VwGH 2006/07/0015

VwGH2006/07/001521.6.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Dkfm. E D in H, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 4. September 2005, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0196- I/6/2005, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch Dipl. Ing. Dr. G L, Beamter der Abteilung XXX des Amtes der ... Landesregierung), nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §52 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §52 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 538,25 und weiters diesem als mitbeteiligte Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.467,60 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Mehrbegehren werden abgewiesen.

Begründung

I.

Mit an die Bezirkshauptmannschaft B (im Folgenden: BH) gerichteter Eingabe vom 29. Juni 1993 suchte die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: MP) um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Umbau der Wehranlage an der L ("S-wehr") in H an.

Die BH als vom Landeshauptmann von Vorarlberg (im Folgenden: LH) gemäß § 101 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 ermächtigte Behörde führte über dieses Ansuchen am 11. August 1993 eine wasserrechtliche Verhandlung durch. Laut dem Verhandlungsprotokoll entfernten sich während der Verhandlung alle Privatpersonen, darunter der dazu geladene Beschwerdeführer, nachdem er vom Verhandlungsleiter darauf hingewiesen worden war, dass Gegenstand dieser Verhandlung lediglich der Umbau der baufälligen Wehranlage, nicht jedoch die Instandhaltung des Mühlbaches "als solcher" gewesen sei.

Mit Bescheid der BH vom 4. November 1993 wurde der MP auf Grund deren Ansuchens vom 29. Juni 1993 (u.a.) die wasserrechtliche Bewilligung für den Umbau des "S-wehres" unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Darunter befand sich die Vorschreibung (Spruchpunkt II.2.), dass die bestehende Wasserfassungsanlage so umzubauen bzw. zu sanieren sei, dass das natürliche Wasserdargebot der L bei Niederwasser (weniger als 2.000 l/sec) im Verhältnis 1 : 4 (Werkskanal zu L) aufgeteilt werde und bei einer Wasserführung von mehr als 9 m3/sec die Wasserdotierung des Werkskanals auf maximal 1 m3/sec gesteigert werden könne. In diesem Bescheid wurde u.a. ausgeführt, dass das "S-wehr" in der L vor ca. 100 Jahren erbaut worden sei, um Wasser zu Zwecken der Energiegewinnung für verschiedene Industriebetriebe in einem Werkskanal namens "Mühlbach" auszuleiten, diese Anlage im Jahr 1948 letztmalig zum heutigen Bestand als zweistufige, in Summe etwa 5,5 m hohe Wehranlage erweitert worden sei und der im Bereich der bestehenden Wehranlage von der L abzweigende Mühlbach erhalten bleiben solle.

Dieser Bescheid wurde vorerst an den Beschwerdeführer nicht zugestellt. Mit Schriftsatz vom 14. November 1995 begehrte dieser gegenüber der BH die Zustellung des Bescheides und brachte dazu (u.a.) vor, dass das Bett des von der Ausleitung der L bis zum Xsee fließenden Mühlbaches im Eigentum verschiedener Privatpersonen stehe und er Eigentümer der untersten Flussstrecke des Mühlbaches zum X-see sei, sodass er - wie die übrigen Liegenschaftseigentümer - Parteistellung (im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren) habe.

Nach Zustellung des Bescheides vom 4. November 1993 an ihn erhob der Beschwerdeführer die Berufung vom 29. Mai 1998, in der er (u.a.) vorbrachte, dass Spruchpunkt II.2. des Bescheides in seine Wasserrechte als Wasserberechtigter des Mühlbaches eingreife und er ein besonderes Interesse daran habe, dass die Dotierung des Mühlbaches aufrecht erhalten werde, weil es vor allem im Bereich der Mühlbachmündung in den X-see durch die reduzierte Gewässerdotierung zu zunehmenden Schwierigkeiten komme. Es entstehe dadurch eine Geruchsbelästigung, die seine Liegenschaft beeinträchtige. Durch die mangelnde Dotierung des Mühlbaches verliere dieser seine Reinigungswirkung, es komme zu störenden Verwachsungen, und es resultierten daraus die bestehenden Geruchsprobleme im gesamten Fließbereich. Da der Bescheid vom 4. November 1993 über die Verminderung der Mühlbachdotierung in seine Wasserrechte eingreife, hätte er zur Verhandlung geladen und vom Projekt verständigt werden müssen. Immerhin fließe der Mühlbach über sein Privatgrundstück, sodass sein Privateigentum durch Austrocknung, Geruchsbelästigung und dadurch verursachte Folgeimmissionen gefährdet sei.

Diese Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, nunmehr Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: BM), vom 16. Dezember 1998 abgewiesen, worin dieser die Auffassung vertrat, dass der zur Verhandlung am 11. August 1993 geladene Beschwerdeführer mangels Erhebung von Einwendungen als gemäß § 42 Abs. 1 AVG präkludiert anzusehen sei.

Mit hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 99/07/0065, wurde dieser Bescheid auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Hiebei ging der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 38 Abs. 2 VwGG - da der BM die erstinstanzlichen Verwaltungsakten trotz diesbezüglicher Aufforderung und Belehrung über die Säumnisfolgen nicht vorgelegt hatte - vom Beschwerdevorbringen aus, dass sich dem in der Ladung des Beschwerdeführers zur Wasserrechtsverhandlung (am 11. August 1993) bezeichneten Verfahrensgegenstand die Möglichkeit der Erlassung eines behördlichen Abspruches des von ihm bekämpften Inhaltes nicht habe entnehmen lassen. Demzufolge sei der BM zu einer Abweisung der Berufung lediglich aus dem Grunde einer Präklusion des erstatteten Berufungsvorbringens nicht berechtigt gewesen. Zur Darstellung der weiteren Begründung wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Mit Bescheid des BM vom 7. Juli 2003 wurde der genannten Berufung vom 29. Mai 1998 Folge gegeben, der Bescheid der BH vom 4. November 1993 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an den LH zurückverwiesen.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2004 stellte der Beschwerdeführer an den BM einen Devolutionsantrag, der mit Bescheid des BM vom 11. Juni 2004 gemäß § 73 Abs. 2 AVG abgewiesen wurde. Diesbezüglich wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/07/0203, verwiesen, mit dem die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des LH vom 8. September 2004 wurde gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 festgestellt, dass das im Wasserbuch bei der BH unter Wasserbuch-Postzahl (WPZl.) 17, KG H, für die Wasserkraftanlage der "Firma D" auf der Liegenschaft Bp. 132, KG H, eingetragene unbefristete Wasserbenutzungsrecht am Mühlbach aus dem Grunde des § 27 Abs. 1 lit. g leg. cit. erloschen sei, und gemäß § 29 Abs. 5 leg. cit. ausgesprochen, dass die durch das Erlöschen dieses Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten erloschen seien. Diesbezüglich wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/07/0021, verwiesen, mit dem die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Im gegenständlichen wasserrechtliche Bewilligungsverfahren führte die BH am 16. Dezember 2004 eine mündliche Verhandlung durch, an der (u.a.) der Beschwerdeführer teilnahm und zu der mehrere Amtssachverständige beigezogen wurden. Der Amtssachverständige für Wasserbau und Gewässerschutz erklärte, dass sein Gutachten der Behörde nachgereicht werde, "wobei sich sehr wahrscheinlich keine Änderungen zum damaligen Gutachten ergeben werden". Der Beschwerdevertreter brachte in der Verhandlung u.a. vor, dass die Familie D bis zur Erarbeitung eines umfassenden Konzeptes (für den Mühlbach) auf die Beachtung ihres im Wasserbuch eingetragenen Wasserrechtes und die entsprechende Dotierung des Mühlbaches bestehe und durch die willkürlichen Abstellungen des Mühlbachs dieser jeweils trockengefallen sei und dabei erhebliche Schäden entstanden seien. Die Schäden bestünden darin, dass der Mühlbach verlande, zuwachse und teilweise Geruchsbelästigungen entwickle. Bei gänzlichem Abdrehen des Wassers komme es jeweils auch zu einem massenhaften Fischsterben im Mühlbach.

Das vom Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz in dieser Verhandlung angekündigte Gutachten vom 22. April 2005 langte am 26. April 2005 bei der BH ein.

Mit Bescheid der BH vom 1. Juli 2005 wurde der MP auf Grund deren im Jahr 1993 gestellten Ansuchens gemäß § 38 iVm §§ 12, 13, 105 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für den Umbau des "S-wehres" unter Vorschreibung von Auflagen - darunter jene (Spruchpunkt I.2.), die bestehende Wasserfassungsanlage so umzubauen bzw. zu sanieren, dass das natürliche Wasserdargebot der L bei Niederwasser (weniger als 2.000 l/sec) im Verhältnis 1 : 4 (Werkskanal zu L) aufgeteilt werde und bei einer Wasserführung von mehr als 9 m3/sec die Wasserdotierung des Werkskanals auf maximal 1 m3/sec gesteigert werden könne - erteilt.

In der Bescheidbegründung gab die BH die Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Gewässerschutz in dessen Gutachten vom 22. April 2005 in folgendem Umfang wieder:

"Sämtliche Baumaßnahmen wurden im Wesentlichen projektsgemäß ausgeführt. Der Hochwasserabfluss wird durch den Neubau der Sohlrampenbauwerke ober- und unterwasserseitig nicht beeinträchtigt.

Aus flussbautechnischer Sicht war der Umbau der Wehranlage S auch zur Erhöhung der Standsicherheit notwendig. Die abgegangenen Hochwasserereignisse bestätigten die notwendigen Baumaßnahmen. Die L hatte anlässlich des Hochwassers im Mai 1999 die Bemessungswassermenge erreicht. Flussaufwärts des S-wehres hatte dabei die Abflusskapazität des Gerinnes nicht ausgereicht. Im gesamten Projektsbereich erfolgte ein geordneter Hochwasserabfluss ohne Schaden. Die Maßnahme hat sich bautechnisch bestens bewährt.

Die aus ökologischen Gesichtspunkten im Mühlbach festgelegte max. Konsenswassermenge von 1,0 m3/s anstatt 2,5 m3/s sowie die Aufteilung der eingezogenen Wassermenge im Verhältnis 1 : 4 zu Gunsten der L stellt eine Änderung der Abflussverhältnisse im Mühlbach dar. Es ist jedoch festzuhalten, dass seit Jahren keine Wasserkraft am Mühlbach mehr betrieben wird oder keine anderweitige bescheidgemäße Wassernutzung vorliegt. Sämtliche Wasserbenutzungsrechte sind erloschen. Die Ausleitung der L (öffentliches Gewässer) in einen Werkskanal (Privatgewässer) zur Wasserkraftnutzung udgl. ist nicht mehr erforderlich. In die Substanz des Grundeigentums der Miteigentümer am Mühlbach wird nicht eingegriffen, da der ursprüngliche Zweck der Errichtung und des Betriebes des Werkskanals insbesondere für die Wasserkraftnutzung nicht mehr aufrecht ist. Zudem weist der Werkskanal nur noch die Funktion einer Wasserableitung auf, die auf Grund des bautechnisch schlechten Zustandes und der fehlenden Unterhaltsarbeiten seitens der Grundeigentümer hydraulisch sehr eingeschränkt ist. In Teilabschnitten kann das Gerinne derzeit ungefähr 1,5 m3/s ohne Überbordung ableiten."

Weiters vertrat die BH die Ansicht, dass das obgenannte, im Wasserbuch eingetragene Wasserbenutzungsrecht erloschen sei und der Beschwerdeführer nach dem WRG 1959 über kein Wasserbenutzungsrecht mehr verfüge. In der Eigenschaft als Miteigentümer des Mühlbaches habe er nichts vorgebracht und keine Einwendungen erhoben, die auf eine Verletzung seines Grundeigentums hindeuten könnten, weshalb er seine Stellung als Partei verloren habe.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid die Berufung vom 19. Juli 2005, worin er rügte, dass ihm zum (ergänzenden) Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz vom 22. April 2005 kein Parteiengehör gewährt worden sei. Weiters übersehe die BH, dass er gegen den Bescheid des LH vom 8. September 2004 (Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, sodass dieser Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Darüber hinaus sei offenkundig, dass er weiterhin von den "Wohlfahrtswirkungen" des Mühlbaches profitiere. Offenkundig sei, dass er durch den mit hg. Erkenntnis, Zl. 99/07/0065, aufgehobenen Bescheid in seinen Rechten verletzt worden sei, andernfalls dieser nicht aufgehoben worden wäre, und dass ihm eine neuerliche behördliche Entscheidung ohne weiteren Verzug zustehe. Es werde daher beantragt, "Spruchpunkt II. Ziffer 2 des Bescheides vom 04. November 1993 aufzuheben", in eventu "Spruchpunkt II. Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass die Dotierung des Mühlbachs mit 4.000 l/sec festgelegt wird".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BM vom 4. September 2005 wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2005 gegen den Bescheid der BH vom 1. Juli 2005 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Begründend führte der BM nach Darstellung des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens im Wesentlichen aus, dass das genannte Amtssachverständigengutachten vom 22. April 2005 dem Beschwerdeführer zwar nicht zugestellt worden und hierin eine Verletzung des Parteiengehörs zu sehen sei, dieser Mangel jedoch im Berufungsverfahren saniert worden sei, weil das Gutachten vollständig im erstinstanzlichen Bescheid aufgenommen und dem Beschwerdeführer damit zur Kenntnis gebracht worden sei. Die BH sei zu Recht vom Erlöschen des genannten Wasserbenutzungsrechtes des Beschwerdeführers ausgegangen, weil der diesbezügliche Berufungsbescheid rechtskräftig erlassen und vom Beschwerdeführer nicht beantragt worden sei, der von ihm dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verlandung des Mühlbaches durch eine Minderdotation anlange, so lägen am Mühlbach keine Wasserbenutzungen mehr vor und könnten sekundäre Beeinträchtigungen, die nicht unmittelbar die Substanz des Grundeigentums angriffen, wie etwa Anlandungen, in einem Verfahren nach § 38 WRG 1959 nicht erfolgreich eingewendet werden. Eine Beeinträchtigung durch eine Erhöhung der Hochwasserunsicherheit sei im konkreten Fall nicht zu erwarten und vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht worden. Durch die Bewilligung des Umbaues des S-wehres werde nicht in bestehende Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung (Beschluss vom 5. Dezember 2005, B 3267/05-3) dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 30. Jänner 2006, B 3267/05-5).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer unter Geltendmachung inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die Beschwerde bringt vor, dass der BM dem Beschwerdeführer das für die Begründung des angefochtenen Bescheides zentrale Gutachten vom 22. April 2005 trotz dessen Zustellantrages (weiterhin) vorenthalten und mit der Verweigerung des Parteiengehörs krass gegen Art. 6 EMRK verstoßen habe. Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit genommen worden, auf das Gutachten durch Fragestellung in der mündlichen Verhandlung oder durch ein Privatgutachten sachgerecht zu reagieren. Dabei enthalte dieses Gutachten "unzulässig zentrale rechtliche Würdigungen". So werde im erstinstanzlichen Bescheid das Gutachten mit der Aussage zitiert, dass sämtliche Wasserbenutzungsrechte erloschen seien.

Wenn (auch) der angefochtene Bescheid davon ausgehe, dass das Wasserrecht des Beschwerdeführers erloschen sei, so verkenne der BM nicht nur das obzitierte hg. Erkenntnis, Zl. 99/07/0065, sondern lasse er auch den Umstand unerörtert, dass eine Wasserbenutzung gar nicht möglich gewesen sei, weil die BH die Dotierwassermenge des Mühlbaches auf eine wirtschaftlich nicht mehr nutzbare Menge reduziert habe. Mit dieser willkürlichen Vorgangsweise könnte die Wasserrechtsbehörde jeden Wasserberechtigten um sein Wasserrecht bringen. Es müssten Zeiten außer Betracht bleiben, in denen die Einhaltung von Fristen durch ein rechtswidriges Verhalten staatlicher Behörden unmöglich gemacht werde, weshalb solche Zeiten der Nichtausübung des Wasserrechtes nicht für den Verlust des Wasserrechtes angerechnet werden dürften.

Der BM legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die MP brachte keine Gegenschrift ein.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Verbindung der hg. Beschwerdeverfahren Zlen. 2004/07/0203, 2005/07/0021 und 2006/07/0015 wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Verhandlung über die Beschwerde nach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - erwogen:

Mit dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer auf Grund der unterbliebenen Zustellung des Amtssachverständigengutachtens vom 22. April 2005 in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, zeigt die Beschwerde bereits mangels Darlegung der Relevanz des Verfahrensmangels keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, dies aus folgendem Grund:

Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien im Wasserrechtsverfahren (u.a.) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden.

Bei den in dieser Gesetzesbestimmung erwähnten Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 leg. cit. handelt es sich um rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 leg. cit. und das Grundeigentum.

Nach der hg. Judikatur ergibt sich aus der Umschreibung jener Tatsachen, welche die Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 WRG 1959 begründen, der Rahmen jener Einwendungen, die von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen. Ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa zur behaupteten Verletzung des Grundeigentums ausgesprochen, dass, um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG 1959 relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, diese einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben muss. Der Grundeigentümer, der solches behauptet, hat darzutun, worin die Beeinträchtigung gelegen sein soll. Gleiches gilt für die übrigen in § 12 Abs. 2 leg. cit. angeführten Rechte (vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 18. September 2002, Zl. 2002/07/0068, mwN).

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren zur Begründung seiner Parteistellung einerseits eine Beeinträchtigung des im Wasserbuch unter WPZl. 17 eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes geltend gemacht und andererseits vorgebracht, dass der Mühlbach u.a. auch über seine Liegenschaft fließe (vgl. den Schriftsatz vom 14. November 1995) und es vor allem im Mündungsbereich des Mühlbaches durch die Reduzierung der Gewässerdotierung zum Verlust der Reinigungswirkung des Baches sowie dadurch bedingt zu Geruchsbelästigungen und störenden Verwachsungen komme, sodass sein Privatgrundstück infolge der Austrocknung, Geruchsbelästigung und dadurch verursachten Folgeimmissionen gefährdet sei (vgl. die Berufung vom 29. Mai 1998).

Mit dem obgenannten Bescheid des LH vom 8. September 2004 wurde gemäß § 29 Abs. 1 das WRG 1959 rechtskräftig - und für das gegenständliche wasserrechtliche Bewilligungsverfahren bindend - festgestellt, dass das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Wasserbenutzungsrecht im Grunde des § 27 Abs. 1 lit. g leg. cit. (ex lege) erloschen sei. Zur näheren Darstellung wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/07/0021, verwiesen, mit dem die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 8. September 2004 an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer kam daher in Ansehung des im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes jedenfalls bereits im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 1. Juli 2005 keine Parteistellung im gegenständlichen Bewilligungsverfahren zu.

Ferner wurden vom Beschwerdeführer in Bezug auf eine Beeinträchtigung seines Grundeigentums keine tauglichen Einwendungen erhoben.

Wie bereits erwähnt, setzt eine wasserrechtliche Berührung des Grundeigentums im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus (vgl. dazu etwa auch das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zlen. 2003/07/0105, 0106, mwN). Ferner kommt im Fall der Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 Abs. 1 leg. cit. eine Verletzung des Grundeigentums im Sinn des § 12 Abs. 2 leg. cit. dann in Betracht, wenn die Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall erfahren würde als zuvor (vgl. dazu etwa die in Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht (2000(, zu § 38 WRG E 82 zitierte hg. Judikatur).

Die vom Beschwerdeführer behaupteten, auf Grund der reduzierten Wasserdotierung resultierenden störenden Verwachsungen stellen ebenso wie Geruchsbelästigungen infolge eines Verlustes der Reinigungswirkung des Mühlbaches keinen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums und damit keine Verletzung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes im Sinn des § 12 Abs. 2 leg. cit. dar (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die in Kaan/Braumüller, aaO, zu § 12 WRG E 123 zitierte hg. Judikatur; ferner etwa das obzitierte Erkenntnis, Zlen. 2003/07/0105, 0106).

Auch auf Grund seines Grundeigentums kam dem Beschwerdeführer somit keine Parteistellung in diesem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu.

Im Übrigen ist zu dem in der Verhandlung angesprochenen Fischsterben zu sagen, dass der Beschwerdeführers zwar im Verwaltungsverfahren auf ein Fischsterben hingewiesen hat. Es findet sich jedoch in den Verwaltungsakten kein Hinweis darauf, dass er seine Einwendungen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren auf ein bestimmtes, ihm zustehendes Fischereirecht (unter Nennung des Rechtsgrundes) gestützt hat.

Da sich der Beschwerdeführer nicht auf ein bestehendes Recht im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 berufen konnte und ihm jedenfalls bereits im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides keine Parteistellung zukam, wäre seine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung zwar richtigerweise zurückzuweisen anstelle abzuweisen gewesen. Diese meritorische Erledigung der Berufung bewirkte jedoch keine Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 27. Mai 2003, Zl. 2002/07/0100, und das vorzitierte Erkenntnis, Zlen. 2003/07/0105, 0106, mwN).

Schon auf Grund dieser Erwägungen begründete auch das Unterbleiben der Zustellung des Amtssachverständigengutachtens vom 22. April 2005 an den Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Hiebei waren dem Bund als Rechtsträger des obsiegenden BM, der an zwei der drei zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren als belangte Behörde beteiligt war, an Verhandlungsaufwand für das gegenständliche Beschwerdeverfahren die Hälfte des hiefür in der genannten Verordnung festgesetzten Pauschbetrages, nämlich EUR 206,50, zuzuerkennen und das diesbezügliche Kostenmehrbegehren abzuweisen. Diese Kostenteilung entspricht dem Gedanken des § 52 Abs. 2 VwGG, wonach einer obsiegenden Partei nur einmal der für eine mündliche Verhandlung entstandene Aufwand (wie etwa Fahrtkosten und Aufenthaltskosten) ersetzt werden soll. Es erscheint daher sachgerecht, dann, wenn - wie im gegenständlichen Fall - nach einer Verbindung von Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung nur eine einzige Verhandlung durchgeführt und von der obsiegenden Partei verrichtet wurde, auch nur den Aufwand für eine Verhandlung zu ersetzen und den diesbezüglichen Verhandlungsaufwand auf die verbundenen Verfahren, an denen die obsiegende Partei teilgenommen hat, aufzuteilen.

Als im vorliegenden Beschwerdeverfahren mitbeteiligter Partei waren dem Bund für die Teilnahme an der Verhandlung neben dem Verhandlungsaufwand und dem Verpflegskostenpauschale die angesprochenen Fahrtkosten nur im Umfang des Fahrpreises für die Inanspruchnahme der 1. Klasse der Eisenbahn (B - W - B) von zusammen EUR 205,-- zu ersetzen.

Wien, am 21. Juni 2007

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