Normen
VwRallg
WaffG 1996 §10
WaffG 1996 §11b
WaffG 1996 §21 Abs1
WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2b
WaffG 1996 §23 Abs2b idF 2018/I/097
WaffG 1996 §23 Abs2c
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030163.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18. November 2020, den Antrag des Revisionswerbers auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte auf 40 Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 23 Abs. 2 WaffG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes zu Grunde:
3 Der Revisionswerber sei Inhaber einer Waffenbesitzkarte, welche mit 7. Juli 2017 für sportliche Zwecke von zwei auf fünf Plätze erweitert worden sei. Er sei auch Inhaber eines Waffenpasses, welcher ihn zum Besitz einer Waffe berechtige, sodass er insgesamt zum Besitz von sechs Waffen der Kategorie B berechtigt sei. Er sei Mitglied in einem Sportschützenverein. Dazu traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zur Teilnahme des Revisionswerbers an Wettkämpfen in den Jahren 2017 bis 2019 und zu seinen Schießtrainings. Das Verwaltungsgericht stellte weiters fest, für welche Sportdisziplinen der Revisionswerber angegeben habe, näher genannte Waffen zu benötigen. Weitere Waffen wolle der Revisionswerber für den Aufbau einer Sammlung anschaffen. Der Revisionswerber strebe an, wissenschaftliche Studien durchzuführen und Fachbücher zu publizieren.
4 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber beantrage eine Erweiterung der Berechtigung zum Besitz von sechs auf 40 Schusswaffen, also um das 6,67‑fache. Die Erweiterung sei nach näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes restriktiv zu beurteilen. Als Rechtfertigung habe der Revisionswerber die Ausübung des Schießsportes, das Sammeln von Waffen sowie das Verfassen von Fachliteratur bzw. gewerbliche Zwecke angegeben.
5 Der Revisionswerber sei Sportschütze iSd § 11b WaffG. Er habe zwar sein Schießtagebuch vorgelegt, aus diesem ergebe sich aber lediglich, an welchen Tage er am Schießstand gewesen sei und ob es sich um ein Training oder um einen Bewerb gehandelt habe, die Dauer des Trainings und die trainierten Disziplinen seien jedoch nicht dokumentiert. Der Revisionswerber habe auch nur ansatzweise dargelegt, welche Waffen er für welche Disziplinen einzusetzen plane. Dass er nicht wie bisher mit Leihwaffen trainieren könne, habe er nur damit begründet, dass diese nicht auf die konkreten Ansprüche eines Schützen adaptiert werden könnten. Der Revisionswerber habe nicht initiativ darlegen können, weshalb eine Erweiterung der Berechtigung zum Besitz von sechs auf 40 Waffen für die Ausübung des Schießsportes erforderlich wäre.
6 Hinsichtlich der Rechtfertigung des Sammelns von Schusswaffen habe der Revisionswerber nicht dargetan, wie sich die von ihm aufgelisteten Waffen zu einer Sammlung zusammenfügten. Ein vom Revisionswerber vorgelegtes (im angefochtenen Erkenntnis zusammengefasst wiedergegebenes) privates Sachverständigengutachten enthalte überwiegend Ausführungen zu den fachlichen Fähigkeiten und zur sicheren Verwahrung der Waffen, führe aber lediglich aus, dass der beabsichtigte Erwerb dieser Waffen eine „sinnvolle Erweiterung“ der bisherigen Waffen des Revisionswerbers darstelle, was aber noch keine wissenschaftlich fundierte Waffensammlung ergebe. Der Revisionswerber habe nicht glaubhaft dargelegt, inwiefern sich der Bestand seiner Waffen als Grundlage für den Aufbau einer wissenschaftlich fundierten Sammlung von Schusswaffen der Kategorie B eigne oder gegebenenfalls eine solche bereits darstelle und welche Rolle im Sinne einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung die von ihm anzuschaffenden Waffen dabei spielen sollten. Eine solche Darstellung könne auch durch die Auflistung von erworbener waffenrechtlicher Literatur und der anzuschaffenden Waffen mit Lichtbildern und Beschreibung nicht ersetzt werden. Mangels hinreichenden Nachweises der Rechtfertigung des Sammelns von Waffen sei daher die beantragte Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf 40 Schusswaffen zu versagen gewesen.
7 Die Rechtfertigung des Verfassens von Fachliteratur und der gewerblichen Nutzung stehe in engem Zusammenhang mit dem Sammeln von Waffen, weswegen das Verwaltungsgericht auf seine diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen verweise. Die Bestrebungen des Revisionswerbers seien überdies zu pauschal und zu umfangreich, als dass ein konkretes Fachgebiet für wissenschaftliche Studien erkannt werden könne.
8 Zusammenfassend hielt das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber habe lediglich für die Ausübung des Schießsports den Nachweis eines Bedarfs erbracht bzw. sei ihm die Glaubhaftmachung einer Rechtfertigung gelungen. Allerdings sei auch für diesen Bereich festzuhalten, dass der Revisionswerber bereits zum Besitz von sechs Waffen befugt sei. Eine Erweiterung auf 40 Plätze alleine aus dem Grund der Ausübung des Schießsportes sei nicht erforderlich, um diesen in dem vom Revisionswerber geschilderten Umfang bzw. in den angestrebten Disziplinen auszuüben. Dafür seien die derzeitigen Waffen des Revisionswerbers ausreichend bzw. stünden ihm andere Möglichkeiten zur Verfügung, wie etwa das Ausleihen von Waffen im Verein oder der Ersatz vorhandener durch andere Waffen.
9 Das Absehen von der mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage unstrittig und ohne Unklarheit sei und die Sachverhaltsangaben des Revisionswerbers der Entscheidung zu Grunde gelegt würden.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.
11 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 3.1. In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, der Revisionswerber habe die Erweiterung der Waffenbesitzkarte teilweise für die Ausübung des Schießsports und teilweise für den Aufbau einer Sammlung beantragt. Das Verwaltungsgericht habe jedoch jede der beiden Rechtfertigungen in Bezug auf die Erweiterung auf insgesamt 40 Schusswaffen geprüft, obwohl nach dem Gesetzeswortlaut mehrere Rechtfertigungen geltend gemacht werden könnten. Überdies habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen, bei welcher die zuvor genannte Rechtsfrage erörtert hätte werden können. Die Verhandlung wäre auch zur Tatsachenfrage erforderlich gewesen, inwiefern sich der Bestand an Waffen des Revisionswerbers als Grundlage für den Aufbau einer wissenschaftlichen Sammlung eigne und welche Rolle die anzuschaffenden Waffen als Ergänzung des Bestandes spielen sollten.
15 Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht auf:
16 3.2. Die Regelung des § 23 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 WaffG normiert ein subjektives Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (unter der Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 WaffG) für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen bzw. für fünf Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Weiters wurde mit der Novellierung des § 23 Abs. 2b WaffG durch die ‑ insoweit mit 1. Jänner 2019 in Kraft getretene (§ 62 Abs. 20 WaffG) ‑ Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 speziell für Sportschützen ein Rechtsanspruch darauf geschaffen, stufenweise ‑ in Schritten von jeweils einer um zwei höheren Anzahl nach jeweils fünf Jahren ‑ eine höhere Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B ‑ bis zu einer Gesamtanzahl von höchstens zehn Schusswaffen ‑ bewilligt zu erhalten.
17 Dem Gesetz ist demnach die Wertung zu entnehmen, dass grundsätzlich auch für die Ausübung des Schießsports zunächst zwei Schusswaffen der Kategorie B ausreichen und die Anzahl nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf fünf Schusswaffen der Kategorie B erhöht werden darf. Auch die speziell für Sportschützen geschaffene Möglichkeit der nur stufenweisen weiteren Erhöhung auf bis zu zehn Schusswaffen verdeutlicht, dass der Gesetzgeber für die Ausübung des Schießsports im Regelfall erstens eine geringe, jedenfalls aber zehn nicht übersteigende Anzahl an Schusswaffen als ausreichend erachtet und dass zweitens eine Erweiterung grundsätzlich nur in längeren Zeitabständen vorgenommen werden soll, wodurch berücksichtigt wird, dass die Ausübung des Schießsports längere praktische Übung erfordert und typischerweise zunächst vertieft in einer bestimmten Disziplin bzw. in nur ausgewählten Disziplinen erfolgt (vgl. zu alldem VwGH 16.6.2020, Ro 2020/03/0001).
18 Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. Juni 2020, Ro 2020/03/0001, ausgeführt hat, ist jedoch ungeachtet des mit der Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 neu geschaffenen Rechtsanspruchs nach § 23 Abs. 2b WaffG die in das Ermessen der Behörde gestellte Möglichkeit verblieben, eine über zwei ‑ bzw. nach dem Ablauf von fünf Jahren eine über fünf, im Fall von Sportschützen zudem nach Maßgabe des § 23Abs. 2b WaffG eine über zehn ‑ hinausgehende Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu bewilligen, wenn hierfür eine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird.
19 Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2b WaffG wie im vorliegenden Fall, in dem seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl der erlaubten Schusswaffen fünf Jahre noch nicht vergangen sind, nicht vor, ist für einen Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte die Ermessensbestimmung des § 23 Abs. 2 WaffG allein relevant.
20 Als Rechtfertigung gilt gemäß § 23 Abs. 2 WaffG insbesondere (unter anderem) die Ausübung des Schießsports im Sinne des § 11b WaffG. Dabei sind neben der Erfüllung der in § 11b WaffG normierten Kriterien für die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Hinblick auf eine Rechtfertigung nach § 23 Abs. 2 WaffG auch weiterhin die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Anforderungen an den Nachweis der entsprechenden Sportausübung zu prüfen und von der Behörde (bzw. im Falle einer Beschwerde vom Verwaltungsgericht) festzustellen. An dieser Einzelfallprüfung, ob eine besondere Rechtfertigung gegeben ist, hat die Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 nichts geändert.
21 Auch nach der seit dem 1. Jänner 2019 geltenden Rechtslage reicht demnach die bloße Ausübung des Schießsports, etwa in einer oder in zwei Disziplinen, noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte aus, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder mit zwei Waffen ausgeübt werden kann. Nur dann, wenn auch die Notwendigkeit der Verwendung der beantragten weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs nach der Ermessensbestimmung des § 23 Abs. 2 dritter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden (vgl. neuerlich VwGH 16.6.2020, Ro 2020/03/0001, unter Verweis auf die ‑ weiterhin maßgebliche ‑ Rechtsprechung nach der bisherigen Rechtslage, etwa VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0130).
22 Es obliegt dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs. 2 WaffG glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Ihn trifft somit eine erhöhte Behauptungslast. Um beurteilen zu können, ob ein Antragsteller in den von ihm bezeichneten Disziplinen den Schießsport tatsächlich in einem Ausmaß ausübt, dass dies eine Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte darstellen kann, ist es erforderlich, dass dieser im Sinne dieser Behauptungslast auch nähere Angaben über seine diesbezügliche Trainingstätigkeit macht. Solche Angaben sind insbesondere notwendig zur Bescheinigung dafür, dass der Antragsteller über derartige Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Disziplin verfügt, sodass diese die Grundlage für eine Rechtfertigung einer größeren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des § 23 Abs. 2 WaffG bilden können und schießsportliche Fähigkeiten vorliegen, bei denen es nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden. Zur Darlegung einer entsprechenden Sportausübung sind derart nähere Angaben über die Trainingstätigkeit bei der Ausübung des Schießsportes anhand näherer Aufzeichnung über das konkrete Schießtraining (Art und Umfang) verlangt, zudem ist darzulegen, dass die beantragte Erweiterung der Ausübung konkreter spezieller Disziplinen des Schießsportes dient. Aus diesen Aufzeichnungen muss daher ersichtlich sein, wie lange an welchen Tagen und mit welcher Waffe bezüglich welcher Disziplin das Training jeweils erfolgte (vgl. VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0130, mwN).
23 Dass das Verwaltungsgericht von den Leitlinien dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, bringt die Revision nicht vor.
24 3.3. Der seit der Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 in § 23 Abs. 2c WaffG näher geregelte Rechtfertigungsgrund des Waffensammelns hat durch diese Novelle keine inhaltliche Änderung erfahren, weshalb die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiterhin anzuwenden ist. Demnach verlangt die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird. Das wird beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten. Dabei obliegt es der antragstellenden Partei, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Den Antragsteller trifft somit auf dem Boden des § 23 Abs. 2 WaffG eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast. Bei der Beurteilung der besonderen Rechtfertigung ist angesichts des mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahrenpotentials ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 16.6.2020, Ro 2020/03/0002, unter Verweis auf die ‑ weiterhin maßgebliche ‑ Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/2018, etwa VwGH 7.2.2018, Ra 2017/03/0101, mwN).
25 Auch zu diesem Rechtfertigungsgrund bringt die Revision nicht vor, dass das Verwaltungsgericht von den Leitlinien der Rechtsprechung abgewichen wäre.
26 3.4. Vor diesem Hintergrund führt aber das Revisionsvorbringen ins Leere, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht jede der beiden geltend gemachten Rechtfertigungen in Bezug auf die gesamte Erweiterung auf 40 Schusswaffen geprüft, weil die Revision weder hinsichtlich der für die Ausübung des Schießsportes noch hinsichtlich der zum Zweck des Sammelns in Aussicht genommenen Schusswaffen darlegt, dass eine Rechtfertigung iSd § 23 Abs. 2 WaffG bestünde.
27 3.5. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung den vom Revisionswerber vorgebrachten Sachverhalt zu Grunde gelegt. Bezüglich des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns hat die Revision (wie erwähnt) nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre. Ausgehend davon betrifft die Frage, ob der Revisionswerber mit seinem Vorbringen den Rechtfertigungsgrund des Sammelns von Schusswaffen glaubhaft gemacht hat, nicht den entscheidungsrelevanten Sachverhalt, sodass auch insoweit eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache iSd. § 24 Abs. 4 VwGVG nicht hätte erwarten lassen. Damit stand der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (vgl. dazu VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0132, mwH). Die Revision macht aber auch eine Verletzung der Verhandlungspflicht aus dem Grund geltend, dass die Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichts „nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt" und „völlig überraschend" gewesen sei, was in der Verhandlung erörtert hätte werde müssen. Dabei hätte vom Revisionswerber dargestellt werden können, dass sich sein Erweiterungsantrag lediglich teilweise auf den Rechtfertigungsgrund der Ausübung des Schießsportes, teilweise jedoch auf jenen des Waffensammelns bezogen habe. Dem ist zu erwidern, dass in der Revision (wie erwähnt) nicht dargetan wurde, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen beiden Rechtfertigungsgründen abgewichen wäre, sodass der von der Revision behauptete Erörterungsbedarf aus den bereits dargelegten Gründen nicht bestand.
28 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Übrigen auch mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 8.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).
29 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 1. September 2022
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