VwGH 2005/07/0021

VwGH2005/07/002121.6.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Dkfm. E D in H, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 8. September 2004, Zl. VIb-101.06.01/0002, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Normen

AVG §54;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §27 Abs1 litg;
AVG §54;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §27 Abs1 litg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.023,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk B ist unter Wasserbuch-Postzahl (WPZl.) 17 das unbefristete Wasserbenutzungsrecht am Mühlbach in H für die Wasserkraftanlage der D K & Co (H) auf der Liegenschaft Bp. 132, KG H, eingetragen (vgl. den angefochtenen Bescheid vom 8. September 2004). In den Verwaltungsakten scheint als Eigentümer dieser Liegenschaft (EZ. 229, KG H) der Beschwerdeführer auf (vgl. den vom Gemeindeamt H mit Schreiben vom 19. Juli 1990 vorgelegten Katasterauszug vom 17. Juli 1990 iVm dem Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis des Vermessungsamtes B vom 2. August 2004).

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2003 räumte die Bezirkshauptmannschaft B (im Folgenden: BH) als Wasserrechtsbehörde u.a. dem Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass im Wasserbuch unter WPZl. 17, KG H, das unbefristete Wasserbenutzungsrecht am Mühlbach (in H) für die Wasserkraftanlage der Firma D eingetragen sei und dass nach einem Bericht des Landeswasserbauamtes vom 1. April 2003 die baulichen Anlagen zur Nutzung des Mühlbachwassers vollständig abgetragen und nur bis zum Jahr 1940 in Betrieb gewesen seien, die Möglichkeit ein, zu ihrer Annahme, dass das Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 Abs. 1 lit. g des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 erloschen und gemäß § 29 Abs. 1 leg. cit. das Erlöschen festzustellen sei, Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer sprach sich mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2003 gegen diese Annahme der BH aus und führte nach (wiederholter) Aufforderung der BH, mitzuteilen, welche Wasserbenutzungen des Mühlbaches bis zum heutigen Tage stattfänden, in seinem Schriftsatz vom 26. Februar 2004 (u.a.) aus, dass verschiedene Einleitungen von Oberflächenwässern in den Mühlbach erfolgten, derzeit nur noch Oberflächenwässer eingeleitet würden, die fallweise leicht mit Straßenstaub belastet seien, und sich "auf dem Grundstück D" ein Kanal befinde, der die Oberflächenwässer der Bundesstraße in den Mühlbach entwässere. Dieser werde daher vielfach benötigt. Auf Grund der geringen Wasserführung des im Winter teilweise am L-wehr abgesperrten Mühlbachs werde derzeit die Konsenswassermenge nicht erreicht. Die Planung der Investition in die fortgesetzte Nutzung der Wasserkraft werde erst nach rechtlicher Klärung und Sicherstellung der Wassermenge möglich sein. Die derzeitige Rechtsunsicherheit werde durch die Behörden verursacht, die seit Jahren mit einer Entscheidung in einem (mit einer Zahl bezeichneten) Verfahren säumig seien. In der Vergangenheit sei das Gerinne auch als Bootsanlegeplatz genutzt worden und seien Liegeplätze bei der BH eingetragen. Der Mühlbach sei zusätzlich in den Achtzigerjahren als Ententeich verwendet worden und könnte in Zukunft als Frischwasser für Fischzucht, Energiegewinnung oder zur optischen Aufwertung des Grundstücks eine Rolle spielen. Die Überdeckung sei auf dem Grundstück D in gutem Zustand, ein Sanierungsbedarf sei nicht erkennbar. Bei der Bahnunterführung sei der Verlauf für die Zufahrt (zu einem näher bezeichneten Unternehmen) ca. 1980 geändert und eine Brücke errichtet worden.

In der Folge erließ die BH den Bescheid vom 8. März 2004 mit folgendem Ausspruch:

"Im Wasserbuch bei der Bezirkshauptmannschaft B ist unter der Wasserbuchpost-Zl 17, KG H, ein unbefristetes Wasserbenutzungsrecht am Mühlbach für die Wasserkraftanlage der Firma D auf der Liegenschaft Bp 132, KG H, eingetragen.

Die Benutzung des Wassers des Mühlbaches erfolgte nach den Eintragungen unter der Wasserbuchpost-Zl 17 durch eine Wasserkraftanlage auf der Liegenschaft Bp 132, KG H. Die erste Eintragung unter dieser Wasserbuchpost-Zl bezieht sich auf den Wuhrbauvertrag von 1881 zum L-wehr.

Laut Bericht des Landeswasserbauamtes B vom 1.4.2003, (...(, sind die baulichen Vorrichtungen der Wasserkraftanlage zur Nutzung des Mühlbachwassers vollständig abgetragen. Die Unterbrechung der Wasserbenutzung durch die Wasserkraftanlage hat jedenfalls den Zeitraum von drei Jahren überschritten. Eine Nutzung des Mühlbachwassers durch die im Wasserbuch bei der Bezirkshauptmannschaft B unter der Wasserbuchpost-Zl 17 eingetragene Wasserkraftanlage findet derzeit nicht statt.

Es ergeht daher nachstehender

Spruch

Gemäß § 29 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF wird festgestellt, dass das oben bezeichnete Wasserbenutzungsrecht aus dem Grunde des § 27 Abs. 1 lit. g des Wasserrechtsgesetzes 1959 idgF erloschen ist.

Gemäß § 29 Abs. 5 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF wird ausgesprochen, dass die durch das Erlöschen dieses Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten erloschen sind."

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

Der Landeshauptmann von Vorarlberg (im Folgenden: LH) holte zur Frage, ob die genannten Vorrichtungen zur Wasserbenutzung abgetragen worden oder im erforderlichen Umfang noch vorhanden seien, den Bericht des gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen vom 27. August 2004 ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des LH vom 8. September 2004 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 29 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vom 8. März 2004 bestätigt.

Begründend führte der LH nach Darstellung des erstinstanzlichen Abspruches und des wesentlichen Berufungsvorbringens aus, dass im Wasserbuch unter WPZl. 17, KG H, ein unbefristetes Wasserbenutzungsrecht am Mühlbach für die Wasserkraftanlage der D K & Co auf der Liegenschaft Bp. 132, KG H, eingetragen sei. Laut im erstinstanzlichen Verfahren unwidersprochen gebliebener Feststellung des erstinstanzlichen Bescheides, die auf einem Bericht des Landeswasserbauamtes vom 1. April 2003 beruhe, seien die baulichen Vorrichtungen der Wasserkraftanlage zur Nutzung des Mühlbachwassers vollständig abgetragen. Die Unterbrechung der Wasserbenutzung durch die Wasserkraftanlage habe jedenfalls den Zeitraum von drei Jahren überschritten. Eine Nutzung des Mühlbachwassers durch die im Wasserbuch unter der WPZl. 17 eingetragene Wasserkraftanlage finde derzeit nicht statt. Laut Auskunft des Beschwerdeführers gegenüber dem Landeswasserbauamt B sei die Anlage seit dem Jahre 1940 nicht mehr in Betrieb.

Wenn in der Berufung nun erstmals vorgebracht werde, dass die Vorrichtungen für die Fortführung der Wasserkraftnutzung noch vorhanden seien, so stehe diese Behauptung in krassem Widerspruch zum erwähnten Bericht des Landeswasserbauamtes B vom 1. April 2003. Auf Grund dieser Behauptung habe sich der LH jedoch dazu veranlasst gesehen, neuerlich eine Überprüfung hinsichtlich des Bestehens der in Rede stehenden Wasserkraftanlage durch das Landeswasserbauamt vornehmen zu lassen. Anlässlich dieser neuerlichen Überprüfung durch den gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen am 26. August 2004 habe der Beschwerdeführer dem Amtssachverständigen gegenüber bestätigt, dass bis zum Jahre 1940 ein Wasserrad im nunmehr überbauten Bereich des Mühlbaches bestanden habe und diese Anlage schon lange (im Jahre 1940) vollständig abgebaut worden sei. Im Bereich der ehemaligen Installation des Wasserrades bestehe ein tiefes Loch im Mühlbachgerinne, welches allerdings nunmehr seit vielen Jahren mit dem östlichen "Betriebsvorplatz D" überbaut sei. Der gewässerschutztechnische Amtssachverständige weise in seinem Bericht darauf hin, dass eine Inbetriebnahme der Anlage schon wegen dieser massiven Überbauung des Mühlbachgerinnes nicht möglich sei. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass im Bereich des Betriebsareals D keinerlei Einrichtungen zur energetischen Nutzung des Wassers des Mühlbachgerinnes vorhanden gewesen seien.

Für den LH stehe damit einwandfrei fest, dass das Wasserrad, welches unzweifelhaft einen wesentlichen Bestandteil der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtung darstelle, seit dem Jahr 1940 abgebaut sei und somit länger als drei Jahre nicht mehr bestehe. Da somit ein wesentlicher Bestandteil der ehemaligen Wasserkraftanlage zur Nutzung des Mühlbachwassers im Bereich des Betriebsareals D schon länger als drei Jahre nicht mehr bestehe, lägen die Voraussetzungen für das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 vollständig vor.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass die Wassernutzung offensichtlich nicht stattfinden könne, solange dem Mühlbach das dafür erforderliche Wasser in Missachtung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes und "des Bundesministeriums" verweigert werde, so ändere dies nichts daran, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 lit. g leg. cit. erfüllt seien. Sowohl das erstinstanzliche Verfahren als auch das Berufungsverfahren hätten ergeben, dass die baulichen Anlagen der Wasserkraftanlage vollständig abgetragen seien und die Anlage seit dem Jahr 1940 nicht mehr betrieben worden sei. Auch mit dem Vorbringen, die Vorrichtungen für die Fortführung der Nutzungsrechte seien noch vorhanden - was jedoch, wie dargelegt, nicht den Tatsachen entspreche - und er werde, falls er mit seiner Rechtsposition "Verfahrendotierung des Mühlbachs" durchdringe, deren Nutzung wieder aufnehmen, sei für den Beschwerdeführer in diesem Verfahren nichts gewonnen. Denn für das Erlöschen des Wasserrechtes einer außer Betrieb stehenden Anlage sei nicht die Absicht des Eigentümers, sondern der Umstand entscheidend, ob sie sich noch in einem benutzungsfähigen Zustand befinde. Für die Frage des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes komme auch einer nach Ablauf der in § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 genannten Frist erfolgten Wiederinstandsetzung einer Anlage keine Bedeutung zu.

Ob der Beschwerdeführer ein besonderes Interesse daran habe, dass die Dotierung des Mühlbaches aufrecht erhalten werde, sei nicht von Bedeutung, und es habe die Einleitung von angeblichen Oberflächenwässern mit der Nutzung des Wassers des Mühlbaches durch eine Wasserkraftanlage nichts zu tun. Auch eine allfällige Nutzung des Gerinnes als Bootsanlegeplatz, Ententeich oder Fischzuchtanlage sei im hier maßgeblichen Zusammenhang ohne Bedeutung, gehe es doch lediglich um den Ausspruch, ob das vormalige Wasserbenutzungsrecht auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen der genannten Bestimmung ex lege erloschen sei.

Sollten dem Beschwerdeführer über das erloschene Wasserbenutzungsrecht hinaus Rechte zur Einleitung von Wässern in den Mühlbach zukommen - wofür es im Übrigen nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte gebe -, so wären diese Einleitungsrechte vom verfahrensgegenständlichen Ausspruch des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes nicht betroffen. Ein Zusammenhang mit dem immer wieder vorgebrachten Verfahren betreffend den Umbau der Wehranlage an der L und die damit zusammenhängende Dotierung des Mühlbaches könne nicht erblickt werden, weil es in diesem Verfahren lediglich um den Ausspruch des Erlöschens eines ex lege erloschenen Wasserbenutzungsrechtes gehe.

Soweit der Beschwerdeführer die Frage aufwerfe, warum Wasserbenutzungsrechte am eigenen Gewässer erlöschen könnten (der Mühlbach sei nicht als eigene Liegenschaft im Grundbuch eingetragen, das Bachbett stehe im Eigentum verschiedener Privatpersonen, über deren Grund der Mühlbach von der Ausleitung aus der L auf der gesamten Fließstrecke bis in den X-see fließe), sei Folgendes auszuführen: Beim Mühlbach handle es sich nicht um ein Privatgewässer. Das Wasser des Mühlbaches werde über das "Swehr" aus der L abgeleitet, die zweifellos ein öffentliches Gewässer sei. Gemäß § 2 Abs. 3 WRG 1959 verliere im Fall einer zu anderen als Verbrauchszwecken vorgenommenen Ableitung eines Teiles eines öffentlichen Gewässers dieser abgeleitete Teil seine Eigenschaft als öffentliches Gewässer nicht. Maßgeblich für die Eigenschaft als öffentliches Gewässer sei nämlich die Eigenschaft der Wasserwelle und nicht des Bettes. Dass der Beschwerdeführer Eigentümer des untersten Abschnitts des Wasserbettes des Mühlbaches bis zum X-see sei, wie er vorbringe, sei unbestritten, habe jedoch keinen Einfluss auf die Eigenschaft des Mühlbachs als öffentliches Gewässer.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung (Beschluss vom 29. November 2004, B 1390/04-3) dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 1. Februar 2005, B 1390/04-5).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellte der Beschwerdeführer unter Geltendmachung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, und brachte unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 99/07/0065, und das damit in Zusammenhang stehende Verwaltungsverfahren vor, dass in diesem Verfahren die Republik Österreich als Trägerin von Privatrechten im Jahr 1993 die wasserrechtliche Bewilligung für den Umbau des "S-wehres" - dieses Wehr sei jener Punkt, an dem die Ausleitung des Mühlbaches aus dem Vorfluter L erfolge - beantragt habe. Für den Beschwerdeführer sei völlig überraschend und in völligem Widerspruch zur Erklärung des Verhandlungsleiters der BH in diesem Verfahren mit Bescheid vom 4. November 1993 nicht nur der Umbau der baufälligen Wehranlage bewilligt, sondern gleichzeitig auch die Dotierwassermenge des Mühlbaches auf einen winzigen Bruchteil des zuvor bestehenden Wertes reduziert worden. Obwohl der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht berufen und darin die Durchführung eines regulären Verfahrens über die Dotierung des Mühlbaches begehrt habe, weil er an diesem Bach ein privates Wasserrecht besitze, habe der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (im Folgenden: BM) mit Bescheid vom 16. Dezember 1998 die Berufung abgewiesen. Auf Grund der von ihm dagegen erhobenen Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit dem vorzitierten Erkenntnis, Zl. 99/07/0065, diesen Bescheid vom 16. Dezember 1998 (wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes) aufgehoben, wobei die Behörde die erstinstanzlichen Verwaltungsakten an den Verwaltungsgerichtshof ungeachtet des Hinweises auf die Säumnisfolgen gemäß § 38 Abs. 2 VwGG nicht vorgelegt habe. Dieses Verwaltungsverfahren sei wieder bei der Erstbehörde anhängig.

Anstatt nun das genannte Erkenntnis umzusetzen, "versteigen" sich die zuständigen Wasserrechtsbehörden nunmehr zur "Behauptung, der Beschwerdeführer habe sein Wasserrecht durch die Nichtausübung seines (in Wahrheit mangels Wasserdurchflusses gar nicht mehr ausübbaren) Wasserrechts verloren". Hiebei sei von den Wasserrechtsbehörden jedoch der Umstand unerörtert geblieben, dass eine Wasserbenutzung gar nicht möglich gewesen sei, weil die BH die Dotierwassermenge des Mühlbaches auf eine wirtschaftlich nicht mehr nutzbare Menge reduziert habe. Ein derartiges Vorgehen verstoße gegen das Willkürverbot, und es hätten Zeiten rechtswidrigen Behördenhandelns bei der Berücksichtigung anspruchsbegründender Zeitabläufe außer Betracht zu bleiben.

Weiters brachte die Beschwerde vor, dass, wie der LH im angefochtenen Bescheid ausführe, die Rechtswirkungen des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 ex lege einträten und dies "anscheinend" zutreffe. Wenn das Gesetz keine Möglichkeit einer Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände vorsähe, wäre es verfassungswidrig und ein Normenprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Es dürfte daher dem Beschwerdeführer die unterbliebene Wasserbenutzung im Hinblick auf den Umstand, dass es infolge des rechtswidrigen Behördenhandelns gar kein zu benutzendes Wasser gegeben habe, nicht als anspruchsvernichtend vorgehalten werden.

Ferner seien die gegenständlichen, zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen nicht zur Gänze weggefallen und alle Voraussetzungen für die Reinstallation der wenigen fehlenden Teile vorhanden. Würde Wasser in den Mühlbach fließen, wie es 100 Jahre vor dem Umbau des S-wehrs geflossen sei, könnten die wenigen Teile wieder reinstalliert werden.

Ein Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers habe gemeinsam mit anderen den Mühlbach als Privatgerinne errichtet, um mit dessen Wasser Wasserkraftanlagen zu betreiben. Die Errichtung sei mit wasserrechtlicher Bewilligung erfolgt, die Grundlage des eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes gewesen sei. Das Wasser des Mühlbaches setze sich aus drei Strömen zusammen, wovon der erste Strom aus der L komme und über das S-wehr in den Mühlbach einfließe, der zweite Strom von öffentlichen und privaten Gewässern komme und der dritte Strom aus den in den Mühlbach eingetragenen Oberflächenwässern und Ableitungswässern privater und öffentlicher Objekte bestehe. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass es sich beim Mühlbach um ein Privatgewässer handle, weil es von Privaten auf privatem Grund für eine Abfolge privater Wasserbenutzungsanlagen errichtet worden sei.

Im Übrigen widerspreche das gesamte Verwaltungsverfahren den Anforderungen des Art. 6 EMRK. Der Beschwerdeführer habe beim LH die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt, und es wäre dieser auch deshalb unbedingt nötig gewesen, weil die Erstbehörde keinen solchen durchgeführt habe.

Der LH legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Verbindung der hg Beschwerdeverfahren Zlen. 2004/07/0203, 2005/07/0021 und 2006/07/0015 wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Verhandlung über die Beschwerde nach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - erwogen:

§ 27 Abs. 1 lit. g, § 29 Abs. 1 und 5 und § 142 Abs. 2 WRG 1959 lauten:

"§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

...

g) durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;

... ."

"§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

...

(5) Im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, dass die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs. 1 erster Satz) erloschen sind.

... ."

"§ 142. ...

(2) Die nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungs- oder sonstigen auf Gewässer sich beziehenden Rechte sowie die hiemit verbundenen Verpflichtungen bleiben aufrecht; Ausübung und Erlöschen richten sich nach diesem Bundesgesetz.

..."

Nach der hg. Judikatur ist für die Frage des Vorliegens der Erlöschensvoraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 der Zustand der Anlage maßgeblich, für welche die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden ist. Als bestehend kann eine Wasserbenutzungsanlage nur dann angesehen werden, wenn die Ausübung der verliehenen Wasserbenutzungsrechte möglich ist. Jeder Teil einer Wasserkraftanlage, ohne den diese nicht betrieben werden kann, muss als "wesentlicher Teil der Anlage" iS des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 gelten. Die Möglichkeit, weggefallene oder zerstörte Anlagenteile zu ersetzen, mag in der Regel zwar gegeben sein; doch hat der Gesetzgeber an die Tatsache der Unterbrechung der Wasserbenutzung durch bestimmte Zeit das Erlöschen des Wasserrechtes geknüpft, sodass es nicht darauf ankommen kann, ob eine Anlage reparaturfähig ist oder nicht. Für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes im Grunde des § 27 Abs. 1 lit. g leg. cit. ist allein der Umstand maßgebend, ob sich die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand befunden haben. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so erlischt das Wasserbenutzungsrecht kraft Gesetzes; der hierüber im Einzelfall ergehende Bescheid hat lediglich deklarative Bedeutung (vgl. dazu die in Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht (2000), zu § 27 WRG E 50, 52, 60, 64 zitierte Rechtsprechung).

Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass bauliche Vorrichtungen der gegenständlichen Wasserkraftanlage zur Nutzung des Mühlbachwassers abgetragen worden seien, laut den Angaben des Beschwerdeführers im nunmehr überbauten Bereich des Mühlbaches bis zum Jahr 1940 ein Wasserrad bestanden habe, das Wasserrad in diesem Jahr vollständig abgebaut worden sei und im Bereich des Betriebsareals D keine Einrichtungen zur energetischen Nutzung des Mühlbachwassers vorhanden seien, und konkretisiert auch nicht, welche Anlagenteile überhaupt noch vorhanden seien. Auf dem Boden der unbedenklichen, durch die Angaben des vom LH beigezogenen gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen untermauerten Feststellungen begegnet die Beurteilung des LH, dass das genannte Wasserrad als wesentlicher Bestandteil der zur Wassernutzung nötigen Vorrichtung und der ehemaligen Wasserkraftanlage (zur Nutzung des Mühlbachwassers im Bereich des genannten Betriebsareals) schon länger als drei Jahre nicht mehr bestehe und somit die Tatbestandsvoraussetzungen für das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erfüllt seien, keinen Bedenken.

Wenn die Beschwerde auf das dem obzitierten Erkenntnis, Zl. 99/07/0065, zu Grunde liegende wasserrechtliche Bewilligungsverfahren Bezug nimmt, so ist dazu Folgendes zu bemerken:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des BM vom 16. Dezember 1998 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom 4. November 1993 als gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 ermächtigten Behörde, mit dem der Republik Österreich (dem Bund) auf Grund deren Ansuchens vom 29. Juni 1993 die wasserrechtliche Bewilligung für den Umbau der Wehranlage an der L ("S-wehr") unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. In der Begründung dieses Berufungsbescheides führte der BM aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorgebracht habe, der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid greife durch die Vorschreibung einer Reduzierung der Dotierung des Mühlbaches in seine wasserrechtlich geschützten Rechte ein, und dass der Beschwerdeführer jedoch mangels Erhebung von Einwendungen als gemäß § 42 Abs. 1 AVG präkludiert anzusehen sei.

Dieser Beurteilung trat der Beschwerdeführer in seiner gegen den genannten Berufungsbescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde mit dem Vorbringen entgegen, dass die Erstbehörde mit ihrem Abspruch den dem Beschwerdeführer bekannt gegebenen Gegenstand der mündlichen Verhandlung verlassen habe, was dem vom BM gesehenen Präklusionseintritt der Einwendungen rechtlich entgegenstehe. Über eine im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft verlaufe ein Werksbach, für welchen eine Dotierwassermenge im Ausmaß von 4 m3/sec bewilligt worden sei. Im Verwaltungsverfahren habe der Bund die wasserrechtliche Bewilligung für den Umbau jenes Wehres beantragt, an welchem die Ausleitung des Werksbaches aus dem Vorfluter erfolge. In der Niederschrift der Erstbehörde über die Verhandlung vom 11. August 1993 sei protokolliert, dass der Beschwerdeführer bei der Verhandlung anwesend gewesen sei, sich jedoch nach entsprechenden Erklärungen der Erstbehörde von der Verhandlung entfernt habe. Im Verhandlungsprotokoll sei dazu festgehalten worden, dass sich sämtliche Privatpersonen von der Verhandlung ohne Abgabe einer Stellungnahme entfernt hätten und der Beschwerdeführer und seine Tochter insbesondere darauf hingewiesen worden seien, dass Gegenstand der Verhandlung lediglich der Umbau der baufälligen Wehranlage sei und die Instandhaltung des Werksbaches als solchen nicht Gegenstand dieser Verhandlung gewesen sei, was seitens des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen worden sei. In weiterer Folge habe die BH jedoch den Bescheid vom 4. November 1993 erlassen, mit dem (u.a.) die Dotierwassermenge des Werksbaches auf einen Bruchteil der bewilligten 4 m3/sec reduziert worden sei. Die genannte Präklusionswirkung könnte sich nur auf Einwendungen des Beschwerdeführers beziehen, die den Umbau des baufälligen Wehres beträfen, nicht jedoch auch auf solche, die Veränderungen der Wasserdotierung des Werksbaches zum Gegenstand hätten, wogegen sich der Beschwerdeführer bei Wahrung seines Rechtes auf Parteiengehör selbstverständlich ausgesprochen hätte.

Im Beschwerdeverfahren, Zl. 99/07/0065, wurden vom BM entgegen der Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof und trotz Hinweises auf die Säumnisfolgen gemäß § 38 Abs. 2 VwGG die erstinstanzlichen Verwaltungsakten nicht vorgelegt. Im Hinblick darauf ging der Verwaltungsgerichtshof in seinem den Berufungsbescheid vom 16. Dezember 1998 aufhebenden Erkenntnis von der Behauptung des Beschwerdeführers aus, dem in dessen Ladung zur erstinstanzlichen Wasserrechtsverhandlung bezeichneten Verfahrensgegenstand habe sich die Möglichkeit der Erlassung eines behördlichen Abspruches des von ihm bekämpften Inhaltes nicht entnehmen lassen. Demzufolge sei die belangte Behörde zu einer Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers lediglich aus dem Grunde einer Präklusion des erstatteten Berufungsvorbringens nicht berechtigt gewesen. Die vom Beschwerdeführer als fehlend gerügte Umsetzung dieses Erkenntnisses bestand (lediglich) in der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens. Für die Beurteilung des Erlöschenstatbestandes ist diesem Erkenntnis jedoch nichts zu entnehmen.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, dass eine Ausübung des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes nicht mehr möglich gewesen sei, weil die BH die Dotierwassermenge des Mühlbaches (Werkskanals) auf eine nicht mehr nutzbare Menge reduziert habe, so ist dieses Vorbringen bereits deshalb nicht zielführend, weil der von ihm angesprochene, eine Reduktion der Dotierwassermenge vorschreibende Bescheid der BH erst im Jahr 1993 ergangen ist, somit zu einem Zeitpunkt, in dem - wie oben bereits dargelegt - das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht infolge des Abbaues der Anlage bereits - ex lege - erloschen war. Schon deshalb geht auch der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde verstoße mit der Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes gegen das Willkürverbot, ins Leere und bestand keine Veranlassung zur Stellung eines Normenprüfungsantrages an den Verfassungsgerichtshof.

Auch mit ihrem weiteren Vorbringen, dass das Wasserbenutzungsrecht nicht erloschen sei, weil eine Reinstallation der "wenigen fehlenden Teile" möglich sei, irrt die Beschwerde. Mit diesem Vorbringen geht offensichtlich auch der Beschwerdeführer davon aus, dass sich die gegenständliche Wasserbenutzungsanlage - ohne diese "fehlenden Teile" - in einem betriebsunfähigen Zustand befinde, zumal die Beschwerde damit - wie bereits erwähnt - nicht bestreitet, dass, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, das im nunmehr überbauten Bereich des Mühlbaches bestandene Wasserrad (der Wasserkraftanlage) im Jahr 1940 vollständig abgebaut wurde. Kann jedoch eine Wasserkraftanlage ohne einen Teil der Anlage nicht betrieben werden, so handelt es sich dabei um einen wesentlichen Anlagenteil im Sinn des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959, dessen Wegfall oder Zerstörung nach dieser Gesetzesbestimmung dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung der Anlage gleichzuhalten ist.

Ferner zeigt die Beschwerde auch mit dem weiteren Vorbringen, dass in den Mühlbach auch privates Gewässer einfließe und dieser von Privaten auf privatem Grund errichtet worden sei, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wie sie vorbringt, sei der Mühlbach nach Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung errichtet worden, die Grundlage des (im Wasserbuch) eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes gewesen sei. Da sich das Wasserbenutzungsrecht somit - unbestrittenerweise - auf die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde gründet (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere § 142 Abs. 2 und §§ 9, 13 WRG 1959), war die Wasserrechtsbehörde dazu berufen, gemäß § 29 Abs. 1 leg. cit. den Fall des Erlöschens dieses Wasserbenutzungsrechtes festzustellen.

Schließlich ist auch die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge, wonach der LH einen Ortsaugenschein hätte durchführen müssen, nicht zielführend. Abgesehen davon, dass der LH Erhebungen durch den gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen veranlasst hat, der am 26. August 2004 u. a. im Bereich der Betriebsanlage D und des Mühlbaches einen Lokalaugenschein vorgenommen hat (vgl. den Bericht dieses Amtssachverständigen vom 27. August 2004; ferner in diesem Zusammenhang § 55 Abs. 1 AVG), und die Beschwerde nicht ausführt, welche konkreten entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen nur auf Grund eines Ortsaugenscheines noch getroffen hätten werden können und müssen, sodass die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargelegt wurde, besteht auf die Durchführung eines Lokalaugenscheines grundsätzlich kein Rechtsanspruch (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 54 AVG E 10 ff zitierte hg. Judikatur).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Hiebei waren dem Bund für die Teilnahme der belangten Behörde an der Verhandlung neben dem Verhandlungsaufwand und dem Verpflegskostenpauschale die angesprochenen Fahrtkosten nur im Umfang des Fahrpreises für die Inanspruchnahme der 1. Klasse der Eisenbahn (B - W - B) von zusammen EUR 205,-- zu ersetzen.

Wien, am 21. Juni 2007

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