BVwG W299 2269877-1

BVwGW299 2269877-127.4.2024

AsylG 2005 §18 Abs1
AsylG 2005 §19 Abs1
AsylG 2005 §19 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §73 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §16 Abs1
VwGVG §16 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs7
VwGVG §8 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W299.2269877.1.00

 

Spruch:

 

W299 2269877-1/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Elisabeth Neuhold als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER in 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 22.04.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. XXXX zu Recht:

A)

Der Säumnisbeschwerde wird stattgegeben und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundlegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses, zu erlassen:

I.) Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht.

 

Die Prognoseentscheidung gemäß § 3 AsylG 2005, ob eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird, setzt ein als glaubwürdig erachtetes Fluchtvorbringen voraus. Die Frage der Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens ist einzelfallbezogen zu beurteilen.

Die Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Asylwerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen.

Der Gefahr einer Wehrdienstverweigerung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. Entscheidend ist dabei, ob dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht.

II.) Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu fallen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 23.04.2022 erfolgte eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Im Zuge dieser gab er zum Fluchtgrund befragt an, dass er wegen des Krieges aus Syrien geflüchtet sei. Im Falle einer Rückkehr würde er den Militärdienst leisten müssen.

2. Am 05.12.2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde.

3. Der Verwaltungsakt mit Säumnisbeschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und langte am 12.04.2023 ho. ein.

Mit der Vorlage wurde seitens des BFA auf eine Stellungnahme der Behörde zur Verfahrensverzögerung sowie eine Stellungnahme des BMI zur Verfahrensverzögerung Bezug genommen.

4. Am 17.04.2023 übermittelte der Beschwerdeführer dem BVwG drei Fotos, mit der Bitte um Hilfe betreffend einer raschen Anhörung im Asylverfahren. Diese Bitte wiederholte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21.04.2023.

5. Am 10.05.2023 langte beim BVwG eine Verbesserung der Säumnisbeschwerde ein, in welcher in Kopie die erste und zweite Seite der Erstbefragung nachgereicht wurde. Zudem wurde ergänzend vorgebracht, dass das überwiegende Verschulden bei der Behörde liege. Bereits in mehreren Stellungnahmen beim BVwG habe das BFA selbst zugestanden, trotz erhöhtem Arbeitsanfall im Jahr 2021 und 2022 keine adäquaten Personalmaßnahmen getroffen zu haben.

6. Mit Beschluss vom 19.05.2023 forderte das BVwG den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum Nachweis einer bestehenden Vollmacht innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung auf, da Zweifel am Bestehen einer aufrechten Vollmacht entstanden sind.

7. Am selben Tag legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die aufrechte Vollmacht dem BVwG vor.

8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 31.05.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 02.06.2023 neu zugewiesen.

9. Am 14.07.2023 wurden dem BVwG die Stellungnahmen des BFA und BMI, auf welche mit Vorlage der Säumnisbeschwerde Bezug genommen wurde, durch das BFA nachgereicht. Bezüglich der Stellungnahme des BMI wurde bemerkt, dass diese zwar auf konkrete Verfahren Bezug nehme, aber den Ausführungen auch für den vorliegenden Fall Relevanz zukomme, zumal sie die Belastungssituation des BFA im Allgemeinen darstelle. In den Stellungnahmen wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist aufgrund des starken Anstieges der Antragstellungen im Bereich des Asylrechtes, wobei neue Höchstwerte erzielt worden seien, trotz organisatorischer Umstrukturierungen und Personalaufstockungen nicht in allen Verfahren möglich gewesen sei. Die belangte Behörde sei einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren außergewöhnlichen Belastungssituation iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, ausgesetzt gewesen, sodass kein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde an der Verzögerung vorliege.

10. Mit Schreiben vom 17.07.2023 übermittelte das BVwG der Rechtsvertretung die vom BFA und BMI eingebrachten Stellungnahmen zum Parteiengehör. Der Rechtsvertretung wurde die Möglichkeit eingeräumt binnen 14 Tagen eine Stellungnahme hiezu abzugeben.

11. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer brachte am 24.07.2023 eine umfassende Stellungnahme samt einem Konvolut an Unterlagen beim BVwG ein und beantragte die Durchführung einer Verhandlung sowie die Einvernahme von Zeug:innen.

12. Mit E-Mail vom 12.7., 10., 11., 16. und 22.08.2023 wie auch mit E-Mail vom 5., 6. und 18.9.2023 bat der Beschwerdeführer das BVwG jeweils um rasche Erledigung seines Asylverfahrens.

13. Mit Erkenntnis vom 3.10.2023, Zahl W299 2269877-1/25E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde mangels Verschulden der Behörde an der Verletzung der Entscheidungsfrist ab.

14. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung am 5.10.2023 eine außerordentliche Revision wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit.

15. Mit Erkenntnis vom 20.12.2023, Zahl Ra 2023/20/0498-9, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.10.2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

 

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.04.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 23.04.2022 erfolgte eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Zulassung zum Asylverfahren.

1.2. Am 05.12.2022 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde, welche jedenfalls am 12.04.2023 beim BVwG einlangte. Der oben genannte Antrag des Beschwerdeführers war bis zu diesem Zeitpunkt und ist auch im Entscheidungszeitpunkt nicht erledigt. Den Beschwerdeführer trifft an der Verfahrensverzögerung kein Verschulden.

1.3. Die Belastung der belangten Behörde im relevanten Zeitraum gestaltet sich wie folgt:

1.3.1. Im Jahr 2021 wurde ein deutlicher Anstieg der Asylantragszahlen um rund 170 % im Vergleich zum Vorjahr auf rund 40.000 Personen verzeichnet. Im Jahr 2022 stiegen die Antragszahlen weiter auf rund 109.000. Allein im Juni 2022 wurde eine Asylantragszahl von über 9.000 Anträgen verzeichnet, die kontinuierlich auf einen Höchstwert von rund 18.000 Anträgen allein im Oktober 2022 anstieg.

1.3.2. Mit Ausbruch des Ukrainekriegs war das BFA angehalten rund 90.000 Vertriebenen von Mitte März bis zum Jahresende 2022 zu registrieren und deren Aufenthaltsrecht durch das BFA mittels Ausweisen für Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005 zu dokumentieren.

1.3.3. Auch führten die hohen Antragszahlen dazu, dass die Grundversorgungsstellen sowohl des Bundes als auch der Länder in Bezug auf die Aufnahmekapazitäten nicht immer flexibel sogleich reagieren konnte, sodass hier Verzögerungen in der Verfahrensführung (gerade zu Beginn des Verfahrens) eintreten konnten.

1.3.4. Abseits der unmittelbaren Asylverfahrensführung stiegen auch die Dublin-Out Konsultationsverfahren mit anderen Mitgliedsstaaten auf rund 15.000 ebenso wie die Dublin-In Konsultationsverfahren von anderen Mitgliedsstaaten auf rund 24.000 Verfahren an.

1.4. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen wurden vom BMI beziehungsweise durch das BFA folgende Maßnahmen ergriffen:

1.4.1. Bereits im Sommer 2021 wurden von Seiten des BFA auf Grund des damals bereits bemerkbaren deutlichen Anstieges bei den Asylanträgen erste personelle Maßnahmen gesetzt, um die Verfahrensdauer weiterhin möglichst kurz zu halten, indem verfahrensführende Referent:innen aus dem fremdenrechtlichen Bereich verstärkt für die Bearbeitung von Asylverfahren eingesetzt wurden. Zur Erweiterung des Personalstandes wurden verfügbare Kapazitäten des Stellenplans des Bundes im Bereich des BFA genutzt und zusätzliche Kapazitäten mit Lehrlingen bzw. Verwaltungspraktikant:innen geschaffen. Ende Februar 2022 wurden dem BFA 47 Planstellen auf Ebene der verfahrensführenden Referent:innen und sowie die Aufnahme von 15 Verwaltungspraktikant:innen als Supportkräfte bewilligt. Bis Ende des Jahres 2022 kam es insgesamt zu 62 Neuaufnahmen. Der derzeitige Personalstand des BFA (aktives Personal inkl. 100 Verwaltungspraktikant:innen und Lehrlinge) beträgt 1.125 Mitarbeiter:innen, dies entspricht 1.077 VBÄ.

1.4.2. Begleitend wurde durch das BFA das Instrument BFA-interner Dienstzuteilungen für einen flexiblen Personaleinsatz in Anspruch genommen. Hierbei wurde eine Empfehlung des Rechnungshofes betreffend die Entwicklung von abgestuften Maßnahmen zur Personalsteuerung umgesetzt und eine Maßnahme getroffen, um rasch auf Veränderungen des Arbeitsanfalls reagieren zu können.

1.4.3. Ab September 2021 wurde durch Verschiebungen des Personals vom fremdenrechtlichen Bereich zurück zur Bearbeitung von Asylverfahren („Change Back“) gezielt Ressourcen zur Arbeitsbewältigung eingesetzt. Die Anzahl der im Bereich der Asylbereich eingesetzten Mitarbeiter:innen stieg von 158 VBÄ (September 2021) auf rund 197 VBÄ (Dezember 2021).

1.4.4. Zusätzlich reduzierte das BFA die Anzahl der Verhandlungsteilnahmen von BFA– Bediensteten beim BVwG (von 128 im Jänner 2021 auf 24 im Dezember 2021) nicht zuletzt, um mehr Kapazitäten für die Bearbeitung laufender Fälle verfügbar zu haben.

1.4.5. Anfang 2022 übernahmen die Regionaldirektionen – zur Vermeidung eines Aktenrück-staus in den Erstaufnahmestellen aufgrund verzögerter Übernahme der zugelassenen Asyl-werbenden in die Grundversorgung der Länder und daraus entstehender längerer Bearbeitungsdauern der Akten – die Aktenbearbeitung auch schon vor Überstellung in die Grundversorgungseinrichtungen der Länder. Das BFA strebte eine möglichst gleichmäßige Belastung der Organisationseinheiten an und berücksichtigte auch die bei den Regionaldirektionen je Bedienstete bzw. Bediensteten offenen Verfahren.

1.4.6. Durch die hohe Anzahl an Asylwerber:innen aus Staaten mit geringer Anerkennungs-wahrscheinlichkeit wurde ein stärkerer Fokus auf die Durchführung von raschen Verfahren gelegt. Hier erfolgte im Jahr 2022 eine Steigerung um mehr als 530 % im Vergleich zum Vorjahr. Insgesamt wurden 23.333 rasche Verfahren entschieden. Dazu zählen „FAST-Track-Verfahren“ (durchschnittliche Verfahrensdauer von 35 Tagen) sowie beschleunigte Verfahrensabwicklungen (erstinstanzlicher Bescheid innerhalb von 72 Stunden).

1.4.7. Zwischen dem dritten Quartal 2018 und dem vierten Quartal 2021 sank die durchschnittliche Erledigungsdauer von Verfahren durch das BFA von 21,6 Monaten auf 3,9 Monate.

1.4.8. Im Jahr 2022 konnten durch das BFA im Jahr 2022 89.447 Asyl-Entscheidungen – rund drei Mal so viele wie noch im Jahr 2021 – getroffen werden.

1.4.9. In seinem am 10.02.2023 veröffentlichten Bericht des Rechnungshofes über die Follow-up-Überprüfung des BFA, erachtete dieser die an BFA und BMI erteilte Empfehlung zu Maßnahmen der Personalsteuerung als umgesetzt und anerkannte die diesbezüglichen Bestrebungen des BFA, durch derartige Maßnahmen auch in Phasen erhöhten Arbeitsanfalls kurzfristig und flexibel auf sich ändernde Gegebenheiten reagieren zu können.

1.4.10. Weitere Maßnahmen, etwa seitens des Gesetzgebers, wurden nicht gesetzt.

1.5. Das BFA konnte als Folge der in 1.3. beschriebenen Entwicklung trotz der unter 1.4. dargelegten, gesetzten Maßnahmen die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist nicht in allen Verfahren gewährleisten, weswegen es letztlich auch vorliegend verschuldet zu Verzögerungen kam.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen hinsichtlich der Stellung und Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz sowie der Erhebung der Säumnisbeschwerde und Nichterledigung des Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Anhaltspunkte dafür, dass die Verfahrensverzögerung auf den Beschwerdeführer zurückzuführen ist, haben sich nicht ergeben.

2.2. Die Feststellungen zur Belastungssituation der Behörde, sowie zu den von der Behörde ergriffenen Maßnahmen etwa auch personeller Natur, ergeben sich aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: BMI) vom 28.02.2023 in Zusammenschau mit der Stellungnahme der belangten Behörde. Die festgestellten Daten zur Entwicklung der Antragszahlen in den Jahren 2021 und 2022 stützen sich darüber hinaus auf die durch das BMI veröffentlichten Asylstatistiken für die betreffenden Monate (abrufbar auf https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken ). Anhaltspunkte dafür, dass die den Stellungnahmen zugrunde gelegten Daten und Fakten nicht den Tatsachen entsprechen, sind nicht ersichtlich.

2.3. Die Feststellungen zu den seitens des BFA ergriffenen Maßnahmen ergeben sich überdies aus dem am 10.02.2023 veröffentlichten und öffentlich abrufbaren Bericht des Rechnungshofes über die Follow-Up- Überprüfung des BFA (RH-Bericht), der auch der Stellungnahme des BMI zu Grunde gelegen ist und der dort mehrfach zitiert wird. Das erkennende Gericht stützt sich gegenständlich auf die zentralen Aussagen des Rechnungshofes zur Umsetzung der Empfehlung hinsichtlich der Erledigungsdauer von Asylverfahren (vgl. RH-Bericht, S.14f) sowie zur Personalsteuerung (RH-Bericht, S.19f), welche erkennen ließ, dass das BFA und das BMI im Prüfungszeitraum umfassende organisatorische und prozesstechnische Maßnahmen zur Verkürzung der Verfahrensdauer ergriffen haben. Die geschilderten vorgenommenen Maßnahmen werden als wahr angenommen.

2.3.1. Bezüglich der vorgenommenen personellen Maßnahmen ergibt sich, dass die Mitarbeiteraufstockung bereits im Jahr 2021 begonnen und auch im Jahr 2022 fortgeführt wurde. Es scheint dem Gericht plausibel, dass die in Gang gesetzten Maßnahmen aufgrund der Ausbildungsphase und intensiven Einschulungen der neuen Mitarbeiter:innen ihre Wirkung nur nachträglich entfalten können, da die Erteilung einer Approbationsbefugnis erfahrungsgemäß nicht mit Arbeitsantritt möglich ist, weshalb die Mitarbeiter:innen erst mit einer zeitlichen Verzögerung selbständig im Verfahren eingesetzt werden können. Zumal diese Maßnahmen aber bereits 2021 begonnen wurden, mussten erste Wirkungen bereits 2022 erkennbar gewesen sein.

Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 24.07.2023 moniert, einfache Verfahrensschritte würden auch von ungeschultem Personal nach einer zweistündigen Einschulung vorgenommen werden können, kann dem angesichts der komplexen Materie des Asyl- und Fremdenrechts nicht gefolgt werden, da auch die bloße Sachbearbeitung von Akten ein Mindestmaß an Grundkenntnissen und eine damit einhergehende, angemessene Einschulung erfordert, und zwar ungeachtet dessen, ob es sich dabei um einen „einfachen Mitarbeiter ohne Matura-Abschluss“ (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.07.2023, S.16) handeln mag, oder nicht. Soweit zusätzlich moniert wird, es seien nicht genügend Anreize für die Zurückholung von bereits pensioniertem Personal gesetzt worden und unter Vergleichsziehung mit dem Bildungsbereich behauptet wird, dass „Die Arbeit beim BFA […] sicherlich körperlich leichter als jene eines Lehrers in einer Schulklasse [ist] und […] sicherlich hunderte bereits pensionierte Beamte zur Verfügung stehen [würden], um für einige Monate befristet bei Engpässen auszuhelfen“, handelt es sich dabei um Mutmaßungen kann dies nicht sachgemäß verifiziert werden (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.07.2023, S. 17).

2.3.2. Der Stellungnahme des BMI vom 28.02.2023 ist weiters in Zusammenhang mit der Ukraine-Krise zu entnehmen, dass mit der Aktivierung der Massenzustrom-Richtlinie auf EU-Ebene und der nationalen Umsetzung durch die Vertriebenen-Verordnung eine völlig neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde und es daher für das BFA zu Beginn des Ukraine-Krieges notwendig war, völlig neue Prozesse und Strukturen zu schaffen, um Vertriebenen aus der Ukraine rasch und unbürokratisch Schutz zu gewähren und in jedem Einzelfall auch mögliche Ausschlussgründe vom vorübergehenden Aufenthaltsrecht zu prüfen. Auch waren umfangreiche technische Umprogrammierungen notwendig, um die Druckaufträge für den Ausweis für Vertriebene an die Österreichische Staatsdruckerei (ÖSD) übermitteln zu können und den Betroffenen damit rasch Zugang zum Arbeitsmarkt und zu weiteren wichtigen Lebensbereichen zu ermöglichen. Insgesamt wurden im Jahr 2022 90.994 Personen gemäß der Vertriebenen-Verordnung von der Exekutive registriert und stellte das BFA nach einem Ermittlungsverfahren in der Folge 86.737 Ausweise für Vertriebene nach der Vertriebenen-VO aus, indem es die Druckaufträge an die ÖSD zur Produktion der Ausweise für Vertriebene übermittelte (Stellungnahme des BMI vom 28.02.2023, S. 1f).

2.3.3. Daneben ist das BFA auch zur Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes-Bund zuständig (siehe § 3 Abs. 1 Z 4 BFA-G). Auch in diesem Rechtsbereich hatte das BFA zahlreiche Verfahren zu führen beziehungsweise in Korrelation zu den Antragszahlen entsprechende gesteigerte und vielfach unaufschiebbare Leistungen zu erbringen. Glaubhaft sind die Ausführungen in der Stellungahme des BMI vom 28.02.2023, wonach die hohen Antragszahlen dazu führten, dass die Grundversorgungsstellen sowohl des Bundes als auch der Länder in Bezug auf die Aufnahmekapazitäten nicht immer sogleich flexibel reagieren konnten, sodass hier Verzögerungen in der Verfahrensführung (gerade zu Beginn des Verfahrens) eintreten konnten, die in einer solchen Ausnahmesituation aber unvermeidbar gewesen seien (Stellungnahme des BMI vom 28.02.2023, S.2).

2.3.4. Soweit die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Hinweis auf Zeitungsartikel in ihrer Stellungnahme vom 24.07.2023 anführt, nur die Zahlen der Grundversorgung seien von Bedeutung (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.07.2023, S. 13), kann dem nicht gefolgt werden, da vielmehr der tatsächliche sowie messbare Anstieg an Anträgen relevant ist und auch die Anträge jener Personen, die sich nur kurze Zeit in der Grundversorgung aufhalten, einen verfahrensrechtlichen Mehraufwand für die Behörde bedeuten, selbst wenn es zu einem späteren Zeitpunkt zu zahlreichen Einstellungen gekommen sein mag. Es kann nicht ex ante prognostiziert werden, welcher Antragsteller in Grundversorgung bleiben wird und welcher nicht bzw. zu welchem Zeitpunkt er sich dieser entziehen würde, weshalb die Zahl der sich in Grundversorgung befindlichen Personen keinesfalls als verlässlichen Wert für den vorliegenden Verwaltungsaufwand herangezogen werden kann, zumal auch einmal untergetauchte Personen jederzeit wieder in der Grundversorgung aufscheinen können.

2.3.5. Soweit die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vorbringt, dass durch Einstellung abgeschlossene Verfahren bzw. Verfahren betreffend Herkunftsstaaten mit geringer Aussicht auf Gewährung eines Asylstatus einen geringeren Ressourceneinsatz erfordern, ist diesem Vorbringen dem Grunde nach zuzustimmen, dabei aber auch nicht außer Acht zu lassen, dass auch spätere Einstellungen mancher Verfahren das BFA nicht davor bewahren, jedenfalls einleitenden Verfahrenshandlungen (Erstbefragung, Einvernahme usw.) zu setzen.

2.3.6. Betreffend den Einsatz im Ruhestand befindlicher Bediensteter des BFA wurde durch das BMI mitgeteilt, dass bislang nur zwei Mitarbeiter:innen aus eigenem Wunsch zurück in den Dienststand aufgenommen wurden (Stellungnahme des BMI vom 28.02.2023, S.4). Solche Wiederaufnahmen oder Neuaufnahmen (von ehemaligen Vertragsbediensteten) auf Konsulentenbasis hätten sich mangels Interessierter bislang nicht im größeren Maß als umsetzbar erwiesen.

Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Situation während der COVID-19 Pandemie (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.07.2023) stellt schon im Hinblick auf die gänzlich unterschiedlichen Personalressourcen im Bereich des Lehr- bzw. Exekutivpersonals – wie beweiswürdigend festgehalten - keinen tauglichen Vergleich dar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es unterlassen worden sei, finanzielle Anreize zu schaffen, geht damit ins Leere.

2.3.7. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 24.07.2023 werden des Weiteren diverse Verfahren aufgelistet, bei welchen die Behörde nach Säumnisbeschwerde den Bescheid erlassen und das Verfahren eingestellt hat (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.07.2023, S. 11 und 12). Dabei wird von der Rechtsvertretung die Behauptung geäußert, die Einstellung von Verfahren hinsichtlich Säumnisbeschwerden durch das BFA impliziere ein Schuldeingeständnis der Behörde. Im Falle einer Säumnisbeschwerde sieht das Gesetz jedoch klar vor, dass die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid nachholen kann. Wird der Bescheid nachgeholt oder vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen (§ 16 Abs. 1 VwGVG). Inwieweit es sich um ein Schuldeingeständnis des BFA handeln soll, erschließt sich dem BVwG nicht, vielmehr entbehrt sich diese Argumentation jedweder Grundlage, denn liegt es sogar im Sinne des Gesetzes, dass die Behörde den Bescheid erlässt, soweit die hierfür erforderlichen Kapazitäten im Einzelfall gegeben sind.

2.3.8. Dass die Säumnis der Behörde tatsächlich, wie von der Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vom 24.07.2023 behauptet, primär lediglich drei Regionaldirektionen beträfe, konnte nicht verifiziert werden und legte die Rechtsvertretung – abgesehen von ihrer eigenen Erfahrung bei der Erhebung von Säumnisbeschwerden – keine nennenswerten oder überprüfbaren Zahlen vor (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.07.2023, S.10).

2.4. Dass das BFA im gegenständlichen Verfahren die sechsmonatige Entscheidungsfrist überschritten hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Wenn auch die durchschnittliche Verfahrensdauer beim BFA etwa 3,5 Monate dauern mag, kann es dennoch, wie im gegenständlichen und in vielen anderen vor dem BVwG anhängigen Verfahren, zu Verfahrensverzögerungen kommen, zumal die Behörde – wie vom BMI näher erläutert und oben bereits wiedergegeben – die Verfahren nach bestimmten Kriterien priorisieren muss. Dass bei Verfahrensverzögerungen auf Grund der vorgenommenen Priorisierungen unüberwindbare Hindernisse vorliegen oder darauf beruhende Überschreitungen der Entscheidungsfrist von sechs Monaten unverschuldet sind, ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich.

2.5. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 24.07.2023 wird die Einvernahme diverser Zeug:innen beantragt, die – soweit es sich dabei nicht um Erkundungsbeweise handelt, zu deren Annahme das BVwG nicht verpflichtet ist – ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis führen und nichts am Sachverhalt zu verändern vermögen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht mehr ankommt oder wenn das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich ist (ua. VwGH 27.02.2003, 2002/20/0492; VwGH 24.04.2003, 2000/20/0231). Im gegenständlichen Fall konnten die wesentlichen Feststellungen auf Grund der vorgelegten Stellungnahmen und Unterlagen, welche dem Parteiengehör unterzogen wurden, getroffen werde. Auf Grund der detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen der dem Verfahren zu Grunde gelegten Stellungnahmen beider Parteien im Zusammenhang mit den vorliegenden objektiven Asylstatistiken, ist die von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragte Einvernahme namentlich genannter Personen nicht erforderlich, da hierdurch keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten ist, deren Einvernahme auch zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte und den herangezogenen objektiven Quellen kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen wäre.

Abseits dessen, handelt es sich bei den Beweisanträgen der Rechtsvertretung weitestgehend um Erkundungsbeweise, zu deren Annahme das BVwG nicht verpflichtet ist (vgl. zuletzt VwGH 07.11.2022, RA 2022/03/0160 mWN).

Infolge Entscheidungsreife und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verfahrensökonomie waren die gestellten Beweisanträge daher abzulehnen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG erkennt das BVwG – soweit sich aus Abs. 3, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt – nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

3.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) bzw. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

3.2.1 Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen – weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren („Normalverfahren“) Sonderfirsten – keine andere Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das BFA verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist.

Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.

Der Beschwerde ist stattzugeben, wenn die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

3.2.2. Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Parteien oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, mwN). Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung einer Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zuwartet, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert sowie organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge erteilt an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087).

Zur Frage der „unüberwindlichen Hindernisse“ hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH 18.12.2024, 2012/07/0087). Es sei Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VWGH 21.09.2007, 2006/05/0145).

3.2.3. Die Ausnahmesituation ab dem Jahr 2015 veranlasste den VwGH in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Ro 2016/01/001, schließlich zu der Feststellung, dass die Abarbeitung der aus den hohen Asylantragszahlen im Jahr 2015 resultierenden zahlreichen offenen Verfahren jahrelange Arbeit in Anspruch nehmen werde und dass ein erneuter Zustrom Schutzsuchender den bestehenden Rückstau in Asylverfahren weiter verstärken würde.

Im Jahr 2015 wurden rund 90 000 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, womit sich die Asylantragszahlen im Vergleich zum Vorjahr verdreifacht hat. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 betrug die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10 000.

Unbeschadet einer Personalaufstockung um 206 Mitarbeiter hatte sich auf Grund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren mehr als verdoppelt (31 000 offene Asylverfahren zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu 80 000 offenen Asylverfahren Ende Februar 2016).

Die enorm hohe Zahl an offenen Verfahren stellte – so der VwGH – eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von herkömmlichen Überlastuzngszuständen grundlegend überschneide. In einer derartigen Situation könne sich die Einhaltung von gesetzlichen Entscheidungsfristen als schwierig erweisen, zumal die Behörde im Hinblick auf ihre Verpflichtung, durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung zu gewährleisten, in dieser Ausnahmesituation zwangsläufig an ihre Grenzen stoßen müsse.

Zudem veranlasste die – für die Behörde nie dagewesene und sohin völlig unerwartet aufgetretene Situation –den Gesetzgeber zur (vorübergehenden) Verlängerung der Entscheidungsfristen sowohl für das Verfahren vor der Behörde als auch dem Bundesverwaltungsgericht.

Im Ergebnis seien nach Ansicht des VwGH mit dieser außergewöhnlichen Belastungssituation im Rahmen der Verschuldensbeurteilung hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse dargelegt worden und die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen gewesen.

Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch maßgeblich von der Situation 2015/2016, weshalb diese Rechtsprechung nicht übertragbar ist:

3.2.4. Im Jahr 2015 war das BFA mit einem in voller Intensität einsetzenden als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Asylverfahren sowie mit einer außergewöhnlich hohen Gesamtzahl an offenen Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten konfrontiert. In einem Zeitraum von acht Monaten stiegen die monatlichen Antragszahlen um 318%. Diese – für die Behörde nie dagewesene und sohin völlig unerwartet aufgetretene – Situation veranlasste den Gesetzgeber zur (vorübergehenden) Verlängerung der Entscheidungsfristen sowohl für das Verfahren vor der Behörde als auch dem Bundesverwaltungsgericht. Weiters wurde auf Grund der Ereignisse in den Jahren 2015 und 2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Personalaufstockung in nicht bloß geringer Zahl vorgenommen.

Eine der damaligen Ausgangssituation vergleichbare Lage liegt im hier relevanten Zeitraum der Jahre 2021 und 2022 allerdings nicht vor: So hat es der Gesetzgebar auch unter den im relevanten Zeitraum sich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darbietenden Ausgangsvoraussetzungen nicht für erforderlich erachtet, die Entscheidungsfristen zu verlängern, um einer Belastungssituation zu begegnen, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach und sohin grundlegend unterschieden hätte. Zwar mag es sein, dass die im hier fraglichen Zeitraum bestehende Situation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Grund der ihm zur Vollziehung zugewiesenen Verfahrensmaterien mit einer Lage, in der sich andere Behörden üblicherweise befinden, nicht vergleichbar ist. Das trifft aber in diesem Rechtsbereich schon auf den regelmäßigen Dienstbetrieb dieser Behörde zu (siehe VwGH 20. Dezember 2023, Ra 2023/20/0228-16).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechnete aber auch selbst mit wiederkehrend erhöhten Antragszahlen. Wie feststellend festgehalten, stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits im Vorfeld Überlegungen zur Arbeitsbewältigung im Fall eines zukünftigen starken (Wieder-) Anstieges der Asylantragszahlen an und setzte sich im Jahr 2021 in diesem Zusammenhang einen flexiblen Personaleinsatz als wesentliches Ziel. Weiters hatte das Bundesamt für Fremdenwesen bis zum vierten Quartal 2021 die Entscheidungsfristen im Regelfall eingehalten, zumal die durchschnittliche Erledigungsdauer zu dieser Zeit etwa vier Monate betragen hatte.

Vor diesem Hintergrund releviert sich auch die hohe Zahl der in den Jahren 2021 und 2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestellten Anträge und die – aber gegenüber der auf Grund der Ereignisse der Jahre 2015 und 2016 erfolgte massive Aufstockung des beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl tätigen Personals – bloß geringe Fluktuation in dessen Personalstand. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Behörde Maßnahmen verfolgt hat, um den Einsatz des bei ihr tätigen Personals effizient zu gestalten. Dennoch kann aus der festgestellten Datenlage nicht abgeleitet werden, dass die im hier maßgeblichen Zeitraum sich darbietende Lage – im Besonderen vor dem Hintergrund der anderen Ausgangssituation – jene Exzeptionalität aufgewiesen hätte, die im Fall des oben erwähnten Erkenntnisses Ro 2016/01/0001 bis 0004 gegeben war (siehe VwGH 20 Dezember 2023, Ra 2023/20/0228-16).

3.2.5. Ein überwiegendes („objektives“) Verschulden der Behörde ist – wie bereits dargelegt - dann anzunehmen, wenn diese nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/01/0247, unter Hinweis auf VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde nicht binnen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist über diese Verwaltungssache entschieden und auch nicht aufgezeigt, dass sie durch schuldhaftes Verhalten der Partei an der Entscheidung gehindert war. Auch lagen keine unüberwindlichen Hindernisse vor, welche die Behörde an der Entscheidung gehindert hätten.

Die Ansicht der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme, sie sei aufgrund einer Lage, die jene Exzeptionalität aufgewiesen hätte, die im Fall des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, gegeben gewesen sei, an der Entscheidung gehindert gewesen, ist verfehlt. (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0498-9).

3.2.6. Auf den konkreten Einzelfall bezogene, vom Beschwerdeführer zu vertretende Gründe, wonach die Verzögerung an der Entscheidung über den von ihm gestellten Antrag gerechtfertigt gewesen wäre, wurden von der belangten Behörde nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich geworden. Dazu ist festzuhalten, dass nach Antragstellung und Erstbefragung keine Ermittlungsschritte durch die belangte Behörde gesetzt wurden, insbesondere keine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, und dass die belangte Behörde auch nach Einlangen der Säumnisbeschwerde die notwendigen Ermittlungen nicht nachgeholt, sondern die Beschwerde mit den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

3.2.7. Die Säumnisbeschwerde erweist sich daher als zulässig, weshalb nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001 mit Verweis auf VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

Dem VwG kommt dabei die Kompetenz zu, sofort eine vollumfassende Entscheidung, ein sog „Vollerkenntnis“ zu treffen; das VwG kann aber sein Erkenntnis auch gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG zunächst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und die Sache im Übrigen an die Behörde mit dem Auftrag „zurückverweisen“, den ausstehenden Bescheid unter Bindung an seine Rechtsansicht innerhalb einer Frist von höchstens acht Wochen nachzuholen (VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0072 mWN), sog. „Teilerkenntnis.“

§ 28 Abs. 7 VwGVG 2014 räumt dem VwG sohin die Wahlmöglichkeit ein, entweder gleich in der Sache selbst zu entscheiden oder sich auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken und gleichzeitig das Verfahren an die Behörde mit dem Auftrag zurückzuverweisen, den ausstehenden Bescheid unter Bindung an die Rechtsansicht des VwG innerhalb einer Frist von höchstens acht Wochen nachzuholen (VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0072 mWN).

3.2.8. Zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers:

In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.07.2023 wurde die Einvernahme diverser Zeug:innen, nämlich Bediensteter diverser Regionaldirektionen des BFA sowie Volksanwalt Dr. Walter ROSENKRANZ, die Nationalratsabgeordnete Sigrid Maurer BA, Generalsekretär der ÖVP Dr. Christian STOCKER und Lukas GAHLEITNER-GERTZ (Sprecher Asylkoordination ) beantragt.

Hierzu ist wie folgt festzuhalten:

3.2.8.1. Zum Antrag auf Einvernahme der Leiter:innen der einzelnen Regionaldirektionen des BFA, sowie von , (RD Wien) und (RD Steiermark), dies zu dem Thema, dass es in einzelnen Regionaldirektionen sehr wohl freie Kapazitäten gegeben habe, jedoch keine sorgfältige Umverteilung erfolgt sei – in diesem Zusammenhang wird auf die fehlende Wahrheitspflicht bei der Abgabe schriftlicher Stellungnahmen hingewiesen – ist zunächst festzuhalten, dass das erkennende Gericht – wie beweiswürdigend festgehalten – keinen Grund zur Annahme sieht, dass die in den Stellungnahmen der belangten Behörde diesbezüglich getätigten Angaben nicht den Tatsachen entsprechen, zumal diese durch die Stellungnahme des BMI vom 28.02.2023 gestützt wurden. Im Übrigen laufen diese Beweisanträge auf Erkundungsbeweise hinaus, da sich das Vorbringen, dass sich die Überlastung des BFA auf einzelne Regionaldirektionen beschränkt, obgleich freie Kapazitäten innerhalb der Organisation des BFA zur Verfügung stehen würden, auf dem subjektiven Eindruck des Rechtsvertreters auf Basis der von diesem geführten Säumnisbeschwerdeverfahren gründet und somit erst durch die Einvernahme der Zeug:innen zu ermitteln wäre.

Erkundungsbeweise sind Beweise (z.B. Gutachten oder Zeugenvernehmungen), die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es ihr erst ermöglichen, dieses zu erstatten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 Rz 16). Diese allgemeinen Ausführungen laufen auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Annahme das BVwG nicht verpflichtet ist (vgl. zuletzt VwGH 07.11.2022, Ra 2022/03/0160 mwN).

3.2.8.2. Im Hinblick auf die beantragte Einvernahme von Volksanwalt Dr. Walter ROSENKRANZ zum Thema, dass von der Volksanwaltschaft in 28 Fällen Verletzungen der Entscheidungspflicht durch das BFA festgestellt worden seien, wobei nach Auffassung der Volksanwaltschaft keine entschuldbare Überlastung des BFA vorliege, ist zu entgegnen, dass das BVwG an Feststellungen der Volksanwaltschaft zu Missständen nicht gebunden ist, sondern die gegenständliche Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde eine rechtliche Beurteilung darstellt, die im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom BVwG autonom zu beurteilen ist. Im Übrigen wird nicht konkretisiert, über welche konkreten Wahrnehmungen der beantragte Zeuge verfügt, sondern wird dies vielmehr aus dem Zusammenhang bzw. der Zuständigkeit des Zeugen als Volksanwalt geschlossen, sodass dies erneut auf einen Erkundungsbeweis hinausläuft.

3.2.8.3. Zum Beweis, dass es aktuell keine „Asylkrise“ gebe, werden weiters die Einvernahmen der Nationalratsabgeordneten Sigrid MAURER, BA sowie von ÖVP-Generalsekretär Dr. Christian STOCKER beantragt. Dies aufgrund einschlägiger Äußerungen in den Medien bzw. einer Veröffentlichung auf Instagram. Betreffend Sigrid MAURER, BA ist festzuhalten, dass sich die im vorgelegten Bericht der Zeitschrift Profil vom 15.10.2022 widergegebenen Aussagen in erster Linie auf die Thematik der Grundversorgung beziehen und somit die unmittelbare Relevanz für die Auslastung des BFA nicht zu erkennen ist. Zur Frage, inwiefern sich die im Bericht argumentativ thematisierten Verfahrenseinstellungen auf die Arbeitsbelastung des BFA auswirken, darf auf die gegenständlichen Ausführungen oben verwiesen werden. Im Übrigen stellen die pauschalen Hinweise auf „unmittelbarer Einblicke in die aktuelle Lage“ (vgl. Zeugenantrag MAURER) bzw. Zugang zu Quellen und weiteren Informationen als Generalsekretär (vgl. Zeugenantrag STOCKER) keine tauglichen Beweisthemen dar.

3.2.8.4. Auch der Zeugenantrag zum Sprecher der Asylkoordination und Asylexperten Lukas GAHLEITNER-GERTZ, lässt kein Beweisthema erkennen, sondern wird pauschal auf dessen Kontakt zu zahlreichen Interessensgruppen sowie auch mit Flüchtlingen und dessen guten Blick hinter die Kulissen mit persönlichen Wahrnehmungen verwiesen sodass es sich hierbei um einen Erkundungsbeweis handelt.

Die Beweisanträge der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf die angeführten zeugenschaftlichen Vernehmungen namhaft gemachter Personen waren daher mangels Erheblichkeit abzulehnen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt die Beachtlichkeit eines Beweisantrages nämlich die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist. Beweisanträge, die nur pauschal zum Beweis für das gesamte Vorbringen gestellt werden, entsprechen nicht dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung des Beweisthemas, das durch das Beweismittel erwiesen werden soll (VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0004).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht mehr ankommt oder wenn das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich ist (ua. VwGH 27.02.2003, 2002/20/0492; 24.04.2003, 2000/20/0231).

Im Hinblick auf die Aussagekraft der im Verfahren herangezogenen Beweismittel war die Einvernahme der durch die Rechtsvertretung namentlich genannten Personen – abseits des Umstandes, dass es sich hierbei weitestgehend um Erkundungsbeweise handelt, zu deren Annahme das BVwG nicht verpflichtet ist (VwGH 07.11.2022, Ra 2022/03/0160 mwN) – und die diesbezüglichen Beweisanträge abzulehnen, da zum einen unklar blieb, welche Tatsachen im Verfahren hierdurch genau hätten geklärt werden sollen, die nicht bereits durch die Statistiken und Stellungahmen erhoben werden konnten und zum anderen auch nicht zu erwarten war, dass diese zu einem anderslautenden Ergebnis geführt hätten.

3.2.9. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des BVwG jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der RL 2005/85/EG ). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.).

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 12 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten, und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Sachverhalt ist bzgl der Frage der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde aufgrund der Aktenlage geklärt und konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Zur Rechtslage:

3.3.1.1. § 16 VwGVG regelt die „Nachholung des Bescheides“ und lautet:

„(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

§ 28 Abs. 7 VwGVG regelt die „Zurückverweisung einer Säumnisbeschwerde“ und lautet:

„(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“

3.3.1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

3.3.2.1. Es ist vor dem dargelegten rechtlichen Hintergrund zunächst zu prüfen, ob es gemäß § 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Syrien Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht.

3.3.2.2. Bei dieser Prüfung ist im Allgemeinen Folgendes zu beachten:

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Diese liegt dann vor, wenn in objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine „Verfolgungsgefahr“ im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK vorliegt, die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen und dürfen einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation im Herkunftsstaat nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157 unter Hinweis auf seine Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0287 und vom 23.07.1998, 96/20/0144; zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).

3.3.2.3. Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung zu entnehmen ist, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung im Zusammenhang mit dem Militärdienst fürchtet, ist im Besonderen auf Folgendes Bedacht zu nehmen:

Gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Statusrichtlinie kann Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 fallen, als Verfolgung (im Sinne von Art. 9 Abs. 1) gelten.

Wehrdienstverweigerung im Herkunftsstaat ist asylrelevant, wenn dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und die Sanktionen die Verhältnismäßigkeit fehlt z.B. eine Gefängnisstrafe (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; vgl. auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548 sowie VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Ob und wann an den Betroffenen ein Einberufungsbefehl ergangen ist, spielt keine Rolle. Entscheidend für die Frage eines möglichen Asylanspruchs ist vielmehr, ob dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat angesichts des in den Länderfeststellungen ausgewiesenen erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee und der besonderen Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht (vgl. VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548, 21.12.2022, Ra 2022/18/0318).

Es kommt somit entscheidungswesentlich darauf an, ob dem Beschwerdeführer in Syrien (im Falle einer Wiedereinreise/Rückkehr, bereits unmittelbar bei der Einreise) maßgeblich wahrscheinlich der Militärdiensteinsatz bei der syrischen Armee oder einem anderen Akteur (etwa der kurdischen Selbstverwaltung) droht, die an einen Konventionsgrund anknüpft. Dabei ist anhand der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Lage in seinem Herkunftsstaat zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr in seine Heimat(region) mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit asylrelevant ins Blickfeld der syrischen Regierung/Armee (oder anderer Akteure) geraten und von deren Rekrutierung und Bestrafung betroffen sein wird und ob die ihm drohende Verfolgung in einem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, etwa mit dem der (ihm unterstellten) oppositionellen „politischen Gesinnung“, steht, wofür nachvollziehbar begründete Sachverhaltsfeststellungen zu treffen sind. Es sind die dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgungshandlungen wegen Wehrdienstverweigerung im Herkunftsstaat zu ermitteln und bejahendenfalls ist eine Verknüpfung zu einem der Verfolgungsgründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. Art. 10 Statusrichtlinie herzustellen.

3.3.2.4. Sollten die Ermittlungen und Beurteilungen zum Ergebnis führen, dass kein Grund für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorliegt, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 1 AsylG erfüllt.

Diesbezüglich ist Folgendes zu berücksichtigen:

Eine allgemeine Kriegssituation in der Heimatregion begründet grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Es muss vielmehr eine Gefährdung des Asylwerbers vorliegen, die über - allgemeine alle gleichtreffende - Unbilligkeiten einer Kriegssituation hinausgehen (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen also konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen dargelegt werden (vgl. VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). Die Rückkehrbefürchtung, Zielscheibe einer Rebellenbewegung in einem Krisengebiet zu werden, ist Ausfluss von genereller Gewalt und Gegenstand des subsidiären Schutzes (vgl. VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137).

Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Der Verwaltungsgerichtshof stellt daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Art. 3 EMRK ab (vgl. etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, zuletzt VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/006). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu fallen (siehe VwGH 30.5.2001, 97/21/0560).

Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0361, mit Verweis auf VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, und 8.9.2016, Ra 2016/20/0063, jeweils mwN).

§ 8 Abs. 1 AsylG ist nicht unionskonform auszulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass aus dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK“ bedeuten würde, (im Sinn der bisherigen Non-Refoulement-Prüfung) ableitbar ist, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat, ausreicht. Eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, würde demnach die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat kann daher auch dann die Zuerkennung von subsidiären Schutz nach § 8 Abs 1 AsylG begründen, wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).

3.3.2.5. Aus der zitierten Norm des § 28 Abs. 7 VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in einem Verfahren wie dem vorliegenden über eine Säumnisbeschwerde sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde die Erlassung des versäumten Bescheides unter Zugrundelegung der festgelegten Rechtsanschauung binnen Frist auftragen kann.

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass § 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG dem Verwaltungsgericht - nach dem Vorbild des § 42 Abs. 4 VwGG aF - eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis einräumt, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides „verurteilt“. Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015).

Ein solcher Fall liegt hier vor:

Die Prüfung des Vorliegens einer „begründeten Furcht vor Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK bzw. § 3 Abs. 1 AsylG und einer realen Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu erfolgen hat.

Derartige Feststellungen können im vorliegenden Fall nicht erfolgen, da die hierfür notwendigen Ermittlungsergebnisse sowohl in Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers als auch bezüglich der Lage in seinem Herkunftsstaat fehlen. Der maßgebliche Sachverhalt ist noch nicht geklärt.

Die gemäß § 19 AsylG durchzuführende Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde hat nicht stattgefunden. Es ist nach Lage des Falles auch nicht ersichtlich, dass eine solche unterbleiben kann (konnte), vielmehr ist durch die Einvernahme des Beschwerdeführers ein Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erwarten. Die Einvernahme des Beschwerdeführers ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes, dass dem Vorbringen des Asylwerbers - wie auch aus § 18 Abs. 1 AsylG deutlich hervorgeht - zentrale Bedeutung zukommt (vgl. für viele etwa VwGH 09.02.2021, Ra 2020/01/0405-0406, mwN), geboten.

Es ist davon auszugehen, dass der Feststellung des dargelegten Sachverhaltes für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zentrale Bedeutung zukommt, weshalb die Voraussetzungen des § 28 Abs. 7 VwGVG vorliegen. Da im vorliegenden Fall der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist, ist im Interesse der Verfahrensökonomie das Ermessen zu Gunsten einer kondemnatorischen Entscheidung zu üben, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass einer solchen verfahrensgegenständlich überwiegende Interessen entgegenstehen.

3.4. Auch im Übrigen konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der (auch obig zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende (auch obig zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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