Normen
BDG 1979 §43;
SPG RichtlinienV 1993 §1 Abs3;
WaffG 1996 §22 Abs2;
WaffG 1996 §47 Abs1;
BDG 1979 §43;
SPG RichtlinienV 1993 §1 Abs3;
WaffG 1996 §22 Abs2;
WaffG 1996 §47 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Justizwachebeamten, auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Faustfeuerwaffe gemäß § 21 Abs 2 in Verbindung mit § 22 Abs 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seinen Bedarf zum Führen der Waffe auch außerhalb der Dienstzeit (in der ihm eine Dienstwaffe zur Verfügung gestellt werde) damit begründet, dass er aufgrund seiner - näher umschriebenen - dienstlichen Tätigkeit bei der Justizwache schon mehrmals von Insassen der Justizanstalt mit dem Umbringen bedroht worden sei. Weiters sei ihm auch schon gedroht worden, dass sich Insassen in Freiheit an seiner Familie rächen würden. In der Freizeit sei er im Beisein seiner Lebensgefährtin bereits mehrmals auf Häftlinge, die sich auf Flucht befanden, gestoßen. Er fühle sich seiner Familie gegenüber verpflichtet, sie im Falle von Notwehr oder Nothilfe zu verteidigen. Ein Haftentlassener habe gegenüber dem Beschwerdeführer am Hauptplatz in L gestikuliert, dass er ihn erschießen werde.
Mit diesem Vorbringen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Bedarf für einen Waffenpass im Sinne der einschlägigen hg Rechtsprechung darzulegen. Allein die Zugehörigkeit zu einem Wachkörper reiche nämlich nicht aus, um einen Bedarf zu begründen. Für die vom Beschwerdeführer angesprochenen Außendienste stünde ihm eine Dienstwaffe zur Verfügung, weshalb es schon deshalb keiner Ausstellung des Waffenpasses bedürfe. Dass der Beschwerdeführer bei einer Sondereinheit der Justizwache tätig sei, die in erhöhtem Ausmaß gefährliche Aufgaben zu erfüllen und Maßregelungen von Haftinsassen vorzunehmen habe, berge zwar ein gewisses Gefahrenpotential, reiche aber nicht aus, eine bedarfsbegründende Gefahrenlage (ohne das Hinzutreten besonderer Gefährdungselemente) zu bejahen. Zum Vorbringen, in der Freizeit bereits entwichenen Strafgefangenen begegnet zu sein, sei auszuführen, dass es in die Kompetenz der Polizei falle, diese entwichenen Strafgefangenen festzunehmen und in die Strafanstalt zu verbringen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des WaffG lauten:
"Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß § 21. ...
(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
...
Rechtfertigung und Bedarf
§ 22. ...
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann."
2. Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt.
Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann. Vielmehr ist zum Einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum Anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl 2009/03/0144, mit weiteren Nachweisen).
3. Der Beschwerdeführer hat den Bedarf zum Führen einer Schusswaffe mit möglichen Gefährdungen in der Freizeit aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit in einer Justizanstalt begründet. Zu Recht hat die belangte Behörde erkannt, dass dieses Vorbringen weder konkret noch substantiiert genug war, um den Bedarf zum Führen einer Schusswaffe im Sinne des § 22 Abs 2 WaffG zu begründen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt auch mit Fällen befasst, in denen Angehörige der Sicherheits- oder Militärbehörden den Bedarf nach Ausstellung eines Waffenpasses mit Gefährdungen aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit begründet hatten (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom 29. Mai 2009, Zl 2006/03/0098 (Angehöriger des Jagdkommandos mit polizeilichen Aufgaben), vom 27. Mai 2010, Zl 2009/03/0144 (Angehöriger der Militärstreife und -polizei), und vom 21. Oktober 2011, Zl 2010/03/0058 (Polizeibeamter)).
Diesen Fällen war gemeinsam, dass den betreffenden Beamten für ihre gefahrengeneigte dienstliche Tätigkeit - wie auch im gegenständlichen Fall - eine Dienstwaffe zur Verfügung stand, sie aber für außerdienstliche Zeiten ein Fortwirken der Gefahrenlage behauptet hatten, der sie ausschließlich mit Waffengewalt wirksam begegnen könnten. In den beiden erstgenannten Fällen erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass es den jeweiligen Beschwerdeführern nicht gelungen sei glaubhaft zu machen, dass das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (außerhalb des Dienstes) geradezu erforderlich sei, um ein Risiko aufgrund einer besonderen Gefahrenlage, in das sie mit hoher Wahrscheinlichkeit kommen konnten, zu vermeiden. Im letztgenannten Fall hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass sich für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes jedenfalls aus seinen Verpflichtungen nach § 43 BDG und § 1 Abs 3 der Richtlinien-Verordnung, BGBl Nr 266/1993 (RLV), außerhalb seines Dienstes keine besondere Gefahrenlage ergebe, die in Bezug auf den Waffenpass bedarfsbegründend sein könne. Es sei auch nicht einsichtig, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die sich zunächst außerhalb des Dienstes befänden und dann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs 3 RLV dienstlich einschritten, mit einer anderen Schusswaffe tätig sein sollten als mit der ihnen zur Verfügung gestellten Dienstwaffe.
Auch im gegenständlichen Fall gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den Bedarf für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe (außerhalb des Dienstes, während dessen ihm unbestritten eine Dienstwaffe zur Verfügung steht) darzulegen. In seiner Beschwerde hält er der belangten Behörde zwar vor, vier näher bezeichnete Strafakten nicht beigeschafft zu haben, aus denen sich ergeben hätte, dass Fluchtversuche von Häftlingen nur mit massiver Körperkraft verhindert, der Beschwerdeführer dabei auch verletzt und von den Haftinsassen bedroht worden sei. Nach seinem eigenen Vorbringen haben diese - im Rahmen des Dienstes erfolgten - Übergriffe gegen ihn auch zu entsprechenden, nicht zuletzt der Spezialprävention dienenden strafgerichtlichen Verurteilungen der Täter geführt. Dass sich ungeachtet dessen aus diesen Vorfällen eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers (und/oder seiner Familie) außerhalb der dienstlichen Tätigkeit ergibt, der er mit Waffengewalt begegnen können müsse, lässt sich allerdings nicht nachvollziehen. In diesem Zusammenhang bleibt das Vorbringen des Beschwerdeführers sehr allgemein, unkonkret und spekulativ. Aus dem bloßen Umstand, dass der Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerde nochmals ausführt - in seiner Freizeit auf Häftlinge gestoßen sei, die sich auf der Flucht befunden hätten, bzw ihm gegenüber in L am Hauptplatz ein Haftentlassener gestikuliert habe, den Beschwerdeführer zu erschießen, lässt sich eine reale Gefährdung des Beschwerdeführers oder seiner Familie nicht ausreichend deutlich ableiten. Vor allem zum letzten behaupteten Vorfall bleibt das Vorbringen des Beschwerdeführers (auch in der Beschwerde) zu unkonkret, um eine besondere, von dieser Person tatsächlich ausgehende Gefahrenlage, annehmen zu können.
Zusammenfassend kann der belangten Behörde daher schon auf der Grundlage des vorgelegten angefochtenen Bescheides und des Beschwerdevorbringens nicht entgegen getreten werden, wenn sie einen Bedarf des Beschwerdeführers iSd § 21 Abs 2 erster Satz WaffG verneint und vom Ermessen iSd § 21 Abs 2 zweiter Satz WaffG nicht zugunsten des Beschwerdeführers Gebraucht gemacht hat.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. Oktober 2012
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