VwGH Ra 2022/03/0003

VwGHRa 2022/03/000311.10.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des M H in W, vertreten durch die Stadler Völkel Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Seilerstätte 24/5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18. November 2021, Zl. LVwG‑AV‑921/001‑2021, betreffend eine Angelegenheit nach dem NÖ AuskunftsG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AuskunftsG NÖ 1988 §2
AuskunftsG NÖ 1988 §4
AuskunftsG NÖ 1988 §6

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030003.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von Euro 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber hatte mit E‑Mail vom 10. Februar 2021 an die belangte Behörde gemäß § 3 NÖ Auskunftsgesetz folgendes Auskunftsersuchen gestellt:

„Das Land Niederösterreich berät laut Aussage von W S die N bei der Verteilung von Geldern an Kulturschaffende.

[...] 1 Welche konkreten Empfehlungen, Expertisen und Vorschläge wurden der N übermittelt?

[...] 2 Bei welchen Tätigkeiten wurde die N beraten?

[...] 3 Zu welchen Zeitpunkten wurden solche Empfehlungen, Expertisen bzw. Beratungsleistungen angefragt, durchgeführt bzw. übermittelt?

[...] 4 Wie wurde diese Zusammenarbeit bzw. Tätigkeit angebahnt?

[...] 5 Mit welchen anderen Organisationen gibt es eine ähnliche oder vergleichbare Zusammenarbeit? Mit welchen anderen Organisationen gibt es ähnliche oder vergleichbare Vereinbarungen?

[...] 6 Wie ist der Wortlaut der Empfehlungen, Expertisen, Vorschläge und Beratungsleistungen, die an die N kommuniziert wurden?

[...] 7 Wie ist der Wortlaut der Informationsanfragen, Beratungsanfragen, Bitten oder Anforderung um Empfehlungen oder Expertisen durch die N?

[...] 8 Wie ist der Wortlaut der E‑Mails, Briefe, Telefonprotokolle, in denen die oben genannte Zusammenarbeit bzw. Tätigkeit angebahnt wurde?

Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der beantragten Auskunft beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 6 NÖ Auskunftsgesetz.“

2 Der Leiter der Abteilung Kunst und Kultur des Amtes der NÖ Landesregierung übermittelte am 6. April 2021 folgende Antwort an den Revisionswerber:

„Ihre Anfrage vom 10. Februar 2021 ... an die Landesamtsdirektion des Amtes der NÖ Landesregierung wird zuständigkeitshalber von der Abteilung Kunst und Kultur des Amtes der NÖ Landesregierung wie folgt gem. § 4 NÖ Auskunftsgesetz beantwortet:

Im § 3 Abs. 5 des NÖ Kulturförderungsgesetzes 1996 ist ausdrücklich festgehalten, dass eine Kulturförderung des Landes der Bestärkung privater Kulturförderung dient und daher subsidiären Charakter hat, Eigenleistungen und Finanzierungsbeiträge Dritter sind dafür Voraussetzung. Demzufolge haben Kulturveranstalter auch für die Unterstützung durch private Unternehmen zu sorgen, um Kulturprojekte umsetzen zu können. Konkrete Unterstützungsvereinbarungen werden ausschließlich zwischen dem jeweiligen Kulturveranstalter und dem Unterstützer getroffen. Die Entscheidung über ein allfälliges Sponsoring trifft immer der jeweilige Sponsor eigenverantwortlich und unabhängig.

Die Abteilung Kunst und Kultur als zuständige Fachstelle des Landes informiert bei etwaigen Sponsoringanfragen darüber, welche Kulturinstitutionen bzw. -veranstaltungen es in Niederösterreich gibt. Solche allgemeinen Informationen werden von der Abteilung Kunst und Kultur auf Anfrage erteilt, weshalb es mangels Konkretisierung auch keiner Aktenführung bedarf. Aus diesem Grund können darüber auch keine näheren Angaben gemacht werden. Selbstverständlich nehmen mehrere potentielle Sponsoren ein Beratungsangebot der Kulturabteilung in Anspruch. In diesem Zusammenhang greift das Grundrecht auf Datenschutz, welches nicht nur für natürliche, sondern auch für juristische Personen gilt.“

3 Mit E‑Mail vom 6. April 2021 teilte der Revisionswerber der belangten Behörde mit, dass er, weil keine der beantragten Auskünfte erteilt worden sei, der „baldigen Ausfertigung eines Bescheides“ entgegensehe.

4 Am 21. April 2021 erging daraufhin von der belangten Behörde gemäß § 6 NÖ Auskunftsgesetz folgender Bescheid an den Revisionswerber: „Das Amt der NÖ Landesregierung erteilt die Auskunft entsprechend Ihren per E‑Mail am 10.02.2021 gestellten Fragen nicht.“

5 In der Begründung dieses Bescheids wurden das Auskunftsersuchen des Revisionswerbers und der Inhalt des Antwortschreibens wiedergegeben und ‑ unter Hinweis auf dieses ‑ gefolgert, es lägen keine Daten über die Beratung von Unternehmen und Organisationen zum Sponsoring von Kulturveranstaltungen vor, weshalb die Anfrage nur allgemein beantwortet werde habe können.

6 Mit dem - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen - nunmehr angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die gegen den behördlichen Bescheid erhobene Beschwerde hinsichtlich der Fragen 1 bis 4 und 6 bis 7 abgewiesen und die ordentliche Revision für unzulässig erklärt. Unter einem wurde der behördliche Bescheid hinsichtlich der Frage 5 betreffend andere Organisationen als N mit Beschluss aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen; die ordentliche Revision wurde gleichfalls für unzulässig erklärt.

7 In der Begründung legte das Verwaltungsgericht den Inhalt des Auskunftsersuchens und die Antwort der belangten Behörde und den von dieser erlassenen Bescheid dar sowie (zusammengefasst) die dagegen erhobene Beschwerde und die vom Revisionswerber im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisanträge. Danach habe der Revisionswerber (zusammengefasst) die Einvernahme des Leiters der Abteilung Kunst und Kultur, der NÖ Landeshauptfrau und des ehemaligen Mitgliedes der NÖ Landesregierung Mag. W S u.a. dazu beantragt, ob und inwieweit N von der Abteilung Kunst und Kultur oder von Mitgliedern der Landesregierung beraten worden sei. Außerdem habe er beantragt, die Behörde eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durchführen zu lassen durch Aushebung von E‑Mails und Kalendereinträgen der Mitarbeiter der möglicherweise zuständigen Abteilungen mit Bezug auf die N.

8 Daran schließen sich folgende Feststellungen:

Der Revisionswerber sei freier Datenjournalist und Mitbegründer des Forums I, einer NGO.

Die Abteilung Kunst und Kultur beim Amt der NÖ Landesregierung sei für kulturelle und museale Angelegenheiten und auch für Förderungen in diesem Zusammenhang zuständig.

Diese Abteilung arbeite (wie das gesamte Amt der NÖ Landesregierung) mit einem elektronischen Aktensystem (LAKIS) und beschäftige 140 Mitarbeiter, wobei in der Zentralstelle St. Pölten ungefähr 60 Personen tätig seien.

Es gebe in der Abteilung Kunst und Kultur den Veranstaltungskalender über Kulturveranstaltungen sowie einen Überblick über Kultureinrichtungen. Der Veranstaltungskalender sei öffentlich einsehbar, über die Landeswebsite abrufbar und werde von den Mitarbeitern der Abteilung auf dem aktuellen Stand gehalten. Die Kultureinrichtungen seien im Wesentlichen über die Website des Landes verlinkt.

Anfragen könnten bei der Abteilung Kunst und Kultur ‑ deren Kernaufgabe sei die Förderung der Kulturschaffenden ‑ so wie in der Landesverwaltung üblich gestellt werden. Dies geschehe hauptsächlich telefonisch oder mit E‑Mail. Diese würden aber nicht veraktet, zumal ein Erfordernis dazu iSd § 16 Abs. 1 AVG nicht bestehe.

Jährlich würden vom Land etwa 130 Millionen Euro an Fördermittel für Kulturschaffende vergeben. Diese Vergabe laufe über die Abteilung Kunst und Kultur, diese Abteilung sei Ansprechpartner für die Kulturschaffenden, die aus diesem Fördermitteltopf Mittel lukrieren möchten. Im Kulturbericht des jeweiligen Jahres sei auch ersichtlich, an wen diese Fördermittel in welchem Ausmaß gewährt worden seien; dieser Bericht sei auf der Website abrufbar.

Wenden sich Kulturschaffende an die Abteilung zwecks Förderung (deren Höhe betrage etwa 20 bis 30 % der Kosten, die durch die Förderung also nicht zur Gänze abgedeckt würden), müssten sie eine Kalkulation vorlegen, die regelmäßig auch als „Sponsoring“ bezeichnete Positionen enthalte, ohne dass der Name des Sponsors genannt werde.

Es komme auch vor, dass bei der Abteilung Kunst und Kultur Anfragen von Personen oder Unternehmen gestellt würden, um Kulturschaffende zu unterstützen. Mit dritten Personen und Unternehmen, die sich als Sponsoren bei den Kulturschaffenden beteiligen möchten, bestünden keine Vereinbarungen mit der Abteilung Kunst und Kultur bzw. dem Land Niederösterreich. Entsprechende vertragliche Regelungen erfolgten vielmehr direkt mit den Kulturschaffenden. Die Abteilung Kunst und Kultur bekomme keine Kopie solcher Vereinbarungen. Von N habe es Anfragen bei der Abteilung Kunst und Kultur gegeben, die „von Personen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit bzw. vom Leiter der Abteilung mündlich bzw. telefonisch beantwortet“ worden seien.

9 Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht insbesondere auf die als glaubhaft und lebensnah beurteilte Darstellung der informierten Vertreterin der belangten Behörde, die in der mündlichen Verhandlung auf die Fragen ausführlich eingegangen sei und nicht den Eindruck vermittelt habe, etwas unvollständig oder unrichtig darzustellen.

10 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht nach einer Darlegung der maßgebenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren sei durch das Auskunftsbegehren vom 10. Februar 2021 definiert und abgegrenzt.

Adressat eines Auskunftsersuchens nach § 2 NÖ AuskunftsG sei nicht ein bestimmter Organwalter, sondern die jeweilige Organisationseinheit, die die Aufgaben besorge (Verweis auf Liehr, Kommentar zum NÖ Auskunftsgesetz, 58).

Die vom Revisionswerber im Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträge würden die Sache des Beschwerdeverfahrens und den Auskunftsgegenstand überschreiten, weil sie auf die Beischaffung von (möglichem) Wissen des Abteilungsleiters, damit eines bestimmten Organwalters, der Landeshauptfrau und des ehemaligen Landeshauptmann-Stellvertreters, nicht aber der Organisationseinheit, gerichtet seien. Für ein systematisches Durchsuchen oder Durchsuchenlassen von E‑Mails und Kalendereinträgen von Mitarbeitern der „möglicherweise zuständigen Abteilungen“ mit Bezug auf N durch das Verwaltungsgericht gebe es keine Rechtsgrundlage.

11 Unter Hinweis auf die Feststellungen zur Tätigkeit der Abteilung Kunst und Kultur und auf § 16 Abs. 1 AVG führte das Verwaltungsgericht weiter aus, vor dem Hintergrund der Kernaufgabe der genannten Abteilung (Förderung der Kulturschaffenden) sei „der Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie zusätzliche damit einhergehende Aufgaben, wie etwa die Erteilung von Auskünften, im Sinne der Verfahrensökonomie telefonisch oder mündlich erledigt“. Da die von N gestellten Anfragen von Personen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit bzw. vom Leiter der Abteilung mündlich bzw. telefonisch beantwortet worden seien und über die bereits mitgeteilten Informationen hinaus hinsichtlich N nicht mehr Informationen bei der angefragten Organisationseinheit auflägen, sei die Verweigerung der Auskunft hinsichtlich der Frage 1 bis 4 und 6 bis 7 zu Recht erfolgt.

12 Im Weiteren ging das Verwaltungsgericht auf die fünfte Frage des Revisionswerbers ein und legte dar, warum die diesbezügliche Begründung der Auskunftsverweigerung der belangten Behörde unzureichend sei und weshalb der Bescheid insoweit ‑ mit Beschluss ‑ aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen gewesen sei.

13 Gegen dieses (die Fragen 1 bis 4 und 6 bis 7 betreffende) Erkenntnis richtet sich die vorliegende ‑ außerordentliche ‑ Revision.

14 Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Zurück- bzw. Abweisung der Revision erstattet.

15 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

18 Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die vorliegende Revision auf Basis ihres Zulässigkeitsvorbringens zulässig ist (vgl. aus vielen VwGH 24.5.2022, Ra 2021/03/0167, mwN).

19 Mit der nach dem Gesagten für die Zulässigkeit einer Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegenden Revisionen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte, wie im Folgenden zu zeigen ist.

20 Das NÖ Auskunftsgesetz, LGBl. 0020‑0 idF LGBl. Nr. 60/2021, lautet (auszugsweise):

Abschnitt 1

Allgemeines Auskunftsrecht

§ 2

Recht auf Auskunft

(1) Jeder hat das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht, insoweit eine Auskunft aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder nach Abschnitt 2 verlangt werden kann.

...

§ 4

Erteilung der Auskunft

(1) Die Auskunft muß möglichst rasch, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsersuchens erteilt werden. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so muß der Auskunftssuchende darüber informiert werden. Wird dem Auskunftsersuchen innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, so ist dies in der Information zu begründen.

(2) Der Verwaltungsaufwand für die Erteilung der Auskunft ist möglichst gering zu halten. Daher darf die Herstellung von Kopien, Ausdrucken oder anderen Vervielfältigungen von der Bezahlung der Selbstkosten abhängig gemacht werden.

(3) Das ersuchte Organ muß bemüht sein, die Auskunft in verständlicher Weise zu erteilen. Ist eine schriftliche Anfrage unklar, dann muß dem Auskunftssuchenden aufgetragen werden, sein Verlangen zu verbessern. Die im Abs. 1 genannte Frist beginnt in diesem Falle erst mit dem Einlangen der Verbesserung zu laufen.

(4) Wird von einem Organ eine Auskunft in einer Sache verlangt, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, dann muß es das Verlangen möglichst rasch an das zuständige Organ weiterleiten oder den Auskunftssuchenden an dieses verweisen. Der Auskunftssuchende muß von der Weiterleitung verständigt werden.

§ 5

Einschränkungen des Auskunftsrechtes

(1) Die Auskunft darf nur in folgenden Fällen verweigert werden:

1. Wenn die Auskunft in einer Sache verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt;

2. Wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht;

3. Wenn durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt wäre;

4. Wenn die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird;

5. Wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen erst beschafft werden müssen und/oder wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich sind;

6. Wenn die Information dem Auskunftssuchenden anders zugänglich ist.

...

§ 6

Verweigerung der Auskunft durch Bescheid

(1) Wenn die Auskunft nicht erteilt wird, kann der Auskunftssuchende verlangen, daß die Auskunft mit Bescheid verweigert wird.

(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten nach dem Einlangen des Auskunftsersuchens schriftlich gestellt werden. Dem Antrag muß entweder eine Kopie des seinerzeitigen schriftlichen Auskunftsersuchens oder die schriftliche Ausführung des telefonisch oder mündlich gestellten Auskunftsersuchens angeschlossen werden.

(3) Innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung darf das ersuchte Organ die Auskunft nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.

(4) Zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Auskunft verweigert wird, ist

 

 

in Sachen

 

zuständig:

 

 

 

 

 

 

1.

die vom Amt der Landesregierung besorgt werden

 

 

das Amt der Landesregierung als Behörde

 

 

 

 

 

 

2.

die von der Bezirkshauptmannschaft (auch als Hilfsorgan für eine andere Behörde) besorgt werden

 

die Bezirkshauptmannschaft

 

 

 

 

 

 

3.

die vom Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut besorgt werden

 

 

der Magistrat

 

 

 

 

 

 

4.

die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband besorgt werden

 

das für die jeweilige Sache zuständige Organ

 

 

 

 

 

 

5.

die von einem Selbstverwaltungskörper besorgt werden

 

das nach der Organisationsvorschrift für die Geschäftsführung allgemein zuständige Organ als Behörde

 

 

 

 

 

 

6.

in allen übrigen Fällen

 

die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt als Behörde.

     

 

(5) Es gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“

21 Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung (zusammengefasst) zu Grunde gelegt, dass die belangte Behörde die begehrte Auskunft im ihr möglichen Umfang erteilt und im Übrigen zu Recht verweigert hat, weil über die bereits mitgeteilten Informationen hinaus hinsichtlich N nicht mehr Informationen bei der angefragten Organisationseinheit auflägen. Es hat sich damit der Sache nach auf § 5 Abs. 1 Z 5 NÖ AuskunftsG gestützt, wonach die Auskunft dann verweigert werden darf, wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen erst beschafft werden müssen oder wenn dafür umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich wären.

22 Trifft die in Rede stehende Annahme (vom Verwaltungsgericht disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung festgestellt, aber als Feststellung erkennbar und auch vom Revisionswerber als solche gewertet) zu, wäre die Verweigerung der Auskunft nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2018/12/0030, VwGH 25.5.2020, Ra 2020/11/0031.

23 Die Revision wendet dagegen zunächst ein, dass diese Feststellung (ebenso wie die Feststellung betreffend die Anfragen von N an die Abteilung Kunst und Kultur) aktenwidrig sei. Sie rügt weiters (hier einleitend zusammengefasst), dass der „Sachverhalt grob fehlerhaft“ beurteilt worden sei bzw. dass dem Verwaltungsgericht „grob mangelhaft fehlende Feststellungen zu Widersprüchen zwischen Aussagen eines ehemaligen Organwalters der Behörde und Feststellungen der Behörde“ anzulasten seien.

24 Zwar können Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht nur solche des materiellen Rechts, sondern auch des Verfahrensrechts sein, etwa bei Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts oder gegebenenfalls dann, wenn der vom Verwaltungsgericht angenommene Sachverhalt in unvertretbarer Weise nicht mit den vorgelegten Akten übereinstimmt, also Aktenwidrigkeit vorliegt (vgl. nur etwa VwGH 24.4.2019, Ra 2018/03/0051, mwN). Derartiges wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision aber nicht aufgezeigt.

25 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nämlich nur dann vor, wenn sich die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. etwa VwGH 27.1.2022, Ra 2022/20/0005, mwN).

26 Die Revision rügt zunächst die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach über die bereits mitgeteilten Informationen hinaus hinsichtlich N nicht mehr Informationen bei der angefragten Organisationseinheit auflägen, als aktenwidrig. Der „Akteninhalt“ zeige nämlich, dass doch mehr Informationen bei der belangten Behörde „vorhanden sind oder zumindest vorhanden sein könnten“. Sie verweist dazu auf einzelne Aussagen der als Zeugin vernommenen informierten Vertreterin der belangten Behörde; diese ließen nach Auffassung der Revision offen, ob doch etwa weitere Informationen (zwar nicht beim Leiter der Abteilung, aber in der „gesamten Abteilung“ oder „in der gesamten Behörde“) vorhanden seien.

27 Die Revision bringt damit aber gar nicht vor, dass vom Verwaltungsgericht der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben worden wäre; eine ‑ gegebenenfalls eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründende ‑ Aktenwidrigkeit wird mit diesem Vorbringen also tatsächlich nicht geltend gemacht.

28 Gleiches gilt hinsichtlich der ebenfalls als aktenwidrig gerügten Feststellung „Von N gab es Anfragen bei der Abteilung Kunst und Kultur“. Abgesehen davon, dass die Revision auch diesbezüglich keinen unrichtig wiedergegebenen Akteninhalt aufzeigt, wird mit der insoweit ins Treffen geführten Aussage der Zeugin, es habe „sicher Anfragen gegeben“, auch wenn sie selbst dazu keine Aufgaben zu erfüllen hatte und über keine Aufzeichnungen verfüge, nicht einmal ein widersprechendes Beweisergebnis dargelegt.

29 Warum zudem ‑ wie von der Revision weiter geltend gemacht ‑ die Feststellung, wonach über die bereits mitgeteilten Informationen hinaus hinsichtlich N keine weiteren Informationen auflägen, mit der weiteren Feststellung, es habe von N Anfragen bei der Abteilung Kunst und Kultur gegeben, die mündlich bzw. telefonisch beantwortet worden seien, in Widerspruch stehen sollte, ist ‑ gerade vor dem Hintergrund, wonach die genannte Abteilung für solche Anfragen zuständig sei, solche Anfragen aber nicht „veraktet“ würden ‑ nicht ersichtlich.

30 Gleiches gilt für den behaupteten Widerspruch zwischen Äußerungen von Mag. S im Rahmen eines Interviews betreffend eine nicht näher konkretisierte „Beratung“ der N und den Feststellungen hinsichtlich der Beantwortung von Anfragen potentieller Sponsoren.

31 Die Revision macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe eine „grob mangelhafte Feststellung zur angefragten Organisationseinheit“ getroffen, indem es ungeachtet der auf Kulturberatung durch „das Land Niederösterreich“ zielenden, an die allgemeine Kontaktadresse der Landesamtsdirektion der belangten Behörde gerichteten Anfrage sich auf das Wissen einer einzigen Organisationseinheit (der Abteilung Kunst und Kultur) beschränkt habe, anstatt festzustellen, ob die angefragte Information „in der belangten Behörde“ vorliegt. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts bei Begründung der Abweisung der vom Revisionswerber gestellten Beweisanträge, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für ein systematisches Durchsuchenlassen von E‑Mails oder Kalendereinträgen in „möglicherweise zuständigen Abteilungen“, übersehe, dass es sich dabei um bereits vorliegende und nicht etwa erst auszuarbeitenden Informationen handle, die somit von der Auskunftspflicht umfasst seien. Da das Verwaltungsgericht von Amts wegen den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen habe, sei es grob fehlerhaft gewesen, den Beweisanträgen nicht nachzukommen, noch dazu vor dem Hintergrund der Aussage der vernommenen Zeugin, wonach derartige Anfragen „Chefsache“ seien. Selbst wenn allfällige „Beratungen“ der N durch den Abteilungsleiter mündlich stattgefunden hätten und nicht verschriftlicht worden seien, entspräche es doch der Lebenserfahrung, dass darüber zumindest Kalendereinträge oder E‑Mails vorhanden sein müssten.

32 Das Verwaltungsgericht sei insoweit auch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen (zitiert wird VwGH 18.6.1997, 96/03/0375), weil Wissen eines Organwalters über einem Auskunftsbegehren zu Grunde liegende Sachverhalte auch dem zur Auskunft verpflichteten Organ zuzurechnen sei. Das Verwaltungsgericht wäre deshalb verpflichtet gewesen, im Ermittlungsverfahren Nachfragen bei den Organwaltern zu tätigen, die möglicherweise über entsprechende Informationen verfügt hätten. Der Umstand allein, dass die relevanten Informationen nicht „veraktet“ seien, rechtfertige die Verweigerung der Auskunft nicht, weil „auch anderweitig vorhandene Informationen“ der Auskunftspflicht unterlägen (Verweis auf VwGH 25.5.2020, Ra 2020/11/0031, und VwGH 9.9.2020, Ra 2020/02/0058).

33 Da die Verwaltungsgerichte den relevanten Sachverhalt feststellen müssten (Verweis auf VwGH 26.3.2021, Ra 2019/03/0128, und VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0056), widerspreche die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die vom Revisionswerber gestellten Beweisanträge überschritten die Sache des Beschwerdeverfahrens und den Auskunftsgegenstand, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Zudem sei das Argument des Verwaltungsgerichts, die Beweisanträge dienten der Beischaffung des Wissens einzelner Organwalter bzw. Funktionsträger, nicht aber von Wissen der Organisationseinheit, nicht haltbar. Durch Befragung der beantragten Zeugen hätten die angefragten Informationen ohne großen Aufwand, zumindest „grundsätzlicher Natur“ eruiert werden können.

34 Hinsichtlich des die Nichtaufnahme von beantragten Beweisen rügenden Zulässigkeitsvorbringens ist der Revisionswerber zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung, ob bzw. wie eine Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, grundsätzlich dem Verwaltungsgericht obliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. dazu etwa VwGH 24.5.2022, Ra 2021/03/0167, mwN).

35 Im Revisionsfall war im Wesentlichen zu klären, ob über die bereits mitgeteilten Informationen hinaus hinsichtlich N keine weiteren Informationen aufliegen, was der entscheidende Grund für die bescheidmäßige Abweisung des Auskunftsbegehrens durch die belangte Behörde war.

Das Verwaltungsgericht konnte sich bei der von ihm getroffenen Feststellung ‑ neben dem Hinweis auf die Kernaufgabe der genannten Abteilung, die ein Erfordernis iSd § 16 Abs. 1 AVG zur Erstellung von Aktenvermerken über Anfragen nicht begründe ‑ auf die Aussage der als Zeugin vernommenen informierten Vertreterin der belangten Behörde stützen, die nicht nur auf eigene Kenntnisse aus ihrer Tätigkeit in der zuständigen Abteilung und die üblichen Abläufe verwiesen hat, sondern vor ihrer Vernehmung auch mit dem Leiter der Abteilung Rücksprache gehalten und von ihm die Auskunft erhalten habe, auch er verfüge nicht über E‑Mails oder (andere) schriftliche Informationen zum genannten Thema. Vor diesem Hintergrund ist das Revisionsvorbringen nicht zielführend:

36 Zwar wäre Wissen eines Organwalters dem betroffenen Organ zuzurechnen und wäre die Frage, welcher Dienststelle bzw. Abteilung der belangten Behörde die von einem Auskunftsbegehren erfassten Informationen vorliegen und an welche Dienststelle sich die Auskunftspflicht im Einzelfall richtet, keine Frage der Zuständigkeit, sondern nur eine Frage der inneren Gliederung der Behörde, sodass etwa die Beischaffung der von einem Auskunftsbegehren erfassten Informationen im Rahmen der belangten Behörde auch nicht als eine über die Auskunftspflicht hinausgehende Verwaltungstätigkeit angesehen werden könnte (in diesem Sinne VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, zu einem insofern vergleichbaren, an den Magistrat der Stadt Wien gerichteten Auskunftsbegehren).

37 Da Gegenstand einer Auskunft aber nur gesichertes Wissen über einem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannte Angelegenheiten sein kann, Auskunftserteilung somit die Weitergabe von Informationen bedeutet, die der Behörde ‑ aus dem Akteninhalt ‑ bekannt sind und nicht etwa erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (vgl. VwGH 9.9.2015, 2013/04/0021, VwGH 5.9.2018, Ra 2018/12/0030, VwGH 25.5.2020, Ra 2020/11/0031), hat das Verwaltungsgericht durch die Ablehnung der vom Revisionswerber beantragten Beweise zu „möglichem Wissen anderer Organwalter“ bzw. in anderen Abteilungen „möglicherweise vorhandenen Informationen“ die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshof gezogenen Leitlinien zu Bestand und Umfang der Auskunftspflicht (vgl. dazu etwa auch VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, VwGH 26.3.2021, Ra 2019/03/0128) nicht überschritten. Die Durchführung der beantragten Beweise liefe nämlich darauf hinaus, dass die erforderlichen Informationen erst beschafft werden müssten bzw. dass dafür umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich wären; in solchen Fällen darf aber gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 NÖ AuskunftsG die Auskunft verweigert werden.

38 Mit der von der Revision schließlich geltend gemachten Abweichung der angefochtenen Entscheidung von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wird schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil die dafür erforderliche Vergleichbarkeit der jeweils zugrunde liegenden Sachverhalte (vgl. dazu nur etwa VwGH 11.1.2022, Ra 2020/05/0255) nicht dargetan wird:

39 VwGH 18.6.1997, 96/03/0375, betraf zudem entgegen der Revision die Unzulässigkeit einer Berufung gegen einen die Auskunftserteilung verweigernden Bescheid nach § 5 Abs. 5 NÖ AuskunftsG in der damals geltenden Fassung. Die Entscheidungen VwGH 25.5.2020, Ra 2020/11/0031, und VwGH 9.9.2020, Ra 2020/02/0058, wiederum haben sich im Wesentlichen auf die Abgrenzung zwischen Akteneinsicht und Auskunftsersuchen bezogen; zum von der Revision angesprochenen Thema, ob „nicht nur verschriftlichte oder gar veraktete Information der Auskunftspflicht unterliegt“, ist ihnen hingegen nichts zu entnehmen.

40 In der Revision werden nach dem Gesagten keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

41 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung.

Wien, am 11. Oktober 2022

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte