VwGH 91/12/0283

VwGH91/12/028313.4.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, über die Beschwerde des NN in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 15. Oktober 1991, Zl. 05 1701/1-IV/1/91, betreffend Auskunftserteilung, zu Recht erkannt:

Normen

AHG 1949 §13;
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2;
BDG 1979 §33 Abs6;
BDG 1979 §90;
BGBG 1993 §25 Abs6;
BPVG 1971 §10a Abs2;
B-VG Art148b Abs1 idF 1987/285;
B-VG Art20 Abs3 idF 1987/285 ;
B-VG Art20 Abs3 idF 1987/285;
DSG 1978 §1;
OrgHG 1967 §11;
VerfGG 1953 §74;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1994:1991120283.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist rechtskundiger Bediensteter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG. Seine Dienststelle ist die Großbetriebsprüfung Wien, bei der er als Gruppenleiter verwendet wird.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 1990 teilte ihm die Dienstbehörde erster Instanz (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) mit, daß seiner Bewerbung um die Funktion des Gruppenleiters "Prüfung der Auslandsbeziehungen" bei der Großbetriebsprüfung Wien nicht entsprochen werden konnte.

Mit Eingabe vom 17. Jänner 1991 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 (APG), die Beantwortung folgender Fragen:

  1. "1) Wer von den vorhandenen Bewerbern ist mit dieser Funktion tatsächlich betraut worden? Bitte um Namensnennung
  2. 2) Mit welchem Erfolg hat der mit der zit. Funktion betraute Beamte die Fachprüfung bestanden? (Stimmeneinheit, Auszeichnung in best. Gegenständen oder nur Stimmenmehrheit)
  3. 3) Seit wann ist der Betreffende
    1. a) in der Finanzverwaltung,
    2. b) als Prüfungsorgan bestellt,
    3. c) als Gruppenleiter tätig?
  1. 4) An welchen Fortbildungsveranstaltungen, die für die ausgeschriebene Funktion von ausschlaggebender Bedeutung sind, hat der Betreffende
    1. a) als Zuhörer
    2. b) als Vortragender teilgenommen?
  1. 5) Welche Kenntnisse auf den Gebieten
    1. a) zwischenstaatliches Steuerrecht und Außensteuerrecht, insbesondere "Steuerflucht ins Ausland"
    2. b) Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Finanzstrafrecht und Strafprozeßrecht

      hat der Betreffende aufzuweisen und wo bzw. bei welcher Gelegenheit hat er diese erworben?

  1. 6) Welche nachweislichen Arbeitserfolge hat der Betreffende in der Großbetriebsprüfung Wien auf dem Gebiet der steuerlichen Auslandsbeziehungen bisher erzielt?
  2. 7) Welche Stellungnahme hat die gesetzliche Personalvertretung, deren Mitwirkung gemäß § 9 Abs. 1 lit. b PVG bei Ernennungen zwingend vorgeschrieben ist, zu den Anträgen der einzelnen Bewerber abgegeben?"

Für den Fall, daß seine Fragen nicht oder nicht vollständig beantwortet werden würden, beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides nach § 4 APG.

Auf diese Eingabe reagierte die Dienstbehörde erster Instanz mit zwei (mit gleichem Tag datierten) Erledigungen:

1. Mit Schreiben vom 22. Jänner 1992 beantwortete sie dem Beschwerdeführer die Fragen 1), 3) und 7). Insbesondere wurde mitgeteilt, daß mit der gegenständlichen Funktion G. betraut worden sei.

2. Mit Bescheid vom 22. Jänner 1992 sprach sie aus, dem Auskunftbegehren des Beschwerdeführers werde hinsichtlich der Fragen 2), 4), 5) und 6) nicht entsprochen. Nach Wiedergabe der Rechtslage (§ 1 Abs. 1 APG; Art. 20 Abs. 3 B-VG) und der unbeantwortet gebliebenen Fragen bejahte die Dienstbehörde erster Instanz, daß im konkreten Fall auf Grund einer Interessensabwägung Amtsverschwiegenheit gegeben sei. Dem Interesse an der Öffentlichkeit bzw. Allgemeinzugänglichkeit bestimmter Tatsachen mit Verwaltungsbezug sei das Interesse der von einer solchen Tatsache betroffenen Personen an ihrer Geheimhaltung gegenüberzustellen. In diesem Zusammenhang sei auch das Grundrecht auf Datenschutz beachtlich, das gleichfalls eine solche Interessensabwägung vorsehe. Da der Beschwerdeführer nach dem Ausschreibungsgesetz (§ 15 Abs. 1) nicht einmal Parteistellung habe, müsse bei einer Interessensabwägung dem Schutzinteresse der betroffenen Partei der Vorrang eingeräumt werden. Weiters ergebe sich aus dem Zweck des Auskunftspflichtgesetzes, daß es in erster Linie ein Verwaltungsservice im Auge habe, nicht aber die Einholung von Auskünften über personenbezogene Tatsachen. Da der Auskunftserteilung eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstehe, könne dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeführten Fragen nicht entsprochen werden.

In seiner Berufung bestritt der Beschwerdeführer das Entgegenstehen einer Verschwiegenheitspflicht. Bezüglich des Erfolges bei der Dienstprüfung (Frage 2) wies er darauf hin, über den Erfolg der Prüfung werde ein Zeugnis ausgestellt. Was daran einer Geheimhaltung unterliege, sei nicht erkennbar. Im übrigen sei es amtsbekannt, daß G. die Fachprüfung nur mit Stimmenmehrheit geschafft habe. Warum die Teilnahme an einem Fortbildungskurs (Frage 4) der Geheimhaltung unterliege, sei gleichfalls nicht begründet worden. Es sei für einen entsprechend qualifizierten Mitbewerber durchaus von Interesse zu erfahren, wo sich jemand, der eine Studienrichtung absolviert habe, in der Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Finanzstrafrecht und Strafprozeßrecht nicht gelesen worden sei, seine diesbezüglichen Kenntnisse - angeblich - verschafft habe. Bezüglich der nachweisbaren Arbeitserfolge (Frage 6) sei G. laut der von der FLD erteilten Auskunft (nur) 14 Monate als Prüfer eingeteilt gewesen, bevor er zum Gruppenleiter (Anmerkung: zunächst in einer anderen Verwendung als der im Beschwerdefall angesprochenen) bestellt worden sei. Wenn jemand die Fachprüfung nur mit Stimmenmehrheit schaffe, aber nach nur 14 Monaten Praxis als (selbständiger) Prüfer bereits mit "überdurchschnittlich" beschrieben und zum Gruppenleiter bestellt werde, müsse er außerordentliche Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, deren Geheimhaltung nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein könne, sondern im Gegenteil im Interesse des Dienstgebers von der Dienstbehörde zur allgemeinen Nachahmung zu empfehlen wären. Nicht geheim sei die (erfolglose) zweijährige Bearbeitung eines Prüfungsfalles durch G. mit Auslandsbeziehung (wird näher ausgeführt). Aus diesem Mangel an Arbeitserfolg, Kenntnis und Befähigung komme der Beantwortung seiner Fragen besonderes Gewicht zu. Das an der Beantwortung seiner Fragen bestehende Interesse erscheine ihm höherwertig als das an der Geheimhaltung einer mangelnden Befähigung bestehende Interesse von G. und der Dienstbehörde. Die entgegenstehenden Geheimhaltungspflichten seien nicht nur zu behaupten, sondern auch zu begründen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Oktober 1991 gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge. Sie begründete dies im wesentlichen damit, die Behörde erster Instanz habe zutreffend ausgeführt, daß die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen 2), 4), 5) und 6) eindeutig personenbezogene Daten zum Gegenstand hätten. Die Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall Amtsverschwiegenheit geboten sei, bedürfe daher einer Interessensabwägung. In diesem Rahmen sei dem Interesse an der Öffentlichkeit bzw. allgemeinen Zugänglichkeit bestimmter Tatsachen mit Verwaltungsbezug das Interesse der von einer Tatsache betroffenen Person an der Geheimhaltung gegenüberzustellen. Im Hinblick auf § 1 Abs. 2 letzter Satz Datenschutzgesetz (DSG), wonach auch im Falle der zulässigen Beschränkung des Grundrechtes auf Datenschutz der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang gegeben werde, müsse im Zweifelsfall den privaten Interessen an der Geheimhaltung der Vorrang gegenüber einem öffentlichen Interesse an der Bekanntmachung einer Tatsache gegeben werden. Zur Klarstellung werde festgehalten, daß eine Geheimhaltungsverpflichtung bei personenbezogenen Daten unabhängig davon bestehe, welchen Inhalt die begehrten Auskünfte im konkreten Fall (z.B. den Prüfungserfolg betreffend: Stimmeneinheit, Auszeichnung in bestimmten Gegenständen oder nur Stimmenmehrheit) hätten. Ferner ordne § 1 Abs. 2 zweiter Satz APG an, daß Auskünfte nicht zu erteilen seien, wenn sie offenbar mutwillig verlangt würden. Mutwillig nehme die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewußtsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wende (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1973, Zl. 665/72 = Slg. 8448/A). Zu den in der Berufung mit Ergänzungen versehenen Fragen des Beschwerdeführers sei festzustellen, daß in Anbetracht des Abschlusses des ordnungsgemäß durchgeführten Ausschreibungsverfahrens und der erfolgten Bestellung des für die ausgeschriebene Funktion von der Begutachtungskommission als bestgeeignet befundenen Bewerbers nicht zu erkennen sei, welchen Nutzen und Zweck die begehrte Auskunftserteilung haben solle. Die ergänzenden Ausführungen ließen vielmehr den Eindruck entstehen, es handle sich um eine rein rhetorische und mutwillige Anfrage, bei der es im Kern nur um die Erkundung der internen Einstellung der Behörde gehe, sodaß von vornherein kein Fall der gesetzlichen Auskunftspflicht gegeben sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1989, Zl. 88/01/0218). Da dem Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunftserteilung eine gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung (Amtsverschwiegenheit) entgegenstehe und überdies die der Auskunftspflicht im Falle mutwilligen Auskunftsbegehrens gesetzte Grenze zu beachten sei, sei die Berufung abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

§ 1 des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, lautet:

"(1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden."

Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftwerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist (§ 4 APG).

Art. 20 Abs. 3 B-VG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 285/1987, erster Satz lautet:

"Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit)."

Abs. 4 des Art. 20 B-VG in der Fassung der zitierten Novelle hat folgenden Wortlaut:

"Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; ..."

Dem entspreche die einfachgesetzliche Regelung der Amtsverschwiegenheit in § 46 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Artikels I Z. 1 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 641/1987.

Die belangte Behörde hat die Nichterteilung der Auskünfte bezüglich bestimmter Fragen (daß die Fragen 1), 3) und 7)) vollständig beantwortet wurden, hat der Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen) nach der Begründung ihres angefochtenen Bescheides (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1989, Zl. 88/01/0212) auf zwei Gründe gestützt:

1. Das Entgegenstehen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 1 Abs. 1 letzter Halbsatz APG), das die belangte Behörde aus der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 - letzter Tatbestand B-VG: überwiegendes Interesse einer Partei) in Verbindung mit der Art der von der Auskunft betroffenen Tatsachen (personenbezogene Daten des erfolgreichen Konkurrenten um die Erlangung einer Funktion) und § 1 Abs. 2 DSG abgeleitet hat.

2. Die Bewertung des Auskunftsverlangens des Beschwerdeführers als offenkundig mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 2 letzter Satz APG.

Bereits bei Zutreffen einer der beiden Gründe entspricht die Nichterteilung der Auskunft dem Gesetz.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes wendet sich der Beschwerdeführer gegen den ersten Ablehnungsgrund: Eine Verschwiegenheitspflicht bestehe nicht, weil sowohl die mangelnde Qualifikation von G. als auch die durchaus vorhandene Befähigung der abgelehnten Bewerber amtsbekannt seien (wird näher ausgeführt); G. habe seine völlige Hilflosigkeit unter Beweis gestellt. Ebenfalls amtsbekannt sei es, daß G. in seinem "bisherigen Dasein als Finanzbeamter" noch keinen einzigen Fall mit Auslandsbeziehung zu einem erfolgreichen Ende geführt habe, während der Beschwerdeführer auf den erfolgreichen Abschluß zahlloser Fälle (siehe sein Bewerbungsgesuch) zurückblicken könne. G. habe bei Auslands- oder anderen Fällen noch nie eine Anzeige nach dem Finanzstrafgesetz verfaßt oder an einer Hausdurchsuchung teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe hingegen rund zwei Dutzend Anzeigen selbst verfaßt und an den vom Gericht oder von der Finanzstrafbehörde angeordneten Hausdurchsuchungen teilgenommen bzw. diese vorbereitet. G. habe noch nie eine Auslandsdienstreise unternommen oder mit ausländischen Kollegen zusammengearbeitet, während dies beim Beschwerdeführer seit ca. einem Jahrzehnt der Fall sei. Im übrigen würden die Namen aller Teilnehmer an Fortbildungslehrgängen in der monatlichen Amtsverfügung ("Niederschrift über die Dienstbesprechungen mit den Gruppenleitern") verlautbart; diese Niederschrift werde allen Bediensteten der Großbetriebsprüfung nachweislich zur Kenntnis gebracht. Von Geheimhaltung sei (insgesamt) keine Spur, sodaß angeblich zu beachtende Verschwiegenheitspflichten absurd und als reine Zweckbehauptung erschienen, um sich nicht mit seinem Vorbringen auseinandersetzen zu müssen.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Vorab weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß sich schon auf Grund des Auskunftsbegehrens (das sich ausschließlich auf Informationen über einen erfolgreichen Mitkonkurrenten um eine Funktion bezieht) der vorliegende Beschwerdefall GRUNDLEGEND von der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1993, Zl. 92/12/0056, zugrundeliegenden Ausgangssituation (in diesem Fall hatte der damalige Beschwerdeführer sein Auskunftsbegehren im Verfahren auf die Stellungahme seines Vorgesetzten zu SEINER Bewerbung eingeschränkt) unterscheidet. Obwohl beide Beschwerden im Zusammenhang mit demselben Besetzungsvorgang erhoben wurden, läßt sich daher aus dem oben zitierten Erkenntnis nichts unmittelbar für den vorliegenden Beschwerdefall gewinnen.

Zutreffend hat allerdings die belangte Behörde die noch von der Behörde erster Instanz unter anderem auf das Ausschreibungsgesetz gestützte Argumentation fallen gelassen, weil dieses Gesetz für den dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Besetzungsvorgang nicht anzuwenden ist (vgl. dazu näher das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1993).

Zu den in § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz APG angesprochenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten gehört insbesondere die Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 285/1987 und § 46 Abs. 1 BDG 1979). Die nicht beantworteten Fragen des Beschwerdeführers (Fachprüfungsergebnisse; Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen; bestimmte fachliche Kenntnisse und Arbeitserfolge) beziehen sich ausschließlich auf G. und stehen im Zusammenhang mit dessen erfolgreicher Bewerbung um eine bestimmte Funktion. Als vom Auskunftsbegehren Betroffener ist G. als Partei im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG bzw. § 46 Abs. 1 BDG 1979 anzusehen. Auf Grund ihres Inhaltes sind diese Fragen zweifellos auf die Offenlegung personenbezogener Daten gerichtet.

Bei der von der belangten Behörde auf Grund des herangezogenen letzten Tatbestandes der Amtsverschwiegenheit vorzunehmenden Interessensabwägung ist das Recht (Interesse) des Beschwerdeführers auf Information, das durch die oben erwähnte B-VG-Novelle verstärkt wurde (vgl. dazu im einzelnen die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1993, Zl. 92/12/0056), den Schutzinteressen des betroffenen G. (hier: auf Geheimhaltung personenbezogener Daten) gegenüberzustellen.

Soweit der Beschwerdeführer die Geheimhaltungswürdigkeit von Daten des G. mit der Amtsbekanntheit bzw. Aktenkundigkeit (letzteres ist bezogen auf die Fortbildungsveranstaltungen allerdings als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung anzusehen) in Abrede stellt, ist ihm zu erwidern, daß das Vorliegen eines Amtsgeheimnisses immer die Kenntnis des Amtes voraussetzt. Amtsbekanntheit bzw. Aktenkundigkeit beseitigt daher keineswegs eine Verschwiegenheitsverpflichtung; durch diese soll vielmehr gerade bei amtsbekannten personenbezogenen Daten nach Vornahme einer Interessensabwägung (arg: überwiegend) der Schutz der persönlichen Sphäre der Person, auf die sich diese Daten beziehen, gewährleistet werden.

Das Geheimhaltungsinteresse an solchen Daten geht nicht schon dann verloren, wenn - angeblich - ein bestimmter Personenkreis hievon ohnehin mehr oder minder genaue Kenntnis hat, auch wenn eine Geheimhaltungsverpflichtung zwar voraussetzt, daß es sich bei dem geheimzuhaltenden Umstand nicht um etwas handelt, das bereits offenkundig allgemein bekannt ist.

Im Beschwerdefall gibt es keine Anzeichen dafür, daß die personenbezogenen Daten, über die der Beschwerdeführer Auskunft begehrt hat und über deren Kenntnis die Dienstbehörde ausschließlich auf Grund ihrer amtlichen Tätigkeit verfügt, allgemein bekannt sind. Die gegebene Sachlage deutet vielmehr darauf hin, daß auch beim Beschwerdeführer Unklarheit darüber besteht, ob eine angeblich verbreitete Auffassung auf objektive Fakten zurückgeführt werden kann. Läge nämlich im Hinblick auf allgemeine Offenkundigkeit dieser Fakten allenfalls kein Amtsgeheimnis mehr vor, dann wäre ein solches Auskunftsbegehren schon deshalb als mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 2 APG zu werten.

Es ist daher im Beschwerdefall - mangels anderer Ansatzpunkte im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG bzw. § 46 BDG 1979 - weiters zu prüfen, ob das Interesse der Person, auf die sich die Daten, deren Bekanntgabe begehrt wird, beziehen, das Interesse des Beschwerdeführers an der Offenlegung dieser Daten überwiegt.

Der Maßstab für diese Interessensabwägung ist unter Berücksichtigung jener Normen zu finden, die den durch die Fragen angesprochenen Lebensbereich oder zumindestens einen vergleichbaren Sachverhalt regeln. Im Beschwerdefall sind daher jene Bestimmungen in die Überlegungen miteinzubeziehen, die den Umgang mit personenbezogenen Daten von Beamten (speziell) betreffen oder auf Grund ihres allgemeinen Inhaltes auch darauf Anwendung finden.

Einerseits sind dies Bestimmungen, die personenbezogene Daten des Beamten gleichsam "freigeben": Dazu gehört insbesondere § 9 BDG 1979, der die Führung von Personalverzeichnissen regelt, weil deren Kopie auf Wunsch dem Beamten gegen Kostenersatz zu überlassen ist. § 9 Abs. 3 leg. cit. regelt abschließend, welche Personaldaten im Personalverzeichnis anzuführen sind. Dabei handelt es sich um

  1. 1. Name und Geburtsdatum,
  2. 2. Vorrückungsstichtag,
  3. 3. Dienstantrittstag,
  4. 4. Tag der Wirksamkeit der Ernennung zum Beamten,
  5. 5. Tag der Wirksamkeit der Ernennung in die Besoldungs- oder Verwendungsgruppe (oder, sofern dies in Betracht kommt, die Dienstklasse, Gehaltsgruppe, Dienststufe oder Dienstzulagengruppe), der der Beamte angehört,
  6. 6. Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage,
  7. 7. Dienststelle des Beamten (die Sonderbestimmung zu

    Z. 7 für den militärischen Bereich ist für den Beschwerdefall ohne Bedeutung).

    Zu dieser Gruppe gehören aber auch jene Bestimmungen, die das Gebot der Amtsverschwiegenheit (in allen seinen Tatbeständen) (ausnahmsweise) aufheben wie z.B. Art. 20 Abs. 3 letzter Satz sowie Art. 148b Abs. 1 (vgl. aber auch Abs. 2) B-VG, § 13 AHG, § 11 Organhaftpflichtgesetz, § 74 Verfassungsgerichtshofgesetz usw., läßt sich doch aus ihnen ableiten, welche Informationsinteressen jedenfalls dem Schutz auf Geheimhaltung vorgehen.

    Dem stehen jene Normen gegenüber, die das Interesse des betroffenen Beamten (speziell oder allgemein) schützen. Zwar enthält das BDG 1979 keine Bestimmungen über die Führung von Personalakten. Deren Führung als Grundlage einer geordneten Personalbewirtschaftung wird aber offenkundig vorausgesetzt, knüpfen doch andere Normen an deren Bestand an (vgl. z.B. § 10a Abs. 2 B-PVG oder § 25 Abs. 6 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993). In den Personalakt wird alles aufzunehmen sein, was für die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Stellung des Beamten erheblich ist. Die zuletzt genannten Normen heben aber auch die besondere Schutzwürdigkeit der im Personalakt enthaltenen Informationen hervor, machen sie doch die Einsichtnahme Dritter (zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben) vom Einverständnis des Betroffenen abhängig.

    Die im Beschwerdefall vom Beschwerdeführer gestellten, von der Behörde aber nicht beantworteten Fragen stellen auf Informationen ab, wie sie typischerweise im Personalakt enthalten sind (dies ergibt sich z.B. für das ERGEBNIS VON DIENSTPRÜFUNGEN aus deren Bedeutung als Definitivstellungserfordernis; vgl. auch § 33 Abs. 7 BDG 1979 und die dort vorgesehene Möglichkeit der Mitteilung der Prüfungsergebnisse an die Dienstbehörde. Aus § 33 Abs. 6 BDG 1979 kann der Beschwerdeführer nichts für sich gewinnen, weil sich die Zulassung öffentlich Bediensteter des Dienststandes als Zuhörer nur auf die mündliche Prüfung - und damit nur auf einen Prüfungsteil - bezieht. Daß die Verkündung des Prüfungsergebnisses, die übrigens im BDG 1979 anders als z. B. in § 27 Abs. 8 AHStG nicht ausdrücklich geregelt ist, ein Teil der mündlichen Prüfung ist, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Für LEISTUNGSBEURTEILUNGEN bzw. SONSTIGE BEURTEILUNGEN wie sie z.B. § 90 BDG 1979 vorsieht, ist dies aus der Bedeutung dieser Ergebnisse für die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten zu erschließen; vgl. in diesem Zusammenhang auch § 83 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979). Als allgemeine Schutznorm ist aber auch § 1 Abs. 1 und 2 DSG, insbesondere das im Zweifel bei persönlichen Daten ableitbare vorrangige Geheimhaltungsinteresse, als Auslegungsrichtschnur zu beachten.

    Vor dem Hintergrund dieser für die Ermittlung des Maßstabes für die Interessensabwägung erheblichen Rechtslage ist es aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdefall nicht rechtswidrig gewesen, wenn die belangte Behörde dem Interesse des G. an der Geheimhaltung von aus seiner persönlichen Sphäre stammenden Daten überwiegende Bedeutung gegenüber dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers, das im Zusammenhang mit dem Ausgang eines Besetzungsverfahrens für eine Funktion steht, um die sich auch der Beschwerdeführer - wenn auch erfolglos - beworben hat, zugemessen hat.

    Aus diesen Gründen ist die Beschwerde unbegründet.

    Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, ohne daß auf die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, die den zweiten von der belangten Behörde herangezogenen Versagungstatbestand betrifft, weiter einzugehen war.

    Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

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