Normen
AVG §52;
BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §60 Abs1;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
B-VG Art78d;
GendarmerieG 1918 §1;
GendarmerieG 1918 §8;
AVG §52;
BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §60 Abs1;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
B-VG Art78d;
GendarmerieG 1918 §1;
GendarmerieG 1918 §8;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, er war bis zu seiner Suspendierung dem Gendarmerieposten L zur Dienstleistung zugeteilt.
Mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandanten für die Steiermark vom 2. April 1992 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes verschiedener Dienstpflichtverletzungen gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung (vorläufig) vom Dienst suspendiert. Der genannte Bescheid enthielt im Anschluß an die Rechtsmittelbelehrung und an den Hinweis auf die Möglichkeit der Anrufung der Höchstgerichte folgenden Absatz:
"Außerhalb des Bescheides:
Das Tragen von Dienstwaffen und der Uniform ist Ihnen untersagt. Den GP L dürfen Sie nur im Falle einer Weisung oder eines triftigen Grundes betreten. Den Dienstausweis, die Visitenkarten sowie die streng verrechenbaren Drucksorten haben Sie beim GAK L zu hinterlegen. Waffen und Rüstungssorten verbleiben auf der Dienststelle."
Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 25. Oktober 1994 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, seine Dienstpflichten durch folgende Handlungen verletzt zu haben:
"II. (zu GZ 19-DK/47/92 vom 27. August 1992)
Er ließ sich am 28. April 1992 um 18.45 Uhr, mit Uniform und Tellerkappe adjustiert, im Bereich des Hauptplatzes in L vor dem Sparkassengebäude vom Fotoreporter D aus P für die Tageszeitung "TÄGLICH ALLES" mehrmals fotografieren, obwohl ihm mit Bescheid über die vorläufige Suspendierung des LGK für Steiermark, GZ 6531/1-2/92 vom 2. April 1992, unter "Hinweis - außerhalb des Bescheides -" das Tragen der Uniform untersagt worden war.
III. (zu GZ 19/41-DK/47/92 vom 16. März 1992
(richtig: 1993))
Er nahm bei einer gegen ihn am 13.11.1992 beim Landesgericht für Strafsachen Graz anberaumten Hauptverhandlung, zu der er als Angeklagter geladen war, Aufforderungen des verhandelnden Richters und des Staatsanwaltes in einer widersprüchlichen und provokanten Weise nicht zur Kenntnis und verließ den Verhandlungssaal nach etwa dreistündiger Verhandlungsdauer ungerechtfertigt und widerrechtlich.
Weiters befolgte er durch das Mitführen einer weißen Gendarmerie-Tellerkappe bei der genannten Hauptverhandlung eine Weisung im Bescheid über die vorläufige Suspendierung des RevInsp J vom 2.4.1992, GZ 6531/1-2/92, nicht, da darin ein Uniformtrageverbot ausgesprochen worden war.
IV. (zu GZ 19-DK/47/92 vom 24. Mai 1993)
1. Als er am 31.3.1993 aufgrund eines gegen seine Person gerichteten Vorführungsbefehles des Landesgerichts für Strafsachen Graz von GendBeamten des GP X und Y von seinem Wohnort in X nach Graz in die P-Gasse Nr 16 dem Sachverständigen des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, Dr A, vorgeführt werden mußte, sich der Vorführung sowohl in X als auch in Graz passiv widersetzte, so daß die Gendarmeriebeamten zur ordnungsgemäßen Durchführung der Amtshandlung Handschellen anlegen und Körperkraft anwenden mußten,
2. während der gesamten Dauer der Vorführung eine weiße Gendarmerie-Tellerkappe unter dem Arm trug und dadurch gegen das mit LGK-Befehl vom 2.4.1992 GZ 6531/1-2/92 (vorläufige Suspendierung), ausgesprochene Uniformtrageverbot verstieß und
3. am 21.4.1994 einer Zeugenladung des Bezirksgerichtes Leibnitz nicht nachkam, obwohl er vom LGK zeitgerecht schriftlich von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses entbunden worden war, sodaß vom Vorsitzenden gegen ihn wegen unentschuldigten Fernbleibens bei einer Hauptverhandlung eine Ordnungsstrafe in der Höhe von S 1.000,-- verhängt wurde.
V. (zu GZ 19-DK/47/92 vom 27. September 1994)
Als er am 26. September 1994 um 13.00 Uhr zur Fortführung der mündlichen Disziplinarverhandlung gegen ihn vor der Disziplinarkommission beim BMI, Senat 47, mit dem Tagungsort beim LGK für Steiermark in Graz, Straßganger Straße 280, Schultrakt, Zimmer 401, nicht mehr erschien, obwohl der Vorsitzende, Obstlt F ihm mitgeteilt hatte, daß die mündliche Verhandlung von 11.45 bis 13.00 Uhr nur unterbrochen sei, und diese dann gegen ihn fortgeführt werde."
Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen die Bestimmungen der "§§ 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1 BDG 1979 sowie 8 GDI verstoßen und im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldhaft Dienstpflichtverletzungen begangen". Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen verhängte die Disziplinarbehörde über den Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung. (Der im genannten Disziplinarerkenntnis mit Spruchpunkt I erfolgte Freispruch in acht Punkten wegen Verjährung ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens).
Gegen den Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er brachte dazu folgendes vor:
"In der Begründung zu den Punkten II, III., IV., und V. wird im wesentlichen ausgeführt, daß ich einmal für ein Foto vor der Sparkasse posiert hätte in Uniform trotz Uniformtrageverbotes, ein paar Mal bei Verhandlungen trotz Uniformtrageverbotes eine Dienstkappe unter dem Art getragen hätte, mich durch passiven Widerstand einer Vorführung zum Psychiater widersetzt hätte und bei einer Verhandlung vor der Disziplinarkommission bei einer Verhandlungsunterbrechung nicht wieder zurückgekehrt sei.
Aus meinem Verhalten würden sich für die Kollegenschaft gravierende Auswirkungen ergeben, wenn diese nicht entsprechend geahndet werden. Eine Eingliederung in den Dienstbetrieb sei auf Grund fehlender Einsicht nicht möglich.
Dazu ist folgendes auszuführen: Sämtliche vorgeworfenen Disziplinardelikte während der Zeit meiner Suspendierung hängen damit zusammen, daß ich unrichtig eines Amtsmißbrauches bezichtigt wurde und sich am Rechtsweg herausstellte, daß kein Amtsmißbrauch vorlag. Die Anklagepunkte wurden sämtliche fallen gelassen.
Ich habe kein einziges Mal gegen das Uniformtrageverbot verstoßen, weil ich kein einziges Mal während meiner Suspendierung in Uniform (uniformiert heißt laut Dienstvorschrift mit angelegter Uniform und (Waffe) bewaffnet irgendwo eingeschritten bin oder amtsgehandelt habe. Beim historischen Foto vor der Sparkasse, bei welchem ich nicht uniformiert erschien, weil ich keine Waffe trug, wurde niemand geschädigt oder beamtsbehandelt. Bei den Gerichtsterminen trug ich eine alte abgelaufene Tellerkappe mit mir, habe dieser aber nicht am Kopf getragen sondern unterm Arm; diese ausgeschiedene Tellerkappe ist mein Privateigentum.
BEWEIS: Beizubringende Fotodokumente
Beizubringende Zeugen Parteieneinvernahme
Die Vorführung zum Psychiater war unrichtig sowohl vom Zeitpunkt her als auch vom Rechtsgrund.
BEWEIS: Beizubringende Dokumente
Parteieneinvernahme
Bei der Disziplinarverhandlung wurde mir trotz Antrag am Beginn die Akteneinsicht nicht gewährt und die Akteneinsicht nach Abschluß der Verhandlung ist zu spät. In dieser Notlage ist mir zu diesem Zeitpunkt nichts anderes eingefallen um irgendwie zur gesetzlich vorgesehenen Akteneinsicht zu kommen ohne in einem Verfahren überfahren zu werden als die gewählte Vorgangsweise. Der Disziplinarsenat ist schließlich auch von selbst darauf gekommen und hat mir nach der erzwungenen Verhandlungsunterbrechung mangels weiterer Mitwirkung die mir gesetzlich zustehende Akteneinsicht gewährt.
Die Ordnungsstrafe weil ich bei einem während meiner Suspendierung zu verhandelnden Verkehrsunfall als Zeuge auftreten sollte und wegen der Suspendierung eine Anfrage an den Herrn Landesgendarmeriekommandanten stellte mit der Bitte um Weisung - wobei der Entscheid direkt zur Verhandlung zugestellt wurde - wurde ebenso fallen gelassen, weil sich dieser angebliche strafbare Tatbestand als nicht strafbarer Tatbestand herausgestellt hat.
Ich habe Verständnis, daß diejenigen die versucht haben, mich wegen meines Einschreitens bei der Bank zu suspendieren nicht begeistert sind, daß weder Amtsmißbrauch noch disziplinarrechtliches Fehlverhalten sich als nachweisbar herausgestellt haben und ich deshalb eigentlich zu Unrecht vorläufig suspendiert wurde. Es mangelt aber mir und vielen meiner Kollegen und auch den Bürgern, die mich immer wieder ansprechen was mit mir geschieht an Verständnis dafür, daß ich nach 17-jähriger unbescholtener Gendarmeriediensttätigkeit zum Wohle der Republik Österreich als Vollzugsorgan entlassen werden soll, weil ich versucht habe während eines Zeitraumes der bittersten und härtesten Vorwürfe, welches ein ermittelndes Organ überhaupt treffen können - Amtsmißbrauch - von meinen äußerst begrenzten Möglichkeiten als angegriffener, weisungsgebundener suspendierter Beamter doch noch zu meinem Recht zu kommen Gebrauch gemacht habe.
Deshalb stelle ich den
A n t r a g
den angefochtenen Bescheid in seinen Punkten II., III., IV. und V. zur Gänze ersatzlos zu beheben in eventu die belangte Behörde aufzufordern nach neuerlicher Ermittlung bei diesen Punkten einen neuen Bescheid zu erlassen."
Mit dem nunmehr angefochtenen Disziplinarerkenntnis vom 21. Februar 1995 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge und bestätigte das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes - insbesondere der von der Disziplinarkommission im Disziplinarerkenntnis vom 25. Oktober 1994 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen - und der maßgeblichen Rechtslage im wesentlichen aus, der Senat (der Disziplinaroberkommission) pflichte den Ausführungen der ersten Instanz bei. Für den Beschwerdeführer komme nur die Disziplinarstrafe der Entlassung in Frage. Er weigere sich beharrlich, sich den staatlichen Autoritäten unterzuordnen, es erscheine dadurch unmöglich, ihn einer geordneten Verwendung im Dienstbetrieb zuzuführen. Seine Weigerung, Weisungen von Vorgesetzten nachzukommen, dokumentiere seine Zweifel an allen staatlichen Autoritäten, soferne sie nicht mit seiner subjektiven Rechtsmeinung übereinstimmen würden. Die Entlassung sei - im Sinne der näher dargelegten hg. Judikatur - als Instrument des Untragbarkeitsgrundsatzes zu sehen. Aus dem "Gesamtbild des Beschwerdeführers" sei ersichtlich, daß er sich nicht unterordnen wolle; auch aus seinem Verhalten in der mündlichen Verhandlung (vor der belangten Behörde) sei abzuleiten, daß er nach wie vor vermeine, zu seinem bisherigen Verhalten ermächtigt gewesen zu sein. Daß sich das Verhalten des Beschwerdeführers in Zukunft ändern werde, sei nicht erkennbar. Dem Beschwerdeführer werde (von der belangten Behörde) Glauben geschenkt, daß er dem Uniformtrageverbot nicht mit Vorsatz zuwidergehandelt habe; er habe durch das festgestellte Verhalten dokumentieren wollen, daß es sich "bei seiner Person um einen Gendarmen handelte". Dabei habe er bewußt in Kauf genommen, daß durch dieses Verhalten das Ansehen der Bundesgendarmerie insgesamt geschädigt werde und derart ein Ergebnis herbeigeführt, das dem durch seine Suspendierung bedingten Uniformtrageverbot zuwidergelaufen sei. Der passive Widerstand, den er in spektakulärer Art gegen seine eigenen, weisungsgemäß handelnden Kollegen gerichtet habe, sei als besonders erschwerend zu erachten. Dieses Vorhalten sei aus disziplinärer Sicht im Hinblick auf die verbundene Verletzung des Ansehens der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und im internen Bereich von solcher Bedeutung, daß die Entlassung gerechtfertigt sei. Sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, daß er im gesamten Gendarmeriebereich Steiermark keine objektive Behandlung aus disziplinärer Sicht erwarten könne, mache deutlich, wie sehr durch sein Verhalten das Vertrauen zu Vorgesetzten und Kollegen zerstört worden sei. Selbst wenn er noch ein gewisses Vertrauen genießen sollte, habe er doch das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Integrität erschüttert. Das Ansehen der Gendarmerie wäre wesentlich geschädigt, wenn sie unter ihren Beamten solche Verhaltensweisen dulden würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Disziplinarverfahrens vor, verzichtete jedoch trotz gebotener Gelegenheit auf Erstattung einer Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig (in Ansehung des Vorlageaufwandes) als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in dem Recht auf "Durchführung eines mangelfreien Ermittlungsverfahrens sowie in seinem subjektiv gesetzlichen Recht auf rechtsrichtige Anwendung der Bestimmungen des BDG auf den konkreten Anlaßfall sowie auf Weiterverwendung im Rahmen des Beamtendienstverhältnisses" verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes macht er unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen geltend, das angefochtene Disziplinarerkenntnis entspreche nicht den an die Begründungspflicht von Bescheiden zu stellenden Mindesterfordernissen. Die belangte Behörde habe nämlich nicht dargelegt, auf welche Feststellungen sie ihre rechtliche Beurteilung stütze. Auf sein Berufungsvorbringen und sein "jeweiliges Beweisanbot" sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Hinsichtlich des Faktums V. habe er sich damit gerechtfertigt, daß er die Disziplinarverhandlung vom 26. September 1994 deshalb vorzeitig verlassen habe, da ihm das "gesetzlich gewährleistete Recht auf Akteneinsicht" vorenthalten worden sei. Mangels Kenntnis der wider ihn erhobenen Vorwürfe und mangels Akteneinsicht habe er sich weder entsprechend vorbereiten noch rechtsfreundlichen Rat einholen können. Sein Verhalten sei im Hinblick auf das Recht auf Akteneinsicht gerechtfertigt gewesen. Akteneinsicht sei ihm erst nachträglich gewährt worden. Die belangte Behörde habe diesbezüglich Beweiserhebungen, insbesondere die Einvernahme des erstinstanzlichen Senates unterlassen. Hinsichtlich des Faktums IV./3. habe er sich an seinen "LG-Kommandanten" gewendet, zumal er sich nicht sicher gewesen sei, ob er der (gerichtlichen) Zeugenladung habe folgen dürfen bzw. inwieweit er von der Amtsverschwiegenheit entbunden werden würde. Der Zeugenpflicht sei er nur deshalb nicht nachgekommen, weil er keine Mitteilung von seiner vorgesetzten Dienststelle erhalten habe. Dieses Mißverständnis habe er nachträglich beim Verhandlungsrichter aufgeklärt. Die Begründung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses könne - so die Ansicht des Beschwerdeführers - nur als "Scheinbegründung" angesehen werden. Bei "richtiger Beweiswürdigung, Durchführung eines mangelfreien Ermittlungsverfahrens und entsprechender rechtsrichtiger Verwertung der vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittel" hätte sich der Sachverhalt ergeben, der in der Beschwerde auf den Seiten 7 bis 16 zu den Fakten II. bis V. vom Beschwerdeführer im einzelnen vorgebracht (behauptet) wird.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht auf.
Dem Vorwurf, die belangte Behörde habe keine Feststellungen getroffen und solcherart ihre Begründungspflicht verletzt, ist zu erwidern, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, daß sie (in sachverhaltsmäßiger Hinsicht) von den Feststellungen der Behörde erster Instanz ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer läßt in diesem Zusammenhang auch unberücksichtigt, daß er diesem von der Disziplinarkommission (Disziplinarbehörde erster Instanz) festgestellten Sachverhalt in seiner Berufung in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten ist. Sein Berufungsvorbringen war daher schon behauptungsmäßig nicht geeignet, das in der Beschwerde nunmehr vermißte Ermittlungsverfahren auszulösen, sodaß in einem solchen Fall eine Wiederholung der erstinstanzlichen Ausführungen entbehrlich war und der Hinweis der belangten Behörde auf die erstinstanzlichen Feststellungen genügte.
Die Abweisung seiner Beweisanträge erfolgte aber auch aus dem Grunde der Anerkennung der von ihm im Berufungsverfahren behaupteten bzw. zum Gegenstand einer Beweisführung gemachten Tatsachen. Welche rechtlichen Folgerungen aus seinem Berufungsvorbringen zu ziehen waren bzw. ob die Schlußfolgerungen des Beschwerdeführers - geht man von seinen Behauptungen aus - in rechtlicher Hinsicht geeignet waren, ein anderes Ergebnis herbeizuführen, war von der belangten Behörde nicht zu ermitteln, sondern rechtlich zu beurteilen und wird daher (auch im vorliegenden Erkenntnis erst) im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge zu erörtern sein.
Die Behauptung, er habe von den im Disziplinarverfahren wider ihn erhobenen Vowürfen (Anschuldigungen) keine Kenntnis gehabt, widerspricht der Aktenlage in augenfälliger Weise, wie dies insbesondere aus dem - dem Beschwerdeführer betreffenden - hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1994, Zl. 94/09/0043, deutlich wird; es genügt daher auf die Begründung dieses (dem Beschwerdeführer bekannten) Erkenntnisses zu verweisen. Daß der Beschwerdeführer offenkundig zunächst nicht die nunmehr in der Beschwerde behaupteten Zweifel an seiner Pflicht vor Gericht als Zeuge zu erscheinen haben mußte, zeigt gleichfalls die Begründung des genannten hg. Erkenntnisses, zumal sich der Beschwerdeführer zu diesem Anschuldigungspunkt (in dieser Phase des Disziplinarverfahrens) darauf berufen hat, daß es "heutzutage alltäglich (ist), daß Zeugen zu einer Streitverhandlung nicht erscheinen und die Entschuldigung erst nachträglich beibringen".
Den vorgelegten Disziplinarakten kann - entgegen anderslautendenen Beschwerdeausführungen - auch nicht entnommen werden, daß einem Verlangen des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht nicht entsprochen worden wäre. In ihrem Disziplinarerkenntnis vom 25. Oktober 1994 hat die Disziplinarbehörde erster Instanz dazu folgende Feststellungen getroffen:
"Wie aus der Verhandlungsschrift ersichtlich, erschien der Beamte am 26. September 1994 zum Beginn der Disziplinarverhandlung um fünf Minuten verspätet, obwohl er mit der Örtlichkeit bestens vertraut und auf der Ladung die Ortsangabe "Schultrakt" deutlich ersichtlich war. ...
RevInsp. J begab sich, nachdem die Disziplinarverhandlung um 11.50 Uhr unterbrochen worden war, zum Kasernenausgang und meldete sich beim Tor ab, wobei er dem diensthabenden Beamten sagte, daß er um 13.00 Uhr wieder komme, da die Verhandlung dann weitergehe. Im Aktenvermerk des Tordienstes, Beilage 2 zu
19/69-DK/47/92, ist dieser Vorgang näher beschrieben.
Um 13.00 Uhr erschien RevInsp. J zur Fortführung der Disziplinarverhandlung nicht mehr im Verhandlungssaal, obwohl ihm um 11.50 Uhr vom Vorsitzenden mitgeteilt worden war, daß die Verhandlung um 13.00 Uhr wieder fortgesetzt werden wird. Von der Disziplinarkommission wurde noch 30 Minuten zugewartet, und dann die Verhandlung auf den 25.10.1994 vertagt. Vor der Vertagung der Verhandlung wurde noch beschlossen, RevInsp. J aufgrund seines, im Zuge der Disziplinarverhandlung eingebrachten Antrages um Akteneinsicht, eine solche zu gewähren, obwohl damit offensichtlich nur eine Verschleppung der Verhandlung bezweckt worden war, da der Beamte in den Monaten davor nie Akteneinsicht verlangt hatte bzw. Akteneinsicht seinen Verteidigern gewährt worden war."
Eine tatsächliche Unrichtigkeit dieser Feststellungen (der Disziplinarkommission) hat der Beschwerdeführer weder im Berufungsverfahren gerügt, noch ist dies seiner Beschwerde zu entnehmen. Der Beschwerdeführer läßt in diesem Zusammenhang zudem auch außer acht, daß ihm gemäß § 105 BDG 1979 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 AVG Akteneinsicht nur über Verlangen gewährt werden mußte. Der Beschwerdeführer vermag aber auch nicht einsichtig zu machen, warum die belangte Behörde den erstinstanzlichen Senat zu den in tatsächlicher Hinsicht ohnedies unstrittigen Vorgängen der Akteneinsicht hätte vernehmen sollen.
Die Beschwerdebehauptungen über das im strafgerichtlichen Verfahren gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers sind aktenwidrig. Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz am 13. November 1992 über Befragen des Richters ausdrücklich erklärt: "Ich habe keinen Verteidiger bestellt, weil ich mich selbst verteidigen kann und will". Vom genannten Strafgericht wurden dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage - soweit diese aus den vorgelegten Disziplinarakten zu entnehmen ist - zudem auch wiederholt Anleitungen und Belehrungen über alle relevanten Vorgänge, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem über seine Prozeßfähigkeit eingeholten Sachverständigen-Gutachten erteilt. Daß diese Hinweise vom Beschwerdeführer nicht beachtet wurden, ergibt sich aus dem Akt des genannten Strafgerichtes allerdings auch mit hinreichender Deutlichkeit. Inwiefern der Beschwerdeführer mit dem aus dem Strafakt des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zu erkennenden Verhalten - nach den Beschwerdebehauptungen - im wesentlichen nur die Rechtsverteidigung eines "normalen Staatsbürgers" beansprucht haben sollte, ist nach dem Inhalt der Beschwerde unschlüssig geblieben. Daß ein "normaler Staatsbürger" weder Zweifel an seiner Prozeßfähigkeit aufkommen lassen wird noch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen dürfte, ist ohne weitere Begründung unmittelbar einsichtig. Der Beschwerdeführer vermag daher auch mit diesem Einwand keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Mit seinem erstmals im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu den Fakten II. bis V. (auf den Seiten 7 bis 15 seiner Beschwerde) erstatteten neuen Tatsachenvorbringen sieht der Beschwerdeführer daran vorbei, daß er schon im Verfahren vor den Disziplinarbehörden ausreichend Gelegenheit hatte, dieses Vorbringen zu erstatten; er hat davon jedoch nur in dem aus den vorgelegten Disziplinarakten erkennbaren Umfang Gebrauch gemacht. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist jedoch nicht als Mittel zur Nachholung von im Verfahren vor den Disziplinarbehörden (Verwaltungsbehörden) versäumten Parteihandlungen (hier: Erstattung von Tatsachenvorbringen) zu betrachten. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher auf erst im Beschwerdeverfahren neu aufgestellte Tatsachenbehauptungen nicht einzugehen (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Solcherart erweist sich die Verfahrensrüge insgesamt betrachtet auch deshalb als unbegründet, weil der Beschwerdeführer - gemessen an seinem im Disziplinarverfahren erstatteten Vorbringen und den dazu angebotenen Beweisen - die Bedeutsamkeit der von ihm behaupteten Verfahrensmängel für das Ergebnis des angefochtenen Bescheides in seiner Beschwerde nicht ausreichend dargelegt hat.
Auf der Grundlage des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes (§ 41 Abs. 1 VwGG) ist die Rechtsrüge aus folgenden Erwägungen (vorerst) nicht berechtigt:
Gemäß § 91 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979 in der Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995) ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach dem 9. Abschnitt dieses Gesetzes zur Verantwortung zu ziehen.
§ 92 Abs. 1 leg. cit. bestimmt als Disziplinarstrafen:
1. den Verweis, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Haushaltszulage, 3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Haushaltszulage, 4. die Entlassung.
Im 6. Abschnitt des BDG 1979 über die Dienstpflichten des Beamten wird hinsichtlich der allgemeinen Dienstpflichten in § 43 Abs. 1 und 2 leg. cit. festgelegt, daß der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Abs. 1) und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Abs. 2).
Nach § 44 Abs. 1 leg. cit. hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
Gemäß § 8 Abs. 2 der Gendarmeriedienstinstruktion (GDI) 1895 hat der Gendarmeriebeamte alles zu vermeiden, was ihn einer abfälligen Bemerkung, der üblen Nachrede oder gar dem Spotte der Bevölkerung aussetzen könnte.
Die Bestimmungen der Gendarmeriedienstinstruktion hatte der Beschwerdeführer, ein Gendarmeriebeamter, als generell-abstrakte Weisung zu befolgen. Die im § 8 Abs. 2 GDI gegebene Anweisung findet ihre (materielle) Grundlage im § 43 Abs. 2 BDG 1979. Solcherart diente die genannte Weisung dem Schutz der im § 43 Abs. 2 BDG 1979 genannten Rechtsgüter.
"Uniform" ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 93/12/0317 - dargelegt hat, eine gleichförmige Bekleidung. Das Tragen einer derartigen "gleichförmigen" (einheitlichen) Bekleidung im Dienst soll gewährleisten, daß der Beamte als solcher in der Öffentlichkeit erkennbar ist und den Parteien in gleicher äußerer Erscheinung - als Repräsentant der Staatsgewalt - gegenübertritt. Damit soll die Person des Beamten gegenüber der staatlichen Funktion, die er wahrzunehmen hat, in den Hintergrund treten. Das Tragen einer einheitlichen Bekleidung (Uniform) soll auch unterstreichen, daß der Beamte nicht einer bestimmten Bevölkerungsgruppe zuzuordnen ist und unvoreingenommen seines Amtes waltet.
Mit dem Suspendierungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer unter anderem ausdrücklich und unmißverständlich die Weisung erteilt, das Tragen seiner Uniform zu unterlassen. Dieses Verbot diente dem Zweck, die aufgrund der Uniform gegebene Erkennbarkeit des Beschwerdeführers als Gendarmeriebeamten in der Öffentlichkeit (für die Dauer des Disziplinarverfahrens) aufzuheben. Zur Wahrung des Ansehens der Gendarmerie und in Befolgung der ihm erteilten Weisung wäre der Beschwerdeführer daher gehalten gewesen, Handlungen zu unterlassen, die geeignet waren, seine Erkennbarkeit als Gendarmeriebeamter in der Öffentlichkeit herbeizuführen. Daß der Beschwerdeführer von der Befolgung der genannten Weisung als suspendierter Beamter nicht befreit war, hat der Verwaltungsgerichtshof gegenüber dem Beschwerdeführer bereits im Erkenntnis vom 8. September 1993, Zl. 93/09/0253, ausgesprochen.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid - unbeschadet der noch zu treffenden Ausführungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers - in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise dargetan, daß der Beschwerdeführer durch das Mitführen von Uniformteilen in der Öffentlichkeit gerade dokumentieren wollte, er sei - ungeachtet der erfolgten Suspendierung - ein Gendarmeriebeamter. Er hat solcherart den Sinn und Zweck des ihm auferlegten Uniformtrageverbots somit durchaus richtig erkannt und auch verstanden. Das Verhalten des Beschwerdeführers indizierte daher seinen bewußten Ungehorsam. Auf die Argumentation, das Fehlen seiner Waffe habe genügt, dem auferlegten Uniformtrageverbot nicht zuwider zu handeln, konnte sich der Beschwerdeführer mit gutem Glauben nicht stützen. Auch der Wortlaut der ihm erteilten Weisung widerspricht dieser Auslegung in offenkundiger Weise, da dem Beschwerdeführer mit der in Rede stehenden Weisung das Tragen der Uniform UND das Tragen von Dienstwaffen untersagt wurde. Solcherart konnte für den Beschwerdeführer aber kein vernünftiger Zweifel bestehen, daß ihm das Tragen der Uniform auch unabhängig vom Mitführen seiner Dienstwaffen untersagt wurde.
Soweit die Beschwerdeausführungen sich gegen die Qualifizierung des festgestellten Verhaltens des Beschwerdeführers als Dienstpflichtverletzungen wenden, erweisen sich diese als nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof vermag es daher insgesamt betrachtet nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde das nach dem Schuldspruch dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten in objektiver Hinsicht als Dienstpflichtverletzungen wertete und diese als erwiesen angenommen hat.
Die Beschwerdeausführungen richten sich vor allem (auch) gegen die Strafbemessung (Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung). In dieser Hinsicht ist folgendes zu erwidern:
Zur schwersten Disziplinarstrafe der Entlassung hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß diese nicht vorrangig das Ziel hat, den Beamten zu bestrafen. Der primäre Zweck besteht vielmehr darin, das Dienstverhältnis von Beamten aufzulösen, deren Vertrauenswürdigkeit zerstört ist, um damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern. Ist das Vertrauensverhältnis tiefgreifend zerstört, so ist die Disziplinarstrafe der Entlassung die einzig mögliche Entscheidung, um den genannten Zweck der Verhängung einer Disziplinarstrafe gerecht zu werden. Wenn schon unter Bedachtnahme auf die Schwere der Pflichtverletzung und die daraus entstandenen Nachteile die "Untragbarkeit" des Beschwerdeführers (Beamten) folgt, kann anderen Strafzumessungsgründen, wie der Grad des Verschuldens bzw. dem bisherigen Verhalten keine für die Frage der Strafbemessung ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zlen. 93/09/0463, 0495).
Die belangte Behörde hat ausführlich begründet, daß es sich im Fall des Beschwerdeführers um einen solchen Fall der Untragbarkeit handelt. Der Beschwerdeführer verkennt, daß sein gesamtes Verhalten in die Beurteilung, ob die Disziplinarstrafe der Entlassung gerechtfertigt ist, einzubeziehen war. Es kommt nicht auf eine isolierte Betrachtung dahingehend an, ob jede einzelne Dienstpflichtverletzung für sich genommen die Entlassung zu rechtfertigen vermag. Auch der in der Beschwerde herausgestellte Umstand, daß der Beschwerdeführer die Dienstpflichtverletzungen erst nach seiner Suspendierung begangen habe, hat keine ausschlaggebende Bedeutung.
Der entscheidende Gesichtspunkt ist, daß sich die Bundesgendarmerie bei einem Exekutivorgang auf die Vertrauenswürdigkeit bei der Dienstausübung verlassen können muß (vgl. in dieser Hinsicht etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Jänner 1980, Slg. NF Nr. 10.008/A, und vom 12. Oktober 1983, Slg. NF Nr. 11.184/A). Für den Tatbestand des § 43 Abs. 2 BDG 1979 kommt es nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet war, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Auch bei den nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 bzw. in Verbindung mit § 8 Abs. 2 GDI vorgeworfenen Weisungsverstößen war lediglich die abstrakte Diskriminierungsmöglichkeit durch die Allgemeinheit von Bedeutung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1994, Zl. 94/09/0056).
Der Beschwerdeführer sieht vor allem daran vorbei, daß er sich nach dem ihm angelasteten Verhalten offenkundig für berechtigt erachtete und selbst dazu ermächtigte, über die Rechtmäßigkeit von staatlichen, autoritativen Entscheidungen nach seinem Gutdünken zu befinden und derartige Maßnahmen nur so weit zu akzeptieren (und zu befolgen), als sie seinem Standpunkt entsprochen haben. Diese Anmaßung und willkürliche Vorgangsweise des Beschwerdeführers läßt eine für einen Exekutivbeamten bedenkliche Einstellung gegenüber dem Rechtsstaat und den rechtsstaatlichen Institutionen erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag es daher grundsätzlich nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Hinblick auf dieses wiederholt und fortgesetzt begangene Verhalten als für den Exekutivdienst untragbar erachtet hat.
Dazu kommt erschwerend, daß der Beschwerdeführer gegen den Vorführungsbefehl des Strafgerichtes (den näher beschriebenen) Widerstand leistete und damit gerade jene Rechtsgüter, zu deren Schutz er nach den Gesetzen dieses Staates berufen war, bewußt verletzte. Auch darin liegt ein für einen Exekutivbeamten unwürdiges Verhalten.
Die in der Beschwerde gegen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung vorgebrachten Gründe sind nicht geeignet, die aufgrund der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses gegebene "Untragbarkeit" des Beschwerdeführers für den Dienstgeber zu beseitigen, sodaß diesen Umständen für die Frage der Strafbemessung keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. September 1992, Zl. 91/09/0186).
Dennoch ist die Beschwerde im Ergebnis unter Berücksichtigung der besonderen Lagerung des Falles aus folgenden Erwägungen berechtigt:
Das BDG 1979 normiert als Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit des Beamten die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichtverletzungen (§ 91 leg. cit.). In diesem Zusammenhang ist unter Schuld nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zum Bereich des BDG 1979 die hg. Erkenntnisse vom 13. Dezember 1990, Zl. 89/09/0025, und vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0171, in Slg. NF Nr. 13 386/A; sowie zum Bereich des LDG 1984 die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/09/0023, und vom 25. April 1991, Zl. 91/09/0023, in Slg. NF Nr. 13 431/A) die Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu mißbilligende Gesinnung des Täters zu verstehen, die das biologische Schuldelement (Zurechnungsfähigkeit), das psychologische Schuldelement (vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln) und das normative Schuldelement (dem Täter muß zugemutet werden können, daß er sich rechtmäßig verhält) enthält.
Dem Verwaltungsgerichtshof sind im Hinblick auf das nach der Aktenlage dokumentierte Verhalten des Beschwerdeführers Bedenken entstanden, ob von dessen Zurechnungsfähigkeit zum Zeitpunkt und in Ansehung der Begehung der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen ausgegangen werden kann. Die belangte Behörde hat sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt und trotz in diese Richtung weisender Anhaltspunkte (etwa aus den Gerichtsakten) in dieser Hinsicht keine Feststellungen getroffen, sodaß die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers im maßgebenden Tatzeitraum nicht abschließend beurteilt werden kann.
Die Rechtsfrage, ob zum Zeitpunkt der Begehung der Dienstpflichtverletzungen die Zurechnungsfähigkeit (biologisches Schuldelement) eines Beamten gegeben war, ist von den Disziplinarbehörden mit Hilfe (auf der Grundlage des Gutachtens) eines medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie zu beantworten (vgl. hiezu nochmals das hg. Erkenntnis, Zl. 89/09/0023, und die darin angegebene hg. Vorjudikatur). Solcherart bedarf der Sachverhalt aber in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung im dargelegten Sinne.
Für das fortgesetzte Verfahren ist zudem darauf zu verweisen, daß die (durch Übernahme des erstinstanzlichen Bescheidspruches) von der belangten Behörde aufrecht erhaltene Subsumtion der dem Beschwerdeführer angelasteten, mit Rücksicht auf die Suspendierung des Beschwerdeführers zur jeweiligen Tatzeit außerdienstlichen Verhaltensweisen unter den Tatbestand des § 43 Abs. 1 BDG 1979 rechtlich fehlerhaft ist und den angefochtenen Bescheid auch aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannte (und derart den maßgeblichen Sachverhalt auch unvollständig ermittelte und feststellte), belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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