VwGH 2013/09/0080

VwGH2013/09/00803.10.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des HS in K, vertreten durch die Lanker Obergantschnig Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Waagplatz 6, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 19. März 2013, Zl. 107/10-DOK/12, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (weitere Parteien:

Bundeskanzler; Bundesministerin für Inneres), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 1977;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1 idF 2008/I/147;
BDG 1979 §93;
BDG 1979 §95 Abs2;
VwRallg;
BDG 1979 1977;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1 idF 2008/I/147;
BDG 1979 §93;
BDG 1979 §95 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 748,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Entlassung als Sicherheitswachebeamter (Gruppeninspektor) in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Urteil des Landesgerichtes K als Schöffengericht vom 4. September 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 erster Fall StGB und wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen a EUR 10,-- (im Nichteinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Dem Schuldspruch lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Anfang des Jahres 2011 bis zumindest 27. März 2012, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, vier namentlich genannten Kollegen sowie weiteren Polizeibeamten der Polizeiinspektion L in zahlreichen Angriffen insgesamt EUR 450,-- Bargeld, somit fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; weiters hatte der Beschwerdeführer im August 2011 und im Dezember 2011 als von der Bezirkshauptmannschaft K zur Einhebung von Geldstrafen befugter Polizeibeamter mit dem Vorsatz, den Staat an seinem konkreten Recht auf Vollstreckung eines verwaltungsbehördlichen Erkenntnisses zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Staates als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er die von der Bezirkshauptmannschaft K ordnungsgemäß vorgeschriebene Geldstrafe in Höhe von EUR 258,-- vom Verpflichteten einkassierte, entgegen seiner Befugnis jedoch nicht an die Bezirkshauptmannschaft K abführte, sondern sie behielt und für private Zwecke verwendete und den von ihm angelegten Akt samt dazugehörigen Unterlagen in einem versperrten, nur für ihn zugänglichen Ablagefach aufbewahrte.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 19. Oktober 2012 wie folgt schuldig erkannt:

"1. Er hat im Zeitraum von Anfang 2011 bis

27. März 2012, im Dienst - aus vier in der Polizeiinspektion L von den dortigen Bediensteten eingerichteten Kameradschafts-, Spenden- und Sparvereinskassen wiederholt und in der Absicht sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern - Geldbeträge in der Höhe von zumindest EUR 450,-- gestohlen.

2. Er hat es in Ausübung des Dienstes, nach

Vollziehung eines Exekutionsauftrages der Bezirkshauptmannschaft K (KL9-Str-1595/2011) unterlassen, den in zwei Tranchen (27. August 2011 EUR 150,--; Dezember 2011 EUR 108,--) eingehobenen Geldbetrag in der Höhe von EUR 258,-- der Behörde abzuführen, sondern den Gesamtbetrag unterschlagen und privat verwendet.

Der Beamte hat dadurch - unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 130 StGB) und des Verbrechens des Amtsmissbrauchs (§ 302 Abs. 1 StGB) - auch seine Dienstpflichten nach

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