Normen
AVG §37;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §17 Abs2;
WaffG 1996 §17 Abs3;
WaffG 1996 §18 Abs2;
WaffV 01te 1997 §5 Abs1 idF 2001/II/400;
WaffV 01te 1997 idF 2001/II/400;
AVG §37;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §17 Abs2;
WaffG 1996 §17 Abs3;
WaffG 1996 §18 Abs2;
WaffV 01te 1997 §5 Abs1 idF 2001/II/400;
WaffV 01te 1997 idF 2001/II/400;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 9. April 2002 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz von Patronen mit Teilmantel-Hohlspitzgeschossen im Kaliber 9 mm Luger und .357 Magnum/.38 Special gemäß § 17 Abs 2 und 3 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), abgewiesen. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse - der weitere Aufbau bzw die Vervollständigung einer Patronensammlung aus "technischem, wehrmedizinischem und kulturhistorischem Interesse" -
überwiege nicht das öffentliche Interesse am Schutz vor Gefahren, die von derartigen Geschossen ausgingen. Der Besitz derart gefährlicher Munition durch Zivilpersonen bringe nämlich ein nicht zu unterschätzendes Gefahrenpotenzial (durch "Diebstahl und Raubüberfall u.a.") mit sich.
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Erhebungen der erstinstanzlichen Behörde hätten ergeben, dass er das Fachwissen zum Sammelgegenstand besitze und daher auch "als ernsthafter Sammler" anzusehen sei. Die vom Gesetzgeber prinzipiell vorgesehene Möglichkeit einer Ausnahme vom Verbot für Hohlspitzmunition müsse auch für Sammler gelten, umso mehr, als diese die Munition nicht verwendeten, sondern lediglich aufbewahrten. Der Hinweis der erstinstanzlichen Behörde auf das Gefahrenpotenzial wegen der Möglichkeit von Diebstählen und Raubüberfällen sei lebensfremd, weil nicht ernstlich angenommen werden könne, ein Sammler von Patronen, der diese ohnehin ordnungsgemäß verwahre, würde deshalb überfallen, damit sich der Täter in den Besitz der verbotenen Hohlspitzmunition setzen könne.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG. Nach einer Darstellung des Inhalts der maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, durch die Wendung im § 17 Abs 3 WaffG, wonach ein "überwiegendes berechtigtes Interesse" Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sei, werde ein wesentlich restriktiverer Maßstab angesetzt als etwa im § 18 Abs 2 WaffG, wo schon ein "berechtigtes Interesse" für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung (für den Erwerb, Besitz und das Führen von Kriegsmaterial) ausreiche. Ein solches überwiegendes Interesse werde durch den bloßen Sammlerwillen des Beschwerdeführers nicht dokumentiert. Vielmehr würde durch das Sammeln derartiger Munition ein langfristiger Besitz in größerer Anzahl und möglicherweise auch die Weitergabe im Rahmen von Tauschgeschäften angestrebt und damit "der abermaligen Verbreitung dieser Munitionsart Vorschub geleistet". Eine Stattgebung des Antrages würde dazu führen, dass auch anderen ernsthaften Sammlern von Munition wegen des "Gleichheitsprinzips" der Besitz von Expansivmunition im Fall eines Antrages genehmigt werden müsste, was entgegen der Intention des Gesetzgebers zu einer ungewollten Verbreitung dieser Munition in Österreich führen würde.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen:
Gemäß § 17 Abs 2 WaffG hat der Bundesminister für Inneres Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen durch Verordnung zu verbieten. Gemäß § 17 Abs 3 WaffG kann die Behörde verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs 1 und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Gemäß § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Gemäß § 5 Abs 1 der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 164/1997 idF BGBl II Nr 400/2001 (1. WaffV), sind Patronen für Faustfeuerwaffen mit Teilmantelgeschossen mit offenem oder geschlossenem Hohlspitz, sowie Geschosse für die Patronen mit 1. Jänner 1998 verboten. Solche Munition ist der Behörde ohne Anspruch auf Entschädigung abzuliefern.
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs 3 WaffG fällt in das Ermessen der Behörde, weshalb der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches - nicht der Fall gewesen ist (vgl das hg Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl 2005/03/0031, mwN). Die Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ist das Erbringen des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller. Dabei ist es allein dessen Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat deshalb im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz gerade der verbotenen Waffe oder Munition ableitet (vgl das zitierte Erkenntnis vom 26. April 2005). Dabei ist schon im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck, aber auch unter Berücksichtigung der besonderen Gefährlichkeit von Expansivgeschossen, die den Zweck haben, die Geschosswirkung zu erhöhen (vgl Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, Anm 17 zu § 17, und die Literaturnachweise zu den Wirkungen von Expansivgeschossen auf den menschlichen Körper im Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen), ein strenger Maßstab anzulegen.
Vor diesem Hintergrund erweist sich das Beschwerdevorbringen als nicht zielführend:
Es kann dahingestellt bleiben, ob unter "berechtigten Interessen" im Sinne des § 17 Abs 3 WaffG alle "rechtlich anerkannten Interessen" verstanden werden können, wie der Beschwerdeführer meint, doch ist daraus für ihn noch nichts gewonnen. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs 3 WaffG erfordert nämlich ein Überwiegen eines solchen privaten Interesses gegenüber entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Der Beschwerdeführer irrt in seiner Auffassung, eine Interessenabwägung sei im § 17 (im Gegensatz zu § 18 Abs 2) WaffG nicht vorgesehen. Im Rahmen der Ermessensübung nach § 17 Abs 3 WaffG sind sehr wohl öffentliche Interessen zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht das Gewicht von Versagungsgründen nach § 18 Abs 2 letzter Satz WaffG erreichen, was schon die Wendung "überwiegende berechtigte Interessen" zeigt. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zur Auffassung gelangt ist, dass bei Abwägung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interesses, nämlich seines Interesses am Besitz der beantragten Expansivmunition zu Sammelzwecken, mit dem öffentlichen Interesse, die Verbreitung derartiger Munition wegen ihrer Gefährlichkeit gering zu halten, dem Beschwerdeführer die beantragte Ausnahmebewilligung nicht zu erteilen ist, stellen sich diese Erwägungen als mit dem Gesetz in Einklang stehend dar und lassen nicht erkennen, dass die belangte Behörde ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes gehandhabt hat. Dass § 17 Abs 3 WaffG die Erteilung einer Ausnahmebewilligung unter Umständen auch ohne Befristung und Auflagen ermöglicht, macht die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht mangelhaft.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003. Wien, am 6. September 2005
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