LVwG Niederösterreich LVwG-AV-16/001-2025

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-16/001-20258.4.2025

WaffG 1996 §17

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.16.001.2025

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 22. November 2024, Zl. ***, betreffend Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte für Waffen im Sinne des § 17 Abs. 1 Waffengesetz (Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3 WaffG), zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

2. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 28 VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:

1.1. Mit Antrag vom 13. November 2024 beantragte Herr A (in der Folge: „Beschwerdeführer“) die Genehmigung zum Besitz von 30-Schuss-Magazinen für ein „AUG Z“.

Seinen Antrag begründete er damit, dass er seit September 2021 Fachreferent für Schießen in der B (B) sei und seit Mai 2022 Schießwettbewerbe veranstalte. Ab 2025 wolle er Schießwettbewerbe als Fachreferent Schießen der B mit einem AUG Z durchführen, wobei drei Probeschüsse und 10-15 Wertungsschüsse abzugeben wären.

Da auch Gäste und ältere Kameraden teilnehmen würden, wäre ein 30-Schuss-Magazin und der damit verbundene Entfall eines Magazinwechsels der Sicherheit aller Schießteilnehmer und der Standaufsicht dienlich. Sicherheit habe oberste Priorität.

Ergänzend brachte der Beschwerdeführer Angaben dazu vor, die seine Verlässlichkeit im Umgang mit Schusswaffen auch in Bezug auf Schießwettbewerbe unterstreichen sollen. Unter anderem sei er seit zumindest 20 Jahren Schützenmeister (Standaufsicht) beim C.

Im Anhang zum Antrag übermittelte der Beschwerdeführer zwei Ergebnislisten (Schussabgabe mit einem STG 77) aus dem Jahr 2024.

 

1.2. Mit Bescheid vom 22. November 2024, Zl. ***, wies die LPD Niederösterreich, Polizeikommissariat *** (in der Folge: „belangte Behörde“), diesen Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot des Besitzes eines 30-Schuss-Magazin für ein AUG Z ab.

Die belangte Behörde legte die Rechtsgrundlagen dar und kam nach Abwägung der Ausführungen des Beschwerdeführers und der öffentlichen Interessen, unter Ausübung des gemäß § 17 Abs. 3 WaffG vorgesehenen behördlichen Ermessens zusammengefasst zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis eines berechtigten überwiegenden Interesses nicht gelungen sei. Daher sei der Antrag abzuweisen gewesen.

 

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin im Wesentlichen die Begründung des verfahrenseinleitenden Antrags wiederholt wurde. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Fachreferent „Schießen“ in der B sei, in drei Auslandseinsätzen mit der „StG 77“ eingesetzt gewesen sei, als Stabsunteroffizier der Miliz eine erweiterte Verlässlichkeitserklärung des Österreichischen Bundesheeres habe, er Waffen- und Schießdienste mit ihm unterstellten Kameraden durchführe und seit Mai 2022 Schießwettbewerbe veranstalte. Bei diesen Schießwettbewerben seien drei Probeschüsse und 10-15 Wertungsschüsse abzugeben. Der Einsatz eines 30 Schuss-Magazins würde der Sicherheit aller Teilnehmer (insbesondere Gäste und ältere Kameraden) und der Standaufsicht, da dadurch ein Magazinwechsel unterbleiben könne, dienen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt.

 

1.4. Die belangte Behörde legte diese Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 17. Dezember 2024, hg. eingelangt am 7. Jänner 2025, zur Entscheidung vor. Dabei verzichtete die belangte Behörde ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Waffenbesitzkarte *** (vormals: ***). Einen Waffenpass besitzt er nicht.

Der Beschwerdeführer besitzt folgende sechs Schusswaffen der Kategorie B:

- Revolver Smith & Wesson (***)

- FW FEG Budapest (***)

- FW Walther P38 (***)

- FW Glock 17 (***)

- FW BAIKAL Margolin (***)

- FW LUGER 08 (***)

 

2.2. Der Beschwerdeführer hat an zwei Bewerben mit der StG 77, der militärischen – vollautomatischen – Ausführung der AUG Z, teilgenommen.

 

Bei der Schusswaffe „AUG Z“ handelt es sich um eine halbautomatische Waffe mit Zentralfeuerzündung. Bei dem Steyr Selbstladegewehr „AUG Z“ handelt es sich um eine rein zivile Produktion der Firma D.

 

2.3. Ab 2025 möchte der Beschwerdeführer Schießwettbewerbe mit einem „AUG Z“ (ein halbautomatisches Gewehr bzw. eine Schusswaffe der Kategorie B) durchführen, wobei grundsätzlich 13-18 Schüsse je Teilnehmer im Bewerb abgegeben werden können. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass durch die Verwendung eines 30-Schuss-Magazines sodann ein Magazinwechsel unterbleiben könnte. Der Beschwerdeführer gibt an, dass durch das Unterbleiben eines Magazinwechsels die Sicherheit während der Bewerbe erhöht wird.

 

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die unter Punkt 2.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde (***), insbesondere aus den darin enthaltenen waffenrechtlichen Überprüfungen, der Waffenliste, den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Ergebnislisten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte keinen Grund, an der Unbedenklichkeit dieser Urkunden und Unterlagen sowie an den dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

 

3.2. Die unter Punkt 2.2. getroffenen Feststellungen konnten ebenfalls aufgrund des Akteninhaltes des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde (***) getroffen werden; bei der Einordnung der „AUG Z“ innerhalb der Waffenkategorien handelt es sich um allgemein bekannte Tatsachen.

 

3.3. Die unter Punkt 2.3. getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem Antrags- und Beschwerdeinhalt selbst und andererseits ebenfalls aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wobei das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dahingehend seiner Entscheidung somit auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen einer Wahrunterstellung zugrunde legt.

 

4. Maßgebliche Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2021, lauten auszugsweise:

„Ermessen

§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

[…]

Sportschützen

§ 11b. (1) Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und das zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufene Organ bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.

(2) Ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, gilt als Sportschützenverein im Sinne des Abs. 1, wenn der Verein

1. Mitglied im Landesschützenverband jenes Bundeslandes ist, wo er seinen Sitz hat, oder

2. über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.

(3) Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.

(4) Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist überdies nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.

[…]

3. Abschnitt

Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial)

Verbotene Waffen

§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen

[…]

7. von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;

8. von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, mit eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als zehn Patronen aufnehmen kann;

9. von Magazinen für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können;

10. von Magazinen für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können;

11. von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;

soweit nicht die Regelungen des § 18 anzuwenden sind.

[…]

(3) Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2 die §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 3 sowie 25 bis 28. Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 10 gilt § 23 Abs. 2 und 2b.

[…]

Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B

§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.

(1a) Eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte berechtigt während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B.

(2) Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Abs. 1), die für EWR-Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen.

[…]

Anzahl der erlaubten Waffen

§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.

(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.

(2a) […]

(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist dem Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst, eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn

Bei der Festsetzung dieser Anzahl ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Berechtigte besitzen darf, einzurechnen.

(3) Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.“

 

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

 

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

[…]

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

 

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Zum Umfang des Antrages des Beschwerdeführers vom 13. November 2024 ist zunächst auszuführen, dass sich dieser nach seinem objektiven Erklärungswert richtet (vgl. VwGH 6.11.2006, 2006/09/0094). In diesem Antrag und der Beschwerde begehrte der Beschwerdeführer jeweils mit der gleichen Begründung die „Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte zum Besitz von 30-Schuss-Magazinen für ein „AUG Z“‘.

 

Hierzu ist einleitend festzuhalten, dass gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 WaffG den Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen von Magazinen für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können, verbietet. Hiervon beantragte der Beschwerdeführer mit seinem Antrag sohin die Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes im Sinne des § 17 Abs. 3 WaffG.

 

5.2. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt der rechtmäßige Erwerb und Besitz verbotener Waffen bzw. auch deren Einfuhr und Führen keine bloße „Rechtfertigung“ (vgl. § 23 Abs. 2 WaffG), sondern eine Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3 WaffG (vgl. zuletzt ausführlich VwGH 25.5.2023, Ra 2023/03/0066).

Die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung fällt in das Ermessen der Behörde (arg: „kann“ in § 17 Abs. 3 WaffG), weshalb das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der schon von Verfassung wegen (vgl. Art. 130 Abs. 3 B‑VG) vorgegebenen Zuständigkeitsverteilung zwischen Behörde und Verwaltungsgericht (vgl. hierzu ausführlich VwGH 10.2.2022, Ra Ra 2021/03/0291, Rn. 30), im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Richtigkeit der behördlichen Ermessensübung zu prüfen hat, sondern nur, ob die belangte Behörde alle für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt hat oder ob sie die Grenzen des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessensbereichs überschritten bzw. ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat (vgl. VwGH 16.11.2021, VwGH Ra 2021/03/0114 ‑ VwGH 7.7.2021, Ra 2019/03/0059, VwGH 26.4.2016, Ro 2014/03/0084, VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0106, VwGH 24.5.2012, 2011/03/0076).

 

5.2.1. Die Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ist u.a. das Erbringen des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller. Dabei ist es allein dessen Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat deshalb im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz bzw. Führen gerade der verbotenen Waffe oder Munition ableitet. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 WaffG erfordert damit ein Überwiegen eines solchen privaten Interesses gegenüber entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Dabei ist schon im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0051; vgl. auch Grosinger/Siegert/Szymanski, Das neue österreichische Waffenrecht 4, § 17 zu Abs. 3 mwN).

Gemäß § 10 WaffG sind bei der Anwendung der im WaffG enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist (vgl. zu alldem VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0050, 1.9.2017, Ra 2017/03/0051, und 18.2.2015, Ra 2015/03/0007, je mwN).

 

5.2.2. Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung seines (überwiegenden) berechtigten Interesses am Besitz der gegenständlichen verbotenen Magazine in seinem Antrag als auch in der Beschwerde (nur) darauf, dass ein „30 Schuss Magazin anzustreben“ wäre, da „auch Gäste bei solchen Schießwettbewerben bzw. ältere Kameraden“ an Schießwettbewerben teilnehmen werden, die er ab 2025 als Fachreferent „Schießen der B“ mit einem AUG Z durchführen würde, wobei drei Probeschuss und 10-15 Wertungsschüsse abzugeben wären. Das „30 Schuss Magazin“ wäre deshalb anzustreben, damit kein Magazinwechsel durchgeführt werden müsse, was wieder der Sicherheit aller Schießteilnehmer und auch der Standaufsicht dienen würde.

 

5.2.3. Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung im Rahmen des § 17 Abs. 3 WaffG einerseits zutreffend festgehalten, dass seitens des Beschwerdeführers keine Auflistung der Disziplinen, für die Schussmagazine für ein AUG Z benötigt werden, vorgelegt wurden.

 

Des Weiteren wies die belangte Behörde auch daraufhin, dass schon unter Berücksichtigung der besonderen Gefährlichkeit von Expansionsgeschossen, die den Zweck haben, die Geschoßwirkung zu erhöhen, ein strenger Maßstab anzulegen ist (mHa VwGH 6.9.2005; 2005/03/0049, 18.2.2015, Ra 2015/03/0007). Der Besitz von 30 Schuss-Magazinen für ein AUG Z ist jedenfalls mit Gefahren verbunden, sodass die Behörde davon ausging, dass die öffentlichen Interessen an der Nichterteilung des Besitzes von 30 Schuss Magazinen für ein AUG Z höher liegen als die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde schlussfolgerte, dass dem Beschwerdeführer das Erbringen des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses nicht gelungen sei. Er habe nicht konkret und in substantieller Weise darlegen können, woraus es für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse für den Besitz von 30 Schuss Magazinen ableiten könne.

 

5.2.4. Es kann keine Ermessensüberschreitung seitens der belangten Behörde darin erblickt werden, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als in diesem Sinne zur Darlegung eines berechtigten überwiegenden Interesses ausreichend beurteilt wird:

 

So hat die belangte Behörde in ihrer unter Punkt 5.2.3. zusammengefasst dargelegten Begründung alle für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt. In ihrer rechtlichen Beurteilung, dass es allein dem Antragsteller (bzw. nunmehrigen Beschwerdeführer) obliegt, im Verfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz bzw. Führen gerade der verbotenen Waffe oder Munition ableitet (vgl. VwGH 21.06.2017, Ra 2017/03/0050), kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden. Auch legte der Beschwerdeführer auch nicht im Rahmen seiner Beschwerde seine Begründung, weshalb gerade für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz von der (grundsätzlich verbotenen) Munition vorliegen würde, dar.

 

Zur Begründung des Antrags ist ferner zudem festzuhalten, dass laut Antrag und im Lichte der Ausführungen des Beschwerdeführers das 30-Schuss-Magazin der Sicherheit in den Schießwettbewerben mit AU-Z dienen und offenbar das 30-Schuss-Magazin nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern den Teilnehmern der Schießwettbewerbe zur Verfügung gestellt werden soll. Der belangten Behörde ist somit auch dahingehend in ihrer Ermessensentscheidung entgegenzutreten, wenn sie zum Schluss kommt, dass vom Beschwerdeführer auch kein eigenes berechtigtes Interesse dargelegt wurde.

 

Dass die Verwendung der grundsätzlich verbotenen Munition der Sicherheit bei diesen Schießwettbewerben dienen soll, hierzu ist insbesondere anzuführen, dass es dem Schutzzweck entsprechenden, strengen Maßstab zur Beurteilung der von einer Waffe ausgehenden Gefahr nicht entsprechen kann, wenn das Interesse an einer Ausnahmegenehmigung eben jenes ist, dass Teilnehmer an Schießwettbewerben (hier: Gäste und ältere Kameraden), denen offenkundig selbst ein gefahrloser Magazinwechsel nicht (mehr) zugetraut wird, eine derartige Munition verwenden sollen. Das Argument der allgemeinen Sicherheit der am Schießwettbewerb beteiligten Personen ist infolgedessen insofern verfehlt, da in weiterer Folge gerade Personen, welche (allenfalls) eine geringere Verlässlichkeit aufweisen, mit einer der Kategorie A zugeordneten Waffe hantieren sollen.

 

Die Durchführung der Wettbewerbe ist auch ohne 30-Schuss-Magazin jetzt schon möglich. Die sichere Durchführung der Wettbewerbe kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch durch andere Maßnahmen (etwa Reduzierung der abgegebenen Schüsse, Magazinwechsel durch Standaufsicht) erreicht werden.

Das Interesse des Beschwerdeführers selbst wurde von diesem mit der Sicherheit im Rahmen des Wettbewerbes begründet. Der belangten Behörde ist somit im Ergebnis nicht entgegenzutreten, als eine vom Gesetzgeber geforderte konkrete und substanzielle Darlegung des Beschwerdeführers, woraus er sein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz des 30-Schuss-Magazins ableitet, fehlt.

Abschließend ist der Beschwerdeführer auch noch darauf hinzuweisen, dass jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes auch bereits klargestellt ist, dass bloße Zweckmäßigkeitsüberlegungen (etwa kein Erfordernis von Umbaumaßnahmen an Waffen oder keine Notwendigkeit des Nachfragens nach Leihwaffen) keinen Rechtfertigungsgrund darzustellen vermögen (vgl. VwGH 14.8.2023, Ra 2023/03/0050).

 

5.2.5. Damit wurden von der belangten Behörde die entscheidenden Gesichtspunkte für die getroffene Ermessensentscheidung aufgezeigt. Dass die behördliche Ermessensentscheidung Mängel aufgewiesen hätte, die das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich berechtigt (und verpflichtet) hätten, in eine eigene Ermessensentscheidung einzutreten, wurde in der Beschwerde nicht dargelegt.

 

Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

5.3. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

5.3.1. Auf Grundlage der im Akt enthaltenen Unterlagen konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 sowie Abs. 4 VwGVG entfallen. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist, selbst ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

 

5.3.2. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085) kann eine Verhandlung ungeachtet des Parteiantrags dann entfallen, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. auch VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137; 26.11.2015, Ra 2015/07/0118).

Ein Sachverhalt kann dann aus der Aktenlage in Verbindung mit der gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom Verwaltungsgericht als geklärt angesehen werden, wenn dieser Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wurde (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085; 28.5.2014, Ra 2014/20/0017).

 

5.3.3. Vorliegend hat weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stand der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage unstrittig fest und werden zudem auch die Sachverhaltsangaben des Beschwerdeführers, in denen kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt behauptet wird, der Entscheidung zugrunde gelegt. Darüber hinaus ergaben sich für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorliegenden Verwaltungsakts und der Beschwerde keinerlei Unklarheiten hinsichtlich der Sachverhaltsebene, die einer näheren mündlichen Erörterung im Rahmen einer Verhandlung bedürften (vgl. hierzu explizit auch VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0163, Rn. 26 ff).

 

Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich somit nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhaltsfragen sondern ausschließlich Rechtsfragen und die Ermessensentscheidung der belangten Behörde zu klären bzw. zu überprüfen waren. Zu den gegenständlichen Rechtsfragen existiert umfassende und unter Punkt 4. wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine mündliche Verhandlung auch nicht zur Erörterung dieser Rechtsfragen erforderlich war. Diese Rechtsfragen unterliegen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch nicht dem Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK; dieser ist auf „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ bzw. auf die „Stichhaltigkeit erhobener strafrechtlicher Anklagen“ anzuwenden. Das Recht, eine Waffe führen bzw. besitzen zu dürfen, stellt selbst kein „civil right“ im Sinne des Art. 6 EMRK dar, es handelt sich bei der vom Beschwerdeführer beantragten Bewilligung um eine öffentlich-rechtliche Befugnis. Es ist auch nicht zu ersehen, welche direkten Auswirkungen auf ein „civil right“ dem Beschwerdeführer die von ihm bekämpfte Entscheidung mit sich gebracht hätte. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur ausgesprochen, dass es sich dabei um ein Verwaltungsverfahren, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren zum Gegenstand habe, handelt (vgl. VwGH 17.10.2002, 2001/20/0418; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 19.3.2013, 2012/03/0180) und in dem daher die Verfahrensgarantien der mündlichen Verhandlung nach Art. 6 EMRK keine Anwendung finden (vgl. VwGH 19.3.2013, 2012/03/0180; 22.10.2012, 2012/03/0063).

 

Auch wenn die Erweiterung der Waffenbesitzkarte für den Besitz von 30-Schuss-Magazinen (sohin: dem Grunde nach verbotenen Waffen) für eine bestimmte Waffenart anderen Voraussetzungen unterliegt als eine Entziehung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Waffenpasses, dient auch diese dazu, bereits vorab mögliche Gefahren durch eine Ansammlung von Waffen zu verhindern. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 8.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland; zur einschlägigen Rechtsprechung des VwGH vgl. für Viele etwa VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0163; VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085; 9.9.2015, Ra 2015/03/0050; 26.4.2016, Ra 2016/03/0038).

 

5.3.4. Vor diesem Hintergrund konnte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der Durchführung einer Verhandlung absehen.

 

6. Zur Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vorliegend stützt sich die Entscheidung auf die klare und eindeutige Rechtslage, insbesondere hinsichtlich § 17 Abs. 3 WaffG, und die jeweils unter Punkt 5. zitierte – einheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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