BauO NÖ 1996, §22 Abs2
ZustG, §9 Abs3
AVG 1991, §10 Abs1
BauO NÖ 1996, §6 Abs2
BauO NÖ 1996, §22 Abs2
ZustG, §9 Abs3
AVG 1991, §10 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.177.001.2016
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Hubmayr über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch Jirovec & Partner Rechtsanwalts GmbH, vom 17. November 2015 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 6. Oktober 2015, betreffend Abweisung der Berufung vom 31. März 2015 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 4. März 2015, Aktenzeichen ***, womit Frau *** und Herrn *** die Baubewilligung über bauliche Abänderungen auf deren Grundstück in ***, ***, erteilt wurde, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Bauansuchen und Vorverfahren:
Frau *** und Herr ***, ***, ***, beantragten mit einem bei der Baubehörde am 1. Juli 2009 eingelangten Schreiben die Erteilung der Baubewilligung zur Abweichung von dem mit rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters vom 7. August 2008, Aktenzeichen: ***, bewilligten Bauvorhaben auf ihrer Liegenschaft in ***, *** (Grundstück Nr. ***, KG ***).
Beantragt wurde die Errichtung eines Zubaues mit einer Größe von 3,00 m mal 10,75 m an das bestehende Haus sowie einer 3,00 m hohen Grundgrenzmauer an der rechten Grundgrenze.
Frau *** (in der Folge: die Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin des östlich des Baugrundstückes gelegenen Grundstückes Nr. ***, KG ***). Das Grundstück der Beschwerdeführerin grenzt unmittelbar an das Baugrundstück in der ***. Die rechte Grundgrenze des Baugrundstückes ist die gemeinsame Grundgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 3. März 2010 wurden die Nachbarn gemäß § 22 NÖ Bauordnung 1996 vom Bauvorhaben verständigt. Es wurde den Nachbarn die Gelegenheit eingeräumt, binnen 14 Tagen in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und innerhalb derselben Frist bei sonstigem Verlust der Parteistellung Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben.
Sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrem ausgewiesenen Rechtsvertreter, Herrn RA Dr. Anton Bauer wurde diese Verständigung nachweislich am 5. März 2010 zugestellt.
Mit Schreiben vom 16. März 2010 wurden von der Beschwerdeführerin folgende Einwendungen erhoben:
Weder im Geometerplan, noch im Einreichplan seien Maße eingezeichnet. Es fehle die genaue Baubeschreibung von Änderung der Baulichkeit, von Zubau, Mauer usw..
Die Entwässerung der Dachabwässer, Mauerabwässer und Abwässer auf dem Baugrundstück sei im Einreichplan nicht dargestellt. Es sei über die Baulichkeit eine topographische Beschreibung zur genauen Definition der dadurch entstehenden Räumlichkeiten erforderlich.
Mit Schriftsatz vom 19. März 2010 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter rechtzeitig die folgenden Einwendungen:
Ein ordnungsgemäßer Vermessungsplan liege nicht vor, der Geometerplan enthalte keine Maße. Die Errichtung einer 3 m hohen Mauer über die gesamte Grundgrenze sei unzulässig, da bei dieser Mauerhöhe der Lichteinfall für das Nachbargrundstück nicht mehr gewährleistet sei. Über die gesamte Breite des bereits bestehenden Hauses sei ein Dach mit einer Neigung zum Grundstück der Nachbarn mit 45° geplant, welches bis zur Grundstücksgrenze geführt werde, ohne dafür zu sorgen, dass die Niederschlagswässer auf dem Baugrundstück abgeleitet würden. Durch die Errichtung des Blechdaches sei eine unzulässige Lärmentwicklung bei Starkregen, Hagel, etc., für die Nachbarn zu erwarten. Mangels Vorliegens eines lärmtechnischen Gutachtens, sei davon auszugehen, dass eine unzulässige Emission stattfinde. Das beabsichtigte Walmdach dürfe lediglich eine Firsthöhe von maximal 3 m aufweisen, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei.
Die beabsichtigte 3 m hohe Mauer sei entweder als Gebäude zu behandeln und dürfe dann nach den Bestimmungen der Bauordnung und Bautechnikverordnung lediglich 1/3 der Hauslänge haben. Sollte es sich dabei nicht um ein Gebäude handeln müsse auf den zeitlichen Abstand von 1,5 m Rücksicht genommen werden.
Bei Errichtung der Mauer über die gesamte Grundgrenze sei eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls hinsichtlich des Wachstums der Pflanzen auf dem Nachbargrundstück gegeben. Das beantragte Bauprojekt stelle kein Gebäude dar und sei deshalb im beantragten Umfang unzulässig.
1.2. Bauverhandlung und Einwendungen:
Aufgrund dieser Einwendungen beraumte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als zuständige Baubehörde erster Instanz über dieses Bauvorhaben mit Schreiben vom 7. Juni 2010 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle für den 23. Juni 2010 an.
Die Beschwerdeführerin wurde als Nachbarin zu dieser Verhandlung nachweislich am 9. Juni 2010 persönlich geladen. Eine gleichlautende Ladung wurde ihrem Rechtsvertreter am 11. Juni 2010 nachweislich zugestellt.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2010 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass eine ausreichende Vorbereitung auf die Verhandlung nicht möglich sei, weshalb der Termin auf 23. Juni 2010 zu vertagen sei. Die Verhandlung fand nicht statt.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 teilte die Jirovec & Partner Rechtsanwalts-Ges.m.b.H. der Baubehörde einen Wechsel des Bevollmächtigungsverhältnisses mit und gab bekannt, künftighin die nunmehrige Beschwerdeführerin im gegenständlichen Bauverfahren zu vertreten.
Aufgrund eines Antrages der Bauwerber und der von einem Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen in einem Vermessungsplan dargestellten Grundstücksgrenzen wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 27. Oktober 2010, GZ.: ***, der Grundsteuerkataster hinsichtlich des Baugrundstückes in den Grenzkataster umgewandelt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig, die Feststellung der Grundstücksgrenzen verbindlich.
Mit Schreiben vom 5. April 2011 wurde von der Beschwerdeführerin gegen die Bauführung unter anderem eingewendet, dass durch den geplanten Zubau der Bauwich nicht eingehalten werde. Auch werde die Bebauungsdichte von 35 % überschritten. Durch die geplante Mauer werde eine unzulässige Beschattung ihres Grundstückes erzeugt. Die Versickerung der Niederschlagswässer sei auf dem Grundstück der Bauwerber nicht möglich, sondern werde auf ihr Grundstück abgeleitet.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2011 beraumte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** neuerlich über dieses Bauvorhaben eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle für den 16. Juni 2011 an.
Die Beschwerdeführerin wurde als Nachbarin zu dieser Verhandlung nachweislich am 26. Mai 2011 persönlich geladen. Eine gleichlautende Ladung wurde ihrer Rechtsvertretung nachweislich zugestellt.
Diese Ladung enthielt einen Hinweis auf die Präklusionsfolge des § 42 AVG, dass Beteiligte, die nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung oder während der Verhandlung Einwendungen erheben, ihre Parteistellung verlieren.
Bei der Verhandlung am 16. Juni 2011 war die Beschwerdeführerin persönlich anwesend. Ebenso war der bisherige Rechtsvertreter Dr. Bauer (lt. Verhandlungsschrift: für Dr. Jirovec) anwesend. Verwiesen wurde auf die bisherigen Einwendungen sowie ein Schreiben vom 15. Juni 2011 mit insgesamt 16 Punkten.
Ein weiteres Schreiben vom 15. Juni 2011 wurde im Zuge der Verhandlung dem Verhandlungsleiter übergeben. Darin wurde darauf hingewiesen, dass sie nunmehr von der Jirovec & Partner Rechtsanwalts-Ges.m.b.H. vertreten werde, da der bisherige (Anm.: bei der Verhandlung noch anwesende) Rechtsvertreter in Pension gegangen sei. Ergänzend wurde ausgeführt, dass eine Umwidmung auf geschlossene Bauweise nicht rechtsgültig erfolgt sei bzw. die frühere Widmung anzuwenden sei, sodass durch das Projekt der Bauwich nicht eingehalten werde. Auch die Bebauungsdichte werde nicht eingehalten. Aufgrund des Projektes könnten die Niederschlagswässer ungehindert auf ihr Grundstück gelangen, sodass Schaden für ihr Grundstück zu erwarten sei.
Der der Verhandlung beigezogene bautechnische Sachverständige stellte in seinem Gutachten keinen Widerspruch des Bauvorhabens zu baurechtlichen und bautechnischen Bestimmungen fest.
1.3. Baubewilligungsbescheid:
Mit Bescheid vom 4. März 2015, Aktenzeichen ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz aufgrund des Ansuchens vom 1. Juli 2009 sowie des Ergebnisses der Bauverhandlung entsprechend den Antragsbeilagen (Baubeschreibung, Pläne, usw.) die baubehördliche Bewilligung.
Bewilligt wurde somit die Errichtung eines Zubaues mit einer Größe von 3,00 m mal 10,75 m an das bestehende Haus sowie einer 3,00 m hohen Grundgrenzmauer an der rechten Grundgrenze auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, unter den in der Verhandlungsschrift angeführten Auflagen.
Über die Einwendungen der Nachbarn wurde nicht im Einzelnen abgesprochen.
Eine Ausfertigung dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 20. März 2015 zur Kenntnis gebracht. Eine weitere Ausfertigung wurde dem bei der Verhandlung anwesenden bisherigen Rechtsvertreter Dr. Bauer nachweislich am 23. März 2015 zugestellt. Der nunmehrigen Rechtsvertretung wurde keine Bescheidausfertigung zugestellt. Den beiden Bewilligungswerbern wurde je eine Ausfertigung nachweislich jeweils am 13. März 2015 zugestellt.
1.4. Berufungsvorbringen:
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. April 2015 das Rechtsmittel der Berufung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine gesetzmäßige Zustellung des Baubewilligungsbescheides nicht stattgefunden habe. Bereits 2010 habe sie darauf hingewiesen, dass ihre Vertretung von der Jirovec & Partner Rechtsanwalts-Ges.m.b.H. übernommen worden sei. Dieser sei der Bescheid bisher nicht zugestellt worden. Die bewilligte Bauausführung entspreche weder den Bestimmungen der NÖ Bauordnung noch der NÖ Bautechnikverordnung. Außer der Anführung der zitierten Gesetzesstellen enthalte der Bescheid keine Begründung anhand der seine Richtigkeit überprüft werden könne. Der Einfachheit halber werde auf das gesamte bisherige Vorbringen (Einwendungen) gegen den Baubewilligungsantrag verwiesen. Über die Einwendungen sei nicht abgesprochen worden, weshalb mangels einer solchen Begründung ein nicht dicker, rechtswidriger Bescheid vorliege. Auch dem eingeholten Gutachten fehle jede Begründung. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
1.5. Berufungsentscheidung:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 6. Oktober 2015 wurde die Berufung der Frau *** als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der verordnete Bebauungsplan die geschlossene Bebauungsweise vorsehe. Die Regelungen der NÖ Bauordnung über den Bauwich und die darin gegebenenfalls zulässigen Bauwerke bzw. Gebäudeteile und Gebäude seien daher nicht anzuwenden, sodass die Berufungswerberin diesbezüglich in keinem subjektiven Recht verletzt sei. Die Einfriedungsmauer werde entsprechend den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen exakt an der rechten Grundgrenze errichtet, sodass eine Rechtsverletzung der Berufungswerberin im Zusammenhang mit der Grundgrenze nicht erkennbar sei. Den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen, dass die Regenwässer über eine Saumrinne auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden, wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene widersprochen, sodass auch diesbezüglich eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht denkbar sei. Ein subjektives Recht, dass Niederschlagswässer nicht auf das Grundstück der Berufungswerberin gelangen dürften, bestehe nicht. Hinsichtlich der Einhaltung der Bebauungsdichte und den Aspekten der Ortsbildgestaltung komme dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu. Die mit einer Wohnnutzung typischerweise verbundenen Immissionen seien vom Nachbarn hinzunehmen, hinsichtlich des Vorbringens das wegen der Errichtung eines Blechdaches bei Starkregen, Hagel etc. eine unzulässige Lärmentwicklung zu erwarten sei, könne die Berufungswerberin daher in keinem subjektiv-öffentliche Nachbarrecht verletzt sein. Das subjektive Recht auf ausreichende Belichtung beziehe sich lediglich auf Hauptfenster zulässiger Gebäude der Nachbarn, nicht aber auf das Wachstum von Pflanzen. Abgesehen davon sei auf dem Grundstück der Berufungswerberin der freie Lichteinfall unter 45° gegeben. Es gebe keine Vorschrift, welche die Errichtung von Holzdächern bzw. bei geschlossener Bebauung eines auf die Grundstücksgrenze zulaufenden Warmdaches ausschließe. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Einreichunterlagen habe der Nachbar nur insoweit ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, als aus diesen Unterlagen für den Nachbarn beurteilbar sein müsse, ob seine subjektiv‑öffentliche Nachbarrechte eingehalten würden. Diesbezügliche Mängel der Einreichunterlagen seien nicht hervorgekommen. Soweit vorgebracht werde, dass andere Gebäude errichtet worden seien bzw. errichtet werden sollen, werde darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Bauverfahren um ein Projektbewilligungsverfahren handle, in dem bloß das konkrete Projekt und nicht mögliche davon abweichende bauliche Maßnahmen zu beurteilen seien. Auch der Naturstand sei im Baubewilligungsverfahren nicht zu beurteilen ebenso wenig wie mögliche Abweichungen vom Projekt im Zuge der Bauausführung.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich (Zustellung laut RSb‑Zustellnachweis am 21. März 2015) zugestellt. An die ausgewiesene Rechtsvertretung, die Jirovec & Partner Rechtsanwalts-Ges.m.b.H., wurde eine Bescheidausfertigung am 20. Oktober 2015 zugestellt.
1.6. Beschwerdevorbringen:
Gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 6. Oktober 2015 richtet sich die nunmehrige, fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Frau ***, vertreten durch die Jirovec & Partner Rechtsanwalts‑Ges.m.b.H., vom 17. November 2015.
In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 17. November 2015 wird insbesondere Folgendes vorgebracht:
Die einschreitende Rechtsanwaltsgesellschaft habe bereits im Jahr 2010 die Vertretung der Beschwerdeführerin bekanntgegeben. Der Baubewilligungsbescheid vom 4. März 2015 sei zwar an die Beschwerdeführerin, nicht aber an die einschreitende Rechtsanwaltsgesellschaft zugestellt worden. Entsprechend den einschlägigen Bestimmungen sei die Zustellung jedenfalls an den Vertreter vorzunehmen. Der Beschwerdeführerin sei damit die Möglichkeit genommen worden, entsprechende Berufungsausführungen mit rechtlichen Argumenten zu tätigen, wodurch sie in ihren Rechten erheblich beeinträchtigt worden sei. Die Zustellung des Baubewilligungsbescheides an die Beschwerdeführerin direkt sei jedenfalls unzulässig, weshalb der Bescheid schon aus diesem Grunde zu beheben sei.
Lediglich aus verfahrensrechtlicher Vorsicht werde ausgeführt, dass das gesamte bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin auch für das Beschwerdevorbringen wiederholt werde. Die Vorschrift über die geschlossene Bauweise definiere die Errichtung von Gebäuden von seitlicher zu seitlicher Grundstücksgrenze. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Bei einer Umwidmung von offener Bauweise auf geschlossene Bauweise könne diese Bauweise nur für Neubauten und nicht für Zubauten schon bestehender Objekte in Anspruch genommen werden. Daher bleibe die Verpflichtung zur Einhaltung des seitlichen Bauwichs aufrecht, welche im gegenständlichen Fall durch den Zubau unterschritten werde. Die geänderte Bauführung erzeuge auch eine Veränderung des Abflusses der Niederschlagswässer, was von der belangten Behörde auch zugestanden werde, jedoch mit der irrigen Rechtsmeinung abgetan werde, dass lediglich die Trockenheit der Bauwerke des Nachbarn gesichert bleiben müsse. Abgesehen davon, dass jedwede Niederschlagswässer ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke abzuleiten seien, sei durch die geänderte Abflussmöglichkeit auch die Trockenheit des Gebäudes der Beschwerdeführerin nicht nur bei Starkregen gefährdet. Diesbezüglich habe die Behörde die notwendigen Sachverhaltserhebungen unterlassen. Die genehmigte Höhe der an der Grundgrenze errichteten Mauer von 3 m sei unzulässig, wenn dadurch speziell am Nachbargrund die Lichtverhältnisse dramatisch verschlechtert würden - nicht nur für die Bepflanzung - sondern auch für die Wohnräume im Nachbarobjekt. Der Baubehörde obliege schon von Amts wegen die Verpflichtung zu prüfen, ob mit den zu bewilligenden Bauwerken die zulässige Bebauungsdichte überschritten werde oder nicht. Dabei seien auch Nebengebäude und auch ein Gerätehaus zu berücksichtigen. Diese Prüfung hätten sowohl die Erstbehörde als auch die belangte Behörde unterlassen, obwohl eine erhebliche Überschreitung der Bebauungsdichte vorliege und deshalb die beantragte Bewilligung zu versagen gewesen wäre. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wurde beantragt ebenso wie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde unter Anschluss des behördlichen Verwaltungsaktes der Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 15. Jänner 2016 zur Entscheidung vorgelegt.
2. Feststellungen:
Aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes konnte der folgende maßgebliche Sachverhalt festgestellt werden:
Das Baugrundstück befindet sich im Bauland-Wohngebiet, entsprechend dem maßgeblichen Bebauungsplan des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** ist für dieses Grundstück eine geschlossene Bebauungsweise, die Bauklasse I, II, eine maximal zulässige Gebäudehöhe für Wohngebäude für die Bauklasse II von 6,5 m, sowie eine maximale Bebauungsdichte von 35 % festgelegt.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des östlich des Baugrundstückes gelegenen Grundstückes ***, KG ***. Das Grundstück der Beschwerdeführerin grenzt unmittelbar an das Baugrundstück in der Blumengasse. Die rechte Grundgrenze des Baugrundstückes ist die gemeinsame Grundgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin.
Sie ist damit Nachbarin im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung 1996.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 3. März 2010 wurden die Nachbarn gemäß § 22 NÖ Bauordnung 1996 vom Bauvorhaben verständigt. Es wurde den Nachbarn die Gelegenheit eingeräumt binnen 14 Tagen in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und innerhalb derselben Frist bei sonstigem Verlust der Parteistellung Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben.
Sowohl der Beschwerdeführerin, als auch ihrem damaligen Rechtsvertreter, Herrn RA Dr. Anton Bauer wurde diese Verständigung nachweislich am 5. März 2010 zugestellt.
Innerhalb der eingeräumten Frist wurde Folgendes vorgebracht:
Ein ordnungsgemäßer Vermessungsplan liege nicht vor, der Geometerplan enthalte keine Maße. Die Entwässerung der Dachabwässer, Mauerabwässer und Abwässer auf dem Baugrundstück sei im Einreichplan nicht dargestellt.
Die Errichtung einer 3 m hohen Mauer über die gesamte Grundgrenze sei unzulässig, da bei dieser Mauerhöhe der Lichteinfall für das Nachbargrundstück nicht mehr gewährleistet sei. Bei Errichtung der Mauer über die gesamte Grundgrenze sei eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls hinsichtlich des Wachstums der Pflanzen auf dem Nachbargrundstück gegeben. Über die gesamte Breite des bereits bestehenden Hauses sei ein Dach mit einer Neigung zum Grundstück der Nachbarn mit 45° geplant, welches bis zur Grundstücksgrenze geführt werde, ohne dafür zu sorgen, dass die Niederschlagswässer auf dem Baugrundstück abgeleitet würden. Durch die Errichtung des Blechdaches sei eine unzulässige Lärmentwicklung bei Starkregen, Hagel, etc., für die Nachbarn zu erwarten. Das beabsichtigte Walmdach dürfe lediglich eine Firsthöhe von maximal 3 m aufweisen, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei.
Die beabsichtigte 3 m hohe Mauer sei entweder als Gebäude zu behandeln und dürfe dann nach den Bestimmungen der Bauordnung und Bautechnikverordnung lediglich 1/3 der Hauslänge haben. Sollte es sich dabei nicht um ein Gebäude handeln, müsse auf den zeitlichen Abstand von 1,5 m Rücksicht genommen werden.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 teilte die Jirovec & Partner Rechtsanwalts‑Ges.m.b.H. der Baubehörde einen Wechsel des Bevollmächtigungsverhältnisses mit und gab bekannt, künftighin die nunmehrige Beschwerdeführerin im gegenständlichen Bauverfahren zu vertreten.
Der Baubewilligungsbescheid vom 4. März 2015, Aktenzeichen ***, wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 20. März 2015 zur Kenntnis gebracht. Eine weitere Ausfertigung wurde dem bei der Verhandlung anwesenden bisherigen Rechtsvertreter Dr. Bauer nachweislich am 23. März 2015 zugestellt. Der nunmehrigen Rechtsvertretung, Jirovec & Partner Rechtsanwalts-Ges.m.b.H., wurde keine Bescheidausfertigung zugestellt. Den beiden Bewilligungswerbern wurde je eine Ausfertigung nachweislich jeweils am 13. März 2015 zugestellt.
3. Rechtsgrundlagen:
3.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013:
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23:
§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.
Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(…)
§ 22 Entfall der Bauverhandlung
(…)
(2) Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn * die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (Nachbarn) und § 6 Abs. 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und* gleichzeitig die Parteien aufgefordert werden,eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und * innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhobenwerden.
Werden keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.
(…)
3.3. NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015:
§ 70 Übergangsbestimmungen
(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs.3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.
(…)
3.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
4. Erwägungen:
4.1. Zur wirksamen Erlassung der Baubewilligung und zur Berufungslegitimation der nunmehrigen Beschwerdeführerin:
In der Beschwerde wird vorgebracht, die einschreitende Rechtsanwaltsgesellschaft habe bereits im Jahr 2010 die Vertretung der Beschwerdeführerin bekannt gegeben. Der Baubewilligungsbescheid vom 4. März 2015 sei zwar an die Beschwerdeführerin, nicht aber an die einschreitende Rechtsanwaltsgesellschaft zugestellt worden. Entsprechend den einschlägigen Bestimmungen sei die Zustellung jedenfalls an den Vertreter vorzunehmen.
Die Beschwerde hält für rechtswidrig, dass der Baubewilligungsbescheid der ersten Instanz lediglich der Beschwerdeführerin persönlich, nicht aber deren ausgewiesener Vertretung zugestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin erachtet sich dadurch aber in Rechten verletzt und hält es damit offenbar für zumindest möglich, dass ihr dieser Bescheid wirksam zugestellt worden ist.
Zunächst ist daher die – von der belangten Behörde bejahte – für eine Berufungslegitimation wesentliche Voraussetzung des Vorliegens eines rechtswirksam erlassenen erstinstanzlichen Bescheides zu prüfen.
§ 9 Abs. 3 Zustellgesetz lautet:
"Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist."
Die allgemeine Vertretungsvollmacht im Sinne des § 10 AVG schließt im Allgemeinen die Zustellungsbevollmächtigung ein. Bei Berufung eines Rechtsanwaltes auf die ihm erteilte Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG ist von der Behörde, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt, davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellungsbevollmächtigung vorliegt (vgl. VwGH vom 17. Juni 2003, Zl. 2003/05/0010). Im Fall des Bestehens eines wirksamen Vertretungsverhältnisses sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit dem Bevollmächtigten zuzustellen. Dieser ist als Empfänger der Schriftstücke zu bezeichnen (vgl. VwGH vom 27. Mai 2009, Zl. 2009/21/0014).
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass sich die einschreitende Rechtsanwaltsgesellschaft als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sich ab Juni 2010 mehrfach auf die ihr erteilte Vollmacht berufen hat.
Der Baubewilligungsbescheid vom 4. März 2015 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 20. März 2015 zur Kenntnis gebracht. Eine weitere Ausfertigung wurde dem bei der Verhandlung anwesenden früheren Rechtsvertreter zugestellt. Der nunmehrigen Rechtsvertretung wurde keine Bescheidausfertigung zugestellt.
Den beiden Bewilligungswerbern wurde je eine Ausfertigung nachweislich zugestellt.
Dass eine Ausfertigung dieses Bescheides der nunmehrigen Rechtsvertretung tatsächlich zugekommen wäre, wird weder in der Berufung, noch in der nunmehrigen Beschwerde näher ausgeführt und konnte auch nicht festgestellt werden.
Somit ist auch davon auszugehen, dass eine wirksame Zustellung des Baubewilligungsbescheides an die Beschwerdeführerin bisher nicht erfolgt ist.
Dennoch durfte die belangte Behörde zu Recht von einer Berufungslegitimation der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid ausgehen.
Die Beschwerdeführerin hat nämlich ihre Qualität als Verfahrenspartei nicht dadurch verloren, dass ihr gegenüber der die Hauptsache erledigende Bescheid nicht erlassen wurde. Insofern ist sie wohl als „übergangene Partei“ anzusehen (VwSlg 11.169 A/1983; 12.705 A/1988).
Zwar wurde der Bescheid bereits dadurch rechtlich existent, dass er gegenüber einer Partei (hier: gegenüber den Bewilligungswerbern) erlassen wurde. Er äußert aber gegenüber einer derart übergangenen Partei keine Rechtswirkungen (VwGH 19.6.1980, 3128/79; 25.4.1996, 95/07/0216), wird ihr gegenüber weder verbindlich noch unanfechtbar (VwSlg 8039 A/1971).
Als übergangene Partei hätte die Beschwerdeführerin das Recht gehabt, von der Behörde die nachträgliche Zustellung des Bescheides zu verlangen und diesen nach erfolgter Zustellung gemäß dem Stand des Verfahrens mit Berufung zu bekämpfen (vgl. VwGH 3.9.1999, 99/05/0043; 15.11.2001, 2000/07/0100).
Die übergangene Partei kann jedoch auch sogleich gegen den durch Zustellung an eine andere Partei erlassenen (und damit existent gewordenen) Bescheid Berufung erheben (VwGH 15.11.2001, 2000/07/0100), auch wenn sie vom Inhalt des bekämpften Bescheides keine vollständige Kenntnis hat (VwGH 30.9.1986, 85/05/0005; 11.7.1996, 95/07/0234).
Voraussetzung der Zulässigkeit der Erhebung einer Berufung gegen einen nicht gegenüber der Beschwerdeführerin erlassenen Bescheid ist, dass dieser geeignet ist, materielle subjektiv-öffentliche Rechte der Partei zu verletzen und durch Zustellung an eine andere Partei rechtliche Existenz erlangt hat (vgl. VwGH 22.11.2011, 2007/04/0082).
Das gegenständliche Baubewillligungsverfahren ist ein Mehrparteienverfahren, der Baubewilligungsbescheid vom 4. März 2015 wurde den Bewilligungswerbern nachweislich zugestellt und ist somit rechtlich existent geworden.
Es kommt daher für die Frage der Berufungslegitimation der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid nicht darauf an, ob ihr dieser Bescheid zugestellt wurde, weil das vorliegende Verfahren ein Mehrparteienverfahren darstellt, sodass der Bescheid bereits ab seinem rechtlichen Existentwerden, somit ab Zustellung gegenüber einer der Parteien, mit Berufung bekämpft werden kann (vgl. VwGH 2.2.2012, 2011/04/0192).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann eine Partei einen Bescheid, der im Mehrparteienverfahren zumindest einer Partei gegenüber erlassen wurde und damit rechtlich existent geworden ist (vgl. VwGH 15.11.2001, 2000/07/0100), bereits mit Berufung bekämpfen, bevor er an sie ergangen ist und die Rechtsmittelfrist für sie zu laufen begonnen hat, sofern sie Kenntnis von seinem Inhalt besitzt. Mit der vorzeitig erhobenen Berufung hat die Partei ihr Berufungsrecht konsumiert, d.h. sie kann nach der Zustellung des Bescheides an sie nicht noch einmal eine Berufung einbringen (VwGH 11.7.1996, 95/07/0234).
Hinzuweisen ist auch auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juni 1950, Zl. 2707/49, Slg. 1489/A, in dem ausgeführt wird, dass in der Anfechtung eines nicht zugestellten Bescheides der Verzicht auf die Geltendmachung des Verfahrensmangels der Unterlassung der Zustellung des angefochtenen Bescheides liegt (vgl. VwGH vom 30.10.1991, 91/09/0047, sowie vom 24.1.2013, 2012/16/0011).
Die im eigenen Namen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung gegen den ihr gegenüber nicht zugestellten Baubewilligungsbescheid vom 4. März 2015 erweist sich daher als zulässig, sodass die belangte Behörde zu Recht über diese Berufung eine Sachentscheidung getroffen hat.
4.2. Zur maßgeblichen Rechtslage:
Mit 1. Februar 2015 ist die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014 anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren, welches ein seit 1. Juli 2009 anhängiges Baubewilligungsverfahren betrifft, sind daher weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden.
Aus § 73 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 folgt, dass zur Beurteilung eines Bauvorhabens der zum Zeitpunkt der Einbringung eines Baubewilligungsantrages geltende Bebauungsplan maßgeblich ist.
4.3. Zu Verfahrensgegenstand und Prüfungsumfang:
Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides; innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).
Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid schließlich nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, müssen ausdrücklich in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeführt sein, der Verweis auf andere Schriftsätze (z.B. aus dem gemeindebehördlichen Verfahren) ist nicht zulässig.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (vgl. VwGH vom 17.12.1981, 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. u.a. VwGH vom 1.7.1986, 82/05/0015). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit.
Gegenstand der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 4. März 2015, Aktenzeichen ***, erteilten Baubewilligung ist das von den Bauwerbern am 1. Juli 2009 eingereichte Projekt auf der Liegenschaft in ***, *** (Grundstück Nr. ***, KG ***). Beantragt wurde die Errichtung eines Zubaues mit einer Größe von 3,00 m mal 10,75 m an das bestehende Haus sowie einer 3,00 m hohen Grundgrenzmauer an der rechten Grundgrenze.
Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat.
Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.
Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen.
Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann.
Entgegen der offensichtlichen Ansicht der Beschwerdeführerin besitzt sie im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und könnte daher nur im Umfang ihrer geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen.
Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH vom 13.12.2011, 2010/05/0081).
Sofern von der Beschwerdeführerin objektive Rechtswidrigkeiten behauptet werden, können diese im Hinblick auf das wie bereits ausgeführt im Baubewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn für sich allein noch nicht berücksichtigt werden (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, 8. Auflage, 2012, S. 188).
Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können.
Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumte prozessuale Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A oder auch VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0025, mwN). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu.
Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides einer obersten Gemeindebehörde kann daher aus Anlass einer Nachbarbeschwerde zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden (vgl. u.a. VwSlg. 7873 A).
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ein Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und sind die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom 21. Februar 1984, 82/05/0158).
Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde eine Sachentscheidung getroffen und die Berufung gegen die erteilte Baubewilligung im Hinblick auf die geltend gemachten Einwendungen abgewiesen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung im Hinblick auf die Verletzung rechtzeitig geltend gemachter subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin.
4.4. Zur Parteistellung und rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen:
Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein (vgl. VwGH vom 21. März 2002, Zl. 2001/07/0169).
Die Möglichkeit in der Verhandlung Einwendungen zu erheben setzt aber voraus, dass bei der Verhandlung die Parteistellung überhaupt noch aufrecht war.
Für die Parteistellung und deren Verlust (Präklusion) ist im beschleunigten Bewilligungsverfahren nämlich zunächst § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 zu beachten.
Demnach verliert eine Person ihre Stellung als Partei, sofern sie vom Einlangen eines Baubewilligungsantrages nachweislich verständigt wurde, soweit sie nicht spätestens binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde Einwendungen erhebt.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 3. März 2010 wurden die Nachbarn gemäß § 22 NÖ Bauordnung 1996 vom Bauvorhaben verständigt. Es wurde den Nachbarn die Gelegenheit eingeräumt binnen 14 Tagen in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und innerhalb derselben Frist bei sonstigem Verlust der Parteistellung Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Sowohl der Beschwerdeführerin, als auch ihrem damaligen Rechtsvertreter wurde diese Verständigung nachweislich am 5. März 2010 zugestellt.
Im vorliegenden Fall ist daher zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die ihr nachweislich zugestellte Verständigung gemäß § 22 NÖ Bauordnung 1996 vom 3. März 2010, in welcher eine Frist zur Erhebung von Einwendungen unter Hinweis auf die Präklusionsfolge des Verlustes der Parteistellung eingeräumt wurde, durch die rechtzeitige Erhebung tauglicher Einwendungen ihre Parteistellung gewahrt hat. Dies war der Fall.
Innerhalb der in der Verständigung eingeräumten Frist wurden von der Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben. Durch die in den Eingaben vom 16. März 2010 und 19. März 2010 erhobenen Einwendungen wurde die Parteistellung der Beschwerdeführerin gewahrt.
Allerdings ist zufolge § 22 Abs. 2 letzter Satz NÖ Bauordnung 1996 ihre Parteistellung hinsichtlich neuer, bis dahin nicht vorgebrachter Einwendungen erloschen. Neue Einwendungen können nicht mehr nachgetragen werden, weil insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung eingetreten ist. Das gesamte spätere Vorbringen der Beschwerdeführerin war daher zufolge der bereits eingetretenen Präklusionswirkung nicht mehr beachtlich. Auch durch die Ladung zur mündlichen Verhandlung konnte die Beschwerdeführerin diesbezüglich ihre Parteistellung nicht wiedererlangen, sodass der Nachtrag neuer Einwendungen nicht mehr zulässig ist.
Die Prüfung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin ist dementsprechend auf jene Einwendungen beschränkt, die bis 19. März 2010 erhoben wurden.
4.5. Zu den erhobenen Einwendungen:
Die Wortfolge in § 6 Abs. 1 vorletzter Satz NÖ Bauordnung 1996, dass Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten "berührt sind", ist im Sinne von "verletzt sein (werden) können", also so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt.
Zu insofern vergleichbaren Rechtslage im § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung der Parteistellung eines Nachbarn nämlich nur auf die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes ankommt; dass eine solche Verletzung im Ergebnis dann nicht eintritt, ist ein Zweck des Bewilligungsverfahrens (vergleiche VwGH vom 26. Juni 1990, 89/05/0240).
„Berührt“ ist demnach im Sinne von „verletzt sein (werden) können“, also so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt (VwGH vom 16. September 2009, 2006/05/0080, uva).
Die Verletzung von Rechten kann nicht Voraussetzung der Parteistellung sein (vgl. VwGH 20.6.1995, 94/05/0294, zur Rechtslage der Niederösterreichischen Bauordnung 1976; sinngemäß zur hier anzuwendenden Rechtslage VwGH 3.4.2003, 2002/05/1238).
Die tatsächliche Verletzung von Rechten des Nachbarn ist also nicht Voraussetzung der Parteistellung (VwGH vom 31. Juli 2006, 2005/05/0146).
Im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz brachte die Beschwerdeführerin gegen das gegenständliche Bauvorhaben rechtzeitig vor, dass die Einreichunterlagen unzureichend seien,
dass durch die Errichtung der Mauer der Lichteinfall für das Nachbargrundstück nicht mehr gewährleistet sei,dass nicht sichergestellt sei, dass die Ableitung der Niederschlagswässer auf dem Baugrundstück erfolge,dass es durch das geplante Blechdach es bei Starkregen zu unzulässigen Lärmemissionen kommen werde.
Soweit die Rechtmäßigkeit der Einreichunterlagen (Baubeschreibung, Bauplan) beanstandet wird, ist festzuhalten, dass Nachbarn keinen Anspruch darauf haben, dass Einreichunterlagen in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit von Planunterlagen kann der Nachbar vielmehr nur geltend machen, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (VwGH 12.6.2012, 2009/05/0101).
Schon angesichts ihres sehr eingehenden Vorbringens ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin durch eine etwaige Mangelhaftigkeit der hier maßgeblichen Planunterlagen in der Geltendmachung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte verhindert gewesen sein könnte (vgl. VwGH vom 13.12.2011, 2008/05/0062).
Zum Einwand, dass durch die Errichtung der Mauer der Lichteinfall für das Nachbargrundstück nicht mehr gewährleistet sei, ist festzuhalten, dass gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 dem Nachbarn ein Mitspracherecht nur dann zukommt, wenn die Belichtung der Hauptfenster der Nachbarn beeinträchtigt werden kann. Gerade das wurde jedoch von der Beschwerdeführerin nicht (rechtzeitig) vorgebracht.
Zudem ist auszuführen, dass der Bebauungsplan für das gegenständliche, vom Bauvorhaben betroffene Grundstück als auch für das Grundstück der Beschwerdeführerin laut Bebauungsplan eine geschlossene Bebauungsweise vorsieht. Auf Grund der im rechtsgültigen Bebauungsplan vorgesehenen geschlossenen Bebauungsweise kann ein Anbau an die seitliche Grundgrenze, wie ihn diese Bauweise festsetzt, grundsätzlich immer den Lichteinfall auf ein allfälliges Hauptfenster eines Gebäudes am Nachbargrundstück beeinträchtigen. Wenn daher im Bebauungsplan die geschlossene Bebauungsweise festgesetzt ist, kann der Nachbar insoweit nicht in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein, weil die Festlegung dieser Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern des Nachbargebäudes im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 dient (vgl. VwGH vom 17.3.2006, 2005/05/0071, und vom 29.1.2013, Zl. 2011/05/0049).
Es ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz (§ 70 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996), dass bei geschlossener Bebauungsweise ein seitlicher Bauwich nicht einzuhalten ist.
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist zu beachten, dass die Gebäudehöhe nach § 53 NÖ Bauordnung 1996 innerhalb des jeweils durch eine Bauklasse gemäß § 70 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 festgelegten Rahmens (Bebauungshöhe) liegen muss (vgl. VwGH vom 29.1.2002, Zl. 2000/05/0259).
Im gegenständlichen Fall ist auf Grund des rechtsgültigen Bebauungsplanes die Gebäudehöhe mit 6,5 m limitiert, sodass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück an der Grenze zum benachbarten Grundstück der Beschwerdeführerin zulässigerweise Bauwerke (Gebäude oder sonstige Bauwerke) mit dieser Höhe errichtet werden dürfen.
Im Hinblick darauf, dass die maximal zulässige Gebäudehöhe nicht einmal annähernd erreicht wird, ist ganz offensichtlich, dass eine Beeinträchtigung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der (vorhandenen oder zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin gar nicht möglich ist. Durch die Errichtung einer 3 m hohen Mauer an ihrer Grundstücksgrenze bei geschlossener Bebauungsweise und einer zulässigen Gebäudehöhe von 6,5 m kann die Beschwerdeführerin daher nicht in ihren Rechten verletzt sein.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beeinträchtigung der Vegetation des Gartens durch Schattenwurf wird festgehalten, dass dem Nachbarn diesbezüglich mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 kein Mitspracherecht zukommt (vgl. VwGH 16.12.2003, 2003/05/0205, ua.).
Auch die Einwände der Beschwerdeführerin betreffend den Abfluss von Niederschlagswässern erweisen sich als nicht zielführend. Das in § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 1996 genannte subjektivöffentliche Recht des Nachbarn - Schutz vor Emissionen - ist durch die Immissionsschutzregelung des § 48 leg. cit. definiert (vgl. VwGH vom 25.2.2011, 2009/05/0220). Die dort genannten Emissionen, deren örtliche Zumutbarkeit für Nachbarn die Baubehörde zu prüfen hat, sind nach Abs. 1 Z. 2 dieses Paragraphen taxativ aufgezählt und müssen ebenfalls von Bauwerken und deren Benützung ausgehen. Ein Belästigungsschutz vor "Abfluss von Niederschlagswässern" ist jedoch in dieser Norm nicht enthalten, örtlich unzumutbare Immissionen anderer als der in § 48 leg. cit. aufgezählten Art kann der Nachbar nur im Zivilrechtsweg abstellen (vgl. nochmals VwGH vom 25.2.2011, Zl. 2009/05/0220).
Soweit eingewendet wurde, die Liegenschaft werde zu dicht verbaut, ist festzuhalten, dass dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsdichte (z.B. VwGH vom 18.12.2006, 2004/05/0208, vom 16.3.2012, 2009/05/0136, vom 16.3.2012, 2009/05/0136, oder vom 11.12.2001, 2001/05/0631) nicht zukommt.
Zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin würde durch die von dem geplanten Bauvorhaben ausgehenden Immissionen - es sei mit Lärmbelästigung zu rechnen - in ihren Nachbarrechten verletzt, ist festzuhalten, dass den Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 kein Schutz vor Immissionen zu kommt, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2003, 2003/05/0205). Aufgrund des ausdrücklichen Einwendungsausschlusses des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 besteht in diesem Zusammenhang ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn nicht.
In einem Projektgenehmigungsverfahren ist eben lediglich die Frage der Bewilligungsfähigkeit des eingereichten Projektes zu beurteilen, welches schon in der Baubeschreibung die Ableitung der Niederschlagswässer auf Eigengrund vorsieht.
Eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes ist schon aufgrund des eingereichten Projektes ausgeschlossen. Abgesehen davon verpflichtet schon die Baubewilligung die Bewilligungswerber, die Regenwässer auf Eigengrund zu versickern.
Eine mögliche Beeinträchtigung der Trockenheit von Bauwerken der Beschwerdeführerin wurde jedenfalls nicht (rechtzeitig) eingewendet, wäre aber schon alleine aufgrund des eingereichten Projektes auszuschließen. Eine von der Beschwerdeführerin angenommene mögliche künftige Konsenswidrigkeit oder Abweichungen von der erteilten Bewilligung im Zuge der Bauausführung können nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens sein.
Soweit eingewendet wurde, die Liegenschaft werde zu dicht verbaut, ist festzuhalten, dass dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsdichte (z.B. VwGH vom 18.12.2006, 2004/05/0208, vom 16.3.2012, 2009/05/0136, vom 16.3.2012, 2009/05/0136, oder vom 11.12.2001, 2001/05/0631) nicht zukommt.
Überhaupt ist festzuhalten, dass einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht schlechthin ein Recht auf Einhaltung sämtlicher Bauvorschriften zukommt. Vielmehr könnten auch Verstöße gegen Bauvorschriften bzw. Bestimmungen des Bebauungsplanes nur insoweit geltend gemacht werden, als der Nachbar dadurch in seinen in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 erschöpfend festgelegten subjektiv‑öffentlichen Rechten berührt ist.
Die angeführten, rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben erweisen sich somit allesamt als unbegründet.
Soweit Einwendungen erst nach Ablauf der gemäß § 22 Abs. 2 letzter Satz NÖ Bauordnung 1996 in der Verständigung vom 3. März 2010 eingeräumten Frist erhoben wurden, sind sie zufolge der bereits eingetretenen Präklusionswirkung im weiteren Verfahren nicht mehr beachtlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Ungeachtet des Beschwerdeantrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte von einer Verhandlung abgesehen werden, lässt doch bereits der vorgelegte Akt erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, 2012/03/0038).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.
Der EGMR hat das Vorliegen von Umständen, bei deren Vorliegen von einer Verhandlung abgesehen werden kann, dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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