Normen
B-VG Art130 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs4;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §18 Abs2;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015110059.L00
Spruch:
Der Revision wird stattgegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Revisionswerbers vom 10. Dezember 2014 abgewiesen wird.
Der Antrag auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 wies der Revisionswerber einen Antrag des Mitbeteiligten vom 6. Mai 2014 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb, Besitz und Führen eines fahrfähigen Radpanzers des Typs BRDM-2 gemäß §§ 10 und 18 Abs. 2 und 5 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) iVm. § 1 Abschnitt II lit. a der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial ab.
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Juni 2015 Folge, behob gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an den Revisionswerber zurück.
Unter einem wurde gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom Verwaltungsgericht gemeinsam mit den Akten des Verfahrens vorgelegte Revision. Der Mitbeteiligte nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
1.1. Das WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 idF. BGBl. I Nr. 52/2015, lautet (auszugsweise):
"Kriegsmaterial
§ 5. (1) Kriegsmaterial sind die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.
...
Ermessen
§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
...
Kriegsmaterial
§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.
(3) Eine Ausnahmebewilligung kann insbesondere aus den in Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.
...
(3b) Kriegsmaterial darf nur an jemanden überlassen werden, der zu dessen Besitz berechtigt ist. Im Falle einer Überlassung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung des Kriegsmaterials binnen sechs Wochen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport schriftlich unter Anführung der Geschäftszahl der Ausnahmebewilligungen (§ 18 Abs. 2) anzuzeigen.
...
(5) Im übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verläßlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 12 und 13 (Waffenverbote), 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 16a (Verwahrung von Schusswaffen), 25 und 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit und Einziehung von Urkunden), § 41a (Verlust und Diebstahl), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schußwaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr.
..."
1.2. Die Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, lautet (auszugsweise):
"§ 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen:
...
II. Kriegslandfahrzeuge
a) Kampfpanzer und sonstige militärische Kraftfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind.
..."
1.3. Das VwGVG lautet (auszugsweise):
"4. Abschnitt
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
... "
2. Die Revision ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes, an die der Verwaltungsgerichtshof nicht gebunden ist (vgl. § 34 Abs. 1a VwGG), schon deshalb zulässig, weil dieses - wie im Folgenden zu zeigen - die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung in der Sache selbst außer Acht gelassen hat. Dies wird auch in der Revision ausdrücklich hervorgehoben.
3. Die Revision ist im Ergebnis auch begründet.
3.1.1. Der Revisionswerber hat seinem mit dem angefochtenen Beschluss aufgehobenen Bescheid folgende wesentliche Sachverhaltsannahmen zugrundegelegt:
Bei dem in Rede stehenden Radpanzer handle es sich um einen Aufklärungspanzer aus den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts, der infolge geschlossener Wanne schwimmfähig sei. Alle vier Räder seien angetrieben, zur Querfeldeinbeweglichkeit sei er mit vier zusätzlichen kleinen absenkbaren Rädern ausgestattet. Das Gewicht betrage 7 Tonnen, die Höchstgeschwindigkeit betrage auf der Straße 100 km/h. Die Panzerung bestehe aus Panzerstahlplatten, sie sei im Bereich des Turms 7 mm, im Bereich der Front 14 mm dick. Die Panzerung von 14 mm könne mit 12,7 mm - Munition durchbrochen werden.
Aus einer gutachterlichen Stellungnahme eines Mitarbeiters des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik ergebe sich, dass eine Zerstörung der Reifen des Radpanzers die Lenk- und Fahrfähigkeit erheblich beeinträchtigen würde. Allerdings wäre zu beachten, dass dieser Typ mit insgesamt 8 Rädern ausgestattet sei. Standardmäßig wäre der Radpanzertyp nicht mit Notlaufreifen gefertigt worden. Hätte der antragsgegenständliche Radpanzer Notlaufreifen, so wäre selbst bei Zerstörung der Reifen keine Manövrier- und Fahruntauglichkeit gegeben. Es könnte auch nicht davon die Rede sein, dass der Radpanzer mit 7 Tonnen ein geringes Gewicht habe, wie das der Mitbeteiligte in einer Stellungnahme gemeint hätte, weil dies das vierfache Gewicht eines handelsüblichen Pkw sei.
Die Standardbewaffnung "der lokalen Sicherheitskräfte", in der Regel eine Pistole P 80 Glock 17, wäre nach der gutachterlichen Stellungnahme mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, einen Standardreifen des Radpanzers in entsprechend kurzer Zeit zu durchschlagen, allerdings lägen keine detaillierten Daten von Beschussversuchen auf. Immerhin könnte davon ausgegangen werden, dass bei einem gezielten Treffer in die Flanke des Reifens eine Beschädigung aufträte, welche zum Versagen des Reifens führen könne, aber nicht müsse. Die Reifen dieses Panzertyps wären in unterschiedlichsten Versionen verfügbar, die zum Teil erhöhten Schutz böten.
Der Mitbeteiligte sei bis zum Frühjahr 2014 selbständiger Landmaschinenmechaniker und Händler gewesen, bis Juni 2014 überdies Bürgermeister seiner Heimatgemeinde. Seit 1. April 2014 befinde er sich aufgrund einer Erkrankung (Multiple Sklerose) in vorzeitigem Ruhestand. Er wolle mit dem Radpanzer persönlich fahren, jedenfalls auf eigenem Grund, wenn möglich auch auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Auf dem Betriebsgelände seines Unternehmens, wo sich auch seinWohnhaus befinde, beabsichtige er für den Radpanzer ein eigenes Garagengebäude zu errichten, welches als abschließbare, überdachte und durch feste Wände umschlossene Abstellmöglichkeit geplant und ständig versperrt wäre. Der Mitbeteiligte sei Oldtimer-Fan und besäße auch Oldtimer-Traktoren. Er wolle den Radpanzer Dritten präsentieren und daher Ausfahrten durchführen.
3.1.2. In rechtlicher Hinsicht führte der Revisionswerber in seinem Bescheid aus, bei dem in Rede stehenden Radpanzer handle es sich zweifelsfrei um Kriegsmaterial. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung. Im Rahmen der von der Behörde verlangten Ermessensübung sei unter Anwendung des § 10 WaffG das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen bzw. Kriegsmaterial verbundenen Gefahren für die Allgemeinheit dem privaten Interesse der Partei gegenüberzustellen.
Allein der Besitz eines fahrfähigen Radpanzers des Typs BRDM- 2 der gegenständlichen Type durch Privatpersonen stelle generell eine Sicherheitsgefährdung dar. Es liege in der Natur der Sache, dass Panzer durch Panzerung gegen Beschuss geschützt seien. Zwar könnten die 14 mm-Panzerplatten mit Munition des Kalibers 12,7 mm durchbrochen werden, doch verfügten die Sicherheitskräfte (nicht Sondereinsatzkräfte) jedenfalls im Normalfall nicht über Schusswaffen im Kaliber 12,7 mm, sie seien im Normalfall auch nicht mit Panzerbüchsen ausgestattet. Trotz einer allfälligen Beschädigung eines Reifens durch Beschuss sei ein Versagen des Reifens nicht gesichert. Zu bedenken sei auch, dass eine Zerstörung der Reifen die Lenk- und Fahrfähigkeit des Panzers zwar beeinträchtigen würde, der in Rede stehende Radpanzer aber auf der Straße eine Geschwindigkeit von 100 km/h erreichen könne, weshalb sich das Stoppen insbesondere bei voller Fahrt, selbst wenn er über keine Notlaufreifen verfügte und die zusätzlichen Räder entfernt wären, als äußerst schwierig gestalten würde bzw. in einer entsprechend kurzen Zeit als unwahrscheinlich zu beurteilen sei. Weiters sei zu bedenken, dass der Radpanzer ausreichend schwer sei und handelsübliche Pkw, wie sie grundsätzlich auch von Sicherheitsorganen verwendet würden, überfahren oder zumindest schwer beschädigen könnte. Damit liege es auf der Hand, dass ein Lenker des Radpanzers waffen- bzw. sicherheitstechnisch den öffentlichen Sicherheitskräften überlegen wäre. Vor diesem Hintergrund komme dem Radpanzer ein großes Gefährdungspotenzial zu. Sicherheitsorgane verfügten im Regelfall nicht über eine solche Ausrüstung, die ein wirksames Einschreiten gegen den Radpanzer bzw. seine Insassen ermögliche.
Zum Vorbringen, der Mitbeteiligte sei mit Demilitarisierungsmaßnahmen hinsichtlich der Waffenvorrichtung, etwa einem Verschweißen des Rohres, einverstanden, sei - abgesehen davon, dass aus dem Antrag gar nicht erkennbar sei, dass er sich auch auf eine Bewaffnung bezöge - zu bemerken, dass dies an der zuvor dargelegten Einschätzung nichts ändere. Der Hinweis des Mitbeteiligten, von Lastkraftwagen, Bau- und Forstmaschinen oder einem gepanzerten Zivilfahrzeug ginge ein höheres Gefährdungspotenzial aus, gehe ins Leere. Aus dem WaffG lasse sich nicht ableiten, dass Gegenstände, die nicht dem Regime des WaffG unterliegen bzw. kein Kriegsmaterial darstellen, einem als Kriegsmaterial anzusehenden Objekt gegenüberzustellen wären.
In § 18 Abs. 3 WaffG sei zwar vorgesehen, dass die Behörde die beantragte Ausnahmebewilligung aus gewichtigen Interessen, insbesondere militärischer und sicherheitspolizeilicher Art, an Auflagen binden könne, es sei jedoch nicht geregelt, welche Auflagen vorgesehen werden dürften. Mangels Rechtsanspruchs auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung bestehe auch keiner auf die Vorschreibung von Auflagen. Aus diesem Grund sei auch keine Verpflichtung der Behörde zur unbegrenzten und in jede Richtung gehenden Prüfung erkennbar.
Stelle man das vom Mitbeteiligten genannte Interesse am Erwerb und Besitz des Radpanzers dem öffentlichen Interesse, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Kriegsmaterial verbundenen Gefahren besteht, gegenüber, so sei letzteres weitaus gewichtiger. Da die Behörde bereits im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens zu einer Abweisung gelange, erübrige sich eine Prüfung dahin, ob zwingende Versagungsgründe vorliegen.
3.2.1. Das Verwaltungsgericht legt dem angefochtenen Beschluss folgende Sachverhaltsannahmen zugrunde:
Der Mitbeteiligte habe mit Schreiben vom 6. Mai 2014 die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb, Besitz und Führen eines russischen Radpanzers des Typs BRDM-2 beantragt (die Feststellungen zu den technischen Details decken sich mit jener des Revisionswerbers in seinem Bescheid). Der wegen einer "MS-Erkrankung" in Pension befindliche Mitbeteiligte verfüge über eine Berufsausbildung als Landmaschinenmechanikermeister und sei Eigentümer eines Landmaschinenbetriebs. Im Falle der Erteilung der beantragten Bewilligung sei beabsichtigt, den Radpanzer in einer noch zu errichtenden verschließbaren Garage zu verwahren. Die Wartung solle auf dem Areal des erwähnten Unternehmens erfolgen, wobei auch der Sohn des Mitbeteiligten beigezogen werden solle. Der Mitbeteiligte beabsichtige den Radpanzer zu Sammlerzwecken zu erwerben und auf seinem Privatgrundstück damit zu fahren. Sollte eine Zulassung nach dem KFG 1967 erteilt werden, sei auch das Fahren auf öffentlichen Straßen beabsichtigt.
3.2.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, der verfahrensgegenständliche Radpanzer sei unstrittig als Kriegsmaterial einzustufen.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in Bezug auf einen 12,8 t schweren unbewaffneten Kettenpanzer mit Sanitätsausrüstung in seinem Erkenntnis vom 6. März 2014, Zl. 2012/11/0218, ausgeführt, dass ein Lenker dieses Panzers waffen- und sicherheitstechnisch den öffentlichen Sicherheitskräften überlegen wäre und deren Einsatzfahrzeuge sogar überrollen könne, was zweifellos ein großes Gefährdungspotenzial darstelle, das im Rahmen der Ermessensübung nach § 18 Abs. 2 iVm § 10 WaffG zu berücksichtigen wäre. Allerdings wäre, so der Verwaltungsgerichtshof, ein gegenüber den öffentlichen Sicherheitsinteressen überwiegendes Interesse am Erwerb und Besitz eines Panzers dann nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn das aufgezeigte Potenzial der Sicherheitsgefährdung durch entsprechende technische Maßnahmen in Form von Auflagen reduziert werden könnte (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2010, Zl. 2007/11/0054, zur Reduzierung der von einem Panzer ausgehenden Gefährdung durch Ausbau bzw. Unbrauchbarmachung seines Motors und des Waffensystems, und auf das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2012, Zl. 2009/11/0249, zum Einbau großflächiger Windschutz- und Seitenscheiben bei einem Radpanzer).
Der Mitbeteiligte habe zu Recht darauf verwiesen, dass der Radpanzer im Hinblick auf sein Gewicht und seine Höchstgeschwindigkeit kein höheres Gefährdungspotenzial darstelle als Lastkraftwagen, die ein höchstzulässiges Gesamtgewicht bis zu 40 t aufweisen könnten, oder gängige Bau- oder Forstmaschinen. Die Behörde habe es unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob durch Erteilung von entsprechenden Auflagen die mit dem Betrieb des Radpanzers verbundenen Gefahren auf jenes Maß reduziert werden könnten, das auch mit dem Betrieb der genannten zivilen Fahrzeuge verbunden sei. Wenn der Revisionswerber in seinem Bescheid darauf abstelle, dass der Radpanzer von den Organen des Sicherheitsdienstes mit der ihnen im Normalfall zur Verfügung stehenden Ausrüstung nicht außer Gefecht gesetzt werden könne, so sei dies eine verkürzte Betrachtungsweise. Der Revisionswerber scheine davon auszugehen, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes "durch Einsatz von Faustfeuerwaffen gegen schwere LKWs einschreiten". Es liege auf der Hand, dass der Beschuss durch eine Faustfeuerwaffe keinesfalls zu einem unmittelbaren Stoppen eines Lkw führen könne. Wohl wäre es im Gegensatz zum in Rede stehenden Radpanzer leichter möglich, den Lenker eines Lkw durch Beschuss außer Gefecht zu setzen, doch würde dies bedeuten, dass ein bis zu 40 t schweres Fahrzeug ungesteuert weiterführe. Es erscheine fraglich, ob ein derartiges Vorgehen nach den waffengebrauchsrechtlichen Vorschriften überhaupt zulässig sei. Auch in diesem Punkt wären Ermittlungen hinsichtlich eines erhöhten Gefährdungspotenzials "aus polizeitaktischer Sicht" erforderlich gewesen. Die Behörde habe folglich wesentliche Ermittlungen unterlassen.
Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungsmängel liege es auf der Hand, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache selbst nicht vorlägen. Vielmehr sei iSd. § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen habe. Der Bescheid sei daher "im Hinblick auf die oben aufgezeigten eklatanten Ermittlungsmängel" gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen gewesen. Im fortgesetzten Verfahren werde unter Beiziehung geeigneter Sachverständiger zu prüfen sein, ob es "durch die Erteilung entsprechender Auflagen (Entfernung zusätzlicher Räder, Entfernung der Bewaffnung, Vorschreibung handelsüblicher Bereifung, Durchführung von Wartungstätigkeiten etc.)" möglich sei, "die Gefahren (in fahrzeugtechnischer bzw. polizeitaktischer Hinsicht)", die beim Betrieb des Radpanzers entstehen, auf jenes Maß zu reduzieren, das mit dem Betrieb ziviler Lastkraftwagen oder Bau- bzw. Forstmaschinen einhergehe.
3.3. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses zeigt, dass das Verwaltungsgericht sowohl den Inhalt der einschlägigen Bestimmungen des WaffG als auch den Umfang der sich aus § 28 VwGVG ergebenden Verpflichtungen verkannt hat.
3.3.1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass der vom Verwaltungsgericht behobene Bescheid des Revisionswerbers eine Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 WaffG darstellte. Es besteht kein Auffassungsunterschied darüber, dass der in Rede stehende Radpanzer Kriegsmaterial iSd. § 5 Abs. 1 WaffG iVm.
§ 1 Abschnitt II lit. a der Verordnung betreffend Kriegsmaterial darstellt.
Der Erwerb und Besitz des Radpanzers bedurfte demnach einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG. Bei der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer Ausnahmebewilligung hat die Behörde Ermessen zu üben (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2013, Zl. 2011/11/0001).
Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt - von hier unbeachtlichen Ausnahmen abgesehen - Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es war demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Verweigerung der beantragten Ausnahmebewilligung durch den Revisionswerber als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erwies, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls wäre die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen gewesen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erwiesen hätte - was insb. auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das Verwaltungsgericht befugt gewesen, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, eigenes Ermessen zu üben; nur bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach § 28 Abs. 4 VwGVG vorzugehen gewesen (vgl. hiezu grundlegend das hg. Erkenntnis vom 1. März 2016, Zl. Ra 2015/11/0106).
Für den Revisionsfall ergibt sich daraus Folgendes:
Der Bescheid des Revisionswerbers wäre einer Aufhebung oder Abänderung entzogen, wenn die Versagung der angestrebten Ausnahmebewilligung Ergebnis einer rechtmäßigen Ermessensentscheidung wäre (vgl. in diesem Zusammenhang zB. die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2013, Zl. 2011/11/0001 und Zl. 2011/11/0091, mwN).
3.3.2. Mit dem Bescheid des Revisionswerbers wurde der Antrag des Mitbeteiligten vom 6. Mai 2014 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb, Besitz und Führen eines fahrfähigen Radpanzers des Typs BRDM-2 abgewiesen. Laut Antrag soll es sich um einen fahrfähigen Radpanzer ohne Bewaffnung handelt, wie sich das aus der Aktenlage, insb. der Antragspräzisierung in der Stellungnahme des Mitbeteiligten vom 6. Juni 2014 ergibt. Der Revisionswerber war schon aufgrund dieses Antragsgegenstandes nicht gehalten, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob durch eine im Rahmen einer Auflage nach § 18 Abs. 3 WaffG vorgeschriebene Entfernung der Bewaffnung eine Bewilligungsfähigkeit hergestellt werden konnte. Die diesbezüglichen Vorgaben des Verwaltungsgerichtes für das fortzusetzende Verfahren erweisen sich demnach schon im Ansatz als verfehlt.
3.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in seiner jüngeren Judikatur mehrmals mit versagten Ausnahmebewilligungen für Panzerfahrzeuge zu beschäftigen, und zwar auch für fahrbereite bzw. nicht endgültig fahrunfähig gemachte Panzer (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 2010, Zl. 2007/11/0054, vom 18. Dezember 2012, Zl. 2009/11/0249, und vom 6. März 2014, Zl. 2012/11/0218).
Er hat in seiner Judikatur betont, dass die Behörde bei der Entscheidung nach § 18 Abs. 2 WaffG zu begründen habe, worin die gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung sprechenden gewichtigen Interessen iSd. § 18 Abs. 2 WaffG, welche zur Versagung der beantragten Bewilligung führen, gelegen sind, wobei das Ausmaß der Begründungspflicht von den Umständen des Einzelfalles, wie etwa von der Art und der Beschaffenheit des betreffenden Kriegsmaterials abhänge (vgl. die Erkenntnisse vom 11. Juli 2001, Zl. 2000/11/0116, sowie die erwähnten hg. Erkenntnisse Zl. 2007/11/0054 und Zl. 2012/11/0218). In diesem Zusammenhang ist auch an die hg. Judikatur zu erinnern, wonach die Annahme, voll einsatzfähiges Kriegsmaterial stelle eine sicherheitspolizeiliche Gefährdung dar, in ihrer Allgemeinheit nicht für jeden Fall das Vorliegen gewichtiger Interessen iSd.
§ 18 Abs. 2 WaffG dartun könne, weil dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, dass nur für funktionsunfähiges oder beschränkt funktionsfähiges Kriegsmaterial Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürften (vgl. die hg. Erkenntnisse Zl. 2000/11/0116, Zl. 2007/11/0054, Zl. 2009/11/0249; vgl. auch die zu halbautomatischen Schusswaffen ergangenen hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 2013, Zl. 2010/11/0127 und vom 21. November 2013, Zl. 2011/11/0001, und Zl. 2011/11/0091).
3.3.4. Im Revisionsfall steht nicht in Frage, dass dem in Rede stehenden Radpanzer ein erhebliches Gefährdungspotenzial zukommt, welches in die von der Behörde zu treffende Ermessensentscheidung einzubeziehen war (vgl. die hg. Erkenntnisse Zl. 2012/11/0218 (betreffend einen 12,8 t schweren Schützenpanzer mit Kettenantrieb) und Zl. 2012/11/0226 (betreffend eine größere Zahl von Radpanzern)). Dieses ergibt sich vorliegendenfalls aus dem Zusammentreffen mehrerer Elemente: Der Radpanzer ist nach der Aktenlage relativ kompakt (seine Länge - nach Ausweis der Verwaltungsakten - von 5,75 m entspricht etwa der einer Großlimousine), ungeachtet dieser Länge ist er jedenfalls sieben Tonnen schwer. Er verfügt über eine geschlossene Wanne, einen Turmaufbau (selbst bei ausgebautem Maschinengewehr), und insbesondere eine durchgehende Panzerung, wobei die Frontpanzerung dicker ist als die übrige Panzerung. Unstrittig kann die Frontpanzerung erst mit Waffen ab einem Kaliber von 12,7 mm durchschlagen werden. Größere Sichtscheiben oder Seitenscheiben, die es erlauben, Insassen zu erkennen, fehlen (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis Zl. 2009/11/0249 (betreffend einen Radpanzer)). Darüber hinaus beträgt die Höchstgeschwindigkeit auf Straßen 100 km/h, es besteht Allradantrieb. In diesem Zusammenhang ist auch unstrittig, dass nach dem Antragsvorbringen des Mitbeteiligten mit dem Radpanzer auch auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gefahren werden soll.
Die Annahme des Revisionswerbers in der Begründung seines Bescheides, der Radpanzer sei so schwer, dass handelsübliche Pkw, wie sie von Sicherheitsorganen verwendet werden, überfahren oder zumindest schwer beschädigt werden können, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden; der Mitbeteiligte ist ihr im Übrigen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht konkret entgegengetreten.
Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes war der Revisionswerber nicht gehalten, das Gefährdungspotenzial des Radpanzers mit demjenigen von schweren Lastwagen, landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder Baufahrzeugen zu vergleichen. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, die Behörde sei verpflichtet, das Kriegsmaterial, für das eine Ausnahmebewilligung angestrebt wird, nach allen Richtungen mit anderen (frei zugänglichen) Gegenständen zu vergleichen, von denen bei Missbrauch allenfalls Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen könnten. Das Unterbleiben derartiger Vergleichsüberlegungen stellte folglich auch keinen Verfahrensmangel dar. Ebensowenig war der Revisionswerber gehalten, Gutachten zur Frage der polizeitaktischen Vorgangsweise bei der Bekämpfung der erwähnten schweren Lastwagen, landwirtschaftlichen Fahrzeuge oder Baufahrzeuge einzuholen.
Dagegen kann nicht ins Treffen geführt werden, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur derartige Vergleiche selbst für geboten erachtet habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in Einzelfällen, in denen eine Ausnahmebewilligung für - durchwegs ältere - halbautomatische Waffen angestrebt war, betont, dass sich die Behörde bei der Gewichtung der sicherheitspolizeilichen Interessen auch mit dem konkretisierten Einwand hätte auseinandersetzen müssen, dass vom betreffenden Kriegsmaterial geringere oder allenfalls gleiche Gefahren ausgingen als von anderen Schusswaffen, die nicht als Kriegsmaterial qualifiziert würden und im Rahmen einer Bewilligung nach § 20 WaffG erworben werden dürften, für deren Erwerb und Besitz also keine Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG erforderlich ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 2013, Zl. 2010/11/0127, und vom 21. November 2013, Zl. 2011/11/0001, und Zl. 2011/11/0091), das Vergleichsobjekt sind in diesen Fällen aber Schusswaffen, mithin vom WaffG zumindest grundsätzlich erfasste Gegenstände.
Den bisherigen Überlegungen steht auch nicht entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof einzelfallbezogen eine Rechtswidrigkeit einer Versagung einer beantragten Ausnahmebewilligung erkannt hat, wenn auf ein konkretes Vorbringen im Verwaltungsverfahren, vom betreffenden Kriegsmaterial gingen keine höheren Gefahren aus als von zivilen Fahrzeugen in gepanzerter Ausführung, die für den Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen seien (so das hg. Erkenntnis Zl. 2009/11/0249 betreffend einen Radpanzer), nicht eingegangen wurde. Einerseits hat der Mitbeteiligte ein solches substantiiertes Vorbringen nicht erstattet. Zum anderen kann bei verständiger Beurteilung des Erscheinungsbildes des in Rede stehenden Radpanzers, der das unter Pkt. 3.3.4. dargestellte Gefährdungspotenzial aufweist und auf unbeteiligte Dritte ebenso wie für Sicherheitsorgane schon wegen seines Turms, seiner Wendigkeit und Geschwindigkeit, seiner offensichtlich militärischen Zwecken entsprechenden Bauweise und des Fehlens größerer Fensterscheiben insgesamt wesentlich einschüchternder wirken muss als ein allfällig gepanzertes ziviles Fahrzeug, dessen Panzerung auch nicht erkennbar sein muss, im Unterbleiben einer solchen vergleichenden Betrachtung vorliegendenfalls kein relevanter Feststellungs- oder Begründungsmangel erblickt werden.
3.3.5. Vor diesem Hintergrund ist aber nicht erkennbar, dass der Revisionswerber mit seiner Beurteilung, wonach das vom Mitbeteiligten geltend gemachte Sammlerinteresse das öffentliche Interesse an der Hintanhaltung von sicherheitspolizeilichen Gefährdungen, die vom Besitz von Kriegsmaterial wie dem in Rede stehenden ausgehen, nicht überwöge, das ihm eingeräumte Ermessen nicht im Rahmen des Gesetzes geübt hätte, und zwar auch nicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses.
3.3.6. Das Verwaltungsgericht hätte demnach der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Revisionswerbers nicht stattgeben dürfen. Für eine bloß kassatorische Entscheidung unter Zurückverweisung an den Revisionswerber nach § 28 Abs. 4 VwGVG bestand schon gar kein Raum (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
3.4.1. Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Ein solcher Fall liegt im Hinblick auf die - oben näher dargelegte - Unbedenklichkeit der Ermessensübung des Revisionswerbers hier vor.
3.4.2. Der Revision war demnach stattzugeben und der angefochtene Beschluss dahin abzuändern, dass die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Revisionswerbers vom 10. Dezember 2014 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen wird.
4. Der Antrag auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil gemäß § 47 Abs. 4 VwGG in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z. 2 B-VG dem Revisionswerber kein Anspruch auf Aufwandersatz zusteht.
Wien, am 15. Dezember 2016
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