2. Abschnitt
EXEKUTIVDIENST Einteilung
§ 142.
(1) Der Exekutivdienst umfaßt die Verwendungsgruppen E 1, E 2a, E 2b und E 2c.
(2) Neben der Grundlaufbahn sind
- 1. in der Verwendungsgruppe E 1 die Funktionsgruppen 1 bis 12 und
- 2. in der Verwendungsgruppe E 2a die Funktionsgruppen 1 bis 7 für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen.
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