BVwG W296 2303548-1

BVwGW296 2303548-128.2.2025

BDG 1979 §112 Abs6
BDG 1979 §117
BDG 1979 §129
BDG 1979 §135a Abs3
BDG 1979 §43
BDG 1979 §91
BDG 1979 §92
BDG 1979 §93
BDG 1979 §95
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs2 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W296.2303548.1.00

 

Spruch:

 

W296 2303548-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Vorsitzende sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag. Herbert KULLNIG und Mag. Manfred SIMETTINGER über die Beschwerde von RevInsp XXXX , vertreten durch Dr. RAGOSSNIG & Partner Rechtsanwalts GmbH, gegen den Strafausspruch und implizit den Kostenausspruch des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , Zlen XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2025 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG und §§ 92 Abs. 1 Z 4 iVm 135a Abs. 3 Z 1 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt II. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 112 Abs. 6 BDG 1979 ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der am XXXX geborene Disziplinarbeschuldigte steht als Bediensteter der Polizeiinspektion XXXX (fortan: PI XXXX ) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Am XXXX erstattete die Landespolizeidirektion XXXX (fortan: LPD XXXX ) als Dienstbehörde hinsichtlich des Vorfalls in Zusammenhang mit Spruchpunkt I./2. des angefochtenen Erkenntnisses Disziplinaranzeige gegen den Disziplinarbeschuldigten, Zl XXXX .

3. Nach vorangegangener vorläufiger Suspendierung durch die Dienstbehörde vom XXXX , wurde der Disziplinarbeschuldigte mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde (fortan: belangte Behörde) vom XXXX vom Dienst suspendiert.

4. Mit (erstem) Einleitungsbeschluss der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , wurde ein Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten eingeleitet. Er sei verdächtig, am XXXX um ca. 03:20 Uhr außer Dienst im Lokal „ XXXX “ in XXXX nach einer verbalen Auseinandersetzung den Gast XXXX „Jugo“ genannt, ihn zweimal angegriffen und ihm – obwohl er von einem weiteren außerdienstlich anwesenden Polizeibeamten von seinem Kontrahenten weggezerrt worden war – mehrere Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht bzw. im Kopfbereich versetzt zu haben. Gegen den Einleitungsbeschluss wurde kein Rechtsmittel erhoben, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.

5. Am XXXX erstattete die LPD XXXX als Dienstbehörde hinsichtlich des Vorfalls in Zusammenhang mit dem nunmehrigen Spruchpunkt I./1. des angefochtenen Erkenntnisses Disziplinaranzeige gegen den Disziplinarbeschuldigten, Zl XXXX .

6. Mit (zweitem) Einleitungsbeschluss der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , wurde folglich ein weiteres Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gegen den Disziplinarbeschuldigten eingeleitet und ausgeführt, er sei verdächtig, am XXXX zwischen 18:10 und 18:35 Uhr, im Dienst und in Ausübung seines Amtes in der PI XXXX einen Strafgeldbetrag in der Höhe von € 412,50 (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX (BH XXXX ) vom XXXX ) eingehoben und, nach Anfertigung einer gefälschten Einzahlungsbestätigung durch Anfertigung einer Kopie des Einzahlungsblockes Nr. 441680, Blatt 8, Teil 2, welche er der Partei übergab, es unterlassen zu haben, den Betrag an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abzuführen und habe er sich das Geld mit Bereicherungsvorsatz angeeignet. Gegen diesen Einleitungsbeschluss wurde ebenso kein Rechtsmittel erhoben, sodass dieser ebenfalls in Rechtskraft erwuchs.

7. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX (LG XXXX ) vom XXXX wurde der Disziplinarbeschuldigte wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauches zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt. Dieses Strafurteil ist rechtskräftig und bezieht sich auf Spruchpunkt I./1. des nunmehrigen Disziplinarerkenntnisses.

8. Mit Entscheidung der Staatsanwaltschaft XXXX (StA XXXX ) vom XXXX , wurde das Strafverfahren eingestellt, da keine Verletzungsfolgen vorlagen. Diese Entscheidung bezieht sich auf Spruchpunkt I./2. des nunmehrigen Disziplinarerkenntnisses.

9. Der Disziplinarbeschuldigte wurde des weiteren Betrugshandlungen außer Dienstes beschuldigt und ihm mit Disziplinaranzeige der LPD XXXX vom XXXX , eine weitere Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt. Konkret wurde er beschuldigt, im November XXXX von zwei Personen Geld in Höhe von € 2.450,- ausgeborgt zu haben. Nachdem die vereinbarte Rückzahlungsfrist verstrichen gewesen sei, hätten die Gläubiger Anzeige erstattet.

Diesbezüglich hat die belangte Behörde am XXXX einen Einleitungsbeschluss gefasst, Zl XXXX . Mit Entscheidung der StA XXXX wurde das diesbezügliche Strafverfahren eingestellt, weil eine allfällige Verurteilung aufgrund des Zusatzstrafenverhältnisses zur Verurteilung des LG XXXX keinen wesentlichen Einfluss entfaltet hätte.

10. Am XXXX fand in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde statt. Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich zu Beginn dieser Verhandlung für schuldig.

11. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX , Zlen XXXX , XXXX und XXXX zugestellt dem Disziplinarbeschuldigten am XXXX , wurde über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Der Disziplinarbeschuldigte wurde konkret in Spruchpunkt I./1. für schuldig gesprochen, dass er am XXXX , zwischen 18:10 Uhr und 18:35, im Dienst und in Ausübung seines Amtes in der PI XXXX , von XXXX einen Strafgeldbetrag in der Höhe von € 412,50 (Bescheid der BH XXXX ) eingehoben und, nach Herstellung einer gefälschten Einzahlungsbestätigung durch Anfertigung einer Kopie des Einzahlungsblockes Nr. 441680, Blatt 8, Teil 2, welche er der Partei übergeben hätte, es unterlassen habe, den Betrag an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abzuführen, sondern sich das Geld mit Bereicherungsvorsatz angeeignet habe. In Spruchpunkt I./2. wurde der Disziplinarbeschuldigte für schuldig gesprochen, dass er am XXXX , um ca. 03:20 Uhr, außer Dienst, im Lokal „ XXXX “ in XXXX , nach einer verbalen Auseinandersetzung, den Gast XXXX „Jugo“ genannt habe, ihn zweimal angegriffen und ihm, obwohl er von einem weiteren außerdienstlich anwesenden Polizeibeamten von seinem Kontrahenten weggezerrt worden wäre, mehrere Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht, bzw. den Kopfbereich versetzt habe. Es wurde seitens der belangten Behörde, wie erwähnt, die Disziplinarstrafe der Entlassung verfügt und dem Beschuldigten Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,- vorgeschrieben. Des Weiteren wurde unter Spruchpunkt II. verfügt, dass die Suspendierung bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung aufrecht bleibe.

Begründend wurde nach Darlegung des Sachverhaltes zusammengefasst ausgeführt, dass die Aneignung von Geldbeträgen aus Verwaltungsstrafen eine der schwerwiegendsten Dienstpflichtverletzungen darstelle und der Disziplinarbeschuldigte mit der Tat im innersten Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben gegen die mit seinem Amt verbundenen elementarsten Grundsätze verstoßen habe. Ein solches Fehlverhalten sei aufgrund der besonderen Vertrauensstellung von Polizeibeamten jedenfalls geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße und korruptionsfreie Dienstverrichtung zu beeinträchtigen. Der Disziplinarbeschuldigte habe vorsätzlich gehandelt und sei es keine Kurzschlusshandlung gewesen, sondern die Tat sei von Überlegungen zur Verschleierung getragen und habe er mit einem höheren Maß an krimineller Energie gehandelt. Selbst bei Annahme von Geldnot hätte er die Tat durch Rückzahlung „ungeschehen“ machen können. Trotz nunmehriger (wiederholter) Therapien sei die Zukunftsprognose nicht derart positiv, dass der Spezialprävention durch eine geringere Strafe Rechnung getragen werden würde und sei in Hinblick auf die weitere, zwar nicht einschlägige Dienstpflichtverletzung dennoch die nicht ausreichende Verbindung zu rechtlich geschützten Werten erwiesen. Auch die Milderungsgründe (Geständnis, gute Dienstbeschreibung, Unbescholtenheit, Schussverletzung im Dienst und die Spielsucht des Disziplinarbeschuldigten) seien nicht ausreichend gewichtig, um von der Entlassung Abstand nehmen zu können. Eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz sei nicht möglich, da sich erwiesen habe, dass er schwerste Charaktermängel hinsichtlich des Polizeiberufes habe und könne der noch relativ junge Disziplinarbeschuldigte noch am Arbeitsmarkt Fuß fassen. Zudem hätten generalpräventive Überlegungen des Senates dazu geführt, dass die Entlassung die einzig mögliche adäquate Reaktion auf die Taten des Disziplinarbeschuldigten darstelle.

12. Gegen dieses Erkenntnis brachte der Disziplinarbeschuldigte am XXXX , eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX , fristgerecht Beschwerde ein. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe; der Schuldspruch selbst blieb unbekämpft.

In seiner Beschwerde führte der Disziplinarbeschuldigte im Wesentlichen aus, es werde sowohl die formelle als auch die materielle Rechtswidrigkeit des Disziplinarerkenntnisses hinsichtlich der Ausmittelung der Strafhöhe geltend gemacht. Er habe aufgrund einer Kurzschlusshandlung, beeinflusst durch seine Spielsucht bzw. seine familiäre Situation, gehandelt und sei die kriminelle Energie nicht mit der einer geplanten, von Berechenbarkeit getragenen Vorgehensweise vergleichbar. Zudem sei es durch den Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung und des erfolgten Strafurteils zu einer Doppelbestrafung gekommen und sei die Entlassung überzogen, da aufgrund der nachweislich erfolgten Wiedergutmachung kein Schaden entstanden sei. Des Weiteren sei die belangte Behörde durch die günstige Zukunftsprognose des Strafgerichtes gebunden gewesen, sodass diese, aufbauend auf dem strafgerichtlichen Urteil, den disziplinären Überhang in spezial- und generalpräventiver Sicht im Detail darzustellen gehabt hätte, was nicht erfolgt sei. Die Entlassung sei weder tat- noch schuldangemessen und demnach überhöht. Den Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Darlegung der Persönlichkeit und der Zukunftsprognose des Disziplinarbeschuldigten habe die belangte Behörde des Weiteren abgewiesen, doch werde zur Darlegung der erheblich beeinträchtigten Zurechnungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten im Tatzeitpunkt sowie zur Frage des Vorsatzes bzw. Fahrlässigkeit und der Wahrscheinlichkeit der Tatwiederholung in Anbetracht der begonnenen Therapien der bereits gestellte Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens wiederholt.

13. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem bezughabendem Verwaltungsakt.

14. Mit Parteiengehör vom XXXX wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen für die mündliche Verhandlung bekanntzugeben.

15. Mit Schreiben vom XXXX gab die belangte Behörde an, keine Beweismittel zu beantragen.

16. Der Disziplinarbeschuldigte beantragte ebenfalls keine Zeug:innen binnen Frist.

17. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den XXXX Senatsverhandlungen an, welche im Zuge der Ersuchen um Vertagung aufgrund Krankheit des Rechtsvertreters verschoben wurden. Am 26.02.2025 wurde schlussendlich eine öffentliche mündliche Senatsverhandlung durchgeführt, in welcher der Disziplinarbeschuldigte zu seinen aktuellen Lebensumständen sowie seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit befragt und mit den Parteien die bei der Strafbemessung berücksichtigten Umstände erörtert wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten:

1.1.1. Der Disziplinarbeschuldigte steht als Bediensteter der LPD XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er trat am XXXX in den Exekutivdienst ein, wurde ab XXXX als eingeteilter Beamter der PI XXXX zugeteilt. Seit XXXX leistete er zudem eine Ausbildungstätigkeit in den Grundausbildungslehrgängen im Bildungszentrum Steiermark. Seine Definitivstellung erfolgte am XXXX . Er erhielt bisher keine Geldbelohnungen, Belobigungen und Anerkennungen und er hatte und hat keine Personalvertretungsfunktion inne.

1.1.2. Er bringt als Exekutivbediensteter mit der Einstufung E2b, Gehaltsstufe 05 einen durchschnittlichen Monatsbezug von brutto € 2.623,- bzw. seit seiner Suspendierung von netto € 1.270,- ins Verdienen. Weiters übt er eine Nebenbeschäftigung als Fußballer aus, die ihm monatlich (jedenfalls) ca. € 350,- einbringt. Er ist ledig, kinderlos und es bestehen keine Unterhalts- bzw. Obsorgeverpflichtungen.

1.1.3. Der Disziplinarbeschuldigte wurde von der Dienstbehörde am XXXX 2023 vorläufig bzw. von der belangten Behörde am XXXX (endgültig) suspendiert.

1.1.4. Der Disziplinarbeschuldigte hat Kreditschulden im Ausmaß von € 90.000,-, wobei es bereits zu Gehaltspfändungen in der Höhe von bis zu € 2.100,- gekommen ist. Er verfügt über kein Erspartes. Wohnkosten hat er, abgesehen von den an seinen Vater zu zahlenden Betrag in der Höhe von € 300,-, nicht zu tragen, da er gemeinsam mit seiner Schwester im Familienhaus seiner Eltern wohnt, seine Eltern jedoch in einem eigenen Haus zirka fünf Kilometer von ihm entfernt im selben Ort wohnen und sein Vater arbeitslos, seine Mutter als Kindergartenpädagogin beschäftigt und seine Schwester Pharmazeutin ist.

1.1.5. Eine Entlassung würde für den Disziplinarbeschuldigten eine wirtschaftliche Einbuße bedeuten, aber diese keine existenzbedrohenden Ausmaße annehmen.

1.2. Feststellungen zu den Sachverhalten:

1.2.1. Am XXXX kam XXXX zur PI XXXX , um eine Verwaltungsstrafe der BH XXXX von € 412,50 einzuzahlen. Der Disziplinarbeschuldigte hob den Geldbetrag ein und stellte nach ausdrücklichem Verlangen darüber auch eine „Bestätigung“ aus. Am XXXX erhielt XXXX eine Aufforderung der BH XXXX , den aushaftenden Strafbetrag in der Höhe von (nunmehr) € 445,- einzuzahlen. Sie ging zur nächstgelegenen PI und legte sodann die vom Disziplinarbeschuldigten erhaltene „Bestätigung“ vor. Weitere Ermittlungen ergaben, dass dieser den für eine andere Einhebung benutzten Beleg kopiert, zurechtgeschnitten und als Bestätigung der Einzahlung für XXXX verwendete, wobei er die Kopie des Blattes in den Einhebungsblock einlegte und sodann mit Kugelschreiber die Einzahlung von € 412,50 bestätigte.

1.2.2. Der Disziplinarbeschuldigte hielt sich am XXXX , um ca. 03:00 Uhr, gemeinsam mit weiteren Polizeibediensteten, außer Dienst bzw. in zivil, im Lokal „ XXXX “ in XXXX auf. Um ca. 03:20 Uhr geriet er mit dem Gast (korrekt:) XXXX in Streit, weil dieser eine ebenfalls privat anwesende Polizeibedienstete unangemessen angesprochen bzw. beleidigt haben soll. Daraufhin kam es zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und XXXX zu einer verbalen Auseinandersetzung, im Zuge derer XXXX dem Disziplinarbeschuldigten einen Stoß gegen die Brust versetzte. Der Disziplinarbeschuldigte beschimpfte daraufhin XXXX als „Jugo“ und versetzte ihm mit der flachen Hand mehrere Schläge in das Gesicht, weswegen er von seinem Kollegen RevInsp XXXX von dem Gemenge weggezerrt wurde. Der Disziplinarbeschuldigte riss sich jedoch los und versetzte XXXX abermals einen Schlag in das Gesicht.

1.2.3. Die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten waren zu den Zeitpunkten der Dienstpflichtverletzungen gegeben; er handelte bei den Dienstpflichtverletzungen vorsätzlich.

1.2.4. Der Disziplinarbeschuldigte war bis zu den gegenständlich angelasteten Dienstpflichtverletzungen weder strafrechtlich noch disziplinar vorbestraft. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Taten in einem auffallenden Widerspruch zu seinem Verhalten davor stünden. Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX wurde er aufgrund der Tat zu Spruchpunkt I./1. wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauches zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt.

1.2.5. Der Disziplinarbeschuldigte handelte bei seinen Taten weder aus Unbesonnenheit heraus noch aufgrund einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung.

1.2.6. Der Disziplinarbeschuldigte zahlte nach Bekanntwerden des Vorfalls den einbehaltenen Betrag an die BH XXXX aus.

1.2.7. Der Disziplinarbeschuldigte meldete den Vorfall zu Spruchpunkt I./1. nicht aus Eigenem seinen Vorgesetzten bzw. der Dienstbehörde und leugnete diesen zunächst nach Bekanntwerden. Auch die Tat zu Spruchpunkt I./2. meldete er nicht aus Eigenem seinen Vorgesetzten oder der Dienstbehörde. Zur Wahrheitsfindung hatte er somit keinen Beitrag geleistet. Er hat jedoch die Dienstpflichtverletzungen in Folge vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht eingestanden und hat sich von seinen Taten distanziert.

1.2.8. Der Disziplinarbeschuldigte leidet seit seinem 22. Lebensjahr, somit zum Entscheidungszeitpunkt seit sieben Jahren, an Spielsucht. Er hat nach seinen Angaben im Februar oder März XXXX aufgehört zu spielen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die im Jahre XXXX im Dienst erlangte Schussverletzung ursächlich für seine Spielsucht war.

1.2.9. Der Disziplinarbeschuldigte besucht seit XXXX unregelmäßig bzw. durchschnittlich ein Mal im Monat für 45 Minuten eine Therapie zur Bekämpfung seiner Spielsucht bei der Existenzsicherungsberatung für Glücksspieler:innen in XXXX . Im Jahr XXXX hatte er bereits eine Selbsthilfegruppe in XXXX besucht, jedoch aus eigenem abgebrochen; einer Therapie zur Bekämpfung seiner Suchtkrankheit hatte er sich bis XXXX nie unterzogen.

1.2.10. Der Disziplinarbeschuldigte hat seit längerer Zeit massive Geldsorgen.

1.2.11. Der Disziplinarbeschuldigte kann an keinem anderen Arbeitsplatz im Exekutivdienstschema mehr verwendet werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten:

2.1.1. Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Disziplinarbeschuldigten, seine Tätigkeit als Ausbildender, seiner Definitivstellung, seinen nicht vorhandenen Geldbelohnungen, Belobigungen und Anerkennungen und seiner nicht gegebenen Personalvertretungsfunktion ergeben sich aus dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis, dem der Disziplinarbeschuldigte diesbezüglich nicht entgegengetreten ist, und aus den Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .

2.1.2. Die Feststellung zu seiner Einstufung, zu seinem Monatsbezug vor und nach der Suspendierung fußen aus seinen Angaben im Verfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht ( XXXX ); zudem ist eine Gehaltsaufstellung im Behördenakt befindlich ( XXXX ).

Betreffend seine Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung als Fußballer ist (jedoch) anzumerken, dass er vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll gab, er würde im Schnitt € 350,- verdienen, was nicht nur in Widerspruch zu seinen Angaben vor der belangten Behörde war, wo er am XXXX noch von € 400,- sprach ( XXXX ), sondern auch aufgrund der Recherchen des Bundesverwaltungsgerichtes insofern in Frage zu stellen ist, als der Disziplinarbeschuldigte in Wirklichkeit bei zwei Fußballvereinen spielt. Mit diesen Informationen in der Beschwerdeverhandlung konfrontiert meinte er, er würde in der Hallensaison beim Verein „ XXXX “ spielen und den Rest des Jahres sei er beim Verein „ XXXX “ eingesetzt. Zum Verein „ XXXX “ ist anzumerken, dass dieser auf seiner Website nicht nur eine Reihe an Sponsoren aufweist, sondern auch eine eigene Fußballakademie betreibt, sodass von einem durchaus zahlungskräftigen Verein auszugehen ist. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes konstatierte der Disziplinarbeschuldigte weiters, er fungiere bei diesem Verein auch als Trainier (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichtes: und ist auch als solcher auf der Website des Vereines ersichtlich) und bekomme für jeden Sieg bei Einsatz als Spieler am Feld zusätzlich € 150,- ( XXXX ). Es ist somit davon auszugehen, dass der Disziplinarbeschuldigte seine Einkünfte, welche aus seinen Einsätzen bei den genannten Vereinen resultieren, im Verfahren eher „konservativ“ zu Protokoll gegeben hat.

Die Feststellungen, dass der Disziplinarbeschuldigte ledig und kinderlos ist bzw. keine Unterhalts- und Obsorgeverpflichtungen hat, fußen auf seinen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht ( XXXX ).

2.1.3. Die Feststellungen zur vorläufigen Suspendierung am XXXX bzw. zu der Suspendierung am XXXX folgen dem Akteninhalt ( XXXX ).

2.1.4. Die Feststellungen zu der finanziellen Situation des Disziplinarbeschuldigten fußen auf seinen Angaben im Verfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht ( XXXX ).

Die Feststellungen zur familiären bzw. häuslichen Situation des Disziplinarbeschuldigten ergeben sich aus dessen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht ( XXXX ).

2.1.5. Die Feststellung, dass die Entlassung für den Disziplinarbeschuldigten keine existenzbedrohenden Ausmaße annehmen würde, kann aus dessen jungem Lebensalter und den daraus resultierenden bestehenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt geschlossen werden. Auch gab er selbst vor der belangten Behörde an, dass er wieder fit sei, er habe während der Zeit der Suspendierung seinem ehemaligen Trainer bei der Hausrenovierung geholfen bzw. habe immer wieder gearbeitet ( XXXX ) und gab beim Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, er sei vor seiner Tätigkeit bei der Polizei als Paketzusteller tätig gewesen ( XXXX ).

2.2. Zu den Feststellungen den Sachverhalt betreffend:

2.2.1. Die Feststellungen betreffend die dem Disziplinarbeschuldigten zum Vorwurf gemachte Tathandlung am XXXX ergeben sich unzweifelhaft aus dem Schuldspruch und den Feststellungen des beschwerdegegenständlichen Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde. Da sich die Beschwerde ausschließlich gegen die von der belangten Behörde vorgenommenen Strafbemessung richtet, ist der Schuldspruch zu dieser Tat in Rechtskraft erwachsen. Auch stimmen die Angaben des Disziplinarbeschuldigten zu dieser Tat damit im Wesentlichen überein ( XXXX : Beschuldigtenvernehmung zur Tat in Spruchpunkt I./1.).

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die dem Disziplinarbeschuldigten zum Vorwurf gemachte Tathandlung am XXXX ergeben sich unzweifelhaft aus dem Schuldspruch und den Feststellungen des beschwerdegegenständlichen Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde. Da sich die Beschwerde ausschließlich gegen die von der belangten Behörde vorgenommenen Strafbemessung richtet, ist der Schuldspruch auch zu dieser Tat in Rechtskraft erwachsen und stimmen die Angaben des Disziplinarbeschuldigten zu ebendieser Tat damit im Wesentlichen überein ( XXXX : Beschuldigtenvernehmung zur Tat I./2.).

2.2.3. Die Feststellung zur Kategorisierung des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten als vorsätzlich ergibt sich aus seiner strafgerichtlichen Verurteilung aufgrund eines Vorsatzdeliktes und trat im Zuge des (Straf- und Disziplinar-)Verfahrens hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu Tage. Eine eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit aufgrund der Spielsucht des Disziplinarbeschuldigten ergab sich nicht und war jedenfalls auch aufgrund des Strafurteils nicht anzunehmen.

Auch das sonstige Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten, sich insgesamt in einer finanziell angespannten Situation befunden zu haben, vermochte weder schuldausschließend noch rechtfertigend zu wirken.

2.2.4 Die Feststellungen zur (Un)Bescholtenheit des Disziplinarbeschuldigten fußen auf dem Akteninhalt bzw. auf dem Urteil des LG XXXX .

Hinsichtlich seines bisherigen dienstlichen Verhaltens wird in der Disziplinaranzeige vom XXXX ausgeführt, der Disziplinarbeschuldigte sei zwar ein engagierter Beamter und motiviert, müsse jedoch hin und wieder auf die Bedeutung und Wichtigkeit des Polizeiberufes aufmerksam gemacht werden ( XXXX ). Befragt hierzu vom Bundesverwaltungsgericht vermeinte der Disziplinarbeschuldigte, er glaube, diese Anmerkung seines Vorgesetzten sei in Zusammenhang mit der Schulwegsicherung gestanden, da er (offenbar) erst um „Punkt“ und nicht etwas früher bei der zu sichernden Stelle bzw. – Zebrastreifen erschienen sei ( XXXX ).

Befragt zu einer im Jahr XXXX erfolgten Ermahnung gab der Disziplinarbeschuldigte an, er habe kurz nach seiner Schussverletzung auf Facebook Zeitungsartikel durchgelesen und wären bei den Kommentaren Beschimpfungen gegenüber den „Schützen“ (i.e.: jener Kollege, dessen Schüsse in den Boden im Zuge einer Waffenprüfung aufgrund eines „Gellers“ den Disziplinarbeschuldigte verletzt hatten ( XXXX )) ersichtlich gewesen, weswegen er auch einen Kommentar verfasst habe, um seinen Kollegen mehr oder weniger in Schutz zu nehmen, was jedoch „nicht so gut angekommen sei“. Vom Bundesverwaltungsgericht nachgefragt gab der Disziplinarbeschuldigte zu Protokoll, er wisse nicht mehr genau, was er geschrieben habe, aber sinngemäß: „Du AMS-Oide, du hast eh keinen Plan!“ ( XXXX ).

Auf einen auffallenden Widerspruch der Tat(en) zu seinem vorherigen Verhalten kann daher nicht geschlossen werden.

Eine weitere Verwendung des Disziplinarbeschuldigten an der PI XXXX ist aus Sicht des unmittelbaren Dienstvorgesetzten ChefInsp XXXX ausgeschlossen. Das Vertrauen des Vorgesetzten und aller anderen Bediensteten sei laut dessen Aussage zutiefst erschüttert und die Polizeiarbeit „ins Schräge“ gerückt worden bzw. fehle es an einem Glauben zu seiner Besserungsfähigkeit ( XXXX ).

2.2.5. Die Feststellungen, dass der Disziplinarbeschuldigte weder aus Unbesonnenheit noch aus einem Affekt heraus die Taten setzte, sind in Anbetracht der Vorbereitungshandlungen anzunehmen. Insbesondere kann den Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten in seiner Beschwerde, es habe sich um eine „Kurzschlusshandlung“ gehandelt bzw. der Impuls zur Tat zu Spruchpunkt I./1. komme von der Spielsucht, der Depression seiner (damaligen) Partnerin oder der psychischen Disposition seiner Eltern bzw. er habe die Tat weder geplant noch gewollt, nicht gefolgt werden. Die Ausführung der Tat zu Spruchpunkt I./1., insbesondere die Fälschung des „Einzahlungsnachweises“, erforderte nämlich ein hohes Maß an Aufwand und Überlegung. Bei lebensnaher Betrachtung ist nicht glaubhaft, dass der Disziplinarbeschuldigte den Entschluss zu dieser Tat erst gefasst hatte, als er bemerkte, dass kein Akt vorhanden gewesen wäre ( XXXX ). Hier gilt es weiters zu betonen, dass der Disziplinarbeschuldigte zudem ausgerechnet vor den Augen jener Frau, welcher er durch Anfertigen einer Fälschungskopie täuschen wollte bzw. zunächst auch getäuscht hatte, eine Kopie mittels Farbkopierer im Parteienraum herstellte, dann wieder hinausging, sein Werk vollendete und nach etwa fünf Minuten zu Frau XXXX zurückkam, welcher dieses Verhalten des Disziplinarbeschuldigten bereits komisch vorkam ( XXXX ).

2.2.6. Die Feststellung, dass der Disziplinarbeschuldigte den Betrag der Tat zu Spruchpunkt I./1. zurückzahlte, ergibt sich aus dem Behördenakt und seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht ( XXXX ). Diese Rückzahlung erfolgte jedoch monatelang nicht und wurde erst nach Bekanntwerden der Tat, wenngleich vor Beendigung des Strafverfahrens, am XXXX vorgenommen ( XXXX ), sodass diese nicht aus eigenem Antrieb erfolgte.

2.2.7. Die Feststellungen, dass der Disziplinarbeschuldigte zunächst seine Tat zu Spruchpunkt I./1. leugnete, fußen darauf, dass er vor seinem Vorgesetzten anfänglich vermeinte, dass er „so etwas nicht machen würde, so blöd könne ja niemand sein“; am XXXX im Zuge der Beschuldigtenvernehmung gestand er jedoch die Tat ein ( XXXX ).

Die Feststellungen, dass der Disziplinarbeschuldigte auch seine Tat zu Spruchpunkt I./2. nicht meldete, fußen auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Befragt, wieso er nicht aus eigenem seinem Chef und/oder seiner Dienstbehörde das Geschehen geschildert habe, meinte er, sein Chef habe es (eh) schon gewusst ( XXXX ).

Zur Tat in Spruchpunkt I./1. kann auf die Angaben des Disziplinarbeschuldigten verwiesen werden, der Vorfall tue ihm sehr leid, es sei „deppert“ von ihm gewesen ( XXXX ). Zur Tat in Spruchpunkt I./2. gab er an, er habe sich bei XXXX entschuldigt ( XXXX ) und betonte vor dem Bundesverwaltungsgericht abermals, XXXX und er hätten sich gegenseitig entschuldigt und seien jetzt Bekannte ( XXXX ).

2.2.8. Die Feststellungen, dass der Disziplinarbeschuldigte bereits seit seinem 22. Lebensjahr spielsüchtig ist, ergeben sich aus dem Akteninhalt und wurden durch ihn vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt ( XXXX ). Dort klärte er auch den Widerspruch in seinen Angaben auf, dass er einerseits in seiner Beschwerde dem Dienstgeber „quasi einen emotionalen Anteil an der ganzen Sache gebe“, da er durch eine Schussverletzung im Dienst in die Spielsucht verfallen sei, und andererseits zu Protokoll gegeben hatte, er sei (Zitat:) „zu deppert“ für den Profifußball gewesen, er sei lieber fortgegangen und habe nicht trainiert bzw. vor allem, dass die Schussverletzung aus dem Jahre XXXX nicht ursächlich für seine Sucht gewesen sei ( XXXX ). In der Beschwerdeverhandlung vermeinte der Disziplinarbeschuldigte nämlich, als er „das erste Mal Richtung Profi gegangen sei, wäre er zu dumm gewesen und habe lieber gefeiert und als er realisiert habe, was er weggeschmissen habe, habe er sich neu gesammelt“ ( XXXX ). Dies Erklärung gab zwar durchaus Einblick in den Werdegang des Disziplinarbeschuldigten zum Profifußballer, ließ aber die Erklärung missen, wieso der Dienstgeber in Folge an seiner Misere „quasi einen emotionalen Anteil an der ganzen Sache“ gehabt hätte haben sollen.

2.2.9. Die Feststellung, dass sich der Disziplinarbeschuldigte unregelmäßig in Therapie befindet, folgt seinen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht und den von ihm vorgelegten Nachweisen ( XXXX ). Zum Zeitpunkt des Therapiebeginns gab der Disziplinarbeschuldigte vor der belangten Behörde zwar März XXXX an, jedoch beginnen die Nachweise mit XXXX und stimmt damit die Aussage des Disziplinarbeschuldigten in seiner Beschuldigtenvernehmung überein, er beginne die Therapie am XXXX Den verzögerten Start seiner Therapie erklärten er bzw. sein Anwalt vor dem Bundesverwaltungsgericht damit, dass es eine gewisse Zeit gedauert habe, einen Therapieplatz in XXXX zu bekommen ( XXXX ). Bestätigungen liegen zudem jedoch lediglich vom XXXX vor und dauert eine Sitzung nur 45 Minuten ( XXXX ). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er in der Beschwerdeverhandlung am XXXX als letzten Sitzungstermin Mitte Jänner XXXX zu Protokoll ( XXXX ), was in Anbetracht seiner Krankheit als sehr dürftig erscheint. Hierzu ist zudem anzumerken, dass sich der Disziplinarbeschuldigte um eine Therapierung ausschließlich in XXXX bemühte und musste er laut seinen Angaben hierbei seitens der Mutter seiner damaligen Freundin unterstützt werden ( XXXX ), was insofern seltsam anmutet, als er aufgrund seiner Spielsucht unstrittig über Internetkenntnisse verfügt und zur Recherche keine Assistenz benötigt hätte. Auffällig war hier weiters, dass er sich definitiv nicht umfassend (auch) über stationäre Therapiemöglichkeiten (außerhalb von XXXX ) informierte, um seiner Krankheit mit einer gezielten Therapierung Herr zu werden. Dieses Verhalten in Zusammenschau mit der Vorlage von unregelmäßigen Therapiesitzungen weisen auf ein eher dürftiges Engagement des Disziplinarbeschuldigten hinsichtlich seiner Gesundung hin.

Auf Befragung vom Bundesverwaltungsgericht gab er zudem an, dass er im Jahr XXXX eine Selbsthilfegruppe in XXXX besucht habe, welche ihm jedoch „nicht wirklich geholfen habe“ ( XXXX ). Aus Eigenem hatte er somit zwischen dem Beginn seiner Sucht im Jahr XXXX und bis zum XXXX keine Suchttherapie angedacht, entriert oder gar absolviert.

2.2.10. Die Feststellung betreffend die bereits länger bestehenden Geldsorgen fußen auf den Angaben des Disziplinarbeschuldigten in seiner Vernehmung vom XXXX , welche er vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte und wo er ausführte, die Situation habe sich im September/Oktober XXXX zugespitzt und hätten ab April XXXX Gehaltspfändungen begonnen, wobei monatlich ca. € 2.000,- einbehalten worden seien ( XXXX ). Vor der belangten Behörde vermeinte er zudem am XXXX , es sei ihm sogar selbst peinlich gewesen, als Polizist immer Geldsorgen zu haben bzw. habe er seit längerer Zeit massive Geldprobleme gehabt ( XXXX ).

2.2.11. Die Feststellung, dass der Disziplinarbeschuldigte nicht an einem anderen Arbeitsplatz verwendet werden kann, folgen aus den Angaben seines Vorgesetzten, aus einer Gesamtschau und der Bewertung des Bundesverwaltungsgerichtes, welche noch erörtert werden wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich ist, da seitens der Disziplinaranwältin Beschwerde erhoben wurde, folglich eine Senatszuständigkeit gemäß § 153a Abs. 1 BDG 1979 gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A)

3.2.1. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, idgF, lauten:

„Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

(4) Beamtinnen und Beamten ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.

[…]

Dienstpflichtverletzungen

§ 91. (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

[…]

Disziplinarstrafen

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,

3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

Strafbemessung

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

[…]

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.

[…]

Suspendierung

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

[…]

(6) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.

[…]

Kosten

§ 117. (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wenn

1. das Verfahren eingestellt,

2. der Beamte freigesprochen oder

3. gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen

wird.

(2) Wird über die Beamtin oder den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat die Beamtin oder der Beamte dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall

1. eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2, höchstens jedoch 500 €,

2. einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500 €,

3. einer Entlassung 500 €.

Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Beamtin oder der Beamte zu tragen.

[…]

Beschwerde des Beschuldigten

§129. Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

3.2.2. Zur Ablehnung von Beweisanträgen:

Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn das von der Partei genannte Beweisthema unbestimmt ist, wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel untauglich ist (VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0462). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 22.10.2018, Ra 2018/20/0446; 14.10.2009, 2008/12/0203; 18.01.1990, 89/09/0114). Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 07.11.2024, Ra 2024/19/0362).

Im Verfahren vor der belangten Behörde beantragte der Disziplinarbeschuldigte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass er seine Spielsucht nunmehr unter Kontrolle habe und eine positive Zukunftsprognose bestehe, sowie zur Darlegung seiner Persönlichkeit. Der Beweisantrag wurde seitens der belangten Behörde mangels Relevanz abgelehnt und vor allem ausgeführt, dass hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit eine Bindung an das Urteil des LG XXXX bestehe. Die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens für die Zukunftsprognose finde keine rechtliche Deckung. In der Beschwerde wurde seitens des Disziplinarbeschuldigten zur Darlegung der erheblich beeinträchtigten Zurechnungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten im Tatzeitpunkt, sowie zur Frage des Vorsatzes bzw. Fahrlässigkeit und der Wahrscheinlichkeit der Tatwiederholung in Anbetracht der begonnenen Therapien erneut ein Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens gestellt.

Gerade die Frage der Zurechnungsfähigkeit ist bereits aufgrund der untenstehend erörterten Bindung an das Strafurteil geklärt, weshalb von der Aufnahme der beantragten Beweise (Gutachten) Abstand zu nehmen war (vgl. auch VwGH 29.04.2011, 2009/09/0005). Auch steht die Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt der Dienstpflichtverletzung zu Spruchpunkt I./1. außer Zweifel. Der mildernde Umstand, dass der Disziplinarbeschuldigte spielsüchtig ist, wurde ihm bereits durch die belangte Behörde in Anrechnung gestellt und war auf Grund des Verbotes der reformatio in peius nicht weiter zu behandeln.

Hinsichtlich der Zukunftsprognose des Disziplinarbeschuldigten konnte mit den vorliegenden Angaben zu seiner Spielsucht das Auslangen gefunden werden. Die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens für die Zukunftsprognose findet – wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt – keine rechtliche Deckung, sondern es handelt sich hierbei um rechtliche Überlegungen zur Spezialprävention, welche nicht auf einen Sachverständigen ausgelagert werden können.

Zum Antrag betreffend die Beischaffung des gesamten Personalakts des Disziplinarbeschuldigten ist lediglich kurz auszuführen, dass die entscheidungsrelevanten Unterlagen bereits vorlagen und diesbezüglich kein konkretes Beweisthema angeführt wurde. Die beantragte Vorlage konnte daher unterbleiben und war daher den Beweisanträgen nicht stattzugegeben.

3.2.3. Zum disziplinaren Überhang und zur Argumentation betreffen das Doppelbestrafungsverbot:

Der Disziplinarbeschuldigte wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom XXXX zur Zl XXXX hinsichtlich Spruchpunkt I./1. des Disziplinarerkenntnisses wegen § 302 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Von einer disziplinären Verfolgung wäre gemäß § 95 Abs. 1 BDG 1979 abzusehen, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft. Es ist daher bei einer bereits erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 95 Abs. 1 BDG zunächst zu prüfen, ob ein sogenannter „disziplinärer Überhang“ vorliegt.

Obwohl es sich bei dem Delikt des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB um ein „echtes Amtsdelikt“ handelt, ist ein disziplinärer Überhang nicht zu verneinen, wenn der Organwalter auch wegen Verletzung seiner Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 („Vertrauenswahrung“) bestraft worden ist, in welchem Fall auch bei echten Amtsdelikten ein disziplinärer Überhang besteht (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0004).

Zur Frage des Vorliegens eines disziplinären Überhangs hat der VwGH [nämlich] wiederholt ausgeführt, dass bei einer Ahndung des fraglichen Verhaltens nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 ein disziplinärer Überhang in der Regel immer vorliegen wird, weil die zuletzt genannte Bestimmung auf einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt abstellt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird (vgl. VwGH 17.01.2000, 97/09/0026; 08.09.1987, 86/09/0083). Siehe dazu insbesondere den Stammrechtssatz des VwGH vom 18.04.2002, 000/09/0176:

Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im § 43 Abs. 2 BDG 1979 geregelten Tatbestandsmerkmales des ‚Vertrauens der Allgemeinheit‘ beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann (vgl. Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2 126 referierte hg. Judikatur, sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2 45).

Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass ein derartiges Verhalten eines Exekutivbediensteten grundsätzlich geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine ordnungsgemäße und korruptionsfreie Dienstverrichtung zu beeinträchtigen. Die Tathandlung des Disziplinarbeschuldigten in Spruchpunkt I./1. ist nicht nur geeignet, sein eigenes Ansehen, sondern auch das der gesamten mit polizeilichen Aufgaben betrauten Sicherheitsverwaltung massiv zu schädigen. Die strafgerichtliche Verurteilung des Disziplinarbeschuldigten wirft gravierende Zweifel an der sachlichen und unvoreingenommenen Erfüllung seiner Dienstpflichten auf.

Eine Verletzung des Verbotes der Doppelbestrafung – wie vom Disziplinarbeschuldigten angeführt – nach Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur MRK kommt in Disziplinarverfahren nicht in Betracht (VfGH 03.12.2009, B 1008/07; EGMR 31.05.2011, Kurdov und Ivanov, 16137/04, wonach es sich bei Disziplinarverfahren nicht um Verfahren über eine strafrechtliche Anklage handelt). Laut VwGH besteht kein Anlass, dieser Rechtsprechung des VfGH entgegen zu treten (VwGH 15.01.2011, 2011/09/0038; 24.04.2012, 2011/09/0013).

Hinsichtlich des Zweckes des Disziplinarrechtes ist darauf hinzuweisen, dass §§ 91 ff BDG 1979 Teil des Dienstrechtes, sohin des Arbeitsrechtes von Bediensteten in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der Republik Österreich sind. Dieser Berufsstand unterliegt einem besonderen Standesrecht und dient das Disziplinarecht dazu, die Beamtinnen und Beamten an dieses zu „erinnern“ und das Ansehen dieses Standes bzw. die Funktionsfähigkeit und die Integrität des Beamtenrechts aufrechtzuerhalten.

Das Strafrecht hingegen verfolgt ein gänzlich anderes Telos bzw. einen anderen Ansatz: Zweck des Strafrechts ist es, diejenigen Rechtsgüter zu schützen, deren Erhaltung für ein geordnetes Zusammenleben der Menschen unerlässlich ist und deren Verletzung den Rechtsfrieden innerhalb einer sozialen Gemeinschaft besonders stark gefährden würde.

Standesrecht und Strafrecht verfolgen sohin völlig unterschiedliche Ziele und ist es unzulässig, die Erwägungen, welche Rechtsgültigkeit für die Beurteilung eines Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des Strafrechtes haben, eins zu eins auf die Beurteilung desselben Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des Disziplinarrechtes zu übertragen.

Die gerichtliche Verurteilung kann den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm aufgrund seiner Beamtenstellung obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigten Wirkung auf den Betroffenen entfalten. Auch seitens des Gesetzgebers ist diese Wertung zu erkennen, ein disziplinärer Überhang nach § 95 Abs. 1 BDG 1979 könnte ansonsten nicht existieren.

Die Verhängung einer Disziplinarstrafe erscheint daher (auch) nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls unstrittig notwendig, um vor allem allen Exekutivbediensteten das mit ihrer besonderen Stellung verbundene hohe Maß an Verantwortung vor Augen zu führen, weswegen ein disziplinärer Überhang im gegenständlichen Fall folglich vorliegt.

3.2.4. Zur Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils:

Gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat. Diese Bindung umfasst die Feststellung von sowohl die äußere als auch die innere Tatseite betreffenden Tatsachen, nicht aber die Strafbemessung durch das Strafgericht (Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 95 BDG Rz 11 [Stand 1.1.2022, rdb.at]; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0144). Die Umstände, aus denen ein Strafgericht oder die Verwaltungsbehörde die Zurechnungsfähigkeit des Beamten folgerte, sind für die Disziplinarbehörde bindend (Fellner, BDG § 95 BDG E 7 [Stand 1.2.2020, rdb.at]; VwGH 24. 11. 1982 SlgNF 10.899 A = ZfV 1983/2208).

Indes besteht keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde an die vom Strafgericht im Hinblick auf die Gefahr der Begehung weiterer gerichtlicher Straftaten angestellten spezial- oder generalpräventiven Prognosen, da es im Disziplinarverfahren „um die Gefahr der Verletzung der spezifisch die öffentlich-rechtlich Bediensteten treffenden aus dem Dienstrecht erfließenden Dienstpflichten“ geht (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0004) und wurde das bereits bei den unterschiedlichen Telos der beiden Rechtsgebiete dargelegt.

Das Strafgericht sah [jedoch] die krankhafte Spielsucht des Beamten offenkundig weder als Schuldausschließungsgrund noch als Rechtfertigungsgrund an. Diese findet im strafgerichtlichen Urteil keine Erwähnung, wird seitens des Strafgerichtes auch nicht als Milderungsgrund angeführt ( XXXX ) und war das Bundesverwaltungsgericht an diese rechtliche Bewertung gebunden.

3.2.5. Zum Beschwerdeumfang und Verbot der reformatio in peius:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Ausspruch über die Schuld von jenem über die Strafe in einer Disziplinarsache trennbar. Hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines Disziplinarerkenntnisses tritt Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (vgl. VwGH 25.01.2024, Ro 2023/09/0009; 21.10.2022, Ra 2022/09/0043).

Im vorliegenden Fall heißt dies, dass der Schuldspruch im Disziplinarerkenntnis der Behörde vom XXXX , Zlen XXXX , XXXX , XXXX , in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist und vom Schuldspruch bei der Strafbemessung auszugehen ist.

Da selbstredend lediglich der Disziplinarbeschuldigte Beschwerde erhoben hatte, kommt das Verbot der reformatio in peius gemäß § 129 BDG 1979 betreffend zusätzlicher Erschwerungsgründe und/oder Aberkennung von Milderungsgründen zur Anwendung.

3.2.6. Zur Schwere der Dienstpflichtverletzungen:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Zunächst ist auf die Schwere der Schuld als Maß für die Höhe der zu verhängenden Strafe einzugehen. Diese ergibt sich aus dem objektiven Gewicht einer begangenen Tat bzw. im Falle des Disziplinarbeschuldigten: der begangenen Taten und aus dem Grad des subjektiven Verschuldens.

In objektiver Hinsicht ist die belangte Behörde zurecht zu der Tat in Spruchpunkt I./1. von einer sehr schweren Dienstpflichtverletzung ausgegangen. Ein Exekutivbediensteter, der unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten während seines Dienstes - vorsätzlich - widerrechtlich und unter Verwendung eines gefälschten Beleges eine Verwaltungsstrafe einbehält anstatt sie zu verbuchen, begeht eine Dienstpflichtverletzung, deren objektiver Unrechtsgehalt derart hoch ist, dass auch bei Vorliegen von Milderungsgründen die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht zu ziehen ist.

Mit diesem – in der Terminologie des Strafrechtes - Verbrechen hat er gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz ihm als Exekutivbediensteter obliegt. Wird ein solches Verhalten eines Polizisten in der Öffentlichkeit bekannt, schädigt das nicht nur das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Person, sondern ist dies in der Regel auch mit einem nicht unwesentlichen Schaden für das Vertrauen der Allgemeinheit in die gesamte Exekutive und damit für das Ansehen des Amtes verbunden. Der redliche und unbedenkliche Umgang mit im Eigentum des Dienstgebers oder Dritter stehenden Geldern und Sachwerten zählt zu den unverzichtbaren Aufgaben grundsätzlich aller Beamt:innen, insbesondere aber eines Exekutivbediensteten, dem die Verhinderung und Verfolgung von Verletzungen sämtlicher unter anderem auch durch das Strafgesetzbuch geschützter Rechtsgüter – also auch des Eigentumsrechtes – im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben auferlegt sind.

Bei der Beurteilung des Grades des subjektiven Verschuldens ist gemäß dem nach § 93 Abs. 1 3. Satz BDG 1979 zu berücksichtigenden § 32 StGB auch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters oder inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können.

In der vorliegenden Rechtssache ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Disziplinarbeschuldigte laut den für das Disziplinarverfahren bindenden Feststellungen des Strafgerichtes mit vorsätzlicher Schädigungsabsicht und wissentlicher Absicht, seine Befugnis zu missbrauchen, gehandelt hatte, weswegen seinen Ausführungen, das Ausmaß an krimineller Energie könne keineswegs mit der eines berechnenden Diebes verglichen werden, jedenfalls nicht zu folgen ist. Gerade als Exekutivbediensteter musste nämlich dem Disziplinarbeschuldigten bewusst sein, dass der Schutz fremden Eigentums zu seinen Pflichten gehört und somit musste ihm im höheren Maße das Unrecht seiner Tat bewusst sein bzw. wäre von ihm eine rechtstreue Verhaltensweise zu erwarten gewesen.

Die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde findet auch Deckung in der bisherigen Judikatur des VwGH. So hat der VwGH in einer ähnlichen Entscheidung erkannt: „Die dem Beamten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen (eingehobene Strafgelder für private Zwecke verwendet) sind deswegen so schwer und im Ergebnis den Milderungsgründen gegenüber gewichtiger, weil dadurch gerade jene Rechtsgüter verletzt werden, deren Schutz einem Sicherheitswachebeamten grundsätzlich obliegt (vgl. VwGH 18.05.2010, 2006/09/0230).

Wiegt eine Dienstpflichtverletzung – wie im vorliegenden Fall – besonders schwer, so kann von der Verhängung einer hohen bzw. der höchsten Disziplinarstrafe nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder, wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten.

3.2.7. Zur General- und Spezialprävention in der konkreten Rechtssache:

3.2.7.1. Zur Generalprävention:

Zur Generalprävention ist einleitend darauf hinzuweisen, dass mit der Dienstrechtsnovelle 2008 das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt wurde und beide Gesichtspunkte bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden müssen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105). Nach den Gesetzeserläuterungen soll es nunmehr möglich sein, „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ (vgl. 1 BlgNR 24. GP . 5, und die ständige Rechtsprechung des VwGH – siehe etwa Erkenntnis vom 03.10.2013, 2013/09/0080), auch, wenn das nicht bedeutet, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß § 93 Abs. 1 BDG maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).

Aus generalpräventiven Gründen ist Exekutivorganen aufzuzeigen, dass gerade diese (auch) Eigentum anderer Personen bedingungslos zu respektieren haben. Doch gerade eine Straftat, wie die vorliegende, lässt schwere Zweifel der Allgemeinheit aufkommen, ob das Exekutivorgan (noch) in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben, insbesondere den Schutz fremden Eigentums, sachlich und verhältnismäßig wahrzunehmen. Es gilt daher dringend, solchen Vorfällen durch die Verhängung hoher Disziplinarstrafen einen Riegel vorzuschieben. Denn würde beim vorliegenden Fehlverhalten mit einer lediglich im mittleren Bereich liegenden Sanktion vorgegangen werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit der Begehung solcher Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamt:innen ausreichend entgegengewirkt werden würde. Niemand aus dem Vorgesetzten- und Kolleg:innenkreis, aber auch der Souverän nicht, würde es verstehen, wenn bei einem derart vorsätzlichen Vorgehen im Rahmen eines Verbrechens lediglich eine mittelschwere Disziplinarstrafe verhängt werden würde.

3.2.7.2. Zur Spezialprävention:

Das Erfordernis der Bedachtnahme auf spezialpräventive Gründe schließt es nicht aus, schon nach der ersten Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen, wenn diese Dienstpflichtverletzung sehr schwer ist (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0012), wenn aufgrund ihrer Eigenart und der Persönlichkeit des Täters die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser im Falle einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219), sodass auch dieser Aspekt Berücksichtigung finden muss und wird.

Die spezialpräventive Erforderlichkeit einer der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen Entlassung wird in den Fällen des § 95 Abs. 3 BDG nicht erst dann anzunehmen sein, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen – bei Beschränkung auf die nach § 92 Abs. 1 Z. 1 bis 3 BDG zu Gebote stehenden Möglichkeiten – in einer vagen Hoffnung erschöpfen würden, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf den dazwischenliegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit (vgl. Ropper/Jerabek, WK2 StGB § 43 Rz 17; § 46 Rz 15 StGB [Stand 15.01.2024, rdb.at]).

An die nur teilweise – nämlich in Bezug auf weitere gerichtlich strafbare Handlungen – auf die gleiche Gefahr bezogene Prognose des Strafgerichtes ist die Disziplinarbehörde dabei, anders als hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts, nicht gebunden. Eine Gewährung der bedingten Strafnachsicht durch das Strafgericht, deren Gewicht auch von der Ausführlichkeit und dem näheren Inhalt ihrer Begründung abhängen wird, kann nur als Indiz gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen (VwGH 22.03.2012, 2011/09/0150).

Spezialpräventiv ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich keine vergleichbaren Straftaten des Disziplinarbeschuldigten vor der gegenständlichen Tat finden; er war bis zu seiner strafrechtlichen Verurteilung durch das LG XXXX am XXXX auch disziplinarrechtlich unbescholten. Dass die Tat (jedenfalls) zu Spruchpunkt I./1. mit seinem bisherigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, konnte jedoch dennoch nicht festgestellt werden, da er laut seinem Vorgesetzten in der Disziplinaranzeige hin und wieder auf die Bedeutung und Wichtigkeit des Polizeiberufes aufmerksam gemacht werden musste, da er offenbar bei einer Schulwegsicherung, welche Kinder schützen soll, gerade einmal pünktlich, aber nicht mit Zeitpolster kam, welcher bei derartigen Einsätzen angezeigt erscheint, und erfolgte zudem im Jahr XXXX bereits eine Ermahnung gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979, weil er auf Facebook eine Person in einem Posting unflätig beschimpft hatte.

Wenngleich nicht unmittelbar spruchgegenständlich, da das angefochtene Disziplinarerkenntnis andere Taten des Disziplinarbeschuldigten umfasste, aber doch für die Zukunftsprognose von Relevanz, ist anzumerken, dass gegen den Disziplinarbeschuldigten zusätzlich zu seiner Tat in Spruchpunkt I./1. aufgrund einer weiteren Tat in Zusammenhang mit den Geschädigten XXXX gemäß §§ 145, 146 StGB ermittelt wurde. Zwar wurde das diesbezügliche Verfahren seitens der StA XXXX gemäß § 192 Abs. 1 Z 1 StPO eingestellt, jedoch ausschließlich, weil eine allfällige Verurteilung auf die bereits durch das LG XXXX am XXXX verhängte Strafe aufgrund des Zusatzstrafenverhältnisses keinen wesentlichen Einfluss gehabt hätte, woraus sich schließen lässt, dass die Staatsanwaltschaft sehr wohl vom Vorliegen der Taten an XXXX ausgegangen ist, und erfolgte eine derartige Einstellung aus Gründen der Verfahrensökonomie bzw. bildet eine Ausnahme vom unbedingten Verfolgungs- und Anklagezwang.

Des Weiteren ist hierzu anzumerken, dass die Möglichkeiten des Verfolgungsverzichts angesichts des uneingeschränkten Sanktionsbezuges keineswegs auf Bagatelldelikte beschränkt sind und selbst bei Verbrechenstatbeständen die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen kann, sofern weitere Straftaten angeklagt sind, die insgesamt Anlass zu einer so hohen Straferwartung geben, dass das einzustellende Faktum sanktionsmäßig nicht ins Gewicht fällt (Vgl. Schroll in Fuchs/Ratz, WK StPO § 192 Rz 45, 46 [Stand 30.6.2018, rdb.at]).

Und sei abschließend zu diesem Themenkomplex anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an eine Einstellung seitens einer Staatsanwalt gebunden ist, da sich hierzu nichts in § 95 Abs. 2 BDG 1979 findet.

Hinsichtlich der Spezialprävention ist zudem anzumerken bzw. festzustellen, dass der Disziplinarbeschuldigte bereits seit seinem 22. Lebensjahr, das heißt seit über sieben Jahren, an Spielsucht leidet, wenngleich er vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll gegeben hatte, dass er seit Februar bzw. März XXXX nicht mehr spiele, was jedoch nicht gleichsam bedeutet, dass seine Krankheit, bei der es sich um Sucht handelt, nunmehr geheilt ist. Seine Suchtkrankheit ist zwar nicht als erschwerend heranzuziehen, ist jedoch im Rahmen der Zukunftsprognose zur Beurteilung der spezialpräventiven Erforderlichkeit der strengsten Disziplinarstrafe zu berücksichtigen.

Die beim Disziplinarbeschuldigten vorliegende, schon seit Jahren bestehende, finanzielle Notlage stellt zwar keinen Milderungsgrund dar, erschwert jedoch selbstredend seine Lage. In diesem Sinne sind auch die von ihm gezeigten – dürftigen - Bemühungen, seine Spielsucht zu besiegen, nicht geeignet, eine Grundlage für eine mit der diesbezüglich geforderten Wahrscheinlichkeit günstige Zukunftsprognose für das Unterbleiben gleichartiger Dienstpflichtverletzungen zu bieten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass seine Therapie ab XXXX nicht aus eigenem, sondern angeregt durch das laufende Verfahren erfolgte und er die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe für Spielsüchtige nach relativ kurzer Zeit wieder beendet hatte, da er für sich vermeinte, dass diese ihm „nicht wirklich“ geholfen hätte.

Selbst eine allfällige positive Zukunftsprognose, welche aber ohnedies nur spekulativ erstellt werden könnte, zumal selbst eine erfolgreiche und engagierte Absolvierung einer Therapie keine Garantie darstellt, nicht doch wieder rückfällig zu werden, würde bei diesem Ergebnis und vor allem in Anbetracht seiner Tat nicht mehr ins Gewicht fallen, zumal, ohne dem Disziplinarbeschuldigten etwas unterstellen zu wollen, aufgrund seiner anhaltenden finanziell misslichen Lage neuerliche derartige Übergriffe pro futuro nicht ausgeschlossen werden können, wenngleich er vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte, Anderes glauben zu lassen. Auch ist hierzu anzumerken, dass der Disziplinarbeschuldigte seine gegenwärtige Therapie eher lose und unregelmäßig besucht. Wenngleich dem Bundesverwaltungsgericht gewahr ist, dass eine Therapie Kosten verursacht und sich der Disziplinarbeschuldigte in einem finanziellen Engpass befindet, so ist er [doch] darauf hinzuweisen, dass er, hätte er hinlänglich im Internet oder durch telefonische Anfragen bei der für ihn zuständigen Krankenkasse (i.e. die Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten, Eisenbahn und Bergbau) recherchiert, Therapien auch auf Krankenkasse bzw. geförderte Therapien finden hätte können und er sich - trotz durchaus gegebener Wartezeit – jedenfalls seit über einem Jahr um eine Stelle mit intensiver Therapierung und nicht lediglich unregelmäßig und nur ein Mal pro Monat, bemühen hätte können, was er jedoch nicht getan hatte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zu Dienstpflichtverletzungen, die im Zusammenhang mit einer allfälligen Spielsucht stehen und bei denen durch die Disziplinarbehörde die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wurde, ausgeführt, dass auch der Umstand, dass Spielsucht den Disziplinarbeschuldigten zu seinen Verfehlungen geführt habe, das zerstörte Vertrauensverhältnis nicht wieder herzustellen vermag (vgl. VwGH 2000/09/0203, 2005/09/0115). Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichthofes noch im Zusammenhang mit der oben erwähnten Judikatur des Untragbarkeitsgrundsatzes ergangen sind, so sind die diesbezüglichen Ausführungen des Höchstgerichtes durchaus auf objektiv besonders schwere Dienstpflichtverletzungen, die geeignet sind, das Ansehen des Beamten in der Öffentlichkeit grundlegend zu schädigen, was insbesondere auf schwere Verstöße gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 mit besonderen Funktionsbezug zutrifft, übertragbar. Bei derartigen Delikten kann auch noch nach der aktuellen und ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung gerechtfertigt sein.

3.2.8. Allgemein zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen:

Die Schuld des Täters ist die Grundlage der Strafbemessung (§ 32 Abs. 1 StGB). Es sind die Erschwerungsgründe (§ 33 StGB) und Milderungsgründe (§ 34 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs. 2 StGB). Gemäß § 32 Abs. 3 StGB ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht er hat walten lassen.

3.2.8.1. Zu den Erschwerungsgründen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz lediglich eine demonstrative Aufzählung von Erschwerungsgründen beinhaltet (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 33 Rz 1), sodass auch außerhalb dieser Auflistung Gründe hinzutreten können.

Hinsichtlich der als von der belangten Behörde vorliegend angenommenen Erschwerungsgründen ist festzuhalten, dass diese im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht unter die jeweiligen gesetzlichen Tatbestände des § 33 StGB subsumiert wurden. In der Begründung wurde ausgeführt, erschwerend zu werten sei die mehrmalige Dienstpflichtverletzung, was dem Erschwerungsgrund gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 StGB entspricht und wurde dieser unstrittig zurecht angenommen. Erschwerungsgründe abseits der mehrfachen Dienstpflichtverletzung wurden seitens der belangten Behörde jedoch nicht erkannt und sind diese, auch wenn sie näher betrachtet bei einer amtswegigen Prüfung hervorgekommen wären, aufgrund des Verbotes der reformatio in peius unberücksichtigt zu lassen, weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht weiter auf diese eingegangen wird.

3.2.8.2. Zu den Milderungsgründen:

Zu den Milderungsgründen ist ebenso auszuführen, dass diese in § 34 StGB lediglich demonstrativ aufgezählt werden (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 1), wobei in der gegenständlichen Rechtssache die Milderungsgründe des § 34 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, 10, 16 StGB weder vorgebracht wurden, noch bei einer amtswegigen Prüfung zutage getreten sind, weswegen sie nicht weiter releviert werden.

Zu jenen seitens der belangten Behörde als vorliegend angenommenen Milderungsgründe ist festzuhalten, dass diese im angefochtenen Disziplinarerkenntnis ebenfalls nicht unter die jeweiligen gesetzlichen Tatbestände des § 34 StGB subsumiert wurden. So wurde in der Begründung seitens der belangten Behörde ausgeführt, das Geständnis, die Schadensgutmachung, die strafrechtliche und disziplinäre Unbescholtenheit und die gute Dienstbeschreibung, die engagierte Dienstverrichtung, die Schussverletzung im Dienst im Jahr XXXX , die Spielsucht und Behandlungsbereitschaft des Disziplinarbeschuldigten seien mildernd zu werten.

Zum Milderungsgrund der Unbescholtenheit gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 StGB ist auszuführen, dass eine „gute Dienstbeschreibung“ allein diesen Milderungsgrund nicht zu begründen vermag (vgl. VwGH 19.03.2014, 2013/09/0179). Für diesen Milderungsgrund gilt (wie für alle Strafbemessungsgründe) der Zweifelsgrundsatz des § 14 StPO (vgl. in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 6 [Stand 15.8.2023, rdb.at]). Der Disziplinarbeschuldigte war vor den behandelnden Vorfällen disziplinarrechtlich unbescholten; seine Ermahnung gemäß § 109 Abs. 2 2. Variante BDG 1979 aus dem Jahre XXXX darf – außer bei der Zukunftsprognose - nicht herangezogen werden, da es sich hierbei nicht um eine Disziplinarstrafe, sondern um ein Führungsinstrument handelt, abgesehen davon, dass die Dreijahresfrist gemäß § 121 Abs. 2 BDG 1979 ohnedies nicht mehr gegeben wäre. Zudem wurde dem Disziplinarbeschuldigten engagierte Dienstverrichtung attestiert, weswegen dieser Milderungsgrund als vorliegend angesehen werden kann, und könnte man auch die im Dienst erlittene Schussverletzung unter diesen Milderungsgrund subsumieren, sodass dieser Milderungsgrund zurecht seitens der belangten Behörde angenommen wurde.

Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß § 34 Abs. 1 Z 7 StGB bedingt nach der VwGH-Judikatur, dass der Täter aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046). Dies kann im gegenständlichen Fall nicht angenommen werden. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten zu der Tat in Spruchpunkt I./1., insbesondere, dass er während der Vorbereitung des Beleges ausreichend Zeit gehabt hatte, sich zu überlegen, was seine Handlung bedeutet, was er laut seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht auch getan, jedoch seine Bedenken in Folge verworfen hatte, spricht eindeutig dagegen und ist ein weiteres Mal auf den wohl durchdachten Handlungsablauf hinzuweisen. Dieser Milderungsgrund liegt folglich nicht vor.

Der Milderungsgrund der Z 8 des § 34 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn sich der Täter in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen. Eine solche kann im vorliegenden Fall betreffend die Tat in Spruchpunkt I./1. ebenfalls nicht erblickt werden, plagten den Disziplinarbeschuldigten doch bereits seit geraumer Zeit Geldsorgen und handelte es sich bei der Tat in Spruchpunkt I./1. um keine „Affekthandlung“, weswegen dieser Milderungsgrund folglich nicht vorliegt.

Betreffend den Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 9 StGB genügt allein nicht schon die verlockende Gelegenheit, sondern muss diese zur Begehung der betreffenden Straftat vielmehr in besonderem Maße nahegelegen sein, sodass ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte (vgl EvBl 1983/122; 11 Os 176/86; 14 Os 36/88; wie hier auch Kunst, WK1 § 34 Rz 32). Insbesondere ist nach der Rechtsprechung dieser Milderungsgrund nicht auf Beamt:innen anzuwenden, weil es zu deren Berufspflichten gehört, solchen Verlockungen zu widerstehen (EvBl 1983/122; vgl auch 12 Os 183/85), sodass dieser Milderungsgrund auch in der gegenständlichen Rechtssache nicht zum Tragen kommt. Zum Milderungsgrund der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommenden Umstände gemäß § 34 Abs. 1 Z 11 StGB ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall keine solchen Umstände ersichtlich sind. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 sinngemäß heranzuziehende § 34 Abs. 1 Z 11 StGB auch als Milderungsgrund zu berücksichtigen, wenn der Täter die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen (VwGH 2011/09/0190). Die vom Beschuldigten zu Spruchpunkt I./1. angeführte Spielsucht mag zwar eines der Beweggründe für seine Taten darstellen, entschuldigt oder rechtfertigt jedoch sein Tun in keinem Fall. Laut Rechtsprechung und Literatur handelt es sich bei einer krankhaften Spielsucht um keinen Milderungsgrund im Sinne der § 34 ABS. 1 Z 11 StGB und käme diese einem Schuldausschließungsgrund oder Rechtfertigungsgrund keineswegs nahe (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 28 [Stand 15.8.2023, rdb.at]; RIS-Justiz RS0091256; Disziplinaroberkommission 06.12.2012, 55/8-DOK/12). Dieser Milderungsgrund wurde folglich seitens der belangten Behörde fälschlich angenommen, doch muss diese Überlegung aufgrund des Verbotes der reformatio in peius unberücksichtigt bleiben.

Der Milderungsgrund des die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtums gemäß § 34 Abs. 1 Z 12 StGB liegt ebenfalls nicht vor, da der Disziplinarbeschuldigte als Exekutivbediensteter gewusst haben musste, dass sein Handeln nicht rechtens war und er – wie oben ausgeführt und im rechtskräftigen, strafgerichtlichen Urteil ausgesprochen – wissentlich und mit dem Vorsatz handelte, seine Befugnis zu missbrauchen.

Zum Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 13 StGB ist auszuführen, dass es zur Tatvollendung kam und auch bei nachträglicher Begleichung der vom Disziplinarbeschuldigten einbehaltenen Verwaltungsstrafe ein Imageschaden für die Polizei jedenfalls entstanden ist (vgl. zur Relevanz von immateriellen Schäden zB OGH 18.06.2020, 30 Ds 2/19a). Dieser Milderungsgrund ist folglich auch nicht vorliegend.

Betreffend die Milderungsgründe in § 34 Abs. 1 Z 14 bzw. Z 15 StGB ist auszuführen, dass einer Unterlassung der Zufügung größeren Schadens und einer Schadenswiedergutmachung bei einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 keine Bedeutung zukommt, weil hier der disziplinar- und nicht der strafrechtliche Blickwinkel zu beurteilen ist (VwGH 18.10.1989, 89/09/0082) und es im Übrigen in einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe gemäß § 43 Abs. 2, § 92 Abs. 1 BDG 1979 nicht entscheidend darauf ankommt, ob jemand ein konkreter Schaden entstanden ist oder nicht (VwGH 15.10.2009, 2009/09/0213), sodass es auch auf die Schadenswiedergutmachung nicht ankommen kann (vgl. auch BVwG 22.07.2024, W170 2279786-1/29E). Der Milderungsgrund der Schadenswiedergutmachung zu Spruchpunkt I./1. wurde folglich seitens der belangten Behörde ebenso fälschlich angenommen, doch musste diese Überlegung ein weiteres Mal aufgrund des Verbotes der reformatio in peius unberücksichtigt gelassen werden.

Zum Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 17 erster Fall StGB ist zunächst auszuführen, dass von einem reumütigen Geständnis nur dann gesprochen werden kann, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Das bloße Zugeben des Tatsächlichen ist hingegen nicht schon als ein reumütiges Geständnis zu werten (VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Der Disziplinarbeschuldigte hat die Dienstpflichtverletzung zu Spruchpunkt I./1. zwar vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht eingestanden und ist dies mildernd zu werten. Doch gab er sein Geständnis erst am XXXX im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung ab, sodass er jedenfalls keinen Beitrag zur Wahrheitsfindung im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 17 zweiter Fall StGB leistete. Dieser Milderungsgrund liegt folglich vor, wiegt aber insgesamt betrachtet nicht schwer.

Der Milderungsgrund des Wohlverhaltens (seit der Dienstpflichtverletzung) gemäß § 34 Abs. 1 Z 18 StGB ist nicht gegeben, da nach der Judikatur des VwGH für das Vorliegen von Wohlverhalten nach der Tat auch ein bis zur Verkündung des beim VwGH angefochtenen Bescheides vergangener Zeitraum von ungefähr vier Jahren nicht genügt (VwGH 25.05.2007, 2006/02/0322), das Nichtbegehen neuer Dienstpflichtverletzungen für sich genommen nicht mildernd wirken kann (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0014) und Wohlverhalten seit der Tat während aufrechter Suspendierung und eines anhängigen Disziplinarverfahrens keinen Milderungsgrund darstellt (VwGH vom 24.01.2019, Ra 2018/09/0208, vgl. E 27. März 2003, 2000/09/0134). Im vorliegenden Fall steht gerade das Begehen neuer Dienstpflichtverletzungen nach den Taten im Raum und ist das Vorliegen dieses Milderungsgrunds nicht anzunehmen.

Insbesondere der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 19 StGB liegt nicht vor, da die Täterbetroffenheit nach dieser Bestimmung an die Tatfolgen, nicht an die Verfolgung (wegen) der Tat anknüpft (OGH 20. Oktober 2015, 11 Os 52/15d, VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013).

Eine überlange Verfahrensdauer nach § 34 Abs. 2 StGB liegt gegenständlich ebenso nicht vor und sind auch keine weiteren Milderungsgründe, die nicht im StGB normiert sind, bei einer amtswegigen Prüfung hervorgekommen.

Zu dem Milderungsgrund der Schussverletzung im Dienst im Jahr XXXX , welcher unter keine der Tatbestände des StGB subsumiert werden kann, ist anzumerken, dass der Disziplinarbeschuldigte selbst in seiner Einvernahme zugab, er sei „zu deppert“ für den Profifußball gewesen, er sei lieber fortgegangen und habe nicht trainiert und, dass die Schussverletzung nicht ursächlich für seine Sucht gewesen sei, sodass die Verletzung im Jahre XXXX in keinem Zusammenhang mit der gegenständlich ihm mit Spruchpunkt I./1. vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung steht und folglich seitens der belangten Behörde zu Unrecht mitgemessen wurde, doch sind diese Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichtes abermals aufgrund des Verbotes der reformatio in peius nicht zu berücksichtigen.

3.2.9. Strafbemessung als Ermessungsentscheidung:

Die Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0208). Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG kommt – außer bei Verwaltungsstrafsachen und im Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzgerichtes – dem Verwaltungsgericht keine Ermessenskontrolle zu, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und diese das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Räumt das Gesetz der Behörde nämlich Ermessen ein und übt diese das Ermessen im Sinne des Gesetzes aus, liegt keine Rechtswidrigkeit vor (VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. z.B. das VwGH 30. 05.2011, 2011/09/0042, mwN).

Diesen Anforderungen ist die belangte Behörde im angefochtenen Disziplinarerkenntnis in ausreichender Weise nachgekommen.

[Eine Entlassung ist] freilich schon nach der ersten schweren Dienstpflichtverletzung nicht ausgeschlossen, wenn auf Grund ihrer Eigenart und der Persönlichkeit des Täters die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser im Falle einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).

Auch hat der VwGH, ausgesprochen hat, dass ein uniformierter Zollwachebeamter, der im Dienst ohne gesetzliche Grundlage (vgl. hiezu § 23a ZollG) einer Partei des Abgabenverfahrens gegenüber Gewalt anwendet, das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) in so erheblichem Maße gefährdete, dass es über die strafgerichtliche Verurteilung hinaus einer gewichtigen Disziplinarstrafe bedarf, um ihn an seine dienstlichen Pflichten zu erinnern.

Die zu Gunsten des Disziplinarbeschuldigten sprechenden Gründe können den entstandenen Vertrauensverlust, den er vor allem durch die Tat in Spruchpunkt I./1. herbeigeführt hat, nicht (mehr) beseitigen. Das Veruntreuen eines dienstlich anvertrauten Geldbetrags zum Nachteil der Dienstbehörde durch einen Beamten wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH bereits als derart schwere Tat bewertet, dass selbst angesichts der Existenz von Milderungsgründen grundsätzlich nur mehr die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht kommt (vgl. VwGH 06.09.2012, 2012/09/0113). So kommt auch im vorliegenden Fall eines Exekutivbediensteten, der sich einen Strafgeldbetrag aneignet, unabhängig von den gegebenen Milderungsgründen nur mehr diese Disziplinarstrafe in Betracht.

3.2.10. Zu den persönlichen Verhältnissen des Disziplinarbeschuldigten:

Bei der Verhängung der Disziplinarstrafe ist schließlich weiters auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen (VwGH 06.03.2008, 2006/09/0021), wobei eine besonders schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dann trotz drohender Existenzvernichtung und Arbeitslosigkeit zu einer Entlassung führen kann (VwGH 19.11.1997, 96/09/0218).

Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Disziplinarbeschuldigten ist auszuführen, dass der belangten Behörde darin beizupflichten ist, dass der Disziplinarbeschuldigte dazu imstande sein wird, die finanziellen Folgen der Entlassung zu tragen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Disziplinarbeschuldigte Schulden in Höhe von etwa € 90.000,- hat, allerdings hat er keine Sorgepflichten und es ist ihm grundsätzlich möglich, bis zur Erreichung des Pensionsantrittsalters eine andere Beschäftigung zu finden, wenngleich dies für ihn durch die strafgerichtliche Verurteilung sicherlich erschwert sein wird, aber nicht unmöglich. Auch gab er selbst vor der belangten Behörde an, dass er fit sei, er während der Zeit der Suspendierung seinem ehemaligen Trainer bei der Hausrenovierung geholfen bzw. immer wieder gearbeitet habe und gab beim Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, er sei vor seiner Tätigkeit bei der Polizei als Paketzusteller tätig gewesen. Er ist schon länger Fußballspieler des Vereins „ XXXX “ und seit XXXX auch im Rahmen des Hallenfußballs im Winter beim Verein „ XXXX “, welcher zahlungskräftige Sponsoren und eine Fußballakademie hat und wo er auch als Trainer tätig ist. Der Disziplinarbeschuldigte hat somit bereits situationsbedingt einen neuen Lebensweg bestritten und wird so sein zukünftiges Einkommen finanzieren können.

Und ist vor allem auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, welche besagt, dass, wenn die aus der Schwere des Dienstvergehens entstandenen Nachteile die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung rechtfertigen, also der Gesetzesbefehl, auf diese Nachteile Rücksicht zu nehmen, nur durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung befolgt ist, andere Gründe (Existenzvernichtung, Arbeitslosigkeit) nicht mehr entscheidend sein können (VwGH vom 19.11.1997, 96/09/2018, Hinweis E 25.6.1980, 1362/77, VwSlg 10174 A/1980). Auch judizierte der VwGH, dass nicht zu berücksichtigen ist, welche konkreten Folgen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung für den Beamten nach sich zieht. Diese hindern auch nicht die rechtmäßige Verhängung dieser Disziplinarstrafe (VwGH 29.04.2004, 2001/09/0208).

Hinsichtlich eines Ersatzarbeitsplatzes ist darauf zu verweisen, dass eine derartige Maßnahme von der belangten Behörde angesichts des Umstandes, dass bereits aus generalpräventiven Erwägungen die Entlassung auszusprechen war, eine andere Verwendungsmöglichkeit nicht mehr zu prüfen war. So hat auch der VwGH in seiner Rechtsprechung mehrfach ausgeführt, dass aus der Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen auch die in den dazu ergangenen Gesetzeserläuterungen hervorgehobene Konsequenz hervorgeht, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung erforderlich ist, zur Vermeidung der Verhängung dieser schwersten Disziplinarstrafe nicht mehr geprüft werden muss, ob es für den Beamten eine Verwendungsmöglichkeit gibt, in welcher er nicht in Gefahr geraten würde, weitere Dienstpflichtverletzungen zu begehen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105).

Zudem hat der Disziplinarbeschuldigte im Falle der Entlassung einen Rechtsanspruch auf Überbrückungshilfe gem. § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1963 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete (Überbrückungshilfengesetz – ÜHG), StF: BGBl. Nr. 174/1963, idgF, und kann seine Dienstzeiten als Versicherungsmonate in das Versorgungsregime des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), StF: BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. Nr. 18/1956 (DFB), idgF, übertragen lassen.

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Disziplinarbeschuldigten vermochten daher nichts daran zu ändern, dass er im öffentlichen Dienst nicht weiter verbleiben kann und darf.

3.2.11. Zu den Verfahrenskosten:

Wird über den Beamten von der belangten Behörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der belangten Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so hat der Beamte gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Falle einer Entlassung € 500,- und wurde daher rechtsrichtig von der belangten Behörde festgesetzt.

3.2.12. Conclusio:

Das Bundesverwaltungsgericht hält die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 über den Disziplinarbeschuldigten somit angesichts der Schwere der hier in Rede stehenden Tathandlungen, insbesondere der Tat in Spruchpunkt I./1., insgesamt daher nicht nur für rechtlich zulässig, sondern insbesondere aus generalpräventiven Erwägungen auch für geboten. Da sich die Strafbemessung nicht als rechtswidrig erweist, darf das Bundesverwaltungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der belangten Behörde setzen, sondern hatte die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Strafausspruch samt jener gegen die Kostenentscheidung der belangten Behörde abzuweisen.

3.2.13. Zu Spruchpunkt II. betreffend die Suspendierung:

Wie dargelegt wurde der Disziplinarbeschuldigte mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2024 gemäß § 112 Abs. 1 und 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.

Gemäß § 112 Abs. 6 BDG 1979 endet die Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens und, sofern die Umstände, die für die Suspendierung maßgebend gewesen sind, vorher wegfallen, ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.

Im gegenständlichen Fall wurde das Disziplinarverfahren aufgrund der Beschwerde durch das Disziplinarerkenntnis nicht rechtskräftig abgeschlossen. Außerdem sind die für die Suspendierung maßgeblichen Umstände nicht weggefallen und die Suspendierung wurde durch die belangte Behörde nicht von Amts wegen aufgehoben. Die Suspendierung war zum Zeitpunkt des Disziplinarerkenntnisses folglich ohnehin nach wie vor aufrecht und wurde auch seitens des Disziplinarbeschuldigten kein Antrag auf Aufhebung der Suspendierung eingebracht, sondern wurde die Aufrechterhaltung dieser – im Gegenteil sogar - nicht bekämpft, sodass Spruchpunkt II. gegenstandslos ist und somit – obgleich die Beschwerde sich nicht auf diesen Spruchpunkt bezieht – von Amts wegen ersatzlos zu beheben war.

3.3. Zu B) (Un-)Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf die unter A) angeführte angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und auch der Entscheidung unterstellt; insbesondere zum disziplinären Überhang war eine einschlägige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorzufinden. Ansonsten waren nur in diesem Verfahren relevante Fragen zu klären, denen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Daher ist die Revision nicht zulässig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte