VwGH 2006/07/0026

VwGH2006/07/002617.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde

1. der Stadtgemeinde S und 2. der Stadtwerke S GmbH, beide in S und vertreten durch Dr. Heinz Knoflach, Dr. Eckart Söllner, Dr. Erik R. Kroker, Dr. Simon Tonini, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 17. September 2004, Zl. UW.4.1.6/0442- I/5/2004, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: B Eisenbahn GmbH, xxxx I),

Normen

AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen.

3. Die beschwerdeführenden Parteien haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die Republik Österreich ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 2659 der Liegenschaft EZ 75, GB V., an dem der Österreichischen Bundesforste AG ein Fruchtgenussrecht zukommt. Auf dem genannten Grundstück entspringt die B-bachquelle. Für die nunmehr zweitbeschwerdeführende Stadtwerke S. GmbH bestehen rechtskräftig eingeräumte Wasserbenutzungsrechte am V-bach zum Betrieb von zwei Wasserkraftwerken (Wasserkraftanlage V-bach/Ober- und Unterstufe), die der Stromversorgung der erstbeschwerdeführenden Stadtgemeinde S. dienen.

Die mitbeteiligteEisenbahn-Gesellschaft beantragte für ein Tunnelprojekt (Abschnitt "S-T") die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung. Bei diesem Bauvorhaben war ursprünglich eine druckdichte Tunnelauskleidung zur Zurückhaltung des Bergwassers bzw. zur Aufrechterhaltung des Bergwasserspiegels und der unterirdischen Wasserwege geplant. Im Hinblick auf Sicherheitsbedenken wurde das Projekt in der Folge dahin geändert, dass die in einem bestimmten Abschnitt anfallenden Bergwässer mittels Drainagen gefasst und über ein Pumpwerk zu Vorflutern abgeleitet werden, wobei die Tunnelauskleidung als zweischalige Gewölbekonstruktion mit einer dazwischen liegenden Dichtschicht mit Kunststoffdichtungsbahnen und Bergwasserdrainagen (sogenannte "Regenschirmentwässerung"), die dem Schutz der tragenden Innenschale vor Wasserzutritt aus dem Gebirge dient, ausgeführt werden soll.

Diesem Projekt traten die eingangs genannten vier Parteien im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren mit dem Einwand entgegen, bei dessen Verwirklichung mit der geplanten "Regenschirmentwässerung" ("0-bar Lösung") anstelle eines druckgeregelten Entwässerungssystems komme es (wie schon durch den Erkundungsstollen) zu einem deutlichen Schüttungsrückgang bei der B-bachquelle.

In der an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz gerichteten Eingabe vom 19. Juni 2002 brachte die zweitbeschwerdeführende Stadtwerke S. GmbH dazu vor, ihr stehe aufgrund von zwei, der Aktenzahl nach genannten Bescheiden das Recht auf energetische Nutzung des V-baches zu. Es bestehe der begründete Verdacht, dass unter anderem durch die von der mitbeteiligten Partei durchgeführten Baumaßnahmen (Errichtung des Sondierstollens S.-V.) gravierend in den Wasserhaushalt des V-baches eingegriffen werde, wobei der Rückgang an der B-bachquelle (bis zu minus 25 %) bereits deutlich sichtbar sei. Die Stadtwerke S. GmbH beantrage daher, die bereits eingetretene Beeinflussung ihrer Rechte auf den kausalen Zusammenhang mit den angeführten Baumaßnahmen zu überprüfen und den Betreibern solche Auflagen vorzuschreiben, dass ein Eingriff in das Wasserregime des V-baches inklusive dessen Zuflüsse mit Sicherheit unterbunden werde.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (LH) vom 5. August 2003 wurde der mitbeteiligten Eisenbahn-Gesellschaft über deren Antrag vom 28. Dezember 2001 in der modifizierten Fassung vom 31. März 2003 die wasserrechtliche Bewilligung für die Entwässerungsanlage des Tunnels "S-T" und die damit zusammenhängenden Einleiterechte von Stollenwässern (Bergwässern) während der Bau- und Betriebsphase in den M-bachgraben und in den Inn nach Maßgabe des Einreichprojektes unter im Einzelnen umschriebenen Auflagen und Bedingungen befristet erteilt, wobei im Spruch auch eine nähere Darstellung des bewilligten Projektumfanges und des Entwässerungskonzeptes erfolgte.

Unter Spruchpunkt VIII. wurde über die Einwendungen der Republik Österreich, der Bundesforste AG, der erstbeschwerdeführenden Stadtgemeinde S. und der zweitbeschwerdeführenden Stadtwerke S. GmbH wie folgt abgesprochen:

"Die Parteistellung wird ausdrücklich anerkannt.

Dem Antrag auf eine weitere Erörterung der Gutachten wird keine Folge gegeben, ebenso wird die Einwendung, dem 0- bar Entwässerungssystem nicht zuzustimmen, womit sich die Parteien inzidenter gegen die Bewilligung aussprechen, abgewiesen."

In der Begründung ging der LH davon aus, dass die Frage der Kausalität beim Schüttungsrückgang der B-bachquelle "im Dunkeln" geblieben sei. Es stehe zwar fest, dass ein Schüttungsrückgang bei der B-bachquelle eingetreten sei, welche Ursachen hiefür maßgeblich seien, bleibe jedoch "im Verborgenen". Die Sachverständigen hätten ausdrücklich und wiederholt erklärt, dass ein Zusammenhang des Schüttungsrückgangs mit den Baumaßnahmen der Mitbeteiligten betreffend den Erkundungsstollen nicht erweislich sei; auch andere Gründe, etwa auch natürliche Umstände wie länger zurückliegende Niederschlagsminima, könnten eine Rolle spielen. Der LH sei daher zur Ansicht gelangt, dass ein Einfluss der Erkundungsmaßnahmen der Mitbeteiligten auf das Schüttungsverhalten der B-bachquelle weder anzunehmen noch gänzlich auszuschließen sei; diese Feststellung gelte in gleichem Umfang für den Hauptstollen.

Auch die Frage, ob eine allenfalls nachteilige Beeinflussung des Bergwasserkörpers, speziell der B-bachquelle, durch die Änderung des Entwässerungskonzeptes zu erwarten sei, habe im Ermittlungsverfahren nicht beantwortet werden können. Die Amtssachverständigen hätten zwar erklärt, dass sich hiedurch der sogenannte Absenktrichter ändere und damit auch Änderungen des Druckniveaus (der Wassersäule) verbunden wären, diesen Unterschied aber weder in Zahlen fassen noch in gradueller Weise näher spezifizieren können. Ziffernmäßig nicht erfassbare Unterschiede hätten aber außer Betracht zu bleiben.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte der LH in diesem Zusammenhang noch aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass bei einem druckgeregelten Entwässerungskonzept - möge es allenfalls auch für den Bergwasserhaushalt schonender sein - enorme Sicherheitsbedenken für den Tunnel bestünden. Demzufolge hätten die Sachverständigen klar das System der "Regenschirmabdichtung" präferiert. Der LH habe demnach keinen Zweifel, dass lediglich dieses Entwässerungskonzept realisiert werden könne, zumal keine Aussage darüber getroffen werden könne, ob bei einem druckgeregelten System weniger Stollenwässer im Tunnel anfielen. Es sei davon auszugehen, dass diesbezüglich zwischen den beiden Entwässerungskonzepten kein relevanter Unterschied bestehen dürfte.

Der LH sei der Ansicht, dass im Zuge der durch einen sehr umfangreichen Auflagenkatalog aufgetragenen Beweissicherung im Rahmen des Stollenvortriebes weitere Aufschlüsse für die Ursachenforschung gewonnen werden könnten, wodurch sich auch für die Eigentümer und Nutzungsberechtigten ein Weg eröffne, weitere Erkenntnisse, allenfalls auch für die Frage der Entschädigung, zu gewinnen.

Bei Behandlung der Einwendungen der Republik Österreich, der Bundesforste AG und der beiden beschwerdeführenden Parteien führte der LH einleitend aus, die Parteistellung werde anerkannt, weil eine Beeinträchtigung der B-bachquelle durch die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden könne. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei eine solche Beeinträchtigung durch die Erkundungsmaßnahmen der Mitbeteiligten nicht nachweisbar und auch eine zukünftige Beeinflussung durch die projektsgegenständlichen Maßnahmen weder vorhersehbar noch wahrscheinlich. Es sei aber nach der Rechtsprechung dann kein Eingriff in geschützte Rechtspositionen gegeben, wenn ein solcher bloß möglich sei. Zudem sei noch (einmal) zu erwähnen, dass ein druckgeregeltes Entwässerungssystem technisch nicht beherrschbar sei. Es lägen somit keine Gründe vor, welche im Hinblick auf die Beeinträchtigung bestehender Rechte einer Bewilligungserteilung entgegen stünden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Republik Österreich, die Bundesforste AG sowie die erst- und die zweitbeschwerdeführenden Parteien gemeinsam eine Berufung.

In der Berufung wurde einleitend auf die Parteistellung eingegangen, wobei zunächst auf das Fruchtgenussrecht der Bundesforste AG an dem im Eigentum der Republik Österreich stehenden Grundstück Nr. 2659, KG V., auf dem die B-bachquelle entspringt, hingewiesen wurde. In Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien wurde lediglich unter Bezugnahme auf Bescheide des LH das Bestehen eines rechtskräftigen Wasserrechtes betreffend die "wichtige Wasserkraftanlage V-bach/Ober- und Unterstufe der Stadtgemeinde S." behauptet.

Der Argumentation des LH hielt die Berufung dann entgegen, "laut allen Amtsgutachten", die verkürzt zusammengefasst und undifferenziert einseitig interpretiert worden seien, sei schon bisher ein markanter Schüttungsrückgang von -30 l/s an der Bbachquelle zu registrieren, für den der Erkundungsstollen "de facto" verantwortlich sei. Die Mitbeteiligte sei im Hinblick auf den zeitlichen und örtlichen Konnex mit ihren Baumaßnahmen zumindest ein "Hauptverdächtiger im Sinn einer wesentlichen Mitverursachung". Bei begründeten Zweifeln, wie sie vom LH geäußert worden seien, müsse "rechtskonform von einer nachhaltigen Beeinträchtigung im wasserrechtlich relevanten Sinn" zu Lasten der mitbeteiligten Konsenswerberin ausgegangen werden. Andere externe Faktoren als mögliche Ursache seien von den Amtsgutachtern nur "im Konjunktiv und als Theorie diskutiert" worden; konkrete Hinweise für eine derartige Drittursache gebe es nicht. Es sei daher unrichtig, dass durch das von der Mitbeteiligten beantragte Projekt "überhaupt keine negativen Auswirkungen auf unsere obigen Rechtsgüter" zu erwarten seien. Mit näheren Ausführungen wurde in der Berufung auch die "wesentliche conclusio" im angefochtenen Bescheid bekämpft, der Unterschied "zwischen der 0-bar und der 2- bar Lösung" sei irrelevant. Das sei durch die Amtsgutachten, wonach eine druckdichte Auskleidung den geringsten Eingriff in den Bergwasserhaushalt darstelle, widerlegt. Diesen zufolge könnten sich nämlich bei einer Senkung des Bergwasserspiegels auf Sohlenniveau die unterirdischen Entwässerungsrichtungen und Wasserscheiden ändern, was nach Meinung der Berufungswerber die eminente Gefahr von großflächigen Auswirkungen auf das gesamte Bergwasser in dieser Region bedeute. Es würden daher "keine vernachlässigbaren Minimal-Unterschiede im 'Ziffernbereich' vorliegen", sondern "qualitativ zum Teil höchst dramatische Unterschiede". Auch wenn diese Unterschiede nicht in Zahlen gefasst oder spezifiziert werden könnten, so stehe doch fest, dass ein massiver Eingriff in den Wasserhaushalt erfolge.

Die dargestellten Einwände werden in der Berufung an mehreren Stellen (siehe Punkte 3., 5., 11., 12., 13. und 15.) mit Ausführungen zu den Folgen des Schüttungsrückganges der Bbachquelle für die nachhaltige Versorgung des Landes Tirol mit qualitativ und quantitativ hochwertigem Trinkwasser verbunden und auf die durch das bewilligte Vorhaben eintretenden Nachteile "für unsere Trinkwasser-Projekte" hingewiesen sowie kritisiert, die Interessenabwägung im Bescheid des LH falle so aus, dass nicht das Trinkwasser oberste Priorität genieße, sondern der Verkehr.

Nach Einholung eines weiteren Amtssachverständigengutachtens wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (die belangte Behörde) die Berufung der Republik Österreich mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 17. September 2004 als unbegründet ab. Mit Spruchpunkt II. wurde die Berufung, soweit sie von den anderen Parteien erhoben worden war, zurückgewiesen.

Die belangte Behörde begründete Spruchpunkt II. damit, dass Verfahrensgegenstand des Berufungsverfahrens die Entwässerungsanlage des Tunnels "S-T" sei. Im Mittelpunkt des Berufungsvorbringens stehe die sogenannte B-bachquelle, die auf dem Grundstück Nr. 2659 entspringe und an die sich Rechte der Berufungswerber knüpften. Das Berufungsvorbringen werde ebenso wie die Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren so verstanden, dass durch die Wahl des Entwässerungssystems des Tunnels (sogenannte "Regenschirmentwässerung" mit 0 bar Druck anstelle einer druckgeregelten Tunnelentwässerung mit 2 bar Druck) ein Schüttungsrückgang bei der B-bachquelle im Ausmaß von -30 l/s hervorgerufen werde.

Gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 sei Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft, mit der dieses Recht verbunden sei. Im vorliegenden Fall sei dies die Republik Österreich als Eigentümerin jener Liegenschaft, auf der die Bbachquelle entspringe. Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b iVm § 12 Abs. 2 WRG 1959 habe jemand, der nicht Eigentümer sei, keine Parteistellung. Somit erscheine die Berufung nur hinsichtlich der Berufungswerberin Republik Österreich als zulässig. Auf unzulässige Berufungen sei nicht in der Sache einzugehen, sondern sie seien von der Berufungsbehörde von Amts wegen zurückzuweisen.

Die Abweisung der Berufung der Republik Österreich im Spruchpunkt I. begründete die belangte Behörde mit näheren Ausführungen damit, dass die in Rede stehende Tunnelauskleidung nach dem im Berufungsverfahren erstatteten Gutachten des Amtssachverständigen einen Teil des Tunnels bilde. Als Teil des Tunnels sei sie keiner wasserrechtlichen Bewilligung zugänglich. Die allenfalls mit der Errichtung und dem Betrieb eines Eisenbahntunnels verbundene Veränderung des Grundwassers bedürfe grundsätzlich keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Eine Bewilligungspflicht nach § 10 Abs. 1 oder 2 WRG 1959 sei nämlich nicht gegeben, weil die Absicht zur Benutzung oder Erschließung des Grundwassers fehle. Ein Eisenbahntunnel könne auch nicht als Entwässerungsanlage im Sinne des § 40 Abs. 1 WRG 1959 in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 82/2003 angesehen werden. Im Übrigen handle es sich auch um keine Einwirkungen auf Gewässer iSd § 32 Abs. 1 WRG 1959 oder um vorübergehende Eingriffe auf den Wasserhaushalt iSd § 56 Abs. 1 WRG 1959, weil sie nur eine Folgewirkung des Tunnelbaus und nicht dessen Zweck seien. Im Rahmen der Berufung sei das Vorbringen der Republik Österreich somit auf einen einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht zugänglichen Teil des Tunnelkörpers gestützt worden, weshalb deren Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die erstbeschwerdeführende Stadtgemeinde S. und die zweitbeschwerdeführende Stadtwerke S. GmbH Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 28. November 2005, B 1342/04-12, ablehnte und sie unter einem an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Über die ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen:

1. Die Beschwerde richtet sich sowohl nach der Anfechtungserklärung, den geltend gemachten Beschwerdepunkten und dem Aufhebungsantrag, als auch nach dem Inhalt der vorgetragenen Beschwerdegründe, in denen der wiedergegebenen Rechtsansicht der belangten Behörde zur mangelnden wasserrechtlichen Bewilligungspflicht der geplanten Tunnelauskleidung und der mit der Errichtung und dem Betrieb des Eisenbahntunnels verbundenen Veränderung der Grundwasserverhältnisse ausführlich entgegen getreten wird, nicht nur gegen Spruchpunkt II., sondern ausdrücklich auch gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides. Es bedarf aber keiner weiteren Erörterung, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht legitimiert sind, den nicht sie betreffenden Spruchpunkt I., mit dem nur über die Berufung der Republik Österreich (inhaltlich) abgesprochen wurde, zu bekämpfen. Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

2. In Bezug auf den von den beschwerdeführenden Parteien zulässig bekämpften Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist vorauszuschicken, dass Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein die Frage ist, ob die (auch) von ihnen gegen den erstinstanzlichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid erhobene Berufung zu Recht zurückgewiesen wurde.

2.1. Gemäß § 102 Abs. 1 WRG 1959 sind Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens neben dem Antragsteller unter anderem diejenigen, deren Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) sonst berührt werden. Die in der zuletzt genannten Bestimmung angeführten Rechte sind - neben Nutzungsbefugnissen nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 und Grundeigentum - über den bloßen Gemeingebrauch hinausgehende, durch das WRG 1959 aufrechterhaltene (§ 142 WRG 1959) oder durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte - nach Art und Maß bestimmte - Wasserbenutzungsrechte (siehe etwa zuletzt das Erkenntnis vom 19. November 2009, Zl. 2007/07/0156). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Inhabern von im § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechten dann Parteistellung zu, wenn deren Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, das heißt, wenn nicht auszuschließen ist, dass diese - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehenden - Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt werden. Ob eine Beeinträchtigung solcher Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, betrifft jedoch die Parteieigenschaft nicht (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2005, Zl. 2005/07/0080, mwH).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der Umschreibung jener Tatsachen, welche die Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 WRG 1959 begründen, der Rahmen jener Einwendungen, die von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen. Ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird. Es ist darzutun, worin die Beeinträchtigung der in § 12 Abs. 2 WRG 1959 angeführten Rechte gelegen sein soll (siehe idS das Erkenntnis vom 21. Juni 2007, Zl. 2006/07/0015).

2.2. Zur Frage der Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die zweitbeschwerdeführende Stadtwerke S. GmbH als Inhaberin der Wasserrechte für die beiden Wasserkraftwerke am V-bach im Wasserbuch eingetragen sei, weil diese Rechte im Zuge der Gründung der GmbH auf sie übergegangen seien. Die zweitbeschwerdeführende Partei genieße somit wegen der aufrechten Wasserbenutzungsrechte "jedenfalls Parteistellung auf Grund einer Verletzung bestehender Rechte nach § 12 WRG". Damit wird offenbar auf das Vorbringen in der Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen, wonach sich aus der Stellungnahme des hydrographischen Amtssachverständigen ergebe, dass langfristig eine Abnahme der Schüttung der B-bachquelle im Durchschnitt um 30 bis 40 l/s festzustellen sei. Was aber - so die Beschwerde - in der B-bachquelle fehle, fließe auch nicht mehr in den V-bach. Um dieses durchschnittliche Schüttungsdefizit von mindestens 30 l/s geringer sei demnach "analog unsere Stromproduktion aus den zwei Kraftwerken". Bei der Stromerzeugung sei nachweislich ein objektiver Verlust von bisher mindestens jährlich etwa 40.000,-- EUR eingetreten, weil Strom im Ausmaß von ca. 650.000 kWh bei Dritten fremdbezogen werden müsse.

2.3. Diesem Vorbringen ist entscheidungswesentlich zu erwidern, dass sich die Berufung auf die Erwähnung der den beschwerdeführenden Parteien (angeblich) zustehenden Wasserbenutzungsrechte beschränkte, ohne deren mögliche Beeinträchtigung überhaupt anzusprechen. Vielmehr wurde das gesamte Berufungsvorbringen ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung der B-bachquelle für die Trinkwasserversorgung (von Tirol) erstattet und an keiner Stelle damit argumentiert, dass ein Rückgang der Schüttung der B-bachquelle nachweisliche Auswirkungen auf das Wasserdargebot des V-baches und im messbaren Umfang auf die Stromerzeugung der von der zweitbeschwerdeführenden Partei dort betriebenen Wasserkraftwerke hätte.

2.4. § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 vermittelt aber keine umfassende, sondern nur eine eingeschränkte Parteistellung. Im Rahmen jener Einwendungen, die im Wasserrechtsverfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können, hat sich auch das Berufungsvorbringen gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zu bewegen. Berufungsausführungen, die außerhalb dieses Rahmens liegen, sind unzulässig (siehe das Erkenntnis vom 2. Juni 2005, Zl. 2004/07/0064, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 14. Mai 1997, Zl. 97/07/0009). Kann aufgrund der eingeschränkten Parteistellung im Verfahren zulässigerweise nur die Beeinträchtigung eines bestimmten Wasserrechtes geltend gemacht werden, dann bewegt sich in diesen Grenzen auch die Prüfungsbefugnis der Behörde im Rahmen des Berufungsverfahrens (vgl. idS neuerlich das Erkenntnis vom 2. Juni 2005, Zl. 2004/07/0064).

2.5. In der Berufung wurde - wie im Punkt 2.3. dargelegt worden ist - lediglich die Beeinträchtigung von Rechten in Bezug auf die Nutzung der B-bachquelle für die Trinkwasserversorgung geltend gemacht. Die Verteidigung dieser wasserrechtlichen Position stand aber nur der - die Berufung auch erhebenden - Republik Österreich als Eigentümerin jenes Grundstückes, auf dem die B-bachquelle entspringt, zu. Dass die beschwerdeführenden Parteien ein Recht auf Nutzung der B-bachquelle zur Trinkwasserversorgung hätten, haben sie aber gar nicht behauptet, weshalb sich das Berufungsvorbringen außerhalb des Rahmens der ihnen möglichen Einwendungen bewegte. Angesichts dessen war es somit im Ergebnis nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde die Berufung, soweit sie auch von den beschwerdeführenden Parteien erhoben worden war, zurückgewiesen hat.

2.6. Bei diesem Ergebnis braucht auch nicht weiter darauf eingegangen werden, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur hier maßgeblichen Rechtslage vor der Änderung des § 40 WRG 1959 durch die Novelle 2003, BGBl. I Nr. 82, die den Gegenstand des Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien bildende Tunnelauskleidung als Teil des Tunnels und die damit im Zusammenhang stehende allfällige Einwirkung auf das Grundwasser keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedurfte und sich schon daraus ein Zurückweisungsgrund für die Berufung hätte ergeben können (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. September 1995, Zl. 95/03/0032).

2.7. In Bezug auf die erstbeschwerdeführende Stadtgemeinde S. war im Übrigen - folgt man dem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen zur Rechtstellung der zweitbeschwerdeführenden Partei (siehe oben Punkt 2.2.) - eine Verletzung von wasserrechtlich geschützten Rechten von vornherein ausgeschlossen. Zur Parteistellung der Stadtgemeinde S. wurde auch in der Beschwerde (wie schon bisher) nur ganz allgemein behauptet, es bestünden seit langem rechtskräftige Wasserrechte samt Wiederverleihungsansprüchen. Diese Wasserbenutzungsrechte - so heißt es in der Beschwerde wörtlich - "dienen zum Betrieb der 2 wichtigsten Wasserkraftanlagen, und zwar für die Energiegewinnung der Zweitbeschwerdeführerin am V-bach als Ober- und Unterstufe". Diesbezüglich war aber zur Parteistellung der zweitbeschwerdeführenden Stadtwerke S. GmbH vorgebracht worden, dass die genannte Gesellschaft als Inhaberin dieser (bei ihrer Gründung auf sie übergegangenen) Rechte ins Wasserbuch eingetragen worden sei, woraus folgt, dass sie der erstbeschwerdeführenden Stadtgemeinde S. nicht mehr zustehen konnten. Auch aus diesem (eigentlich vorrangigen) Grund erfolgte daher die Zurückweisung der von der erstbeschwerdeführenden Partei erhobenen Berufung zu Recht.

3.1. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die belangte Behörde in Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien im Ergebnis zutreffend mit einer Berufungszurückweisung vorgegangen ist, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

3.2. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Nach § 49 Abs. 1 iVm § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG idF BGBl. I Nr. 4/2008 steht der mitbeteiligten Partei Schriftsatzaufwand nur für eine durch einen Rechtsanwalt eingebrachte Gegenschrift zu, was vorliegend nicht der Fall war. Das diesbezügliche Aufwandersatzbegehren war daher abzuweisen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. September 2009, Zl. 2007/07/0052).

Wien, am 17. Dezember 2009

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