Normen
B-VG Art130 Abs3
SPG 1991 §5 Abs2
VwRallg
WaffG 1996 §21 Abs2
WaffG 1996 §22
WaffG 1996 §22 Abs2
WaffG 1996 §22 Abs2 idF 2016/I/120
WaffG 1996 §22 Abs2 idF 2018/I/097
WaffG 1996 §22 Abs2 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019030059.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 4. Jänner 2018 wies die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) ab, weil der Revisionswerber als Mitglied des Jagdkommandos des Österreichischen Bundesheeres nicht den Nachweis dafür erbracht habe, dass es konkrete Racheaktionen gegen ihn gegeben habe oder gebe, wovon ausgehend er ein Bedrohungsszenario, dem am zweckmäßigsten mit Waffengewalt entgegengetreten werden könnte, nicht glaubhaft gemacht hätte.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der der Revisionswerber gehört und auch der (damalige) Leiter des Jagdkommandos H. als Zeuge einvernommen wurde, die dagegen erhobene Beschwerde mit einer das Antragsdatum ergänzenden Maßgabe ab (Spruchpunkt I.) und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig (Spruchpunkt II.).
3 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber erblicke das Vorliegen eines Bedarfs iSd § 21 Abs. 2 WaffG in seiner Berufstätigkeit als Angehöriger des Jagdkommandos des Österreichischen Bundesheeres, unter konkretem Hinweis auf seine Einsätze in Afghanistan, und leite dabei ein besonderes Gefährdungspotential insbesondere aus einem gemeinsamen Einsatz mit amerikanischen Streitkräften im August 2015 gegen die Taliban ab, im Gefolge dessen ihm ein näher bestimmter Orden der Vereinigten Staaten verliehen worden sei. Ihm sei damit aber nicht der Nachweis eines solchen Bedarfs gelungen, weil er in dem seit seinem letzten Einsatz in Afghanistan vergangenen Zeitraum von rund drei Jahren weder Bedrohungen noch Übergriffen ausgesetzt gewesen sei. Konkrete Hinweise für die von ihm befürchtete Rache seitens der Taliban hätten sich nicht ergeben, für diese Annahme reiche ein Artikel in der Kronen Zeitung, demzufolge die Taliban Rache geschworen hätten, nicht aus. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass seine geschützte Identität den Taliban oder sonstigen terroristischen Gruppen konkret bekannt geworden wäre.
4 Mit Blick auf die mittlerweile verstrichenen drei Jahre seit seinem bislang letzten Aufenthalt in Afghanistan bzw. dem genannten gemeinsamen Einsatz mit den amerikanischen Streitkräften in Afghanistan könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Revisionswerber mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine bedarfsbegründende Situation komme; dies wäre aber selbst bei Vorliegen eines Bedarfs nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 22.10.2012, 2012/03/0126) erforderlich. Dem einvernommenen Leiter des Jagdkommandos zufolge seien weder gegen den Revisionswerber noch andere Angehörige des Jagdkommandos Racheaktionen angekündigt oder vollzogen worden. Auch die vom Revisionswerber angeführten und näher dargestellten beiden Ausspähversuche im Jagdkommando, deren Zweck unklar geblieben sei, reichten für die Annahme, der Revisionswerber könnte konkret zum Ziel terroristischer Angriffe werden, nicht aus. Selbst bei Unterstellung eines Bedarfs aber sei nicht erkennbar, warum die Ausstellung eines Waffenpasses die einzige Möglichkeit wäre, diesen Bedarf zu befriedigen, da es der Dienstgeber in der Hand hätte, dem Revisionswerber eine ‑ allenfalls auch kleinere und leichter zu verbergende ‑ Dienstwaffe außerhalb der Dienstzeit bei Fortwirken einer entsprechenden dienstlichen Gefahrenlage zu ermöglichen.
5 Auch im Ermessenswege sei dem Revisionswerber kein Waffenpass auszustellen gewesen. Ausgehend von der Zeugenaussage des Jagdkommandoleiters, wonach jeder Bundesheerangehöriger verpflichtet sei, in Notstands- und Nothilfesituationen einzuschreiten, könne aus solchen kein einem waffenrechtlichen Bedarf nahekommendes privates Interesse abgeleitet werden. In Ansehung der langen Zeitdauer, die seit seinem letzten Aufenthalt (April 2016) und insbesondere dem gemeinsamen Einsatz mit den amerikanischen Streitkräften (2015) in Afghanistan vergangen sei und in der er keinen wie auch immer gearteten Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei, könne auch daraus kein solches einem Bedarf nahekommendes privates Interesse erblickt werden. Ausgehend davon, dass das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sehr hoch zu veranschlagen sei (Verweis auf VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082, und VwGH 25.1.2006, 2005/03/0062), könne vorliegend kein einem Bedarf nahekommender Sachverhalt erkannt werden.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtete der Revisionswerber zunächst eine Beschwerde gemäß Art. 144 B‑VG an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hat deren Behandlung abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (Beschluss vom 26. Februar 2019, E 3692/2018‑10), woraufhin der Revisionswerber die vorliegende - außerordentliche - Revision erhob.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 In der Zulässigkeitsbegründung behauptet der Revisionswerber unter Hinweis auf seine berufliche Tätigkeit, seine Ausbildung und sein bereits vor dem Verwaltungsgericht erstattetes Vorbringen zum Vorliegen einer Gefährdungssituation zunächst zusammengefasst, das angefochtene Erkenntnis unterliege im Hinblick auf die Verneinung einer aktuellen Gefährdungssituation für den Revisionswerber einer krassen und unvertretbaren Fehlbeurteilung und übersehe ‑ vor allem wegen der seit 2014 massiv gestiegenen Terrorgefahr in Europa ‑ den Vorteil einer privaten Bewaffnung des Revisionswerbers für die öffentliche Sicherheit. Damit macht der Revisionswerber Begründungsmängel geltend.
11 Entgegen der Revision hat das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung, ob im gegenständlichen Fall ein Bedarf iSd § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG vorliegt, auf dem Boden der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Rechtslage (vgl. etwa VwGH vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0039, mwH) die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beachtet.
12 Gemäß § 21 Abs. 2 WaffG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 32/2018 hat die Behörde verlässlichen EWR‑Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. Ein Bedarf iSd § 21 Abs. 1 ist gemäß § 22 Abs. 2 WaffG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 120/2016 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn 1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder 2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG).
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, weiters dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne.
14 Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl. etwa VwGH vom 11. August 2016, Ra 2016/03/0082, mwH).
15 In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bedarfsregelung des § 22 WaffG wurde somit wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw. spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des § 22 Abs. 2 WaffG nicht gerecht zu werden vermag (vgl. etwa VwGH 27.5.2010, 2009/03/0144, betreffend einen Angehörigen einer Militärstreife und Militärpolizei, VwGH 29.5.2009, 2006/03/0098, betreffend einen Beamten des Jagdkommandos, oder VwGH 22.10.2012, 2012/03/0126, betreffend einen Justizwachebeamten, alle mwH).
16 Der Revisionswerber hält der angefochtenen Entscheidung in seiner Revision entgegen, dass im Hinblick auf die „seit 2014 extrem angestiegene Terrorgefahr“ die Ausstellung eines Waffenpasses an ihn nicht nur in seinem privaten Interesse liege, als bestmöglich ausgebildeter Antiterrorspezialist bei einem terroristischen Angriff sein eigenen Leben auch außerhalb der Kasernenräumlichkeiten zweckmäßig mit Waffengewalt verteidigen zu können, sondern es vor allem auch im Interesse der öffentlichen Sicherheit dringend geboten sei.
17 Damit zeigt er entgegen der Behauptung in der Revision nicht auf, dass dem Verwaltungsgericht eine „krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung“ unterlaufen wäre.
18 Das Verwaltungsgericht hat unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls auf dem Boden der Rechtsprechung (vgl. insbesondere VwGH 22.10.2012, 2012/03/0126, mwH) hinreichend und schlüssig begründet, warum es dem Revisionswerber im vorliegenden Fall nicht gelungen ist, den Bedarf für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe außerhalb des Dienstes darzulegen. Der Befürchtung des Revisionswerbers, aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit im Bereich der Terrorbekämpfung in Afghanistan in Österreich einer potentiellen Gefahr ausgesetzt zu sein, begegnete das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis auf die seit seinem Auslandseinsatz vergangene Zeit und die mangelnde Glaubhaftmachung einer konkreten drohenden Gefahr. Zudem verneinte das Verwaltungsgericht selbst bei Unterstellung eines Bedarfs die Voraussetzung, dass die Ausstellung des Waffenpasses die einzige Möglichkeit zur Befriedigung dieses Bedarfs und somit zur Gefahrenabwehr sei und wies darauf hin, dass es am Arbeitgeber des Revisionswerbers gelegen sei, diesem bei Fortwirken einer beruflichen Gefahr eine Dienstwaffe zu geben (vgl. VwGH 31.1.2017, Ra 2016/03/0010). Der Revisionswerber hält dem nichts Substanzielles entgegen. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist diese Begründung auch nicht als überspitzt anzusehen, sondern befindet sich im Einklang mit den Leitlinien der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Hinweis des Revisionswerbers auf abweichende Entscheidungen angeblich ähnlich gelagerter Sachverhalte durch andere Landesverwaltungsgerichte führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nur die Abweichung von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich für die Annahme des Vorliegens einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung und damit Zulässigkeit einer Revision sein kann.
19 Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung vorbringt, das Verwaltungsgericht habe contra legem den Nachweis einer konkreten, bereits eingetretenen Gefahr zur Bejahung eines Bedarfs iSd § 22 Abs. 2 WaffG abverlangt, obwohl gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG bloß die Glaubhaftmachung ausreiche, genügt es, den Revisionswerber auf den Wortlaut des § 21 Abs. 2 WaffG zu verweisen, demzufolge der Bedarf zum Führen der begehrten Schusswaffen nachzuweisen ist. Dieser Nachweis hat durch die Glaubhaftmachung der in § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG umschriebenen bedarfsbegründenden besonderen Umstände zu erfolgen, welche vom Antragsteller zu substanziieren sind.
20 Entgegen der Revisionsbehauptung hat das Verwaltungsgericht ferner eine begründete Ermessensentscheidung getroffen, der mit Blick auf den Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegengetreten werden kann. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht die Richtigkeit der Ermessensübung zu prüfen, sondern nur, ob die belangte Behörde die Grenzen des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessensbereiches überschritten oder ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat (vgl. Art. 130 Abs. 3 B‑VG). Dabei ist auch zu beachten, dass gemäß § 10 WaffG bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist (vgl. VwGH 24.5.2012, 2011/03/0076). Ausgehend davon zeigt die Revision nicht auf, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, welches aufgrund der seit dem Einsatz des Revisionswerbers in Afghanistan vergangenen Zeit, in der er keinerlei Bedrohung ausgesetzt war, und auch im Hinblick auf mögliche Notstands- oder Nothilfesituationen kein einem waffenrechtlichen Bedarf nahekommendes privates Interesse erkannt hat, als ein vom Verwaltungsgerichtshof wahrnehmbarer Ermessensfehler anzusehen wäre.
21 Der Revisionswerber bringt ferner vor, ihm sei schon deshalb ungeachtet des Nachweises eines Bedarfs iSd § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG jedenfalls ein Waffenpass auszustellen, weil die Überlegungen hinsichtlich der besonderen Gefahrenlage, welche dazu geführt hätten, dass neben Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch Angehörige der Militärpolizei und der Justizwache ihre konkrete und qualifizierte Gefährdungslage nicht mehr im Einzelnen glaubhaft machen müssen, zumal bei ihnen jedenfalls ein Bedarf iSd § 21 Abs. 2 WaffG als gegeben anzunehmen ist, auch auf ihn als Angehörigen des Jagdkommandos zuträfen. Die dazu gemachten Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision gehen schon deshalb ins Leere, weil sie sich auf eine zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts noch nicht anwendbare Rechtslage (nämlich auf § 22 Abs. 2 WaffG idF BGBl. I Nr. 97/2018) beziehen. Nach der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage (BGBl. I Nr. 120/2016) galt diese Ausnahme lediglich für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 SPG). Dass der Revisionswerber kein solches Organ ist, ist unstrittig. Die wiederholte Betonung in der Revision, dass er ein Exekutivbeamter sei, erweist sich im Übrigen schon mit Blick auf das Beamten-Dienstrechtsgesetz (vgl. § 142 BDG), welches Militärpersonen nicht dem Exekutivdienst zuordnet, nicht als zutreffend.
22 Dass eine ‑ wie vom Revisionswerber gefordert ‑ analoge Ausdehnung der Ausnahme auf die Berufsgruppe des Revisionswerbers, die durch den Gesetzgeber nicht einmal in einer späteren Novelle Berücksichtigung fand, im Wege einer Lückenschließung erforderlich wäre, ist nicht erkennbar. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Ausnahmeregelung auf Angehörige der Militärpolizei beschränkt. Auch für die vom Revisionswerber eingeforderte verfassungskonforme Interpretation des Angehörige der Militärpolizei betreffenden § 22 Abs. 2 Z 3 WaffG in der hier nicht anwendbaren Fassung BGBl. I Nr. 97/2018 aufgrund einer behaupteten „verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung“ zwischen Angehörigen des Jagdkommandos und jenen der Militärpolizei besteht nach dem Gesagten keine Grundlage. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen seiner Ablehnung der Beschwerdebehandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2019, E 3692/2018, keine spezifischen verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend den vorliegenden Fall geäußert.
23 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. Juli 2021
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