Mindestabstand nicht eingehalten wird und nicht ohnehin eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung besteht. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Bestimmung gilt nicht

1. gegenüber persönlich bekannten Personen;

2. beim Betreten von öffentlichen Orten, wenn der Mindestabstand nur kurzzeitig unterschritten wird.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022 idF BGBl. II Nr. 46/2022, darf der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.

Gemäß § 6 Abs. 2 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022 idF BGBl. II Nr. 46/2022, hat der Betreiber sicherzustellen, dass

1. jedem Kunden der Betriebsstätte durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter ein Sitzplatz zugewiesen wird;

2. die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt;

3. die Betriebsstätte von Kunden – unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften – nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 24.00 Uhr betreten wird.

Gemäß § 6 Abs. 3 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022 idF BGBl. II Nr. 46/2022, dürfen Speisen und Getränke in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Abweichend davon dürfen Speisen und Getränke im Freien an Imbiss- und Gastronomieständen an Verabreichungsplätzen auch im Stehen konsumiert werden; Abs. 2 Z 2 gilt nicht.

Gemäß § 6 Abs. 4 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022 idF BGBl. II Nr. 46/2022, haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht während des Verweilens am Verabreichungsplatz.

Gemäß § 6 Abs. 5 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022 idF BGBl. II Nr. 46/2022, hat der Betreiber einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Gemäß § 6 Abs. 6 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022 idF BGBl. II Nr. 46/2022, ist Selbstbedienung zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 5 abzubilden.

Gemäß § 6 Abs. 7 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022 idF BGBl. II Nr. 46/2022, gelten Abs. 1 und 2 nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Krankenanstalten und Kuranstalten für Patienten;

2. Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe für Bewohner;

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und elementaren Bildungseinrichtungen;

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige oder dort beruflich tätige Personen genützt werden dürfen.

Gemäß § 6 Abs. 8 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022 idF BGBl. II Nr. 46/2022, gelten Abs. 1 und 2 nicht für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, ist beim Betreten von Arbeitsorten besonders darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.

Gemäß § 10 Abs. 2 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.

Gemäß § 10 Abs. 3 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, ist beim Betreten von Arbeitsorten eine Maske zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.

Gemäß § 10 Abs. 4 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, gelten Abs. 2 und 3 auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, bzw. § 2 Abs. 7 letzter Satz des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, mit Ausnahme solcher im eigenen privaten Wohnbereich. Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen 2,5G-Nachweis vorweisen und bei Kundenkontakt eine Maske tragen.

Gemäß § 10 Abs. 5 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, hat der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Arbeitnehmern einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Gemäß § 10 Abs. 6 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, hat das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 5 zusätzlich zu § 2 Abs. 6 Vorgaben zur Kontrolle von Nachweisen und zur Sicherstellung der Einhaltung von Auflagen zu enthalten.

Gemäß § 10 Abs. 7 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, können im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022, ist der Betreiber einer Betriebsstätte gemäß den §§ 6 und 7, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß § 8, einer nicht öffentlichen Freizeiteinrichtung gemäß § 9 Abs. 1, einer Kultureinrichtung gemäß § 9 Abs. 5 und der für eine Zusammenkunft, eine Fach- und Publikumsmesse oder einen Gelegenheitsmarkt Verantwortliche gemäß den §§ 13 bis 17 verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den

1. Vor- und Familiennamen sowie

2. die Telefonnummer und, sofern vorhanden, die E-Mail-Adresse

zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.

 

Gemäß § 20 Abs. 4 Z. 8 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022 idF BGBl. II Nr. 46/2022, gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 6/2022, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen, wer

1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen dem in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen dem in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr benutzt oder

2. die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen dem dort festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betritt oder befährt.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen, wer

1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder

2. die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt.

Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 7 200 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 400 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 3 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort nicht entgegen dem in einer Verordnung gemäß §§ 3 bis 4a festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betreten oder befahren wird.

Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 200 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 2 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 bis 4a festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder sonstigen Auflagen betreten oder befahren wird.

Nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer einer Verordnung gemäß § 6 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 5c Abs. 1 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 183/2021, kann zum Zweck der Ermittlung von Kontaktpersonen bei Umgebungsuntersuchungen, soweit und solange dies aufgrund der COVID-19-Pandemie unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, längstens jedoch bis 30. Juni 2022, durch Verordnung bestimmt werden, dass

1. Betreiber von Gastronomiebetrieben,

2. Betreiber von Beherbergungsbetrieben,

3. Betreiber von nicht öffentlichen Freizeiteinrichtungen,

4. Betreiber von Kultureinrichtungen,

5. Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten,

6. Betreiber von Krankenanstalten und Kuranstalten,

7. Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen und

8. Organisatoren von Zusammenkünften (§ 5 COVID-19-MG)

verpflichtet sind, die in Abs. 3 festgelegten personenbezogenen Daten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zu erheben und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln. Betroffene Personen sind zur Bekanntgabe dieser personenbezogenen Daten verpflichtet.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind von Abs. 1 Z 8 jedenfalls nicht erfasst

1. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich,

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1953,

3. Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien und

4. Zusammenkünfte zur Religionsausübung.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle können Verordnungen gemäß Abs. 1 die Erhebung folgender Daten vorsehen:

1. Name,

2. Kontaktdaten, insbesondere, soweit vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,

3. Datum, Ort und Uhrzeit von Beginn und Ende des Aufenthalts und

4. soweit geboten, nähere Angaben zum konkreten Aufenhaltsort im Betrieb, in der Einrichtung oder am Veranstaltungsort.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist in Verordnungen gemäß Abs. 1 vorzusehen:

1. Die Daten sind für die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren.

2. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.

3. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen.

Die gemäß Abs. 1 zur Aufbewahrung Verpflichteten haben insbesondere sicherzustellen, dass die erhobenen Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.

 

Gemäß § 40 Abs. 1 lit. c Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 6/2022, macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt.

 

Zunächst hält das erkennende Gericht vorweg fest, dass sich infolge des Fernbleibens der belangten Behörde von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2023, fortgesetzt am 3. Juli 2023, diese die Möglichkeit des Beweismittels der eigenen Einvernahme und der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes genommen hat.

 

Zum Vorliegen einer eventuellen Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass eine solche Verletzung nicht vorliegen kann, zumal der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren, insbesondere auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2023, fortgesetzt am 3. Juli 2023, hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und auch ihre rechtlichen Standpunkte darzulegen sowie den Auffassungen des erkennenden Gerichtes entgegenzutreten. Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG hindert es, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach § 19 Abs. 3 erster Satz AVG 1991 hat derjenige, der nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Die belangte Behörde hat kein solches „begründetes Hindernis“ dargelegt, sondern ist sie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2023, fortgesetzt am 3. Juli 2023, ohne besonderen Grund ferngeblieben. Es wurde daher zu Recht die Verhandlung in Abwesenheit der belangten Behörde durchgeführt. Wenn eine Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs nicht vor.

 

Für das erkennende Gericht ergeben sich aufgrund des jeweiligen unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde jeweils vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2023, fortgesetzt am 3. Juli 2023, für dieses gerichtliche Beschwerdeverfahren folgende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen:

 

Aufgrund des in den von der belangten Behörde vorgelegten behördlichen Verwaltungsstrafakten enthaltenen Aktenvermerkes vom 11. Februar 2022 vom Amt für Betrugsbekämpfung zum verfahrensgegenständlichen Kontrolleinsatz am 11. Februar 2022 in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht für das erkennende Gericht ohne Zweifel fest, dass sich die beiden Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte aufgehalten haben.

 

Aufgrund des jeweiligen Inhaltes der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakten und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht für das erkennende Gericht ebenso ohne Zweifel fest, dass am Abend des 11. Februar 2022, gegen 19:00 Uhr, in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte ein Vortrag der Frau H stattfinden sollte, und dass dieser Vortrag aufgrund der verfahrensgegenständlichen Kontrolle sodann gegen 21:00 Uhr begonnen und bis nach Mitternacht gedauert hat.

 

Aufgrund des jeweiligen Inhaltes der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakten und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht für das erkennende Gericht ebenfalls ohne Zweifel fest, dass am 11. Februar 2022, gegen 18:00 Uhr, und somit noch bevor der Vortrag der Frau H begonnen hatte, von zahlreichen Einsatzkräften und einem Team des Amtes für Betrugsbekämpfung die verfahrensgegenständliche Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der GewO 1994 und jene des Covid-19-Maßnahmengesetzes in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte durchgeführt wurde, wobei im Zuge dieser Kontrolle von den Einsatzkräften in der Gaststube der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte 35 Gäste und im hinteren Saal 72 Gäste, somit insgesamt 107 Gäste, angetroffen werden konnten.

 

Aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere aufgrund der Zeugenaussagen des Herrn L und der Frau H sowie aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, steht für das erkennende Gericht ebenso ohne Zweifel fest, dass der Eintritt in die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte teils ohne „Kontrolle“ möglich war, sodass einige der Gäste beim Betreten der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte wie auch einige der kontrollierenden Exekutivorgane in Zivil als Vorhut bei deren Eintritt keiner Kontrolle unterworfen wurden; für den überwiegenden Teil der Gäste erfolgte der Zutritt zur verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte nach Betätigung der Glocke bzw. durch Anklopfen an der Eingangstüre, wobei diesen der Eintritt bereits dann gewährt wurde, wenn z.B. als Eintrittsgrund die beabsichtigte Teilnahme am Vortrag der Frau H genannt wurde. Die Bekanntgabe des Namens des Eintretenden sowie eine Ausweisleistung desselben oder auch eine Überprüfung der Mitgliedschaft in einem Verein sowie der Vorweis einer Anmeldebestätigung oder auch das Vorweisen eines Tickets oder die Führung einer Namensliste war bei deren Eintreten in die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte nicht erforderlich und hat in dieser Hinsicht auch keinerlei Kontrolle stattgefunden; ebenso wurde nicht kontrolliert, ob diese Gäste am Vortrag der Frau H überhaupt teilnahmen und diese somit dem Zweck ihres Besuches auch nachkamen.

 

In diesem Zusammenhang ist zur Behauptung, dass es sich um eine „geschlossene Vereinsveranstaltung“ bzw. „um eine geschlossene Versammlung“ bzw. um eine „geschlossene Parteiveranstaltung“ bzw. um eine „geschlossene private Veranstaltung bzw. Zusammenkunft“, somit insgesamt jedenfalls um eine „geschlossene Gesellschaft“, gehandelt hat, seitens des erkennenden Gerichtes festzuhalten, dass es sich dann um keine „geschlossene Gesellschaft“ handelt, wenn diese allgemein zugänglich ist. Dies bedeutet, dass jeder potentiell interessierte Dritte an dem Vortrag teilnehmen kann, wobei rechtlich nicht relevant ist, ob dafür ein Entgelt geleistet wird oder nicht.

 

Die allgemeine Zugänglichkeit zu einer Veranstaltung kann schon dadurch ausgeschlossen werden, dass z.B. die Einladung der Gäste mittels persönlicher namentlicher Einladungen ausgesprochen wird und keine weiteren (nicht eingeladenen) Personen eingelassen werden, sodass maßgeblich ist, dass ein individueller bestimmbarer Personenkreis geladen wird und somit ein persönliches Band, welches zwischen den persönlich geladenen Gästen untereinander und zum Veranstalter geknüpft ist, besteht.

 

Die verfahrensgegenständliche Ankündigung des Vortrages der Frau H fand zum einen über persönliche Einladungen und zum anderen aber auch übers Internet sowie über Mundpropaganda statt, sodass bereits dieser Umstand gegen das Vorliegen der behaupteten „geschlossenen Gesellschaft“ spricht, da der eingeladene Personenkreis die unbestimmte Öffentlichkeit war, sodass auch tatsächlich zahlreiche Gäste am Vortrag teilnahmen und somit Zutritt zur verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte erhielten, die weder die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte noch Frau H noch einen Verein oder die beiden Beschwerdeführer etc. kannten, sodass diese auch keine Nahebeziehung zu diesen hatten.

 

Obwohl zahlreiche Gäste in deren vom erkennenden Gericht - über 40 - durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren jeweils behaupteten, dass es sich um eine „Vereinsveranstaltung“ bzw. „Parteiveranstaltung“ bzw. um eine „geschlossene Versammlung oder Veranstaltung“ handelte, konnten diese Gäste in ihren jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren weder den Veranstalter noch den Versammlungsleiter oder auch nur den Veranstaltungsverein nennen.

 

Somit war schon der Adressatenkreis des Vortrages der Frau H nicht nur auf Vereins- oder Parteimitglieder, sondern auf die allgemeine Öffentlichkeit ausgelegt, zumal die Ankündigung ihres Vortrages öffentlich ohne Beschränkung auf einen Teilnehmerkreis zugänglich und ersichtlich war, wobei nach den Aussagen der beiden Beschwerdeführer und der Zeugin H jeder ein Ticket für ihren verfahrensgegenständlichen Vortrag um den Preis von € 25,00 erwerben konnte, ohne gewisse Bedingungen oder Voraussetzungen erfüllen zu müssen.

 

Dass grundsätzlich jeder zur verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte und somit zum Vortrag der Frau H Zutritt hatte und somit die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte von jedermann betreten werden konnte, ohne ein Mitglied eines Vereines oder einer Partei oder der behaupteten „geschlossenen Gesellschaft“ zu sein und ohne sich ausweisen zu müssen, sowie, ohne an dem Vortrag auch tatsächlich teilnehmen zu müssen, ergibt sich auch aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie auch aus dem in den von der belangten Behörde vorgelegten behördlichen Verwaltungsstrafakten enthaltenen Aktenvermerk vom 11. Februar 2022 vom Amt für Betrugsbekämpfung.

 

So teilten einige der Gäste, wie vom erkennenden Gericht bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, in ihren jeweiligen eigenen Verwaltungsstrafverfahren mit, dass sie bei ihrem Eintritt keinerlei Kontrolle unterzogen wurden.

 

Auch die Exekutivorgane in Zivil als Vorhut konnten die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte ohne jegliche Kontrolle betreten.

 

Zu den behaupteten Eingangskontrollen ist seitens des erkennenden Gerichtes weiters festzuhalten, dass die beiden Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst einräumen mussten, dass eine durchgehende Kontrolle der Eintretenden nicht vorgenommen wurde, da ständig Gäste wegen des Rauchens vor den Eingang der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte traten und vor der Eingangstüre rauchten, wodurch die Eingangstüre offenstand und ein Einritt ohne Kontrolle möglich war, was nach Ansicht des Beschwerdeführers u.a. auch die Exekutivorgane in Zivil als Vorhut ausnutzten, um ohne Kontrolle in die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte einzutreten.

 

Dies deckt sich auch mit den Wahrnehmungen des Zeugen L, der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2023 aussagte, dass die Eingangstüre der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte bei seinem Eintreffen nicht verschlossen war, sondern offen stand, und dass er wahrnehmen konnte, dass bei der offenen Eingangstüre ständig Personen ein- und ausgingen, die dabei keiner Kontrolle unterzogen wurden.

 

Auch wenn anwesende Gäste in ihren jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren vor dem erkennenden Gericht in der Mehrheit angegeben haben, dass sie bei ihrer jeweiligen Ankunft vor der verschlossenen Eingangstür standen, wobei ihnen nach ihrem Anklopfen bzw. Anläuten die Eingangstüre geöffnet wurde, ist festzuhalten, dass sie nach ihrer Mitteilung, den Vortrag der Frau H anhören zu wollen, eintreten durften, wobei diese in ihrem jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren angaben, dass weder eine Namensliste auflag, noch, dass sie eine Anmeldebestätigung vorlegen oder ein Ticket vorweisen oder ihren Namen nennen oder gar einen Ausweis vorzeigen oder gar Mitglied eines Vereines sein mussten; auch wurde nicht überprüft, ob diese an dem Vortrag dann auch tatsächlich teilnahmen, sodass in diesen Fällen nicht von einer Kontrolle gesprochen werden kann, die die Annahme einer „geschlossenen Gesellschaft“ rechtfertigt.

 

Für eine mangelnde Kontrolle spricht auch, dass der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2023 zuerst behauptet hatte, dass am 11. Februar 2023 der Verein „O“ als Veranstalter des Vortrages der Frau H auftrat und dieser die Eingangskontrollen durchführte, um sodann wiederum zu behaupten, dass die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte von Frau H für den 11. Februar 2022 für ihren Vortrag gemietet wurde, sodass die beiden Beschwerdeführer auch keine Eintrittskontrollen durchführten und auch keine solche veranlasst hatten, sodass sie daher für die Durchführung und für die Veranlassung etwaiger Eingangskontrollen jedenfalls ausscheiden.

 

Nach Ansicht der beiden Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2023 waren die Eingangskontrollen eine Angelegenheit der Frau H, da ja diese die Gäste für ihren Vortrag „mitgebracht“ hatte, wobei sie behaupteten, dass diese die Kontrollen durchführte, sodass nur Gäste mit einem um € 25,00 erworbenen Ticket Einlass fanden, sodass alle 107 anwesenden Gäste im Besitz eines solchen Tickets waren.

 

Diesen Ausführungen widersprach jedoch die Zeugin H in der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2023 und durch das Schreiben vom 7. Juli 2023, indem diese darauf verwies, dass lediglich 24 Tickets verkauft wurden, sodass von den 107 anwesenden Gästen nur eine Minderheit im Besitz eines Tickets waren. Somit war der Eintritt in die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte ohne ein Ticket offensichtlich die Regel.

 

Dass auch die Zeugin H über die verfahrensgegenständlichen Vorgänge nicht in Kenntnis war, zeigten auch ihre Aussagen in der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2023, in welcher sie behauptete, dass ihr Vortrag in den Räumen des Vereines „O“ abgehalten wurde, da der Veranstalterverein „P“ an diesen herangetreten sein soll.

Aus der von den beiden Beschwerdeführern vorgelegten „Motivvereinbarung“ vom 11. Februar 2022 geht jedoch eindeutig hervor, dass lediglich die Beschwerdeführerin selbst über die Rechte an der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte verfügte, nicht aber irgendein Verein; nur sie selbst konnte über diese Rechte verfügen und diese weitergeben, wie sie in dieser „Motivvereinbarung“ ausdrücklich festhielt.

 

Während die beiden Beschwerdeführer, wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits zuvor hinreichend dargelegt worden ist, die Durchführung oder die Veranlassung einer Kontrolltätigkeit an der Eingangstür zur verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte strikt von sich wiesen und verneinten und behaupteten, dass diese Kontrolltätigkeit von Frau H durchzuführen bzw. zu veranlassen war, da diese ja die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte gemietet hatte, verwies die Zeugin H in der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2023 in diesem Zusammenhang darauf, dass bei ihrer Ankunft um ca. 17:00 Uhr die Eingangstüre der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte verschlossen war und an der Eingangstüre zwei „Türsteher“ die Eingangskontrollen durchführten, wobei sie diese zwei Personen nicht kannte, da diese nicht zu ihrem Personenkreis gehörten. Von den Eingangskontrollen nahm sie in weiterer Folge nichts mehr wahr, da sie sich in ein Zimmer im Obergeschoss zwecks Vorbereitung auf ihren Vortrag zurückzog.

 

Auch daraus ist der Schluss zu ziehen, dass es die von den beiden Beschwerdeführern behauptete Eingangskontrolle nicht gab, zumal zum einen die beiden Beschwerdeführer eine solche weder durchgeführt noch veranlasst hatten, und hatte zum anderen auch die Zeugin H eine solche Eingangskontrolle weder durchgeführt noch veranlasst.

 

Auch bestätigte die Zeugin H, dass an ihrem Vortrag auch Gäste, die nicht im Besitz eines Tickets waren, teilnahmen, sodass sich somit auch Gäste ohne ein solches Ticket in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte aufhielten, sodass sie damit auch die diesbezüglichen Behauptungen der beiden Beschwerdeführer, dass nur Gäste mit einem Ticket die Eingangskontrolle passieren konnten und alle 107 Gäste ein solches Ticket erwerben mussten und somit ein solches auch hatten, widerlegte.

 

Auch der von den beiden Beschwerdeführern weiters namhaft gemachte Zeuge Q konnte in der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2023 in keinster Weise die Behauptungen der beiden Beschwerdeführer betreffend die Eingangskontrollen und das Vorliegen einer „geschlossenen Gesellschaft“ bestätigen und somit stützen, zumal dieser glaubwürdig und nachvollziehbar angab, dass er damals weder in die Organisation noch in den Ablauf der Veranstaltung eingebunden war, sodass er keine Aussage über eine Eingangskontrolle und über die Gäste treffen konnte.

 

Hatten die beiden Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2023 noch behauptet, dass alle 107 anwesenden Gäste zum Vortrag der Frau H erschienen und teilnahmen, sodass diese Gäste sohin die Gäste der Frau H waren, behaupteten die beiden Beschwerdeführer in der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2023 sodann wiederum, dass neben den Gästen der Frau H im großen Extraraum auch noch andere Gäste, nämlich ihre „Freunde“, in der kleinen Gaststube, und nur dort, anwesend waren, die nicht wegen des Vortrages der Frau H in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte anwesend waren und auch nichts mit Frau H zu tun hatten, weshalb diese auch keine Tickets hatten.

Folgt man den Aussagen der beiden Beschwerdeführer, dass sie selbst keine Eingangskotrollen durchführten und solche auch nicht veranlasst hatten, und dass es sich um ihre „Freunde“ handelte, die wiederum nicht zum Vortag der Frau H kamen und daher offensichtlich auch keiner Eingangskontrolle unterzogen wurden, kann auch dadurch von einer funktionierenden und lückenlosen Eingangskontrolle nicht die Rede sein, zumal diese Gäste offenbar von keinem kontrolliert wurden.

 

Wie das erkennende Gericht bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses festgehalten hat, kann aufgrund der Ergebnisse der vom erkennenden Gericht - über 40 - durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren betreffend die damals anwesenden Gäste festgehalten werden, dass die in der kleinen Gaststube anwesenden Gäste entgegen den Behauptungen der beiden Beschwerdeführer zum Zweck der Teilnahme am Vortrag der Frau H kamen und sich dort aufhielten, und dass diese ebenso keine Tickets erwarben und weder die beiden Beschwerdeführer noch Frau H kannten und somit auch nicht deren „Freunde“ waren.

 

Vielmehr konnte das erkennende Gericht durch die Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer den Eindruck gewinnen, dass er allein bestimmt, wer seine „Freunde“ sind und wer daher unter welchen Voraussetzungen in die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte eintreten darf.

 

In diesem Zusammenhang hält das erkennende Gericht auch fest, dass der Ansicht des Nichtvorliegens einer „geschlossenen Gesellschaft“ auch der Umstand, dass sich jemand vorbehält, bestimmten Personen den Zutritt zu verwehren, nicht widerspricht. So kann auch jeder Gastwirt oder jeder Veranstalter Personen aus bestimmten von ihm gewählten Gründen den Zutritt zu einem Lokal oder Veranstaltungsgelände verwehren; es besteht kein Kontrahierungszwang. Dass der Zugang zur verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte grundsätzlich versperrt ist und man erst klopfen oder klingeln musste, um eingelassen zu werden (mit der Möglichkeit abgewiesen zu werden), spricht daher nicht gegen die „Öffentlichkeit“ der verfahrensgegenständlichen Zusammenkunft und macht dieser Umstand eine Veranstaltung bzw. eine Zusammenkunft somit nicht zu einer „privaten“ Veranstaltung bzw. Zusammenkunft.

 

Des Weiteren geht auch aus der „Motivvereinbarung“ vom 11. Februar 2022, welche zwischen der Beschwerdeführerin und der R GmbH abgeschlossen wurde, eindeutig hervor, dass die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte nicht an einem Verein vermietet war, sondern dass die Beschwerdeführerin allein die Nutzungsrechte über die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte hatte und sie allein über diese Rechte verfügen und auch weitergeben konnte, sodass auch die anderslautenden Angaben der beiden Beschwerdeführer und der Zeugen, dass diese Rechte bei einem Verein gelegen wären, ins Leere gehen.

 

Dazu kommt, dass an diesem Abend des 11. Februar 2022 an der Eingangstür zur verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte auch ein Zettel mit der handschriftlichen Aussage „UNSER HAUS IST FÜR FREUNDE OFFEN“ angebracht war, was ebenfalls untermauert, dass die beiden Beschwerdeführer ihren „Freunden“ jederzeit den Zutritt zu ihrer verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte ermöglichten, sodass von einer „geschlossenen Gesellschaft“ keinesfalls die Rede sein kann.

 

Zwar war an der Eingangstüre auch ein Zettel mit der handschriftlichen Aussage „BETRIEB GESCHLOSSEN“ angebracht, doch hat diese Aussage nicht auf eine Veranstaltung mit einer „geschlossenen Gesellschaft“, sondern vielmehr auf die am 25. November 2021 vorgenommene behördliche Betriebsschließung hingewiesen, welche jedoch, wie bereits zuvor dargelegt worden ist, von den beiden Beschwerdeführern seit dem 25. November 2021 beharrlich ignoriert wurde, sodass daraus nicht der Schluss gezogen werden kann, dass es sich damals um eine „geschlossene Gesellschaft“ handelte, da die beiden Beschwerdeführer hiefür auch diese Worte und nicht die Worte „Betrieb geschlossen“ verwendet hätten.

 

Zudem war nach Aussagen der beiden Beschwerdeführer dieser handgeschriebene Zettel ständig an der Eingangstüre angebracht, sodass dieser Zettel somit nicht eigens für die verfahrensgegenständliche Veranstaltung, und somit auch nicht erst am 11. Februar 2022, angebracht wurde und war, sodass dieser Zettel mit dem verfahrensgegenständlichen Vortrag der Frau H nichts zu tun hatte.

 

Aufgrund dieser Ausführungen steht für das erkennende Gericht daher ohne Zweifel fest, dass die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte von jedermann, der behauptete, am Vortrag der Frau H teilnehmen zu wollen, betreten werden konnte, ohne ein Mitglied eines Vereines oder einer Partei oder einer „geschlossenen Gesellschaft“ zu sein und ohne sich ausweisen oder diesbezüglich ein Mitglied der „geschlossenen Gesellschaft“ sein zu müssen, sowie, ohne an dem Vortrag auch tatsächlich teilnehmen zu müssen, sodass im vorliegenden Fall die behauptete „geschlossene Gesellschaft“ nicht gegeben war. Somit handelt es sich bei der Behauptung des Vorliegens einer „geschlossenen Gesellschaft“ lediglich um eine Schutzbehauptung, um den angelasteten Verwaltungsübertretungen zu entgehen.

 

Ebenso steht für das erkennende Gericht aufgrund des in den von der belangten Behörde vorgelegten behördlichen Verwaltungsstrafakten enthaltenen Aktenvermerkes vom 11. Februar 2022 vom Amt für Betrugsbekämpfung zum verfahrensgegenständlichen Kontrolleinsatz am 11. Februar 2022 in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte samt den dabei angefertigten Lichtbildern sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung und den darin verlesenen rechtskräftigen Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jeweils vom 21. Dezember 2022, Zl. LVwG-S-1534/001-2022, betreffend die Bestrafungen des Beschwerdeführers nach dem ASVG, sowie Zl. LVwG-S-1549/001-2022, betreffend die Bestrafungen der Beschwerdeführerin nach dem ASVG sowie die dazugehörige Niederschrift über die gemeinsam durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung vom 30. November 2022 ohne Zweifel fest, dass

 von den Einsatzkräften im Zuge der verfahrensgegenständlichen Kontrolle hinsichtlich der äußeren Erscheinungsform der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte festgestellt werden konnte, dass außen beim Lokaleingang die angebrachte Leuchtreklame mit dem Schriftzug „C“ beleuchtet und in den Schaukästen auch eine Speisekarte mit ausgewiesenen Preisen angebracht war;

 von den Einsatzkräften im Zuge der verfahrensgegenständlichen Kontrolle in der Gaststube der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte 35 Gäste und im Extraraum 72 Gäste, somit insgesamt 107 Gäste, angetroffen werden konnten;

 in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte Speisekarten mit Auspreisung der Speisen und Getränke auflagen;

 zahlreiche Lokalgäste Teller mit Speisen sowie Gläser mit Getränken vor sich auf den Tischen stehen hatten;

 in einem Raum für diese Gäste Speisen in Form eines reichhaltigen kalten und warmen Buffets, Suppenbuffets sowie Dessertbuffets angeboten wurden;

 in der Küche Speisen gekocht und an der Schank Getränke ausgeschenkt wurden;

 für diese Speisen und Getränke eine Gegenleistung in Form einer „freiwilligen Spende“ verlangt wurde;

 in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte im Zuge der verfahrensgegenständlichen Kontrolle ein Terminbuch vorgefunden wurde, in welchem sich für den Zeitraum Jänner 2022 und Februar 2022 mehrere Reservierungseintragungen befanden, wobei die Seiten für den Zeitraum vom 28. Jänner 2022 bis zum 6. Februar 2022 aus diesem Terminbuch entfernt wurden;

 im Zuge der verfahrensgegenständlichen Kontrolle auch vier Arbeitskräfte der beiden Beschwerdeführer angetroffen werden konnten, wobei zwei Arbeitskräfte (Frau D und Frau E) im Küchenbereich als Küchenhelferinnen und zwei Arbeitskräfte (Herr F und Frau G) als Servierkräfte im Service arbeiteten;

 der vorgefundene Warenbestand im hinteren Lager und in der Küche hinsichtlich der Menge den zu kalkulierenden Warenbestand für eine einzige Veranstaltung oder für einen privaten Haushalt weit übertraf und wies dieser vorgefundene Warenbestand im Kontrollzeitpunkt laut der Aussage des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30. November 2022 einen Wert von rund € 60.000,00 auf, sowie

 dass die beiden Beschwerdeführer für die anwesenden 107 Gäste, seien es nun ihre „Freunde“ oder auch Teilnehmer am verfahrensgegenständlichen Vortrag der Frau H gewesen, in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte Speisen in Form eines reichhaltigen kalten und warmen Buffets, Suppenbuffets sowie Dessertbuffets sowie Getränke anboten und zur Verfügung stellten.

 

Aufgrund der Inhalte der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakten und des in den von der belangten Behörde vorgelegten behördlichen Verwaltungsstrafakten enthaltenen Aktenvermerkes vom 11. Februar 2022 vom Amt für Betrugsbekämpfung zum verfahrensgegenständlichen Kontrolleinsatz am 11. Februar 2022 in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht für das erkennende Gericht auch ohne Zweifel fest, dass von der Beschwerdeführerin mit 24. November 2021 bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich schriftlich die Ruhendstellung der Gewerbeausübung für die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte angezeigt wurde und dass ihre Gewerbeberechtigung am 20. Jänner 2022 endete; das Gewerbe wurde mit 20. Jänner 2022 gelöscht.

Weiters ordnete die belangte Behörde mit ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 25. November 2021, Zl. ***, zudem gemäß § 360 Abs. 1, 1a und 5 GewO 1994 die Schließung der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte aufgrund der Nichteinhaltung der behördlichen und rechtlichen Vorgaben an (behördliche Betriebsschließung).

 

Zum Vorliegen einer Betriebsstätte des Gastgewerbes in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Lokal „C“ hält das erkennende Gericht folgendes fest:

 

Bei der Zurverfügungstellung der Speisen und der Getränke (Gaststube; großer Saal; Thekenbereich; Buffet von kalten und warmen Speisen; alkoholische und nicht alkoholische Getränke etc.) durch die beiden Beschwerdeführer an die einzelnen Gäste, seien es nun ihre „Freunde“ oder Teilnehmer am Vortrag der Frau H gewesen, und somit bei ihrer Bewirtung der anwesenden Gäste handelte es sich um Tätigkeiten, die im Sinne der Bestimmungen der GewO 1994 gewerbsmäßig ausgeübt wurden, zumal diese Tätigkeiten alle hiefür erforderlichen Merkmale aufgewiesen haben, insbesondere wurden diese Tätigkeiten selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben, einen Ertrag oder einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, wobei diese Tatbestände in der Rechtsprechung weit ausgelegt werden. Somit lag im gegenständlichen Fall im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum am verfahrensgegenständlichen Tatort eine Betriebsstätte des Gastgewerbes vor, in welcher Waren, u.a. in Form von Speisen und Getränken, erworben werden konnten, und die alle Merkmale dieses Gewerbes aufgewiesen hat.

 

Diese Tätigkeit wurde unter der Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr in Form eines Marktauftretens ausgeübt und war mit der Ausübung dieser Tätigkeit ebenso die Absicht verbunden, einen Ertrag oder einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, wobei es gleichgültig ist, für welche Zwecke dieser bestimmt ist, sodass der Ertrag bzw. der wirtschaftliche Vorteil keineswegs unbedingt zum eigenen Nutzen der beiden Beschwerdeführer, sondern auch spezifisch fremdnützig verwendet werden konnte. Die Erzielung eines Ertrages bzw. eines wirtschaftlichen Vorteils ist unter einer Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Tätigkeiten eines potentiell Gewerbetreibenden zu beurteilen, wobei die Erzielung eines Ertrages bzw. eines wirtschaftlichen Vorteils schon bei der bloßen Absicht gegeben ist, einen „sonstigen“, insbesondere auch einen nur mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, wobei darunter u.a. jede wirtschaftlich positive Wirkung, namentlich die Erzielung eines geldlichen Gewinnes, aber auch sonstige den Geschäftszielen dienliche positive Effekte, wie z.B. die Festigung bestehender Geschäftsverbindungen, die Vergrößerung des Kreises der Geschäftskunden sowie die Steigerung des Bekanntheitsgrades eines Unternehmens und der damit einhergehenden Belebung des Geschäftsbetriebes oder die Verbesserung der Kreditwürdigkeit zu erzielen (vgl. u.a. VwGH vom 31. Mai 2012, Zl. 2010/06/0207); hierbei zählt u.a. auch die Vermietung einer Betriebsstätte z.B. in der Absicht, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, und sei es hierbei auch nur die Aufrechterhaltung einer bestehenden Geschäftsbeziehung (vgl. u.a. VwGH vom 13. Oktober 1993, Zl. 92/03/0191) oder die Anbahnung einer neuen Geschäftsbeziehung.

Unerheblich ist auch der tatsächlich erzielte Ertrag oder wirtschaftliche Vorteil, sodass es somit insbesondere nicht auf die Höhe des Gewinns ankommt. Eine Ertragserzielungsabsicht ist vielmehr bereits dann gegeben, wenn die einer gewerblichen Tätigkeit entsprechenden Geschäfte in einer Weise abgeschlossen werden, welche die Möglichkeit der Erzielung eines Gewinnes offenlässt, und welche eben charakteristisch ist für den auf einen Gewinn abzielenden Betrieb einer Unternehmung (vgl. u.a. VwGH vom 6. Mai 1986, Zl. 85/04/0235). Insofern wird der allgemeinen Lebenserfahrung Rechnung getragen, dass mit einer gewerblichen Tätigkeit auch ein Verlustrisiko einhergeht.

Wenngleich von „Absicht“ die Rede ist, kommt es sodann auch nicht auf die innere Einstellung an; maßgeblich sind allein die äußeren Umstände bzw. Verhaltensweisen - aus ihnen ist nach allgemeiner Lebenserfahrung die Ertragsabsicht abzuleiten (vgl. u.a. VwGH vom 31. Mai 2012, Zl. 2010/06/0207).

So dient etwa der kostenlose Ausschank von Getränken dem Anlocken von Kunden, weshalb daher in diesem Fall die Absicht besteht, einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Es kommt aber auch nicht darauf an, ob Entgelt freiwillig geleistet wird. Der Ausschank von Getränken oder die Ausgabe von Speisen gegen freiwillige Spenden ist ebenso gewerbsmäßig, weil der wirtschaftliche Erfolg schon allein im Erzielen der Spenden sowie in einer Steigerung der Attraktivität des anbietenden Unternehmens zu sehen ist (vgl. u.a. VfSlg. 9442/1983).

 

Zudem haben die beiden Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten auch selbständig, also auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr, durchgeführt, die somit auch die unternehmerische Entscheidungsfreiheit besessen und somit auch das Risiko tatsächlich getragen haben.

Hierbei ist auch festzuhalten, dass dabei das Gesamtbild der wirtschaftlichen Momente bzw. der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten maßgeblich ist und nicht die äußeren rechtlichen Formen, in denen sich diese Tätigkeit abgespielt hat, wobei eine gewerbliche Tätigkeit jener Person oder Personenmehrheit zuzurechnen ist, auf deren Seite die angeführten gesetzlichen Voraussetzungen verwirklicht erscheinen (vgl. u.a. VwGH vom 22. Mai 2012, Zl. 2010/04/0033). Somit ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten, womit es auf formale Berechtigungen oder Verpflichtungen bzw. die zivilrechtliche Qualifikation der geschäftlichen Beziehungen - z.B. zu einem Auftraggeber - allein nicht ankommen kann.

Die beiden Beschwerdeführer konnten ihre Tätigkeit betreffend Arbeitsort und Arbeitszeit völlig frei einteilen, sie konnten Vertragsabschlussbestimmungen frei gestalten, ihnen kam auch die Verfügungsmacht über ihre Betriebsmittel und Waren zu, sie hatten auch die Betriebsaufwendungen zu tragen und schließlich auch einen eventuellen Gewinn oder Verlust, sodass sie auch das Unternehmerrisiko getragen haben.

 

Diese Tätigkeit wurde auch regelmäßig ausgeübt, zumal diese Tätigkeit auf eine gewisse Dauer ausgeübt wurde oder zumindest darauf ausgelegt war, zumal schon nach den Umständen des gegenständlichen Falles und dem Auftreten des Beschwerdeführers sowie in Bezug auf die Öffnungszeiten der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte wöchentlich jeweils von Donnerstag bis Sonntag auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden konnte. Somit konnte bereits aus den Begleitumständen des verfahrensgegenständlichen Falles auf eine Absicht der Wiederholung und somit auf eine Regelmäßigkeit geschlossen werden, zumal die gastgewerbliche Tätigkeit in Form von Ausschank der Getränke und Ausgabe der Speisen in Form eines Buffets für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von ca. 17:00 Uhr bis ca. 02:00 Uhr erfolgte, wodurch diese gastgewerbliche Tätigkeit bereits eine solche Dauerhaftigkeit aufwies, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit auch dadurch schon als erfüllt anzusehen ist (vgl. u.a. VwGH vom 24. Oktober 2001, Zl. 2000/04/0141).

 

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass hiefür die für ein Gastgewerbe typischen Einrichtungen verwendet wurden und auch sonstige Maßnahmen die Bereitschaft erkennen haben lassen, die sich bietenden Gelegenheiten zur Ausübung des Gastgewerbes betreffende Tätigkeiten, insbesondere Werbeaktivitäten oder Pflege von Geschäftsbeziehungen, wahrzunehmen.

 

Schon zuvor hatte der Beschwerdeführer seine zuvor beschriebene gastgewerbliche Tätigkeit in den Massenmedien (Internet; Telegram etc.) an einen größeren, unbestimmten Kreis von Personen, und somit der unbestimmten und unbegrenzten Öffentlichkeit, angekündigt und somit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wobei es dabei nicht darauf ankommt, ob für den an der angeführten Adresse oder für die angeführte verfahrensgegenständliche Betriebsstätte tatsächlich eine Gewerbeberechtigung existiert (vgl. u.a. VwGH vom 10. April 1987, Zl. 86/04/0170); auch das im Eingangsbereich der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte angebrachte und ständig beleuchtete Schild „C“ erfüllt das Anbieten (vgl. u.a. VwGH vom 30. Jänner 1981, Zl. 04/0988/80, sowie VwGH vom 10. Juni 1992, Zl. 92/04/0044) sowie der handgeschriebene Zettel am Eingang der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte mit der Aufschrift „UNSER HAUS IST FÜR FREUNDE OFFEN“, wobei diese Umstände darauf schließen lassen, dass die angekündigte gastgewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl. u.a. VwGH vom 28. Juni 1972, Zl. 1003/71, sowie VwGH vom 10. Juni 1992, Zl. 92/04/0044). Zudem stellt auch das Aufliegen einer Speise- und Getränkekarte mit ausgewiesenen Preisen in einem Schaukasten am Eingang der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte sowie in dieser selbst ein Anbieten der gastgewerblichen Tätigkeiten und Leistungen an einen nicht eingeschränkten größeren Kreis von Personen (z.B. auch Passanten) dar.

In diesem Zusammenhang ist noch festzuhalten, dass die bloße Eignung genügt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass die angekündigte gastgewerbliche Tätigkeit entfaltet wird.

 

Sowohl das äußere (beleuchtetes Schild mit dem Namen der Betriebsstätte „C“; Vorhandensein einer Speisen- und Getränkekarte mit ausgewiesenen Preisen im Schaukasten am Eingang der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte; beleuchteter Eingang) als auch das innere Erscheinungsbild der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte (hergerichtete Gaststube und ein hergerichteter Saal für Gäste; professionelle Küche; Vorratskammer; Vorrat an Lebensmitteln und Getränke; Schankbereich; Salat-, Dessert- und Speisenbuffet; Ausschank von typischen gastgewerblichen Getränken; Spendenbox) weisen jeweils charakteristische Kriterien und somit ein Erscheinungsbild eines typischen und einschlägigen Gastgewerbebetriebes auf, sodass die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte zweifellos das Erscheinungsbild eines typischen Gastgewerbebetriebes verwirklicht hat, wobei dieses typische und einschlägige Erscheinungsbild auch für die beiden Beschwerdeführer erkennbar war bzw. erkennbar sein musste, sodass sie sich bewusst hätten werden müssen, dass sie im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum am verfahrensgegenständlichen Tatort einen Gastgewerbebetrieb betrieben und sich in einem solchen auch aufhielten, wobei es hierzu, wie seitens des erkennenden Gerichtes zuvor bereits festgehalten wurde, nicht darauf ankommt, ob es sich dabei um eine rechtmäßige oder rechtswidrige Gewerbeausübung handelte.

 

Der Umstand, dass die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum trotz der behördlichen Betriebsschließung und der fehlenden Gewerbeberechtigung in Folge ihres Erlöschens von den beiden Beschwerdeführern rechtswidrig betrieben wurde, hindert somit diese rechtliche Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit nicht, zumal die beiden eine wirtschaftliche Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Selbständigkeit und somit ein Gewerbe im Sinne der GewO 1994 ausübten.

 

Somit steht für das erkennende Gericht ohne Zweifel fest, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Lokal im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum um eine Betriebsstätte des Gastgewerbes gehandelt hat, in welcher Waren (Speisen und Getränke) erworben werden konnten, wobei der Zutritt zu dieser verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte jedem Gast offenstand, wobei dieser, wie bereits zuvor seitens des erkennenden Gerichtes dargelegt worden ist, beim Zutritt keiner Personenkontrolle unterzogen wurde. Somit wurde die verfahrensgegenständliche, bereits behördlich gesperrt gewesene Betriebsstätte ohne Gewerbeberechtigung und ohne eine Betriebsanlagengenehmigung weiterhin als Gastgewerbe betrieben.

 

Aufgrund dieser Ausführungen sieht sich daher das erkennende Gericht nicht veranlasst, von der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in seinen bereits zuvor dargelegten rechtskräftigen Erkenntnissen jeweils vom 21. Dezember 2022, Zl. LVwG-S-1534/001-2022, betreffend die Bestrafungen des Beschwerdeführers nach dem ASVG, sowie Zl. LVwG-S-1549/001-2022, betreffend die Bestrafungen der Beschwerdeführerin nach dem ASVG, nämlich dass es sich am 11. Februar 2022 um keine „private“ bzw. „geschlossene Gesellschaft“ handelte, sodass es sich um eine Betriebsstätte des Gastgewerbes handelte und daher die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen, abzugehen, zumal beide Beschwerdeführer gemeinsam die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum am verfahrensgegenständlichen Tatort selbständig, auf eigene Rechnung, Gefahr und Verantwortung (Organisation, Planung, Einkauf, Führung der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte) sowie regelmäßig (vier Tage die Woche über einen längeren Zeitraum; vgl. auch das Interview des Beschwerdeführers vom 1. März 2022 mit K) und mit Ertragsabsicht (Verrechnung der angebotenen Speisen und Getränke und enorme Umsatzsteigerung; vgl. auch das Interview des Beschwerdeführers vom 1. März 2022 mit K) betrieben haben, um sich mit dem gemeinsam erwirtschafteten Erlös eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, um zum einen den eigenen Lebensunterhalt sowie zum anderen die Betriebskosten des Gastgewerbebetriebes zu finanzieren, auch wenn keine Gewerbeberechtigung mehr vorlag und die Betriebsanlagengenehmigung durch die von der belangten Behörde angeordnete behördliche Betriebsschließung nicht mehr nutzbar war.

 

Dies ergibt sich auch u.a. aus den Auftritten des Beschwerdeführers in den sozialen Medien und in der Öffentlichkeit, in welchen auch der Beschwerdeführer ständig neben der Beschwerdeführerin als Betreiber der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte und als Mitverantwortlicher für die Organisation, Planung, Einkauf und Führung der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte auftrat, sowie aus dem seitens des erkennenden Gerichtes bereits dargelegten Interview des Beschwerdeführers mit K.

 

Zudem hat der Beschwerdeführer selbst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2023 betont, dass es in der Nähe auch eine zweite *** gibt und nach ihm noch keine Straße benannt ist, sodass er die Befürchtung hatte, dass die Gäste nicht zur verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte finden würden, weshalb er das Schild der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte mit der Aufschrift „C“ ständig beleuchtet ließ, damit die Gäste diese auch finden konnten.

 

Somit waren die beiden Beschwerdeführer verpflichtet, die verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften einzuhalten, wobei im Zuge der verfahrensgegenständlichen Kontrolle von den Kontrollorganen festgestellt werden konnte, dass die beiden Beschwerdeführer diese nicht einhielten.

 

Für das erkennende Gericht steht aufgrund dieser Ausführungen und aufgrund des Inhaltes des jeweiligen von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie des jeweils darin enthaltenen Aktenvermerkes vom 11. Februar 2022 vom Amt für Betrugsbekämpfung zum verfahrensgegenständlichen Kontrolleinsatz am 11. Februar 2022 in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung weiters ohne Zweifel fest, dass die beiden Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum am verfahrensgegenständlichen Tatort als Betreiber bzw. Inhaber der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes

 Gäste als Kunden in die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes eingelassen haben, ohne dass diese einen 2G-Nachweis im Sinne der zuvor zitierten Rechtsvorschriften vorweisen konnten, zumal im Zuge der verfahrensgegenständlichen Kontrolle von den Kontrollorganen festgestellt wurde, dass rund 58 der insgesamt 107 anwesenden Gäste keinen gültigen 2G-Nachweis vorweisen konnten;

 einen Arbeitsort in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte, an dem physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden konnten, betraten und über keinen 3G-Nachweis im Sinne der zuvor wörtlich zitierten Rechtsvorschriften verfügten, obwohl ein solcher erforderlich war;

 einen Arbeitsort der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte, an dem physische Kontakte zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, nicht ausgeschlossen werden konnten und das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen nicht minimiert werden konnte, betraten, wobei sie keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard trugen, zumal seitens der Kontrollorgane im Zuge der verfahrensgegenständlichen Kontrolle festgestellt werden konnte, dass die beiden Beschwerdeführer trotz physischem Kontakt zu Kunden und Angestellten, welche nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, keine Maske trugen und auch keine anderen Schutzmaßnahmen vorhanden waren;

 nicht dafür Sorge trugen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgen konnte, zumal die Gäste im großen Saal unmittelbar hinter und neben dem Buffet saßen und ihre Speisen und Getränke konsumierten;

 nicht dafür Sorge trugen, dass für die Selbstbedienung der Konsumation von Speisen geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt wurden, wobei diese Maßnahmen in einem COVID-19-Präventionskonzept abzubilden waren, wobei die Gäste in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte unter Selbstbedienung Speisen erwerben konnten, obwohl kein COVID-19-Präventionskonzept ausgearbeitet und umgesetzt war.

 

Zudem hat es der Beschwerdeführer als Betreiber der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte unterlassen, die nach den zuvor wörtlich zitierten Rechtsvorschriften notwendige Erhebung der erforderlichen Kontaktdaten der in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte befindlichen Gäste zu erheben, obwohl zu erwarten war, dass sich diese länger als 15 Minuten im Lokal aufhalten werden, zumal sich in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte 107 Gäste befanden, welche sich nachweislich länger als 15 Minuten in der Betriebsstätte aufgehalten hatten, und er es unterließ, die zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung erforderlichen Daten zu erheben und die Daten trotz Verlangen zur Verfügung zu stellen.

 

Somit haben die beiden Beschwerdeführer die ihnen in den verfahrensgegenständlichen Straferkenntnissen jeweils angelasteten Verwaltungsübertretungen bis auf jene des jeweiligen Spruchpunktes 3. der beiden angefochtenen Straferkenntnisse jeweils vom 28. April 2022 in objektiver Hinsicht begangen und verwirklicht, was sie auch nicht bestritten, wobei sie als Rechtfertigung angaben, dass sie diese Rechtsvorschriften nicht beachten mussten und daher auch nicht übertreten konnten, da diese in den gegenständlichen Fällen betreffend eine private Zusammenkunft nicht anzuwenden gewesen seien; diese Meinung konnte aber seitens des erkennenden Gerichtes durch die zuvor getätigten Ausführungen widerlegt werden.

 

Zu den jeweiligen Spruchpunkten 3. der beiden angefochtenen Straferkenntnisse der belangten Behörde jeweils vom 28. April 2022 ist seitens des erkennenden Gerichtes festzuhalten, dass es unbestritten ist, dass die beiden Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum am verfahrensgegenständlichen Tatort keine FFP2-Maske trugen und auch keine geeigneten Schutzmaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos vornahmen.

 

Aufgrund der verfahrensgegenständlichen Betriebstype eines Gastgewerbebetriebes ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, welche geeigneten Schutzmaßnahmen die beiden Beschwerdeführer hätten treffen können, um das Infektionsrisiko zu minimieren; auch die belangte Behörde hat diesbezüglich keine Ausführungen getätigt oder irgendwelche Feststellungen in dieser Hinsicht getroffen, sodass daher davon auszugehen ist, dass eine taugliche Möglichkeit, mittels geeigneter Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, nicht bestand, sodass die beiden Beschwerdeführer dadurch verpflichtet waren, eine mechanische Mund-Nasen-Schutzvorrichtung entsprechend den zuvor wörtlich zitierten Rechtsvorschriften zu tragen.

 

Während die belangte Behörde die Rechtsauffassung vertritt, dass die beiden Beschwerdeführer von der Maskentragepflicht nicht befreit und daher verpflichtet waren, eine FFP2-Maske zu tragen, berufen sich die beiden Beschwerdeführer wiederum auf ihr jeweiliges Maskenbefreiungsattest und vertreten sie die Ansicht, dass sie von der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Sinne der zuvor wörtlich zitierten Rechtsvorschriften befreit sind.

 

Wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses festgehalten wurde, haben die beiden Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren jeweils ein Maskenbefreiungsattest vorgelegt.

 

Der Beschwerdeführer legte sein Maskenbefreiungsattest vom 6. April 2021 vor, ausgestellt von Herrn I, HNO-Facharzt in ***, in welchem dieser in seiner „Diagnose: chron. Laryngitis bei Fumus; Hochgrad. obst. Schlafapnoe AHI108/9; Septumquerstand“ festhielt und führte dieser in seiner Therapie aus, dass „Bei hochgrad. obst. Schlafapnoe und defacto nicht funktionierender Nasenatmung eine Schutzmaskenbefreiung aus HNO-fachärztlicher Sicht medizinisch indiziert“ ist.

 

Die Beschwerdeführerin legte ihr Maskenbefreiungsattest vom 23. März 2022 vor, ausgestellt von J, Ärztin für Allgemeinmedizin in ***, in welchem diese festhielt, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht möglich ist, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dieses Maskenbefreiungsattest wurde durch die von J festgehaltenen Diagnosen vom 4. Juli 2022 ergänzt, wobei diese wörtlich festhielt: „Diagnosen: Pulmonalembolie 1997 in der 7. SSW; Reaktive Depressio mit Atemnot und Angststörung; Hypertonie; Kollapsneigung.“

 

Aufgrund der angeführten Diagnosen in den beiden Maskenbefreiungsattesten und der daraus gebotenen Möglichkeit, Rückschlüsse auf den jeweiligen gesundheitlichen Zustand der beiden Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum zu schließen, steht für das erkennende Gericht somit ohne Zweifel fest, dass die Ausstellung der beiden Maskenbefreiungsatteste, welche die beiden Beschwerdeführer vom Tragen einer entsprechenden mechanischen Mund- und Nasenschutzvorrichtung (Maske) im Sinne der zuvor wörtlich zitierten Rechtsvorschriften befreien, somit auf profunde Expertisen und auf eingehende Untersuchungen ihres jeweiligen Gesundheitszustandes beruhen, sodass es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei den beiden verfahrensgegenständlichen Maskenbefreiungsatteste somit um keine Scheinatteste handelt, und wird aufgrund der darin enthaltenen medizinischen Ausführungen glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass den beiden Beschwerdeführern aus medizinischen und gesundheitlichen Gründen bereits im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum das Tragen einer mechanischen Schutzvorrichtung im Sinne der zuvor wörtlich zitierten Rechtsvorschriften nicht zugemutet werden konnte.

 

Im gegebenen Zusammenhang hält das erkennende Gericht hierzu festhält, dass die Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht bloß daran anknüpft, dass die beiden Beschwerdeführer jeweils über ein ärztliches Attest verfügen, sondern ob ihnen die Erfüllung dieser Verpflichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Die glaubhaft zu machende Tatsache ist demnach nicht die Existenz einer von einem Arzt ausgestellten Bestätigung, sondern die Unzumutbarkeit der Erfüllung der Tragepflicht aus gesundheitlichen Gründen.

 

Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht, wobei im Hinblick auf den erforderlichen Überzeugungsgrad (Beweismaß) der Behörde und des erkennenden Gerichtes jedoch die Glaubhaftmachung reicht. Die beiden Beschwerdeführer haben daher lediglich von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsache zu überzeugen (vgl. hierzu u.a. VwGH vom 7. Februar 2022, Zl. Ra 2021/03/0277 zur vergleichbaren Rechtslage nach der 3. COVID-19-NotMV).

 

Aufgrund der vom erkennenden Gericht zuvor getroffenen Feststellungen und Ausführungen geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass die beiden Beschwerdeführer, wenn auch erst nachträglich im Beschwerdeverfahren und nicht vor der belangten Behörde, die Unzumutbarkeit der Erfüllung der Tragepflicht einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung (Maske) im Sinne der zuvor wörtlich zitierten Rechtsvorschriften aus gesundheitlichen Gründen im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum anhand der von ihnen vorgelegten Unterlagen glaubhaft machen konnten, wobei das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dies bereits in seinen beiden rechtskräftigen Erkenntnissen vom 23. Juni 2022, Zl. LVwG-S-404/001, (betreffend das Maskenbefreiungsattest des Beschwerdeführers) und vom 25. August 2022, Zl. LVwG-S-1535/001-2022, (betreffend das Maskenbefreiungsattest der Beschwerdeführerin) festgestellt und ausgesprochen hat.

 

Somit mussten die beiden Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum am verfahrensgegenständlichen Tatort aus gesundheitlichen Gründen keine mechanische Mund-Nasen-Schutzvorrichtung (Maske) im Sinne der zuvor wörtlich zitierten Rechtsvorschriften tragen, sodass in diesem Zusammenhang jeweils eine Tatbildverwirklichung der ihnen von der belangten Behörde in den Spruchpunkten 3. des jeweiligen Straferkenntnisses jeweils vom 28. April 2022 angelasteten Verwaltungsübertretungen zu verneinen war, weswegen diese beiden Spruchpunkte 3. jeweils aufzuheben waren.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Da die beiden Beschwerdeführer die ihnen von der belangten Behörde in ihrem jeweiligen Spruchpunkt 3. der beiden angefochtenen Straferkenntnisse vom 28. April 2022 jeweils zur Last gelegte Tat, wie bereits vorhin dargelegt, nicht begangen haben, war von der Fortführung des jeweiligen gegenständlichen Verfahrens abzusehen und das jeweilige Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen (vgl. u.a. VwGH vom 7. März 2017, Zl. Ra 2016/02/0271).

 

Aufgrund des in den von der belangten Behörde vorgelegten behördlichen Verwaltungsstrafakten enthaltenen Aktenvermerkes vom 11. Februar 2022 vom Amt für Betrugsbekämpfung zum verfahrensgegenständlichen Kontrolleinsatz am 11. Februar 2022 in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht für das erkennende Gericht auch ohne Zweifel fest, dass im Zuge der Streifentätigkeiten und Wahrnehmungen der Außendienststreifen der Polizeiinspektion *** trotz dieser Betriebsschließung in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte augenscheinlicher, regelmäßiger Gastronomiebetrieb, und zwar wöchentlich von Donnerstag bis Sonntag, wahrgenommen werden konnte, wobei auch die Reklametafel/Beleuchtung der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte stets beleuchtet war und waren links und rechts neben dem Haupteingang der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte stets Schaukästen mit ausgestellter Speisekarten angebracht.

 

Aufgrund des in den von der belangten Behörde vorgelegten behördlichen Verwaltungsstrafakten enthaltenen Aktenvermerkes vom 11. Februar 2022 vom Amt für Betrugsbekämpfung zum verfahrensgegenständlichen Kontrolleinsatz am 11. Februar 2022 in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht für das erkennende Gericht ebenso ohne Zweifel fest, dass in der Polizeiinspektion *** wiederholt Hinweise aus der Bevölkerung einlangten, dass die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte weiterhin betrieben wurde, wobei u.a. Speisekarten im Lokal auflagen, den Lokalgästen Speisen und Getränke angeboten und ausgeschenkt und den Lokalgästen diese Speisen und Getränke von den beiden Beschwerdeführern als Lokalbetreiber auch in Rechnung gestellt wurden, sowie, dass auch der Beschwerdeführer bis zur verfahrensgegenständlichen Kontrolle in diversen sozialen Medien für einen Besuch in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte warb.

 

Aufgrund dieser Umstände war daher die behördliche Kontrolle zu Recht erfolgt:

 

Gemäß § 9 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 6/2022, können die zur Vollziehung von gesundheitsrechtlichen und gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Organe der Bezirksverwaltungsbehörde, die Aufsichtsorgane gemäß §§ 24ff des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 151/2005, und die Organe der Arbeitsinspektion und über Ersuchen der für die Vollziehung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften zuständigen Organe der Bezirksverwaltungsbehörde auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht gemäß § 10 die Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen sowie Beschränkungen gemäß § 5 Abs. 4 - auch durch Überprüfung vor Ort - kontrollieren. Zu dieser Kontrolle sind die Organe der Arbeitsinspektion nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ihres Aufgabenbereichs gemäß Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 61/2021, bei Bestehen eines Verdachts einer Übertretung berechtigt. Dazu sind die von diesen Organen herangezogenen Sachverständigen sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, Betriebsstätten, Arbeitsorte, Verkehrsmittel, Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmte Orte und Orte der Zusammenkunft zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz sowie von Beschränkungen gemäß § 5 Abs. 4 im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der jeweilige Inhaber bzw. Verpflichtete hat den in dieser Bestimmung genannten Organen, den von diesen herangezogenen Sachverständigen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten und die Besichtigung zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 90/2021, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln, zu unterstützen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch

1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2. Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und

3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).

Zu diesem Zweck dürfen Betriebsstätten, Arbeitsorte mit Ausnahme solcher im privaten Wohnbereich, Verkehrsmittel, bestimmte Orte und Orte der Zusammenkunft mit Ausnahme solcher im privaten Wohnbereich betreten werden.

 

Insofern vermag das erkennende Gericht auch keine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmegesetzes zu erkennen.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen Eingriffe in das „Hausrecht“, nämlich dann, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und wenn er eine Maßnahme darstellt, „die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Die Entscheidung, ob dieses Betreten aus einem der in der Europäischen Menschenrechtskonvention Art. 8 Abs. 2 MRK enthaltenen Gründe notwendig ist, obliegt dem zuständigen Gesetzgeber.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist das Recht zum Betreten von Betriebsstätten zur effizienten Durchsetzung von Gesundheitsmaßnahmen grundsätzlich notwendig, zweckmäßig und unter Berücksichtigung der pandemischen Lage zum Tatzeitpunkt auch verhältnismäßig.

Die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen, deren Einhaltung durch das Kontrollrecht der Polizei überwacht werden soll, zielt auf die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und des Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung ab und verfolgt damit ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel. Diese Zielsetzung steht auch im Einklang mit dem COVID-19-MG (siehe §1 Abs. 1 COVID-19-MG).

In seiner Entscheidung vom 29. April 2022, Zl. V 23/2022, hat der Verfassungsgerichtshof betreffend § 3 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, welcher dieselbe Zielsetzung hat, die Erforderlichkeit der Betretungs- und Einlassbeschränkungen für Betriebsstätten des Handels und für nicht öffentliche Sportstätten für Personen ohne 2G-Nachweis zur weiteren Reduktion der persönlichen Kontakte sowie der Hospitalisierungszahlen als komplementäre Maßnahmen festgestellt.

Weiters hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2022, Zl. V 3/2022-19, keine Gesetzwidrigkeit betreffend des § 7 Abs. 1 der 6. Covid-19- Schutzmaßnahmenverordnung vom 10. Dezember 2021 in der Fassung vom 30. Dezember 2021 erkannt.

 

Zur Behauptung der beiden Beschwerdeführer, dass die in den gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren angewendeten Rechtsvorschiften gesetz- bzw. verfassungswidrig sind, weil der Verfassungsgerichtshof noch alle solche Vorschriften, die die Corona-Maßnahmen betreffen, aufgehoben hat, ist seitens des erkennenden Gerichtes darauf zu verweisen, dass sich der Verfassungsgerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen mit den Covid-19 Rechtsvorschriften auseinandergesetzt hat, und ist er dabei aufgrund von hinreichenden Dokumentationen oftmals zum Schluss gekommen, dass die darin enthaltenen Corona-Schutzmaßnahmen aufgrund des erhöhten Infektionsgeschehens in Österreich nicht rechtswidrig und diese somit nach der damaligen epidemiologischen Lage aus epidemiologischer Sicht damals geeignet und auch erforderlich waren, um die Verbreitung von Covid-19 zu verhindern.

 

Seitens des erkennenden Gerichtes ist auch festzuhalten, dass eine Infektion nicht zum Tatbild der jeweiligen verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen gehört, sodass es für die gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht von Bedeutung ist, ob einige oder alle Gäste gesund waren oder ob es zu einer Übertragung von Covid-19 kam, zumal zu den Tatbeständen der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Somit war das diesbezügliche Vorbringen nicht geeignet, die angelasteten Verwaltungsübertretungen zu widerlegen.

 

Zu den von den beiden Beschwerdeführern im gegenständlichen gerichtlichen Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträgen hält das erkennende Gericht fest, dass es diesen Beweisanträgen, soweit es für die verfahrensgegenständliche Entscheidung erforderlich war, stattgegeben hat und diesen nachgekommen ist; die weiteren Beweisanträge waren für die verfahrensgegenständliche Entscheidungsfindung - auch im Hinblick auf die diesbezügliche Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - entbehrlich und daher nicht zweckdienlich, weshalb diesen seitens des erkennenden Gerichtes nicht nachgekommen wurde.

 

Da das erkennende Gericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 1. Juni 2021, Zl. Ra 2019/11/0202) nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet ist, einen Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu präzisieren, waren vom erkennenden Gericht im gegenständlichen Verfahren daher die Übertretungsnormen und die Sanktionsnormen hinsichtlich ihrer Fundstellen zu präzisieren. Da durch diese Präzisierung die verfahrensgegenständlichen angelasteten Verwaltungsübertretungen (Tathandlung, Tatort) nicht abgeändert wurden, ist diese Präzisierung im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens auch zulässig.

 

Für die subjektive Tatseite ist auf § 5 Abs. 1 VStG abzustellen:

 

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die den beiden Beschwerdeführern zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gehören, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Die beiden Beschwerdeführer müssen daher zu ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihnen an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf (vgl. u.a. VwGH vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086, sowie VwGH vom 22. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139).

 

Im gegenständlichen Fall haben die beiden Beschwerdeführer mit ihrem gesamten Vorbringen - auch hinsichtlich einer Gesetz- und Verfassungswidrigkeit und einem Widerspruch zur EMRK - glaubwürdig dargelegt, dass sie sich mit den verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschiften hinreichend auseinandergesetzt haben, sodass ihnen diese Rechtsvorschriften auch bekannt waren, weshalb ihnen auch die Erforderlichkeiten und Verpflichtungen, die in diesen Rechtsvorschriften enthalten sind, bekannt sein mussten, sodass sie bei einer ihnen durchaus zumutbaren und gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt die Rechtswidrigkeit ihrer Handlungen (er)kennen hätten müssen. Dass dies nicht möglich gewesen wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen, womit davon auszugehen ist, dass sich die beiden Beschwerdeführer der Übertretungen der verfahrensgegenständlichen Vorschriften bewusst sein mussten, sodass ihnen die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht anzulasten sind. Somit ist ihnen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da es sich um jeweils Ungehorsamsdelikte handelt, ist diese Verschuldensform jeweils ausreichend. Eine Entlastung im Sinne eines Gegenbeweises ist den beiden Beschwerdeführern nicht gelungen, zumal sie im gesamten Verfahren in keiner Weise glaubhaft machen konnten, dass ihnen an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

 

Wenn die beiden Beschwerdeführer behaupten, dass ihnen hinsichtlich der Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Situation in der verfahrensgegenständlichen Betriebsstätte kein Verschulden vorzuwerfen ist („entschuldbarer Rechtsirrtum“), da zum einen die verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften gesetz- und verfassungswidrig sind, wobei der Verfassungsgerichtshof bereits zahlreiche diesbezügliche Rechtsvorschriften aufhob, und dass sie von einer „privaten“ bzw. „geschlossenen Gesellschaft“ ausgingen, weshalb darauf die verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, so ist seitens des erkennenden Gerichtes in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 20. Juli 2011, Zl. 2011/17/0153, sowie VwGH vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0238) zu verweisen, wonach den beiden Beschwerdeführern bei Aufwendung der gehörigen Sorgfalt hätte auffallen müssen, dass die von ihnen ins Auge gefassten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes nicht geeignet sind, sich auf diese zu stützen, zumal es hiezu auch anderslautende Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes gibt. Aus dem Umstand, dass das Recht in verschiedenen Fällen vom Verfassungsgerichtshof unterschiedlich angewendet wird, kann niemand ein Recht ableiten (vgl. VwGH vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0238, sowie VwGH vom 19. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/17/0187 mwN, sowie VwGH vom 19. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/17/0148).

Im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof) kann sich niemand auf einen Schuldausschließungsgrund berufen, der - wie im gegenständlichen Verfahren insinuiert wird - sich eingehend mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung auseinandergesetzt hat, aber nur einseitig für ihn günstigere Entscheidungen zur Richtschnur seines Verhaltens gemacht und der Rechtsprechung für die Beurteilung einer Bestrafung nach den verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften keine Beachtung geschenkt hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist gerade in Fällen, in denen die Möglichkeiten der Rechtsordnung bis aufs Äußerste ausgenützt werden sollen, eine besondere Sorgfalt bei der Einholung von Auskünften über die Zulässigkeit eines beabsichtigten Handelns an den Tag zu legen (vgl. u.a. VwGH vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195, sowie VwGH vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0238). Die Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag das Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen (vgl. neuerlich u.a. VwGH vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195, sowie VwGH vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0238).

 

Dazu kommt, dass die Kenntnis solcher Unterlagen den beiden Beschwerdeführern nicht von der ihnen gegenüber bestehenden Erkundigungspflicht entbunden hat (vgl. dazu u.a. Lewisch, § 5 VStG, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 5 Rz 18 f). Dahingehende aktive Versuche, diesbezügliche Erkundigungen bei den zuständigen Behörden einzuholen und sich über die Rechtslage zu informieren, wurden von den beiden Beschwerdeführern weder behauptet noch bewiesen.

 

Es sind die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Behauptungen der beiden Beschwerdeführer somit nicht geeignet, das Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes darzutun, sodass die beiden Beschwerdeführer die ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen somit auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und dadurch die im Spruch angeführten Bestimmungen verletzt haben, zumal ihnen ein Entlastungsbeweis nicht gelungen ist.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die einzelnen Taten jeweils verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 6/2022, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen, wer

3. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen dem in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen dem in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr benutzt oder

4. die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen dem dort festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betritt oder befährt.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen, wer

3. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder

4. die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt.

Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 7 200 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 400 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 3 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort nicht entgegen dem in einer Verordnung gemäß §§ 3 bis 4a festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betreten oder befahren wird.

Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 200 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 2 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 bis 4a festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder sonstigen Auflagen betreten oder befahren wird.

Nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer einer Verordnung gemäß § 6 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 40 Abs. 1 lit. c Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 6/2022, macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt.

 

Zu Recht verweist die belangte Behörde darauf, dass der mit einem Verbot bzw. Gebot verfolgte Zweck der verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften, die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern bzw. zu bekämpfen und damit die Gesundheit der Menschen zu schützen sowie die Funktionsfähigkeit der Gesundheitsinfrastruktur aufrechtzuerhalten, ein gewichtiges und legitimes öffentliches Interesse darstellt und der Gesetz- und Verordnungsgeber ein gesundheitspolitisches Ziel von erheblichem Gewicht verfolgt, wenn er die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und damit die Gewährleistung der medizinischen Versorgung zum Anlass für die Erlassung der verfahrensgegenständlichen Maßnahmen nimmt, sodass vor diesem Hintergrund in den gegenständlichen Fällen die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und Interessen als äußerst bedeutend anzusehen sind, sodass ein Verstoß gegen diese Vorschriften einen nicht unerheblichen Eingriff in die Intensität der geschützten Rechtsgüter darstellt (vgl. u.a. VwGH vom 12. Mai 2023, Zl. Ra 2023/09/0039).

 

Die belangte Behörde hat bei ihrer Strafbemessung bei den beiden Beschwerdeführern keine Milderungsgründe und beim Beschwerdeführer drei einschlägige rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen und bei der Beschwerdeführerin eine einschlägige rechtskräftige Verwaltungsvorstrafe als erschwerend berücksichtigt und haben die beiden Beschwerdeführer diesen Annahmen der belangten Behörde nicht widersprochen.

 

Die beiden Beschwerdeführer haben im gegenständlichen Fall, wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits zuvor dargelegt worden ist, jeweils fahrlässig gehandelt.

 

Weiters sind die vom erkennenden Gericht bereits im Sachverhalt dieser Entscheidung dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der beiden Beschwerdeführer im Sachverhalt zu berücksichtigen, wobei die beiden Beschwerdeführer den diesbezüglichen Annahmen der belangten Behörde in ihren jeweiligen angefochtenen Straferkenntnissen nicht widersprochen haben.

 

Im Hinblick auf die zuvor seitens des erkennenden Gerichtes vorgenommene Verdeutlichung des jeweiligen Unrechtsgehaltes der jeweiligen Tat sowie unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe, der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafen und des Verschuldens der beiden Beschwerdeführer sowie ihrer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheinen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch im Hinblick auf die zuvor getätigten Ausführungen die von der belangten Behörde konkret verhängten Geldstrafen und der dazu jeweils adäquat verhängten Ersatzfreiheitsstrafen auch geeignet, den beiden Beschwerdeführern den jeweiligen Unrechtsgehalt ihrer jeweiligen Tat vor Augen zu führen und sie in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und gleichzeitig auch eine generalpräventive Wirkung zu erzeugen, weswegen die verhängten Strafen - im Hinblick auf den jeweils verwirklichten Tatunwert - tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich sind, um die beiden Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten.

 

Da zu den von der belangten Behörde in den jeweiligen Spruchpunkten 2. der beiden angefochtenen Straferkenntnisse jeweils vom 28. April 2022 jeweils verhängten Geldstrafen in der Höhe von € 450,00 jeweils eine gemäß § 16 Abs. 1 VStG adäquat festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist und diese im gegenständlichen Fall bei einer Höchststrafe von € 1.000,00 höchstens eine Woche betragen darf, war vom erkennenden Gericht die von der belangten Behörde jeweils festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 151 Stunden auf das adäquate Ausmaß von 75 Stunden herabzusetzen, zumal es die belangte Behörde in ihrer Entscheidung gänzlich unterlassen hat, diese hohe und zu der von ihr festgesetzten Geldstrafe von € 450,00 nicht adäquat anzusehende Ersatzfreiheitsstrafe auch nur in irgendeiner Weise zu begründen.

 

Die von der belangten Behörde in den Spruchpunkten 5. der beiden angefochtenen Straferkenntnisse vom 28. April 2022 jeweils verhängten Ersatzfreiheitsstrafen von 28 Stunden durfte das erkennende Gericht aufgrund der Bestimmung des § 42 VwGVG („reformatio in peius“) nicht auf die jeweilige adäquate Höhe von 278 Stunden festsetzen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden der beiden Beschwerdeführer gering sind, wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. u.a. VwGH vom 20. Juni 2016, Zl. Ra 2016/02/0065 mwN, sowie VwGH vom 25. April 2019, Zl. Ra 2018/09/0209, sowie VwGH vom 28. Mai 2019, Zl. Ra 2018/02/0289 mwN). Fehlt es auch nur an einer der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt weder eine Einstellung noch eine Ermahnung in Frage (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 15. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/02/0109).

 

Wie bereits zuvor seitens des erkennenden Gerichtes dargelegt worden ist, dienen die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 sowie zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung, sodass die zu schützenden Rechtsgüter der Gesundheit der Menschen und des Gesundheitssystems als äußerst bedeutend anzusehen sind, und stellt ein Verstoß gegen diese Vorschriften einen nicht unerheblichen Eingriff in die Intensität der geschützten Rechtsgüter dar, sodass im gegenständlichen Fall nicht von einer geringen Bedeutung der geschützten Rechtsgüter ausgegangen werden kann.

 

Dazu kommt, dass der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt - zuletzt auch im Zusammenhang mit Bestimmungen der 4. COVID-19-MV - festgehalten hat, dass der mit einem Verbot bzw. Gebot verfolgte Zweck, die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern bzw. zu bekämpfen und damit die Gesundheit der Menschen zu schützen sowie die Funktionsfähigkeit der Gesundheitsinfrastruktur aufrechtzuerhalten, ein gewichtiges und legitimes öffentliches Interesse darstellt (vgl. etwa zur 4. COVID-19-MV VfGH 20.9.2022, V 110/2022; sowie zur 6. COVID-19-SchuMaV VfGH 29.4.2022, V 23/2022; sowie weiters zum Gebot zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes VfGH 1.10.2020, G 271/2020, V 463/2020 u.a.). Der Gesetz- und Verordnungsgeber verfolgt ein gesundheitspolitisches Ziel von erheblichem Gewicht, wenn er die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und damit die Gewährleistung der medizinischen Versorgung zum Anlass für die Erlassung einer Maßnahme nimmt (vgl. zur 4. COVID-19-SchuMaV VfGH 13.6.2022, V 160/2021 ua; sowie zur 6. COVID-19-SchuMaV erneut VfGH 29.4.2022, V 23/2022; vgl hierzu u.a. auch VwGH vom 12. Mai 2023, Zl. Ra 2023/09/0039). Auch vor diesem Hintergrund kann somit die Bedeutung der verfahrensgegenständlichen strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht als gering angesehen werden.

 

Weiters ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wertigkeit eines durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes nicht zuletzt in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck kommt (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 19. Juni 2018, Zl. Ra 2017/02/0102, sowie VwGH vom 13. Februar 2023, Zl. Ra 2022/02/0117: in diesen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG, für welches im Falle einer Verletzung bzw. Gefährdung ein Strafrahmen für eine Geldstrafe bis zu € 726,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festgelegt ist, nicht mehr als gering angesehen werden kann). Die im konkreten Fall einschlägigen Strafnormen sehen für den Fall des Zuwiderhandelns teilweise einen noch größeren Strafrahmen sowie teilweise eine Ersatzfreiheitsstrafe in größerer Höhe vor, womit sich zeigt, dass der Gesetzgeber der Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Vorschriften erhebliche Bedeutung beimisst, sodass im gegenständlichen Fall ebenso nicht von einer geringen Bedeutung der geschützten Rechtsgüter ausgegangen werden kann.

 

Zudem ist das Verschulden der beiden Beschwerdeführer nicht geringfügig, zumal von einem bloß geringen Verschulden nur dann ausgegangen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten eines Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. u.a. VwGH vom 7. November 1995, Zl. 95/05/0002, sowie VwGH vom 12. September 2001, Zl. 2001/03/0175). Die von den beiden Beschwerdeführern vorgenommenen Verhaltensweisen stellen aber geradewegs die typischen Fälle der nach den verfahrensgegenständlichen Strafbestimmungen verpönten Verhaltensweisen dar.

 

Somit lagen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG (Ermahnung bzw. Absehen von der Strafe) nicht vor.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte im Sinne des § 20 VStG ist nur dann zulässig, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0005 mwN, sowie VwGH vom 23. April 2008, Zl. 2008/03/0012, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0096, sowie VwGH vom 25. April 2018, Zl. Ra 2017/09/0044) kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen; es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an.

 

So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass allein aus dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen nicht das Überwiegen der Milderungsgründe abgeleitet werden kann (vgl. u.a. VwGH vom 20. Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155, sowie VwGH vom 19. Juli 2013, Zl. 2013/02/0101) und dass keine Anwendbarkeit des § 20 VStG bei bloßer Unbescholtenheit (vgl. u.a. VwGH vom 15. Februar 2013, Zl. 2013/09/0004, sowie VwGH vom 17. Dezember 2013, Zl. 2012/09/0085, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/09/0046) oder bei einem bloßen Geständnis (vgl. u.a. VwGH vom 10. Juni 2015, Zl. 2013/11/0121) oder bei Bestehen keiner einschlägigen Vorstrafe (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2011/09/0052) vorliegt.

 

Nach den zuvor getätigten Ausführungen kommen in den gegenständlichen Fällen keine Milderungsgründe und nur Erschwerungsgründe zum Tragen, sodass keinesfalls die Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

Weiters ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG dort nicht in Betracht kommt, wo der Strafrahmen keine Mindeststrafe vorsieht (vgl. u.a. VwGH vom 20. September 1996, Zl. 95/17/0495).

 

Somit lagen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Unterschreitung der Mindestgeldstrafen im Sinne des § 20 VStG nicht vor, zumal die beiden Beschwerdeführer auch keine Jugendliche im Sinne des § 20 VStG sind.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu Spruchpunkt 2.:

 

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen.

Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

 

Da im gegenständlichen gerichtlichen Beschwerdeverfahren den Beschwerden der beiden Beschwerdeführer hinsichtlich des jeweiligen Spruchpunktes 2. des jeweils angefochtenen Straferkenntnisses vom 28. April 2022 zumindest teilweise (Herabsetzung des Ausmaßes der Ersatzfreiheitsstrafe) und hinsichtlich des jeweiligen Spruchpunktes 3. des jeweils angefochtenen Straferkenntnisses vom 28. April 2022 gänzlich Folge gegeben wurden, waren ihnen hinsichtlich dieser Spruchpunkte 2. und 3. der angefochtenen Straferkenntnisse vom 28. April 2022 somit keine Kosten dieses Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben.

 

Da die Beschwerden der beiden Beschwerdeführer hinsichtlich der anderen Spruchpunkte 1., 4. und 5. des jeweils angefochtenen Straferkenntnisses vom 28. April 2022 abgewiesen wurden, haben sie demgemäß einen entsprechenden Beitrag zu den Kosten dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten. Im gegenständlichen Fall beträgt der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren 20 % der verhängten Strafen, somit für die beiden Beschwerdeführer jeweils ein Betrag von insgesamt € 360,00 (3 x € 120,00).

 

Da die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis vom 21. April 2022 angewiesen wurde, hat er demgemäß zusätzlich einen entsprechenden Beitrag zu den Kosten dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 120,00 zu leisten.

 

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.

 

Die Kostenentscheidung bezüglich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 % von den jeweils verhängten Strafen, mindestens jedoch jeweils € 10,00, zu tragen hat.

 

Der Beschwerdeführer hat aufgrund dieses Erkenntnisses einen Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren von der belangten Behörde in der Höhe von insgesamt € 285,00 (4 x € 60,00 + 1 x € 45,00) und die Beschwerdeführerin von insgesamt € 225,00 (3 x € 60,00 + 1 x € 45,00) zu leisten, sodass ihnen dieser Kostenbeitrag von der belangten Behörde zu Recht vorgeschrieben worden ist.

 

Da den beiden Beschwerden der beiden Beschwerdeführer gegen den jeweiligen Spruchpunkt 3. des jeweils angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde jeweils vom 28. April 2022 Folge gegeben und diese beiden Spruchpunkte 3. jeweils aufgehoben wurden, waren ihnen für diese ihnen angelastete Verwaltungsübertretung die Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht aufzuerlegen, wohl aber für den jeweiligen Spruchpunkt 2. des jeweils angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde jeweils vom 28. April 2022, und zwar jeweils in der Höhe von € 45,00.

 

Zu Spruchpunkt 3.:

 

betreffend die Entscheidung über die Beschwerden gegen den jeweiligen Spruchpunkt 3. des jeweils angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde jeweils vom 28. April 2022:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

 

Die Revision gegen die Entscheidung wegen Verletzung von Rechten ist für die beiden Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht zulässig, weil vorliegend lediglich eine Geldstrafe von € 50,00 bis € 500,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im gegenständlichen Fall keine Geldstrafe verhängt wurde (§ 25a Abs. 4 VwGG; vgl. u.a. auch VwGH vom 12. April 2021, Zl. Ra 2021/02/0085, sowie VwGH vom 25. Juni 2021, Zl. Ra 2021/02/0136, sowie VwGH vom 28. Jänner 2022, Zl. Ra 2021/03/0283, sowie VwGH vom 28. Jänner 2022, Zl. Ra 2021/03/0278, sowie VwGH vom 2. Februar 2022, Zl. Ra 2021/03/0282).

 

Im Übrigen ist für die revisionsberechtigten Behörden die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die beiden Beschwerdeführer die ihnen jeweils zur Last gelegte Tat begangen haben, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

 

Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.

 

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall.

 

betreffend die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1., 2., 4. und 5. des jeweils angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde jeweils vom 28. April 2022 und betreffend die Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21. April 2022:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die beiden Beschwerdeführer die ihnen zur Last gelegten Taten begangen haben, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

 

Weiters war unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und der Bestimmungen des § 20 VStG sowie des § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG sowie in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu jeweils bloß eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen, wobei es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa u.a. VwGH vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043, sowie VwGH vom 25. September 2017, Zl. Ra 2017/02/0149, sowie VwGH vom 11. Jänner 2018, Zl. Ra 2017/02/0262; zu § 20 VStG: VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. 2015/07/0096, sowie VwGH vom 27. Juni 2019, Zl. Ra 2018/02/0096; zu § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG: VwGH vom 20. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/09/0109, sowie VwGH vom 27. Juni 2019, Zl. Ra 2018/02/0096).

 

Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.

 

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich die gegenständlichen Fälle.

 

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