VwGH 2007/07/0156

VwGH2007/07/015619.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des S G in N, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. Oktober 2007, Zl. IIIa1-W- 60.263/2, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen eine wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei:

Agrargemeinschaft M-Alpe, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Brixner Straße 2), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §109 Abs1;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §17;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §109 Abs1;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §17;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Agrargemeinschaft M-Alpe (die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) stellte mit dem an die Bezirkshauptmannschaft I (BH) gerichteten Schreiben vom 5. August 2006 das Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung einer bestehenden, aus der "Quelle für die M-Alm" gespeisten Wasserversorgungsanlage nach Maßgabe der vorgelegten Projektsbeschreibung. Im Einreichprojekt ist eine Konsenswassermenge von 0,2 l/s vorgesehen. Im Zusammenhalt mit der planlichen Darstellung ergibt sich, dass die Quelle auf dem im Eigentum der Agrargemeinschaft Neustift im Stubaital stehenden Grundstück Nr. 2556/1 liegt und die 288 m lange Versorgungsleitung von dort über die im Eigentum der Mitbeteiligten stehenden Grundstücke Nr. 2571/1 und Nr. 2571/2 zur Malm führt.

Auch der Beschwerdeführer hatte bei der BH ein Projekt eingereicht, mit dem er die wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung derselben Quelle zur Versorgung einer auf der Malm neu zu errichtenden Jausenstation mit einer Konsenswassermenge von 0,04 l/s begehrte. Dabei sollten ebenfalls die bestehende Quellfassung und die Brunnenstube verwendet werden; die Quellableitung zum erst zu errichtenden Objekt werde neu erstellt.

In der über beide Vorhaben - im Beisein der Konsenswerber - gemeinsam durchgeführten Verhandlung am 30. August 2006 legte der Amtssachverständige für Kulturbau dar, dass für eine fachliche Beurteilung der Anträge zunächst die Durchführung von Messungen über die Quellschüttung erforderlich sei und die beiden Projekte jedenfalls miteinander zu koordinieren seien.

Hierauf berichtete der Obmann der Mitbeteiligten mit dem am 15. Mai 2007 eingelangten Schreiben das Ergebnis der von ihm vorgenommenen Schüttungsmessungen und brachte vor, die Mitbeteiligte habe diese Quelle "schon immer als Einzelwasserversorgung genutzt, somit beantragen wir den Vorzug der Quellnutzung".

Auch der Beschwerdeführer hatte die von ihm erzielten Messergebnisse der BH mitgeteilt und vorgebracht, dass die gegenständliche Quelle seit 1951 ausschließlich durch seine Familie zur Versorgung der Malm genutzt worden sei. Die Quellfassung sei vor ca. zehn Jahren durch den Beschwerdeführer erneuert worden. Er beantrage daher "auch auf Grund einer mündlichen Vereinbarung mit der Agrargemeinschaft N die Nutzung dieser Quelle".

Mit Note vom 11. Juni 2007 teilte die BH dann dem Obmann der Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer den Inhalt der wechselseitigen Vorbringen mit. Weiters führte die BH aus, nach den nunmehr vorliegenden Schüttungsmessungen ergebe sich, dass genügend Wasser für beide Anlagen vorhanden sei. Daran anschließend verwies die BH auf die amtssachverständige Meinung zur Koordinierung der beiden Projekte und erteilte den Antragstellern in diesem Sinn Aufträge zur Modifizierung ihrer Anträge. Abschließend wies die BH darauf hin, dass nach der Aktenlage sowohl die Mitbeteiligte als auch der Beschwerdeführer ein Vorrecht an der gegenständlichen Quelle bzw. an der bestehenden Anlage behaupten, was im Rahmen eines allfälligen Widerstreitverfahrens als Vorfrage im Zivilrechtsweg zu klären sei.

Hierauf reagierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2007. Darin brachte er zunächst vor, gegen den Vollversammlungsbeschluss der Agrargemeinschaft N vom Sommer 2006, in dem der Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer die gemeinsame Nutzung der Quelle "in Aussicht gestellt" worden sei, sei ein noch nicht erledigter Einspruch an die Agrarbezirksbehörde erhoben worden. Vor einem wasserrechtlichen Widerstreitverfahren sei daher jedenfalls die Frage der Zustimmung der Grundeigentümerin zur Nutzung der Quelle zu klären. Weiters wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, die bestehende Anlage zur Wasserversorgung der M-Alpe sei auf seine Kosten und sein Betreiben errichtet worden. Im Falle der vorgeschlagenen gemeinsamen Nutzung bestehender Anlagenteile seien eine entsprechende Abgeltung und eine Sicherstellung der beiderseitigen Nutzung der Quelle zu gewährleisten. Außerdem brachte der Beschwerdeführer neuerlich vor, die bisherige Nutzung der Quelle seit 1951 sei aufgrund einer mündlichen Zusage der Agrargemeinschaft N ausschließlich durch die Familie des Beschwerdeführers und nicht durch die Mitbeteiligte erfolgt. Falls es zu keiner akzeptablen Einigung bezüglich der Ablöse der bestehenden Anlagen bzw. der Sicherstellung der Wasserversorgung für das vom Beschwerdeführer geplante neue Almgebäude komme, werde die Frage der vorrangigen Nutzung zivilrechtlich zu klären sein, was einem wasserrechtlichen Widerstreitverfahren zum jetzigen Zeitpunkt entgegenstehe. Unter einem änderte der Beschwerdeführer seinen Antrag in Bezug auf die Konsenswassermenge, deren Bewilligung er nunmehr auch mit 0,2 l/s beantragte.

In der Folge erging nur im Verfahren über den Antrag der Mitbeteiligten die Kundmachung einer Verhandlung für den 28. August 2007, die nur den Obmännern der Mitbeteiligten und der Agrargemeinschaft N persönlich zugestellt und durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde N verlautbart wurde.

Das führte dazu, dass sich der Beschwerdeführer, der vom Verhandlungstermin anderweitig erfahren hatte, per E-mail an die BH wandte, die unterlassene Zustellung einer Ladung rügte und monierte, dass die in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2007 vorgebrachten Sachverhalte (fehlende Zustimmung der Grundeigentümerin, zivilrechtliche Klärung der Frage des Vorrechtes an der Nutzung besagter Quelle) in keiner Weise berücksichtigt worden seien.

In der Verhandlung vom 28. August 2007, bei der der (am 21. August 2007 noch persönlich geladene) Beschwerdeführer durch seinen Sohn vertreten war, erstattete der Amtssachverständige für Kulturbau ein Gutachten. Einleitend hielt er fest, es könne von einer Mindestschüttung der gefassten Quelle von 1,2 l/s ausgegangen werden. Bei einem Bedarf der beiden beantragten Wasserversorgungsprojekte von jeweils 0,2 l/s sei die vorhandene Schüttung mehr als ausreichend für die Versorgung der bestehenden M-Alpe und des vom Beschwerdeführer geplanten Neubaus einer Jausenstation. Daran anschließend führte der Amtssachverständige aus, unter welchen Bedingungen der von der Mitbeteiligten beantragten wasserrechtlichen Bewilligung aus kulturbautechnischer Sicht zugestimmt werden könne. Weiters legte er dar, welche Verpflichtungen der Mitbeteiligten auferlegt werden müssten, um ein Widerstreitverfahren "hintanzuhalten" bzw. um die geforderte Abstimmung der beiden Vorhaben zu gewährleisten.

Der Obmann der Agrargemeinschaft N äußerte sich dahin, dass er gegen die geplante Vorgangsweise und die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung keinen Einwand habe. Der Vertreter des Beschwerdeführers erklärte, "eine Zustimmung oder Ablehnung zum gegenständlichen Verfahren wird zum heutigen Zeitpunkt nicht abgegeben. Eine schriftliche Stellungnahme wird nachgereicht." Der Obmann der Mitbeteiligten nahm das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis. Er wies noch darauf hin, dass im Zuge eines gerichtlichen Zivilrechtsstreites geklärt worden sei, dass die Mitbeteiligte Eigentümerin der Anlagenteile im Bereich der Malm sei, anhängig sei jedoch noch ein Zivilrechtsstreit mit dem Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger Entschädigungen.

Hierauf erteilte die BH mit Bescheid vom 17. September 2007 der Mitbeteiligten die beantragte wasserrechtliche Bewilligung befristet bis 31. Dezember 2040 nach Maßgabe des Einreichprojektes und unter Vorschreibung der vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen sowie Verpflichtungen für den Fall einer gemeinsamen Nutzung der Anlage mit dem Beschwerdeführer. Letztere lauten:

"1. Die Agrargemeinschaft M Alpe wird verpflichtet, für den Fall, dass für die geplante Wasserversorgungsanlage des (Beschwerdeführer) die Voraussetzungen für die Weiterführung des Wasserrechtsverfahrens vorliegen (d.h. Parzelle der geplanten Jausenstation im Eigentum des (Beschwerdeführer)), für die gemeinsam zu nutzenden Anlagenteile (Quellfassung bis einschließlich erforderlicher Teilungsbehälter) die Mitbenützung zu gestatten.

2. Die Agrargemeinschaft M Alpe wird verpflichtet, zum Zeitpunkt, zu dem für die Errichtung der geplanten Jausenstation des (Beschwerdeführer) sämtliche rechtliche(n) Voraussetzungen vorliegen (d.h. wasserrechtliche Bewilligungen, Widmung, Baubewilligung, etc.), in ihre Wasserversorgungsanlage im Bereich der bestehenden Brunnenstube/Hochbehälter auf ihre Kosten einen Teilungsbehälter einzubauen, aus denen beide Wasserversorgungsanlagen die bewilligte Konsensmenge von jeweils 0,2 l/s beziehen können."

In der Bescheidbegründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsvorschriften "zum parallel verlaufenden Verfahren" des Beschwerdeführers (dem Amtssachverständigen folgend) festgestellt, dass für beide Anlagen genügend Wasser vorhanden sei. Daraus ergebe sich, dass für die Wasserrechtsbehörde kein Widerstreitverfahren im Sinne des § 109 WRG 1959 vorliege. Aufgrund der vorgenommenen Vorschreibungen sei auch die Abstimmung der beiden Anlagen gesichert.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine von ihm selbst verfasste Berufung, in der er - neben der Geltendmachung eines Verfahrensmangels (Befangenheit des Amtssachverständigen) - im Wesentlichen sein Vorbringen in der Stellungnahme vom 29. Juni 2007 wiederholte. Die fehlende Zustimmung der Grundeigentümerin zur Nutzung der Quelle stehe der erteilten Bewilligung entgegen. Die gegenständliche Wasserversorgungsanlage bestehe bereits und sei vom Beschwerdeführer auf seine Kosten errichtet und seit 1951 ausschließlich von ihm betrieben worden. Die Vorgangsweise der BH mute sonderbar an, werde doch der Mitbeteiligten eine wasserrechtliche Bewilligung für eine bestehende Anlage im Wissen erteilt, dass diese weder von ihr errichtet worden sei, noch dass sie deren Eigentümerin und auch nicht willens sei, eine entsprechende Beteiligung zu den Errichtungskosten zu tragen. Soweit die Behörde von der gemeinsamen Nutzung der Wasserversorgungsanlage ausgehe, überschreite sie mit der Verordnung "derartige Vereinbarungen" per Bescheid ihren Zuständigkeitsbereich. Die Feststellung, dass für beide Antragswerber genügend Wasser zur Verfügung stehe, sei "als Begründung für die Vorgehensweise der Behörde in diesem Zusammenhang mehr als zu hinterfragen."

Diese Berufung wies der Landeshauptmann von Tirol (die belangte Behörde) mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 2007 als unzulässig zurück.

Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe von Bestimmungen des WRG 1959 und des AVG aus, dem Beschwerdeführer sei als Antragsteller auf Nutzung der gegenständlichen Quelle im Ausmaß von 0,2 l/s im erstinstanzlichen Verfahren die Stellung als Partei "nach Maßgabe des § 42 AVG" zugekommen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 28. August 2007 seien seitens des Beschwerdeführers jedoch explizit keine Einwendungen gegen die von der Mitbeteiligten beantragte Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung erhoben worden. Selbst die ihm seitens des Verhandlungsleiters eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme habe der Beschwerdeführer nicht genutzt. Eine Präklusion werde durch ein Parteivorbringen bis zur oder in der mündlichen Verhandlung nur ausgeschlossen, wenn eine taugliche Einwendung erhoben werde. Aufgrund einer Einwendung müsse jedenfalls erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet werde.

Der Beschwerdeführer habe daher - so folgerte die belangte Behörde fallbezogen - mangels rechtzeitiger Einwendungen im Verfahren seine Parteistellung "nicht erlangt". Mangels Erhebung rechtzeitiger tauglicher Einwendungen sei er somit nicht legitimiert, Berufung zu erheben, sodass diese als unzulässig zurückzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die Mitbeteiligte erwogen hat:

Gemäß § 102 Abs. 1 WRG 1959 sind Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens neben dem Antragsteller unter anderem diejenigen, deren Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) berührt werden, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109 WRG 1959) geltend machen.

Der Beschwerdeführer kann seine Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren betreffend die Bewilligung des gegenständlichen Projektes der Mitbeteiligten nicht daraus ableiten, dass dadurch seine Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 berührt wären. Die in dieser Bestimmung angeführten Rechte sind nämlich - neben hier nicht in Betracht kommenden Nutzungsbefugnissen nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 und Grundeigentum - nur über den bloßen Gemeingebrauch hinausgehende, durch das WRG 1959 aufrechterhaltene (§ 142 WRG 1959) oder durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte - nach Art und Maß bestimmte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1997, Zl. 96/07/0251) - Wasserbenutzungsrechte (siehe aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes z.B. das Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2003/07/0148). Dass dem Beschwerdeführer an der gegenständlichen Quelle derartige Wasserbenutzungsrechte zustehen würden, hat er aber gar nicht behauptet.

Seine Parteistellung im Verfahren betreffend den Antrag der Mitbeteiligten ergibt sich daher lediglich daraus, dass auch "diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17,109) geltend machen", Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens sind. In diesem Sinn ist auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dem Beschwerdeführer sei "als Antragsteller auf Nutzung derselben Quelle" im erstinstanzlichen Verfahren die Stellung als Partei zugekommen. Der Beschwerdeführer hatte demnach im erstinstanzlichen Verfahren jedenfalls Parteistellung insoweit, als dies erforderlich war, um die aus seiner Antragstellung resultierenden Rechte durchzusetzen. Daraus folgt auch das Recht, den Bewilligungsbescheid zu bekämpfen, wenn die Behörde zu Unrecht ein Widerstreitverfahren unterlassen und dem konkurrierenden Bewerber die wasserrechtliche Bewilligung erteilt hat (vgl. dazu grundlegend das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 2006, Zl. 2006/07/0031, mwN).

Die belangte Behörde begründete die mit dem angefochtenen Bescheid trotzdem vorgenommene Berufungszurückweisung damit, der Beschwerdeführer habe weder bis zur noch in der von der Erstbehörde durchgeführten Verhandlung am 28. August 2007 eine taugliche Einwendung, mit der eine konkrete Rechtsverletzung behauptet worden sei, erhoben, sodass er die Parteistellung "nicht erlangt" habe und zur Einbringung einer Berufung nicht legitimiert sei. Mit diesen Ausführungen bezog sich die belangte Behörde erkennbar auf § 42 Abs. 1 erster Halbsatz AVG, wonach die in einer bestimmten Form vorgenommene Kundmachung der mündlichen Verhandlung zur Folge hat, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

Dem hält die Beschwerde entgegen, das Vorbringen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2007 sei jedenfalls als rechtzeitige Einwendungen zu qualifizieren, die inhaltlich genau auf das abzielten, was auch Gegenstand der Berufung sei. Daran ändere der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer dann eine in der mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellte Stellungnahme nicht mehr abgegeben habe. Es sei daher die Rechtsansicht der belangten Behörde verfehlt, der Beschwerdeführer sei zur Erhebung einer Berufung nicht legitimiert.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren - wie auch die Mitbeteiligte, die ebenfalls "den Vorzug der Quellnutzung" beantragt hatte - unter Hinweis auf die bisherige ausschließliche Nutzung durch seine Familie und die von ihm vor zehn Jahren vorgenommene Erneuerung der Quellfassung die (gemeint: bevorrechtete) Nutzung der gegenständlichen Quelle beantragt. Die Erstbehörde ging daher in der hierauf verfassten Note vom 11. Juni 2007 davon aus, dass die Mitbeteiligte und der Beschwerdeführer jeweils ein Vorrecht an dieser Quelle behaupten, das im Rahmen eines allfälligen Widerstreitverfahrens als Vorfrage im Zivilrechtsweg zu klären wäre. Auch in der Stellungnahme vom 29. Juni 2007, die - entgegen dem Vorbringen der Mitbeteiligten in ihrer Gegenschrift - auch zum gegenständlichen Verwaltungsverfahren abgegeben wurde, wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die bisherige Nutzung der Quelle seit 1951 ausschließlich durch die Familie des Beschwerdeführers aufgrund einer mündlichen Zusage der Agrargemeinschaft N erfolgt sei und dass die Frage der vorrangigen Nutzung (das "Vorrecht") an der gegenständlichen Quelle bzw. den bestehenden Anlagen - "im Falle keiner akzeptablen Einigung" über eine finanzielle Ablöse und die Sicherstellung der Wasserversorgung für das von ihm geplante neue Almgebäude - im Vorhinein im Zivilrechtsweg zu klären sei. Schließlich bezog sich der Beschwerdeführer auch in seinem - nach Kundmachung der Verhandlung vom 28. August 2007 ergangenen - Schreiben vom 20. August 2007 auf die noch einmal angeschlossene Stellungnahme vom 29. Juni 2007, rügte deren Nichtbeachtung und wies neuerlich auf die für notwendig erachtete Klärung der "elementaren" Frage des Vorrechtes an der Nutzung besagter Quelle.

Angesichts dessen kann es nicht zweifelhaft sein, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm zukommenden Parteistellung im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitige und ausreichend konkretisierte Einwendungen dahin erstattet hat, dass die beiden Wasserversorgungsprojekte im Sinne des § 17 WRG 1959 zueinander im Widerstreit stehen, dass ihm in Bezug auf die Nutzung der Quelle (samt bestehender Quellfassung und Brunnenstube) ein Vorrecht zukomme und dass diese Frage vor der Erteilung der Bewilligung an die Mitbeteiligte zu klären sei. Der Beschwerdeführer hat somit geltend gemacht, dass ein Widerstreit vorliegt, aber noch nicht einmal die Voraussetzungen für die Durchführung des Widerstreitverfahrens gegeben seien, weil noch Vorfragen für die Berechtigung der Quellnutzung zu klären wären. Das impliziert zwingend auch den Einwand, es hätte noch nicht in das Bewilligungsverfahren eingetreten werden dürfen. Das aber ist - wie erwähnt - eine zulässige Einwendung. Ob sie auch begründet ist, ist für die gegenständliche Frage des Verlustes der Parteistellung ohne Bedeutung.

Es hätte daher allenfalls nur in Betracht gezogen werden können, dass die Äußerung des Vertreters des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 28. August 2007 in Verbindung mit der Unterlassung der angekündigten Stellungnahme als Zurückziehung dieser Einwendungen zu werten gewesen wären. Abgesehen davon, dass dieses dem Beschwerdeführer zurechenbare Verhalten nicht als eindeutige Erklärung in diese Richtung zu verstehen gewesen wäre, haben sich die Verwaltungsbehörden auch nicht auf diesen Standpunkt gestellt. Vielmehr hat sich die Erstbehörde insoweit inhaltlich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers befasst, als sie im Hinblick auf den Umfang der Schüttung der Quelle davon ausging, dass kein Widerstreitverfahren im Sinne des § 109 WRG 1959 vorliege und dass aufgrund der im Bescheid auferlegten (oben wörtlich wiedergegebenen) Verpflichtungen auch "die Abstimmung der beiden Anlagen gesichert" sei.

Diese Auffassung wurde in der Berufung bekämpft, wenn der Beschwerdeführer - bei verständiger Deutung seines Vorbringens - der Sache nach meinte, allein mit dem Hinweis auf die für beide Vorhaben ausreichende Schüttung der Quelle ließe sich das Nichtvorliegen eines Widerstreites nicht nachvollziehbar begründen, zumal die Bewilligung auch Anlagenteile erfasse, die nicht von der Mitbeteiligten, sondern vom Beschwerdeführer errichtet worden seien und nicht in ihrem Eigentum stünden. Im Übrigen wandte sich der Beschwerdeführer auch gegen die (Zulässigkeit der) der Mitbeteiligten im Zusammenhang mit einer allfälligen gemeinsamen Quellnutzung mit dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Bescheid auferlegten Verpflichtungen.

Insoweit ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung jedenfalls durch die Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren und durch die ihm im gegenständlichen Bewilligungsverfahren zukommende Parteistellung gedeckt. Dieses somit nicht unzulässige Berufungsvorbringen hätte daher - ebenso wie der in der Berufung geltend gemachte Verfahrensmangel - einer inhaltlichen Antwort bedurft; die Berufung wäre insoweit einer materiellen Erledigung zuzuführen gewesen. Vor dem Hintergrund der Berufungseinwände hätte somit von der belangten Behörde vor allem geprüft und argumentativ begründet werden müssen, ob im vorliegenden Fall ein Widerstreit im Sinne des § 17 WRG 1959 gegeben ist, also ob die den beiden Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen zugrundeliegenden Projekte dergestalt sind, dass das eine nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden muss (vgl. dazu das schon zitierte Erkenntnis vom 7. Dezember 2006, Zl. 2006/07/0031, mwN), wobei die Beurteilung der Frage, ob ein Widerstreit vorliegt, an Hand der den verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen zugrunde liegenden Projekte vorzunehmen ist und sich nicht isoliert auf die eigentliche Wasserbenutzung im engeren Sinn allein beziehen kann, sondern auch die dazu dienenden Anlagen umfassen muss (siehe das Erkenntnis vom 27. Mai 2004, Zl. 2000/07/0264).

Die Zurückweisung der Berufung durch die belangte Behörde erweist sich somit als nicht gerechtfertigt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. In den dort vorgesehenen Pauschalbeträgen ist die Umsatzsteuer bereits enthalten, sodass das auf deren gesonderten Zuspruch gerichtete Begehren abzuweisen war.

Wien, am 19. November 2009

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