VwGH Ra 2015/03/0038

VwGHRa 2015/03/003813.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei A GesmbH in W, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. November 2014, Zl VGW-101/012/30172/2014-5, betreffend Auskunftspflicht nach § 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 5; mitbeteiligte Partei: M GmbH in W, vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Norbert Gugerbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 5-7), zu Recht erkannt:

Normen

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2;
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs2;
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs5;
AuskunftspflichtG Wr 1988 §3 Abs3;
AuskunftspflichtGG 1987 §3;
AVG §17;
BMG §4 Abs3;
B-VG Art130 Abs4;
B-VG Art20 Abs1;
B-VG Art20 Abs3;
B-VG Art20 Abs4;
DSG 2000 §1 Abs1;
DSG 2000 §1 Abs2;
GOG §89j;
KartG 2005 §37;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs5;
VwRallg;
WStV 1968 §105 Abs3 litb;
WStV 1968 §105;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030038.L00

 

Spruch:

Das Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Wien hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Sachverhalt

1 A. Aus den Feststellungen der bekämpften Entscheidung ergibt sich, dass die Revisionswerberin ein Verlagsunternehmen mit Sitz in W betreibt. Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2014 stellte die Revisionswerberin ein Auskunftsbegehren nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz (Wr AuskunftspflichtG) an den Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 5. Die Revisionswerberin ersuchte darin um Auskunft über den Inhalt (Spruch, Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Begründung) des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht vom 29. Jänner 2014 zur Zahl Z, das in einem Rechtsstreit zwischen der M GmbH und der W GmbH & Co KG ergangen war. Diesem Rechtsstreit lag der Sachverhalt zugrunde, dass die W GmbH & Co KG der Revisionswerberin das Recht eingeräumt hatte, in den von der W GmbH & Co KG betriebenen U-Bahn-Stationen an genau bezeichneten Standorten Entnahmeboxen für die Verteilung einer von der Revisionswerberin herausgegebenen Gratistageszeitung aufzustellen und regelmäßig zu befüllen. Der M GmbH als Herausgeberin einer anderen Gratistageszeitung war hingegen von der W GmbH & Co KG das Recht zur Aufstellung und Befüllung von Entnahmeboxen für die von ihnen herausgegebene Zeitung verwehrt worden. Die M GmbH hatte in diesem Verhalten der W GmbH & Co KG den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des § 5 des Kartellgesetzes 2005 (KartG 2005) gesehen.

2 Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2010 beantragte die Revisionswerberin, dem kartellgerichtlichen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien als Partei beigezogen zu werden. Mit Beschluss vom 17. Jänner 2011 wies das Oberlandesgericht den Antrag mit der Begründung ab, dass sich aus einer Verpflichtung der W GmbH & Co KG, der M GmbH das Aufstellen von Zeitungsentnahmeboxen in ihren U-Bahn-Stationen zu ermöglichen, lediglich eine mittelbare Auswirkung ("Reflexwirkung") auf die Rechtsstellung der Revisionswerberin ergäbe, und die Revisionswerberin daher nicht unter den materiellen Parteibegriff des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG falle. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Revisionswerberin wurde vom Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht mit Beschluss vom 14. Juli 2011 keine Folge gegeben. Am 29. Jänner 2014 fällte das Oberlandesgericht seinen Beschluss in dem Rechtsstreit zwischen der M GmbH und der W GmbH & Co KG, gegen den die W GmbH & Co KG Rekurs erhob. Auf eine diesbezügliche Anfrage teilte der Rechtsvertreter der W GmbH & Co KG der Revisionswerberin telefonisch mit, dass ihr die W GmbH & Co KG den Beschluss des Oberlandesgerichts aus Rücksichtnahme auf die Stadt W nicht ausfolgen würde. Der Beschluss war auch nicht in der Ediktsdatei der Justiz veröffentlicht worden.

3 Am 2. April 2014 erteilte die Magistratsabteilung 5 des Magistrats der Stadt Wien der Revisionswerberin telefonisch die Auskunft, dass ihr der in dem Rechtsstreit zwischen der M GmbH und der W GmbH & Co KG ergangene Beschluss nicht vorliege. Weiters wies die Magistratsabteilung 5 die Revisionswerberin darauf hin, dass die von ihr nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien zu besorgende Beteiligungsverwaltung nicht die Geschäftsführungstätigkeit wie im Fall der W GmbH & Co KG, und damit allfällige Fragen zu Prozessführungen generell mitumfasse. Es könnten daher weder Auskünfte über den genauen Inhalt der Entscheidung des Oberlandesgerichts gegeben, noch der Beschluss in Form einer Kopie der Revisionswerberin zur Verfügung gestellt werden.

4 B. In weiterer Folge beantragte die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 2. April 2014 die bescheidmäßige Erledigung ihres Auskunftsbegehrens. Mit Bescheid vom 18. Juni 2014 entschied der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 5, dass nach § 3 Abs 3 des Wr AuskunftspflichtG, LGBl Nr 20/1988 idF LGBl Nr 33/2013, die von der Revisionswerberin begehrte Auskunft nicht zu erteilen sei. Begründend führte dieser aus, dass die geschäftsleitende Tätigkeit einer Gesellschaft, die Koordinierung von Personalangelegenheiten, die Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung und deren Leitung oder - wie im gegenständlichen Fall - die Führung von Rechtsstreitigkeiten einer Beteiligungsgesellschaft nicht unter den Aufgabenbegriff der Beteiligungsverwaltung und sohin nicht in den Wirkungsbereich des Magistrats der Stadt Wien fielen. Komplementärin der W GmbH & Co KG sei die W GmbH und Kommanditistin die W AG, während die W GmbH wiederum eine 100- prozentige Tochter der W AG sei und die Stadt Wien Alleinaktionärin der W AG. Aus diesen gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen folge, dass die Stadt Wien als lediglich mittelbare Eigentümerin der W GmbH & Co KG aufgrund der einschlägigen Vorgaben des Aktiengesetzes bzw aufgrund etwaiger sonstiger bestehender Vereinbarungen keine Möglichkeit habe, Maßnahmen der täglichen Geschäftsführung durch entsprechende Weisungen an die Leitungsorgane der Gesellschaft inhaltlich zu determinieren. Im Übrigen werde entsprechend dem Wissensstand der fertigenden Dienststelle festgehalten, dass die Magistratsabteilung 5 bis zum Tage der Bescheiderlassung über keine Kopie einer Ausfertigung der gegenständlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien verfüge und keine Kenntnis über den Inhalt der Entscheidung habe.

5 C. Dagegen erhob die Revisionswerberin am 28. Juli 2014 Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 12. November 2014 wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG Wien) die Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet ab (Spruchpunkt I) und erklärte die ordentliche Revision dagegen für unzulässig (Spruchpunkt II).

6 Begründend gab das VwG Wien im Wesentlichen an, dass nach dem Willen des Wiener Landesgesetzgebers Informationen, die auf andere Art beschafft werden können, nicht dem Regime des Wr AuskunftspflichtG unterlägen, wobei in den Gesetzesmaterialien - iS einer historischen Auslegung - als Beispiel für eine andere Beschaffungsart die Akteneinsicht genannt und das Ansinnen, sich dennoch in Verfahrensakten enthaltene Informationen im Wege des Wr AuskunftspflichtG zu beschaffen, als "offenkundig mutwillig" iSd § 1 Abs 5 leg cit und als unnötige Belastung für die Verwaltung qualifiziert werde. Der Umstand, dass im gegenständlichen Verfahren das Begehren mit "Auskunft über den genauen Inhalt (Spruch, Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Begründung) der oben erwähnten Entscheidung des Kartellgerichts" umschrieben wurde, mache deutlich, dass es sich um keine konkrete Frage, sondern einen durch Aufzählung der Entscheidungsbestandteile verbrämten Antrag auf Einsicht in eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien handle. Auf der Grundlage des § 219 Abs 2 ZPO stünde es der Revisionswerberin frei, in die Akten des Oberlandesgerichts Einsicht zu nehmen, indem sie die Zustimmung der Verfahrensparteien zur Akteneinsicht einhole oder ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft mache. Die gewünschten Informationen könnten daher ohne die ersatzweise Heranziehung des Wr AuskunftspflichtG im Wege der vorgesehenen Akteneinsicht erlangt werden.

7 D. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die Zulässigkeit begründet die Revisionswerberin damit, dass es bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage gebe, ob eine Information schon dann unmittelbar zugänglich - und ein diesbezügliches Auskunftsbegehren daher offenkundig mutwillig - sei, wenn der Auskunftswerber die gewünschte Information erlangen könnte, indem er ein separates gerichtliches Verfahren, wie beispielsweise über einen Antrag auf Akteneinsicht, anstrenge. In der Sache bringt die Revisionswerberin vor, dass sie sich in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt erachtet, gemäß § 1 Wr AuskunftspflichtG die begehrte Auskunft betreffend den Inhalt der Entscheidung des Kartellgerichts im Verfahren zur Zahl Z vom Magistrat der Stadt Wien - der diese Entscheidung von seiner Enkelgesellschaft W GmbH & Co KG erhalten habe - zu erlangen. Bei verfassungskonformer Interpretation des § 1 Abs 5 Wr AuskunftspflichtG wäre das Auskunftsbegehren der Revisionswerberin nur dann offenbar mutwillig, wenn die Revisionswerberin im Verfahren vor dem Kartellgericht ein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht hätte und ihr die gewünschte Information ohne Weiteres von dort unmittelbar zugänglich wäre, was gegenständlich nicht der Fall sei. Zum einen sei der Verweis auf eine anderweitige Beschaffungsmöglichkeit nur dann statthaft, wenn die Information dem Auskunftswerber mit vertretbarem Aufwand zugänglich sei, wovon keine Rede sein könne, wenn der Auskunftswerber - wie im vorliegenden Fall - erst ein anderes Verfahren einleiten müsste, das für ihn mit einem erheblichen finanziellen und zeitlichen Aufwand verbunden wäre. Zum anderen sei auch die tatsächliche Zugänglichkeit der gewünschten Information zu berücksichtigen.

8 E. Die belangte Behörde und die M GmbH erstatteten Revisionsbeantwortungen und beantragten, die außerordentliche Revision abzuweisen.

II. Rechtslage

9 A. Art 20 Abs 3 und Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 51/2012,

lauten:

"Artikel 20. (...)

(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache."

10 B. § 105 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung - WStV), Wr LGBl Nr 28/1968 idF Wr LGBl Nr 50/2013, lautet auszugsweise:

"Stellung des Magistrats

§ 105. (1) Die Geschäfte der Gemeinde sind durch den Magistrat zu besorgen.

(2) Der Magistrat vollzieht alle behördlichen Angelegenheiten, soweit hiefür nicht andere Organe zuständig sind.

(3) Dem Magistrat obliegen insbesondere außer den ihm sonst zugewiesenen Angelegenheiten folgende Aufgaben:

(...)

b) die unmittelbare Verwaltung des Vermögens der Gemeinde, ihrer Fonds, Anstalten und Stiftungen;

(...)"

11 C. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgrundsatzgesetzes über die Auskunftspflicht der Verwaltung der Länder und Gemeinden (Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz), BGBl Nr 286/1987 in der Stammfassung (§§ 1, 2, 3, 5 und 6) bzw idF BGBl I Nr 158/1998 (§ 4), lauten auszugsweise:

"§ 1. Die Organe der Länder, der Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

§ 2. Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.

§ 3. Die Landesgesetzgebung regelt, in welchem Umfang Auskünfte zu erteilen sind, und inwieweit besondere Einrichtungen mit der Erfüllung der Auskunftspflicht betraut werden können. Für berufliche Vertretungen hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, daß sie nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig sind und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

§ 4. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen.

§ 5. Auskünfte sind innerhalb einer durch Landesgesetz zu bestimmenden Frist zu erteilen.

§ 6. Die Landesgesetzgebung hat den Fall der Verweigerung einer Auskunft so zu regeln, daß auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist."

12 D. Das Wr Auskunftspflichtgesetz lautet:

"§ 1. (1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskunft ist eine Wissenserklärung. Sie hat auf dem Wissen zu beruhen, über das ein auskunftspflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt.

(3) Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.

(4) Die Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den diesen Vertretungen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

(5) Auskunft ist nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.

§ 2. (1) Auskunft kann schriftlich, mündlich oder telefonisch begehrt werden.

(2) Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines umfangreichen mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehrens sowie die Verbesserung eines unklaren schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist aufgetragen werden. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.

§ 3. (1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.

(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ, zu erteilen.

(3) Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.

(4) Langt bei einem Organ ein Begehren um Auskunft in einer Sache ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Begehren unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu weisen. Der Auskunftswerber ist von der Weiterleitung zu verständigen.

(5) Auf Antrag des Auskunftswerbers hat das Organ mit schriftlichem Bescheid über seine Zuständigkeit zur Auskunftserteilung zu entscheiden.

(6) Für das in den Abs. 3 und 5 vorgesehene Verfahren gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Gegen Bescheide nach diesem Gesetz ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig.

§ 4. Die Gemeindeorgane besorgen die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

§ 5. Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung mit 1. Juli 1988 in Kraft getreten."

13 E. Die relevanten Bestimmungen des Kartellgesetzes 2005 (KartG 2005), BGBl I Nr 61/2005 in der Stammfassung (§ 38) bzw idF BGBl I Nr 13/2013 (§§ 37 und 39), lauten auszugsweise:

"Entscheidungsveröffentlichung

§ 37. (1) Das Kartellgericht hat rechtskräftige Entscheidungen über die Abstellung einer Zuwiderhandlung, die Feststellung einer Zuwiderhandlung, die Verhängung einer Geldbuße oder über Anträge nach den §§ 11 und 16 durch Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 89j GOG) zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie muss einem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen. Wurde die Entscheidung des Kartellgerichts durch eine Entscheidung des Kartellobergerichts abgeändert, so ist die Entscheidung des Kartellobergerichts zu veröffentlichen.

(2) Das Kartellgericht hat den Parteien Gelegenheit zu geben, die Teile der Entscheidung zu bezeichnen, die sie von der Veröffentlichung ausnehmen wollen. Es hat über die zur Veröffentlichung bestimmte Fassung der Entscheidung mit Beschluss des Vorsitzenden zu entscheiden.

(...)

Verfahrensart

§ 38. Das Kartellgericht und das Kartellobergericht entscheiden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen.

Schutz von Geschäftsgeheimnissen

§ 39. (1) Mehrere Verfahren dürfen nicht verbunden werden, wenn dadurch eine Partei Zugang zu Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen hätte, auf deren Offenlegung sie sonst keinen Anspruch hätte, es sei denn, dass die Person, die an der Nichtverbreitung ein berechtigtes Interesse hat, der Verbindung zustimmt.

(2) In die Akten des Kartellgerichts können am Verfahren nicht als Partei beteiligte Personen nur mit Zustimmung der Parteien Einsicht nehmen."

III. Erwägungen

A. Die Revision erweist sich auf Basis der folgenden Ausführungen als zulässig, zumal das Verwaltungsgericht die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck kommende Rechtslage nicht hinreichend beachtet hat. Sie erweist sich zudem als begründet.

14 B. Die Bestimmung des § 1 Abs 1 Wr AuskunftspflichtG verpflichtet die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Zur Auslegung dieser Vorschrift sind neben den Gesetzesmaterialien zum Wr AuskunftspflichtG (BlgLT 6/19 88) und der dazu ergangenen Rechtsprechung auch die Gesetzesmaterialien zur B-VG-Novelle 1987, BGBl Nr 285/1987 (39 BlgNR 17. GP ), zum Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz (40 BlgNR 17. GP ) und zum AuskunftspflichtG des Bundes (41 BlgNR 17. GP ) sowie die Rechtsprechung zu Art 20 Abs 4 B-VG, zum AuskunftspflichtG des Bundes und zu den Auskunftspflichtgesetzen der anderen Länder heranzuziehen (vgl idS VwGH vom 30. Juni 1994, 94/06/0094).

15 Der Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung korrespondiert ein subjektives öffentliches Recht des Auskunftswerbers. Ein über das in § 1 Abs 1 Wr AuskunftspflichtG anerkannte rechtliche Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung schlechthin hinausgehendes, aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung fordert das Wr AuskunftspflichtG daher nicht (VwGH vom 26. Mai 1998, 97/04/0239; VwGH vom 6. September 2005, 2002/03/0110).

16 Die Gesetzeslage und die aus den Gesetzesmaterialien und auch aus § 3 Auskunftspflicht-GrundsatzG und § 1 Abs 5 Wr AuskunftspflichtG erkennbare Absicht des Bundes- und des Landesgesetzgebers, die Auskunftserteilung unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie zu regeln, legt ein Verständnis des Begriffs "Wirkungsbereich" in § 1 Abs 1 Wr AuskunftspflichtG nahe, das dem des § 4 Abs 3 BMG 1986 entspricht, wonach nämlich die Organe einer Gebietskörperschaft innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte zu erteilen haben (vgl VwGH vom 14. November 1990, 90/13/0086; VwGH vom 15. September 2006, 2004/04/0018; VwGH vom 27. Februar 2013, 2009/17/0232). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung als auch auf solche der Privatwirtschaftsverwaltung (ErläutRV BlgLT 6/19 88, 5; ErläutRV 41 BlgNR 17. GP , 3; VwGH vom 13. September 1991, 90/18/0193; VwGH vom 15. Oktober 1996, 95/05/0250; VwGH vom 11. Dezember 2012, 2012/05/0199).

17 Der Auskunftsbegriff im Sinn des Art 20 Abs 4 B-VG ist im Bundesrecht und Landesrecht grundsätzlich ident (vgl etwa VwGH vom 8. Juni 2011, 2009/06/0059). Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs "Auskunft" bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (ErläutRV 41 BlgNR 17. GP , 3; VwGH vom 9. September 2015, 2013/04/0021; vgl idS ferner etwa VwGH vom 26. November 2008, 2007/06/0084; VwGH vom 23. Juli 2013, 2010/05/0230).

18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft sein (VwGH vom 25. März 2010, 2010/04/0019; VwGH vom 20. Mai 2015, 2013/04/0139; VwGH vom 9. September 2015, 2013/04/0021). Mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Art 20 Abs 4 B-VG wurde eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden geschaffen, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens (VwGH vom 22. April 2002, 2002/10/0034; VwGH vom 27. Februar 2013, 2009/17/0232; VwGH vom 23. Juli 2013, 2010/05/0230). Im Hinblick auf den durch die Auskunftspflichtgesetze eingeräumten subjektiven Anspruch auf Auskunftserteilung erfordert eine Verweigerung nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, die einem Auffinden der für die richtige und vollständige Auskunft benötigten Informationen ohne aufwendige Nachforschungen entgegenstehen (vgl idS VwGH vom 23. Oktober 1995, 93/10/0009). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa die Verweigerung der Übermittlung einer Liste aller Unternehmen mit vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend anerkannten Eurofighter-Gegengeschäften für rechtswidrig erachtet, soweit der auskunftspflichtige Bundesminister nicht dartun konnte, dass die bereits anerkannten Eurofighter-Gegengeschäfte nicht aktenkundig waren oder deren Auflistung mit einer umfangreichen Ausarbeitung oder Gutachtenserstellung verbunden gewesen wäre (VwGH vom 20. Mai 2015, 2013/04/0139).

19 C. Im Fall eines Auskunftsbegehrens ist in einem Fall wie dem vorliegenden auch zu beurteilen, ob und inwieweit dem Auskunftsbegehren eine Verpflichtung zur Beachtung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (etwa der Amtsverschwiegenheit) entgegensteht. Bezüglich der Amtsverschwiegenheit sind die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu berücksichtigen; der Begriff "Parteien" ist hier im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen. Als "Partei" im Sinne des Art 20 Abs 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht genommen werden muss, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen. Nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt (VwGH vom 27. Februar 2009, 2008/17/0151; VwGH vom 22. April 2010, 2005/04/0301; VwGH vom 20. Mai 2015, 2013/04/0139). Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt zudem insbesondere die in § 1 Abs 1 und Abs 2 des Datenschutzgesetztes 2000 (DSG) umschriebene eigenständige Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (vgl etwa VwGH vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0109, mwH).

20 D. Eine weitere Einschränkung erfährt die Auskunftspflicht in der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Bestimmung des § 1 Abs 5 Wr AuskunftspflichtG, wonach Auskunft nur insoweit zu erteilen ist, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Eine Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird. Durch § 1 Abs 5 Wr AuskunftspflichtG soll einerseits sichergestellt werden, dass an sich gerechtfertigte Auskunftsbegehren die Verwaltung nicht übermäßig belasten und dadurch an der Besorgung ihrer sonstigen Aufgaben hindern. Andererseits soll verhindert werden, dass mutwillige Auskunftsbegehren die Verwaltung belasten (ErläutRV BlgLT 6/19 88, 2).

21 Nach diesen Erläuterungen ist dem Mutwillen ferner das Verhalten desjenigen gleichzuhalten, der Auskunft begehrt, obwohl ihm die erwünschte Information ohnehin anders unmittelbar zugänglich ist. Hierher gehört etwa das Auskunftsbegehren einer Partei, die sich durch Akteneinsicht umfassend über eine Angelegenheit informieren könnte (vgl nochmals ErläutRV BlgLT 6/19 88, 2). Diesen Ausführungen liegt allerdings eine Textpassage in der Regierungsvorlage zugrunde, die (offenbar infolge eines Abänderungsantrages) keine Aufnahme in den Gesetzestext fand (nach den den Abs 5 leg cit abschließenden Worten "offenbar mutwillig begehrt wird" folgte in der Regierungsvorlage (nach einem Beistrich) noch folgende Passage:

"wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich wären oder wenn die Informationen dem Auskunftswerber unmittelbar zugänglich sind."). Insofern vermögen die über den Gesetzestext hinausgehenden Erläuterungen der Regierungsvorlage die Auslegung des Begriffes des mutwilligen Begehrens einer Auskunft nicht zu tragen.

22 Nach der ständigen Rechtsprechung nimmt die Behörde mutwillig in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (VwGH vom 28. Juni 2006, 2002/13/0133; VwGH vom 8. Juni 2011, 2009/06/0059; VwGH vom 20. Mai 2015, Ro 2014/10/0095). Der Begriff der Zwecklosigkeit eines Auskunftsersuchens im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Mutwilligkeit ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Auskunftswerber nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt (VwGH vom 18. November 2014, 2013/05/0026). Im Bewusstsein der Zwecklosigkeit seines Begehrens, und damit mutwillig, handelt ein Auskunftswerber daher dann, wenn er mit den Mitteln der Auskunftspflicht ausschließlich Zwecke - mögen sie auch durchaus von der Rechtsordnung anerkannt oder gewollt sein - verfolgt, deren Schutz die Auskunftspflicht nicht dient (VwGH vom 23. März 1999, 97/19/0022; VwGH vom 28. Juni 2006, 2002/13/0133; VwGH vom 18. November 2014, 2013/05/0026).

23 Derartige, nicht von der Auskunftspflicht geschützte Zwecke sind insbesondere: die Absicht, einer Behörde vor Augen zu führen, dass konkrete einfachgesetzliche Rechtsnormen verfassungsrechtlichen Vorschriften (etwa der EMRK) widersprechen und die Behörde anzuregen, Ministerialentwürfe zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage zu erstellen; Behörden dazu anzuleiten, Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu verbreiten; den Kenntnisstand von Behörden gleichsam "abzuprüfen"; die Behörden zu belehren und sie zu logischem Denken "anzuleiten"; mit der angerufenen Behörde in Verhandlungen über Abstandszahlungen für den Verzicht auf die Weitergabe von Informationen betreffend (nach Auffassung des Antragstellers erfolgten) Grundrechtsverletzungen gegenüber Dritten zu treten; insbesondere dient die Auskunftspflicht auch nicht der Ausdehnung der in der Bundesverfassung und in den Landesverfassungen eingeräumten Interpellationsrechte auf jedermann (VwGH vom 23. März 1999, 97/19/0022).

24 Zu den nicht vom Auskunftspflichtgesetz geschützten Zwecken zählt etwa auch die Absicht, Auskünfte über Rechtsansichten zu erlangen, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches anhängig ist oder jederzeit über Initiative der Partei in Gang gesetzt werden könnte (VwGH vom 28. Juni 2006, 2002/13/0133). Die Verfolgung eines der vorgenannten Zwecke sowie die Stellung von Auskunftsersuchen auch aus einer gewissen Freude an der Behelligung von Behörden begründet die Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens aber nur dann, wenn zusätzlich zu diesen missbräuchlichen Zwecken kein konkretes Auskunftsinteresse des Antragstellers besteht (VwGH vom 23. März 1999, 97/19/0022). Ist ein Auskunftsersuchen erkennbar von Motiven geleitet, die in Ermangelung eines konkreten Auskunftsbedürfnisses die mangelnde Ernsthaftigkeit desselben indizieren, so ist - ebenso wie in Fällen, in denen die bloße Mutwilligkeit des Auskunftsersuchens indiziert ist - seine Abweisung dann nicht rechtswidrig, wenn der Antragsteller nicht von sich aus und konkret dargetan hat, dass an der Beantwortung einer jeweils bestimmten Frage dennoch ein Auskunftsinteresse besteht (VwGH vom 17. März 2000, 96/19/2726). Ein Auskunftsbegehren ist außerdem dann mutwillig, wenn im Hinblick auf die allgemeine Offenkundigkeit bestimmter Fakten kein Amtsgeheimnis vorliegt (VwGH vom 13. April 1994, 91/12/0283).

25 E. Der in Art 20 Abs 4 B-VG verankerten Auskunftspflicht liegt die Einsicht zugrunde, dass in einem demokratischen Staat nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch die Verwaltung in einem bestimmten Ausmaß der Öffentlichkeit zugänglich sein muss, weil eine sachgerechte Information der Bürger und ein transparentes Verwaltungsgeschehen unerlässliche Voraussetzungen für eine effektive Wahrnehmung der demokratischen Mitwirkungsrechte der Bürger am staatlichen Handeln sind (Berka, Verfassungsrecht6 (2016) Rz 671). Damit sowie mit Blick auf die eben dargestellte Rechtslage wäre es nicht vereinbar, bei einer Entscheidung nach § 3 Abs 3 Wr AuskunftspflichtG, ob die verlangte Auskunft zu erteilen ist, das bis zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende Wissen des auskunftspflichtigen Organes nicht zu berücksichtigen, zumal ein anderes Verständnis dazu führen würde, dass ein beim auskunftspflichtigen Organ vorhandenes auskunftsfähiges Wissen der Auskunftspflicht in einer ihre Zielsetzung und Ausgestaltung konterkarierenden Weise entzogen sein könnte. Die Bestimmung des § 1 Abs 2 des Wr AuskunftspflichtG, wonach eine Auskunft auf dem Wissen zu beruhen hat, über das ein auskunftspflichtiges Organ zu dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt, bezieht sich daher auf den gesamten der im § 3 Abs 3 leg cit geregelten Entscheidung vorangehenden Verfahrensabschnitt.

26 F. Der Wirkungsbereich des Magistrats der Stadt Wien ist in § 105 WStV festgelegt. Nach § 105 Abs 3 lit b WStV obliegt dem Magistrat insbesondere die unmittelbare Verwaltung des Vermögens der Gemeinde, ihrer Fonds, Anstalten und Stiftungen (vgl dazu Cech/Moritz, Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien2, 2004, 241, 244 (Fn 2 zu § 105 WStV)).

27 Die seit dem 1. Jänner 2016 wirksame Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Wien 2A/2016 vom 14. Jänner 2016, weist der Magistratsabteilung 5 ("Finanzwesen"; diese Abteilung zählt zur Geschäftsgruppe Finanzen, Wirtschaft und Internationales) (grundsätzlich) "die Wahrnehmung der Interessen der Stadt Wien bei der Begründung, Verwaltung und dem Verkauf von Anteilsrechten an all jenen Gesellschaften und Genossenschaften des Privatrechts" zu, "die im (teilweisen) Eigentum der Stadt Wien oder einer ihr (teilweise) gehörenden Eigentumsgesellschaft stehen". Dieser Abteilung kommt auch "die Bestellung und Nominierung der Aufsichtsorgane" in diesen Fällen zu. Schon die zum Zeitpunkt der Erlassung des verwaltungsbehördlichen Bescheides vom 18. Juni 2014 maßgebliche, mit 1. Jänner 2014 wirksam gewordene Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien 2A/2014 vom 9. Jänner 2014, enthielt im Wesentlichen dieselbe Regelung.

28 Daraus ist zu schließen, dass die Wahrnehmung der Eigentümerinteressen in Gesellschaften, an denen die Stadt Wien (teilweise) unmittelbar oder im Wege ihrer "Eigentumsgesellschaften" mittelbar beteiligt ist, unter den Aufgabentatbestand "unmittelbare Verwaltung des Vermögens der Gemeinde" in § 105 Abs 3 lit b WStV fällt.

29 Da Komplementärin der W GmbH & Co KG die W GmbH und Kommanditistin die W AG sind, die W AG wiederum sämtliche Anteile der W GmbH hält, und die Stadt Wien Alleinaktionärin der W AG ist, zählt die Wahrnehmung der Eigentümerinteressen nicht nur an der W AG, sondern auch an der W GmbH und an der W GmbH & Co KG zum Wirkungsbereich des Magistrats der Stadt Wien im Sinne des § 1 Abs 1 Wr AuskunftspflichtG. Gleiches gilt hinsichtlich der im Rahmen der Eigentumsverwaltung vom Magistrat bestellten bzw seitens des Magistrats nominierten Aufsichtsorgane in diesen Fällen. Organwalter des Magistrats der Stadt Wien, die iSd Geschäftsverteilung als vom Magistrat entsendete bzw aufgrund einer Nominierung des Magistrats dann auf Grund der einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften als Aufsichtsorgane im Rahmen von solchen Gesellschaften fungieren, nehmen ihre diesbezügliche Tätigkeit im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zum Magistrat der Stadt Wien wahr, weshalb auch diese Tätigkeit nicht vom Wirkungsbereich des Magistrats losgelöst gesehen werden kann.

30 G. Vor diesem rechtlichen Hintergrund vermag ihre Begründung die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht zu tragen:

31 a. Zunächst versagt auf dem Boden der Ausführungen unter Punkt D. die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 1 Abs 5 des Wr AuskunftspflichtG, wonach Auskunftsbegehren betreffend Informationen, "die auf andere Art beschafft werden können", im Ergebnis einem mutwilligen Auskunftsbegehren gleichzuhalten seien und deshalb "nicht dem Regime des Wiener Auskunftspflichtgesetz unterliegen".

32 b. Ferner lässt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht ableiten, dass jede Art der Informationsbeschaffung - also auch eine bloß mittelbare und zudem nicht gesicherte Möglichkeit zur Akteneinsicht in einem Verfahren, in dem der Auskunftswerber nicht Partei ist - einen Verweigerungsgrund im Sinne des § 1 Abs 5 Wr AuskunftspflichtG begründen soll. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof schon ausgesprochen, dass den Regelungen des Wr AuskunftspflichtG nicht entnommen werden kann, dass eine Behörde eine Auskunft verweigern darf, wenn die Auskunft von einer anderen Behörde gegebenenfalls - mittelbar - im Wege der Amtshilfe erwirkt werden kann (VwGH vom 22. September 1992, 92/05/0131).

33 Im vorliegenden Fall war der Revisionswerberin die von ihr gewünschte Information - nämlich der Spruch, die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Beurteilung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien vom 29. Jänner 2014 zur Zahl Z - gerade nicht unmittelbar zugänglich. Das in den Gesetzesmaterialien angeführte und vom Verwaltungsgericht dazu herangezogene Beispiel, wonach das Auskunftsbegehren einer Partei als mutwillig zu betrachten sei, wenn sich die Partei durch Akteneinsicht umfassend über eine Angelegenheit informieren könnte, kann sich entgegen dem Verwaltungsgericht nur auf eine zu gewährende Einsicht in Verfahrensakten beziehen, in dem der Auskunftswerber selbst Partei ist, wie dies etwa § 17 AVG betreffend Verwaltungsverfahren vorsieht. Das geht insbesondere daraus hervor, dass an der einschlägigen Stelle das Wort "Partei" und nicht dem Begriff "Auskunftswerber" verwendet wird, mit dem sowohl das Wr AuskunftspflichtG als auch die Gesetzesmaterialien an jeder anderen Stelle eine Person bezeichnen, die ein Auskunftsbegehren an ein Organ des Landes oder der Gemeinde Wien richtet. Derart kann davon ausgegangen werden, dass die Gesetzesmaterialien mit dem angeführten Beispiel nur jene Fälle erfassen wollten, in denen ein Auskunftswerber zugleich auch Partei in einem von Organen des Landes oder der Gemeinde Wien geführten Verwaltungsverfahren ist und sich deshalb die gewünschten Informationen durch Akteneinsicht beschaffen könnte, ohne das verfahrensführende Organ mit einer allenfalls zeitintensiven Recherche zu belasten.

34 In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht mit seinem Verweis auf die Regelungen zur Akteneinsicht in der ZPO weiters übersehen, dass im Verfahren vor dem Kartellgericht nach § 38 KartG 2005 nicht die ZPO, sondern das AußStrG zur Anwendung kommt. Zur Akteneinsicht enthält § 39 Abs 2 KartG 2009 zudem eine Sonderbestimmung, derzufolge in die Akten des Kartellgerichts am Verfahren nicht als Partei beteiligte Personen nur mit Zustimmung der Parteien Einsicht nehmen können. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage, ob eine solche Zustimmung gegenständlich vorliege, nicht auseinandergesetzt. Dass eine solche zur Einsicht in den kartellgerichtlichen Akt nach § 39 Abs 2 KartG 2005 erforderliche Zustimmung der Parteien gegeben gewesen wäre, ist auch nicht ersichtlich, zumal die W GmbH & Co KG die Ausfolgung des gegenständlichen Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien offenbar bereits im Vorfeld abgelehnt hat.

35 c. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht berücksichtigt, dass § 37 KartG 2005 eine zwingende Entscheidungsveröffentlichung vorsieht, wonach das Kartellgericht rechtskräftige Entscheidungen über die Abstellung einer Zuwiderhandlung, die Feststellung einer Zuwiderhandlung, die Verhängung einer Geldbuße oder über Anträge nach den §§ 11 und 16 KartG 2005 durch Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 89j GOG) zu veröffentlichen hat. Der in Form eines Auskunftsbegehrens an den Magistrat gestellte Antrag, der Revisionswerberin den gegenständlichen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien zu übermitteln, wäre daher allenfalls dann als offenkundig mutwillig abzuweisen gewesen, wenn das Oberlandesgericht den Beschluss in der Ediktsdatei veröffentlicht hätte, und dieser dort für die Revisionswerberin abrufbar gewesen wäre. Da die W GmbH & Co KG gegen den verfahrensgegenständlichen Beschluss jedoch Rekurs erhoben hat, und dieser somit nicht in Rechtskraft erwachsen ist, wurde er nicht in der Ediktsdatei veröffentlicht. Für die Revisionswerberin stellte der an den Magistrat gerichtete Antrag insofern die ihr verbleibende Möglichkeit dar, um Auskunft über den Inhalt des kartellgerichtlichen Beschlusses zu erhalten.

36 d. Zugunsten der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung kann auch nicht angenommen werden, dass der Magistrat der Stadt Wien jedenfalls nicht über die vom Auskunftsbegehren erfassten Informationen verfügen würde. Wenn der Magistrat der Stadt Wien in seinem Bescheid (ebenso wie in seiner Revisionsbeantwortung) darauf hinweist, dass das "Urteil", auf welches sich das Auskunftsbegehren bezieht, der Magistratsabteilung 5 nicht vorliege, ergibt sich daraus nicht notwendigerweise, dass der Magistrat der Stadt Wien insgesamt über die vom Begehren erfassten Informationen nicht verfüge.

37 Wie nämlich beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung ausführen, geht aus der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien hervor, dass der Magistrat eine verwaltungsbehördliche Einheit darstellt (VfGH vom 11. Oktober 1948, B 50/48 (VfSlg 1704/1948); VfGH vom 13. März 1969, B 164/68 (VfSlg 5919/1969); VfGH vom 26. Juni 1970, B 334/69 (VfSlg 6226/1970). VwGH vom 20. April 2001, 99/05/0090; VwGH vom 18. März 2013, 2011/05/0054; VwGH vom 28. Mai 2013, 2012/17/0169, alle mwH). Welcher Dienststelle des Magistrats die von einem Auskunftsbegehren erfassten Informationen (hier: mit Bezug auf eine gerichtliche Entscheidung) vorliegen und an welche Dienststelle sich die Auskunftspflicht im Einzelfall richtet, ist daher keine Frage der Zuständigkeit, sondern nur eine Frage der inneren Gliederung der Behörde (vgl VwGH vom 21. November 2000, 2000/05/0185; VwGH vom 20. April 2001, 99/05/0090; VwGH vom 28. Mai 2013, 2012/17/0169). Die funktionelle Zuständigkeit der einzelnen Abteilung ist bloß Sache der inneren organisatorischen Gliederung, der nach außen keine rechtliche Bedeutung zukommt (VwGH vom 28. Mai 2013, 2012/17/0169). Von daher kann die Beischaffung der von einem Auskunftsbegehren erfassten Informationen im Rahmen des Magistrats auch nicht als eine über die Auskunftspflicht hinausgehende Verwaltungstätigkeit gesehen werden.

38 Mit der Frage, ob der Magistrat der Stadt Wien in diesem Sinn über die vom Auskunftsbegehren erfassten Informationen verfügt, hat sich die in Revision gezogene Entscheidung aber nicht näher auseinandergesetzt.

39 e. Das VwG Wien hat schon deshalb der dargestellten Rechtslage - insbesondere gestützt auf eine unzutreffende Beurteilung der offenkundigen Mutwilligkeit eines Auskunftsbegehrens - nicht entsprochen und deshalb das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

40 H. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ausgesprochen, dass nach einem Auskunftspflichtgesetz ein Bescheid auf Antrag des Auskunftswerbers lediglich dann zu erlassen ist, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird. Der erteilten Auskunft kommt hingegen als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zu. Eine Auskunft konnte daher nicht Gegenstand des bescheidmäßigen Abspruchs einer Berufungsentscheidung sein. Eine Berufungsbehörde war vielmehr allein zu der spruchmäßigen Feststellung befugt, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangte eine Berufungsbehörde zu der Auffassung, dass die betreffende Unterbehörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hatte, so konnte sie lediglich diese Feststellung treffen und die Unterbehörde, dessen Wirkungsbereich die Auskunft betraf, allenfalls durch Weisung zur Auskunftserteilung verhalten. Zu einer bescheidmäßigen Auskunftserteilung war die Berufungsbehörde jedoch nicht zuständig (vgl etwa VwGH vom 19. September 1989, 88/14/0198).

41 Diese Rechtsprechung ist aus den damals getroffenen Erwägungen auch auf das Verhältnis zwischen den zur Auskunft verpflichteten Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten zu übertragen. Die Verwaltungsgerichte haben gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden (vgl dazu insbesondere VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen.

42 Die früher einer administrativen Berufungsbehörde in der Regel offenstehende Möglichkeit, die belangte Behörde allenfalls durch eine Weisung zur Auskunftserteilung zu verhalten, ist einem Verwaltungsgericht allerdings verwehrt, weil den Verwaltungsgerichten keine Weisungsbefugnis gegenüber den von ihnen kontrollierten Verwaltungsbehörden zukommt (vgl Art 20 Abs 1 B-VG). Aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Bundesverfassung ergibt sich aber die Forderung nach einem solchen System von Rechtsschutzeinrichtungen, das gewährleistet, dass rechtswidrige Akte staatlicher Organe beseitigt werden, sowie das Gebot, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen (VfGH vom 25. Juni 2009, U 561/09; VfGH vom 12. März 2015, E 58/2015; VfGH vom 23. Februar 2016, G 574/2015).

43 Dieses Gebot wird für die gegebene Fallkonstellation im Verhältnis zwischen Verwaltungsgerichten und Verwaltungsbehörden durch die Bestimmung des § 28 Abs 5 VwGVG verwirklicht. Danach sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Daraus folgt, dass dann, wenn ein Verwaltungsgericht feststellt, dass eine Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftsverpflichtung nicht nachkam, die Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftsverpflichtung dann nachkommen muss.

IV. Ergebnis

44 A. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

45 B. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. September 2016

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