VwGH 92/09/0025

VwGH92/09/002529.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des E in F, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landesbeamte beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 11. Dezember 1991, Zl. 1-DOK-10/29-1991, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs1;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §93 Abs2;
LBG Bgld 1985 §2 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs1;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §93 Abs2;
LBG Bgld 1985 §2 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1948 geborene Beschwerdeführer stand als Landesbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland. Seine Dienststelle war eine Bezirkshauptmannschaft.

Seit Jahren hat der Beschwerdeführer Alkoholprobleme, die auch seine Dienstleistung beeinträchtigten. So wurde bereits im Jahre 1985 gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil er

1. am 4. September 1984 in alkoholisiertem Zustand an einer außerordentlichen Dienststellenversammlung der BH teilgenommen und

2. am 3. August 1984 als Lenker eines PKW nach Verursachung eines Verkehrsunfalles an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt und den Alkotest trotz Vorliegens von Alkoholisierungsmerkmalen abgelehnt habe.

In diesem Disziplinarverfahren wurde der Beschwerdeführer schließlich wegen dieser Dienstpflichtverletzungen in beiden Instanzen schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 35.000,-- verurteilt, wobei als erschwerend u.a. eine einschlägige Vorverurteilung vom 29. März 1982 gewertet wurde (Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 1988, mit welchem der erstinstanzliche Bescheid vom 18. April 1985 bestätigt wurde).

Weitere einschlägige Disziplinaranzeigen gegen den Beschwerdeführer führten zusätzlich zur Einleitung des dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Disziplinarverfahrens, und zwar mit den Einleitungsbeschlüssen der Disziplinarkommission für Landesbeamte (DK)

1.) vom 25. Juli 1986 betreffend die Vorfälle vom 17. und 18. Dezember 1985 sowie

2.) vom 26. November 1987 betreffend die Vorfälle vom 21. Feber 1987, vom 4., 5. und 6. Mai 1987 und vom 3. Juli 1987. Auf die darin konkret gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe wird im folgenden noch näher einzugehen sein.

Hinsichtlich sämtlicher in den Einleitungsbeschlüssen enthaltener Vorwürfe faßte die DK am 12. Mai 1989 einen Verhandlungsbeschluß.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, welches auch die Einvernahme des Beschwerdeführers und mehrerer Zeugen sowie die Einholung eines medizinischen Gutachtens der Abteilung X - Gesundheitswesen des Amtes der Burgenländischen Landesregierung umfaßte, wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der DK vom 3. Juli 1989 schuldig erkannt,

"...

A.1. sich am 17.12.1985 durch den übermäßigen Genuß von Alkohol in einen Rauschzustand versetzt zu haben und in diesem Zustand gegen 18.45 Uhr am Gendarmerieposten XY erschienen zu sein, wobei er unklare Antworten über eine mitgeführte, geladene und gesicherte Waffe (Schrottgewehr Pump Gun) gab,

A.2. sich am Vormittag des 18.12.1985 während der Dienstzeit in der Bezirkshauptmannschaft XY in einem hochgradig alkoholisierten und deliranten Zustand befunden zu haben;

B.2. a) am 4.5.1987 seinen Dienst bei der Bezirkshauptmannschaft XY nach 10.30 nicht angetreten zu haben, obwohl ihm die Dienstfreistellung für eine Vorladung beim Amt der Bgld. Landesregierung nur für die Dauer der Untersuchung - die um 10.30 Uhr beendet war - gewährt worden war;

b) am 5.5.1987 nach Beendigung eines Gespräches mit seiner Gattin in der Zentralsparkasse in XY seinen Dienst bei der Bezirkshauptmannschaft XY nicht wieder angetreten zu haben, obwohl die gegen 11.15 Uhr erteilte Erlaubnis zur Entfernung vom Dienst mit der ausdrücklichen Auflage verbunden war, daß er nach dem Gespräch (nach der Mittagspause) wieder den Dienst anzutreten habe;

c) sich am 6.5.1987 ohne Bewilligung gegen 11.30 Uhr vom Dienst bei der Bezirkshauptmannschaft XY entfernt zu haben;

B.3. am 3.7.1987 gegen 11.30 Uhr im alkoholisierten Zustand den Dienst bei der Bezirkshauptmannschaft XY versehen zu haben."

Der Beschwerdeführer habe durch dieses Verhalten zu A.1. gegen seine allgemeine Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979, zu A.2. und B.3. gegen seine allgemeine Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979, und zu B.2. gegen seine allgemeine Dienstpflicht gemäß § 48 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen. Dadurch habe er Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 iVm § 2 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1985 (LBG 1985) begangen. Gemäß § 126 Abs. 2 iVm §§ 92 Abs. 1 Z. 4 und 93 BDG 1979 iVm § 2 Abs. 1 LBG 1985 wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Von der Anschuldigung gemäß B.1. wurde der Beschwerdeführer freigesprochen.

Zu A.1. nahm die DK auf Grund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie jener des RevInsp. P als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer am 17. Dezember 1985 alkoholisiert gewesen sei und in diesem Zustand am Gendarmerieposten XY unklare Antworten über eine mitgeführte, gesicherte und geladene Waffe (Schrottgewehr "Pump Gun") gegeben habe. Dies stelle entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sei allgemein bekannt, daß der Beschwerdeführer bei der BH arbeite. Ein Beamter habe sich auch außer Dienst so zu verhalten, daß die Achtung vor der Beamtenschaft erhalten bleibe. Sein hier inkriminiertes Verhalten sei unwürdig gewesen, es zeige ein bedenkliches charakterliches und moralisches Versagen, wodurch nicht nur das Ansehen des Beschwerdeführers selbst, sondern auch jenes der Beamtenschaft im allgemeinen herabgesetzt werde.

Zurechnungsunfähigkeit liege für diesen Tatzeitpunkt nach dem Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen nicht vor.

Zu A.2. liege ein Geständnis des Beschwerdeführers vor, am 18. Dezember 1985 in einem hochgradig alkoholisierten Zustand den Dienst versehen zu haben. Es sei damals zu einer Untersuchung durch den Amtsarzt und zur Einweisung des Beschwerdeführers in eine psychiatrische Klinik gekommen. Die Verpflichtung zur treuen Dienstverrichtung erfordere auch eine voll zuverlässige und daher aufmerksame Aufgabenerfüllung. Es werde daher nicht nur Alkoholkonsum im Dienst, sondern auch jede alkoholisierte Dienstverrichtung sowie jeder Dienstantritt in alkoholisiertem oder sonst beeinträchtigtem Zustand als Pflichtverletzung angesehen. Alkoholisierung im Dienst stelle ganz allgemein ein schweres Dienstvergehen dar, wobei grundsätzlich irrelevant sei, welchen Grad diese Alkoholisierung erreiche. Der Umstand, daß sich der Beschwerdeführer am 18. Dezember 1985 während der Amtsstunden in einem hochgradig alkoholisierten Zustand befunden habe, sei geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern.

Auch zu B.2. a) liege ein Geständnis des Beschwerdeführers vor; er sei daher damals ohne Rechtfertigung entgegen seiner Anwesenheitspflicht gemäß § 48 BDG 1979 vom Dienst ferngeblieben.

Zu B.2. b) habe der Beschwerdeführer keine Erlaubnis zum Fernbleiben am Nachmittag gehabt, er habe aber auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, entweder nach der Mittagspause seinen Vorgesetzten über die längere Dauer seines Fernbleibens zu informieren oder um Dienstfreistellung bzw. Urlaub anzusuchen.

Zu B.2. c) stehe auf Grund des Geständnisses des Beschwerdeführers fest, daß er sich am 6. Mai 1987 gegen

11.30 Uhr ohne Erlaubnis vom Dienst entfernt habe. Dabei entschuldige ihn nicht, daß er sich damals nach seinen Angaben in einem seelisch sehr schlechten Zustand befunden habe. Eine "Unbequemlichkeit", die infolge eines mäßigen Gesundheitszustandes eintrete, bewirke keine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst.

Zu B.3. habe der Beschwerdeführer eine Alkoholisierung im Dienst bestritten, doch sei dies durch Zeugen und durch das eingeholte Gutachten widerlegt. Auf Grund dieses Gutachtens könne auch nicht den Ausführungen des Beschwerdeführers gefolgt werden, wonach eine Psychopathie mit aggressiven Tendenzen einen Schuldausschließungsgrund (Zurechnungsunfähigkeit) darstelle. Aus dem Gutachten, wonach im gegenständlichen Fall eher eine leichte als eine schwere Alkoholbeeinträchtigung gegeben gewesen sei, sei ein solcher Schuldausschließungsgrund nicht ersichtlich. Die Vorwerfbarkeit, daß der Beschwerdeführer sich damals während der Dienstzeit in einem alkoholisierten Zustanden befunden habe, sei somit gegeben.

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie der rechtlichen Beurteilung sei die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen gewesen. Diese stelle eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dar und sei eine zwangsläufige Folgerung aus der Unvereinbarkeit eines Verhaltens mit dem weiteren Verbleib des betreffenden Beamten im Dienst. Da die Warnungs-, Besserungs- und Sicherungsfunktion der Geldstrafe von S 35.000,-- ins Leere gegangen sei, sei aus Sicherheitsgründen die Entlassung zu verhängen gewesen. Auf Grund der Vorgeschichte sei vom Beschwerdeführer ein für einen Beamten adäquates Verhalten (ohne Alkoholeinfluß) zukünftig nicht zu erwarten, zumal er auf Grund seiner Unfähigkeit, Spannungen zu ertragen, verstärkt dazu neige, sich mißbräuchlich des "Spannungslösers" Alkohol zu bedienen.

Die unter A.2. beschriebene Dienstpflichtverletzung sei als schwerste zu werten. Objektiv schädige das inkriminierte Verhalten in erheblichem Maße das Interesse an einer treuen Dienstverrichtung, es stelle überdies nicht nur ein schlechtes Beispiel gegenüber den Kollegen dar, sondern sei auch geeignet, eine Schädigung der Standesehre hervorzurufen. Subjektiv wiege die Tat gleich schwer, weil es dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Vorgeschichte bekannt gewesen habe sein müssen, daß Dienstverrichtungen in alkoholisiertem Zustand Dienstpflichtverletzungen seien. Als erschwerend sei die Begehung mehrerer disziplinär zu ahndender Handlungen - vor allem die zweimalige alkoholisierte Dienstverrichtung - sowie die einschlägige Vorstrafe gewertet worden, als mildernd das Geständnis zu B.2. Unter den gegebenen Umständen sei die Entlassung zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und im Hinblick auf die negative Prognose geboten gewesen; eine geringere Strafe sei unter Bedachtnahme auf das Überwiegen der Erschwerungsgründe nicht in Betracht gekommen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seien bei der verhängten Strafe der Entlassung nicht zu berücksichtigen.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, die DK habe sich nicht im erforderlichen Ausmaß mit dem Vorliegen der Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die dazu erzielten Ermittlungsergebnisse hätten die Einholung eines Gutachtens aus dem Gebiet der Psychiatrie und Neurologie über den gesamten inkriminierten Zeitraum zur Klärung der Frage notwendig gemacht, ob beim Beschwerdeführer eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung oder eine andere gleichwertige seelische Störung und damit ein Schuldausschließungsgrund vorgelegen sei. Es sei auch zu Unrecht von einer ungünstigen Prognose betreffend das künftige Verhalten des Beschwerdeführers ausgegangen worden. Der Beschwerdeführer beantragte abschließend, in Abänderung des Bescheides der DK Freisprüche zu A.1., A.2. und B.3. zu fällen und die Strafe auf ein schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

Im Berufungsverfahren holte die belangte Behörde ein Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Wien zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der einzelnen Fakten sowie zu der Frage ein, ob die disziplinären Verfehlungen des Beschwerdeführers, die mit Alkoholkonsum in Verbindung standen, auf eine schuldausschließende Psychopathie zurückzuführen seien. Dieses Gutachten wurde am 14. August 1990 erstattet und wie folgt zusammengefaßt:

"Beim Untersuchten besteht ein rezidivierender Alkoholabusus mit intervallmäßig exzessivem Trinken. Es sind Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung mit hypersensitiven, zykloiden und querulatorischen Zügen erkennbar. Soziale und Verhaltensauffälligkeiten wurden jeweils in der Kombination beider Störungen manifest.

Aufgrund ihrer nicht ausreichenden quantitativen Ausprägung sind weder der rezidivierende Alkoholabusus noch die vorliegende Persönlichkeitsstörung geeignet, für den gesamten vom Disziplinarerkenntnis umfaßten inkriminierten Zeitraum Zurechnungsunfähigkeit zu begründen. Bezüglich der einzelnen Dienstpflichtverletzungen lag am 18.12.1985 ein komplizierter Rausch vor, der die volle Steuerungsfähigkeit des Untersuchten zu diesem Zeitpunkt zweifelhaft erscheinen läßt, die Berauschung war allerdings zumindest fahrlässig herbeigeführt.

Die disziplinären Verfehlungen, die in Verbindung mit Alkoholkonsum auftraten, sind nicht auf eine Persönlichkeitsstörung zurückzuführen, welche die Diskriminations- und Dispositionsfähigkeit wesentlich eingeschränkt hätte. Die angeführten Persönlichkeitszüge entsprechen schon quantitativ sicherlich nicht den eine Zurechnungsunfähigkeit begründenden tiefgreifenden Persönlichkeitsverzerrungen, auch eine wesentliche Einschränkung der Willensfreiheit im Hinblick auf herbeigeführte Alkoholisierungen kann daraus nicht gefolgert werden.

Dieser Befund dient nur als Unterlage, die von der anfragenden Behörde zusammen mit den dort vorliegenden Beurteilungsgrundlagen verwertet werden wolle."

In seiner Stellungnahme dazu führte der Beschwerdeführer aus, richtig wäre nicht von Alkoholabusus, sondern von Alkoholismus auszugehen gewesen. Zum Nachweis der beim Beschwerdeführer vorliegenden Alkoholkrankheit und deren Folgeschäden legte der Beschwerdeführer mit dieser Stellungnahme ein Gutachten des Univ.Doz.Dr. L vor und beantragte dessen Einvernahme sowie die Einholung eines Übergutachtens. Das vorgelegte Privatgutachten vom 6. Dezember 1990, in welchem der Gutachter darauf hinwies, daß ihm der Beschwerdeführer und dessen Alkoholproblematik seit 1981 bekannt sei, lautete zusammenfassend:

"Bei dem Patienten handelt es sich nach Unterlagen und Befund um einen seit Anfang der 80er Jahre gehenden chronischen Alkoholismus mit den typischen sozialen, psychischen und körperlichen Folgeerscheinungen. Seit der stationären Aufnahme kam es nun zur Rückbildung dieser Symptomatik, sodaß er zur Zeit psychiatrisch im wesentlichen unauffällig ist. Bei einer weiteren regelmäßigen wöchentlichen Kontrolle im Anton Proksch Institut ist auch zu erwarten, daß dieser Zustand beibehalten werden kann. Die soziale Rehabilitation ist jedoch ein wichtiger Faktor für den weiteren Verlauf der Krankheit von Herrn E. Aus unserer fachärztlichen Sicht wäre es deshalb unbedingt notwendig, an einer anderen Dienststelle in einer ähnlichen Verwendung ihm nochmals die Möglichkeit zu geben, in der Landesregierung Burgenland zu arbeiten. Eine Frühpensionierung wäre aufgrund des Tatbestandes der Alkoholkrankheit zwar aus medizinischer Sicht zu begründen, ist aber für den weiteren Lebensweg von Herrn E nicht zielführend."

Diese Einschätzung wurde seitens des Gutachters Dr. L in einer ergänzenden Stellungnahme vom 16. Jänner 1991 noch einmal bekräftigt.

In einem von der belangten Behörde eingeholten ergänzenden Gutachten der Abteilung X - Gesundheitswesen des Amtes der Burgenländischen Landesregierung (Sachbearbeiter Dr. S) vom 5. Feber 1991 heißt es dazu, ausgeprägte Alkoholschädigungen seien beim Beschwerdeführer nicht nachgewiesen worden. Die bei ihm gefundenen abnormen Persönlichkeitszüge seien quantitativ bei weitem nicht als so ausgeprägt zu erkennen, daß sich daraus eine Zurechnungsunfähigkeit herausfinden ließe. Richtig sei, daß der Verlust der Arbeit die sozialpsychiatrische Rehabilitation erschweren könne, doch sei dies von der Frage der Zurechnungsfähigkeit im Zeitraum 1985 bis 1987 völlig getrennt zu sehen. An der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum sei aus amtsärztlicher Sicht auf Grund des ausführlichen Gutachtens der Psychiatrischen Universitätsklinik nicht zu zweifeln.

Auch zu dieser Äußerung gab der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ab, in der er unter Berufung auf das Gutachten Dris. L erneut auf das Vorliegen einer Alkoholkrankheit hinweis, in deren Zentrum eine Herabsetzung der Realitätseinschätzung und auch der Kritikfähigkeit stehe.

Im weiteren Berufungsverfahren schaffte die belangte Behörde noch ein in einem Verfahren betreffend die Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken eines Kfz eingeholtes Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Wien vom 3. April 1990 bei. Diese Begutachtung erfolgte gemäß ihrer Zusammenfassung zum dritten Mal nach drei Alkoholisierungen am Steuer (1984, 1987, 1989) und einer nunmehr dritten zwangsweisen Aufnahme in der NÖ. Landesnervenklinik West (Mauer-Öhling). Es bestehe seit 1981 eine Alkoholproblematik im Sinne rezidivierender Kontrollverluste mit exzessivem Alkoholkonsum bis zur Bewußtseinseinschränkung. Beim Beschwerdeführer zeige sich eine Persönlichkeitsstörung mit gesteigertem Egozentrismus, erhöhtem Aggressionspotential, verminderter Impulskontrolle und affektiver Labilität, die zu den Verkehrsauffälligkeiten, Parereeinweisungen und beruflichen Schwierigkeiten geführt habe. Angesichts der Gesamtpersönlichkeit des Beschwerdeführers, der seit vielen Jahren unverändert bestehenden Neigung zu Alkoholexzessen und der nur unzureichend vorhandenen Kompensationsmöglichkeit sprach sich das Gutachten gegen die Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung an den Beschwerdeführer aus.

In der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 1991 legte der Beschwerdeführer ferner ein Gutachten von Prim.Dr. G zum Nachweis der Alkoholkrankheit vor. Dieses gerichtspsychiatrische Gutachten stammt vom 18. Mai 1990 und wurde im Zuge eines gegen den Beschwerdeführer wegen eines Vorfalles im Feber 1990 geführten gerichtlichen Strafverfahrens erstattet. Der Gutachter kam darin zu dem Ergebnis, daß beim Beschwerdeführer keine Geisteskrankheit, wohl aber eine ausgesprochene Zykloidie vorliege. Diese bedeute zwar eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung, erreiche aber nicht den Stellenwert einer strafrechtlich relevanten seelischen Abartigkeit. Der Beschwerdeführer sei ein zykloider Rauschtrinker und sei trotz Entwöhnungstherapie und nervenärztlicher Betreuung immer wieder "in seine früheren Alkoholgewohnheiten rückfällig" geworden.

In einer von der belangten Behörde dazu eingeholten weiteren Stellungnahme vom 10. Juli 1991 stimmte die Psychiatrische Universitätsklinik dieser Diagnose zu. Übereinstimmend mit den Gutachten Dris. G und Dris. L werde vor diesem Hintergrund ein Milderungsgrund im Sinne einer verminderten Zurechnungsfähigkeit für die im vorliegenden Disziplinarverfahren relevanten Tatzeitpunkte als gegeben erachtet.

In der abschließenden mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 10. Dezember 1991 wurde der Sachverhalt noch einmal erörtert.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. Dezember 1991 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 126 Abs. 2 iVm den §§ 92 Abs. 1 Z. 4 und 93 BDG 1979 sowie § 2 Abs. 1 LBG 1985 idgF sowie § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides und den Verlauf des Berufungsverfahrens - insbesondere den wesentlichen Inhalt der eingeholten Gutachten - wieder. Nach einer Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde zur Schuldfrage aus, für den Berufungsfall sei von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren seelischen Störung unfähig gewesen sei, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Frage sei mit Hilfe ärztlicher Sachverständiger zu lösen gewesen. Das dazu eingeholte Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Wien habe ergeben, daß an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers für den gesamten vom Disziplinarerkenntnis umfaßten Zeitraum nicht zu zweifeln sei. Dieses Gutachten sei auf einer breiten Befundbasis aufgebaut und lasse den Schluß auf eine logisch und eingehende medizinische Auseinandersetzung mit dem organischen, neurologischen, psychologischen und psychiatrischen Status des Beschwerdeführers in eindeutiger Weise zu. Diese medizinischen Feststellungen und Überlegungen, die eine durchgehend schlüssig nachvollziehbare und widerspruchsfreie Linie einer medizinischen Gesamtbeurteilung zweifellos erkennen ließen, stellten eine objektive und logische Auseinandersetzung mit der Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers dar. Die belangte Behörde folge daher insbesondere in Ansehung der nachstehenden Erwägungen bezüglich der anderen Gutachten dem Ergebnis, daß an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu zweifeln sei.

Das Gutachten Dris. L könne die Qualität des vorgenannten Gutachtens nicht erreichen. Diese fachärztliche Beurteilung lasse weder erkennen, von welchen konkreten Befunden der Gutachter ausgegangen sei, noch auf Grund welcher Schlußfolgerungen er zu diesem Gutachten gekommen sei. Mangels einer entsprechenden Begründung dieser Äußerung habe die belangte Behörde darauf nicht die Annahme der Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Disziplinarverfahren gründen können, zumal auch die zuständige Fachabteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung bei eingehender Bewertung beider Gutachten zu dem Schluß gelangt sei, daß an der Zurechnungsfähigkeit nicht zu zweifeln sei. Es könne Dr. L nicht darin gefolgt werden, daß beim Beschwerdeführer richtigerweise von Alkoholismus und nicht von Alkoholabusus zu sprechen wäre, wiesen doch die vorliegenden somatisch-neurologischen Statusuntersuchungen bzw. blutchemischen Untersuchungen, insbesondere auch das Parere des Amtsarztes vom 3. Juli 1987, keine ausgeprägte Alkoholschädigung nach. Die Tatsache, daß der neurologische Befund sowie die blutchemischen Werte stets unauffällig gewesen seien, lasse nicht auf Alkoholismus schließen. Die gefundenen abnormen Persönlichkeitszüge seien quantitativ bei weitem nicht so ausgeprägt, daß sich daraus eine Zurechnungsunfähigkeit herausfinden ließe. Ein hirndiffuses Psychosyndrom oder ein mischbildhaftes Durchgangssyndrom sei nicht gefunden worden. Daß der Verlust der Arbeit die sozialpsychiatrische Rehabilitation erschweren könne, sei zutreffend, sei aber von der Frage der Zurechnungsfähigkeit im Zeitraum von 1985 bis 1987 völlig getrennt zu sehen. Nicht unberücksichtigt dürfe bleiben, daß der Beschwerdeführer wegen seiner Alkoholproblematik Dr. L seit 1981 bekannt gewesen sei; dieses nahe Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient lasse die volle Unbefangenheit des Gutachters in Zweifel ziehen.

Auch das Gutachten Dris. G könne den Standpunkt des Beschwerdeführers nicht annähernd untermauern. Gegenstand dieses Gutachtens sei zwar die Feststellung des Geisteszustandes des Beschwerdeführers im allgemeinen, insbesondere aber im Hinblick auf eine Tat (Betreten einer Bank mit geladenem Gewehr), die zeitlich gesehen nach dem hier zu beurteilenden Tatzeitraum gesetzt worden sei. Dieses Gutachten halte einem Qualitätsvergleich mit jenem der Psychiatrischen Universitätsklinik nicht stand, es sei außerdem ohne Verwendung standardisierter psychologischer Testverfahren und ohne Erfassung des Reaktionsverhaltens an Hand dafür vorgesehener Testgeräte, wie sie an der Klinik angewendet worden seien, erstattet worden. Dieses Gutachten bestätige auch den Umstand, daß kein geistiger Defektzustand durch Alkoholmißbrauch oder dadurch ausgelöste Geisteskrankheiten vorlägen, also keine organische Hirnleistungsschwäche mit gravierender Beeinträchtigung des Realitätsbezuges der Kritikfähigkeit und der Merkfähigkeit sowie keine emotionalen Veränderungen. In Wahrheit schließe auch dieses Gutachten eine Zurechnungsunfähigkeit aus.

Festzuhalten sei ferner, daß vom Beschwerdeführer trotz seiner Persönlichkeitsstörung bei fehlender schwerer organischer und psychischer Alkoholschädigung und bei seiner ihm seit Jahren bekannten enthemmenden Wirkung von Alkohol auf sein psychisches Verhalten, vor allem hinsichtlich der sich immer wiederholenden Zwischenfälle mit Alkohol im Dienst, sehr wohl eine gewisse psychische Stabilisierungsmaßnahme zur Erhaltung seines Arbeitsplatzes zu erwarten gewesen wäre. Aus diesen Gründen könne, wie im Klinikgutachten schlüssig und objektiv bei breiter Befundbasis dargelegt worden sei, sehr wohl eine, wenn nicht mutwillige, so doch fahrlässige Berauschung vorgeworfen werden.

Das Gutachten Dris. G sei zusammenfassend nicht geeignet, das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik zu korrigieren. Die zuletzt eingeholte Stellungnahme dieser Klinik vom 10. Juli 1991 lasse nicht erkennen, welche medizinisch-fachlichen Zusammenhänge zu der im Vergleich zum Klinikgutachten vom 14. August 1990 nunmehr veränderten Beurteilung führten. Die darin vorgenommene Beurteilung, es liege ein Milderungsgrund im Sinne einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit vor, stelle einen einem Gutachten nicht zustehenden Eingriff in die Lösung einer Rechtsfrage dar.

Für die belangte Behörde stehe bei diesem Ermittlungsergebnis fest, daß von einer Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu den Tatzeitpunkten auszugehen sei. Da sich die belangte Behörde auf Grund der aufgenommenen Beweise ein klares und eindeutiges Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente habe machen können, seien im Sinne der freien Beweiswürdigung die weiteren Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Umstände, die - abgesehen vom biologischen Schuldelement der Zurechnungsfähigkeit - das Vorliegen des psychologischen und normativen Schuldelementes zweifelhaft erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht bekannt geworden.

Bei der Strafzumessung sei gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend. Die Anschuldigungen beträfen einerseits Fakten, die im Zusammenhang mit einer Alkoholisierung stünden, andererseits ein durch unerlaubte Dienstabwesenheit gekennzeichnetes Verhalten. Die belangte Behörde habe auf Grund der Aktenlage keine Veranlassung gesehen, an den von der DK als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzungen zu zweifeln, zumal sie auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden seien. Das Vorliegen dieser Dienstpflichtverletzungen habe die DK mit eingehender Begründung als erwiesen angenommen, sie habe diese Dienstpflichtverletzungen auch zutreffend als besonders schwerwiegend bezeichnet. Dieser Auffassung schließe sich somit die belangte Behörde an. Es handle sich um besonders schwerwiegende Verfehlungen, die ein äußerst bedenkliches charakterliches und moralisches Bild erkennen ließen. Der Dienstantritt in einem durch Alkoholgenuß herabgeminderten körperlichen und geistigen Zustand sowie jede alkoholisierte Dienstverrichtung stellten grundsätzlich ein pflichtwidriges Verhalten dar. Die Folgen (Schädigung des Standesansehens, Ausmaß des Bekanntwerdens in der Öffentlichkeit, Beeinträchtigung von Eignungs- und Vertrauenswürdigkeit des Beamten u.dgl.) müßten als erheblich bezeichnet werden und mit Grund bezweifeln lassen, daß eine Verbindung zu rechtlich geschützten Werten bestehe. Das Auftreten eines alkoholisierten Beamten stelle ein unwürdiges Verhalten dar, durch das nicht nur das Ansehen des Beschwerdeführers, sondern auch der Beamtenschaft im allgemeinen herabgesetzt werde. Zu den Vorwürfen betreffend unerlaubte Abwesenheit vom Dienst sei zu bemerken, daß das regelmäßige und pünktliche Erscheinen zum Dienst zu den elementaren Pflichten jedes Beamten gehöre. Seine Rechtsstellung bringe es mit sich, daß er gewissenhaft und pünktlich seinen Dienst versehe und seine Arbeitskraft vorbehaltlos in den Dienst der Öffentlichkeit stelle. Ein Beamter, der eine Dienstfreistellung für einen bestimmten Zweck erwirke und in der Folge schuldhaft dem Dienst fernbleibe, begehe eine erhebliche Dienstpflichtverletzung und Vertrauensschädigung. Die belangte Behörde erachte die unter A.2. beschriebene Dienstpflichtverletzung als die schwerwiegendste, obwohl die übrigen Dienstpflichtverletzungen, die als erschwerend zu berücksichtigen seien, ihrem Unrechtsgehalt nach als durchaus gleichwertig anzusehen seien. Diese Taten schädigten in erheblichem Maße das Interesse an einer treuen Dienstverrichtung, stellten ein schlechtes Beispiel für die Kollegen dar und seien insbesondere geeignet, eine Schädigung der Standesehre hervorzurufen. Das subjektive Gewicht der Taten wiege gleich schwer, weil dem Beschwerdeführer insbesondere auf Grund seiner Vorgeschichte habe bekannt sein müssen, daß alkoholisierte Dienstverrichtungen gravierende Dienstpflichtverletzungen darstellten. Daran ändere auch die vom Beschwerdeführer behauptete günstige Prognose nichts, sei doch die Entlassung keine der Resozialisierung des Täters dienende Maßnahme, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme im Interesse der Aufrechterhaltung des öffentlichen Dienstes. Die besonders schwerwiegenden Verfehlungen des Beschwerdeführers hätten nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im allgemeinen und das der BH im besonderen herabgesetzt. Dadurch sei nicht nur die Achtung, die der Beamte zur Wahrnehmung seines Dienstes benötige, sondern auch das Vertrauensverhältnis schwer und nachhaltig erschüttert worden, das zwischen ihm und der Verwaltung bestehe und die Grundlage des österreichischen Beamtentums bilde. Ein Beamter, der im alkoholisierten Zustand mit einer geladenen Schußwaffe auf einem Gendarmerieposten erscheine, zwei Mal im alkoholisierten Zustand Dienst an der BH versehe sowie zwei Mal ungerechtfertigt vom Dienst abwesend sei, scheine auf Grund der an ihn gestellten besonderen Anforderungen für die Ausübung dieses Dienstes ungeeignet. Bei einem derartig unkontrollierten Gebrauch von Alkohol und einer gleichgültigen Einstellung gegenüber der Dienstzeit scheine es ihm an der für seine dienstliche Stellung erforderlichen Verläßlichkeit zu mangeln. Daß es sich bei der Alkoholisierung um kein einmaliges Versagen handle, zeige die auf dieselbe schädliche Neigung hinweisende und offenbar fruchtlos gebliebene Vorstrafe (Geldstrafe von S 35.000,--), was als erschwerend zu werten sei. Als Milderungsgrund komme nur die Geständigkeit des Beschwerdeführers in Betracht.

Da der Beschwerdeführer im Laufe der Zeit infolge übermäßigen Alkoholgenusses sowie ungerechtfertigter Dienstabwesenheit in seiner dienstlichen Führung abgeglitten sei und bei ihm auch eine empfindliche Disziplinarstrafe zu keiner Änderung seines Verhaltens geführt habe, und er weiterhin keine Einsicht zeige und seine Haltlosigkeit fortsetze, indem er weiterhin dem Alkohol zuspreche, sei er für den öffentlichen Dienst untragbar geworden, da es ihm an der für seine dienstliche Stellung erforderlichen Verläßlichkeit zu mangeln scheine. Diese tiefgreifende Vertrauensschädigung sowie der Ansehensverlust bewirkten, daß der Beschwerdeführer nicht mehr weiter im öffentlichen Dienst verwendet werden könne. Der Zweck der Disziplinarstrafe der Entlassung bestehe darin, das Dienstverhältnis mit einem Beamten aufzulösen, dessen Vertrauenswürdigkeit zerstört sei, um damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern. Im Falle der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses sei die Entlassung die einzig mögliche Entscheidung, um dem genannten Zweck gerecht zu werden. Bei den dem Beschwerdeführer zu Recht zur Last gelegten Vorfällen handle es sich um Verhaltensweisen, die jeweils für sich eine so schwerwiegende Beeinträchtigung des Dienstbetriebes und des korrekten Verhaltens gegenüber der Bevölkerung zum Ausdruck brächten, daß die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unzumutbar sei. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen könne das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere sein Geständnis, den eingetretenen schweren Vertrauensverlust nicht aufheben oder so weit mindern, daß die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht mehr rechtmäßig hätte verhängt werden dürfen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Dienstpflichtverletzung als schuldig erkannt und hiefür überhaupt, bzw. mit der Disziplinarstrafe der Entlassung bestraft zu werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 LBG 1985 sind, soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, auf die Landesbeamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrechtes der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes maßgebenden Bundesgesetze sinngemäß anzuwenden. Da das LBG 1985 im für den Beschwerdefall maßgebenden Rechtsbereich abweichende Bestimmungen nicht vorsieht, hatten die eingeschrittenen Disziplinarbehörden somit die einschlägigen Bestimmungen des BDG 1979 anzuwenden.

Gemäß § 91 BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (nämlich dem 9. Abschnitt des Gesetzes: Disziplinarrecht) zur Verantwortung zu ziehen. Als Disziplinarstrafen sieht § 92 Abs. 1 BDG 1979

1. den Verweis, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Haushaltszulage, 3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Haushaltszulage und 4. die Entlassung vor. Das Maß für die Höhe der Strafe ist gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen, weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Rücksicht zu nehmen. Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgründe zu werten sind.

Die Dienstpflichten des Beamten sind im 6. Abschnitt des BDG 1979 geregelt. Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Hinsichtlich der Dienstzeit sieht § 48 Abs. 1 BDG 1979 vor, daß der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten hat, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Gemäß § 51 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Verurteilung des Beschwerdeführers durch den Bescheid der DK vom 21. Feber 1990 vollinhaltlich bestätigt, wonach der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zum Faktum A.1. gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979, zu den Fakten A.2. und B.3. gegen § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 und zum Faktum B.2. gegen § 48 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen habe. Sie hat dabei die Feststellungen der DK zum Sachverhalt als unbedenklich übernommen und dazu ausgeführt, sie habe keine Veranlassung gehabt, an diesen Feststellungen zu zweifeln, zumal sie auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden seien. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer zur objektiven Tatseite der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen in seiner Berufung nichts vorgebracht, und er hat diesbezüglich auch im Verfahren vor der belangten Behörde keine weiteren Beweisanträge gestellt. In seiner Beschwerde bringt er nun als Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - abgesehen von der generellen, im folgenden noch zu behandelnden Bestreitung seiner Schuld - erstmals vor, die Ermittlungen der Disziplinarbehörden zur Frage seiner Alkoholisierung im Dienst am 3. Juli 1987 (Faktum B.3.) seien unzureichend gewesen und hätten ein unrichtiges Ergebnis erbracht; in Wahrheit sei er damals gar nicht alkoholisiert gewesen und in dieser Richtung gar nicht untersucht worden, vielmehr habe es sich bei seiner damaligen Einweisung durch den Amtsarzt nur um eine "Machtdemonstration" gegen den Beschwerdeführer gehandelt, um ihm zu zeigen, wie man mit ihm (im Hinblick auf frühere Alkoholisierungen) umspringen könne. Es liege diesbezüglich ein entscheidender Begründungsmangel vor, weil zu diesem Punkt keine Beweiswürdigung vorgenommen, sondern nur unrichtigen Behauptungen und Schlußfolgerungen aus dem damals eingeholten Gutachten gefolgt worden sei.

Auf dieses Vorbringen einzugehen, ist dem Verwaltungsgerichtshof schon wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG herrschenden Neuerungsverbotes verwehrt. Nach dieser Gesetzesstelle erfolgt die Prüfung des angefochtenen Bescheides ausschließlich auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes, ein neues Sachverhaltsvorbringen ist im Zuge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässig (siehe dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 552 ff zusammengestellte Judikatur). Es erübrigt sich daher auch eine gesonderte Beurteilung der Frage, ob ein allfälliger Wegfall des Faktums B.3. zu einem anderen Ergebnis des Disziplinarverfahrens führen hätte können.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer ferner vor, der über das Thema seiner mangelnden Zurechnungsfähigkeit im Hinblick auf Alkoholismus durchgeführte Sachverständigenbeweis sei "im wesentlichen in mehrfacher Hinsicht am Thema vorbeigegangen". Es trifft zu, daß der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren Vorbringen in der Richtung erstattet hat, es fehle (hinsichtlich der unter Alkoholeinfluß begangenen Dienstpflichtverletzungen) an dem für seine disziplinäre Verantwortlichkeit erforderlichen Verschulden, weil bei ihm nicht Alkoholabusus, sondern Alkoholismus vorliege. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen stellt daher keine Neuerung dar, es erweist sich aber im Hinblick auf die umfangreichen Ermittlungen der Disziplinarbehörden zu dieser Frage und auf die schlüssige diesbezügliche Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid als unbegründet.

Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erneut aufgeworfene Frage des Vorliegens eines "chronischen Alkoholismus", der an der Vorwerfbarkeit seines Alkoholkonsums zweifeln lasse, konnte nur durch Beiziehung einschlägiger Sachverständiger beantwortet werden. Tatsächlich hat die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren auf Grund des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers in dieser Richtung umfassend ergänzt, wobei sie - hauptsächlich gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Wien - nach eingehender Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Gegengutachten zu dem Ergebnis kam, daß eine für das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers schuldausschließende Alkoholkrankheit nicht festgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer räumt dazu selbst in seiner Beschwerde ein, daß bei den Untersuchungen keine besonderen physiologischen Auswirkungen seines Alkoholkonsums festzustellen gewesen seien. Die daraus im Widerspruch zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten Dris. L, aber in Übereinstimmung mit dem Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Wien, von der belangten Behörde gezogene Schlußfolgerung, der Beschwerdeführer sei zu den einzelnen Tatzeitpunkten nicht etwa wegen Vorliegens einer physischen oder psychischen Erkrankung zurechnungsunfähig gewesen, ist daher das Ergebnis einer schlüssigen und ohne weiteres nachvollziehbaren Beweiswürdigung. Dem Verwaltungsgerichtshof ist aber die Überprüfbarkeit der Beweiswürdigung durch die Behörde dann entzogen, wenn die Behörde zu ihrem Beweisergebnis in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gekommen ist und die von der Behörde gezogenen Schlußfolgerungen denkfolgerichtig sind (vgl. dazu die bei Dolp, aaO, S. 548 ff, angeführte Judikatur).

Es liegt ferner im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn die Behörde sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte. Die belangte Behörde war daher nicht dazu verhalten, den Sachverständigenbeweis durch Einholung weiterer Gutachten oder durch neuerliche Befragung der bereits zu Wort gekommenen Sachverständigen zu ergänzen. Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, daß das Ermittlungsverfahren das Vorliegen einer zykloiden Störung seiner Persönlichkeit ergeben hat, und daß seine Situation im Tatzeitraum auch durch eheliche Probleme erschwert war; entscheidend für die Frage seiner disziplinären Verantwortlichkeit ist indes nur, ob und inwieweit ihm aus diesen Gründen eine schuldausschließende Zurechnungsunfähigkeit zugebilligt werden kann. Wenn es dazu in der Stellungnahme der Psychiatrischen Universitätsklinik Wien vom 10. Juli 1991 abschließend heißt, es sei ein Milderungsgrund im Sinne einer verminderten Zurechnungsfähigkeit als gegeben zu erachten (was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde als in Übereinstimmung mit allen anderen Gutachten bezeichnet), dann besagt auch diese Einschätzung letztlich nichts anderes, als daß dem Beschwerdeführer ein Schuldausschließungsgrund wegen Vorliegens eines krankhaften Alkoholismus eben nicht zugute kommt.

Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die belangte Behörde hätte auch Feststellungen darüber treffen müssen, daß die Aussichten für eine künftige einwandfreie Dienstleistung des Beschwerdeführers ohne Alkoholbeeinträchtigung eindeutig positiv seien. Dem hat schon die belangte Behörde zutreffend entgegengehalten, daß die Frage solcher Zukunftsaussichten für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu den Tatzeitpunkten nicht relevant war. Der Annahme, daß es zu keinen Rückfällen des Beschwerdeführers kommen würde, weil er seine Alkoholproblematik inzwischen bewältigt habe, steht im übrigen jener Vorfall im Wege, welcher auslösend für die Begutachtung des Beschwerdeführers in dem von ihm selbst vorgelegten Gutachten Dris. G gewesen ist. Der zu dieser Prognosefrage behauptete Begründungsmangel haftet daher dem angefochtenen Bescheid nicht an.

Was die Ausführungen der Beschwerde zu den Vorfällen vom 4., 5. und 6. Mai 1987 (Fakten B.2. a-c) betrifft, gesteht der Beschwerdeführer darin selbst zu, seine Verpflichtung zur Einhaltung der Dienstzeit im Sinne der getroffenen Feststellungen verletzt zu haben, wobei er sein Verschulden daran gar nicht leugnet, sondern nur als "marginal" hinzustellen versucht. Zur Schuldfrage liegt daher auch in diesem Punkt weder eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine unzureichende Begründung vor.

Inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer einmal darin, daß er vom Anschuldigungspunkt B.3. nicht freigesprochen worden sei. Er weist allerdings selbst darauf hin, daß dies nur "bei Vermeidung der ... aufgezeigten Verfahrensfehler und richtiger Sachverhaltsdarstellung" in Betracht gekommen wäre. Da solche Fehler nach dem oben Gesagten im Verwaltungsverfahren nicht unterlaufen sind, erweist sich der Schuldspruch auch in diesem Punkt als rechtlich einwandfrei.

Die weiteren Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit lassen erkennen, daß der Beschwerdeführer damit nicht mehr den Schuldspruch, sondern die daraus gezogene Konsequenz der Disziplinarstrafe der Entlassung bekämpft. Der Beschwerdeführer weist dazu erneut auf sein bereits oben behandeltes Vorbringen hin, ihm sei wegen der Alkoholproblematik und wegen seiner Eheprobleme generell eine Minderung der Zurechnungsfähigkeit zuzubilligen. Außerdem verweist er erneut auf die in seinem Falle vorliegende günstige Prognose infolge seiner nunmehrigen Abstinenz und der inzwischen erfolgten Scheidung seiner Ehe.

Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Im Vordergrund steht dabei die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes. Wird der Beamte überhaupt nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die seine Stellung erfordert, und hat er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört, dann kann er auch nicht mehr im Dienst verbleiben. Ist das gegenseitige Vertrauensverhältnis zerstört, dann fehlt es an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessenserwägungen. Verträgt die Funktion der staatlichen Verwaltung die Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht mehr, dann auch nicht teilweise oder an einem anderen Dienstort. Hier geht es nicht, wie beim Strafrecht, um die Wiedereingliederung in die soziale Gemeinschaft, sondern um die weitere Tragbarkeit in einem besonderen Dienstverhältnis. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausführlich begründet, daß es sich auch im vorliegenden Beschwerdefall um einen solchen Fall der Untragbarkeit handelt (vgl. zu diesen Ausführungen und insbesondere zum sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatz" das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 1991, Zl. 91/09/0088, und die dort angeführte Vorjudikatur). Sowohl die - trotz einschlägiger Vorverurteilungen - wiederholte Dienstverrichtung in alkoholisiertem Zustand als auch das wiederholte ungerechtfertigte Fernbleiben vom Dienst stellen, in ihrer Gesamtheit gesehen, so schwere Dienstpflichtverletzungen dar, daß dem öffentlichen Dienstgeber die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers nicht mehr zugemutet werden kann.

Der Beschwerdeführer übersieht bei seinem Vorbringen zur Strafbemessung, daß es bei der Frage der Entlassung nur darauf ankommt, ob das Vertrauensverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Beamten durch dessen Verhalten zerstört ist, nicht aber darauf, ob ein solches Vertrauensverhältnis allenfalls in der Zukunft wieder aufgebaut werden könnte. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht der Auffassung des Beschwerdeführers folgen, wonach das Gewicht der einzelnen Vorfälle "relativ gering" und sein Verhalten nur "unschön und unerwünscht" gewesen sei. Auch kann bei einer Alkoholisierung im Dienst nicht davon gesprochen werden, daß es dadurch "absolut zu keinem schädlichen Handeln in bezug auf die dienstlichen Agenden gekommen" sei. Mit der in diesem Zusammenhang wiederholten Behauptung, er sei unverschuldet in eine Alkoholabhängigkeit mit Krankheitswert geraten, weicht der Beschwerdeführer erneut in unzulässiger Weise von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt ab.

Mit Rücksicht auf diese Erwägungen, auf das gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 bei der Strafbemessung bedeutsame Vorliegen einer Mehrzahl von Verfehlungen und auf die einschlägige disziplinäre Vorbelastung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde auch bei der Strafbemessung das Gesetz korrekt angewendet. Es liegt daher auch die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vor.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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