Normen
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs2 Z1
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs2 Z2
EpidemieG 1950 §40 Abs2
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030278.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22. Juni 2021, mit dem die Revisionswerberin einer Übertretung gemäß § 40 Abs. 2 iVm § 15 Epidemiegesetz 1950 iVm § 13 Abs. 1 und § 13 Abs. 4 Z 1 der 4. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von 200 Euro (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden) verhängt worden war, als unbegründet abgewiesen.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet und darin die Zuerkennung von Aufwandersatz beantragt.
4 Die Revision ist unzulässig:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
6 Nach § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche bestraft.
7 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung des § 8 Abs. 2 Z 1 COVID‑19‑Maßnahmengesetzes nicht vorgesehen (vgl. VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0195, 0196, sowie Ra 2021/09/0197, 0198, je mwN).
8 Da die (kumulativen) Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind (vgl. nochmals VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014, mwN), war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen.
9 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. Jänner 2022
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