VwGVG 2014 §27
B-VG Art132 Abs1 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.632.001.2014
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerden des Ing. DF und der EF, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Winkler, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 22. April 2014, Zl. 1GB/95-2012, betreffend Genehmigung zur Änderung einer Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Die Firma MK GmbH (im Folgenden: GmbH) betreibt auf der Liegenschaft Gst. ***, EZ ***, KG ***, ***, ***, eine gewerbliche Betriebsanlage in Form eines Verkaufsgeschäfts für Grillgeräte mit angeschlossenem Gashandel samt Büro- und Lagerräumen sowie eines Lagers für Flüssiggas.
1.2. Ursprünglich handelte es sich bei der gegenständlichen Betriebsanlage um ein Autohaus mit Kfz-Werkstatt. Die Änderung in die bestehende Anlage wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28. April 2011, Zl. 1GB90-2010, gewerbebehördlich genehmigt.
Im Bescheid wurde als Auflage Nr. 1 vorgeschrieben (Auszug):
„Die bestehende Feuermauer des Lagerraums an der Grenze zum Grundstück Nr. *** muss der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 […] entsprechen und die Dachdeckung um mind. 0,5 m überragen. […]“
1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde vom UVS des Landes NÖ mit Bescheid vom 21. September 2012, Senat-AB-11-0125, als unbegründet abgewiesen.
1.4. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 suchte die GmbH bei der belangten Behörde um Abänderung der Betriebsanlagengenehmigung an. Beantragt wurden die Aufstellung zweier Stahlcontainer für Lagerzwecke, einer Mastleuchte und einer Außeneinheit für ein Klimagerät sowie Parkplatzmarkierungen. Weiters beantragt wurde, die zwei Stück bestehenden Gaslagerschränke durch eine flächenmäßig größere Flüssiggas-Lagerbox zu ersetzen. Beantragt wurde außerdem eine Ausweitung der Betriebszeiten auf Montag – Samstag von 06:00 bis 23:00 Uhr.
1.5. Mit Kundmachung vom 30. April 2013 wurde für den 27. Mai 2013 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Unter Hinweis auf die §§ 40 bis 42 AVG führte die belangte Behörde darin u.a. aus, dass sonstige Beteiligte – abgesehen vom Antragsteller – spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung Einwendungen erheben müssten, widrigenfalls sie ihre Parteistellung verlören.
1.6. Die Beschwerdeführer wurden jeweils mit persönlicher Ladung (Übernahme jeweils am 2. Mai 2013) und jeweils unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen zur mündlichen Verhandlung geladen.
Das Grundstück, auf dem sich das Wohnhaus der Beschwerdeführer befindet (Nr. ***, KG ***), grenzt südwestlich unmittelbar an das Projektsgrundstück Nr. ***, KG ***.
1.7. Die belangte Behörde führte am 27. Mai 2013 die mündliche Verhandlung durch, anlässlich derer von den Beschwerdeführern folgende Stellungnahme abgegeben wurde:
„[…]
1. Das Ansuchen des Konsenswerbers basiert auf dem Bescheid vom 28.4.2011, Zl. 1GB/90-2011. Die Auflagen dieses Bescheides sind bis zum heutigen Tag nicht zur Gänze erfüllt. Insbesondere Bau- bzw. Brandschutzvorschriften, die der Sicherheit der Anrainer dienen, wurden trotz unserer Urgenz bei der MA1 (Siehe Brief vom 31.03.2011) nicht erfüllt.
2. Seit 16.09.2011 lautet die Widmung des Grundstückes Bauland/Wohngebiet. Nach § 16(1)1. sind nur Betriebe zulässig, die in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können. Die Aufstellung von Stahlcontainern, wahrscheinlich angerostet (beiliegendes Bild 1 der bestehenden Container), und der in der Baubeschreibung dargestellten Gitterbox steht mit diesem Gesetz im Widerspruch.
3. In der technischen Beschreibung als Beilage zur Baubeschreibung vom 01.03.2011 wird auf Seite 13 eindeutig angegeben, dass die derzeit errichteten Flaschenlagerschränke für die genehmigte Menge von max. 1000kg Propan eingerichtet sind. Hinter einer Vergrößerung des Lagervolumens kann daher nur die Absicht stehen auch die Lagermenge erhöhen zu wollen.
4. Die derzeit genehmigten Öffnungszeiten von Montag bis Freitag bis 20:00 und Samstag bis 18:00 stellen inmitten des Wohngebietes schon jetzt eine Belastung für die Anrainer dar. Entgegen den seinerzeitigen Angaben, dass die Grillveranstaltungen ein bis zweimal in zwei Wochen stattfinden, werden bis zu vier Veranstaltungen pro Woche durchgeführt. Jede Ausweitung widerspricht eindeutig den Ruheansprüchen in einem Wohngebiet und ist für uns untragbar.
5. Der Einreichplan 10 015 EP003 vom Büro Scheibenreif stellt in Schnitt 2-2 die Feuermauer zu unserem Grundstück so dar, wie sie derzeit ausgeführt ist. Das widerspricht jedoch der Auflage 1. Aus dem Bewilligungsbescheid vom 28.4.2011, Zl. 1GB/90-2011. Somit ist dieser Plan untauglich für eine Bewilligung des gegenständlichen Ansuchens, da er die bestehenden Vorschriften unwirksam machen würde. Weiters ist die Darstellung der Stahlcontainer in der Nordansicht äußerst beschönigend und dilettantisch. Zur Darstellung des tatsächlichen Aussehens siehe beigelegtes Bild 2. Darüber hinaus verweist die Baubeschreibung gerade auf diesen Plan, und macht die darin enthaltenen Details zum Verhandlungsantrag. Somit muss auch die Baubeschreibung als untauglich betrachtet werden.
Wir ersuchen um die Anerkennung unseres Anrainerrechte, insbesonders auf Sicherheit für unser Leben, unsere Gesundheit und unser Eigentum und ersuchen daher, dass die Behörde die Einhaltung der bestehenden Auflagen einfordert, das gegenständliche Verfahren bis zum vollständigen Nachweis der Erfüllung aussetzt, und für die Abänderung der Betriebsanlage keine Genehmigung erteilt.“
1.8. Der Amtssachverständige (ASV) für Bautechnik führte in der mündlichen Verhandlung aus wie folgt:
„Der dem Einreichprojekt zugrunde liegende Einreichplan gibt nicht den genehmigten Stand der Betriebsanlage wieder, in dem die in Auflage 1 des Genehmigungsbescheides vom 28.4.2011 (Zahl 1GB/90-2010 und 1RB/287-2010, Feuermauer des Lagerraumes an der Grenze zum Grundstück 2487/20 muss die Dachdeckung um mindesten 0,5 m überragen). Daher sollte ein überarbeiteter Einreichplan der Genehmigung zugrunde gelegt werden, in dem die Erhöhung der Feuermauer als neuer Bauteil dargestellt wird. Weiters befindet sich an der Grundgrenze zwischen dem gegenständlichen Grundstück und dem Grundstück Nr. *** kein Gebäude auf dem Nachbargrundstück. Sofern die Mängel in der Plandarstellung behoben werden, bestehen vom Standpunkt der Bautechnik und des baulichen Brandschutzes keine Bedenken gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen Bewilligung.“
Weiters erstatteten der ASV für Maschinenbautechnik, für Elektrotechnik und für Lärmtechnik Stellungnahmen zum Projekt.
1.9. Mit Schreiben vom 18. November 2013 ersuchte die GmbH die belangte Behörde unter expliziter Bezugnahme auf § 79c GewO 1994, „die gegenständliche Auflage 1 des Bescheides 2011 zumindest dahingehend abzuändern, dass die geforderte Überhöhung der Feuermauer um 0,5 m unterbleiben“ könne. Die „sonstige Ausführung der gegenständlichen Feuermauer“ entspreche „bereits den in der Auflage 1 geforderten Anforderungen. Es [könne] daher auch die gesamte Auflage aufgehoben werden.“
1.10. Angefochtener Bescheid:
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 22. April 2014, Zl. 1GB/95-2012, genehmigte die belangte Behörde unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen die Abänderung der Betriebsanlage durch
„- die Errichtung von 2 Stahlcontainer (1220 x 245 x 300 cm) für Lagerzwecke, einer Mastleuchte und einer Klimaanlage in der Vorbereitungsküche,
sowie
- der Austausch der zwei bestehenden Gaslagerschränke mit einer Grundfläche von je 1,60m x 0,96m (Höhe 1,60m) für die genehmigte Flüssiggaslagermenge von max. 1000 kg gegen 1 Stück flächenmäßig größere Flüssiggas-Lagerbox mit einer Grundfläche von 2,0m x 2,0m (Höhe 2,0m).“
Gleichzeitig wies sie die Einwendungen u.a. der Beschwerdeführer ab.
In der Begründung zitierte die belangte Behörde das Gutachten des ASV für Lärmtechnik, in dem zusammengefasst ausgeführt wird, dass das projektierte und auf dem Dach über dem Bereich Kundenbetreuung der Betriebsanlage zu montierende Klima-Außengerät einen maximalen Schalldruckpegel von 50 dB(A) in einem Meter Entfernung aufweise. Die nächstgelegenen Wohnnachbarn zur Betriebsanlage befänden sich im Wohnhaus ***, das sei das Wohnhaus der Beschwerdeführer. Auf Grund der Entfernung von 16,5 m werde eine zu erwartende Schallimmission des Klimagerätes von 26 dB(A) bei der nächstgelegenen Fassade des Wohnhauses der Beschwerdeführer ermittelt. Zusammen mit den im Vorbewilligungsverfahren ermittelten Schallimmissionen der bereits bewilligten Klima-Außengeräte ergebe dies einen Gesamtschalldruckpegel der vier Klimageräte von (gerundet) 38 dB(A). Damit werde der planungstechnische Grundsatz von 55 dB bei tagzeit, 50 dB in der Abendzeit und 45 dB bei Nachtzeit zu allen Tagzeiten (Tag, Abend und Nacht) eingehalten und das Irrelevanzkriterium erfüllt. Bei projektgemäßer Ausführung sei das Projekt aus Sicht des lärmtechnischen ASV daher genehmigungsfähig.
Die belangte Behörde führte weiters aus, dass die Darlegungen der Beschwerdeführer nicht geeignet gewesen seien, die Gutachten der ASV als unvollständig bzw. unschlüssig zu bewerten. Auf Grund der getroffenen Feststellungen und Gutachten der ASV sei davon auszugehen, dass bei Betrieb der gegenständlichen Anlagenteile voraussehbare Gefährdungen im Sinne des Standes der Technik vermieden würden und sich die Emissionen sowie Immissionen bei konsensgemäßem Betrieb in einem nicht belästigenden Umfang bewegen würden.
Weiters heißt es in der Begründung auf Seite 10 wörtlich:
„Das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren stellt ein projektbezogenes Verfahren dar, dh. Das ausschließlich das eingereichte Projekt Gegenstand der behördlichen Entscheidung sein kann.
Seitens der belangten Behörde wurde festgestellt, dass im südwestlichen Bereich der Betriebsanlage befindliche Lagergebäude mit einer Größe von ca. 236m2 oder eine daran angrenzende Brandwand (worauf sich Auflage 1 des Bescheides vom 28.04.2011 bezieht) keinen Gegenstand des betreffenden Verfahrens darstellt.
Bei der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage haben Anlagen außer Betracht zu bleiben, die nicht Gegenstand des Genehmigungsansuchens sind […].
Seitens des Betreibers wurde gemäß § 79c GewO in einem vom konkreten Projekt unabhängigen Verfahren der Antrag auf Abänderung der – in Pkt., Seite 2 des Schreibens vom 27.05.2013, angeführten – Auflage 1 des Bescheides vom 28.04.2011, 1GB90-2011, gestellt.“
1.11. Zur – durch den rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten – Beschwerde:
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des Bescheides samt Abweisung des Ansuchens, in eventu die ersatzlose Behebung des Bescheides samt Zurückweisung des Ansuchens beantragt. Begründend führte die Beschwerde zunächst aus, dass die Errichtung von Stahlcontainern baubehördlich genehmigungspflichtig sei und daher nicht die Gewerbebehörde darüber abzusprechen habe. Der ASV für Bautechnik habe ausgeführt, dass nur überarbeitete Einreichpläne einer Genehmigung zugrunde gelegt werden dürften. Tatsächlich habe die GmbH keine überarbeiteten Pläne vorgelegt, sodass der Bescheid bereits aus formellen Gründen aufzuheben sei.
Weiters führt die Beschwerde aus wie folgt:
„Unter diesem Beschwerdepunkt machen die Beschwerdeführer geltend, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides keinerlei Hinweis auf die Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen erfolgt ist. Die Relevanz dieses Beschwerdepunktes wird darin erblickt, dass bei entsprechender Berücksichtigung der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen die belangte Behörde den ersten Teil des Spruches hinsichtlich der Errichtung von zwei Stahlcontainern nicht bewilligen hätte dürfen, sondern abweisen müssen, da die Technischen Voraussetzungen für eine derartige Genehmigung nicht vorliegen.
Ausgehend davon, dass auch die Beschreibung ab Seite 2 des Bescheides bis einschließlich Seife 5 Spruchbestandfeil ist, ist darauf hinzuweisen, dass der Großteil der darin angeführten Maßnahmen bereits ohne Bewilligung durch den Gewerbeinhaber errichtet wurde.
Bekämpft wird ausdrücklich die Genehmigung der Betriebszeiten von 06:00 Uhr morgens bis 23:00 Uhr von Montag bis Samstag. Dies ist gesetzwidrig und verstößt sowohl gegen das Öffnungszeitengesetz 2003 BGBl l Nr. 48/2003 idgF, sowie der NÖ Öffnungszeitenverordnung 2003 LGBl 7010/l—l idgF. Nach den zitierten Bestimmungen dürfen Öffnungszeiten in der Zeit von Montag bis Freitag bis maximal 21:00 Uhr genehmigt werden und Samstag bis 18:00 Uhr. Wie der Gewerbeinhaber selbst angibt, finden die „Grillseminare“ im Freien bis 22:00 Uhr statt, es grillen die Seminarteilnehmer vom Gewerbeinhaber zur Verfügung gestelltes Grillgut und darf als amtsbekannt vorausgesetzt werden, dass im Betreiben von zumindest drei bis vier Grillgeräten, entsprechende Geruchsbelästigung stattfindet, weshalb die Parteistellung der Beschwerdeführer sehr wohl gegeben ist und die Einwendungen nicht abgewiesen werden hätten dürfen, weil die Öffnungszeit über 21:00 Uhr hinaus gesetzwidrig ist und kein Ausnahmetatbestand vorliegt.
Der belangten Behörde war offensichtlich schon bei Bescheiderlassung klar, dass es zu einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommen wird, da sie immer wieder den Terminus „Beschwerdeführer“ für die Einwendung erhebenden Nachbarn verwendet hat. In diesem Zusammenhang mutet es als rechtsstaatlich bedenklich an, dass den Beschwerdeführern vorgeworfen wird, den nicht als unschlüssig erscheinenden Sachverständigendarlegungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten zu können. Die Behörde verkennt ihre in den Verwaltungsvorschriften normierte Aufgabe, unkundige Personen anleiten zu müssen und wird daher diese mangelnde Manuduktionspflicht ausdrücklich als Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt.
Daran ändert auch das Zitieren eines Verwaltungsverfahrensgesetzkommentars aus dem Jahre 1998 nichts. Hätte die belangte Behörde in Beachtung der ihr obliegenden Manuduktionspflicht die Einwendung erhebenden Anrainer angeleitet‚ die Einwendungen zu konkretisieren und anzugeben, durch welche Tätigkeiten bzw. Betriebsweise eine Belästigung zu erwarten ist, wäre die belangte Behörde zu einem anderen Bescheidergebnis gekommen, da dann die Anrainer konkret ausgeführt hätten, dass die Lärm- und Geruchsbelästigung konkret eine der im § 74 GewO angeführten Gefährdungen darstellt.
Auch die Beleuchtung des Geländes des Gewerbeinhabers bis 23:00 Uhr durch eine Straßenleuchte stellt eine unzumutbare Belästigung der Anrainer dar, da dies schlafstörend ist, aufgrund des Lichteinfalls in die Räumlichkeiten der Nachbarn und Schlafstörungen bekanntlich Krankheitswert haben.
Im Übrigen ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keinesfalls auf das Ergebnis der Verhandlung vom 27.05.2013 eingegangen, wonach unter Punkt K. dem antragstellenden Gewerbeinhaber aufgetragen wurde, binnen drei Wochen (ab dem 27.05.2013), sohin bis längstens 17.06.2013 angepasste bzw. abgeänderte Unterlagen vorzulegen.
Da weder den Beschwerdeführern mitgeteilt wurde, noch im angefochtenen Bescheid eine derartige Verbesserung binnen gesetzter Frist durch den Gewerbeinhaber erfolgte, hätte die belangte Behörde daher gemäß § 13 AVG das Ansuchen zurückweisen müssen.
In der Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird ebenfalls Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Bauordnung obliegender Angelegenheiten unzuständig war und dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Unzuständigkeit anhaftet.
Im angefochtenen Bescheid wurde der Umstand der Widmung als Bauland Wohngebiet völlig unberücksichtigt gelassen und hätte daher dem Gutachten bzw. der Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen entsprechendes Gewicht eingeräumt werden müssen.“
1.12. Mit Bescheid vom 21. August 2014, 1GB/90-2010, änderte die belangte Behörde Auflage 1.) ihres Bescheides vom 28. April 2011, 1GB/90-2010, auf Grund des Ansuchens der GmbH vom 18. November 2013 gemäß § 79c GewO 1994 ab, sodass diese Auflage nun zu lauten habe:
„Die bestehende Feuermauer des Lagerraumes an der Grenze zum Grundstück Nr. *** muss der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 entsprechen. Eine Bestätigung eines fachlich hierzu Befugten ist der Behörde in Kopie zu übermitteln und im Betrieb zur Einsichtnahme aufzulegen.“
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. September 2014 ebenso Beschwerde. Dieses Verfahren wird beim Landesverwaltungsgericht NÖ zur Zl. LVwG-AV-634/001-2014 geführt. Eine Entscheidung in diesem Verfahren ist bis dato nicht ergangen.
1.13. Während des anhänggigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist die DG GmbH mit Schreiben vom 26. Mai 2017 an die Stelle der antragstellenden GmbH in das gegenständliche Genehmigungsverfahren eingetreten.
2. Rechtliche Erwägungen:
2.1. Rechtsgrundlagen:
2.1.1 Maßgebliche Bestimmungen des B-VG:
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:
„Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
- 1. - 2. […]
- 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- 4. das Begehren und
- 5. […]
[…]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.“
2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten auszugsweise:
„§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
[…]“
2.1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994 lauten auszugsweise:
„8. Betriebsanlagen
§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
- 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
- 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
- 3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
- 4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
- 5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.
[…]
§ 75. (1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
[…]
§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
[…]
§ 356. (1) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:
- 1. Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),
- 2. Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,
- 3. Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und
- 4. Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern.
Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.
[…]
§ 359. (1) Im Bescheid, mit dem die Errichtung und der Betrieb der Anlage genehmigt werden, sind die allenfalls erforderlichen Auflagen anzuführen. Wenn es aus Gründen der Überwachung der Einhaltung der Auflagen notwendig ist, hat die Behörde im Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß ihr die Fertigstellung der Anlage angezeigt wird; […]
(2) – (3) […]
(4) Das Recht der Beschwerde steht außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind. […]“
2.2. Zum grundsätzlich möglichen Umfang der Parteistellung der Beschwerdeführer:
2.2.1. Die Parteistellung eines Nachbarn iSd § 75 Abs. 2 GewO 1994 im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ist keine unbegrenzte. Subjektiv-öffentliche Rechte und damit Parteistellung der Nachbarn können nur aus § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 GewO 1994 abgeleitet werden (vgl. Reithmayer-Ebner, § 75, E/R/W GewO, Rz 2, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH). Die Nachbarn haben demnach Anspruch darauf, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden (zB VwGH 22. Juni 2015, 2015/04/0002, mwN).
Eine Genehmigungspflicht der Betriebsanlage und damit auch subjektive Rechte eines Nachbarn bestehen gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 ebenso bei der Änderung einer Betriebsanlage, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
Die Nachbareigenschaft (und damit Parteistellung) gemäß § 75 Abs. 2 erster Satz GewO 1994 ist außerdem bereits dann gegeben, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass die betroffene Person durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten gefährdet werden könnte (vgl. VwGH 22.4.1997, 96/04/0252).
2.2.2. Das Wohnhaus der Beschwerdeführer, das von ihnen nicht nur vorübergehend bewohnt wird, befindet sich auf einem Grundstück, welches unmittelbar an das Grundstück der Betriebsanlage grenzt. Teilweise ist das Wohnhaus unmittelbar mit einer Außenwand der Betriebsanlage verbunden. Es kann daher nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass es durch das beantragte Projekt zu einer Möglichkeit von Gefährdungen oder Belästigungen der im Gesetz genannten Schutzgüter der Beschwerdeführer kommt, weshalb ihnen grundsätzlich eine Parteistellung als Nachbarn iSd § 75 Abs. 2 GewO 1994 zugekommen ist.
2.3. Zum teilweisen Verlust der Parteistellung der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde:
2.3.1. Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so bleibt die Parteistellung der Nachbarn iSd § 75 Abs. 2 GewO 1994 nur insoweit aufrecht, als von diesen zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben werden (vgl. VwGH 27. Juni 2003, 2001/04/0236).
Voraussetzung für eine allfällige Präklusion der Parteistellung eines Nachbarn ist jedoch entweder die ordnungsgemäße Kundmachung der mündlichen Verhandlung gemäß §§ 41 und 42 Abs. 1 AVG, oder, bei nicht ordnungsgemäßer Kundmachung, die rechtzeitige Verständigung des Nachbarn von der Verhandlung gemäß § 42 Abs. 2 AVG. Außerdem muss in der Kundmachung jeweils auf die Rechtsfolgen des Verlustes der Parteistellung hingewiesen werden, wenn der Nachbar keine, oder lediglich unzulässige Einwendungen erhebt.
2.3.2. Die belangte Behörde hat am 27. Mai 2013 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführer wurden davon jeweils persönlich mittels Rückscheinbrief verständigt.
In der Ladung zur Verhandlung wurde außerdem unter Anführung von §§ 40 bis 42 AVG darauf hingewiesen, dass Beteiligte, abgesehen vom Antragsteller, ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig Einwendungen erheben.
2.3.3. Die Beschwerdeführer haben in der mündlichen Verhandlung eine in fünf Punkte gegliederte Stellungnahme vorgelegt. Dabei war, wie bereits von der belangten Behörde angenommen, nur Punkt 4 geeignet, eine zulässige Einwendung darzustellen. Darin führten die Beschwerdeführer aus, dass durch die geplante Änderung der Betriebsanlage anstatt ein bis zwei in Zukunft vier Veranstaltungen pro Woche stattfinden sollten und diese Ausweitung den Ruheansprüchen in einem Wohngebiet widerspreche und daher für die Beschwerdeführer untragbar sei.
Zu den verbleibenden Punkten der Stellungnahme der Beschwerdeführer ist auszuführen, dass diese keine zulässigen Einwendungen darstellen. So stellen weder die Vermutung, es würden in Überschreitung des Konsenses weitere oder andere Tätigkeiten entfaltet (vgl. VwGH 18. Oktober 2006, 2005/04/0283), noch der Hinweis, die Betriebsanlage passe nicht ins Ortsbild, eine öffentlich-rechtliche Einwendung dar, die ihren Rechtsgrund in den Tatbeständen des § 74 Abs. 2 Z 1 oder 2 GewO 1994 hat (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3 [2011], § 356 Rz 12).
2.3.4. Soweit in der Stellungnahme der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung die Nichtübereinstimmung der Pläne mit Auflage 1 des Bescheides vom 28. April 2011 thematisiert wird, ist darauf hinzuweisen, dass dies aufgrund der Einschränkung des gegenständlichen Genehmigungsantrages mit Schreiben der GmbH vom 18. November 2013 – wie auch die belangte Behörde in ihrer Begründung zutreffend wiedergegeben hat – nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist.
Die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage bzw. ihrer Änderung ist nämlich ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Dies bedeutet, dass es dem Genehmigungswerber freisteht, durch entsprechende inhaltliche Gestaltung seines Genehmigungsantrages den Umfang des darüber abzuführenden Verwaltungsverfahrens und des darüber ergehenden Bescheides zu bestimmen. Eine Verpflichtung, alle geplanten Änderungen einer Betriebsanlage gleichzeitig in einen einheitlichen Genehmigungsantrag aufzunehmen, kennt das Gesetz nicht (VwGH vom 12. Juli 1994, 92/04/0067).
2.3.5. Durch das Erheben einer zulässigen Einwendung in Bezug auf eine unzumutbare Lärmbelästigung iSd § 74 Abs. 2 Z 2 zweiter Fall GewO 1994 haben die Beschwerdeführer (nur) insoweit ihre Parteistellung im Verfahren aufrecht erhalten.
2.4. Zur Bindung des Verwaltungsgerichts an die Beschwerde:
2.4.1. Eingangs ist festzuhalten, dass der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte bei einer Parteibeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG eine (deutliche) Abgrenzung zu einer Popularbeschwerde enthält. Die Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde bei den Verwaltungsgerichten ist nämlich die Behauptung der Verletzung in subjektiven Rechten und die Möglichkeit dieser Rechtsverletzung (vgl. Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Art. 132 B-VG, Rz 6 und 8). Gerade darin unterscheidet sich die Parteibeschwerde auch strukturell von der Amtsbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG, bei der die Verletzung von subjektiven Rechten nicht in Betracht kommt und konsequenterweise eine entsprechende Behauptung nicht gefordert wird (vgl. abermals Faber, aaO, Art. 132 B-VG, Rz 12).
2.4.2. Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Bei Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektivöffentlichen Rechten – wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – besteht diese Entscheidungsbefugnis aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen; zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (vgl. VwGH vom 30. Juni 2015, Ra 2015/03/0022).
Zu Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung zu Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 – ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nur dann zulässig ist, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist (vgl. VwGH vom 23. April 2015, Ro 2015/07/0001, mwN). Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit fehlt dann, wenn das als Beschwerdepunkt formulierte subjektive Recht überhaupt nicht besteht. Ob das behauptete subjektive Recht besteht, ist nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. zur insofern gleichgelagerten Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH vom 17. Juni 2014, 2012/04/0161, mwN).
Dem Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG vom Wortlaut her entsprechend regelt Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ebenfalls, dass es auf die „Behauptung einer Rechtsverletzung“ durch den Bescheid ankommt.
Es ist daher davon auszugehen, dass auch vom Verwaltungsgericht – unabhängig von der Möglichkeit einer sonstigen Rechtsverletzung der beschwerdeführenden Partei – nur die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung geprüft werden soll.
2.4.3. Wird nun in einer Parteibeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG die Verletzung eines der beschwerdeführenden Partei zukommenden subjektiv‑öffentlichen Rechts nicht geltend gemacht, sondern wird nur die (allfällige) Verletzung von der Partei infolge Präklusion nicht mehr zukommenden subjektiv-öffentlichen oder bloß öffentlichen Interessen (oder von in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallenden Privatrechten) geltend gemacht, fehlt es an der Möglichkeit der Rechtsverletzung im geltend gemachten (behaupteten) Bereich im Grunde des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (in diesem Sinne wohl auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 127 [138]). Eine inhaltliche Entscheidung ist dem Verwaltungsgericht in einem solchen Fall verwehrt.
2.4.4. Es ist also davon auszugehen, dass im Falle einer Beschwerde einer auf bestimmte subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Partei eine Bindung des Verwaltungsgerichtes in Bezug auf die in der Beschwerde geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte stattfindet. Der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte „auf Grund der Beschwerde“ (vgl. § 27 VwGVG) wird demnach bei Beschwerdeerhebung durch eine Partei mit eingeschränkten subjektiven Rechten (zusätzlich zu den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigten Umständen weiter) dadurch eingeengt, als nur geprüft werden darf, was von der beschwerdeführenden Partei (erkennbar) geltend gemacht wurde.
Dem Verwaltungsgericht ist es daher verwehrt, den angefochtenen Bescheid auch auf eine Verletzung der nicht geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte der beschwerdeführenden Partei zu überprüfen. Dies selbst dann, wenn die beschwerdeführende Partei ihre Parteistellung hinsichtlich dieser Rechte (zB infolge Präklusion) nicht verloren hat. Wird kein der beschwerdeführenden Partei zukommendes subjektives Recht behauptet, ist die Beschwerde mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit im geltend gemachten (behaupteten) Bereich zurückzuweisen.
2.4.5. Daran anknüpfend stellt sich die Frage, wie „genau“ eine Partei ihre subjektiven Rechte in der Beschwerde geltend zu machen hat oder anders gewendet: wie präzise die Partei mit beschränkten subjektiven Rechten die Verletzung eines der ihr zukommenden subjektiven Rechte in der Beschwerde zu behaupten hat.
Für die Beantwortung dieser Frage sind nunmehr die verfahrensrechtlichen Regelungen des VwGVG heranzuziehen, namentlich die §§ 9 iVm 27 VwGVG. In diesem Zusammenhang wird die – im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses des VwGVG getroffene – Feststellung des Verfassungsausschusses (AB 2212 BlgNR 24.GP , 5) relevant:
„Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Entschließung ausgeführt (vgl. VwGH vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066):
„Aus dem zitierten Bericht des Verfassungsausschusses […] ergibt sich klar, dass die Ansicht in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, wonach die Anforderungen an eine Beschwerde höher seien als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs 3 AVG, vom Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses nicht aufrecht erhalten wurde.“
Der den Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte näher regelnde § 27 VwGVG verweist auf § 9 VwGVG. In den Erläuterungen wird zu dieser Bestimmung u.a. darauf hingewiesen, dass den Parteien bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren besondere Achtsamkeit abverlangt werde, wobei (beispielsweise) herausgestrichen wird, dass die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen notwendig ist, um den Verlust der Parteistellung mit Blick auf § 42 Abs. 1 AVG zu vermeiden (VwGH vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mit Hinweis auf 2009 BlgNR 24. GP , 4). Zu beachten ist aber, dass in § 9 VwGVG idF der Regierungsvorlage – anders als noch im Ministerialentwurf – und auch in der nunmehr geltenden Fassung ein „Beschwerdepunkt“ nicht enthalten ist (vgl. in diesem Sinn VwGH vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).
Daraus folgt zwar, dass an die Behauptung der Verletzung der beschwerdeführenden Partei in ihren Rechten kein strenger Maßstab angelegt werden darf; es bedarf insbesondere – anders als gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG im Verfahren vor dem VwGH – nicht der konkreten Bezeichnung der Rechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet. Nichtsdestotrotz bedarf es – der verfassungsgesetzlichen Anordnung des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG folgend – aber zumindest der Behauptung „durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein“ und der Möglichkeit der behaupteten Rechtsverletzung. Dies deshalb, weil „Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist“ (vgl. nochmals das bereits zitierte Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077).
Aus dem Verweis des Gesetzgebers auf die erforderliche, besondere Achtsamkeit bei der Erhebung von Einwendungen iZm mit der Formulierung einer Beschwerde (vgl. oben) ergibt sich, dass die Anforderungen an das Beschwerdevorbringen (in Bezug auf die Behauptung der Rechtsverletzung iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) mit jenen an eine „Einwendung“ iSd § 42 Abs. 1 AVG gleichzusetzen sind. Somit wird es ausreichend sein, wenn das subjektive Recht, dessen Verletzung behauptet wird, zumindest ansatzweise erkennbar ist.
2.4.6. Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof zur Berufung gemäß AVG Folgendes ausgesprochen (VwGH vom 12. September 2016, Ro 2015/04/0018, Rz 22ff):
„Nach der hg. Rechtsprechung (zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte) war die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde zwar nicht auf die geltend gemachten Berufungsgründe beschränkt; Grenzen waren ihr aber (unter anderem) durch die Einschränkung des Mitspracherechtes des Berufungswerbers gesetzt. Das Mitspracherecht und demnach die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde auf Grund einer Berufung einer Partei mit beschränktem Mitspracherecht hing von der fristgerechten Geltendmachung des jeweiligen subjektiv-öffentlichen Rechtes ab (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom 4. September 2001, 2000/05/0045, mwN). Bewegte sich das Berufungsvorbringen einer Partei mit eingeschränkter Parteistellung außerhalb des Rahmens der ihr möglichen Einwendungen, war die Berufung zurückzuweisen (siehe das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, 2006/07/0026, den hg. Beschluss vom 12. Juni 2013, 2012/04/0150, sowie die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz. 71).
[…]
Da den Berufungen jeglicher Bezug zu dem den mitbeteiligten Parteien einzig zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht (an der Überprüfung der Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Z 5 und Z 9 GewO 1994) fehlte, hätte das Verwaltungsgericht die insoweit eingeschränkte Prüfungsbefugnis berücksichtigen und die (nunmehr) Beschwerden zurückweisen müssen.“
Es ist – nach dem oben dargestellten Regelungszusammenhang des VwGVG – nicht erkennbar, dass für eine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht anderes gelten sollte.
2.5. Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:
2.5.1. Wie ausgeführt, haben die Beschwerdeführer ihre Parteistellung im Verfahren lediglich hinsichtlich ihrer auf eine unzumutbare Lärmbelästigung bezogenen subjektiv-öffentlichen Rechte bewahrt. Nur insoweit konnten sie daher eine zulässige Beschwerde erheben.
2.5.2. Die – von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfasste – Beschwerde enthält allerdings kein konkretes Vorbringen zur Lärmbelästigung: Das Wort „Lärmbelästigung“ wird lediglich im Zusammenhang mit der (behaupteten) Manuduktionspflicht der belangten Behörde vorgebracht, ohne darzulegen, worin eine solche inhaltlich bestehen soll.
Die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG geht jedoch nicht so weit, dass eine Partei, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müsste (vgl. VwGH 14. Mai 2014, Ro 2014/06/0011, mwN). Die aus § 13a AVG abzuleitende Belehrungspflicht ist auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten beschränkt und bezieht sich nicht auf Belehrungen in der Sache selbst (vgl. VwGH 15. Mai 2013, 2012/06/0121).
Den Leiter der mündlichen Verhandlung traf daher gegenständlich keine Pflicht, die Beschwerdeführer zur Konkretisierung ihres Vorbringens aufzufordern und zur Formulierung einer zulässigen Einwendung iSd § 42 AVG anzuleiten.
2.6. Im Ergebnis haben die Beschwerdeführer ihre nur in Bezug auf eine unzumutbare Lärmbelästigung verbliebene Parteistellung in der Beschwerde nicht angesprochen. Den Beschwerden fehlt somit jeglicher Bezug zu dem den Beschwerdeführern (noch) zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht, weshalb diese zurückzuweisen sind, ohne auf das weitere Vorbringen einzugehen (vgl. abermals VwGH vom 12. September 2016, Ro 2015/04/0018, betreffend eine Berufung gemäß AVG).
2.7. Zum Entfall der beantragten mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung trotz Antrag entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Die Verhandlung kann auch dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht jedoch über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 MRK keine (inhaltliche) Entscheidung „über eine strafrechtliche Anklage“ oder „über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Art. 6 Abs. 1 MRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. VwGH vom 3. August 2016, Ra 2016/07/0058, mwN).
2.8. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung nicht von der zitierten und auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist; wie ausgeführt erscheint das in Ro 2015/04/0018 zur Berufung Gesagte jedenfalls auf die Beschwerde gemäß VwGVG (und somit den gegenständlichen Fall) übertragbar. Überdies stellt die Auslegung von Bescheiden in aller Regel eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, die nicht revisibel ist (vgl. VwGH vom 23. November 2016, Ra 2016/04/0125). Der VwGH hat weiters wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen (hier: des Antrags und der Einwendungen) nicht revisibel ist bzw. dass einer vertretbaren Auslegung keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. zB VwGH vom 1. Februar 2017, Ra 2017/04/0001).
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