VwGH Ra 2022/03/0160

VwGHRa 2022/03/01607.11.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des H M in S, vertreten durch die Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Lingenhöle Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Marktstrasse 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 6. Oktober 2021, Zl. LVwG‑1‑640/2020‑R20, betreffend Übertretung des Vorarlberger Jagdgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Normen

JagdG Vlbg 1988 §39 Abs1
JagdG Vlbg 1988 §68 Abs1 liti
JagdRallg
VStG §5 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030160.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Revisionswerber, seine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22. Oktober 2020 (unter Abänderung des Spruches) abweisend, für schuldig, er habe im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2020 in M als Jagdnutzungsberechtigter den für die Jagdgebiete S und Su jeweils mit Verordnung der belangten Behörde festgesetzten Mindestabschuss von Rotwild bis zum Beginn der Schonzeit in einem jeweils näher bestimmten Ausmaß nicht erfüllt. Dadurch habe der Revisionswerber jeweils § 68 Abs. 1 lit. i iVm. § 39 Abs. 1 Vorarlberger Jagdgesetz iVm. der Verordnung über den Abschussplan der Wildregion 1 (Mtal) für das Jagdjahr 2019/2020 (im Folgenden: Verordnung) verletzt, weswegen über ihn Geldstrafen in der Höhe von € 180,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe von acht Stunden) und von € 60,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Stunden) verhängt und der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens neu bemessen wurden. Der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Bestrafung wegen der Nichterfüllung des Mindestabschusses für das Eigenjagdgebiet H gab das Verwaltungsgericht hingegen Folge, hob das Straferkenntnis der belangten Behörde insoweit auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang ein. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

2 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei Jagdnutzungsberechtigter der Eigenjagden H, S und Su im Gemeindegebiet M sowie Mitpächter von zwei benachbarten Eigenjagden. In der Rotwildregion Mtal, in welcher sich die betreffenden Jagdgebiete befänden, sei im betreffenden Zeitraum ein für 100 Stück Rotwild bewilligtes Wintergatter betrieben worden. Im Winter 2018/2019 seien an der Fütterung in diesem Wintergatter 203 Stück Rotwild (83 Hirsche, 72 Tiere und 48 Kälber) sowie 20 bis 30 Stück Rotwild, die sich nicht an der Fütterung befunden hätten, gesichtet worden. Diese Zahlen hätten eine Grundlage für die Abschussplanung gebildet. Tragfähige Rotwildbiotope wiesen einen jährlichen Zuwachs von 80 % der vorhandenen Alttiere auf, woraus sich für die Wildregion Mtal im betreffenden Jagdjahr ein Rotwildbestand von mehr als 300 Stück ergebe. In den Jagdgebieten bestünden Wildschäden, welche mit dem Bestand aller Schalenwildtierarten zusammenhingen. Deswegen werde im Rahmen der Abschussplanung ein Bestand von 150 Stück Rotwild angestrebt. Bis zum Beginn der Schonzeit seien im Jagdjahr 2019/2020 in der Eigenjagd H (statt dem durch Verordnung festgesetzten Mindestabschuss von drei Stück) ein Stück, in der Eigenjagd S (statt dem durch Verordnung festgesetzten Mindestabschuss von 13 Stück) sieben Stück und in der Eigenjagd Su (statt dem durch Verordnung festgesetzten Mindestabschuss von neun Stück) ebenfalls sieben Stück Rotwild erlegt worden. Der Revisionswerber bejage diese Gebiete während der Jagdzeit jedes Wochenende am Morgen und am Abend. Er beschäftigte außerdem ein Jagdschutzorgan und einen Hilfsjäger. Sämtliche Abschüsse von Rotwild habe das Jagdschutzorgan getätigt, der Revisionswerber keinen. Der Revisionswerber gehe als Jagdpächter vornehmlich auf die Jagd „nach den großen Hirschen“. Im gegenständlichen Jagdjahr seien in den drei Jagdgebieten insgesamt sechs Kirrungen vorgenommen worden. Es sei nicht um eine Ausnahme vom Nachtjagdverbot angesucht worden. Im Jagdgebiet gebe es ein natürliches Luchsvorkommen. Der Luchs erbeute in erster Linie kleinere Tiere wie Rehe und Gämse. Seien zu wenig Rehe da, reiße er auch junges Rotwild. Im betreffenden Jagdjahr seien zwei Stück Fallwild gefunden worden.

3 Schließlich hielt das Verwaltungsgericht fest, dass im Jagdgebiet H die Abschussplanvorgaben in einer ex‑post‑Betrachtung zu hoch angesetzt worden seien, weswegen die Erfüllung dieser Vorgaben nicht möglich gewesen sei. In den Jagdgebieten S und Su sei die Erfüllung der Abschussplanvorgaben zwar schwierig und nur unter Vornahme großer Anstrengungen, der richtigen Jagdstrategie sowie unter Zuhilfenahme ausgezeichneter Jäger zu erreichen gewesen; eine objektive Unmöglichkeit der Erfüllung habe hingegen nicht bestanden.

4 Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht zum Rotwildbestand, zur objektiven Erfüllbarkeit der Abschussvorgaben und zu den Jagdmethoden im Wesentlichen auf das (auszugsweise wiedergegebene) Gutachten eines wildökologischen und jagdfachlichen Amtssachverständigen und dessen Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Zur Wildschadenssituation stützte sich das Verwaltungsgericht beweiswürdigend auf ein Gutachten eines forstfachlichen Amtssachverständigen.

5 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, angesichts der durch Verordnung vorgeschriebenen Mindestabschüsse und der tatsächlich erlegten Stücke an Rotwild stehe fest, dass der Abschussplan im Umfang des Tatvorwurfes nicht erfüllt worden sei. Die Möglichkeit der Anrechnung von Fallwild durch Luchsrisse auf die Erfüllung des Mindestabschusses sei im Jagdgesetz nicht vorgesehen. Der objektive Tatbestand sei somit erfüllt.

6 Es handle sich um ein Ungehorsamsdelikt. Die Abschussplanvorgaben für das Eigenjagdgebiet H seien zu hoch angesetzt gewesen, weswegen den Revisionswerber an deren Nichterfüllung kein Verschulden treffe. Die Abschussplanvorgaben hinsichtlich der anderen beiden Eigenjagdgebiete seien hingegen objektiv erfüllbar gewesen.

7 Hinsichtlich des Eigenjagdgebietes S ergebe sich aus den Ausführungen des wildökologischen und des jagdfachlichen Amtssachverständigen, dass der fehlende Abschuss eines Hirsches der Klasse III jedenfalls möglich gewesen wäre. Auch das Jagdschutzorgan des Revisionswerbers habe angegeben, dass er auf den Abschuss des Hirsches bewusst verzichtet hätte. Schon deswegen sei dem Revisionswerber die Nichterfüllung der Abschussplanvorgaben für dieses Jagdgebiet subjektiv vorwerfbar.

8 Hinsichtlich beider Jagdgebiete habe nach den Angaben des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung ein Konsens über die Notwendigkeit einer Reduktion des Rotwildbestandes bestanden. Sein Vorbringen, dass es kaum mehr Wild in den betreffenden Gebieten gebe, sei angesichts dessen und in Anbetracht der hohen Bestandszahlen in der Wildregion nicht nachvollziehbar. Aus welchen Gründen die zahlreichen Rotwildsichtungen nicht zu mehr Abschüssen geführt hätten, habe nicht aufgeklärt werden können.

9 Ein „starker Wille“ des Revisionswerbers zur Reduktion des Rotwildbestandes habe nicht festgestellt werden können. Dass der Revisionswerber für seine fünf Jagdgebiete nur ein kompetentes Jagdschutzorgan eingesetzt habe, sei nicht ausreichend, um mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Der Revisionswerber hätte schon zu Beginn der Jagdsaison zusätzliche Unterstützung durch die Beiziehung eines weiteren Jagdschutzorgans in Erwägung ziehen können. Der Revisionswerber selbst habe in der mündlichen Verhandlung erkennen lassen, dass er vornehmlich an der Trophäenjagd interessiert sei und selbst keinen einzigen Kahlwildabschuss getätigt, obwohl er jedes Wochenende in den Jagdgebieten gewesen sei. In Anbetracht des ausgebliebenen Erfolgs bei der Frühjahrsjagd hätte der Revisionswerber rechtzeitig seine Jagdstrategie an die geänderten Vorgaben aus der Abschussplanung anpassen müssen. Er habe nicht dargetan, warum er trotz des ausbleibenden Jagderfolgs an den geänderten Jagdmethoden festgehalten habe. Dem Revisionswerber seien neben der (Einzel‑)Ansitzjagd und dem Abschuss bei den Kirrungen noch eine Reihe weiterer Möglichkeiten offen gestanden, um die Bejagung zu intensivieren. Er habe keine Intervall‑ und Schwerpunktebejagungszonen definiert, in denen Gesellschaftsansitz‑ bzw. Pirsch‑ und Ansitzjagden durchgeführt worden seien. Der Revisionswerber hätte auch bereits vor dem Wintereinbruch Drückjagden veranstalten können und eine Ausnahme vom Nachtjagdverbot in Betracht ziehen können. Die vorgebrachten Störungen des Wildbestandes durch den Bau einer Almhütte, die Tourismus- und Freizeitnutzung fänden fast jedes Jahr statt. Die behauptete starke Verringerung des Wildbestandes auf Grund von Luchsrissen sei schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil das Jagdschutzorgan sowie der wildökologische und jagdfachliche Amtssachverständige ausgeführt hätten, dass das Rotwild nicht zum bevorzugten Beuteschema des Luchses gehöre, und sich der Einfluss des Luchses angesichts seiner Reviergröße im gesamten Mtal zeigen müsse. Allerdings liege die Mindestabschusserfüllungsquote innerhalb der Hegegemeinschaft deutlich über jener des Revisionswerbers. Es sei daher von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

10 Die Einholung eines vom Revisionswerber beantragten meteorologischen Sachverständigengutachtens sei zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht erforderlich gewesen. Ein Vorbringen, dass auf Grund der Witterungsverhältnisse die Erfüllung der Abschussplanvorgaben nicht möglich gewesen wäre, habe der Revisionswerber nicht erstattet.

11 Mit Beschluss vom 1. März 2022, E 4244/2021‑6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung ab.

12 Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, es bestünden im vorliegenden Fall keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung über den Abschussplan der Wildregion 1 (Mtal) für das Jagdjahr 2019/2020.

13 Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, erkennbar nur gegen die Bestätigung der Bestrafung wegen Nichterfüllung des Mindestabschusses in den Eigenjagdgebieten S und Su, richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

14 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

17 Die demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgebliche Zulässigkeitsbegründung wendet sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Erfüllung der Abschussplanvorgaben für die Eigenjagdgebiete S und Su wäre zwar schwierig, aber nicht objektiv unmöglich gewesen.

18 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass die Nichterfüllung eines Abschussplanes ‑ und daher wie im Revisionsfall eines Mindestabschusses ‑ zwar ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG darstellt (vgl. zum Vorarlberger Jagdgesetz VwGH 24.1.2001, 97/03/0186; 26.4.2011, 2010/03/0044), die Umkehr der Beweislast aber nicht bedeutet, dass dadurch das Delikt zu einem (reinen) Erfolgsdelikt wird. Ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses ist dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. In diesem Fall kann dem Jagdausübungsberechtigten die Nichteinhaltung des Abschussplanes verwaltungsstrafrechtlich mangels Verschulden nicht vorgeworfen werden. Die Beantwortung der Frage, ob der Abschussplan auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse im Revier erfüllbar war oder nicht, erfordert jagdfachliche Kenntnisse (vgl. VwGH 12.5.2020, Ra 2019/03/0153, mwN, zur ‑ insofern vergleichbaren ‑ Rechtslage nach dem Salzburger Jagdgesetz).

19 Die Revision bringt dazu vor, die genannte Feststellung stehe in Widerspruch zu den Ausführungen des wildökologischen und jagdfachlichen Amtssachverständigen und sei folglich auch aktenwidrig. Der Sachverständige habe bereits in der Abschussplanverhandlung darauf hingewiesen, dass dem Fütterungs- bzw. Gatterrevier eine wichtige Rolle bei der Erfüllung der Gesamtvorgaben zukommen werde; es sei mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einzelne Reviere ‑ damit seien die gegenständlichen Jagdgebiete des Revisionswerbers gemeint ‑ ihre Planvorgaben nicht erfüllen würden. Auch habe der Amtssachverständige darauf hingewiesen, dass infolge des Luchsvorkommens von einem vorsichtigeren Verhalten des Rotwildes auszugehen sei, was den Bejagungserfolg wesentlich beeinträchtige. Der Amtssachverständige habe auch ausgeführt, aus dem Bejagungsprotokoll des Jagdschutzorgans hätten sich im Eigenjagdgebiet Su nur sehr wenige Abschussmöglichkeiten ergeben. Aus diesen Gründen sei die Beweiswürdigung, welche der Feststellung über die fehlende objektive Unmöglichkeit der Erfüllung der Abschussplanvorgaben zu Grunde liege, auch unschlüssig. Die Unschlüssigkeit dieser Feststellung ergebe sich auch daraus, dass der Amtssachverständige ausgeführt habe, er könne die Frage, ob dem Revisionswerber die Erfüllung dieser Vorgaben möglich gewesen wäre, nicht konkret beantworten. Der Amtssachverständige habe auch festgehalten, es sei von Anfang an klar gewesen, dass der Abschussplan in der Wildregion 1 auf Grund der vorhandenen Flächengröße und Revierstrukturen eine sehr große Herausforderung für die Jäger bedeute und seine Erfüllung nur durch eine Zusammenarbeit aller beteiligten Reviere möglich sein werde.

20 Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht auf.

21 Zwar können Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht nur solche des materiellen Rechts, sondern auch des Verfahrensrechts sein, etwa bei Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts oder gegebenenfalls dann, wenn der vom Verwaltungsgericht angenommene Sachverhalt in unvertretbarer Weise nicht mit den vorgelegten Akten übereinstimmt, also Aktenwidrigkeit vorliegt (vgl. etwa VwGH 24.4.2019, Ra 2018/03/0051, mwN).

22 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit aber nur dann vor, wenn sich die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. etwa VwGH 11.10.2022, Ra 2022/03/0003, mwN).

23 Das Verwaltungsgericht legte der Feststellung über die objektive Erfüllbarkeit der im Abschussplan festgelegten Mindestabschüsse das Gutachten des wildökologischen und jagdfachlichen Amtssachverständigen und dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu Grunde und unterzog diese einer Beweiswürdigung. Der Sachverständige führte in seinem Gutachten zwar aus, er könne die Frage, ob es dem Revisionswerber unter Ausschöpfung aller ihm jagdlich zur Verfügung stehenden Mittel möglich gewesen wäre, die Mindestabschüsse für die fraglichen Jagdgebiete zu erfüllen, nicht konkret beantworten, weil er weder im verfahrensgegenständlichen Jagdjahr noch unmittelbar davor oder danach im Mtal tätig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht gelangte jedoch in Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Sachverständigen betreffend die notwendigen Jagdmaßnahmen zur Reduktion des Rotwildbestandes im Allgemeinen und in den gegenständlichen Eigenjagden des Revisionswerbers im Besonderen zum Ergebnis, dass die Erfüllung der Abschussvorgaben für die Eigenjagden S und Su ‑ im Unterschied zu jener für die Eigenjagd H ‑ objektiv nicht unmöglich gewesen sei.

24 Die Revision zeigt nicht auf, dass diese Beweiswürdigung im Ergebnis unschlüssig wäre. Wenn die Revision vorbringt, es wäre nach Angaben des Sachverständigen mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen gewesen, dass „einzelne Reviere“ ihre Planvorgaben nicht erfüllen würden, behauptet sie lediglich, dass damit die beiden gegenständlichen Eigenjagdgebiete des Revisionswerbers gemeint gewesen wären, ohne dies aber zu belegen. Wie das Verwaltungsgericht dazu zutreffend ausführt, hat der Amtssachverständige aber nicht spezifiziert, welche Jagdgebiete der gegenständlichen Wildregion - die festgelegten Mindestabschüsse werden entsprechend der Anlage der Verordnung auf 22 Jagdgebiete aufgeteilt ‑ dies betreffen könnte. Die Revision legt nicht dar, warum dies gerade die beiden gegenständlichen Eigenjagdgebiete des Revisionswerbers sein sollten. Aus demselben Grund geht auch das Vorbringen der Revision betreffend die Ausführungen des Amtssachverständigen, die Erfüllung des Abschussplanes in der (gesamten) Wildregion werde eine große Herausforderung bedeuten, ins Leere.

25 Wenn sich die Revision auf die Ausführungen des Sachverständigen zum Luchsvorkommen stützt, welches den Jagderfolg wesentlichen beeinträchtigen könne, zeigt sie damit die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung betreffend die objektive Möglichkeit der Erfüllung des Abschussplanes fallbezogen schon deswegen nicht auf, weil das Verwaltungsgericht (unstrittig) nur zwei Luchsrisse festgestellt hat. Die Revision ist im Übrigen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht entgegengetreten, angesichts der Reviergröße müsste sich der Einfluss des Luchses auf den Rotwildbestand in der gesamten Wildregion zeigen, die Mindestabschusserfüllungsquote innerhalb der Hegegemeinschaft liege jedoch deutlich über jener des Revisionswerbers.

26 Ebenso wenig tritt die Revision den Ausführungen des Verwaltungsgerichts entgegen, der Revisionswerber hätte in Anbetracht der Erhöhung der Abschussplanvorgaben und eines ausbleibenden Jagderfolges seine Jagdmethoden ändern und ein weiteres Jagdschutzorgan beiziehen können. Wie der Verwaltungsgerichtshof aber bereits ausgesprochen hat, hat gerade dann, wenn mit Schwierigkeiten bei der Erfüllung des Abschussplanes zu rechnen ist, der Jagdausübungsberechtige bereits ab Beginn der Schusszeit in verstärktem Maß für eine möglichst frühzeitige Durchführung des Abschusses Sorge zu tragen (vgl. VwGH 24.1.2001, 97/03/0186, mwN).

27 Schließlich bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht hätte ein in der Beschwerde beantragtes meteorologisches Gutachten nicht eingeholt.

28 Der Revisionswerber gab über Aufforderung des Verwaltungsgerichts mit Schriftsatz vom 15. Jänner 2021 als Beweisthema lediglich die Fragen an, wie die Witterungsverhältnisse in der Schusszeit von Rotwild in den gegenständlichen Jagdgebieten gewesen seien und ob es im Herbst 2019 längere Schönwetterphasen und wenig Schnee gegeben habe. Derart allgemeine Fragen, die auf bloßen Mutmaßungen beruhen, laufen aber auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet war (vgl. etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2019/03/0087, mwN).

29 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 7. November 2022

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