VwGH Ra 2021/02/0136

VwGHRa 2021/02/013625.6.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des K in B, vertreten durch die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH in 3300 Amstetten, Graben 42, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. April 2021, LVwG‑S‑723/001‑2020, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Melk), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs6 Z1
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020136.L00

 

Spruch:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber war mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 25. Februar 2020 mit Spruchpunkt 1. einer näher konkretisierten Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO sowie mit Spruchpunkt 2. einer näher konkretisierten Übertretung des § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz schuldig erkannt worden; wegen dieser Übertretungen war über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) sowie gemäß § 1 NÖ Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe von € 70,‑ ‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt worden.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG) wurde die dagegen erhobene Beschwerde des nunmehrigen Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer Berichtigung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Mit Spruchpunkt 2. gab das LVwG der Beschwerde teilweise Folge und fasste die Tatbeschreibung neu; mit Spruchpunkt 3. wurde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem LVwG festgesetzt. Das LVwG sprach weiters aus, dass die „Beschwerde gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG“ nicht zulässig sei.

3 Die außerordentliche Revision des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses (Übertretung der StVO) wurde zu hg. Ra 2021/02/0136 protokolliert.

4 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.

5 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall hinsichtlich der Übertretung der StVO zu:

6 § 99 Abs. 3 lit. a StVO sieht die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe von bis zu € 726,-- vor; über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis nach dieser Bestimmung eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- verhängt. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0124). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.

7 Die Revision war daher hinsichtlich des Spruchpunktes 1. gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 25a Abs. 4 leg. cit. als absolut unzulässig zurückzuweisen (vgl. für viele z.B. VwGH 12.4.2021, Ra 2021/02/0085).

8 Über die Revision gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses wird der dafür zuständige hg. Senat entscheiden.

Wien, am 25. Juni 2021

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