Normen
VwRallg
WaffG 1996 §10
WaffG 1996 §21 Abs1
WaffG 1996 §22 Abs1
WaffG 1996 §22 Abs1 Z3
WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2b
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030050.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Die belangte Behörde hatte mit Bescheid vom 14. Juni 2022 den Antrag des Revisionswerbers auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von fünf auf insgesamt zehn Plätze abgewiesen. Dem legte sie im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:
2 Ausgehend von § 23 Abs. 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) erfordere die Festsetzung einer größeren Anzahl als zwei bzw. fünf Schusswaffen eine entsprechende Rechtfertigung, etwa durch Ausübung des Schießsports, und liege im Ermessen der Behörde. Könne der Schießsport mit der bestehenden Anzahl an Schusswaffen ausgeübt werden, obliege es dem Antragsteller, glaubhaft zu machen, dass und warum er eine höhere Anzahl benötige. Sei es etwa durch Verkauf von vorhandenen Waffen möglich, den Wunsch nach einer für den gewünschten Schießsport besser geeigneten Waffe zu befriedigen, fehle es an der erforderlichen Rechtfertigung.
3 Mangels Vorlage entsprechender Ergebnislisten und fehlender Angaben zur Trainingstätigkeit sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber zwei seiner Waffen (jeweils Selbstladegewehre) nicht in Gebrauch habe. Beim Großteil der vom Revisionswerber geschossenen Bewerbe werde eine Kurzwaffe mit dem Kaliber 9 mm verwendet, bei den restlichen Bewerben ein Selbstladegewehr mit dem Kaliber .223 Rem bzw. mit dessen Wechselsystem mit Kaliber 9 mm. Es sei daher anzunehmen, dass dem Revisionswerber durch eine Anpassung bzw. Umstrukturierung seines derzeitigen Waffenbesitzes die Teilnahme an den bisherigen Bewerben und den von ihm gewünschten weiteren - näher genannten - Bewerben möglich wäre. Dem Argument des Revisionswerbers, die Nutzung der Wechselsysteme sei nur eine Notlösung, zumal das Zusammensetzen der Waffe vor den Bewerben sehr umständlich sei, sei zu entgegnen, dass er nur zwei Bewerbe mit einem Wechselsystem geschossen habe, was nicht für eine Unzumutbarkeit des Einsatzes dieses Systems spreche. Ausgehend von den vom Revisionswerber vorgelegten Unterlagen habe er mit den Kalibern 9 mm, .357 Magnum und .223 Rem geschossen, nicht aber mit ‑ näher genannten ‑ weiteren Kalibern. Die beantragte Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte komme daher nicht in Betracht.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
5 Das Verwaltungsgericht stellte ‑ soweit für das Revisionsverfahren von Belang ‑ fest, der Revisionswerber verfüge über eine Waffenbesitzkarte mit einem Berechtigungsumfang von fünf genehmigungspflichtigen Schusswaffen. Die letzte Erweiterung der Waffenbesitzkarte sei am 13. Juli 2018 von zwei auf fünf Plätze erfolgt. Er besitze fünf Schusswaffen der Kategorie B, einen Wechselverschluss und zwei Wechselsysteme. Der Revisionswerber sei Mitglied mehrerer (namentlich genannter) Schützenvereine.
Darüber hinaus traf das Verwaltungsgericht nähere Feststellungen zu den dem Revisionswerber gehörenden Schusswaffen und der Intensität der Nutzung dieser Waffen bei Trainingseinheiten und Bewerben. Es stellte zudem fest, mit welchen geliehenen Waffen er laut Schießtagebuch bereits für welche Disziplinen trainiert habe und an welchen Bewerben er (nach eigenen Angaben) beabsichtige, mit welchen ‑ bestehenden bzw. neu zugekauften ‑ Waffen teilzunehmen. Schließlich traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zu den Teilnahmebedingungen an diesen Bewerben.
6 Rechtlich erwog das Verwaltungsgericht zusammengefasst, der Revisionswerber habe als Rechtfertigung für die Genehmigung von fünf weiteren Stück Schusswaffen gemäß § 23 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 WaffG geltend gemacht, dass er als Sportschütze beabsichtige, mehrere näher konkretisierte Schießbewerbe zu absolvieren. Er habe dabei erläutert, welche Waffen er jeweils verwenden wolle. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, darzulegen, dass seine Sportausübung deutlich über das typische Maß eines Sportschützen hinausgehe. Er habe weder besondere Erfolge noch eine besondere Intensität des Trainings und der Teilnahme an Wettbewerben nachgewiesen (was näher ausgeführt wurde). Daher sei eine Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von fünf auf zehn Plätze nicht gerechtfertigt. Vielmehr reichten die dem Revisionswerber bereits zur Verfügung stehenden fünf Plätze (nach einer teilweisen Umstrukturierung seines Waffenbestandes) aus, um den Schießsport im von ihm beabsichtigten Umfang auszuüben. Aus diesem Grund sei dem Revisionswerber die beantragte Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von fünf auf zehn Plätze der Kategorie B zu versagen gewesen.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird im Wesentlichen vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der bestehenden (näher zitierten) Rechtsprechung abgewichen, wonach dann, wenn Fachfragen zu beantworten seien, die Verwaltungsgerichte verpflichtet seien, Sachverständige beizuziehen, wenn sie nicht selbst über das erforderliche Fachwissen verfügten. Im Revisionsfall sei insbesondere zum Beweis dafür, dass die beantragte Erweiterung der Waffenbesitzkarte zur zweckmäßigen Ausübung des Schießsports in weiteren Disziplinen notwendig sei und auch, dass die weitere Verwendung von Leihwaffen nicht zumutbar sei, die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Schießwesen beantragt worden. Diesem Antrag sei das Verwaltungsgericht, dessen waffentechnisches Fachwissen stark beschränkt sei, wie mit näherer Begründung darzulegen versucht wurde, zu Unrecht nicht nachgekommen, weshalb ihm ‑ näher dargelegte ‑ Fehler unterlaufen seien, die durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens vermieden worden wären.
12 Damit zeigt die Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
13 Die §§ 21 bis 23 des WaffG lauten ‑ auszugsweise ‑ wie folgt:
„Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
§ 21. (1) Die Behörde hat verlässlichen EWR‑Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen ‑ soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt ‑ keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.
...
Rechtfertigung und Bedarf
§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er
1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder
2. Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder
3. die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.
...
Anzahl der erlaubten Waffen
§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.
(2a) Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, und Schusswaffen der Kategorie B, die vor 1900 erzeugt wurden, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.
(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist dem Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst, eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes 1996 vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
Bei der Festsetzung dieser Anzahl ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Berechtigte besitzen darf, einzurechnen.
...“
14 Die in Geltung stehenden Regelungen des WaffG betreffend die Erweiterung einer Waffenbesitzkarte zwecks Ausübung des Schießsports gehen im Wesentlichen zurück auf die Novellen BGBl. I Nr. 161/2013 und BGBl. I Nr. 97/2018.
15 Mit der erstgenannten Novelle wurde Abs. 2b in § 23 WaffG eingefügt, wonach (zusammengefasst) dem Inhaber einer Waffenbesitzkarte für die Ausübung des Schießsports der Besitz einer um höchstens zwei größeren Anzahl von (maximal fünf) Schusswaffen zu bewilligen ist, wenn seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind, keine Übertretungen des WaffG vorliegen und die sichere Verwahrung glaubhaft gemacht werden kann.
Zweck der Neuregelung war den Gesetzesmaterialien (IA, 2547 BlgNR 24. GP ) folgend der Wunsch nach Verwaltungsvereinfachung und Rechtssicherheit durch Schaffung klarer Vorgaben für die Frage, ob für Sportschützen eine höhere Anzahl als zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B bewilligt werden darf.
16 Mit der Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 wurde die Ausübung des Schießsports als Rechtfertigungsgrund für den Besitz von Schusswaffen der Kategorie B (zwecks Klarstellung; vgl. RV 379 BlgNR 26. GP ) ausdrücklich ‑ in § 22 Abs. 1 Z 3 WaffG ‑ normiert. Gleichzeitig erfolgte insofern eine Erleichterung für die diesbezügliche Erweiterung einer Waffenbesitzkarte, als die entsprechenden Regelungen in § 23 Abs. 2 (im Wesentlichen: Rechtsanspruch auf Erhöhung der Anzahl der Schusswaffen auf maximal fünf nach Ablauf von fünf Jahren) und Abs. 2b WaffG (nunmehr maximal zehn Schusswaffen „in Zweierschritten“ für Mitglieder eines Schießsportvereins) geändert wurden und die nunmehr geltende Fassung erhielten.
17 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 16. Juni 2020, Ro 2020/03/0001, zu den danach maßgebenden Voraussetzungen für die Erweiterung einer Waffenbesitzkarte zwecks Ausübung des Schießsports u.a. Folgendes ausgeführt:
„Die Regelung des § 23 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 WaffG normiert ein subjektives Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (unter der Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 WaffG) für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0084, mwN) bzw. für fünf Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Weiters wurde mit der Novellierung des § 23 Abs. 2b WaffG durch die Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 speziell für Sportschützen ein Rechtsanspruch darauf geschaffen, stufenweise ‑ in Schritten von jeweils einer um zwei höheren Anzahl nach jeweils fünf Jahren ‑ eine höhere Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B ‑ bis zu einer Gesamtanzahl von höchstens zehn Schusswaffen ‑ bewilligt zu erhalten.
Dem Gesetz ist demnach die Wertung zu entnehmen, dass grundsätzlich auch für die Ausübung des Schießsports zunächst zwei Schusswaffen der Kategorie B ausreichen und die Anzahl nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf fünf Schusswaffen der Kategorie B erhöht werden darf. Auch die speziell für Sportschützen geschaffene Möglichkeit der nur stufenweisen weiteren Erhöhung auf bis zu zehn Schusswaffen verdeutlicht, dass der Gesetzgeber für die Ausübung des Schießsports im Regelfall erstens eine geringe, jedenfalls aber zehn nicht übersteigende Anzahl an Schusswaffen als ausreichend erachtet und dass zweitens eine Erweiterung grundsätzlich nur in längeren Zeitabständen vorgenommen werden soll, wodurch berücksichtigt wird, dass die Ausübung des Schießsports längere praktische Übung erfordert und typischerweise zunächst vertieft in einer bestimmten Disziplin bzw. in nur ausgewählten Disziplinen erfolgt.
Ungeachtet des mit der Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 neu geschaffenen Rechtsanspruchs nach § 23 Abs. 2b WaffG ist jedoch die in das Ermessen der Behörde gestellte Möglichkeit verblieben, eine über zwei ‑ bzw. nach dem Ablauf von fünf Jahren eine über fünf, im Fall von Sportschützen zudem nach Maßgabe des § 23Abs. 2b WaffG eine über zehn ‑ hinausgehende Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu bewilligen, wenn hierfür eine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als Rechtfertigung gilt gemäß § 23 Abs. 2 WaffG insbesondere (unter anderem) die Ausübung des Schießsports im Sinne des § 11b WaffG.
...
In weiterer Folge ist festzustellen, ob die über die Anzahl von zwei (§ 23 Abs. 2 erster Satz WaffG) bzw. nach Ablauf der jeweils vorgesehenen „Wartefristen“ von fünf (§ 23 Abs. 2 zweiter Satz WaffG) oder ‑ höchstens ‑ zehn (§ 23 Abs. 2b WaffG) genehmigungspflichtigen Schusswaffen hinausgehenden Waffen jeweils auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden. An dieser Einzelfallprüfung, ob eine besondere Rechtfertigung gegeben ist, hat die Novelle BGBl. I Nr. 97/2018, wie die oben zitierten Erläuterungen zeigen, nichts geändert.
Auch nach der seit dem 1. Jänner 2019 geltenden Rechtslage reicht demnach die bloße Ausübung des Schießsports, etwa in einer oder in zwei Disziplinen, noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte aus, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder mit zwei Waffen ausgeübt werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der beantragten weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs nach der Ermessensbestimmung des § 23 Abs. 2 dritter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden (vgl. zur bisherigen Rechtslage etwa VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0130).
Bei dieser Einzelfallprüfung wird ‑ im Hinblick auf die in § 23 Abs. 2b WaffG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers ‑ auch zu berücksichtigen sein, dass eine gewisse Nachhaltigkeit der Sportausübung gegeben sein muss, und dass eine Erweiterung auch zur Ausübung des Schießsports, die über eine zusätzliche Bewilligung von jeweils zwei Schusswaffen im Abstand von jeweils fünf Jahren hinausgeht, nur erfolgen kann, wenn in der besonderen Rechtfertigung nach § 23 Abs. 2 WaffG glaubhaft gemacht wird, dass und in welcher Weise die Sportausübung des Antragstellers deutlich über das typische Maß eines Sportschützen hinausgeht, etwa indem besondere Erfolge oder eine besondere Intensität des Trainings und der Teilnahme an Wettbewerben nachgewiesen werden.“
18 Während also (unter der Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung) ein subjektives Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B (§ 23 Abs. 2 erster Satz WaffG) bzw. für fünf Stück nach Ablauf von zumindest fünf Jahren seit erstmaliger Festsetzung der Anzahl (§ 23 Abs. 2 zweiter Satz WaffG) besteht sowie darauf, in Schritten von jeweils fünf Jahren stufenweise eine um jeweils zwei größere Anzahl von maximal zehn Schusswaffen bewilligt zu erhalten (§ 23 Abs. 2b WaffG), ist die Bewilligung einer darüber hinausgehenden Anzahl in das Ermessen der Behörde gestellt (§ 23 Abs. 2 dritter Satz WaffG).
19 Im Revisionsfall, in dem die Erweiterung der Waffenbesitzkarte des Revisionswerbers auf fünf Stück nicht länger als fünf Jahre zurücklag, ist unstrittig, dass mangels Rechtsanspruchs auf Erweiterung die Entscheidung ins Ermessen der Behörde gestellt war.
20 Die Revision zeigt weder auf, dass die Überprüfung dieser behördlichen Ermessensentscheidung durch das Verwaltungsgericht (siehe zu den diesbezüglichen Grenzen etwa VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0114) außerhalb der durch die Leitlinien der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gezogenen Grenzen (vgl. neuerlich VwGH Ro 2020/03/0001) stünde, noch vermag sie die Relevanz des geltend gemachten, mit der Nichteinholung des beantragten Sachverständigengutachtens behaupteten Verfahrensmangels darzutun, weshalb sie auch insofern eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (die in diesem Zusammenhang die Dartuung der Relevanz des Verfahrensmangels für den Verfahrensausgang voraussetzt; vgl. etwa VwGH 21.11.2022, Ra 2021/04/0008) nicht darlegt.
21 Die Ausübung des Schießsports gilt zwar als Rechtfertigung iSd § 21 Abs. 1 WaffG und begründet gegebenenfalls einen Rechtsanspruch auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte innerhalb der durch § 23 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 2b WaffG gezogenen Grenzen. Sollen diese überschritten werden, trifft den Antragsteller, der eine diesbezügliche positive Ermessensentscheidung erreichen will, eine besondere Behauptungs‑ und Dartuungslast (vgl. etwa VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0130, 1.9.2022, Ra 2021/03/0163). § 22 Abs. 1 Z 3 WaffG stellt klar, dass bloße Zweckmäßigkeitsüberlegungen (etwa kein Erfordernis von Umbaumaßnahmen an Waffen oder keine Notwendigkeit des Nachfragens nach Leihwaffen) keinen Rechtfertigungsgrund darstellen, wenn darin gefordert wird, dass der Antragsteller die Schusswaffe „benötigt“.
22 Das Verwaltungsgericht erwog im vorliegenden Fall, dass es dem Revisionswerber nicht gelungen sei, eine Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte von fünf auf zehn Plätze darzulegen.
23 Die Revision bringt nunmehr zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht hätte in diesem Zusammenhang ‑ wie vom Revisionswerber im Beschwerdeverfahren beantragt ‑ ein Sachverständigengutachten einzuholen gehabt. Sie macht geltend, dem Verwaltungsgericht seien gravierende Fehler in den Feststellungen und der Begründung unterlaufen seien, weil es ihm an waffentechnischem Spezialwissen mangle.
24 Dabei verkennt sie aber, dass das Verwaltungsgericht die Abweisung des Erweiterungsantrages insbesondere und für sich tragend darauf gestützt hat, dass der Revisionswerber in mehreren der von ihm angestrebten Disziplinen keine oder nur sehr wenige Trainingseinheiten und Wettbewerbsteilnahmen nachgewiesen habe (wie näher dargestellt wurde). Dass er aufgrund seines Trainings über derartige Kenntnisse und Erfahrungen in den jeweiligen Disziplinen verfüge, dass diese die Grundlage für die Rechtfertigung einer größeren Anzahl von Schusswaffen bilden könnten und schießsportliche Fähigkeiten vorlägen, bei denen nicht mehr zugemutet werden könne, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden, habe der Revisionswerber nicht dargelegt. Darüber hinaus besitze der Revisionswerber zwei Selbstladegewehre, mit denen er lediglich Training aber keine Teilnahme an Bewerben nachgewiesen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden fünf Plätze an Schusswaffen der Kategorie B (nach teilweiser Umstrukturierung seines Waffenbestandes) ausreichten, um den Schießsport im vom Revisionswerber beabsichtigten Umfang auszuüben.
25 Diesen Erwägungen zur Intensität der Schießtrainings in den jeweiligen Disziplinen sowie zur Teilnahme an Bewerben hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen. Sie bringt insbesondere nicht vor, dass und inwieweit die Sportausübung des Revisionswerbers ‑ im Sinne der Erwägungen in VwGH Ro 2020/03/0001 ‑ „deutlich über das typische Maß eines Sportschützen hinausgeht“, was aber Voraussetzung für ein Überschreiten der maßgeblichen Grenzen für die Anzahl der erlaubten Waffen in § 23 Abs. 2 zweiter Satz bzw. § 23 Abs. 2b WaffG im Ermessensweg wäre. Bereits aus diesem Grund gelingt es der Revision nicht, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzutun.
26 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
27 Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil der Inhalt des als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatzes außer einem Verweis auf die Aktenlage und die Begründungen des Bescheides der belangten Behörde und des angefochtenen Erkenntnisses kein sonstiges auf die Revision Bezug habendes Vorbringen enthält.
Wien, am 14. August 2023
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