Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §18 Abs2;
WaffG 1996 §18 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §18 Abs2;
WaffG 1996 §18 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 27. April 1999 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz einer Lafette mit Schutzschild für das MG Schwarzlose M7/12. Als Begründung führte er an, als Vortragender für historische Waffenkunde an der Heeresversorgungsschule verwende er Teile seiner historischen Ordonanzwaffensammlung (1633 bis 1938) als Lehrmittel.
Die belangte Behörde ersuchte den Bundesminister für Inneres um eine Stellungnahme zu diesem Antrag. Der Bundesminister für Inneres erklärte in seinen Schreiben vom 30. Juni 1999 und 14. Juli 1999, dass keine Bedenken gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung bestünden, wenn eine Demilitarisierung der Lafette durch Verschweißen der Drehvorrichtung erfolge.
In seiner Stellungnahme vom 18. September 1999 führte der Beschwerdeführer u.a. aus, er habe im Lauf der letzten 20 Jahre eine Sammlung historischer österreichischer Ordonanzwaffen vom Dreißigjährigen Krieg bis zum Ende der Ersten Republik zusammengetragen. Es gehe ihm nicht in erster Linie um den Besitz historischer Gegenstände, sondern um das Erhalten und Bewahren eines speziellen Teiles der Geschichte und Kultur des Landes. Die Auflage, die Drehvorrichtung zu verschweißen und damit die Lafette funktionsunfähig zu machen, würde diese als Studienobjekt entwerten. Es tue ihm weh, wenn diese Lafette, die immerhin zwei Weltkriege unbeschadet überstanden habe, nun nach mehr als 80 (!) Jahren kaputt gemacht werden solle.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 2 und 3 Waffengesetz 1996 (WaffG) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres die Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz der Lafette mit der Auflage erteilt, dass sie durch Verschweißen der Drehvorrichtung auf Kosten des Beschwerdeführers zu demilitarisieren sei. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass voll funktionsfähiges Kriegsmaterial eine sicherheitspolizeiliche Gefährdung darstelle, weshalb die Auflage zu erteilen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des WaffG
von Bedeutung:
"Kriegsmaterial
§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.
(3) Eine Ausnahmebewilligung kann aus den in Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist."
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung ohne Erteilung von Auflagen verletzt. Dazu ist festzuhalten, dass durch die Beschwerde, die sich ihrem Wortlaut nach nur gegen die genannte Auflage richtet, der gesamte Bescheid angefochten wurde, weil eine Bewilligung und eine Auflage, ohne welche die Bewilligung nicht erteilt worden wäre, eine untrennbare Einheit bilden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 98/10/0048, mwN).
Im Beschwerdefall steht nicht in Streit, dass es sich bei der Lafette um Kriegsmaterial (gemäß § 1 Abschnitt I Z. 1 lit. c der Verordnung BGBl. Nr. 624/1977) handelt. Weiters steht nicht in Streit, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG erfüllt. Strittig ist, ob gewichtige Interessen sicherheitspolizeilicher Art im Sinne des § 18 Abs. 2 (dritter Satz) leg. cit. vorliegen, die zufolge § 18 Abs. 3 leg. cit. eine Befristung oder Auflagen rechtfertigen.
Die Behörde hat zu begründen, worin die gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung sprechenden gewichtigen Interessen im Sinne des § 18 Abs. 2 WaffG, die zur Versagung der beantragten Bewilligung führen bzw. die Befristung oder Auflagen rechtfertigen, gelegen sind. Das Ausmaß der Begründungspflicht in diesem Zusammenhang hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Art und der Beschaffenheit des Kriegsmaterials, auf das sich der Antrag bezieht, ab. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung, voll einsatzfähiges Kriegsmaterial stelle eine sicherheitspolizeiliche Gefährdung dar, kann in dieser Allgemeinheit nicht für jeden Fall das Vorliegen gewichtiger Interessen im Sinne der genannten Gesetzesstelle dartun. Diese Auffassung hätte zur Folge, dass nur für funktionsunfähiges oder beschränkt funktionsfähiges Kriegsmaterial Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürften. Diese Einschränkung ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen.
Im vorliegenden Fall fehlen Feststellungen über Alter und Beschaffenheit der Lafette und das Vorhandensein dafür geeigneter Maschinengewehre, sodass das Ausmaß des Gefährdungspotentials dieser Lafette nicht beurteilt werden kann. Nach dem Schreiben des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 18. September 1999 hat die Lafette zwei Weltkriege überstanden und ist mehr als 80 Jahre alt. Dem wurde im Verfahren nicht widersprochen. Wenn dies zutrifft, bedarf es einer entsprechenden Begründung, warum gegen den Erwerb und Besitz einer solchen Lafette nicht bloß (im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 10 WaffG) zu berücksichtigende öffentliche Interessen sprechen, sondern darüber hinaus das Gewicht der öffentlichen Interessen so groß ist, dass darin ein Versagungsgrund gemäß § 18 Abs. 2 leg. cit. läge, wenn die Ausnahmebewilligung nicht an eine Auflage gebunden wäre (vgl. zur Unterscheidung der im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen von den einen Versagungsgrund darstellenden oder Auflagen rechtfertigenden Interessen gemäß § 18 Abs. 2 und 3 leg. cit. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1998, Zl. 97/11/0367).
Im fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde, wenn sie weiterhin das Vorliegen gewichtiger Interessen im Sinne des § 18 Abs. 2 und 3 WaffG annehmen sollte, auch zu prüfen und zu begründen haben, inwiefern durch das Verschweißen der Drehvorrichtung eine solche Reduzierung des Gewichtes der genannten Interessen eintritt, dass die Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.
Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. Jänner 2001
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