Normen
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2
BMG §3 Z5
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988010218.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 3. April 1988, ihm gemäß dem Auskunftspflichtgesetz BGBl. Nr. 287/1987 Auskunft auf folgende Fragen zu erteilen:
„1) Wie lange darf das Bundesministerium für Justiz und der Bundesminister für Justiz Dr. F der Republik Osterreich durch die Aufrechterhaltung rechtswidriger Konkurse und weiteren Einsatz befangener Richter noch weiteren Schaden zufügen?
2) Wie lange darf das Bundesministerium für Justiz und Herr Bundesminister für Justiz Dr. F, sowie die Justizverwaltung, unsere Familie und unseren Gläubigern ‑ alle Staatsbürger der Republik Österreich ‑ weiterhin mit befangenen Richtern Schaden zufügen?
3) Wie lange dürfen Richter, die sich im Verfahren Jv 147‑17a/85 selbst für befangen erklärt haben und deren Befangenheit mit Beschluß Jv 147‑17a/85 vom 22. Februar 1985 rechtskräftig festgestellt wurde, weiterhin gegen die geltenden Gesetze in diesen Verfahren tätig sein?
4) Wie lange ist es der Justizverwaltung noch erlaubt, gegen die geltenden Gesetze, insbesondere gegen JN § 25, gegen Art. 6 MRK zu verstoßen?
5) Wie lange dürfen Gerichtspräsidenten als Justizverwaltung, VPräs. Dr. F, KG W, Präs. Mag. B, OLG L, VPräs. Dr. Engl, OLG L, Präs. Dr. M, OGH W, VPräs. Dr. Piska, OGH W und VfGH W, noch gegen das GOG und alle geltenden Gesetze verstoßen, bevor sie außer Dienst gestellt werden?
6) Wie lange darf die Justizverwaltung mit diesen Präsidenten und Herrn Bundesminister für Justiz Dr. F den Rechtsstaat und die geltenden Gesetze noch mit Füßen treten?
7) Wie lange darf die Justizverwaltung mit diesen Präsidenten und Herrn Bundesminister für Justiz Dr. F noch die österreichische Justiz vor der EMK bloßstellen und unserem Rechtsstaat den Ruf einer Ostblock‑Justiz verleihen?
8) Wie lange darf eine Justizverwaltung unter diesen Präsidenten und Herrn Bundesminister für Justiz Dr. F uns gegenüber weiterhin die Menschenrechte mißachten?“
nicht Folge gegeben.
In ihrer Begründung vertrat die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz BGBl. Nr. 287/1987, die Auffassung, daß Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen seien, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtige. Sie seien nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt würden. Gegenstand von Auskünften nach dem Auskunftspflichtgesetz könnten Tatsachen und Rechtsmitteilungen aus dem Wirkungsbereich des befragten Organes sein. Im vorliegenden Fall betrafen die begehrten Auskünfte keine konkreten Informationen, die einer Auskunftspflicht unterliegen könnten. Es handle sich um rein rhetorische Fragen, da die Beachtung der geltenden Gesetze zu den elementaren und selbstverständlichen Pflichten und Aufgaben der Justizverwaltung und ihrer Organe gehöre. Da dem Einschreiter die Kenntnis dieser Tatsachen zugemutet werden könne, seien seine Anfragen mutwillig, sodaß ihre Beantwortung abgelehnt werden müsse. Soweit sich die Anfrage auf die Befangenheit richterlicher Organe beziehe, unterliege sie als Angelegenheit der Gerichtsbarkeit überdies nicht der Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Durchführung eines mangelfreien Verwaltungsverfahrens und auf Erteilung von Auskünften durch Organe des Bundes nach § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz; APG) haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Nach Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
Was unter den Begriff „Auskunft“ im Auskunftspflichtgesetz zu verstehen ist, wird im Gesetz selbst nicht definiert. Die EB zur Regierungsvorlage zum § 1 APG (41 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR XVII GP) sagen hiezu einleitend, daß der Begriff der Auskunft dem am allgemeinen Sprachgebrauch orientierten gleichnamigen Terminus des § 3 Z. 5 des Bundesministeriengesetzes 1986 entspreche. (Diese Gesetzesstelle, welche durch § 5 Abs. 2 erster Satz APG außer Kraft gesetzt wurde, enthielt gleichfalls keine Definition des erwähnten Begriffes.) „Auskünfte hätten Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei der Gegenstand ausschließlich solche Informationen seien, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt seien und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zwecke der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden mußten. …. Darüber hinaus“ ‑ so die zitierten Erläuterungen ‑ „bedinge schon die Verwendung des Begriffes Auskunft, daß die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zuganglichen Informationen u.dgl. verhalten ist. Aus dem Gesetz selbst ist, schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, daß Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsablaufe beantwortbare Fragen enthalten müssen“.
Zu diesen Gesetzesmaterialien hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 7. November 1988 (Zl. 88/10/0116; worauf gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) ausgesprochen, daß ihnen der Gesetzeswortlaut nicht zuwiderläuft. Die Art der Formulierung der vom Beschwerdeführer gestellten Fragen zeigt ‑ wie die belangte Behörde zutreffend ausgesprochen hat ‑, daß es sich dabei um rein rhetorische und mutwillige Anfragen handelt, bei denen es im Kern nur um die Erkundung der inneren Einstellung der belangten Behörde geht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 88/01/0212), sodaß von vornherein kein Fall der gesetzlichen Auskunftspflicht gegeben ist.
Insofern der Beschwerdeführer vermeint, das Argument der belangten Behörde, es handle sich bei den Fragen Punkt 1) bis 3) um Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit, gehe ins Leere, ist er darauf zu verweisen, daß der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. Februar 1989, Zl. 88/01/0199, (welches ebenfalls einen Fall desselben Beschwerdeführers betroffen hat) ausgesprochen hat, daß es sich bei dem Verfahren betreffend die Ablehnung von Richtern um einen Akt der Rechtsprechung handelt, in welchem Bereich das Auskunftspflichtgesetz nicht anzuwenden ist. Daß auch das vom Beschwerdeführer ausdrücklich angesprochene Verfahren Jv 147‑17a/85 (des Kreisgerichtes Wels) einen Akt der Gerichtsbarkeit betroffen hat, wurde vom Verwaltungsgerichtshof im gerade zitierten Erkenntnis im gleichen Zusammenhang ausgesprochen (Zl. 88/01/0199).
Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12. Juli 1989
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