VwGH Ra 2021/02/0085

VwGHRa 2021/02/008512.4.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des K in V, vertreten durch Mag. Karin Leitner, Rechtsanwältin in 8700 Leoben, Mühltalerstraße 29, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21. Jänner 2021, LVwG 30.7‑2277/2020‑16, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Murau), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs6 Z1
StVO 1960 §52 lita Z7a
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020085.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Der Revisionswerber war mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 11. August 2020 einer Übertretung des § 52 lit. a Z 7a StVO schuldig erkannt worden; wegen dieser Übertretung war über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe von € 400,‑ ‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage 8 Stunden) verhängt worden.

2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG) wurde die dagegen erhobene Beschwerde des nunmehrigen Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Grunde nach als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde hinsichtlich des Strafausmaßes dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe von € 400,‑ ‑ auf € 250,‑ ‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) herabgesetzt und der vom Revisionswerber zu leistende Kostenbeitrag neu festgesetzt wurde. Das LVwG sprach weiters aus, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.

3. Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,‑ ‑ und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,‑ ‑ verhängt wurde.

4. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.

5. § 99 Abs. 3 lit. a StVO sieht die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe von bis zu € 726,‑ ‑ vor; über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis nach dieser Bestimmung eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,‑ ‑ verhängt. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0124). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.

6. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 25a Abs. 4 leg. cit. als absolut unzulässig zurückzuweisen (vgl. für viele z.B. VwGH 24.10.2016, Ra 2015/02/0188).

Wien, am 12. April 2021

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