Normen
BDG 1979 §112;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs2;
BDG 1979 §112;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1965 geborene Beschwerdeführer steht als Revierinspektor (im Bereich des Exekutivdienstes der Sicherheitswache) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Er versah im maßgeblichen Zeitpunkt seinen Dienst im Wachzimmer Minoritenplatz im ersten Wiener Gemeindebezirk.
Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 4. Mai 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 3. Juni 1999 gegen
6.50 Uhr in Wien I, J-Gasse 7, Ecke S-Gasse beim Lokal "X" im Dienst und in Uniform als Überwachungsposten bei der jüdischen Synagoge nach Wahrnehmung gerichtlich strafbarer Handlungen, nämlich Verdacht der Körperverletzung zum Nachteil einer namentlich genannten weiblichen Person, es unterlassen, im Sinne des geltenden Offizialprinzips selbst gegen den Verdächtigen einzuschreiten bzw. die Unterstützung eines anderen Exekutivorgans anzufordern, insbesondere um weitere gefährliche Angriffe durch den Täter in Anwendung des Gebotes der Unparteilichkeit zu unterbinden, habe dadurch gegen § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG begangen. Es sei über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 BDG die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen gewesen.
Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und Kompilation der zur Frage der Entlassung bzw. der Untragbarkeit ergangenen Judikatur führte die belangte Behörde begründend aus, unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer wegen der inkriminierten Unterlassung mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Januar 2000, GZ 8b Vr x/99, Hv y/99 des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten, bedingt nachgesehen auf drei Jahre, verurteilt worden sei. Die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung habe sich ausschließlich gegen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung mit dem Antrag gerichtet, eine geringere Strafe auszusprechen. Der Beschwerdeführer habe mit dem ihm angelasteten Verhalten, das auch Gegenstand seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung gewesen sei, das ihm als Exekutivbeamten vom Dienstgeber entgegengebrachte Vertrauen gröblichst verletzt und damit gegen seine ihm auferlegten Dienstpflichten in schwerst wiegender Weise verstoßen. Die Bedeutung der Tat sei im Disziplinarverfahren nicht nach seinem strafrechtlichen Gehalt, sondern aus disziplinärer Sicht zu beurteilen, wobei sich die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Dienstpflichtverletzung nicht in der bloßen Verwirklichung des strafrechtlichen Tatbestandes erschöpfe. Wegen der Art des Fehlverhaltens sei mit der ausgesprochenen gerichtlichen Strafe nicht das Auslangen zu finden, sondern seien die Voraussetzungen für die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe gegeben. Ein Polizeibeamter habe die Verpflichtung, Rechtsgüter zu schützen und nicht zu verletzen. Er habe Straftaten zu verhindern und dürfe sich angesichts einer Gewaltanwendung gegen eine Person nicht uninteressiert verhalten bzw. untätig bleiben. Ein zum Schutz der Gesetze berufener Exekutivbeamter, der angesichts unmittelbarer, offenbarer und rechtswidriger Gewaltanwendung gegen eine Person untätig bleibt, stelle einen großen Risikofaktor für die Bevölkerung, seine Dienststelle und den öffentlichen Dienst dar und verletze den Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben in gröblichster Weise. Der Beschwerdeführer hätte sich im Tatzeitpunkt seiner Eigenschaft als Polizeibeamter besinnen und adäquat handeln müssen und keinesfalls wegschauen dürfen. Durch dieses Verhalten habe er ein derart bedenkliches charakterliches und moralisches Versagen und unwürdiges Verhalten gezeigt, das dem Ansehen der Exekutive schweren Schaden zugefügt habe, dass er sich damit untragbar gemacht habe. Liege Untragbarkeit vor, komme es auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Milderungsgründe nicht mehr an.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der dem Sinne nach lediglich inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf rechtskonforme Interpretation der §§ 43 Abs. 1 und 2, 92 und 92 Abs. 1 Z. 4 BDG, und sohin darin, nicht unangemessen disziplinär bestraft zu werden, verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit kostenpflichtig aufzuheben. Er führt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ins Treffen, es hätte nicht des Ausspruches der Entlassung bedurft, um ihn von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, er habe sein Unrecht eingesehen, ein "disziplinärer Überhang" sei nicht gegeben; auch könne der Vertrauensbruch nicht so gravierend gewesen sein, zumal dieser nur im Falle mehrfacher oder wiederholter Dienstpflichtverletzungen angenommen werden dürfe und er bis zum Ausspruch seiner Entlassung nicht einmal vom Dienst suspendiert worden sei und in der Zwischenzeit seinen Dienst zur allgemeinen Zufriedenheit absolviert habe.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erklärte, auf die Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten und beantragte, die Beschwerde unter Zuerkennung des Vorlageaufwandes als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. Nr. 333,
lauten:
"Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt."
"Dienstpflichtverletzungen
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
- 1. der Verweis,
- 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,
3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage,
4. die Entlassung."
"Strafbemessung
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
... Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlichen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten."
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, wird der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im § 43 Abs. 2 BDG 1979 geregelten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann (vgl. die bei Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2, auf S. 126 referierte hg. Judikatur, sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 45). Der Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077, und vom 16. Dezember 1997, Zl. 94/09/0034). Wenn die belangte Behörde im vorliegenden Fall angesichts des Untätigbleibens des im Dienst befindlichen Beschwerdeführers bei einer unmittelbar vor seinen Augen geschehenden Unrechtshandlung, deren Verhinderung zu seinen primären Dienstpflichten zählt, das Vorliegen eines disziplinären Überhanges bejahte, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
Insoweit der Beschwerdeführer den Ausspruch der Entlassung als unangemessen zu bekämpfen sucht, genügt es zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die bereits vorn wiedergegebenen diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu verweisen, in denen die hg. Rechtsprechung zu diesem Themenkreis umfassend und zutreffend dargestellt wurde, so dass lediglich folgende Ergänzungen angebracht werden sollen:
Die belangte Behörde hat sich bereits zutreffend mit der Frage auseinandergesetzt, ob durch die Verfehlung des Beamten das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen diesem und der Verwaltung zerstört wurde, wobei sie dies auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 93 Abs. 1 BDG 1979 zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Wenn eine an diesem - an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen orientierten - Maßstab erfolgte Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung des Beamten ergibt, dass sein weiteres Verbleiben im Dienst untragbar geworden ist, dann fehlt es im Sinn der angeführten Rechtsprechung an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen dahingehend, ob im Sinne des § 93 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Fall bleibt insofern für spezialpräventive Erwägungen kein Raum (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042). Gerade bei einem Exekutivorgan ist ein entscheidender Gesichtspunkt der, dass sich der Dienstgeber auf die Vertrauenswürdigkeit bei der Dienstausübung verlassen können muss (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1996, 95/09/0153, m.w.N.). Einen solchen Vertrauensverlust hat die belangte Behörde ohne einem Rechtsirrtum zu unterliegen im vorliegenden Fall angenommen, wobei es sich als durchaus bedeutsam erweist, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Unterlassung nicht nur in einem unmittelbaren Konnex zur Dienstausübung stand (wenn auch nicht der "Objektschutz" selbst betroffen war), sondern dass diese Unterlassung offenkundig in einem Mangel der gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 zu wahrenden Unparteilichkeit seine Ursache hatte. Wenn also die belangte Behörde die Entlassung des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit begründete, dass er durch sein dienstliches Verhalten Rechtsgüter verletzte, mit deren Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut gewesen ist und hiebei auch ein dem Grunde nach zu missbilligendes Verhalten gesetzt hat, von welchem angenommen werde, dass dieses zu einer massiven Schädigung des Vertrauens der Bevölkerung im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 führe, hat sie bei dieser Beurteilung - in Bindung gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 an die dem Spruch des gegen den Beschwerdeführer ergangenen rechtskräftigen Urteiles des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Jänner 2000 zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung - das vom Beschwerdeführer begangene Fehlverhalten zu Recht als eine gravierende Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 gewertet. Dass gerade der Exekutivdienst ein ungetrübtes Vertrauensverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Beamten erfordert, hat auch die belangte Behörde bereits betont (vgl. in dieser Hinsicht beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1990, Zl. 86/09/0200, vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/09/0153, vom 7. Mai 1997, Zl. 95/09/0045, und vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042).
Insofern der Beschwerdeführer damit argumentiert, ein die Entlassung rechtfertigender irreparabler Vertrauensbruch könne lediglich bei Vorliegen mehrfacher oder wiederholter Dienstpflichtverletzungen angenommen werden, ist ihm nicht beizupflichten, weil sich bereits aus den oben schon dargelegten Gründen ergibt, dass auch eine einmalige schwerwiegende Dienstpflichtverletzung, die, wie beim vorliegenden Sachverhalt, gegen den Kernbereich seiner Dienstpflichten verstößt und auch sonst in keiner Weise eine Entschuldigung oder Rechtfertigung erfahren kann, zur ernsthaften Bedrohung des Funktionierens der Verwaltung werden kann und daraus sowohl der Vertrauensverlust zu den Vorgesetzten als auch die Untragbarkeit des Beschwerdeführers für die verantwortungsvolle Tätigkeit eines Sicherheitswachebeamten folgt.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auch darauf hinzuweisen, dass eine unterbliebene Suspendierung kein Indiz für die Rechtmäßigkeit einer Entlassung ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Januar 1998, Zl. 97/09/0206, und vom 16. Oktober 2001, Zl. 2000/09/0012).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 18. April 2002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)