Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. November 1994 (bestätigt durch das Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. Juli 1995) wurde der Beschwerdeführer des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB - teils in der Erscheinungsform des Versuches, teils als Beteiligter - schuldig erkannt und nach § 147 Abs. 2 StGB zu einer gemäß § 43 Abs. 1 StGB auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.
Nach dem Schuldspruch des rechtskräftigen Strafurteiles wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 19. Jänner 1994 in Klosterneuburg und in Maria Lanzendorf mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Beamte des Bezirksgendarmeriekommandos Wien-Umgebung durch Vorgabe eines redlichen Antragstellers, insbesondere dadurch, dass er angab, nach Maria Lanzendorf umgezogen zu sein, eine fingierte Rechnung über angebliche Möbeltransporte vorlegte und sodann entsprechende Umzugskosten geltend machte, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Überlassung von S 49.441,-- als Reisekosten-, Frachtkostenersatz und einer Umzugsvergütung, sohin zu einer Handlung, die den Schaden herbeiführen sollte, zu verleiten versucht. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe im November 1993 zur Ausführung der Straftat eines näher bezeichneten Gendarmeriebeamten dadurch beigetragen, dass er diesem Beamten die angebliche Übersiedlung bestätigte und einen näher bezeichneten Transportunternehmer und Betreiber eines Elektrogeschäftes an diesen Beamten vermittelte, damit der genannte Unternehmer auch eine fingierte Rechnung für den genannten Gendarmeriebeamten herstelle.
In dem sachgleichen, dieselbe Vorgangsweise des Beschwerdeführers betreffenden Disziplinarverfahren erkannte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres den Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis vom 12. März 1996 für schuldig, er habe (über seine strafgerichtliche Verantwortlichkeit hinaus) "seine Dienstpflichten nach den §§ 43 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 44 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, hinsichtlich seiner Verpflichtung zur gewissenhaften Beachtung der geltenden Rechtsordnung und zur Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, zur Wahrnehmung seiner Pflichten als Vorgesetzter sowie zur Befolgung von Weisungen iVm § 8 Abs. 2 Gendarmeriedienstinstruktion (GDI) sowie Abschnitt VII der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955) im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt". Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von S 80.000,-- verhängt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 14. November 1996 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben, jedoch in Stattgebung der vom Disziplinaranwalt erhobenen Berufung über den Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde - soweit im vorliegenden Beschwerdeverfahren relevant - im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei des Vergehens des schweren Betruges schuldig erkannt worden. Die für die disziplinäre Verfolgung wesentlichen Gesichtspunkte, wie etwa das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, seien dabei nicht berücksichtigt worden. Bei der Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, die spezifisch dienstrechtliche Tatbestandsmerkmale umfasse, liege ein sogenannter disziplinärer Überhang vor. Dem Beschwerdeführer sei unter anderem auch die Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 leg. cit. vorgeworfen worden. Die Verwirklichung dieser Dienstpflichtverletzung wiege im vorliegenden Fall so schwer, dass der Beschwerdeführer als Exekutivbeamter für den öffentlichen Dienst untragbar erscheine. Der Beschwerdeführer habe durch seine Verfehlungen wesentliche Berufspflichten verletzt, die den Kernbereich seines Pflichtenkreis ausmache. Ein Exekutivbeamter, der unter Vorspiegelung falscher Tatsachen seinen Dienstgeber wohlbedacht und vorbereitet zu schädigen versuche und es als unmittelbarer Vorgesetzter - in der Eigenschaft als Postenkommandant - ermögliche, dass ein ihm unterstellter Kollege für eine fingierte Rechnung S 28.595,60 ausbezahlt bekomme, sei für den öffentlichen Dienst grundsätzlich nicht mehr tragbar. Eine mildere Strafe wäre für andere Exekutivbeamte geradezu ein Anreiz, die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben nicht allzu ernst zu nehmen. Schließlich würde es - gerade in der heutigen Zeit - von der Öffentlichkeit nicht verstanden werden, würde man Beamte, die ihren Dienstgeber auf die obgenannte Art und Weise zu schädigen versuchen, im Dienst belassen; durch eine solche Vorgangsweise würde das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche und korrekte Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der exekutive gravierend geschädigt werden. Bei der Strafbemessung (im Sinn des § 93 Abs. 1 BDG 1979) sei vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen (Standes- oder) Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt werde. Der Beschwerdeführer habe keine annehmbare Erklärung für sein Fehlverhalten gegeben. Es liege weder eine Affekthandlung noch eine unbedachte Gelegenheitstat vor, sondern die gezielte Vorgangsweise des Beschwerdeführers, sich bzw. einen anderen unrechtmäßig zu bereichern. Angesichts der Schwere der begangenen Straftat müssten die in der Berufung vorgebrachten Argumente ins Leere gehen. Eine andere Disziplinarmaßnahme als die Entlassung habe nicht in Betracht kommen können, weshalb allen möglicherweise sonst gegebenen Milderungsgründen (so auch der Unbescholtenheit) und auch eine allfällige Existenzvernichtung nicht mehr entscheidend sein könnten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht disziplinär schuldig erkannt und bestraft zu werden und "auf fehlerfreie Einhaltung der Verfahrensvorschriften". Er beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Beschwerdeführer erstattete zur Gegenschrift der belangten
Behörde eine schriftliche Replik vom 3. Juli 1997.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist gemäß § 91 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) nach diesem Abschnitt (das ist der 9. Abschnitt "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen.
Als Disziplinarstrafen sieht § 92 Abs. 1 BDG 1979 neben Verweis, Geldbuße und Geldstrafe die Entlassung (als schwerste Disziplinarstrafe) vor.
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Der Beamte hat nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlichen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist gemäß § 95 Abs. 1 BDG 1979 von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um dem Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Gemäß § 95 Abs. 2 leg. cit. ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zu Grunde gelegten Tatsachenfeststellungen eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.
Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist zufolge Abs. 3 dieser Gesetzesstelle, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, erstreckt sich die Bindung der Disziplinarbehörden auch auf die Feststellung zum inneren (subjektiven) Tatbestand (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 95/09/0223 und die darin angegebene hg. Judikatur).
Das Strafgericht hat im vorliegenden Fall als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer das Vergehen des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB begangen hat. Diese Straftat wird aber nur dann verwirklicht, wenn sich der zumindest bedingte Vorsatz des Täters (sich oder einen anderen zu bereichern) auf alle Tatbildmerkmale bezieht.
Mit den Beschwerdeausführungen, er bzw. auch der ihm unterstellt gewesene Gendarmeriebeamte habe in Wahrheit nach der Reisegebührenvorschrift Anspruch auf Übersiedlungsgebühren gehabt, die Übersiedlung sei im guten Glauben angenommen worden und die Reisegebührenrechnungen (des Beschwerdeführers bzw. des ihm unterstellt gewesenen Gendarmeriebeamten) seien nicht überhöht gewesen, entfernt sich der Beschwerdeführer von den bindenden Tatsachenfeststellungen seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung. Es entbehrt demnach auch die unzutreffende Behauptung der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sich im Hinblick auf seinen Anspruch auf Übersiedlungsgebühren keiner Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, schon der sachverhaltsmäßigen Grundlage. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde auf Grund des rechtskräftigen Strafurteiles in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich versucht, die Auszahlung fingierter Reisegebühren zu veranlassen und hinsichtlich der tatsächlich erfolgten Auszahlung fingierter Gebühren an einen anderen Gendarmeriebeamten zur Begehung dieser Betrugshandlung beigetragen bzw. einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet.
Insoweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde die unrichtige Beurteilung des "disziplinären Überhanges" vorwirft, ist ihm zu erwidern, dass der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe nicht ausreichend berücksichtigt wird, weil das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen eine Ahndung des Verhaltens gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. April 1999, Zl. 98/09/0235, und vom 24. Februar 1995, Zl. 93/09/0418). Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde das Vorliegen eines disziplinären Überhanges im Beschwerdefall bejahte, erschöpfte sich doch die vom Beschwerdeführer begangene Dienstplichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 nicht in den im Strafverfahren verfolgten strafbaren Handlungen. Auch die Beschwerdebehauptung, das angefochtene Disziplinarerkenntnis verletze das Verbot der Doppelbestrafung, erweist sich im Hinblick auf die bei Zusammentreffen von (gerichtlich oder verwaltungsbehördlich) strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Kumulationsprinzips grundsätzlich bestehende selbstständige Verfolgung strafbarer Handlungen und Dienstpflichtverletzungen (§ 95 BDG 1979) und den genannten (im Beschwerdefall vorliegenden) disziplinären Überhang daher als nicht begründet.
Insoweit in der Beschwerde die Strafbemessung gerügt wird, ist zu erwidern, dass nach Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Dienstpflichtverletzung und im Hinblick auf den durch die schwer wiegende Beeinträchtigung des Interesses an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes eingetretenen Vertrauensverlust (Untragbarkeit) eine andere Disziplinarstrafe als jene der Entlassung nicht in Betracht kam (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. November 1998, Zl. 97/09/0206, vom 7. April 1999, Zl. 98/09/0235, vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042, und vom 15. Dezember 1999, Zl. 97/09/0381). Auch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen ist angesichts der vom Beschwerdeführer zum Nachteil seines Dienstgebers teils allein teils in Zusammenwirken mit einem anderen Beamten unternommenen bzw. versuchten strafbaren Handlungen kein maßgebender Gesichtspunkt zu erkennen, der die Beurteilung der belangten Behörde, auf Grund der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses bzw. seines außerordentlichen Ansehensverlustes sei der Beschwerdeführer im öffentlichen Dienst untragbar, als rechtswidrig erscheinen ließe. In diesem Sinn kann die im Beschwerdefall verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung nicht als rechtswidrig angesehen werden.
Die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zunächst erstatteten Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig zu erweisen, werden damit ohne Bezugnahme auf das Verfahren vor der belangten Behörde bzw. den angefochtenen Bescheid doch nur (im Berufungsschriftsatz angeführt gewesene) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens dargestellt.
Der Beschwerdeführer behauptet darüber hinaus in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, er habe am 13. November 1996 ein telefonisches Ersuchen auf Vertagung der für 14. November 1996 anberaumt gewesenen Disziplinarverhandlung an die belangte Behörde gerichtet; seine Vertagungsbitte sei jedoch abgelehnt worden, obwohl (für die belangte Behörde) aktenkundig gewesen sei, dass er an Epilepsie leide.
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass - anders als hinsichtlich der vorangegangenen, über schriftliches Ersuchen des Beschwerdeführers erfolgten Vertagung der Verhandlung vom ursprünglich anberaumten Termin 1. Oktober 1996 auf den 14. November 1996 - nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten ein Vermerk oder eine andere aktenmäßige Grundlage über die behauptete telefonische Vertagungsbitte vom 13. November 1996 bzw. eine Ablehnung einer derartigen Vertagungsbitte fehlen. Den Beschwerdeausführungen ist nicht entnehmbar, welcher konkrete Vertagungsgrund vom Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde geltend gemacht worden sein soll, wird doch insoweit bloß behauptet, die Ablehnung sei angesichts der Aktenlage im Zeitpunkt des Vertagungsantrages unberechtigt gewesen. Ein Termin der mündlichen Verhandlung im November 1996 war vom Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Vertagungsbitte selbst vorgeschlagen worden.
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere der Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. November 1996, an der der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen persönlich teilnahm, ist kein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, der Beschwerdeführer wäre am 14. November 1996 nicht in der Lage gewesen, die Bedeutung und Tragweite dieser mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen dieses Verfahrens bzw. dieser Verhandlung entsprechend zu verhalten. Den Beschwerdeausführungen ist entgegenzuhalten, dass eine erkennbare Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch die behauptete Krankheit in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 1996 nicht hinreichend bescheinigt und auch nicht aktenmäßig ausreichend belegt erscheint. Aus dem Umstand allein, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 1996 unter anderem seine (in der Berufung gestellten) nach der Sach- und Rechtslage unerheblichen Beweisanträge nicht aufrecht erhielt, kann nicht gefolgert werden, er sei zu diesem Zeitpunkt prozessunfähig oder aktenkundig krank gewesen. Ebenso wenig lässt die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer am 14. November 1996 anwaltlich nicht habe vertreten lassen, eine derartige Schlussfolgerung zu. Auch wenn die Behauptung des Beschwerdeführers (die auch im vorgelegten fachärztlichen Befund vom 30. Juni 1997 wiedergegeben wird) zutreffen sollte, er habe am 13. November 1996 tatsächlich einen akuten Anfall erlitten, ist allein damit nicht ausreichend belegt, dass dem Beschwerdeführer deshalb in weiterer Folge (insbesondere am 14. November 1996) die Fähigkeit fehlte, sich prozessordnungsgemäß am Verfahren zu beteiligen bzw. an der mündlichen Verhandlung wirksam teilzunehmen. Dass der Beschwerdeführer nach den Beschwerdeausführungen (trotz des behaupteten Anfalls) am 13. November 1996 einen Vertagungsantrag an die belangte Behörde stellen konnte, der Ablehnung seines Vertagungsantrages nachkam und derart am 14. November 1996 unbestrittenermaßen zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde erscheinen konnte, zeigt ein Abweichen von den Symptomen, wie sie im Zusammenhang mit einem akuten Anfall nach den von ihm beigebrachten ärztlichen Stellungnahmen beschrieben und nach den Beschwerdebehauptungen beim Beschwerdeführer zu erwarten gewesen wären, und weist derart nicht darauf hin, dass ein akuter Anfall oder allenfalls fortwirkende Auswirkungen eines solchen Anfalls den Beschwerdeführer am 14. November 1996 tatsächlich in seiner Prozessfähigkeit beeinträchtigt haben (das im Krankenbericht des praktischen Arztes beschriebene Symptom, der Beschwerdeführer habe vereinbarte Termine versäumt, trat am 14. November 1996 nicht auf). Der Verwaltungsgerichtshof vermag somit auch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen und der beigebrachten Bescheinigungsmittel nicht zu erkennen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 14. November 1996 in seiner Prozessfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt gewesen sein sollte.
Selbst wenn das Beschwerdevorbringen über die Beeinträchtigung seiner Prozeßfähigkeit in der genannten Verhandlung tatsächlich bescheinigt wäre, vermag der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht hinreichend darzutun, inwieweit seine persönliche Teilnahme an der Berufungsverhandlung in unbeeinträchtigtem Zustand geeignet gewesen wäre, ein anderes Ergebnis herbeizuführen. Auf Grund des bindend festgestellten Sachverhalts, insbesondere die vom Beschwerdeführer zum Nachteil seines Dienstgebers gegangenen Straftaten, war die Untragbarkeit des Beschwerdeführers im Beschwerdefall nämlich hinreichend geklärt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 18. November 1998, Zl. 96/09/0212, und die darin angegebene hg. Judikatur). Das vorliegende Disziplinarverfahren fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. auch das Urteil des EGMR vom 17. März 1997 in ÖJZ 1998, 195).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 17. Jänner 2000
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