AVG §37
AVG §39 Abs2
B-VG Art. 130 Abs1 Z2
B-VG Art. 133 Abs4
EU-QuaDG §3 §6
LMSVG §4 Abs1
LMSVG §4 Abs4
LMSVG §46
LMSVG §47
LMSVG §48
LMSVG §48 Abs3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
ZustG §7
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W270.2213399.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch den Richter Dr. GRASSL über die Anbringen der XXXX , vertreten durch RA Mag. Jakob Hütthaler-Brandauer, Otto-Bauer-Gasse 4, 1060 Wien, betreffend eine Angelegenheit des Versehens einer Kontrollbescheinigung nach Art. 33 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i.V.m. Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit einem Sichtvermerk, konkret über
1. die Beschwerde der XXXX vom 11.01.2019 gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit, Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 17.12.2018, mit dem die Kontrollbescheinigung mit der Seriennummer XXXX mit dem Sichtvermerk "Kann als konventionell freigegeben werden" versehen wurde,
2. die Anträge der XXXX vom 11.01.2019 sowie vom 24.01.2019 auf Gestattung bzw. Genehmigung der Einfuhr von XXXX ,00 kg XXXX mit dem
" XXXX ",
3. die Maßnahmenbeschwerde der XXXX vom 24.01.2019 gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Bundesministerin für Gesundheit, Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz am 17.12.2018,
wobei die Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden und die Bundesministerin für Gesundheit, Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz jeweils durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, vertreten wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
I. mit Beschluss:
A)
1. Die Maßnahmenbeschwerde vom 24.01.2019 wird zurückgewiesen.
2. Die Anträge vom 11.01.2019 sowie vom 24.01.2019 auf Gestattung sowie auf Genehmigung der Einfuhr von XXXX ,00 kg XXXX mit dem "
XXXX " werden zurückgewiesen.
B)
1. Die Revision gegen Spruchpunkt I.A.1. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
2. Die Revision gegen Spruchpunkt I.A.2. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 nicht zulässig.
II. und erkennt darüber hinaus zu Recht:
A)
Der Beschwerde vom 11.01.2019 wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 17.12.2018 aufgehoben.
B)
Die Revision gegen Spruchpunkt II.A. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 zulässig.
Inhaltsverzeichnis:
I. Einleitung / Zusammenfassung der wesentlichen Streitpunkte: 4
II. Verfahrensgang: 4
III. Feststellungen: 9
IV. Beweiswürdigung: 12
V. Rechtliche Beurteilung: 15
Zu den Spruchpunkten I.A.1. und II.A.: Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde und Stattgabe der Bescheidbeschwerde 15
1. Einleitung: 15
2. Maßgebliche Rechtslage: 15
3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde sowie der Maßnahmenbeschwerde: 30
3.1. Zur rechtlichen Qualifikation der angefochtenen Handlung von XXXX am 17.12.2019 auf der zur Sichtvermerksversehung eingereichten Kontrollbescheinigung: 30
3.2. Zur Wirksamkeit der Zustellung des Bescheids: 39
3.3. Zum Vorliegen des Eventualfalls: 41
3.3.4. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zur Beschwerdelegitimation und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: 42
3.5. Zwischenergebnis: 42
3.6. Zur Unzulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde: 42
4. Zur Begründetheit der Beschwerde: 43
4.1. Allgemeines und relevanter Rechtsrahmen: 43
4.2. Zur Rolle der physischen Warenkontrolle vor Versehen einer Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk: 44
4.3. Zu den Konsequenzen des festgestellten Rückstands von Chlorpyrifos in der streitgegenständlichen Sendung: 48
4.4. Zur Verhältnismäßigkeit der Ablehnung des Versehens der Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk in Anbetracht der indizierten Unregelmäßigkeiten: 65
4.5. Zur wirksamen Gewährung von Rechtsschutz im Fall eines zu Unrecht abgelehnten Versehens einer Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk: 69
4.6. Zu den Anträgen bzw. Anregungen dem Europäischen Gerichtshof eine Reihe von Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 70
Zu Spruchpunkt I.A.2.: Zurückweisung der Anträge auf Gestattung bzw. Genehmigung der Einfuhr 71
4.7. Zur Zurückweisung der begehrten Gestattung bzw. Genehmigung der Einfuhr: 71
Zu den Spruchpunkten I.B.1. und II.B: Zulässigkeit der Revision 71
Zu Spruchpunkt I.B.2.: Unzulässigkeit der Revision 73
Entscheidungsgründe:
I. Einleitung / Zusammenfassung der wesentlichen Streitpunkte:
1. Der gegenständliche Fall betrifft den Import von Erzeugnissen aus Drittstaaten, die als "ökologisch/biologisch" in der Europäischen Union vermarktet werden sollen. Die belangte Behörde bzw. der für diese als befugtes Organ tätige Grenztierarzt hat einen nach dem anwendbaren Rechtsrahmen (allen voran die noch in Geltung stehende Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91) für die Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr erforderlichen Sichtvermerk auf einer Kontrollbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 nicht erteilt (bzw. nur auf die Möglichkeit zur Einfuhr als konventionelles, also nichtökologisch/nichtbiologisches, Produkt eingeschränkt erteilt). Dieser Entscheidung lag zugrunde aufgrund der Feststellung, dass in der Sendung ein Rückstand des Stoffs Chlorpyrifos gefunden wurde. Ohne einen uneingeschränkten Sichtvermerk kann die Sendung nur in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn zuvor sämtliche Hinweise bzw. Kennzeichnungen auf die ökologische/biologische Produktion entfernt werden.
2. Umstritten sind zwischen den Verfahrensparteien insbesondere die Rechtsqualität des von der belangten Behörde bzw. des für diese handelnden Organs gesetzten Akts und der daraus folgende Zugang zu Rechtsschutz, die Prüfkompetenzen der belangten Behörde vor einem Versehen mit einem Sichtvermerk (bzw. dessen Ablehnung), die Rolle eines Stoffs wie Chlorpyrifos im Hinblick auf die Einfuhranforderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für ökologisch/biologische Erzeugnisse wie auch die Konsequenzen, falls ein solcher Stoff in einer Sendung ökologisch/biologischer Erzeugnisse enthalten ist, wie schließlich auch die Verhältnismäßigkeit einer Ablehnung des Versehens mit einem Sichtvermerk trotz eines Verstoßes gegen die erwähnten Einfuhrvoraussetzungen.
II. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 11.01.2019, eingebracht am 11.01.2019, erhob die XXXX , mit dem Sitz in der XXXX in XXXX (in Folge: "Beschwerdeführerin"), gegen eine Handlung des Grenztierarzts der belangten Behörde, mit welcher dieser handschriftlich auf einer Kontrollbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1225/2008 am 17.12.2018 vermerkt habe "die Sendung kann als konventionell freigegeben werden" Beschwerde (in der Folge: "Beschwerde"). Die Beschwerdeführerin bestritt darin u.a., dass es sich um einen verwaltungsbehördlichen Akt handle, der normative Wirkung entfalte. Aus advokatorischer Vorsicht werde dennoch dagegen aus formalen und materiellen Gründen Beschwerde erhoben, da die Beurteilung des Grenztierarztes unrichtig sei. Die Beschwerdeführerin führte auch aus, dass aus ihrer Sicht bis dato keine "ordnungsgemäße" Zustellung erfolgt sei. Der Grenztierarzt sei für die Beurteilung der Ware als Bio oder konventionell nicht zuständig, weiters seien die formalen Voraussetzungen für einen behördlichen Akt bei dem "Certificate" nicht gegeben. Auch sei die Entscheidung inhaltlich rechtswidrig, weil die angeblich vorgefundenen Spuren unerheblich für den Status als Bioprodukt seien. Chlorpyrifos diene im konventionellen Bereich zum Schutz von eingelagerten Erntegut gegen Insektenbefall. Diese geringe Spurenbelastung von nur 0,01 mg/Kilogramm sei keine Grundlage für die Verweigerung des Importes als Bioprodukt. Die Beschwerdeführerin stellte aus advokatorischer Vorsicht primär den Antrag, auf ordnungsgemäße Zustellung des "Certificate of Inspection of Import from Organic production into the European Union" vom 17.12.2018, "in eventu" auf Aufhebung der Entscheidung des Grenztierarztes der Veterinärgrenzkontrollstelle Wien Flughafen vom 13.12.2018 und auf Gestattung der Einfuhr von Bio Raps mit dem "
XXXX .
2. Mit Schriftsatz vom 24.01.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin eine "Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 2 Bundesverfassungsgesetz" (infolge: "Maßnahmenbeschwerde"). Die Beschwerdeführerin äußerte sich darin dahingehend, dass sie den Raps für die Futtermittelproduktion importiere. Aufgrund der Einstufung als nicht biologische Ware sei der Beschwerdeführerin ein Schaden von rund EUR
XXXX entstanden. Eine "Dezertifizierung" nach Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sei nicht gerechtfertigt, bei dem vorgefundenen Wert von Chlorpyrifos handle es sich um eine Spur dieses Stoffes, was nicht bei Herstellung, sondern allenfalls während des Transports Eingang gefunden habe. Die Ware sei von der ukrainischen Zertifizierungsstelle " XXXX " zertifiziert, dazu mit einem Analysebericht von XXXX das Nichtvorhandensein von Pestiziden bestätigt worden. Aus der Tatsache der äußerst geringen Menge von 0,01 mg/Kilogramm sei zu folgern, dass es sich um eine Spur der Verunreinigung nach dem Produktionsprozess handeln müsse. Die Beschwerdeführerin kenne die Landwirtschaft der " XXXX " seit mehreren Jahren und kümmere sich bereits während der Anlaufphase um die Kontrolle der Produkte. Bestimmte Untersuchungen, dazu legte die Beschwerde auch einen Analysebericht vor, würden das Nichtvorhandensein von Pestiziden bestätigen. Der Spureneintrag von Chlorpyrifos habe nicht im pflanzlichen Anbau stattgefunden. Es sei möglich, dass Chlorpyrifos zur Reinigung als Biozid verwendet werde, jedoch nicht als Pflanzenschutzmittel. Das europäische Biorecht verbiete derzeit eine Anwendung in Leerräumen nicht. Es sei mit Sicherheit anzunehmen, dass der Spureneintrag während des Transports erfolgt sei, dies als Folge der Entwesung oder durch Stäube. Da im konventionellen Bereich Chlorpyrifos als Schutz von eingelagertem Erntegut gegen Insektenbefall verwendet werde, befänden sich Spuren von belasteten Stäuben praktisch immer in Einrichtungen, die für den Transport oder für die Lagerung von konventionellen landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzt würden. Es sei daher auch möglich, dass schlicht Transporträume mit Staub vom konventioneller Ware versehen waren und so der Eintrag stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin argumentierte auch, dass Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verlange, dass kein Bezug auf die ökologische/biologische Produktion erfolgen dürfe, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der übrigen Vorschrift, gegen die verstoßen werde, stehe. Es handle sich allerdings hier um eine geringe Menge an Verunreinigung, die im untersten Ende der Messbarkeit gelegen sei. Darüber hinaus habe der Eintrag nicht bei der Produktion stattgefunden, sondern am Transportweg. All dies rechtfertige keine Dezertifizierung. Auch habe die AGES bei der Beprobung der Ladung auf dem Schiff keine repräsentativen Proben gezogen. Schließlich erstattete die Beschwerdeführerin auch noch näheres Vorbringen zu der ihrer Sicht gegebenen Rechtsverletzung durch die belangte Behörde. Mit der Maßnahmenbeschwerde legte die Beschwerdeführerin außerdem eine Reihe von Urkunden vor und beantragte die Vernehmung von Zeugen sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Neben (i) der Erklärung des Akts unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt für rechtswidrig beantragte die Beschwerdeführerin (ii) noch die Genehmigung der Einfuhr und (iii), "in eventu", der belangten Behörde aufzutragen, die Kontrollbescheinigung mit dem Sichtvermerk ohne die Anmerkung in Feld Nr. 20, dass "die Sendung konventionell in Verkehr gebracht werden könne", auszustellen.
3. Mit Schreiben vom 15.03.2019 äußerte sich die belangte Behörde zu den Sachverhaltsbehauptungen der Beschwerdeführerin und führte Grundsätzliches zur Funktionsweise der Einfuhrkontrolle von Bio-Erzeugnissen aus (in Folge: "Stellungnahme"). Sie erstattete Anmerkungen zu einem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Analysebericht. Weiters brachte die belangte Behörde vor, dass Chlorpyrifos ein Pflanzenschutzmittel sei, welches in der biologischen Produktion nicht zulässig sei. Es dürfe daher der biologischen Produktion weder am Feld noch im Lager eingesetzt werden. Die belangte Behörde äußerte sich auch zu den konkreten Überprüfungsvorgängen bei der Grenzkontrollstelle in gegenständlichem Fall und äußerte sich zum Vorwurf, es habe keine repräsentativen Proben durch die AGES gegeben. Schließlich brachte sie noch zu Richtlinien der Europäischen Kommission vor und trat durch weitere Argumente dem Vorwurf, eine Rechtsverletzung begangen zu haben, entgegen. Gemeinsam mit ihrer Stellungnahme legte die belangte Behörde auch eine Reihe von Urkunden vor.
4. Für den 13.06.2019 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung an und übermittelte den Parteien in Vorbereitung dazu auch ein Memorandum (in Folge: "Vorbereitendes Memorandum"), in welchem es einige vorläufige Erwägungen zur geltenden Rechtslage vor dem Hintergrund der strittigen Rechts- und Tatsachenfragen aufwarf und eine Reihe von Fragen dazu stellte.
5. Mit Schriftsatz vom 05.06.2019 replizierte die Beschwerdeführerin und äußerte sich zu den im Vorbereitenden Memorandum aufgeworfenen Fragen (in Folge: "Replik"). Sie brachte ausführlich zur Rechtsfrage des Einsatzes von Chlorpyrifos als Biozid in Zusammenhang mit den Produktionsvorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vor, erneut zur Rolle von bloß festgestellten "Spuren" des erwähnten Stoffs bei der Frage einer allfälligen "Dezertifizierung", somit zur rechtlichen Konsequenz eines möglichen Eintrags aus einer "Abdrift" während der Erzeugungsphase. Sie führte auch zur Beweislast im Verfahren und umfassend zur Bedeutung und Rolle der Tätigkeit von in Drittstaaten anerkannten Ökokontrollstellen und deren Prüf- und Bescheinigungstätigkeit aus. Weiters brachte die Beschwerdeführerin zu den aus ihrer Sicht gegebenen Beschränkungen der behördlichen Prüftätigkeiten bei Importen, welche auf eine Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung beschränkt seien, vor. Weitere Maßnahmen bei allfälligen Verstößen seien im Anschluss durch weitere Behörden zu setzen. Auch führte sie nochmals aus, dass die gefundene Spur an Chlorpyrifos nicht auf eine gezielte Behandlung in der Produktion hinweise. Sie bestritt weiters die Ausführungen der belangten Behörde in deren Stellungnahme betreffend Chlorpyrifos als Biozid und äußerte sich breit zum Umfang der behördlichen Prüfbefugnis vor dem Versehen einer Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk. Darüber hinaus trug die Beschwerdeführerin noch zur Probenziehung durch die AGES vor.
Zu den im Vorbereitenden Memorandum aufgeworfenen Fragen äußerte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass schon die Entscheidung der belangten Behörde formal unrichtig gewesen sei und führte nochmals ausführlich zum Umfang der aus ihrer Sicht vor dem Versehen mit einem Sichtvermerk (nur) gegebenen Prüfbefugnis aus. Sie legte aus ihrer Sicht auch dar, dass der "Grenzveterinär" keine abschließende Abwägung i.S.d. Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vornehmen könne, er habe die örtlich zuständige Behörde zu verständigen. Weiters erstattete die Beschwerdeführerin umfassendes Vorbringen zur Auslegung der Produktionsvorschriften betreffend Lagerung und Transport wie auch zu den Bestimmungen zum Umgang mit geringfügigen Verstößen. Sie regte auch die Vorlage einer Reihe von Fragen zur Auslegung des Unionsrecht an den Europäischen Gerichtshof vor.
In der Replik zog die Beschwerdeführerin auch einige bereits gestellte Beweisanträge zurück.
6. Mit Schriftsatz vom 12.06.2019 replizierte belangte Behörde und nahm ebenso Stellung zum Vorbereitenden Memorandum des Gerichts (in Folge: "Replik und Stellungnahme BMG"). Darin führte sie insbesondere aus, dass es sich bei der Prüfung vor dem Versehen mit einem Sichtvermerk nicht bloß um eine Identitätskontrolle (Nämlichkeit, Dokumente) handle. Die Zuständigkeit der belangten Behörde auch für die physische Prüfung von Sendungen liege vor. Die belangte Behörde verwies auch auf eine Reihe von aus dem Unionsrecht folgenden konkreten Anforderungen zu aus ihrer Sicht zur Vermeidung von Einträgen des streitgegenständlichen Stoffs in Erzeugnisse, welche als ökologisch/biologisch vermarktet werden sollen.
Zu den Ausführungen in der Replik und Stellungnahme BMG legte die belangte Behörde auch eine Reihe von Urkunden vor.
7. Am 13.06.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Diese diente der Aufnahme von Beweisen, insbesondere durch Vernehmung von Zeugen betreffend die Durchführung der Probeziehung am Schiff sowie der Analyse der gezogenen Probe. Ebenso bot die Verhandlung die Gelegenheit, ein kontradiktorisches Gespräch zu einer Reihe entscheidungsrelevanter Rechtsfragen wie etwa der Qualifikation des Versehens mit einem Sichtvermerk (bzw. einer Ablehnung / eingeschränkten Versehen), dem Umfang der behördlichen Prüfpflicht vor einem solchen Akt wie auch der Bedeutung des der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu entnehmenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu führen.
8. Mit Schriftsatz vom 05.07.2019 duplizierte die Beschwerdeführerin zur Replik und Stellungnahme des BMG ("Duplik"). Sie äußerte sich darin umfassend, auch unter Bezugnahme auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung, zur rechtlichen Qualifikation der Handlung der belangten Behörde bzw. des Grenztierarztes und dessen Vermerk in Feld 20 der Kontrollbescheinigung und zu dem aus ihrer Sicht beachtlichen unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz. Sie regte ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen an, weitere Fragen in diesem Zusammenhang dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Sie erstattete auch zusätzliches Vorbringen zur Funktionsweise des "Systems der Ökokontrolle in der Europäischen Union" und führte insbesondere auch zur Zielsetzung der "Reform von 2007" und die daraus abzuleitende Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission aus. Diese Reform würde vollständig verfehlt werden, würde man das Verhalten der belangten Behörde als rechtmäßig erachten. Weiters erstattete die Beschwerdeführerin eine weitere Äußerung betreffend die Verhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme der belangten Behörde. Ebenso führte sie auch zum Einsatz von bestimmten Stoffen zur Entwesung von Transportmitteln aus, welche auch für die Beförderung von ökologisch/biologischen Erzeugnissen verwendet werden sowie zur "Beweislast", wenn es darum gehe, in einmal erteilte "Ökozertifizierungen" einzugreifen.
In der Duplik zog die Beschwerdeführerin auch den gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zurück.
9. Aufgrund einer Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht äußerte sich die Beschwerdeführerin noch mit Schriftsatz vom 24.07.2019 näher zur erfolgten Form der Übermittlung der Kontrollbescheinigung nach dem Vermerk durch die belangte Behörde (in Folge: "Äußerung").
III. Feststellungen:
1. Die " XXXX " mit Sitz in der XXXX in XXXX , stellte am 21.09.2018 eine Kontrollbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit der Seriennummer " XXXX " für "organische Rapssamen" (Nr. " XXXX " nach der Kombinierten Nomenklatur) und der Lot-Nr. " XXXX " mit einem Nettogewicht von XXXX ,00 kg aus (in Folge: "streitgegenständliche Sendung"). Insbesondere erklärte in der Kontrollbescheinigung für die " XXXX " XXXX mit Unterschrift, dass diese aufgrund der gemäß Art. 13d leg. cit. durchgeführten Prüfungen ausgestellt und die gegenständlichen Erzeugnisse in Einklang mit Erzeugungs- und Kontrollregeln für die ökologische/biologische Produktion gewonnen wurden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/20070 als gleichwertig gelten.
2. Als "Ausführer" und "Produzent" der zuvor beschriebenen Sendung weist die Kontrollbescheinigung die " XXXX ." mit Sitz in XXXX , aus. Als "Einführer" sowie "erster Empfänger in der Union" wird die Beschwerdeführerin genannt. Letztere importiert die Ware für die Futtermittelproduktion.
3. Die ausgestellte Kontrollbescheinigung führt ebenso an, dass die Erzeugnisse mittels Schiffstransports in die Europäische Union eingeführt werden und zwar auf der Barge (zu identifizieren als " XXXX ") gemäß dem Schiffsfrachtbrief ("bill of loading") XXXX vom 12.09.2018.
4. Die für den Transport der streitgegenständlichen Sendung vom Hafen in XXXX , nach Österreich über die XXXX genutzte Barge wurde vorab durch den Einsatz von Frischwasser, die Absaugung desselben und Trocknung gereinigt.
5. Die Kontrollbescheinigung wurde in der Folge bei der belangten Behörde im Original zur Versehung mit einem Sichtvermerk eingereicht. Der mit der Kontrolle der Sendung beauftragte Grenztierarzt XXXX veranlasste, dass die Sendung seitens der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (in Folge: "AGES") einer physischen Warenkontrolle unterzogen wurde. Zu diesem Zweck zogen die im Auftrag der AGES dazu herangezogenen Mitarbeiter des Bundesamts für Ernährungssicherheit, XXXX und XXXX , am 09.11.2018 im XXXX auf der Barge Proben aus der streitgegenständlichen Sendung in Einklang mit den spezifischen Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 691/2013 für die Kontrolle von Schiffslieferungen. Auf die ihr ebenso eingeräumte Möglichkeit zur Vornahme einer eigenen Gegenprobe verzichtete die Beschwerdeführerin.
6. Eine nach einem dem Stand der Technik und Wissenschaft entsprechenden Verfahren in der Folge durch die AGES durchgeführte Analyse ergab, dass die Sendung einen Rückstand des Stoffs "Chlorpyrifos" in der Höhe von 0,020 (+/- 0,010) mg/kg enthält.
7. Die Kontamination der streitgegenständlichen Sendung bzw. der Eintrag mit bzw. von Chlorpyrifos erfolgte nicht während der Phase der Erzeugung in der XXXX . Nicht festgestellt werden kann, wann, wo und wodurch es in der Folge und vor Durchführung der Probenahme im XXXX konkret zur Kontamination der streitgegenständlichen Sendung kam.
8. Aus fachlicher Sicht spricht eine Kontamination im Bereich von 0,01 bis 0,05 mg/kg in der Regel für eine Kontamination durch Behandlung eines (leeren) Lagerraums für Getreide.
9. Auf Nachfrage wurde der Beschwerdeführerin am 15.11.2018 das Prüfergebnis mitgeteilt. Am 30.11.2018 fragte XXXX bei der Beschwerdeführerin noch einmal nach, wie weiter vorgegangen bzw., ob die streitgegenständliche Sendung "zurückgewiesen" oder "konventionell verwertet" werden soll.
10. In der Folge füllte XXXX am 13.12.2018 das Feld 20 der Kontrollbescheinigung wie folgt aus:
"Die Sendung kann als konventionell freigegeben werden".
Das Feld wurde auch mit einem Rundstempel bestehend aus Bundeswappen, dem Text "Republik Österreich Grenztierarzt" und der Zahl "27" sowie einem weiteren Stempel mit enthaltend den Text "Veterinärgrenzkontrollstelle WIEN-Flughafen a-1300 Flughafen Wien-Schwechat" sowie einer Telefon- und einer Faxnummer, versehen.
Am Ende von S. 2 der Kontrollbescheinigung bzw. des Formulars findet sich noch ein Hinweis auf eine Vergebührung sowie - der ebenfalls erneut von XXXX unterschriebene und mit dem zuvor erwähnten Rundstempel gestempelte - Satz: "Bei der Laboruntersuchung durch die AGES Innsbruck wurde in der Sendung der Pflanzenschutzmittel-Rückstand Chlorpyrifos im Ausmaß von 9,020 (+- 0,010) mg/kg festgestellt!".
Bild kann nicht dargestellt werden
(Bildschirmkopie, angefertigt aus Beilage ./A zur Maßnahmenbeschwerde)
11. Das Originaldokument der Kontrollbescheinigung, ausgefüllt durch
XXXX in Feld Nr. 20, wurde in der Folge durch eine Spedition an die Beschwerdeführerin übermittelt. Zu einer sonstigen, von der belangten Behörde veranlassten Form einer Zustellung der Kontrollbescheinigung an die Beschwerdeführerin kam es nicht.
12. Am 17.12.2018 zeichnete XXXX , ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, in Feld Nr. 21 der Kontrollbescheinigung für die Beschwerdeführerin (samt deren Firmenstempel), dass der Empfang der Waren in Einklang mit den Bestimmungen des Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 erfolgte.
13. In ihrer am 11.01.2019 erhobenen Beschwerde sowie in ihrer am 24.01.2019 erhobenen Maßnahmenbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die in Feld Nr. 20 der Kontrollbescheinigung vorgenommenen, oben fest- bzw. dargestellten Anmerkungen bzw. Ausführungen von XXXX .
IV. Beweiswürdigung:
1. Die Feststellungen der Pkt. III.1. bis 3. ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin als jeweils Beilagen ./A zu den Beschwerdeschriftsätzen vorgelegten Kontrollbescheinigungen. Die Angaben darin blieben auch von der belangten Behörde unbestritten und es besteht für das erkennende Gericht auch sonst keine Veranlassung, an deren Echtheit zu zweifeln. Der Zweck des Imports, nämlich die Futtermittelproduktion, ergibt sich in nachvollziehbarer Weise aus der Maßnahmenbeschwerde (S. 2) und blieb als solches von der belangten Behörde unbestritten.
2. Die Feststellung in Pkt. III.4. folgt aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung ("Holds Inspection Declaration") der " XXXX ", an deren Echtheit und Richtigkeit beim erkennenden Gericht keine Zweifel aufkamen; insbesondere, weil sich die Zeiträume und Mengen decken. Die Urkunde blieb auch von der belangten Behörde als solche unbestritten. Aus dieser XXXX kann aber auch entnommen werden, dass der zur Verladung in der XXXX bestimmte Hafen in XXXX war. Ebenso kann dann nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden, dass der Transport von Reni nach bzw. zum XXXX über die XXXX erfolgte.
3. Die Feststellungen in Pkt. III.5. ergeben sich einerseits aus dem von der belangten Behörde vorgelegten "Amtlichen Untersuchungszeugnis" der AGES, welches von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde und außerdem aus der Aussage des Zeugen XXXX (s. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2019 [in Folge: "VHS"] S. 6), an dessen Glaubwürdigkeit dahingehend nicht zu zweifeln war. Weiters folgen die Feststellungen aus dem Anhang zu diesem Zeugnis.
Die Feststellung, dass die Probenahme in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 691/2013 bzw. den darin spezifischen Vorgaben für die Beprobung von Schiffslieferungen vorgenommen wurde stammt aus der dahingehenden Vernehmung der Zeugen XXXX und XXXX vor dem erkennenden Richter. Beide konnten die an sie zum Beprobungsvorgang (insbesondere zur Vorbereitung der Beprobung, Erforderlichkeit in das Schüttgut hineinzusteigen, Vermeidung möglicher Verunreinigungen des Probenahmegeräts bzw. überhaupt Wahl des Probenahmegeräts) gestellten Fragen seitens des Gerichts wie auch der Verfahrensparteien (insbesondere auch, ob in die Barge hineingestiegen werden muss sowie zur Höhe der bei der Beprobung gegebenen Schüttkegel) unter Bezugnahme auf spezifische Vorgaben durch die zuvor erwähnte Unionsvorschrift klar und nachvollziehbar beantworten. Relevante Widersprüche zwischen den von den Zeugen getätigten Angaben waren nicht zu erkennen. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, es seien keine repräsentativen Proben gezogen worden, weil es Schüttkegel gab (Maßnahmenbeschwerde S. 7), ist hingegen nicht zu folgen; so konnten die beiden Probenzieher darlegen, dass sie nach den entsprechenden unionsrechtlichen Grundlagen - eben der Verordnung (EU) Nr. 691/2013 - vorgingen, welche Vorkehrungen für derartige Lagen enthält. Sie haben insbesondere auch darauf hingewiesen, dass sich dieses Regelwerk einer unregelmäßigen Verteilung annimmt (VHS S. 8). Es war den Prüfern bewusst, dass die Beladung nicht ganz eben erfolgt und verschiedene Kegelhöhen vorhanden sind (VHS S. 7). Die Probenzieher wiesen auch darauf hin, dass eben - im Einklagen mit den gesetzlichen Vorgaben - rund 100 Mal in die Ladung hineingestochen wurde, um jeweils eine Probe zu ziehen.
Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin, worauf die belangte Behörde besonders hinwies, trotz ausdrücklich eingeräumter Möglichkeit auf eine (eigene) Gegenprobe aus der Barge verzichtete. Diese Feststellung beruht auf der von der belangten Behörde vorgelegten E-Mail-Korrespondenz vom 15.11.2018 und blieb auch von der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbestritten.
4. Die Feststellung, dass die AGES nach dem Stand der Technik die Konzentration von 0,020 (+/- 0,010) mg/kg des Stoffs Chlorpyrifos in der gezogenen Probe ermittelte (Pkt. III. 6.), folgt einerseits aus den nachvollziehbaren Angaben des in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen XXXX . Dieser konnte genau darstellen, dass die AGES - als nach der EN 17025 akkreditiertes Unternehmen - die Analyse nach dem Stand der Technik und Wissenschaft vornahm. Es sei auch im Hinblick auf die Beprobung der streitgegenständlichen Sendung nach den nicht als unglaubwürdig zu erkennenden Angaben des Zeugen zu keinen Besonderheiten gekommen (s. VHS S. 5). Zwar legte die Beschwerdeführerin ein eigenes Analyseergebnis vor (Beilage ./G zur Maßnahmenbeschwerde). Dieses weist - wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um ein Ergebnis einer unmittelbar genommenen Gegenprobe handelt - mit 0,015 mg/kg zwar einen leicht abweichenden Wert aus, doch decken sich beide Ergebnisse im Bereich der Messunsicherheit, wie dies die belangte Behörde unter Hinweis auf ein technisches Regelwerk (SANCO/10684/2009) darstellen konnte (Stellungnahme S. 8). Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass der Wert 0,020 mg/kg als Ergebnis der AGES-Analyse betreffend die streitgegenständliche Sendung festzustellen ist.
5. Die Feststellung, dass der Eintrag nicht während der Erzeugung des streitgegenständlichen Erzeugnisses - also "Pre Harvest" - erfolgte (Pkt. III.7.), ergibt sich aus den vorgelegten Beilagen ./D und ./I - diese blieben als solches von der belangten Behörde unbestritten und das erkennende Gericht sah sich auch sonst nicht veranlasst, an deren Echtheit oder Richtigkeit zu zweifeln. Ein weiterer Anhaltspunkt dafür ist auch der - von der belangten Behörde ebenfalls nicht in Streit gezogene - als Beilage ./E zur Maßnahmenbeschwerde vorgelegte, und sich für das Bundesverwaltungsgericht als schlüssig darstellende Aufsatz von Bögli/Speiser (Bögli/Speiser, Rückstände von Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl, FiBL), welcher unter Pkt. 4.4 darlegt, dass statistische Daten klar zeigen würden, dass Kontamination im Bereich von 0,01 bis 0,05 mg/kg in der Regel für eine Kontamination durch Leerraumbehandlungen sprechen). Ebenso folgt die Feststellung aus den diesbezüglich übereinstimmenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung - mit besonderen Hinweisen, dass bei einem Eintrag während der Erzeugungsphase (Produktionsphase) die Werte höher wären - dazu (s.
S. 12 der VHS die Angaben der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Probenahmeergebnisse sowie auch die Sichtweise der belangten Behörde zu diesen Ergebnissen). Im Übrigen war es trotz entsprechend durchgeführter Ermittlungstätigkeiten und der Durchführung eines entsprechenden Verfahrens nicht möglich festzustellen, wie und wodurch es zur Kontamination kam (vgl. dazu VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0060, Rz. 10).
6. Die Feststellung in Pkt. III.8. folgt aus dem im Vorabsatz erwähnten, als Beilage ./E zur Maßnahmenbeschwerde vorgelegte Aufsatz von Bögli/Speiser, welcher nachvollziehbar ist und auch von der belangten Behörde seinem Inhalt nach nicht bestritten wurde.
7. Die Feststellungen in den Pkt. III.9. und 10. folgen aus der von der belangten Behörde in Beilage zur Stellungnahme vorgelegten E-Mail-Korrespondenz sowie aus Kopien der von den Verfahrensparteien vorgelegten und klar als solche erkennbaren Kopien des Originals der Kontrollbescheinigung. Die vorgelegten Urkunden blieben auch von der jeweils anderen Verfahrenspartei unbestritten.
8. Die Feststellung unter Pkt. III.11. folgt aus der mangels gegenteiliger Anhaltspunkte als glaubwürdig zu erachtenden Angabe der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (VHS S. 10) vom 24.07.2019 und deckt sich auch mit den Angaben der belangten Behörde bzw. blieb diese von der Beschwerdeführerin behauptete Tatsache von ihr unbestritten.
9. Die Feststellungen in Pkt. III.12. beruhen auf den in den Akten einliegenden Schriftsätzen, in welchen die Beschwerde sowie die Maßnahmenbeschwerde ausgeführt wurde.
V. Rechtliche Beurteilung:
Zu den Spruchpunkten I.A.1. und II.A.: Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde und Stattgabe der Bescheidbeschwerde
1. Einleitung:
1.1. Strittig ist gegenständlich, ob das Nichtversehen einer Kontrollbescheinigung gemäß Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 mit einem Sichtvermerk bzw. das nur eingeschränkte Versehen mit einem solchen rechtmäßig war bzw. ist.
1.2. Strittig ist jedoch auch, ob das Bundesverwaltungsgericht überhaupt zur Entscheidung über die angefochtene Handlung zuständig ist und falls ja, in welchem Umfang.
2. Maßgebliche Rechtslage:
Unionsrecht (Rechtstexte jeweils unter Weglassung von Fußnoten)
2.1. Art. 2 lit. a bis e, j, n bis p und x der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 lauten samt Überschrift und Einleitungssatz:
"Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "ökologische/biologische Produktion": Anwendung des Produktionsverfahrens nach den Vorschriften dieser Verordnung auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs;
b) "Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs": alle Stufen, angefangen von der Primärproduktion eines ökologischen/biologischen Erzeugnisses bis zu seiner Lagerung, seiner Verarbeitung, seiner Beförderung, seinem Verkauf oder seiner Abgabe an den Endverbraucher und gegebenenfalls der Kennzeichnung, der Werbung, der Einfuhr, der Ausfuhr und der im Rahmen von Unteraufträgen ausgeführten Tätigkeiten;
c) "ökologisch/biologisch": aus ökologischer/biologischer Produktion stammend oder sich darauf beziehend;
d) "Unternehmer": die natürlichen oder juristischen Personen, die für Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung in den ihrer Kontrolle unterliegenden ökologischen/biologischen Betrieben verantwortlich sind;
e) "pflanzliche Erzeugung": Erzeugung landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, einschließlich der Ernte von Wildpflanzen für Erwerbszwecke;
f) ... i) ...
j) die Begriffsbestimmungen für "Lebensmittel", "Futtermittel" und "Inverkehrbringen" sind die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit;
k) ... m) ...
n) "zuständige Behörde": die für die Durchführung amtlicher Kontrollen im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion gemäß dieser Verordnung zuständige zentrale Behörde eines Mitgliedstaats oder jede andere Behörde, der diese Zuständigkeit übertragen wurde, gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes;
o) "Kontrollbehörde": eine öffentliche Verwaltungsorganisation eines Mitgliedstaats, der die zuständige Behörde ihre Zuständigkeit für die Inspektion und die Zertifizierung im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion gemäß dieser Verordnung ganz oder teilweise übertragen hat, gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes oder die entsprechende Behörde, die ihre Tätigkeit in einem Drittland ausübt;
p) "Kontrollstelle": ein unabhängiger privater Dritter, der die Inspektion und die Zertifizierung im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion gemäß dieser Verordnung wahrnimmt, gegebenenfalls auch die entsprechende Stelle eines Drittlandes oder die entsprechende Stelle, die ihre Tätigkeit in einem Drittland ausübt;
q) ... w) ...
x) "gleichwertig": in Bezug auf verschiedene Systeme oder Maßnahmen, durch Anwendung von Bestimmungen, die die gleiche Konformitätsgewähr bieten, geeignet, die gleichen Ziele und Grundsätze zu erfüllen;"
2.2. Die Art. 8, 11 und 12, Abs. 1 lit. der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 lauten jeweils samt Überschriften:
"Artikel 8
Allgemeine Anforderungen
Die Unternehmer müssen die Produktionsvorschriften einhalten, die in diesem Titel und in den in Artikel 38 Buchstabe a genannten Durchführungsbestimmungen festgelegt sind."
[...]
"Artikel 11
Allgemeine Vorschriften für die landwirtschaftliche Erzeugung
Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb ist nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu bewirtschaften.
Im Einklang mit besonderen Bestimmungen, die nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, kann ein Betrieb jedoch in deutlich getrennte Produktionseinheiten oder, im Falle der Aquakultur, Produktionsstätten aufgeteilt werden, die nicht alle nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion wirtschaften. Dabei muss es sich bei Tieren um verschiedene Arten handeln. Bei der Aquakultur kann dies die gleiche Art betreffen, sofern eine angemessene Trennung zwischen den Produktionsstätten besteht. Bei Pflanzen muss es sich um verschiedene leicht zu unterscheidende Sorten handeln.
Wirtschaften gemäß Absatz 2 nicht alle Einheiten des Betriebs ökologisch/biologisch, muss der Unternehmer die Flächen, Tiere und Erzeugnisse, die in den ökologischen/biologischen Betriebseinheiten genutzt bzw. erzeugt werden, von den Flächen, Tieren und Erzeugnissen, die in den nichtökologischen/nichtbiologischen Einheiten genutzt bzw. erzeugt werden, getrennt halten und über die Trennung in angemessener Weise Buch führen."
[...]
"Artikel 12
Vorschriften für die pflanzliche Erzeugung
(1) Neben den allgemeinen Vorschriften für die landwirtschaftliche Erzeugung des Artikels 11 gelten für die ökologische/biologische pflanzliche Erzeugung folgende Vorschriften:
(a) bis (g) ...
h) Bei einer festgestellten Bedrohung der Kulturen dürfen lediglich solche Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die nach Artikel 16 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.
(i) ...
j) Bei der pflanzlichen Erzeugung dürfen nur solche Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt werden, die nach Artikel 16 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.
(2) ...
(3) Die zur Durchführung der Erzeugungsvorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen."
2.3. Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 lautet samt Überschrift:
"Maßnahmen bei Verstößen und Unregelmäßigkeiten
(1) Bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung stellt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sicher, dass in der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte von der Unregelmäßigkeit betroffene Partie oder Erzeugung kein Bezug auf die ökologische/biologische Produktion erfolgt, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, sowie zu der Art und den besonderen Umständen der Unregelmäßigkeit steht.
Bei Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung untersagt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle dem betreffenden Unternehmer die Vermarktung von Erzeugnissen mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in der Kennzeichnung und Werbung für eine mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vereinbarte Dauer."
2.4. Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 lautet samt Überschrift:
"Einfuhr von Erzeugnissen mit gleichwertigen Garantien
(1) Ein aus einem Drittland eingeführtes Erzeugnis darf auch in der Gemeinschaft als ökologisches/biologisches Erzeugnis in Verkehr gebracht werden, sofern
a) das Erzeugnis nach Produktionsvorschriften produziert wurde, die den Vorschriften der Titel III und IV gleichwertig sind;
b) die Unternehmer Kontrollmaßnahmen unterworfen worden sind, die an Wirksamkeit denjenigen des Titels V gleichwertig sind und die fortlaufend und effektiv angewandt worden sind;
c) die Unternehmer ihre Tätigkeiten auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs des Erzeugnisses in dem betreffenden Drittland einem nach Absatz 2 anerkannten Kontrollsystem oder einer nach Absatz 3 anerkannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unterstellt haben;
d) die zuständigen Behörden, Kontrollbehörden oder Kontrollstellen des nach Absatz 2 anerkannten Drittlandes oder eine nach Absatz 3 anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle eine Kontrollbescheinigung für das Erzeugnis erteilt hat, wonach es den Bestimmungen dieses Absatzes genügt.
Das Original der Bescheinigung gemäß diesem Absatz muss der Ware bis zum Betrieb des ersten Empfängers beigefügt sein; anschließend hat der Einführer die Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang für die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle bereitzuhalten."
2.5. Art. 2 lit. a und c und d lauten samt Einleitungssatz:
"Für die Zwecke dieser Verordnung gelten über die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 hinaus die folgenden Definitionen:
a) "nichtökologisch/nichtbiologisch": weder aus einer Produktion im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der vorliegenden Verordnung stammend noch darauf bezogen;
b) ...
c) "Einführer": die natürliche oder juristische Person innerhalb der Gemeinschaft, die eine Sendung entweder persönlich oder über einen Bevollmächtigten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft gestellt;
d) "Erster Empfänger": die natürliche oder juristische Person, an die die eingeführte Sendung geliefert wird und die diese Sendung zum Zwecke der weiteren Aufbereitung und/oder der Vermarktung annimmt;"
2.6. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 lautet samt Überschrift:
"Schädlings-, Krankheits- und Unkrautregulierung
(1) Soweit Pflanzen durch die Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und g der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht angemessen vor Schädlingen und Krankheiten geschützt werden können, dürfen für die ökologische/biologische Produktion nur die in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Mittel verwendet werden. Unternehmer führen Buch über die Notwendigkeit der Verwendung dieser Mittel."
2.7. Art. 6e der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 lautet samt Überschrift:
"Antifoulingmaßnahmen und Reinigung von Ausrüstungen und Anlagen
(1) Biologischer Bewuchs wird nur physikalisch oder von Hand entfernt und gegebenenfalls in einiger Entfernung von der Anlage ins Meer zurückgeworfen.
(2) Ausrüstungen und Anlagen werden auf physikalischem oder mechanischem Weg gereinigt. Reicht dies nicht aus, dürfen ausschließlich Stoffe aus der Liste in Anhang VII Abschnitt 2 eingesetzt werden."
2.8. Die Art. 26 Abs. 3, 31 Abs. 1 UAbs. 1, 32, 34 UAbs. 1 und 35 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 lauten jeweils samt Überschriften:
"Artikel 26
Vorschriften für die Haltbarmachung von Erzeugnissen und die Herstellung verarbeiteter Lebens- und Futtermittel
(1) ... (2) ...
(3) Soweit in der betreffenden Aufbereitungseinheit auch nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse aufbereitet oder gelagert werden, trägt der Unternehmer dafür Sorge, dass
a) die Arbeitsgänge räumlich oder zeitlich getrennt von ähnlichen Arbeitsgängen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen kontinuierlich in geschlossener Folge durchgeführt werden, bis die gesamte Partie durchgelaufen ist;
b) ökologische/biologische Erzeugnisse vor und nach den Arbeitsgängen räumlich oder zeitlich von nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen getrennt gelagert werden;
c) die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle über die unter den Buchstaben a und b genannten Arbeitsgänge informiert und ein aktualisiertes Verzeichnis über sämtliche Arbeitsgänge und verarbeiteten Mengen geführt wird;
d) alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Partien/ Lose zu identifizieren und jedes Vermischen oder den Austausch mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden;
(4) ..."
[...]
"Artikel 31
Verpackung und Beförderung von Erzeugnissen zu anderen Unternehmern oder Einheiten
(1) Die Unternehmer tragen dafür Sorge, dass ökologische/biologische Erzeugnisse zu anderen Einheiten, einschließlich Groß- und Einzelhändlern, nur in geeigneten Verpackungen, Behältnissen oder Transportmitteln befördert werden, die so verschlossen sind, dass der Inhalt ohne Manipulation oder Zerstörung der Plombe/des Siegels nicht ausgetauscht werden kann, und deren Etikett unbeschadet anderer gesetzlich vorgeschriebener Angaben folgende Angaben enthält:
a) den Namen und die Anschrift des Unternehmers und, soweit es sich um eine andere Person handelt, des Eigentümers oder Verkäufers des Erzeugnisses;
b) die Bezeichnung des Erzeugnisses oder im Fall von Mischfuttermitteln ihre Beschreibung einschließlich des Bezuges auf die ökologische/biologische Produktion;
c) den Namen und/oder die Codenummer der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde, die für den Unternehmer zuständig ist, und
d) gegebenenfalls die Kennzeichnung der Partie/des Loses, die nach einem System vorgenommen wurde, das entweder auf nationaler Ebene zugelassen ist oder dem von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde zugestimmt wurde, und anhand der die Partie/dass Los den Bucheintragungen gemäß Artikel 66 zugeordnet werden kann."
[...]
"Artikel 32
Sondervorschriften für die Beförderung von Futtermitteln zu anderen Produktions-/Aufbereitungseinheiten oder Lagerstätten
Über die Bestimmungen von Artikel 31 hinaus tragen Unternehmer bei der Beförderung von Futtermitteln zu anderen Produktions- oder Aufbereitungseinheiten oder Lagerstätten dafür Sorge, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Ökologisch/biologisch erzeugte Futtermittel, Umstellungsfuttermittel und nichtökologische/nichtbiologische Futtermittel werden bei der Beförderung physisch wirksam voneinander getrennt;"
[...]
"Artikel 34
Sondervorschriften für die Annahme von Erzeugnissen aus Drittländern
Ökologische/biologische Erzeugnisse aus Drittländern sind in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen einzuführen, die so verschlossen sind, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann, und die mit Angaben zur Identifizierung des Ausführers sowie anderen Zeichen und Nummern versehen sind, mit denen die Partie/das Los identifiziert werden kann, und die, soweit erforderlich, mit der Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern versehen sind."
[...]
"Artikel 35
Lagerung von Erzeugnissen
(1) Bereiche, in denen Erzeugnisse gelagert werden, sind so zu bewirtschaften, dass die gelagerten Partien/Lose identifiziert werden können und jede Vermischung mit oder Verunreinigung durch Erzeugnisse und/oder Stoffe, die den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht genügen, vermieden wird. Ökologische/biologische Erzeugnisse müssen jederzeit eindeutig identifizierbar sein.
(2) Im Falle von ökologischen/biologischen Pflanzen-, Meeresalgen- und Tierproduktionseinheiten, auch in Aquakultur, ist die Lagerung von anderen als den im Rahmen der vorliegenden Verordnung zugelassenen Betriebsmitteln in der Produktionseinheit verboten.
(3) ...
(4) Soweit Unternehmer sowohl mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen als auch ökologischen/biologischen Erzeugnissen umgehen und letztere an Lagerstätten gelagert werden, die auch zur Aufbewahrung anderer Agrarprodukte oder Lebensmittel dienen, so sind
a) die ökologischen/biologischen Erzeugnisse von den anderen Agrarprodukten und/oder Lebensmitteln getrennt aufzubewahren;
b) alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Identifizierung der Warensendungen sicherzustellen und jedes Vermischen oder Vertauschen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden;
c) vor der Einlagerung ökologischer/biologischer Erzeugnisse geeignete Reinigungsmaßnahmen durchzuführen, deren Wirksamkeit kontrolliert wurde; die Unternehmer führen Buch über diese Maßnahmen."
2.9. Art. 91 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr.889/2008 lautet samt Überschrift:
"Maßnahmen bei Verdacht auf Verstöße und Unregelmäßigkeiten
(1) Ist ein Unternehmer der Auffassung oder vermutet er, dass ein von ihm produziertes, aufbereitetes, eingeführtes oder von einem anderen Unternehmer bezogenes Erzeugnis den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht genügt, so leitet er Verfahrensschritte ein, um entweder jeden Bezug auf die ökologische/biologische Produktion von dem betreffenden Erzeugnis zu entfernen oder das Erzeugnis auszusondern und entsprechend zu kennzeichnen. Der Unternehmer kann das Erzeugnis erst verarbeiten oder verpacken oder in den Verkehr bringen, wenn die betreffenden Zweifel ausgeräumt wurden, es sei denn, das Erzeugnis wird ohne Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht. In derartigen Zweifelsfällen unterrichtet der Unternehmer unverzüglich die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde. Letztere können verlangen, dass das Erzeugnis erst dann mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden darf, wenn sie sich anhand von Informationen des Unternehmers oder aus anderer Quelle vergewissert haben, dass die Zweifel ausgeräumt sind.
(2) Hegt eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle begründeten Verdacht, dass ein Unternehmer beabsichtigt, ein Erzeugnis mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion, das nicht den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion genügt, in den Verkehr zu bringen, so kann diese Kontrollbehörde oder Kontrollstelle verlangen, dass der Unternehmer das diesen Bezug tragende Erzeugnis für einen von ihr festzusetzenden Zeitraum vorläufig nicht vermarktet. Bevor sie einen solchen Beschluss fasst, gibt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle dem Unternehmer Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie verpflichtet den Unternehmer außerdem, jeden Bezug auf die ökologische/biologische Produktion von dem Erzeugnis zu entfernen, wenn sie sicher ist, dass das Erzeugnis den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht genügt.
Bestätigt sich der Verdacht innerhalb des genannten Zeitraums jedoch nicht, so wird der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 spätestens am Datum des Ablaufs der genannten Frist widerrufen. Der Unternehmer leistet der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde zur Klärung des Verdachts jede erforderliche Unterstützung."
2.10. Art. 2 Z 1, 3, 5, 6 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 lautet:
"1. "Kontrollbescheinigung": die für eine Sendung geltende, in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 genannte Kontrollbescheinigung;
2. ...
3. "Sendung": eine Menge von Erzeugnissen unter einem oder mehreren KN-Code(s), die unter eine einzige Kontrollbescheinigung fallen, mit demselben Transportmittel befördert werden und aus demselben Drittland eingeführt werden;"
4. ...
5. "Prüfung der Sendung": die Prüfung durch die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats im Rahmen der amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie im Rahmen der Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 und der vorliegenden Verordnung durch systematische Dokumentenprüfungen, stichprobenartige Nämlichkeitskontrollen und gegebenenfalls - entsprechend der Risikobewertung der Behörde - durch Warenkontrolle vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung;
6. "Betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats": die vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bestimmte Zollbehörde, Behörde für Lebensmittelsicherheit oder andere Behörde, die für die Prüfung der Sendungen und das Versehen der Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk zuständig ist;
7. ... 10. ....
11. "Eingangsort": der Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr."
2.11. Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 lautet samt Überschrift:
"Kontrollbescheinigung
(1) Eine Sendung von in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 genannten Erzeugnissen, die gemäß Artikel 33 derselben Verordnung eingeführt werden, kann in der Union nur in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn
a) der betreffenden zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein Original der Kontrollbescheinigung vorgelegt wird;
b) die Sendung durch die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats geprüft und die Kontrollbescheinigung von ihr mit einem Sichtvermerk versehen wird und
c) die Nummer der Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 158 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegeben ist. Die Sendung wird durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in dem die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt wird, geprüft und die Kontrollbescheinigung wird von ihr mit einem Sichtvermerk versehen.
Die Mitgliedstaaten legen die Eingangsorte in ihr Hoheitsgebiet fest und teilen der Kommission die benannten Eingangsorte mit.
(2) Die Kontrollbescheinigung wird auf der Grundlage des Musters und der Anweisungen in Anhang V und mit Hilfe des EDV-Systems für das Veterinärwesen (Trade Control and Expert System - TRACES) gemäß der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission von der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ausgestellt, von der betreffenden zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mit einem Sichtvermerk versehen und vom ersten Empfänger ausgefüllt.
Beim Original der Kontrollbescheinigung handelt es sich um eine ausgedruckte und von Hand unterzeichnete Kopie der in TRACES ausgefüllten Bescheinigung oder alternativ eine Kontrollbescheinigung, die mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates oder einer elektronischen Signatur versehen wurde, die gleichwertige Garantien in Bezug auf die einer Signatur zugewiesenen Funktionen bietet, indem Regeln und Bedingungen angewendet werden, die denjenigen in den Bestimmungen der Kommission über elektronische und digitalisierte Dokumente im Anhang des Beschlusses 2004/563/EG , Euratom der Kommission entsprechen.
Handelt es sich beim Original der Kontrollbescheinigung um eine ausgedruckte und von Hand unterzeichnete Kopie der in TRACES ausgefüllten Bescheinigung, prüfen die Kontrollbehörden, Kontrollstellen und betreffenden zuständigen Behörden des Mitgliedstaats sowie der erste Empfänger in jeder Phase der Ausstellung und des Versehens der Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk sowie ihrer Vorlage, dass die Kopie mit den Angaben in TRACES übereinstimmt.
(3) Um mit einem Sichtvermerk versehen zu werden, muss die Kontrollbescheinigung von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Erzeugers oder Verarbeiters des betreffenden Erzeugnisses oder - wenn der Unternehmer, der den letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung ausführt, sich vom Erzeuger oder Verarbeiter des Erzeugnisses unterscheidet - von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des Unternehmers ausgestellt worden sein, der den letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ausführt.
Diese Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ist
a) eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die in Anhang III der vorliegenden Verordnung für die betreffenden Erzeugnisse und für das Drittland aufgeführt ist, in dem die Erzeugnisse ihren Ursprung haben oder in dem gegebenenfalls der letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung ausgeführt wurde, oder
b) eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung für die betreffenden Erzeugnisse und für das Drittland aufgeführt ist, in dem die Erzeugnisse ihren Ursprung haben oder in dem der letzte Arbeitsgang zur Aufbereitung ausgeführt wurde.
(4) Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Kontrollbescheinigung ausstellt, stellt die Kontrollbescheinigung erst dann aus und unterzeichnet die Erklärung in Feld 18 der Bescheinigung, wenn sie eine Dokumentenprüfung auf der Grundlage aller einschlägiger Kontrollunterlagen, insbesondere des Produktionsplans für das betreffende Erzeugnis, aller Beförderungspapiere und Handelspapiere, vorgenommen und gegebenenfalls - entsprechend ihrer Risikobewertung - eine Warenkontrolle der Sendung durchgeführt hat.
Ist bei verarbeiteten Lebensmitteln die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Kontrollbescheinigung ausstellt, jedoch in Anhang III aufgeführt, stellt sie die Kontrollbescheinigung erst dann aus und unterzeichnet die Erklärung in Feld 18 der Bescheinigung, wenn sie sich vergewissert hat, dass alle ökologischen/biologischen Zutaten des Erzeugnisses von einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle geprüft und bescheinigt wurden, die von dem betreffenden Drittland im genannten Anhang anerkannt ist; ist die die Bescheinigung ausstellende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle in Anhang IV aufgeführt, stellt sie die Kontrollbescheinigung erst dann aus und unterzeichnet die Erklärung in Feld 18 der Bescheinigung, wenn sie sich vergewissert hat, dass alle ökologischen/biologischen Zutaten solcher Erzeugnisse von einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle geprüft und bescheinigt wurden, die in Anhang III oder IV aufgeführt ist, oder wenn die Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in der Union erzeugt und bescheinigt wurden.
Wenn der Unternehmer, der den letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung ausführt, sich vom Erzeuger oder Verarbeiter des Erzeugnisses unterscheidet, stellt die in Anhang IV aufgeführte bescheinigende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Kontrollbescheinigung erst dann aus und unterzeichnet die Erklärung in Feld 18 der Bescheinigung, wenn sie eine Dokumentenprüfung auf der Grundlage aller einschlägigen Kontrollunterlagen, einschließlich aller Beförderungspapiere und Handelspapiere, vorgenommen und sich vergewissert hat, dass die Erzeugung bzw. Verarbeitung des betreffenden Erzeugnisses durch eine für das betreffende Erzeugnis und das betreffende Drittland gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle geprüft wurde, sowie wenn sie gegebenenfalls - entsprechend ihrer Risikobewertung - eine Warenkontrolle der Sendung durchgeführt hat.
Auf Anfrage der Kommission oder der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats stellt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Kontrollbescheinigung gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 ausstellt, unverzüglich ein Verzeichnis aller Unternehmer in der ökologischen/biologischen Produktion und der zuständigen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, deren Kontrolle diese Unternehmer ihre Tätigkeiten unterstellt haben, zur Verfügung.
(5) Die Kontrollbescheinigung wird in einem einzigen Original erstellt.
Der erste Empfänger oder gegebenenfalls der Einführer kann zur Unterrichtung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 eine Kopie der Kontrollbescheinigung anfertigen. Jede solche Kopie muss mit dem Aufdruck bzw. Stempelaufdruck "KOPIE" versehen sein.
(6) Bei der Prüfung einer Sendung versieht die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats das Original der Kontrollbescheinigung in Feld 20 mit einem Sichtvermerk und gibt es an die Person zurück, die es eingereicht hat.
(7) Nach Annahme der Sendung füllt der erste Empfänger Feld 21 der Kontrollbescheinigung aus, um zu bescheinigen, dass die Annahme der Sendung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 erfolgt ist.
Anschließend sendet der erste Empfänger das Original der Bescheinigung an den in Feld 11 der Bescheinigung genannten Einführer, um Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu entsprechen."
2.12. Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 lautet samt Überschrift:
"Nichtkonforme Erzeugnisse
(1) Unbeschadet etwaiger Maßnahmen oder Aktionen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 dürfen Erzeugnisse, die mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht übereinstimmen, nur dann in der Europäischen Union zum freien Verkehr überlassen werden, wenn in der Kennzeichnung, der Werbung und den Begleitpapieren alle Bezüge auf die ökologische/biologische Produktion entfernt werden.
Führt die Prüfung einer Sendung durch die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats zur Feststellung eines Verstoßes oder einer Unregelmäßigkeit, aufgrund dessen/derer das Versehen der Bescheinigung mit einem Sichtvermerk und die Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr abgelehnt wird, setzt die Behörde die Kommission sowie die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über TRACES von dem Verstoß oder der Unregelmäßigkeit in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten sorgen für eine wirksame und effiziente Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden, die amtliche Kontrollen durchführen, im Hinblick auf den unverzüglichen Austausch von Informationen über die Feststellung von Sendungen mit Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die mit Verweis auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet sind, für die aber keine Einfuhrabsicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 angemeldet wurde. Die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats setzt die Kommission sowie die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über TRACES von diesen Feststellungen in Kenntnis.
(2) Unbeschadet etwaiger Maßnahmen oder Aktionen, die gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu treffen sind, ergreift der Einführer, wenn bei eingeführten ökologischen Erzeugnissen aus gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Drittländern oder eingeführten ökologischen Erzeugnissen, die von gemäß Artikel 33 Absatz 3 der genannten Verordnung anerkannten Kontrollbehörden oder Kontrollstellen kontrolliert wurden, der Verdacht auf Verstöße und Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den Anforderungen der genannten Verordnung besteht, alle erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008.
Der Einführer und die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung erteilt hat, unterrichten unverzüglich die Kontrollstellen, Kontrollbehörden und zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten und der an der ökologischen/biologischen Produktion der betreffenden Erzeugnisse beteiligten Drittländer sowie gegebenenfalls die Kommission. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kann verlangen, dass das Erzeugnis erst dann mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden darf, wenn sie sich anhand von Informationen des Unternehmers oder aus anderer Quelle vergewissert hat, dass die Zweifel ausgeräumt sind.
(3) Unbeschadet etwaiger Maßnahmen oder Aktionen, die gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu treffen sind, trifft eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands, wenn sie bei eingeführten ökologischen Erzeugnissen aus gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Drittländern oder eingeführten ökologischen Erzeugnissen, die von gemäß Artikel 33 Absatz 3 der genannten Verordnung anerkannten Kontrollbehörden oder Kontrollstellen kontrolliert wurden, einen begründeten Verdacht auf einen Verstoß oder eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den Anforderungen der genannten Verordnung hegt, alle erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 und unterrichtet unverzüglich die Kontrollstellen, Kontrollbehörden und zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten und der an der ökologischen/biologischen Produktion der betreffenden Erzeugnisse beteiligten Drittländer sowie die Kommission.
(4) Wird die zuständige Behörde eines gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Drittlands oder eine gemäß Artikel 33 Absatz 3 der genannten Verordnung anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle von der Kommission darüber informiert, dass diese eine Mitteilung eines Mitgliedstaats erhalten hat, wonach der begründete Verdacht auf einen Verstoß oder eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf die Übereinstimmung von eingeführten ökologischen Erzeugnissen mit den Anforderungen der genannten Verordnung oder der vorliegenden Verordnung besteht, so untersucht sie die Ursache der vermuteten Unregelmäßigkeit bzw. des vermuteten Verstoßes und teilt der Kommission und dem Mitgliedstaat, von dem die ursprüngliche Mitteilung stammt, die Ergebnisse dieser Untersuchung und die getroffenen Maßnahmen mit. Diese Mitteilung ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab der Absendung der ursprünglichen Mitteilung durch die Kommission zu übermitteln.
Der Mitgliedstaat, von dem die ursprüngliche Mitteilung stammt, kann die Kommission ersuchen, gegebenenfalls zusätzliche Informationen anzufordern, die der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat zu übermitteln sind. In jedem Fall nimmt der Mitgliedstaat, von dem die ursprüngliche Mitteilung stammt, nach Erhalt einer Antwort oder zusätzlicher Informationen die erforderlichen Eingaben und Aktualisierungen in dem Computersystem gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vor.
(5) Der Einführer, der erste Empfänger oder ihre Kontrollbehörde bzw. Kontrollstelle übermittelt die Informationen über Verstöße oder Unregelmäßigkeiten in Bezug auf eingeführte Erzeugnisse an die betreffenden zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mittels TRACES über das elektronische Datenaustauschsystem gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008."
Nationales Recht
2.13. Die §§ 3 Z 1 Z 1, 13 und 14 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (in Folge: "LMSVG") lauten:
"1. Lebensmittel: Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002."
2. bis. 12. ...
13. Lebensmittelrechtliche Vorschriften: Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie die im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehenden unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union und zu kontrollierenden Rechtsvorschriften.
14. Waren: Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel."
2.14. § 4 Abs. 1 und 4 LMSVG lautet:
"§ 4. (1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
(2) ... (3) ...
(4) Antrags- oder Meldeverfahren auf Grund von in der Anlage Teil 1 genannten Rechtsvorschriften vorbehaltlich des Abs. 6 sind von dem Bundesminister für Gesundheit durchzuführen.
(5) ...
(6) Verfahren zur Festlegung, Änderung oder Streichung von Rückstandshöchstgehalten bei Lebensmitteln auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 70 vom 16. März 2005) sind von der Agentur durchzuführen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben hat die Agentur das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1919 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991, anzuwenden. Der Bundesminister für Gesundheit ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde. Die Agentur ist an seine Weisungen gebunden."
2.15. Die §§ 46 bis 48 Abs. 3 LMSVG lauten jeweils samt Überschriften:
"Mitwirkung der Zollbehörden
§ 46. (1) Betrifft die Kontrolle Waren, die der zollamtlichen Kontrolle unterliegen, oder Transportmittel, auf denen sich solche Gegenstände befinden, darf die Kontrolle durch Aufsichtsorgane nur bei einer Zollstelle oder anlässlich einer zollamtlichen Abfertigung vorgenommen werden. In Freizonen oder Freilagern ist die Kontrolle - während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind - jederzeit zulässig.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, wenn dies zur raschen Feststellung der Beschaffenheit von eingeführten Waren oder zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Entnahme von Proben solcher Waren geboten ist, mit Verordnung bestimmen, dass allen oder einzelnen Zollämtern, soweit es für die genannten Zwecke erforderlich ist, die Befugnisse zukommen, die gemäß § 35 den Aufsichtsorganen zustehen. In der Verordnung sind die Waren auch mit ihrer Nummer der kombinierten Nomenklatur (KN-Code) in der jeweils geltenden Fassung zu bezeichnen.
(3) Machen Organe bei der zollamtlichen Abfertigung von Waren Wahrnehmungen, die Anlass zu Zweifeln geben, ob die Ware den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht, so haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen. Dabei ist nach der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften (ABl. Nr. L 40 vom 17. Februar 1993) vorzugehen.
Meldung von Warensendungen
§ 47. (1) Sind Waren auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Kommission einer verstärkten Kontrolle bei der Einfuhr aus Drittstaaten gemäß § 49 Abs. 4 zu unterziehen, so haben die Unternehmer die Zollbehörden und das Bundesministerium für Gesundheit vorab rechtzeitig über Art und Ankunftszeit der Sendung zu verständigen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Einzelheiten der Vorabinformation kontrollpflichtiger Sendungen mit Verordnung festlegen.
(3) Die Kontrolle bei der Einfuhr aus Drittstaaten ist durch vom Bundesminister für Gesundheit bestellte Organe, die für die Grenzkontrolle besonders geschult sind, auszuüben. Die fachliche Aufsicht ist vom Bundesminister für Gesundheit wahrzunehmen. Bei der dienstlichen Tätigkeit haben diese Organe ein Dienstabzeichen sichtbar zu tragen.
Maßnahmen bei der Einfuhr
§ 48. (1) Waren sind unter amtliche Aufsicht (amtliche Inverwahrnahme gemäß Art. 2 Z 13 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) der Organe gemäß § 47 Abs. 3 zu stellen bei
1. Verdacht oder Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften oder
2. Zweifel hinsichtlich der Nämlichkeit der Sendung oder ihrer tatsächlichen Bestimmung oder
3. Zweifel hinsichtlich der durch die Bescheinigungen gegebenen Garantien im Zusammenhang mit der Sendung.
(2) Die Organe gemäß § 47 Abs. 3 leiten die notwendigen Kontrollschritte gemäß Art. 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ein, gegebenenfalls unter Anordnung von Maßnahmen gemäß Art. 18 ff der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, und führen die erforderlichen Probenahmen im Sinne des § 36 durch.
(3) Wenn Waren aus Drittstaaten auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union nur nach Maßgabe verstärkter Kontrollen in der Europäischen Union in Verkehr gebracht oder nach Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, ABl. Nr. L 334 vom 12. Dezember 2013, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden dürfen, sind die daraus resultierenden Kosten vom Anmelder im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung sind nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 66 zu berechnen und können im Verwaltungsweg eingebracht werden."
2.16. Anlage Teil 1 Z 16 nennt die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008.
2.17. § 3 Abs. 6 EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz (in Folge: "EU-QuaDG") lautet:
"(6) Die Kontrolle von Sendungen bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Produktion aus Drittstaaten ist durch von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellte Organe gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG durchzuführen. Mit der Kontrolle von Sendungen können weitere Stellen beauftragt werden. Beauftragungen sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in geeigneter Weise auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Beauftragte Stellen unterliegen der Aufsicht durch die Organe gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG und sind an deren Weisungen und Anordnungen gebunden."
3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde sowie der Maßnahmenbeschwerde:
3.1. Zur rechtlichen Qualifikation der angefochtenen Handlung von XXXX am 17.12.2019 auf der zur Sichtvermerksversehung eingereichten Kontrollbescheinigung:
3.1.1. Die Beantwortung der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht überhaupt für die Behandlung der erhobenen Rechtsmittel zuständig ist - also die eventualiter erhobene Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wie auch die Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG - erfordert zunächst die Klärung der Rechtsqualität der streitgegenständlichen Handlung:
3.1.2. Nähere Vorschriften zum Versehen einer Kontrollbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit einem Sichtvermerk oder zur Ablehnung eines solchen sind weder dem LMSVG noch dem EU-QuaDG zu entnehmen. Die belangte Behörde vertrat zuletzt in der mündlichen Verhandlung die Rechtsauffassung, dass es sich beim Versehen (bzw. der Ablehnung eines solchen oder nur eingeschränkten Versehen) einer Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk gemäß der genannten Verordnung um eine Handlung im Rahmen der "schlichten Hoheitsverwaltung" handle. Sei eine solche rechtswidrig gesetzt worden, so gebe es - aus ihrer Sicht ausreichenden - Rechtsschutz in Form der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüche über den ordentlichen Rechtsweg (s. VHS S. 10 f).
3.1.3. Die Beschwerdeführerin wiederum vertrat die Auffassung, dass von einem - selbständigen - Hoheitsakt auszugehen sei, gegen welchen ihr eine Rechtsmittelmöglichkeit zukomme. Ein bloßer Amtshaftungsanspruch sei auch kein im Lichte des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes adäquates Rechtsmittel (s. Duplik S. 3 f). Einerseits liege aus ihrer Sicht "faktischer Zwang" vor, was für einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sprechen würde (s. VHS S. 10). So könne bei Nichterteilung des Sichtvermerks Ware zwar in den europäischen Raum eingeführt werden, jedoch nicht mehr als "Bio" in Verkehr gebracht werden. Erfolge dies dennoch, sei mit rechtlichen Konsequenzen wie Verwaltungsstrafen zu rechnen. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch die Überprüfung des Sichtvermerks nicht mehr möglich. Für eine Qualifikation als Bescheid spreche allerdings, dass der Sichtvermerk auf der Kontrollbescheinigung unmittelbar normative Wirkung habe und zwar die "Dezertifizierung" von Bio-Ware zu konventioneller Ware.
3.1.4. Dazu war seitens des Bundesverwaltungsgerichts nun zu erwägen:
3.1.5. Die Verordnung (EG) Nr. 1225/2008 ordnet als unmittelbar anwendbares Unionsrecht an, dass eine Sendung von in Art. 1 Abs. 2 leg. cit. genannten Waren in der Union nur in den "zollrechtlich freien Verkehr" überführt werden kann, wenn u.a. die Kontrollbescheinigung gemäß Art. 33 der EU-Verordnung Nr. 834/2007 nach Prüfung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats mit einem "Sichtvermerk versehen" wird.
3.1.6. Die Gerichte der Mitgliedstaaten haben gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV genannten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen. Durch Art. 19 EUV wird den Mitgliedstaaten im Übrigen aufgegeben, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet ist. Diese Pflicht entspricht dem in Art. 47 GRC verankerten Grundsatz, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. EuGH 27.09.2017, Rs. C-73/16, Puskar, Rz. 57 und 58 m.w.N.).
3.1.7. Mangels einer einschlägigen Unionsregelung ist es gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache des Mitgliedstaats, die Modalitäten für das Verwaltungsverfahren und das Gerichtsverfahren zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Diese Verfahrensmodalitäten dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. für viele EuGH 06.03.2006, Rs. C-234/04, Kapferer, Rz. 21 und 22). Die Einhaltung der genannten Anforderungen ist jeweils unter Berücksichtigung der Stellung der betreffenden Vorschriften im gesamten Verfahren, von dessen Ablauf und der Besonderheiten dieser Vorschriften vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen (vgl. etwa das Urteil EuGH 27.06.2013, Rs. C-93/12, Agrokonsulting-04, Rz. 38, m.w.N.).
3.1.8. Ob eine Vorschrift des Unionsrechtes oder des in Durchführung des Unionsrechtes ergehenden nationalen Rechtes dem Rechtsunterworfenen ein "Recht" i.S.d. Art 47 einräumt, ist, wenn dies nicht ausdrücklich geschehen ist, durch Auslegung der Vorschrift zu ermitteln. Dabei ist auf den Schutzzweck der in der Vorschrift enthaltenen Rechtsnorm abzustellen (vgl. Kröll in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar2 Art 47 [Stand 01.04.2019, rdb.at], Rz. 13).
3.1.9. Die Überführung von betroffenen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der Union setzt - was sich bei Zusammenschau der Art. 13 Abs. 1 und 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2008 klar ergibt - zunächst die das Versehen der Kontrollbescheinigung mit dem Sichtvermerk voraus. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass somit jedenfalls dem "Einführer" und dem "ersten Empfänger" aus der Unionsrechtsordnung ein subjektives Recht darauf erwächst, bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen einen Sichtvermerk für eine Kontrollbescheinigung gemäß Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu erhalten.
3.1.10. Damit aber sind der aus Art. 4 Abs. 3 AUEV erfließende Effektivitäts- wie auch Äquivalenzgrundsatz auch bei der Einordnung des Versehens oder Nichtversehens einer Kontrollbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1225/2008 nach der nationalen (Verfahrens‑)Rechtslage zu beachten.
3.1.11. Strittig ist zwischen den Verfahrensparteien wie oben zusammenfassend dargestellt, jedoch, ob der - unstreitig der Hoheitsverwaltung zuzurechnenden - Handlung einer Ablehnung der Versehung einer Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk (bzw. der nur eingeschränkten Versehung) überhaupt (selbständige) Normativität zukommt. Anders gewendet, ob unter Umständen bloß "schlicht" hoheitliches Handeln (auch als "schlichtes Verwaltungshandeln" bzw. "schlichtes Polizeihandeln" bezeichnet) vorliegt. In dieser Ausdrucksform der Hoheitsverwaltung werden die Verwaltungsorgane nicht in den Handlungsformen des Bescheides, der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt sowie der Verordnung tätig, obwohl diese ihre Befugnis, anzuordnen und durchzusetzen, im Hintergrund vorhanden ist (vgl. etwa VwGH 15.04.2016, Ra 2016/02/0028, Rz. 20, m.w.N.). Stimmen im Schrifttum zählen auch so genannte "hoheitliche Realakte" wie die Ausstellung bestimmter Urkunden, die Erteilung einer Auskunft oder die Auszahlung einer begehrten Summe Geldes zur "schlicht-hoheitlichen" Verwaltung (vgl. B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht6 [2017], Rz. 700). Allerdings hat - wenn ein zur Bescheiderlassung befugtes Verwaltungsorgan zu handeln hat - eine negative Entscheidung in Bescheidform zu ergehen, falls der zu setzende Realakt rechtsbegründend ist, z.B. die Eintragung in ein Register als Voraussetzung für die Ausübung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit (vgl. B. Raschauer, Realakte, schlicht hoheitliches Handeln und Säumnisschutz, in: Holoubek/Lang, Rechtsschutz gegen staatliche Untätigkeit [2011], 265 [274]).
3.1.12. Bei Akten schlicht-hoheitlichen Verwaltungshandelns sind die Verwaltungsgerichte nur dann zur Gewährung von Rechtsschutz zuständig, wenn der einfache Gesetzgeber sie dazu gemäß Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG explizit verpflichtet hat (vgl. VwGH 30.04.2018, Ro 2016/01/0013., Rz. 23). Die Möglichkeit, eine solche "Verhaltensbeschwerde" zu erheben, sieht die gegenständlich relevante einfachgesetzliche Rechtslage, insbesondere in Form des LMSVG und des EU-QuaDG, nicht vor.
3.1.13. Grundsätzlich kann natürlich je nach spezifischer Konstellation auch die Geltendmachung von Schadenersatz (wie z.B. nach den im AHG vorgesehenen Grundlagen) einen "wirksamen" bzw. "effektiven" Rechtbehelf zur Abhilfe gegen eine Verletzung eines unionsrechtlichen eingeräumten Rechts bieten (vgl. etwa VwGH 14.04.2016, Ra 2015/21/0190, betreffend vor allem die Frage, ob - bei dort gegebener Möglichkeit, einen Bescheid zu beantragen - im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung i.Z.m. der Gewährung von Grundversorgung eine Verhaltensbeschwerde in unmittelbarer Anwendung des Unionsrechts zulässig ist; bzw. auch RIS-JUSTIZ RS0114183). Auch erscheint dem Bundesverwaltungsgericht, und anders als dies die Beschwerdeführerin vermeint, die Beschränkung bloß auf den "reinen Vermögensschaden" außerhalb von Fällen der groben Fahrlässigkeit (gemeint hier einer Behörde in Vollziehung der Gesetze) nicht bereits als "erheblich erschwerend" für die Geltendmachung von Rechtsschutz.
3.1.14. Bei der Umsetzung von Unionsrecht in nationales Recht ist auch die "doppelte rechtlichen Bedingtheit" der der Umsetzung dienenden gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen und zwar so, dass nicht nur die umzusetzende unionsrechtliche Vorgabe, sondern auch die österreichischen verfassungsrechtlichen Vorschriften vom Gesetzgeber beachtet und eingehalten werden müssen. Bezüglich individueller Verwaltungsakte, die von österreichischen Verwaltungsbehörden auf der Grundlage von unmittelbar anzuwendenden Rechtsvorschriften des Unionsrechts gesetzt werden, folgt daraus, dass für eine Verwaltungsbehörde, die eine unionsrechtliche Verordnung vollzieht, nur die Rechtsformen offenstehen, die ihr bei der Vollziehung innerstaatlicher Gesetze zur Verfügung stehen. Dies gilt für beliehene Rechtsträger ebenso wie für unmittelbar in die staatliche Verwaltungsorganisation eingebundene Behörden. Das Bundesverfassungsrecht kennt als individuelle, hoheitliche, an einen Rechtsunterworfenen adressierte Verwaltungsakte den Bescheid und den Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. VwGH 13.09.2016, Ro 2014/03/0062, Rz. 26 f). Das aus dem nationalen Bundesverfassungsrecht abzuleitende Rechtsstaatsgebot verlangt, dass Verwaltungsakte, die erhebliche Rechtswirkungen haben, rechtlich nicht als unbekämpfbare Akte konstruiert werden dürfen, weil sonst das verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechtsschutzsystem leerlaufen würde. Das Rechtsstaatsgebot setzt voraus, dass die behördliche Festlegung von Rechtsfolgen an eine Form geknüpft wird, die einen verfassungsgesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz ermöglicht. Dabei kann der Rechtsschutz auch in anderer Form als durch Wahl der Bescheidform erfolgen und es ist dem einfachen Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der "Prozessform Bescheid" ein gewisser Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. VwGH 27.06.2013, 2011/07/0191).
3.1.15. Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts, wie nachfolgend dargelegt wird, der Akt der Ablehnung des Versehens der Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk bzw. des nur eingeschränkten Versehens in der Form wie dies gegenständlich erfolgte, als Akt selbständiger administrativer Rechtssetzung, anzusehen:
3.1.16. Dabei scheidet zunächst die Qualifikation als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG aus: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein solcher Akt nur dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124, Rz. 14 m.w.N.). Die etwa die bloße Ankündigung eines Verwaltungsorganes, es würden im Fall einer zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden Vornahme bestimmter Handlungen durch den Betroffenen allenfalls Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt werden, stellt selbst keine solche Maßnahme dar (vgl. VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124).
3.1.17. Überhaupt dient der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt (etwa VwGH 20.03.2019, Ra 2018/09/0090, m.w.N.).
3.1.18. Der Hinweis der Beschwerdeführerin (Duplik S. 3), dass bei einem Inverkehrbringen der Ware trotz Nichterteilung des Sichtvermerks rechtliche Konsequenzen wie insbesondere Verwaltungsstrafen drohen können, macht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts noch keinen "Befehl" i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG aus:
So besteht die Konsequenz der Ablehnung des Versehens der Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk gemäß den Art. 13 Abs. 1 und 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2008 darin, dass die zuständigen Organe in Vollziehung des genannten Unionsrechtsakts, sowie sonstiger lebensmittel- bzw. zollrechtlicher Vorschriften die Sendung nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen, wenn davor sichergestellt ist, dass in deren Kennzeichnung, Werbung und Begleitpapieren alle Bezüge auf die ökologische/biologische Produktion entfernt werden.
Nach der gängigen innerstaatlichen Verwaltungspraxis wird nach Ablehnung eines Versehens mit einem Sichtvermerk erwartet, dass der darüber informierte Verfügungsberechtigte entscheidet, was mit der Sendung zu geschehen hat (z.B. eine Einfuhr als nicht Bio- bzw. Ökoerzeugnis aufgrund einer schriftlichen Erklärung die Hinweise auf ein solches Erzeugnis zu entfernen, Wiederausfuhr, Vernichtung, vgl. die an die Zollbehörden seitens des Bundesministers für Finanzen ergangene, "BV-0240, Arbeitsrichtlinie Biologische Landwirtschaft" vom 19.10.2017, Zl. BMF-010311/0051-III/11/2017, Pkt. 8, sowie den von der belangten Behörde erstellten und von dieser in der Stellungnahme auch erwähnten Leitfaden "Import von Bio-Lebensmitteln nach Österreich: Einfuhr-Beschreibung für Unternehmer [2019], abzurufen unter:
https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/bio/Import_von_Bio-Lebensmitteln_nach_Oesterreich_Einfuhr-Bes_2.pdf?6yb9kf , abgerufen am 22.08.2019). In der Ablehnung des Versehens einer Kontrollbescheinigung mit dem Sichtvermerk oder einem nur eingeschränkten Versehen ("kann konventionell freigegeben werden") - wie gegenständlich erfolgt - erblickt das Bundesverwaltungsgericht bei objektiver Betrachtung jedenfalls nicht, dass bei einem Betroffenen - wie eben einem "Einführer" oder "ersten Empfänger" - der Eindruck entstehen musste, dass es bei Nichtbefolgung (gemeint durch den Betroffenen) zu einer - noch dazu unverzüglich einsetzenden - physischen Sanktion der Anordnung kommt. Vielmehr erhält das zuständige Zollorgan mit der Entscheidung der belangten Behörde die Information, dass eben die Überlassung in den freien Verkehr nur unter bestimmten Bedingungen möglich ist.
3.1.19. Ein gegen einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sprechender Umstand liegt auch darin begründet, dass gegenständlich doch ein relativ förmliches Ermittlungsverfahren vorgenommen wurde (vgl. B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5, Rz. 845). So wurde zunächst die AGES von der belangten Behörde zur Warenbeprobung beauftragt, danach die Möglichkeit eingeräumt eine Gegenprobe zu nehmen wie auch sich zu den Analyseergebnissen und zum weiteren Vorgehen zu äußeren.
3.1.20. Fallbezogen liegen jedoch die Voraussetzungen vor, den streitgegenständlichen Akt vom 17.12.2019 als Bescheid anzusehen:
3.1.21. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind für die Beurteilung, ob einer behördlichen Erledigung die Qualität eines Bescheids zukommt, folgende Leitlinien zu entnehmen: Unabdingbare Voraussetzung ist jedenfalls, dass aus dem Inhalt der Erledigung eindeutig hervorgeht, dass gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative Anordnung getroffen werden soll. Entscheidend ist, ob nach dem Inhalt der Erledigung ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob die Erledigung also einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch im materiellen Sinn enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann (VwGH 18.03.2015, 2013/10/0218, m.w.N.). Sofern es an der für einen Bescheid vorgeschrieben Form mangelt, muss weiters deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007, m.w.N.). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann außerdem nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat, wobei für die Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen ist (Ra 01.09.2015, 2015/03/0060). Auch muss der Akt die (den Akt erlassende) Behörde erkennen lassen (VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114).
3.1.22. Auch ohne die ausdrückliche gesetzliche Anordnung, wonach ein Bescheid zu erlassen wäre, wird etwa eine Ersichtlichmachung eines Visums (als Sichtvermerk) durch Anbringen im Reisedokument eines Fremden gemäß § 20 Abs. 4 FrPG die Wirkung der Erlassung eines Bescheids gesehen (VwGH 07.08.2011, 98/18/0330, m.w.N.).
3.1.23. Gemäß § 4 Abs. 4 LMSVG sind Antrags- oder Meldeverfahren auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 von der Bundesministerin für Gesundheit, Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durchzuführen. Diese hat - auch - nach § 3 Abs. 6 EU-QuaDG die Kontrolle von Sendungen bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Produktion aus Drittstaaten durch gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG bestellte Organe durchzuführen zu lassen. Diese wird dadurch - eben einerseits für die "Prüfung der Sendungen" und dem "Versehen der Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk" - zu der "betreffenden zuständigen Behörde des Mitgliedstaats" gemäß Art. 2 Z 6 Verordnung (EG) Nr. 1225/2008 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Schon dieser Rechtsrahmen spricht dafür, dass - anschließend an die "Kontrolle" ("Prüfung der Sendung") eben - als weitere behördliche Aufgabe - eine Entscheidung über das Versehen (oder Nichtversehen) der Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk gemäß Art. 13 i.V.m Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2008 getroffen wird.
3.1.24. Bei objektiver Betrachtung ist nun aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts der belangten Behörde in Anbetracht des Wortlauts "Die Sendung kann konventionell freigegeben werden" der Wille zu entnehmen, bezogen auf die Sendung und damit auch gegenüber dem Importeur bzw. ersten Empfänger eine Entscheidung zu treffen. Nämlich, dass die streitgegenständliche Sendung mit keinem - jedenfalls keinem unbeschränkten - Sichtvermerk versehen wird und damit anzuordnen, dass eine Freigabe in den freien zollrechtlichen Verkehr der Europäischen Union nur dann erfolgen kann (zugelassen werden kann), wenn sämtliche Kennzeichnungen, Werbung oder Hinweise auf die ökologische/biologische Produktion entfernt werden. Damit wird das durch die belangte Behörde durchzuführende - wohl als Antrags-verfahren (gerichtet auf Versehung einer Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk) und nicht als Melde-verfahren gemäß § 4 Abs. 4 LMSVG i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 1225/2008 zu sehende - Verwaltungsverfahren erledigt. Der bescheidmäßige Abspruch hat also Tatbestandswirkung für das weitere Schicksal der in der jeweiligen Kontrollbescheinigung beschriebenen, Sendung im Hinblick auf deren Überlassung in den freien zollrechtlichen Verkehr in der Europäischen Union. Warum dieser Abspruch nicht in Rechtskraft erwachsen könnte, erschließt sich dem erkennenden Gericht im Übrigen nicht.
3.1.25. Auch ist allein durch die vorgenommenen Stempelungen erkennbar, um welche Behörde es sich handelt, wobei es aus Sicht des erkennenden Gerichts ausreichend ist, dass der "Grenztierarzt" - eben als von der BMGASK "bestelltes Organ" i.S.d. § 47 Abs. 3 LMSVG - genannt wird und nicht die "Bundesministerin für Gesundheit, Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz".
3.1.26. Selbst wenn man etwa die bloße Erteilung des Sichtvermerks noch als - vergleichbar einer Beurkundung über das Vorliegen bestimmter Eigenschaften oder eine Eintragung in ein Register - "behördlichen Realakt" sehen würde, ist, wie oben dargelegt, aus rechtsstaatlichen Gründen gerade dessen Verweigerung oder nur eingeschränkte Versehung - jedenfalls mangels gegenteiliger Rechtsvorschriften - doch in Form eines Bescheids zu erlassen.
3.1.27. Für die Qualifikation als selbständig normativer Rechtsakt und als einer, welcher in Bescheidform ergehen müsste, spricht in gegenständlichem Fall bei systematischer Betrachtung auch das - wie oben dargelegt aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende - Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin: So hat schon die Ablehnung des Sichtvermerks (bzw. ein bloß eingeschränktes Versehen der Kontrollbescheinigung mit einem solchen) gemäß den Art. 13 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 - erhebliche - Rechtswirkungen: Eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist ohne Sichtvermerk nicht möglich (bzw. nur bei Entfernung von Hinweisen auf den Status als ökologisch/biologisches Erzeugnis). Anders als in den im Erkenntnis VwGH 30.04.2018, Ro 2016/01/0013, wiederum dargestellten bzw. behandelten Konstellationen von Auskunftsersuchen nach dem BWG oder dem KFG wie auch dem Verlangen auf Entfernung eines Geschäftsführers gemäß der GewO stehen andere Verfahren zur Abhilfe einer Rechtsverletzung - dort insbesondere im Rahmen der Geltendmachung in einem Verwaltungsstraf- oder Gewerbeentziehungsverfahren - nicht in der entsprechenden Art und Weise zur Verfügung:
3.1.28. Zwar sind gemäß § 48 Abs. 1 LMSVG Waren bei Verdacht oder Wahrnehmung eines Verstoßes gegen "lebensmittelrechtliche Vorschriften" (Z 1), bei Zweifeln hinsichtlich der Nämlichkeit und Bestimmung (Z 2) oder Zweifel hinsichtlich der durch die Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Sendung gegebenen Garantien (Z 3) unter "amtliche Aufsicht" zu stellen. Zu diesen Vorschriften gehören nach § 2 Z 13 i.V.m. § 4 Abs. 4 und Anlage Teil 1 leg. cit. die im Rahmen des LMSVG zu vollziehenden, unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union, somit auch die Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 sowie Nr. 1235/2008. Selbst wenn man die Erzeugnisse der streitgegenständlichen Sendung als "Lebensmittel" qualifizieren sollte, reicht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die allfällige Möglichkeit, gegen die amtliche Unteraufsichtsstellung ein Rechtsmittel zu erheben nicht aus, um ein Rechtsschutzbedürfnis (auch) bereits gegen den Akt der Ablehnung des Versehens mit einem Sichtvermerk (oder des nur eingeschränkten Versehens) zu verneinen.
3.1.29. Dies gilt ebenso in Anbetracht der Möglichkeit, gegen eine durch die zuständige Zollbehörde - mangels eines Sichtvermerks gemäß den unionsrechtlichen Vorschriften für den Import von als ökologisch/biologisch gekennzeichneten Erzeugnisse - gemäß Art. 194, 198 i.V.m. Art. 201 und 202 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 getroffene Entscheidung, eine Sendung nicht zum freien Verkehr zu überlassen, zu erheben (s. dazu Art. 44 leg. cit. sowie § 43 ZollR-DG).
3.2. Zur Wirksamkeit der Zustellung des Bescheids:
3.2.1. Fraglich ist jedoch, ob der Bescheid auch rechtswirksam erlassen - also zumindest einem Adressaten förmlich bekanntgegeben - wurde:
3.2.2. In ihrer Beschwerde vom 11.01.2019 führt die Beschwerdeführerin dazu aus, dass sie die Kontrollbescheinigung nur "per Spedition" erhalten habe. Dies wiederholte sie auch in der mündlichen Verhandlung (VHS S. 10).
3.2.3. Gemäß Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird die Kontrollbescheinigung von der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle mit Hilfe des EDV-Systems für das Veterinärwesen "TRACES" ("Trade Control and Expert System") ausgestellt, von der betreffenden zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mit einem Sichtvermerk versehen und "vom ersten Empfänger ausgefüllt". Gemäß Art. 13c UAbs. 2 leg. cit. erteilen und aktualisieren die zuständigen Behörden gemäß Art. 2 lit. n der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Unternehmern, in der Union Zugangsrechte zu "TRACES".
3.2.4. Weiters ordnen Art. 13 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 an, bei der Prüfung einer Sendung versieht die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats das Original der Kontrollbescheinigung in Feld 20 mit einem Sichtvermerk und gibt es an die Person zurück, die es eingereicht hat. Nach Annahme der Sendung füllt der erste Empfänger Feld 21 der Kontrollbescheinigung aus, um zu bescheinigen, dass die Annahme der Sendung gemäß Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 erfolgt ist. Anschließend sendet der erste Empfänger das Original der Bescheinigung an den in Feld 11 der Bescheinigung genannten Einführer, um Artikel 33 Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu entsprechen.
3.2.5. Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides hat dessen Zustellung oder Ausfolgung gemäß § 24 Zustellgesetz) zur Voraussetzung. Erst wenn eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, ist ein Bescheid erlassen (vgl. VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190). Zu berücksichtigen werden - wie gegenständlich - diesbezüglich jedoch auch Anordnungen aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht sein.
3.2.6. Im gegenständlichen Fall war - was nach dem Unionsrecht durchaus vorgesehen ist (vgl. Art. 81 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2008) und sich, wie festgestellt, aus der Kontrollbescheinigung ergibt - die Beschwerdeführerin "Einführer" und "Erster Empfänger" in einer Person (s. die ausgefüllten Felder Nr. 11 und 21 der Kontrollbescheinigung). Diese erhielt am 17.12.2018 mittels Spedition das von der belangten Behörde in Feld Nr. 20 ausgefüllte und - von Dr XXXX unterschriebene und mit entsprechenden behördlichen Stempeln versehene - Kontrollbescheinigung im Original.
3.2.7. Aus Sicht des erkennenden Gerichts erfolgte damit - unter Berücksichtigung der besonderen unionsrechtlichen Vorgaben dahingehend sowie der Genehmigungserfordernisse des § 18 AVG - eine wirksame Zustellung des Bescheids. Dieser ist somit als rechtswirksam erlassen anzusehen.
3.2.8. Selbst wenn man einen Verstoß gegen die Zustellvorschriften erblicken sollte, so wären dieser fallbezogen gemäß § 7 ZustG geheilt:
3.2.9. So ist die Nichteinhaltung von Zustellvorschriften nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs immer dann unschädlich, wenn der Zweck der Zustellung trotz aufgetretener Zustellmängel, mögen sie auch in einer Verletzung des Gesetzes begründet sein, auf welchem Weg auch immer, erreicht worden ist. Auch eine formfehlerhafte Zustellung (wie die fehlerhafte Nichtanordnung der eigenhändigen Zustellung) ist grundsätzlich einer Heilung zugänglich (etwa VwGH 28.6.2016, Ra 2016/17/0067).
Kommt dem Empfänger bloß die Kopie des Original(-dokuments) zu, so kommt es darauf an, ob die Übermittlung (der Kopie) durch die Behörde erfolgte (oder dem Empfänger durch die Behörde die Kopie ausgehändigt wurde) und die Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG eingehalten wurden (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 7 (Stand 01.01.2018, rdb.at) unter Hinweis u.a. auf VwGH 29.08.1996, 95/06/0128).
3.2.10. In gegenständlichem Fall kam der Beschwerdeführerin jedoch die durch Unterschrift von XXXX für die belangte Behörde genehmigte "Urerledigung" des als Bescheid anzusehenden Akts durch die Spedition - im Auftrag der belangten Behörde - zu.
3.3. Zum Vorliegen des Eventualfalls:
3.3.1. Bei der Zulässigkeit der Behandlung der Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG durch das Bundesverwaltungsgericht ist fallbezogen allerdings auch beachtlich, dass diese nur "in eventu" erhoben wurde. Primär wurde hingegen - eindeutig gerichtet an die belangte Behörde - die "ordnungsgemäße Zustellung" des COI begehrt.
3.3.2. Das Stellen eines Eventualantrages ist auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass das primär angestrebte Verfahrensziel ohne Erfolg bleibt. Wird dagegen dem Primärantrag Rechnung getragen, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Seine dennoch erfolgte Erledigung ohne Eintritt des Eventualfalles begründet Rechtswidrigkeit der darüber absprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes infolge Unzuständigkeit (vgl. etwa VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0119, m. w.N.). Eventualanträge können sich allerdings nur auf innerprozessuale Bedingungen beziehen (vgl. etwa VwGH 24.02.2016, 17.11.2015, Ro 2015/10/0003, betreffend den Eventualantrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids falls eine Berufung gegen eine (Abberufungs‑)Erledigung mangels Bescheidqualität der Erledigung zurückgewiesen werden sollte, sowie Ra 2014/01/0198, zur Frage eines eventualiter gestellten Wiedereinsetzungsantrags sofern der Verwaltungsgerichtshofs zu einer bestimmten Gesetzesauslegung kommen sollte, jeweils m.w.N.).
3.3.3. Gegenständlich bezieht sich der Eventualantrag auf ein innerprozessuales Ereignis: Sollte der Beschwerdeführerin das COI nicht in einer bestimmten Form ("ordnungsgemäß") zugestellt werden, sei die streitgegenständliche Handlung der belangten Behörde vom 13.12.2018 aufzuheben.
3.3.4. Das Anbringen des Begehrens auf "ordnungsgemäße Zustellung" ist dabei in Anbetracht der Ausführungen in der Beschwerde (s. deren Pkt. 3.) so auszulegen, dass es um eine - von der belangten Behörde veranlasste - Zustellung im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs, durch die "österreichische Post" oder "den Gerichtsvollzieher" handle.
3.3.5. Zu einer solchen Form der Zustellung ist es nach den getroffenen Feststellungen (oben Pkt. III.1.10) bis zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts nicht gekommen. Aus diesem Grund liegt der Eventualfall vor.
3.3.4. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zur Beschwerdelegitimation und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
3.4.1. Wenngleich im Verfahren unbestritten geblieben, so ist zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin und zur Rechtzeitigkeit doch Folgendes festzuhalten:
3.4.2. Gemäß Art. 4 Abs. 4 LMSVG hat die Bundesministerin für (derzeit:) Gesundheit, Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Antrags- und Meldeverfahren betreffend die in Anlage Teil 1 genannten Unionsvorschriften zu vollziehen. Es ist klar ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Vollziehung unmittelbar durch eine Bundesbehörde i.S.d. Art. 102 Abs. 2 B-VG beabsichtigte (s. dazu auch die Gesetzesmaterialien zu § 3 Abs. 6 EU-QuaDG in ErläutRV 777 BlgNr 25. GP , 12, unter Hinweis auf die "Warensendungen aus dem Ausland"). Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG kommt die Zuständigkeit zur Behandlung gegenständlicher Streitigkeit somit dem Bundesverwaltungsgericht zu.
3.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht auch weiters davon aus, dass gerade jene Person, welcher die Rolle als "Einführer" und / oder "Erster Empfänger" samt den diesen zukommenden Verantwortlichkeiten gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007, 889/2008 und 1235/2008 zukommt, zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen eine Ablehnung des Sichtvermerks legitimiert ist.
3.4.4. Die Beschwerde wurde auch rechtzeitig i.S.d. § 7 VwGVG bei der belangten Behörde eingebracht.
3.5. Zwischenergebnis:
Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass der angefochtene Akt als wirksam erlassener Bescheid einzustufen ist. Dagegen wurde "in eventu" eine Beschwerde erhoben, der Eventualfall liegt vor.
Die Bescheidbeschwerde ist somit gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG inhaltlich in Behandlung zu ziehen.
3.6. Zur Unzulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde:
Da der angefochtene Akt nicht als Akt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG zu qualifizieren ist, ist die dagegen (auch) erhobene Maßnahmenbeschwerde vom 24.01.2019 zurückzuweisen. Auch der von beiden Parteien begehrte Kostenersatz ist mangels einer obsiegenden Partei nicht zuzusprechen.
4. Zur Begründetheit der Beschwerde:
4.1. Allgemeines und relevanter Rechtsrahmen:
4.1.1. Nach Klärung, dass eine zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vorliegt für deren Behandlung das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig ist, ist im Folgenden die inhaltliche Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Entscheidung zu prüfen.
4.1.2. Diese Prüfung wiederum erfordert aus Sicht des erkennenden Gerichts vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen die Auseinandersetzung mit folgenden Fragen(-komplexen):
Zunächst, (i) welche Rolle das Ergebnis einer von der zuständigen Behörde des Einfuhrstaats durchgeführten physischen Warenkontrolle in Zusammenhang mit dem Versehen (oder Nichtversehen) einer Kontrollbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit einem Sichtvermerk überhaupt spielt, (ii) weiters, ob allein eine bestimmte, ermittelte Konzentration eines bestimmten Stoffs oder Erzeugnisses in einer Ware das Nichtversehen (oder nur eingeschränkte Versehen) mit einem Sichtvermerk zur Folge haben kann bzw. ob es auf die Qualität des Stoffs ankommt und (iii) schließlich, ob die Art einer allenfalls festgestellte Unregelmäßigkeit von Bedeutung sein kann.
4.1.3. Vorweg zu berücksichtigen ist, dass der streitgegenständliche Fall nach dem durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2007, den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 889/2008 sowie 1235/2008, und den nationalen Begleitvorschriften in LMSVG sowie EU-QuaDG zu lösen ist. Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 löste ihrerseits den durch die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sowie auch zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungsmaßnahmen gesetzten Rahmen ab. Gegenüber dem vorherigen Rechtsrahmen wurden die Vorschriften neu und übersichtlicher gefasst sowie Ziele, Grundsätze, allgemeine Produktionsvorschriften für die einzelnen Bereiche, erweiterte Kennzeichnungsvorschriften samt neuem Biologo aber auch das Importsystem neu geregelt (vgl. ErläutRV 777 BlgNR 25. GP , 8). Mit 01.01.2021 tritt - quasi als "dritte Generation" an Unionsvorschriften betreffend ökologisch/biologische Erzeugnisse und deren Kennzeichnung - mit der Verordnung (EU) 2018/848 erneut ein neuer Rechtsrahmen in Kraft. Die Vorschriften des nicht mehr bzw. noch nicht in Kraft stehenden Rechtsrahmens der ersten oder dritten Generation sowie allenfalls dazu ersichtliche Materialien aus dem Rechtssetzungsprozess können jedoch bei der Auslegung der für den gegenständlichen Fall beachtlichen Vorschriften bedeutsam sein.
4.2. Zur Rolle der physischen Warenkontrolle vor Versehen einer Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk:
4.2.1. Die Beschwerdeführerin vertritt im Wesentlichen die Rechtsansicht, dass die "Prüfung der Sendung" nach der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 an der EU-Außengrenze auf eine Nämlichkeits- und Authentizitätsprüfung beschränkt sei. Es sei nur eine Dokumentenprüfung in Bezug auf die Kontrollbescheinigung durchzuführen und zwar durch Einsicht in das elektronische System "TRACES" und Durchsicht des vorgelegten Originals. Insbesondere sei keine Prüfung auf Tatsachen außerhalb des Dokuments und außerhalb des Systems "TRACES" durchzuführen, die Anlass geben könnten, eine "Dezertifizierung" vorzunehmen. Wenn die Kontrollbescheinigung nicht verfälscht sei und mit der Ware übereinstimme, habe der Sichtvermerk in Feld Nr. 20 der Kontrollbescheinigung zu erfolgen. Dies bedeute nicht, dass wenn zwar alle Papiere in Ordnung seien und der Sichtvermerkt erteilt werden müsse, nicht doch eine Prüfung nach Art. 91 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 und Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgenommen werden können. Dafür seien jedoch "die Bundesländer" zuständig bzw. die "Landesbehörden" nach "Freigabe in den freien Verkehr", nicht jedoch die belangte Behörde (s. Replik S. 9 ff; VHS S. 13 f). In ihrer Duplik wies die Beschwerdeführerin insbesondere darauf hin, dass seit der "Reform 2007" - gemeint also der durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 geschaffene Rechtsrahmen - die Verantwortlichkeit für die Ökokontrolle bei der Europäischen Kommission konzentriert werde. Der Weg des Produkts vom Feld bis zum Exporthafen unterliege ausschließlich der Beurteilung der von der Europäischen Kommission dafür beauftragten und ermächtigten Ökokontrollstelle des Exporteurs, die den Weg des Produkts vom Feld bis zum Export abschließend beurteile (Duplik S. 7 f).
4.2.2. Die belangte Behörde vertritt anders als die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass betreffend den Import ökologisch/biologischer Erzeugnisse neben einer systematischen Dokumentenkontrolle sowie eine Nämlichkeitskontrolle u.U. auch eine "Warenkontrolle" gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchzuführen sei, dies wenn das Risiko auf Grund der Herkunft der Waren als hoch einzustufen sei. Die EU habe eine Leitlinie erarbeitet, die den Grenzkontrollstellen sage, wie sie vorzugehen habe. Darin werden genaue Vorgangsweisen vorgegeben, wie Sendungen zu kontrollieren seien, alle Exporteure seien bis zum Empfänger zu überprüfen. Wenn alles in Ordnung sei würde die EU nicht vorschreiben, dass diese Sendungen "zu 100 Prozent" bei Eintritt in die EU zu beproben sind. Die EU verlasse sich nicht auf die Beprobung der Ware in der XXXX (s. Replik und Stellungnahme BMG S. 2 f sowie VHS S. 13).
4.2.3. Dazu ist nun seitens des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes zu erwägen:
4.2.4. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 setzt vor Überführung einer Ware in den zollrechtlich freien Verkehr voraus, dass die Sendung durch die "zuständige Behörde des Mitgliedstaats" "geprüft" wird. Eine "Prüfung der Sendung" umfasst gemäß Art. 2 Z 5 leg. cit. neben systematischen Dokumentenprüfungen und stichprobenartigen Nämlichkeitskontrollen entsprechend der Risikobewertung der Behörde auch eine Warenkontrolle vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Die letztgenannte Vorschrift geht auf die Novellierung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1842 zurück. Nach deren Erwägung Nr. 3 habe die Erfahrung gezeigt, dass die Mitgliedstaaten die Prüfung der Sendungen ökologischer/biologischer Erzeugnisse vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union unterschiedlich handhaben. Im Interesse einheitlicher und wirksamer Kontrollen sollte in Anbetracht der im Einklang mit Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 durchzuführenden Risikobewertung klargestellt werden, welche Arten von Kontrollen für die Prüfung der Sendungen erforderlich sind.
4.2.5. Zu berücksichtigen ist, dass vor Ausstellung einer Kontrollbescheinigung die jeweilige Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des Drittlands gemäß Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 - je nach Risiko (s. dazu auch das erkennbar an Kontrollbehörden bzw. Kontrollstellen ergangene, und von der Beschwerdeführerin als Beilage ./G zur Maßnahmenbeschwerde vorgelegte Schreiben der Europäischen Kommission) - bereits u.U. eine Warenkontrolle der Sendung durchzuführen hat. Dies erfolgte fallgegenständlich durch die " XXXX " mit Sitz in XXXX , welche als eine als im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannte Kontrollstelle zu Code-Nr. XXXX in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 - befristet mit 30.06.2021 - genannt ist.
4.2.6. Für die Sichtweise der Beschwerdeführerin lassen sich zunächst zweifellos Anhaltspunkte finden: So sprechen schon die Gesetzesmaterialien zum geltenden § 48 LMSVG - es geht darin um die Kostentragung für die amtlichen Kontrollen - davon, dass für die "Dokumentenkontrolle gemäß EU-Vorgaben" bei der "Einfuhr von biologischen/ökologischen Erzeugnissen ausschließlich aus Drittländern" eine Gebühr eingehoben werden solle. "Dies" - und gemeint wird dabei wohl die Dokumentenkontrolle sein - sei aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr notwendig (vgl. ErläutRV 821 BlgNR 25. GP , 3). Auch wird im Schrifttum - vor dem Hintergrund von § 48 Abs. 1 Z 3 LMSVG - davon gesprochen, dass Lebensmittel, die als biologisch i.S.d. "EG-BIOVO" gekennzeichnet seien, mit "Begleitpapieren", welche die dafür erforderlichen Voraussetzungen nachweisen sollen, importiert werden. Bei Zweifeln an "den Garantien" über die Erfüllung aller Voraussetzungen der "EG-BioVO" sei gemäß § 48 Abs. 1 LMSVG vorzugehen (Blass u.a., LMR3, § 48 Rz. 5).
4.2.7. Die von der belangten Behörde erwähnte, von der Europäischen Kommission erstellte, rechtlich unverbindliche (s. schon auf dem Deckblatt) und revidierte Leitlinie betreffend zusätzliche amtliche Kontrollen zu Produkten u.a. aus der XXXX vom 28.11.2018 (abrufbar unter:
https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/food-farming-fisheries/farming/documents/guidelines-addoffctrl-ukraine-kazakhstan-moldova-russian-federation_2019_en.pdf , abgerufen am 22.08.2019) hält unter Pkt. 3 fest, dass bei der Feststellung von Pestizidrückständen oder anderen Unregelmäßigkeiten eine Untersuchung eingeleitet und eine Meldung an das "Commission's Organic Farming Information System (OFIS)" erstattet werden soll. Die Frage, ob ein festgestellter Pestizidrückstand auch den Grund für eine Ablehnung des Versehens oder des nur eingeschränkten Versehens einer Kontrollbescheinigung mit dem Sichtvermerk - als Voraussetzung für die Freigabe in den zollrechtlich freien Verkehr einer Drittlandssendung - sein kann oder die gewonnenen Informationen nur für nach Freigabe in den zollrechtlich freien Verkehr zu ergreifende behördliche Maßnahmen oder etwa eine Überprüfung der Zulassung einer Kontrollstelle im Drittland durch die Europäische Kommission dienen sollen beantworten die Richtlinien aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht eindeutig. Allerdings führt der letzte Absatz des Einleitungsabschnitts aus, dass die zuständige Behörde die Kontrollbescheinigung nur mit einem Sichtvermerk versehen soll ("endorse the Certificate of Inspection") wenn auch die - eben eine physische Beprobung einer Importware umfassende - Prüfung nach Pkt. 3 der Richtlinien mit zufriedenstellenden Ergebnissen ("concluded with satisfactory results") abgeschlossen wurde (wobei die weiteren Aufgaben darin zu bestehen hätten, nur in einem solchen Fall das Verlassen aus den Räumlichkeiten des "ersten Empfänger" sowie das Inverkehrbringen auf dem Markt als Bioprodukt zuzulassen).
4.2.8. Würde man nun der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen, so hätte die belangte Behörde auch in Ansehung eines (nur) aufgrund von durch eine physische Warenbeprobung ermittelten Verstoßes oder Unregelmäßigkeit den Sichtvermerk erteilen müssen. Zwar ist ihr zuzustimmen, dass die Sicherstellung der Einhaltung der Produktionsvorschriften nach dem Rechtsrahmen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 betreffend Importe aus Drittländern im Wesentlichen der Europäischen Union durch Zulassung (und Überwachung) der anerkannten Kontrollbehörden bzw. Kontrollstellen in Drittstaaten obliegt. Doch lässt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schon aus dem Verweis von Art. 15 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 auf die "Prüfung der Sendung" - welche wie oben dargelegt nach einem risikobasierten Ansatz gegebenenfalls auch (physische) Warenkontrollen umfassen -der Schluss ziehen, dass bei der Frage des Versehens einer Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk bzw. der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht ausschließlich die Ergebnisse von systematischen Dokumentenprüfungen oder stichprobenartigen Nämlichkeitskontrollen herangezogen werden können.
4.2.9. Überdies würde die auf S. 23 der Replik dargestellte Ansicht der Beschwerdeführerin nur bedeuten, dass im Falle des Versehens mit einem Sichtvermerk, aber in Kenntnis einer möglichen Unregelmäßigkeit betreffend die Einhaltung von - in erster Linie - Produktionsvorschriften bezogen auf eine Sendung an Erzeugnissen die belangte Behörde gehalten wäre, den jeweils zuständigen LH als Behörde gemäß dem LMVSG sowie EU-QuaDG zu informieren. Dieser müsste sodann wohl unmittelbar aufgrund der genannten Vorschriften i.V.m. den unionsrechtlichen Grundlagen entsprechende Maßnahmen - möglicherweise - in einem mit der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr setzen. Der entsprechende Nutzen ist für das erkennende Gericht nicht erkennbar.
4.2.10. Warum die belangte Behörde gegenüber den jeweiligen LH fachlich nicht qualifiziert sein soll, entsprechende Feststellungen zu treffen und zu beurteilen, ob Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingehalten wurde oder nicht, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht.
4.2.11. Dies entzieht auch weder Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 noch Art. 91 der Verordnung (EG) 889/2008 deren Zweck. So lösen diese Bestimmungen, wie den Absätzen 2 bis 4 von Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 zu entnehmen ist, bei einem entsprechenden Verdacht auf einen Verstoß oder Unregelmäßigkeiten Informations- und Handlungspflichten für einen Einführer sowie Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Drittländern aus.
Auch der Europäische Rechnungshof weist in einem aktuellen Prüfbericht darauf hin, dass die Mitgliedstaaten, neben den Pflichten der Europäischen Kommission zur Anerkennung und nachfolgenden Überwachung von Kontrollstellen in Drittstaaten, vor Sichtvermerksversehung u.U. auch zusätzlich Warenkontrollen vornehmen müssen, einschließlich beispielsweise Probenahmen für Analysen und Laboruntersuchungen (vgl. Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 4 "Das Kontrollsystem für ökologische/biologische Erzeugnisse hat sich zwar verbessert, einige Herausforderungen bleiben jedoch bestehen" [2019], Rz. 76).
4.2.12. Auch kommt es dadurch nicht - wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Duplik (S. 11) vorgetragen - zu einem "ultra vires" der belangten Behörde und wird dadurch der Zweck der "Zuständigkeitsreform des Jahres 2007" - gemeint also der Rechtsrahmen der zweiten Generation - "vollständig verfehlt". So verfolgt die Rechtslage der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 nach den Änderungen durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/842 (s. eben Erwägung Nr. 3 zu dieser Verordnung) einen risikobasierten Ansatz:
In den allermeisten Fällen wird sich die gemäß den Art. 13 und 15 der ersterwähnten Verordnung durchzuführende Prüfung am jeweiligen Eingangsort in einem Mitgliedstaat in die Europäische Union auf eine bloße Dokumentenprüfung beschränken können. Dies weil eben die Einhaltung der gleichwertigen Produktionsvorschriften etwa durch eine gemäß Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 von der Europäischen Kommission anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle erfolgte und weil betreffend die Einhaltung der Vorschriften Kontrollmaßnahmen eine Unterstellung unter ein Kontrollsystem betreffend alle Stufen von Produktion, Aufbereitung und Vertrieb stattfand (Art. 33 Abs. 1 lit. b und c leg. cit.).
4.2.13. Zusammenfassend und als weiteres Zwischenergebnis ist also davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die Prüfung vor dem Versehen mit einem Sichtvermerk (oder einer Ablehnung eines solchen) nicht auf eine bloße Dokumenten- bzw. Nämlichkeitsprüfung beschränkt war. Sie konnte, mit anderen Worten, die ermittelte Konzentration von Chlorpyrifos für ihre Entscheidung über die Versehung der Kontrollbescheinigung mit dem Sichtvermerk heranziehen.
4.3. Zu den Konsequenzen des festgestellten Rückstands von Chlorpyrifos in der streitgegenständlichen Sendung:
4.3.1. Nun aber stellt sich die Frage nach den rechtlichen Konsequenzen des festgestellten Rückstands von Chlorpyrifos in der streitgegenständlichen Sendung. Dabei ist einerseits die "Zulässigkeit" des Einsatzes dieses Stoffes "als Biozid" und andererseits die Heranziehung der festgestellten Konzentration als Beurteilungsgrundlage für die Einhaltung von Produktionsvorschriften zwischen den Verfahrensparteien strittig:
Zur möglichen Relevanz einer Verwendung von Chlorpyrifos als "Biozid(-produkt)"
4.3.2. Zusammengefasst vertritt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass Chlorpyrifos kein für die ökologische Produktion "unzulässiger" Stoff sei. So sei es nicht nur ein als Pflanzenschutzmittel eingesetztes Insektizid, sondern auch ein Biozid. Als Pflanzenschutzmittel werde es verbreitet in der Landwirtschaft und danach in Lagern und beim Transport eingesetzt. Daneben würde es auch bei der Entwesung von leeren Lagerräumen und Transportmitteln eingesetzt. Kein Einsatz als Pflanzenschutzmittel, sondern als Biozid liege vor, wenn der Einsatzzweck nicht dem Schutz des konkreten Ernteguts, sondern dem Hygienisieren der Räume diene, bevor in diese neue Produkte eingebracht werden. Das Unionsrecht der biologischen Produkte schränke den Einsatz von Bioziden nicht ein, weil sonst der Umgang mit Bioprodukten im internationalen Transport unverhältnismäßig erschwert würde. Solche könnten in der biologischen Produktion und im Umgang mit Bioprodukten eingesetzt werden, wie dies bei konventionellen Erzeugnissen der Fall sei. Für Biozide habe der Unionsgesetzgeber, anders als dies beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln der Fall sei, kein Verbot des Einsatzes unter dem Vorbehalt der Zulassung durch Aufnahme in eine Liste der in der Bioproduktion erlaubten Einsatzstoffe vorgesehen. Es bedürfe keiner Positivlistung, weil Biozide in der allgemeinen ökologischen Produktion erlaubt seien. Daher sei auch der Einsatz von Chlorpyrifos, wenn es nicht zum direkten Schutz des bestimmten Ernteguts, sondern zur Entwesung Schiffes oder eines Containers erfolge, auch dann zulässig, wenn danach Bioprodukte transportiert werden (s. Replik S. 3 f). Man könne praktisch nicht Transportmittel, etwa Eisenbahnwagen oder Schiffe, zur ausschließlichen Verwendung in der biologischen Produktion vorsehen. Da mit solchen Transportmitteln auch konventionelle Produkte transportiert werden, diese entwest werden und dies durch den Einsatz von Bioziden erfolgt (Duplik S. 10).
4.3.3. Die belangte Behörde trug hingegen u.a. unter Hinweis auf stoffrechtliche Grundlagen im Unionsrecht vor, dass es sein könne, dass ein Wirkstoff sowohl als Pflanzenschutzmittel wie auch als Biozid zugelassen werde. Chlorpyrifos sei jedoch - und dies wäre auch im Zeitpunkt der Probenahme so gewesen und ergebe sich aus Abfragen aus Datenbanken u.a. der Europäischen Chemikalienagentur - lediglich als Pflanzenschutzmittel zugelassen. Nach der horizontalen Rechtslage sei es klar, dass der Einsatz von Chlorpyrifos nur als Pflanzenschutzmittel, nicht aber als Biozid zulässig sei (Replik und Stellungnahme BMG S. 7). Bei der biologischen Produktion dürfe es weder am Feld noch im Lager eingesetzt werden (Stellungnahme S. 6).
4.3.4. Zunächst ist festzuhalten, dass Art. 17 der Verordnung (EU) 528/2012 (in Folge: "Biozidverordnung") vorschreibt, dass Biozidprodukte verwendet werden dürfen, wenn sie gemäß dieser Verordnung zugelassen wurden. Daneben können noch gesonderte Zulassungen bzw. Genehmigungen für die Verwendung bestehen (s. § 2 Abs. 1 BiozidprodukteG). Dabei ist "Verwendung" definiert als alle mit einem Biozidprodukt durchgeführten Maßnahmen, einschließlich Lagerung, Handhabung, Mischung und Anwendung, außer Maßnahmen, die zur Ausfuhr des Biozidprodukts oder der behandelten Ware aus der Union stattfinden (Art. 3 Abs. 1 lit. k leg. cit.). Zu berücksichtigen ist vor dem Hintergrund des auf - worauf auch die belangte Behörde hinwies - "horizontale Zulassungen" Bezug nehmenden Art. 16 Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 allerdings, dass sich eine solche (Verwendungs‑)Zulassung (nur) auf das Gebiet der Europäischen Union erstrecken würde. Die Verwendung von Chlorpyrifos ist bisher generell, d.h. nicht nur nicht in der Landwirtschaft, nicht als Biozidprodukt unter der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zugelassen.
Unbeschadet davon dürfen Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder denen ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden (sog. "behandelte Waren" gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. l Biozidverordnung) nur gemäß den Vorgaben des Art. 58 leg. cit. auf den Unionsmarkt gebracht werden, sofern es sich nicht bloß um Erzeugnisse handelt, deren Behandlung allein in der Begasung oder Desinfektion von Anlagen oder Behältern bestand, die zur Beförderung oder Lagerung verwendet wurden, sofern keine Rückstände daraus zu erwarten sind (vgl. Art. 58 Abs. 1 Biozidverordnung). Allerdings handelt es sich bei dieser Vorgabe um keine - mit Auswirkungen im Hinblick auf die Beurteilung der Einhaltung der Produktionsvorschriften verbundene - "Nicht-Zulassung" i.S.d. insbesondere durch die Art. 12 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aufgestellten Rahmens.
4.3.5. Nach Erwägung Nr. 7 zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sollte ein gemeinschaftlicher Rechtsrahmen mit allgemeinen Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion festgelegt werden, der sich auf die pflanzliche und die tierische Erzeugung sowie die Aquakulturproduktion, einschließlich der Vorschriften für das Sammeln von Wildpflanzen und Meeresalgen, für die Umstellung und für die Produktion von verarbeiteten Lebensmitteln, einschließlich Wein, sowie von Futtermitteln und von ökologischer/biologischer Hefe erstreckt. Die Kommission sollte die Verwendung der Erzeugnisse und Stoffe zulassen und darüber entscheiden, welche Verfahren im ökologischen/biologischen Landbau und bei der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln eingesetzt werden.
4.3.6. Gemäß dem im Titel III ("Produktionsvorschriften") genannten Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 müssen die Unternehmer Produktionsvorschriften einhalten, die in diesem Titel und in den in Art. 38 lit. a zu dieser Verordnung genannten Durchführungsbestimmungen festgelegt sind.
4.3.7. Unter der Überschrift "Vorschriften für die pflanzliche Erzeugung" sieht Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ebenfalls in deren Titel III darüber hinaus u.a. vor, dass zusätzliche Düngemittel und Bodenverbesserer (lit. d) und nur solche Pflanzenschutzmittel bei einer festgestellten Bedrohung der Kulturen (lit. h) sowie - bei der "pflanzlichen Erzeugung" - nur solche Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt werden dürfen (lit. j), die nach Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden. Die Art. 3, 5 und 6e i.V.m. den Anhängen I, II und VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 enthalten dann nähere Durchführungsmaßnahmen bzw. listen die - zugelassenen - Stoffe auf. Chlorpyrifos findet sich, wie letztlich auch von keiner der Parteien behauptet, darunter nicht.
4.3.8. In ihrem Kapitel 4 enthält die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 als gemäß Art. 38 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erlassene Durchführungsbestimmungen Vorschriften über die Abholung, Verpackung, Beförderung und Lagerung von Erzeugnissen.
4.3.9. Gemäß Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sind Bereiche, in denen Erzeugnisse gelagert werden, so zu bewirtschaften, dass die gelagerten Partien/Lose identifiziert werden können und jede Vermischung mit oder Verunreinigung durch Erzeugnisse und/oder "Stoffe, die den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht genügen", vermieden wird.
4.3.10. Art. 16 Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sieht unter der Überschrift "Im Landbau verwendete Erzeugnisse und Stoffe und Kriterien für ihre Zulassung" an, dass die Europäische Kommission Erzeugnisse und Stoffe, die im ökologischen/biologischen Landbau für bestimmte Zwecke verwendet werden dürfen, zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zulässt und sie in ein beschränktes Verzeichnis aufnimmt. Schmidt/Haccius sind der Auffassung, dass aus Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nur der Auftrag für die Europäische Kommission zu entnehmen ist, eine Positivliste zu erstellen. Das Verbot etwa des Einsatzes nicht gelisteter Pflanzenschutzmittel im ökologischen Landbau ergebe sich stattdessen aus Art. 12 Abs. 1 lit. h leg. cit. (Schmidt/Haccius, EG-Verordnung "Ökologischer Landbau" - Eine juristische und agrarfachliche Kommentierung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 [2008], Art. 16 Rz. 1).
4.3.11. Nach Art. 16 Abs. 1 UAbs. 2 leg. cit. dürfen die in dem beschränkten Verzeichnis aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe jedoch nur insoweit verwendet werden, wie die entsprechende Verwendung in der Landwirtschaft allgemein in den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften oder den nationalen Vorschriften im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zugelassen ist. Dies bedeutet, dass unabhängig von der Positivlistung etwa eine, einen grundsätzlichen Zulassungsvorbehalt und dessen (allenfalls territorialen) Anwendungsbereich vorausgesetzt, unionsrechtliche Zulassung für die Verwendung in der Landwirtschaft gegeben sein muss (i.d.S. auch Schmidt/Haccius, EG-Verordnung "Ökologischer Landbau", Art. 16 Rz. 8, die etwa darauf hinweisen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber [nunmehr Unionsgesetzgeber] für den ökologischen Landbau, die Verwendung z.B. von Pflanzenschutzmitteln, die in Mitgliedstaaten nach nationalem Recht eingesetzt werden).
4.3.12. Art. 12 Abs. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 reguliert den Einsatz von Stoffen zu "Reinigungs- und Desinfektionszwecken" - eben in Form des Erfordernisses einer Positivlistung - allerdings nur bis zum Abschluss der "landwirtschaftlichen Erzeugung". Dies bedeutet, dass Produktionsvorgänge auf der Aufbereitungs- und Vertriebsstufe (d.h. einschließlich Transport und Lagerung) keine Positivlistung voraussetzen bzw. es auf sonstige unionsrechtliche oder nationale (stoffrechtliche) Zulassung dahingehend ankäme (vgl. Schmidt/Haccius, EG-Verordnung "Ökologischer Landbau", Art. 16 Rz. 7).
4.3.13. Jedoch darf aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die in Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 erwähnten "Vorschriften", denen die "ökologische/biologische Produktion genügen" muss, Folgendes nicht übersehen werden: Bei systematischer Betrachtung mit den Art. 8, 12 Abs. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist eben das Erfordernis einer Positivlistung - jedenfalls betreffend Lagerungen - nach Art. 16 Abs. 1 sowie allenfalls die Erfüllung auch des zuvor behandelten Art. 16 Abs. 1 UAbs. 2 dieser Verordnung insoweit zu beachten, als die Maßnahmen darauf abzielen müssen eine Verunreinigung mit jenen Stoffen zu vermeiden, welche etwa während der Stufe der pflanzlichen Erzeugung eben nicht als Reinigungs- oder Desinfektionsmittel oder zu sonstigen Zwecken i.S.d Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 hätten eingesetzt werden dürfen. Dies gilt dann auch für jene Stoffe, welche entgegen etwa Art. 12 lit. d und h leg. cit. eingesetzt werden. So soll z.B. eine Verunreinigung dadurch vermieden werden, dass zuvor in einem Verkehrsmittel ein nichtökologisches/nichtbiologisches Erzeugnis befördert wurde, welches - zulässigerweise - Rückstände eines Stoffes enthält, welcher während der Phase seiner "pflanzlichen Erzeugung" im Falle eines ökologischen/biologischen Erzeugnisses einer Positivlistung (und u.U. der Vereinbarkeit mit allgemeinen - eben aufgrund der "horizontalen" Rechtslage vorgesehenen - Zulassungsanforderungen) bedurft hätte. Insoweit besteht also auch mittels der Vorschrift des Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 eine Verbindung zur "Positivlistung" gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.
4.3.14. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zu Zl. 2005/10/0091, auf welches die belangte Behörde besonders hinwies (Replik und Stellungnahme BMG S. 11) und welches auch die einzig ersichtliche, die in gegenständlichem Fall relevante Rechtsfragen behandelnde Rechtsprechung darstellt, ist in diesem Zusammenhang nur beschränkt etwas zu gewinnen:
Zwar lag auch der damaligen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine Vermarktungsuntersagung einer Lieferung biologischen Weizens als Bioprodukt aufgrund einer festgestellten Rückstandskonzentration von Chlorpyrifos zugrunde. Diese war in einer Lagerhalle gelagert worden, in welcher zuvor konventioneller Weizen gelagert und auch ein den Wirkstoff Chlorpyrifos enthaltendes Lagerschutzmittel (als Entwesungsmittel) eingesetzt wurde. Auch entspricht die der damaligen Entscheidung zugrunde gelegte Bestimmung der zwischenzeitig aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 2092/91 textlich der Vorschrift von Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008. Der Verwaltungsgerichtshof kam sodann bei Betrachtung der Bestimmungen von Art. 6 Abs. 1 lit. b und Pkt. 8 von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in Zusammenschau mit der Definition des Begriffs "Pflanzenschutzmittel" in der Richtlinie 79/117/EWG zum Schluss, dass der Chlorpyrifos-Rückstand als Verstoß gegen Anhang III Pkt. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 angesehen werden könne, weil dieser nicht in den Anhängen I oder II leg. cit. aufgenommen war.
Nun entspricht der Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 weiterhin fast vollständig Pkt. 8 des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (in der für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs relevanten Fassung). Ansonsten hat sich allerdings der einschlägige Rechtsrahmen gegenüber der dem Erkenntnis zugrundeliegenden Rechtslage erkennbar geändert (worauf auch die belangte Behörde ["zwischenzeitlich konkretisiert"] auf S. 11 der Replik und Stellungnahme BMG hinweist): Einerseits wurden die Produktionsvorschriften in Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gegenüber Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 etwa betreffend die Regulierung des Einsatzes von "Pflanzenschutzmitteln" klar geändert. Auch war der die Mehrfachnutzung von Lagerstätten für ökologisch/biologische und nichtökologisch/nichtbiologische Erzeugnisse besonders - insbesondere betreffend die Reinigungsmaßnahmen und die Buchführungspflicht - regelnde Art. 35 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (noch) nicht enthalten. Darüber hinaus muss für die Lösung des gegenständlichen Falls berücksichtigt werden, was wiederum nach dem der erwähnten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegenden Sachverhalt gar nicht von Relevanz war (weil eben festgestellt war, wo genau die Kontamination erfolgte), dass - sowohl nach dem Rechtsrahmen der zuletzt genannten Verordnung wie auch nach den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und 889/2008 - eigene Vorkehrungen für Beförderungsvorgänge vorgesehen sind (s. etwa für die Futtermittelbeförderung zu Aufbereitungseinheiten Anhang III Teil E Nr. 5 lit. b der Verordnung [EWG] Nr. 2092/91). Es kann dem Unionsgesetzgeber - schon in Anbetracht der klar unterschiedlichen Maßnahmen - nicht zugesonnen werden, dass er die (Bewirtschaftungs‑)Anforderungen nach Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 betreffend die Vermeidung einer "Verunreinigung" mit bestimmten Stoffen (auch) für sämtliche Beförderungsvorgänge bzw. die dabei für die Erzeugnisse verwendeten Transportmittel angewendet wissen wollte.
4.3.15. Sohin ist die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Erfordernis einer Positivlistung oder sonstigen Zulassung für Chlorpyrifos als Biozid nur soweit zutreffend, als es nicht die Bewirtschaftung - soweit nicht Mehrfachnutzungen i.S.d. Art. 35 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 betreffend - von Lagerungen gemäß Art. 35 Abs. 1 betrifft. Es kann also in Anbetracht der zuletzt erwähnten, auch zur "ökologisch/biologischen Produktion" zählenden Arbeitsschritte nicht vollständig dahingestellt bleiben, ob eine Zulassung nach dem Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 - oder allenfalls "horizontaler", also allgemein stoffrechtlicher Bestimmungen vorliegt oder nicht.
4.3.16. Nun ist zu prüfen, inwieweit aufgrund des festgestellten Rückstands an Chlorpyrifos sowie der weiteren aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens getroffenen Feststellungen auf eine Verletzung von Produktionsvorschriften zu schließen ist und die Ablehnung des Sichtvermerks (bzw. das nur eingeschränkte Versehen mit einem solchen) rechtmäßig war:
Zur Ablehnung des Versehens (bzw. dem nur eingeschränkten Versehen) der Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk aufgrund einer ermittelten Konzentration von Chlorpyrifos in der streitgegenständlichen Sendung:
4.3.17. Die Beschwerdeführerin moniert, dass Spuren aus der Abdrift aus konventioneller Landwirtschaft nicht Grundlage für eine "Dezertifizierung" des streitgegenständlichen Produkts als Bioprodukt sein können. Das geltende Unionsrecht beruhe seit dem Jahr 1991 auf dem Konzept einer neutralen Koexistenz biologischer und konventioneller Kulturen. Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 wie auch Nr. 889/2008 verpflichten Biobauern nicht zur Abwehr einer Kontamination aus der konventionellen Landwirtschaft. Es sei gut möglich, dass die Spur Chlorpyrifos als "primäre Drift" von konventionellen Flächen oder aus dem regionalen Eintrag aus verdunsteten Anwendungen mit Niederschlag und Tau stamme.
4.3.18. Erst die mit 2021 in Kraft tretenden Vorschriften für die biologische Produktion, wobei die Beschwerdeführerin insbesondere auf Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 verweist, verpflichte nun nicht mehr nur Lagerhalter, Mühlen und andere, die nach der Ernte mit Bioprodukten zu tun hätten, sondern auch die Übrigen das Vordringen von Agrochemikalien, die sie selbst nicht einsetzen, in ihre Kulturen und Produkte zu "vermeiden". Das gegenwärtige, noch bis Ende 2020 geltende Recht verpflichte nach Ansicht der Beschwerdeführerin, wobei Sie auf eine Entscheidung des Verwaltungsgericht Koblenz aus dem Jahr 2017 hinweist, Biounternehmer zur Kontaminationsrisikovermeidung nicht vor, sondern nach der Ernte. Der ursprüngliche Vorschlag der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2014 für die 2021 in Kraft tretende neue Verordnung hätte noch eine "Dezertifizierung" vorgesehen, wenn sich eine Spur eines Pflanzenschutzmittels über 0,01 mg/kg gezeigt hätte. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch auch vor, dass sich aus den Ermittlungsergebnissen des Verfahrens ergebe, dass die Kontamination mit Chlorpyrifos wohl am Transportweg, etwa am Schiff, erfolgt sei. Mit solchen Transportmitteln würden auch konventionelle Produkte transportiert. Diese würden auch regelmäßig "entwest", eben durch den Einsatz von Bioziden, nicht etwa den Einsatz als Pflanzenschutzmittel. Es sei praktisch unvermeidbar, dass es Spuren von früherem Biozideinsatz geben könne. Diese Spur sei dann nicht durch Einsatz "im Rahmen der ökologischen Produktion", sondern außerhalb des von der Betrachtung des Ökokontrollsystems der Europäischen Union abgegrenzten Rahmens erfolgt.
Dem Vorbringen der belangten Behörde, sie habe die Reinigungsmaßnahmen nicht ausreichend dokumentiert vorgelegt, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass ohnedies eine Reinigungsbestätigung für das Schiff vorliege und verwies überdies auf die Rolle der von der Ökokontrollstelle in der XXXX ausgestellte Bescheinigung. Diese umfasse u.a. auch den Transport der Ware und setze eine entsprechende Prüfung voraus (Replik und Stellungnahme BMG S. 8 f).
4.3.19. Die belangte Behörde brachte zu diesem Themenkomplex vor, dass nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der Durchführungsvorschrift Verordnung (EG) Nr. 889/2008 bei der Beförderung von Futtermitteln zu anderen Produktions- oder Aufbereitungseinheiten oder Lagerstätten angemessene Reinigungsmaßnahmen durchgeführt werden müssten, wenn Transportmittel oder Behältnisse auch zur Beförderung nichtökologischer/nichtbiologischer Erzeugnisse verwendet werden. Unternehmer müssten über Reinigungsmaßnahmen Buch führen. Betreffend Lagerungen verwies die belangte Behörde auf Vorschriften in Art. 35 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008. Die Beschwerdeführerin habe zwar eine Schiffsreinigungsbestätigung vorgelegt, doch stehe das Datum der Einschiffung der Ware unmittelbar danach nicht fest. Unklar sei der genaue Weg der Ware zwischen Ernte und amtlicher Probenziehung am 09.11.2018. Die Rückverfolgbarkeit und Einhaltung sämtlicher Anforderungen sei somit nicht gewährleistet (Replik und Stellungnahme BMG, S. 3 ff).
4.3.20. Der für den streitgegenständlichen Fall relevante allgemeine Rechtsrahmen für den Import ökologisch/biologischer Erzeugnisse aus Drittstaaten stellt sich samt dazugehöriger Rechtssetzungserwägungen zusammengefasst wie folgt dar:
4.3.21. Gemäß Erwägung Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dient der unionsrechtliche Rahmen für den ökologischen/biologischen Produktionssektor dem Ziel, einen fairen Wettbewerb und einen ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkt für ökologisch/biologisch Erzeugnisse zu gewährleisten und das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse zu wahren und zu rechtfertigen. Er sollte ferner auf die Schaffung von Voraussetzungen abzielen, unter denen sich dieser Sektor entsprechend den jeweiligen Produktions- und Marktentwicklungen fortentwickeln kann. Ökologisch/biologische Erzeugnisse, die in die Europäische Union eingeführt werden, sollten gemäß Erwägung Nr. 33 leg. cit. auf den Unionsmarkt als ökologisch/biologisch in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie nach Produktionsvorschriften und im Rahmen von Kontrollvorkehrungen erzeugt wurden, die den unionsrechtlichen Anforderungen entsprechen oder aber diesen gleichwertig sind.
4.3.22. Gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 darf ein aus einem Drittland eingeführtes Erzeugnis auch in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, wenn es nach Produktionsvorschriften produziert wurde, welche den Vorschriften der Titel III und IV gleichwertig sind (lit. a) und die Unternehmer Kontrollmaßnahmen unterworfen worden sind, die an Wirksamkeit denjenigen des Titels V leg. cit. gleichwertig und die fortlaufend und effektiv angewandt worden sind (lit. b). Weiters müssen die Unternehmer ihre Tätigkeiten auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs des Erzeugnisses in dem betreffenden Drittland einer anerkannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unterstellt haben (lit. c leg. cit.).
4.3.23. Gemäß dem unter der Überschrift Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1235/2008 - dieser steht unter der Überschrift "Nichtkonforme Erzeugnisse" - dürfen Erzeugnisse, die mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht übereinstimmen, nur dann in der Europäischen Union zum freien Verkehr überlassen werden, wenn in der Kennzeichnung, Werbung und den Begleitpapieren alle Bezüge auf die ökologische/biologische Produktion entfernt werden. Eine weitere Voraussetzung der Überlassung in den freien Verkehr ist gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) 1235/2008, einerseits, Prüfung der Sendung durch die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats und, andererseits, das Versehen der Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk.
4.3.24. Anders als Importe gemäß Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder Importe aus nach Art. 33 Abs. 2 leg. cit. anerkannten Drittländern ist eine Gleichwertigkeit im Hinblick auf die "Ziele" und "Grundsätze" nach Titel II der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im Falle des Imports aus Drittländern mit anerkannten Kontrollbehörden bzw. Kontrollstellen nicht erforderlich.
4.3.25. In Anbetracht der Definition in Art. 2 Abs. 1 lit. x der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bedeutet "gleichwertig", dass im jeweiligen Drittland auf die ökologisch/biologische Produktion Bestimmungen angewandt werden (bzw. diese Anwendung entsprechend auch die Grundlage für die Kontrolle durch Kontrollstellen oder Kontrollbehörden ist), die die gleiche Konformitätsgewähr bieten und geeignet sind, die gleichen Ziele und Grundsätze wie eben die Produktionsvorschriften der Titel III und IV zu erfüllen. Dies ist auch Gegenstand der Beurteilung im Fall von Importen gemäß Art. 33 Abs. 3 leg. cit., ob das oder die Erzeugnisse einer Sendung den "Anforderungen" i.S.d. Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 "übereinstimmen" bzw. ein "Verstoß" oder eine "Unregelmäßigkeit" festzustellen ist (in Anbetracht der Überschrift des genannten Artikels also "konform" sind).
4.3.26. Die ("gleichwertigen") Produktionsvorschriften im Drittland sowie die Kontrolle deren Einhaltung müssen dabei auch die in den Art. 32 und 35 der Verordnung (EG) 889/2008 enthaltenen - als Durchführungsmaßnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erlassenen - sich aus den Vorschriften betreffend den Transport und die Lagerung ökologisch/biologischer Erzeugnisse ergebenden Zielen und Grundsätze erfüllen. So ist die "ökologisch/biologische Produktion" in Art. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 als Anwendung des Produktionsverfahrens nach den Vorschriften dieser Verordnung auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs definiert; dazu gehören nach Art. 2 lit. b leg. cit. u.a. auch "Lagerung" und "Beförderung" (vgl. dazu Schmidt/Haccius, EG-Verordnung "Ökologischer Landbau", Art. 33 Rz. 4, unter Hinweis auf den Einschluss der "Beförderung" sowie die Definition in Art. 2 lit. b leg. cit.; dabei auch der Hinweis auf das Entwesungsproblem etwa von beschickten Schiffen).
4.3.27. Nicht übersehen werden darf, dass den Produktionsvorschriften nach den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 keine (unmittelbare) Vorgabe dahingehend zu entnehmen ist, wonach in Erzeugnissen, welche als ökologisch/biologisch vermarktet werden sollen, nur bestimmte Konzentrationen an bestimmten Stoffen einhalten sein dürfen. Eine solche Verpflichtung schlug, worauf die Beschwerdeführerin richtigerweise hinweist, für den ab dem Jahr 2012 geltenden Rechtsrahmen ursprünglich die Europäische Kommission vor. Dieser fand jedoch im Rechtssetzungsprozess nicht die erforderliche Zustimmung (vgl. dazu H. Schmidt, Das neue EU-Recht der Bio-Lebensmittel: Krieg in den Dörfern und Konformität statt Gleichwertigkeit, ZLR 2018, 434 [438]; abrufbar unter:
http://www.hpslex.de/ZLR 2018 Verordnung EU 2018 848 Krieg in den Doerfern, abgerufen am 22.08.2019; Wiemers, Agrarreform durch Lebensmittelpolitik-zum neuen Recht des ökologischen Landbaus, Agrar- und Umweltrecht 4/2019, 131 [135]). Die geltende Rechtslage verpflichtet sohin zu einem bestimmten Verhalten, welche die in Produktion, Aufbereitung oder Vertrieb tätige Unternehmer in deren Umgang in Bezug auf ein Erzeugnis zu beachten haben, wenn dieses als "ökologisch/biologisch" auf den (Unions‑)Markt kommen soll.
4.3.28. Festzustellen ist, dass in der streitgegenständlichen Sendung aus der XXXX eine Konzentration von 0,02 mg/kg Chlorpyrifos enthalten war. Dieser Stoff ist gemäß der geltenden Rechtslage weder als Biozidprodukt nach der Biozidverordnung zugelassen noch liegt für diesen eine Zulassungsentscheidung nach Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vor. Strittig ist nun, ob allein die festgestellte Tatsache einer solchen Konzentration bereits für die Schlussfolgerung ausreicht, die streitgegenständliche Sendung bzw. deren Erzeugnis(se) seien nicht gemäß Art. 33 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert wurden. Anders gewendet, ob bzw. inwieweit bereits dadurch auf einen Verstoß gegen eine - oder mehrere - relevante Produktionsvorschriften bzw. deren Ziele und Grundsätze zu schließen ist.
4.3.29. Die Beschwerdeführerin ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zunächst damit im Recht, wenn sie ausführt, dass nach der geltenden Rechtslage keine Produktionsvorschrift für die pflanzliche Erzeugung existiert, welche die Vermeidung des Eintrags aus der "konventionellen" - also der nichtökologischen/nichtbiologischen Produktion vorschreiben würde. Dies erschließt sich aus dem Vergleich des derzeit noch in Geltung stehenden Rechtsrahmens, d.h. der Verhaltenspflichten des Titels III der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der dazu erlassenen Durchführungsmaßnahmen in der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit den Verpflichtungen der Verordnung (EU) Nr. 848/2018 , insbesondere dessen Art. 28 und 29 (s. i.d.S. auch die für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbaren Erwägungen der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz in dessen Entscheidung vom 15.03.2017, Zl. 2 K 885/16.KO, s. 17 f). Dies hätte dann auch Konsequenzen für die Beurteilung, ob i.S.d. Art. 33 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ein konformes Produkt vorliegt, d.h. Verstöße gegen die ersterwähnte Verordnung nicht gegeben sind bzw. keine Unregelmäßigkeiten vorliegen.
4.3.30. Fallbezogen war festzustellen, dass es nicht im Rahmen der Produktion der gegenständlichen Erzeugnisse zur Kontamination kam (oben Pkt. III.1.7.), also etwa durch eine "Abdrift" aus (benachbarter) nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion.
4.3.31. Wie zuvor erwogen (s. oben Pkt. V.4.3.8. ff) sind aber auch Verhaltenspflichten in Bezug auf den - an die Produktion anschließenden - Vertrieb von Erzeugnissen Teil der i.S.d Art. 33 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 beachtlichen "Produktionsvorschriften". Diese verpflichten den jeweils beteiligten Unternehmer insbesondere dazu, wie dies die belangte Behörde vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage nachvollziehbar argumentierte, vor der Beförderung ökologisch/biologischer Erzeugnisse - jedenfalls soweit es sich um Erzeugnisse in der Form von "Futtermitteln" handelt - angemessene Reinigungsmaßnahmen zu setzen und auch deren Wirksamkeit zu kontrollieren und darüber Buch zu führen (Art. 32 lit. b sublit. I der Verordnung (EG) Nr. 889/2008) sowie eine Bewirtschaftung von Bereichen, in welchen ökologisch/biologischer Erzeugnisse gelagert werden, insoweit als jede Verunreinigung durch Stoffe, die den Vorschriften über die ökologisch/biologische Produktion nicht genügen, vermieden werden (Art. 35 Abs. 1 leg. cit.). Sofern bei dem lagernden Unternehmer auch mit nichtökologisch/nichtbiologischen Erzeugnissen umgegangen wird, so sind vor der Einlagerung ökologisch/biologischer Erzeugnisse geeignete Reinigungsmaßnahmen durchzuführen (Art. 35 Abs. 4 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 889/2008). Soweit es zu einer Berührung mit Aufbereitungseinheiten kommt sind nach Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 auch entsprechende Reinigungsmaßnahmen zu setzen. All diese Vorschriften dienen erkennbar dem Ziel, ökologisch/biologische und nichtökologisch/nichtbiologische Erzeugnisse ordnungsgemäß zu trennen (vgl. Erwägung Nr. 22 zur Verordnung [EG] Nr. 889/2008).
Das Bundesverwaltungsgericht vermag sich vor diesem Hintergrund allerding nicht der Ansicht der Beschwerdeführerin anschließen, dass Einträge etwa während des Transports (d.h. der "Beförderung") "jedenfalls" nicht zu einer "Dezertifizierung" führen können (s. Maßnahmenbeschwerde S. 3). So stellen etwa nicht "geeignete" oder nicht "angemessenen" Reinigungsmaßnahmen oder eine nicht entsprechende Lagerbewirtschaftung einen Verstoß gegen Produktionsvorschriften bzw. deren Ziele und Grundsätze i.S.d. Art. 33 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dar.
4.3.32. Es ist der Beschwerdeführerin jedoch insofern zuzustimmen (s. Duplik S. 10), dass das Unionsrecht ganz bewusst die Verwendung von Transportmitteln (oder Lagereinrichtungen) für ökologisch/biologische Erzeugnisse zulässt, mit welchen (bzw. in welchen) daneben auch nichtökologisch/nichtbiologische Erzeugnisse transportiert (eingelagert) werden. Allerdings müssen - eben um das erwähnte Ziel der Trennung zu verwirklichen - "angemessene" bzw. "geeignete" Reinigungsmaßnahmen gesetzt werden.
4.3.33. Doch auch im Hinblick auf den Vertrieb nimmt es der Unionsgesetzgeber erkennbar in Kauf, dass trotz jeweils angemessener und geeigneter Reinigungsmaßnahmen oder einer entsprechenden Lagerbewirtschaftung Erzeugnisse als ökologisch/biologisch - unbeschadet natürlich anderer, insbesondere lebensmittelrechtlicher Beschränkungen in Form der Lebens- und/oder Futtermittel betreffende Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 sowie Nr. 396/2005 - vermarktet werden können, auch wenn sich darin Rückstände etwa eines nicht zugelassenen Stoffs finden sollten.
4.3.34. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zu Zl. 2005/10/0091 kann in diesem Zusammenhang - s. zu dessen verbliebener Relevanz aufgrund des geänderten Rechtsrahmens oben Pkt. V.4.3.14. f - abgeleitet werden, dass durch einen festgestellten Rückstand eines Stoffes auf einen Verstoß gegen die Bewirtschaftungsanforderungen betreffend Lagerungen gemäß Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 geschlossen werden kann.
4.3.35. Nach dem festgestellten Sachverhalt, was auch von der belangten Behörde als solches auch unbestritten blieb, wurde das für den Transport aus der XXXX verwendete Schiff angemessen gereinigt (Pkt. III.4.). Die belangte Behörde monierte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedoch auch, dass der genaue Weg der Ware zwischen Ernte und der Probenziehung am 09.11.2018 unklar sei. Die Rückverfolgbarkeit und Einhaltung sämtlicher Anforderungen sei somit nicht gewährleistet.
4.3.36. Nach den Erwägungen oben unter Pkt. V.4.2. sind gemäß den Art. 13 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 (auch) Ergebnisse einer physischen Warenbeprobung wie etwa eine erhobene Konzentration eines Pestizids bei der Frage das Versehen einer Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk (oder Ablehnung / Teilablehnung einer solchen) grundsätzlich beachtlich.
4.3.37. Streitrelevant ist aus Sicht des erkennenden Gerichts somit, ob mit der Vorlage der - auch von der belangten Behörde nicht in Streit gezogenen - Reinigungsbestätigung vom 08.09.2018 und vor dem Hintergrund des festgestellten Rückstands von Chlorpyrifos bereits - ausreichend - die Einhaltung der zu den für den Import als ökologisch/biologisch Erzeugnis relevanten Produktionsvorschriften gehörenden Beförderungs- und Lagerungsbestimmungen belegt wurde (bzw. umgekehrt, ob eben aus einer festgestellten Kontamination allein darauf geschlossen werden kann).
4.3.38. Nach § 37 AVG ist es der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach § 39 Abs. 2 erster Satz AVG hat die Behörde dabei (soweit die Verwaltungsvorschriften nichts Anderes anordnen) von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der weiteren einschlägigen Vorschriften des AVG den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Der dort normierte Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht das Ermittlungsverfahren. Die Behörde hat danach von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise festzustellen, ohne in tatsächlicher Hinsicht an das Parteienvorbringen gebunden zu sein. Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen. Ausgehend davon trifft daher grundsätzlich die Behörde die Pflicht zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes; diese kann nicht auf die Partei abgewälzt werden. Die Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes kann jedoch dort eine Grenze finden, wo eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr (allenfalls nach Rechtsbelehrung unter Setzung einer angemessenen Frist) gebotenen Möglichkeit unterlässt (vgl. zuletzt zum Verhältnis amtswegiger Ermittlungspflichten und Mitwirkungspflichten durch eine Partei etwa VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz. 85 ff).
4.3.39. Auch das nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i.V.m der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 als Antrags- bzw. Meldeverfahren gemäß § 4 Abs. 4 i.V.m. Anlage Teil 1 LMSVG geführte Verfahren zum Versehen einer Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk, welches - jedenfalls bei Ablehnung oder nur eingeschränktem Versehen - wie dargelegt mittels Bescheids zu enden hat, erfordert Ermittlungen von Amts wegen einerseits und erlaubt - bzw. erfordert - die Mitwirkung der antragstellenden bzw. die Meldung auf Erlangung eines Sichtvermerks für die Kontrollbescheinigung erstattenden Partei andererseits.
4.3.40. Die Verordnung Nr. 889/2008 spezifiziert diese Mitwirkungspflicht - was man nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf Fälle der Kontrolle aus Drittländern in die Europäische Union einzuführende Erzeugnisse übertragen kann - insoweit als sie anordnet, dass über die gesetzten Reinigungsmaßnahmen im Hinblick auf Beförderungen und Lagerungen "Buch zu führen" ist. Ganz allgemein sieht sie in ihrem Art. 91 Abs. 2 auch vor, dass etwa ein Unternehmer einer Kontrollstelle oder Kontrollbehörde bei der Klärung eines Verdachts auf Unregelmäßigkeiten "jede erforderliche Unterstützung zu leisten" hat.
4.3.41. Von Amts wegen ermittelte die Behörde in gegenständlichem Fall eine Konzentration von 0,02 mg/kg (+/- 0,1) des Stoffs Chlorpyrifos in der streitgegenständlichen Sendung. Sie wies in diesem Zusammenhang nun allerdings speziell auch darauf hin, dass sich Verbraucher keine Rückstände in Bioware erwarten, zumal die Rückstände "vermeidbar und nicht zufälliger Natur" seien (Replik und Stellungnahme BMG S. 9 und 13).
4.3.42. Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verfolgt unzweifelhaft u.a. das Ziel, das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse zu wahren (vgl. dazu auch das Urteil EuGH 12.10.2017, Rs. C-289/16, Kamin und Grill Shop, Rz. 30; s. oben Pkt. V.4.3.21. sowie die diesbezüglichen - auch auf den geltenden Rechtsrahmen übertragbaren - Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs im erwähnten Erkenntnis vom 29.04.2009).
4.3.43. Zwar gelang es der Beschwerdeführerin angemessene bzw. geeignete Reinigungsmaßnahmen zu belegen, nämlich den Einsatz von Frischwasser, die Absaugung ("Draining") sowie die Trocknung. Sie brachte auch vor, dass ohnedies die Reinigungsvorgänge von der jeweiligen Kontrollstelle (gemeint also im Drittland) kontrolliert würde.
4.3.44. Das erkennende Gericht geht nun - wie unter Pkt. V.3.1. näher erwogen - davon aus, dass die Ablehnung des Versehens mit einem Sichtvermerk mittels Bescheids zu erfolgen hat. Davor hat ein entsprechendes Verwaltungsverfahren gemäß § 4 Abs. 4 LMSVG unter Einhaltung der Verfahrensrechte des AVG voranzugehen. Der Beschwerdeführerin wurde auch, wie festgestellt, die Möglichkeit eingeräumt, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen. Auch darf bzw. hat ein Verwaltungsgericht in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde grundsätzlich seiner Entscheidung im Rahmen des § 27 VwGVG Sachverhaltselemente zugrunde legen, die bei seiner Prüfung auf Grund der Beschwerde hervorgekommen sind (vgl. VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0072).
4.3.45. Im Lichte der dargestellten unionsrechtlichen Zielsetzung, des festgestellten Werts an Chlorpyrifos in der streitgegenständlichen Sendung, dem Charakter als Antrags-verfahren Rechnung tragend und auch des erwähnten Vorbringens der belangten Behörde zu fehlenden Informationen über den Vertriebsweg wäre die Beschwerdeführerin nun gehalten gewesen, entsprechend substantiiertes Vorbringen zu erstatten bzw. allenfalls Beweise anzubieten, dass ab der Ernte in der weiteren Vertriebskette (d.h. bei den daran anschließenden Lagerungs- und Beförderungsvorgängen) bis zur Schiffsverladung auch angemessene und geeignete Reinigungsmaßnahmen gesetzt wurden. Daraus hätten sich die Verwirklichung der Ziele der jeweiligen Vorkehrungen nach Kapitel 4 des Titel II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 erkennen lassen müssen. In ihrer nach der mündlichen Verhandlung und in Kenntnis des Vorbringens der belangten Behörde erstatteten Duplik erfolgte dies jedoch nicht. Allein der zuvor erwähnte Hinweis auf die Unterwerfung der Kontrolle durch die Kontrollstelle bzw. Kontrollbehörde in der XXXX sowie die erfolgte Ausstellung der Kontrollbescheinigung - allenfalls auch nach entsprechenden Kontrollmaßnahmen durch eine solche Organisation - reicht hier in Anbetracht eben der Verpflichtung, über die jeweils gesetzten Reinigungsmaßnahmen auch "Buch zu führen", aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht aus. Die ins Verfahren von der Beschwerdeführerin eingebrachte Analyse der Dr. XXXX (vorgelegt als Beilage ./D zur Maßnahmenbeschwerde) bezog sich nur auf eine Bestandsaufnahme vor dem 18.07.2018. Der vorgelegte Aufsatz von Bögli/Speiser (Beilage ./E zur Maßnahmenbeschwerde) belegt wiederum nur, dass es eben zu Einträgen bei Lagerungen kommen könne und was getan werden könne, um diese zu vermeiden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin auf S. 16 der Replik, es sei (auch) bezüglich der Reinigung auf dem "Weg zum Exporthafen" alles "ordnungsgemäß belegt", trifft also letztlich nicht bzw. nicht im gebotenen Umfang zu.
4.3.46. Es kann, anders gewendet, festgehalten werden, dass die belangte Behörde die festgestellte Konzentration an Chlorpyrifos als ausreichend konkretes Indiz bzw. "Hilfstatsache" für einen Verstoß gegen Produktionsvorschriften (wie eben Reinigungs- bzw. Vermeidungspflichten) für die Phase nach der (pflanzlichen) Erzeugung (also den Vertrieb, allenfalls Aufbereitung) ermittelte und ihrer Entscheidung zugrunde legte (zum im Lichte des § 46 AVG im Verwaltungsverfahren [und damit gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren] grundsätzlich, wenngleich unter Einschränkungen, zulässigen indiziellen Beweis vgl. etwa VwGH 25.05.2005, 2004/08/0272, m.w.N.). Die vor diesem Tatsachensubstrat getroffene rechtliche Schlussfolgerung hält das erkennende Gericht für vertretbar. Es lässt sich auch aus dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln der Beschwerdeführerin selbst, insbesondere dem im Vorabsatz erwähnten (auch von der belangten Behörde nicht bestrittenen) Fachaufsatz (dazu Pkt. III.8.) und den von ihr unbestritten gebliebenen Ausführungen der belangten Behörde zur Vermeidung etwa durch ausreichende Lüftungsaktivitäten (Replik und Stellungnahme BMG S. 6) - in der Substanz weiter verstärkt - ableiten. Eine weitergehende "Beweislast" - also weitere von Amts wegen wahrzunehmende Pflichten zur Sachverhaltsermittlung - ist der belangten Behörde (was dann auch für das Bundesverwaltungsgericht zu gelten hat) in einem solchen Fall und bei Gesamtbetrachtung des einschlägigen Rechtsrahmens aus Sicht des erkennenden Gerichts im Verfahren zur Sichtvermerksversehung gemäß den Art. 13 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2008 nicht auferlegt. Dies mag, wenngleich gegenständlich eben nicht relevant, u.U. betreffend einen Eintrag / eine Kontamination während der Phase der pflanzlichen Erzeugung anders zu sehen sein.
4.3.47. In Anbetracht der unter den getroffenen Feststellungen - also insbesondere des festgestellten Rückstands und dessen Höhe, der Ansicht in der Fachwelt dazu wie auch, dass der Eintrag nicht während der Phase der pflanzlichen Erzeugung erfolgte - geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die streitgegenständliche Sendung (bzw. die Erzeugnisse dieser) nicht nach den Anforderungen des Titels III der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i.S.v. deren Art. 33 Abs. 1 lit. a produziert wurde. Damit wäre aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein Grund gegeben, den Sichtvermerk in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 abzulehnen oder eben die Kontrollbescheinigung - wie auch erfolgt - nur eingeschränkt damit zu versehen (und damit bei Entfernung von Kennzeichnung bzw. sonstigen Hinweisen als ökologisch/biologisches Erzeugnis die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu ermöglichen). Dabei kann es in Anbetracht des geringen Unterschieds auch dahingestellt bleiben, ob man nun den von der Beschwerdeführerin aus deren beauftragter Analyse folgenden Wert heranziehen würde.
4.3.48. Doch hat die Beschwerdeführerin im Verfahren immer auch darauf hingewiesen, dass eine "Dezertifizierung" - insbesondere in Anbetracht der festgestellten Konzentration von Chlorpyrifos bzw. auch unter Hinweis, dass der Eintrag nach der Erzeugung (also "post harvest") stattfand - im Lichte des Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unverhältnismäßig wäre. Dafür würde insbesondere auch die niedrige Konzentration sprechen (Beschwerde S.4, Maßnahmenbeschwerde S. 6, Replik S. 25 f, VHS S.15, Duplik S. 8 f). Die belangte Behörde wiederum hielt diesem Vorbringen vor allem das Argument entgegen, dass der Konsument davon ausgehe, dass "als Bio gekennzeichnete Ware frei" von einem Stoff wie dem streitgegenständlichen sei. Es könne nicht an der festgestellten Menge liegen. Der Eintrag sei überhaupt vermeidbar und nicht bloß zufällig. Auch sei Chlorpyrifos gut bestimmbar, 0,01 mg/kg sei - in manchen Fällen auch darunter - die über der Nachweisgrenze liegende Bestimmungsgrenze (Replik S. 13, VHS S. 15). Die gesetzte Handlung sei also nicht unverhältnismäßig. Die Berechtigung des Einwands der (Un‑)Verhältnismäßigkeit einer Ablehnung des bzw. nur eingeschränktem Versehen der Kontrollbescheinigung mit dem Sichtvermerk ist nun im Folgenden noch zu prüfen:
4.4. Zur Verhältnismäßigkeit der Ablehnung des Versehens der Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk in Anbetracht der indizierten Unregelmäßigkeiten:
4.4.1. Nach Art. 30 Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 stellt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sicher, dass in der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte von der Unregelmäßigkeit betroffene Partie oder Erzeugung kein Bezug auf die ökologische/biologische Produktion erfolgt, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, sowie zu der Art und den besonderen Umständen der Unregelmäßigkeit steht. Bei Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung untersagt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß UAbs. 2 leg. cit. dem betreffenden Unternehmer die Vermarktung von Erzeugnissen mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in der Kennzeichnung und Werbung für eine mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vereinbarte Dauer. Die Nichteinhaltung einer Produktionsvorschrift i.S.d. Art. 33 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 kann dabei aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch als "Unregelmäßigkeit" gesehen werden.
4.4.2. Mit Art. 30 Abs. 1 leg. cit. soll nach dem Schrifttum eine Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls ermöglicht werden. Damit sei eine Praxis in den Mitgliedstaaten beendet worden, nach der die Behörden oder Gerichte die Auffassung vertraten, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schon durch den Gesetzgeber bei der Formulierung beachtet worden sei und bei der Anwendung der Vorschriften keine eigenständige Bedeutung mehr habe. Soweit es um die "Art" und die "besonderen Umstände" gehe könne es einen Unterschied machen, ob mit Absicht, Vorsatz, bedingtem Vorsatz oder schwerer, mittlerer oder leichter Fahrlässigkeit gehandelt wurde. Es kann dabei u.a. maßgebend sein, ob sich die Unregelmäßigkeit auf das Produkt ausgewirkt hat, was bei schlichten Verstößen gegen Aufzeichnungs- und andere kontrollbezogene Pflichten nicht der Fall wäre. (vgl. Schmidt/Haccius, EG-Verordnung "Ökologischer Landbau", Art. 30 Rz. 1). Eine Kommentierung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 der Plattform Verbrauchergesundheit ( https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/bio/komm_fassungen.html ) verweist in diesem Zusammenhang auf einen "Maßnahmenkatalog gemäß Artikel 92d der Verordnung (EG) Nr. 889/2008".
4.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Art. 30 leg. cit. - wenngleich nur von "Kontrollbehörden und Kontrollstellen" gesprochen wird - auch im Zusammenhang mit dem Versehen mit einem Sichtvermerk nach Prüfung der Sendung gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i.V.m. Art. 13 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 zur Anwendung zu gelangen hat. So nimmt dort eben - jedenfalls wenn es um einen Import nach Art. 33 Abs. 3 der erstgenannten Verordnung geht - eine jeweils benannte nationale Behörde am Eingangsort in die Europäische Union eine Gegenprüfung zur bereits erfolgten Kontrolle durch eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde - allenfalls je nach Risiko auch eine physische Warenbeprobung - vor. Auch spricht Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 davon, dass diese Bestimmung zur Anwendung gelangt, unbeschadet etwaiger Maßnahmen und Aktionen, die "gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu treffen sind".
4.4.4. Nicht übersehen werden darf zunächst auch in diesem Zusammenhang nicht, dass die biologische Produktion grundsätzlich eine besondere Form der Agrarerzeugung und Lebensmittelherstellung darstellt. Sie sieht u.a. Einschränkungen bei bzw. Verbote der Anwendung von chemisch-synthetischen Dünge, Schädlingsbekämpfungs- und Tierarzneimitteln und Stoffen, die Lebensmitteln zugesetzt werden, und andere Auflagen bei der Gewinnung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln wie das Verbot der Verwendung von genetisch veränderten Organismen und deren Derivaten vor. Diesen Umständen verdanken die genannten Produkte ein deutliches Profil, welches sie von konventionell hergestellten Produkten unterscheidet für Erzeuger und Verbraucher attraktiv machen (vgl. ErläutRV 777 BlgNR 25. GP , 8).
4.4.5. Gegenständlich ist, wie oben unter Pkt. V.4.3.45. f erwogen, nach dem festgestellten Sachverhalt von einem Verstoß gegen durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vorgegebene und auch für aus Drittländern einzuführende Erzeugnisse zu beachtende Bewirtschaftungs- oder Reinigungsmaßnahmen im Hinblick auf Lagerungs- und/oder Beförderungsvorgänge, und zwar bis zur Schiffsbeladung, auszugehen. Es liegt (bzw. liegen) also eine (oder mehrere) "Unregelmäßigkeit(en)" i.S.d. Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vor. Die genannten Vorkehrungen der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sind grundsätzlich unzweifelhaft bedeutsame Vorschriften, weil sie eben das oben dargestellte Ziel der entsprechenden Trennung zwischen Erzeugnissen aus nichtökologischer/nichtbiologischer Erzeugung und solchen aus ökologisch/biologischer Erzeugung bei Beförderungs- und Lagerungstätigkeiten verwirklichen wollen. Sie unterscheiden sich etwa von Informationspflichten gemäß Art. 91 Abs. 2 leg. cit. oder auch etwa einem Verstoß gegen die Dokumentation der Kontrolle durch einen "ersten Empfänger" auf der Kontrollbescheinigung gemäß Art. 34 leg. cit. Auch hat sich der Verstoß auf die streitgegenständliche Sendung "ausgewirkt", es kam zu einer Kontamination mit einem Stoff, welcher etwa als Pflanzenschutzmittel im Rahmen der biologischen Produktion während der Phase der "pflanzlichen Erzeugung" nicht eingesetzt werden dürfte (unbeschadet von den ebenso oben dargestellten rechtlichen Konsequenzen einer Abdrift). Nicht hervorgekommen ist im Verfahren allerdings eine besondere Sorglosigkeit oder gar eine Vorsätzlichkeit beim indizierten Verstoß gegen eine Produktionsvorschrift durch einen an der Produktion der streitgegenständlichen Sendung beteiligten Unternehmer, welchem jeweils die Aufgabe der Einhaltung dieser Vorschrift zugefallen wäre. Andererseits besteht jedoch nach dem für den gegenständlichen Fall relevanten Rechtsrahmen keine Erfolgs-verpflichtung dahingehend, dass die in den jeweiligen Produktionsstufen eines Erzeugnisses bis zur Vermarktung tätigen Unternehmer die Freiheit von bestimmten Stoffen bzw. nur gewisse Konzentrationen in ökologisch/biologischen Erzeugnissen erreichen.
4.4.6. Wenn man den in Österreich unter Art. 92d der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 und § 5 EU-QuaDG erstellten - nicht als verbindliche Vorschrift anzusehenden - Katalog an Maßnahmen einsieht, so wäre es grundsätzlich verhältnismäßig, bei Verstößen wie den nach den getroffenen Feststellungen im gegenständlichen Fall indizierten, mit der "Entfernung des Hinweises auf die biologische Produktion von der gesamten betroffenen Partie/Erzeugung" vorzugehen (s. auf S. 57 f des vom Kontrollausschuss gemäß § 5 EU-QuaDG verabschiedeten Katalogs, abzurufen etwa hier:
https://www.google.at/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=2&ved=2ahUKEwixi6eb8ZPkAhXPGewKHaD0CDMQFjABegQIBxAC&url=https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/Lebensmittel/qualitaetsregelungen/MK_0001_1_Massnahmenkatalog-Bio.docx?6skaze&usg=AOvVaw2rRuXKZ1kFXsSdREP9ld5l , abgerufen am 22.08.2019). Abgesehen von durch die Kontrollstelle besonders zu begründenden Fällen werden diese Maßnahmen im Lichte des Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 als verhältnismäßig angesehen und sind zu setzen (s. S. 5 f des Katalogs). Überträgt man diesen Ansatz auf die Beurteilung des Versehens mit einem Sichtvermerk gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008, so wäre auch die Ablehnung gerechtfertigt bzw. verhältnismäßig.
4.4.7. Bei Gesamtbetrachtung der dargestellten Umstände und deren Abwägung miteinander erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht, auch unter Beachtung der Zielsetzungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und insbesondere dem durch diesen Rechtsakt geschützte Vertrauen der Konsumenten in spezifische, sich von anderen Erzeugnissen unterscheidende Eigenschaften und Herstellungsmethoden, in gegenständlichem Einzel-Fall allerdings als unverhältnismäßig, den Sichtvermerk für die gesamte streitgegenständliche Sendung - und diese wird der Bezugspunkt der Einzelfallbeurteilung gemäß Art. 30 leg. cit. sein - abzulehnen: So ist für einen erheblichen Teil des Vertriebs (also die Beförderung mit dem Schiff von der XXXX nach Österreich) von der Setzung angemessener und ausreichender Reinigungsmaßnahmen auszugehen. Betreffend die Erzeugungsphase in der XXXX ("pre harvest") lässt sich aus den getroffenen Feststellungen keine Unregelmäßigkeit ableiten. Weiters liegt der festgestellte Wert an Chlorpyrifos recht deutlich unter dem lebensmittelrechtlichen Grenzwert für Pestizidrückstände gemäß der Verordnung (EG) VO 396/2005 (im für die Einhaltung der Produktionsvorschriften relevanten Zeitraum bei 0,05 mg/kg; nunmehr bei 0,04 mg/kg). Die - jedenfalls indizierten - Verstöße gegen sonstige, die streitgegenständliche Sendung betreffende Bewirtschaftungs- und Reinigungsvorgaben allein rechtfertigen hingegen vor diesem Hintergrund im Hinblick auf den Umfang der Sendung nicht die Verhinderung von deren Vermarktung als "ökologisch/biologisch".
4.4.8. Die von der belangten Behörde spezifisch für die Verhältnismäßigkeit der Ablehnung des Versehens mit einem Sichtvermerk vorgebrachten Argumente vermögen unter Beachtung der besonderen Umstände des gegenständlichen Falls nicht vom Gegenteil zu überzeugen: So kann der Konsument - anders als dies die belangte Behörde vermeint - nicht in jedem Fall damit rechnen, dass ein "ökologisch/biologisches" Erzeugnis etwa frei von - nicht zugelassenen - Pflanzenschutzmitteln ist (s. dazu oben Pkt. III.3.4.3.31.). Eine Vermischungs-thematik wiederum stellte sich in gegenständlichem Fall nicht bzw. wäre dies im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die - von der Beschwerdeführerin nicht bestrittene - "Vermeidbarkeit" und "Nicht-Zufälligkeit" macht fallbezogen die durch die Ablehnung der Sichtvermerksversehung bewirkte Aberkennung des Status als ökologisch/biologisches Erzeugnis ebenso wie die Tatsache einer guten (analytischen) Bestimmbarkeit nicht verhältnismäßig. Der Umstand wiederum, dass die - risikobasiert durchgeführte - Eingangskontrolle im Hinblick auf das Auffinden von allfälligen - wie oben dargestellt eine Unregelmäßigkeit indizierende - Rückständen bestimmter Stoffe in Erzeugnissen im Rahmen von Einfuhrkontrollmaßnahmen aus Drittstaaten "funktioniere" erscheint dem erkennenden Gericht bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wiederum als irrelevant. Schließlicht ist auch aus dem von der belangten Behörde in Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 neuerlich erwähnten Erkenntnis 2005/10/0091 für deren Standpunkt nichts zu gewinnen: Darin hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederum mit der möglichen Unverhältnismäßigkeit der dort erfolgten Vermarktungsuntersagung als Bioware bei - wie auch gegenständlich - festgestellten Unregelmäßigkeiten der Einhaltung der Vorschriften der Vorgängerverordnung zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 mit keinem Wort auseinandergesetzt. So war der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 auch keine dem Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vergleichbare Bestimmung zu entnehmen.
4.4.9. Die Ablehnung des (unbeschränkten) Versehens der Kontrollbescheinigung für die streitgegenständliche Sendung war somit im Lichte des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unverhältnismäßig. Da sonst im Verfahren andere Verstöße gegen Art. 33 Abs. 1 i.V.m. den Art. 13 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2008 weder behauptet oder sonst im Verfahren hervorgekommen wären, erfolgte die Ablehnung des Versehens der streitgegenständlichen Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk (bzw. die das eingeschränkte Versehen) unrechtmäßig. Die Beschwerde vom 11.01.2019 ist somit begründet.
4.4.10. In der Folge stellt sich jedoch auch die Frage, wie dem Beschwerdeführer, auch im Lichte der streitgegenständlich zu beachtenden Art. 4 Abs. 3 AUEV, 19 EUV und 47 GRC, wirksam Rechtsschutz gewährt werden kann, also der für rechtswidrig befundene Akt in Form der Ablehnung des Versehens (bzw. das nur eingeschränkte Versehen) der Kontrollbescheinigung für die streitgegenständliche Sendung, beseitigt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund nachfolgender Erwägungen davon aus, dass das bloße Versehen mit einem Sichtvermerk im Falle des festgestellten Vorliegens der Voraussetzungen ein Realakt ist, während die Ablehnung (oder das nur eingeschränkte Versehen wie in gegenständlichem Fall) durch Bescheid zu erfolgen hat und gegenständlich auch so erfolgt ist:
4.5. Zur wirksamen Gewährung von Rechtsschutz im Fall eines zu Unrecht abgelehnten Versehens einer Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk:
4.5.1. Für die Qualifikation als Realakt spricht der Ablauf, auf welchen Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 im Regelfall abzielt, wonach das Versehen einer Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk grundsätzlich auf dem Original der Bescheinigung zu erfolgen hat, wobei auch eine Vorgangsweise unter Nutzung elektronischer Signaturen erkennbar nichts ändern würde. Einen im Versehen mit einem Sichtvermerk zu erkennenden Realakt - etwa in Form einer nachvollziehbaren Abänderung des Texts in Feld 18 des Originals der Kontrollbescheinigung bzw. allenfalls Modifikationen der begleitenden Informationen im System "TRACES" - kann jedoch ein - hier insbesondere auch nach Art. 4 Abs. 3 AEUV - zur Rechtsschutzgewährung verpflichtetes Verwaltungsgericht nicht erteilen, es kann auch der belangten Behörde keinerlei Weisung dahingehend erteilen.
4.5.2. Auch hat ein Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG - von den Fällen der Abs. 3 und 4 leg. cit. abgesehen - grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden.
4.5.3. Parallelen zum gegenständlichen Fall können jedoch etwa zum Auskunftspflichtrecht gezogen werden. Auch dort besteht die Erteilung einer Auskunft in einem Realakt. Kommt ein Verwaltungsgericht zum Schluss, dass ein eine Auskunft verweigernder Bescheid einer Verwaltungsbehörde rechtswidrig ist oder diese mit der Auskunftserteilung überhaupt säumig ist, so hat es entweder den Bescheid aufzuheben oder festzustellen, dass eine Auskunft zu erteilen wäre. In Anbetracht des § 28 Abs. 5 VwGVG, wonach die Behörden im Falle der Aufhebung eines Bescheids durch ein Verwaltungsgericht verpflichtet sind in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, hat die belangte Behörde in der Folge die Auskunft zu erteilen. Damit wird aber die aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Bundesverfassung erfließende Forderung nach einem solchen System von Rechtsschutzeinrichtungen, das gewährleistet, dass rechtswidrige Akte staatlicher Organe beseitigt werden, sowie das Gebot, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen, erfüllt (vgl. dazu VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, Rz. 40 f).
4.5.4. Sohin ist auszusprechen, dass dem in der Beschwerde vom 11.01.2019 eventualiter erhobenen Begehren auf Aufhebung der Entscheidung der belangten Behörde vom 13.12.2018, mit welcher der die Kontrollbescheinigung nicht uneingeschränkt mit einem Sichtvermerk versehen wurde, aufzuheben, stattzugeben und der angefochtene - als Bescheid qualifizierte - Akt aufzuheben ist. In der Folge wird die Kontrollbescheinigung in Entsprechung dieser Entscheidung mit dem (unbeschränkten) Sichtvermerk zu versehen sein.
4.6. Zu den Anträgen bzw. Anregungen dem Europäischen Gerichtshof eine Reihe von Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
4.6.1. Die Beschwerdeführerin hat beantragt bzw. angeregt, dem EuGH eine Reihe von Fragen insbesondere zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften vorzulegen. Beide Verfahrensparteien haben in der mündlichen Verhandlung auch bekanntgegeben, einer Aussetzung des Verfahrens zu diesem Zweck offen gegenüberzustehen.
4.6.2. Das Bundesverwaltungsgericht wäre gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV zu einer solchen Vorlage ohne jegliche Einschränkung und aufgrund der gegebenen Präjudizialität berechtigt, jedoch nach Abs. 3 leg. cit. als nicht letztinstanzliches Gericht dazu auch nicht verpflichtet (vgl. etwa VwGH 27.07.2016, Ra 2016/06/0003). Es hat entschieden, von seinem Vorlagerecht in gegenständlichem Fall keinen Gebrauch zu machen.
Zu Spruchpunkt I.A.2.: Zurückweisung der Anträge auf Gestattung bzw. Genehmigung der Einfuhr
4.7. Zur Zurückweisung der begehrten Gestattung bzw. Genehmigung der Einfuhr:
Soweit man das unter Pkt. 7b eventualiter neben dem Begehren auf Aufhebung gestellten Begehrens auf "Gestattung der Einfuhr" betreffend die streitgegenständliche Sendung als Begehren auf Erteilung einer Importgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ansehen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass solche Genehmigungen zwischenzeitig nicht mehr vorgesehen sind (s. Art. 1 Z 12 der Durchführungsverordnung [EU] 2016/1842 und Erwägung Nr. 14 zu dieser Vorschrift). Damit war aber auch die belangte Behörde (bzw. auch das Verwaltungsgericht) nicht gehalten, eine Importgenehmigung - anstelle (etwa mit unterschiedlichen Voraussetzungen) oder zusätzlich zum Versehen der Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk - zu erteilen.
Zu den Spruchpunkten I.B.1. und II.B: Zulässigkeit der Revision
Die Revision gegen die Spruchpunkt I.B.1. und II.B. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung jedenfalls von folgenden Rechtsfragen abhängt, welche aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts über den gegenständlichen Fall hinaus Bedeutung zukommt und bei denen es an Rechtsprechung (Grundsätzen und Leitlinien) des EuGH wie auch des Verwaltungsgerichtshofs fehlt (bzw. auch keine übertragbare ersichtlich ist) und außerdem die für die Lösung relevanten Rechtsvorschriften nicht selbst bereits ausreichend klar und eindeutig sind:
1. Welche Rechtsqualität kommt der Ablehnung dem Versehen (oder nur eingeschränkten Versehen) einer Kontrollbescheinigung gemäß Art. 33 der Verordnung [EG] Nr. 834/2007 i.V.m. der Verordnung [EG] Nr. 1235/2008) zu?
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass etwa die Frage, ob eine von einer Verwaltungsbehörde gesetzte Handlung als Bescheid zu qualifizieren ist oder nicht im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 30.01.2019, Ra 2019/12/0003, was dann auch für die Frage der Beurteilung im Einzelfall als Maßnahme nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG oder bloß schlichthoheitlich zu gelten haben wird). Wie dargelegt hat in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch die Qualifikation eines Sichtvermerks als Bescheid keine Bedenken aufgeworfen.
Allerdings stellt sich die Frage gegenständlich in einem bestimmten unionsrechtlichen Kontext, weshalb dennoch von einer grundsätzlichen Bedeutung ausgegangen wird.
Von der Lösung der Rechtsfrage hängt die Entscheidung ab; sollte die Ablehnung des Versehens mit dem Sichtvermerk nur ein schlichthoheitlicher Akt sein, hätte das Bundesverwaltungsgericht eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, welche ihm nicht zukommt. Im Fall der erforderlichen Qualifikation als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hätte das Gericht die Maßnahmenbeschwerde nicht zurückweisen dürfen. Dies hat aber auch Bedeutung für die Behandlung der Revision. Sollte der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde teilen wäre der inhaltliche Abspruch des Bundesverwaltungsgerichts mangels Zuständigkeit aufzuheben.
2. (i) Ist die Bestimmung von Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei der Frage des Versehens einer Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk anzuwenden und (ii) wäre nach dem vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt der Sichtvermerk abzulehnen gewesen?
Auch von der Lösung dieser Frage(n) hängt die Entscheidung ab. Sollte der Verwaltungsgerichtshof die Sichtweise des erkennenden Gerichts betreffend die Anwendbarkeit von Art. 30 leg. cit. sowie die aus seiner Sicht daraus erfließende fallbezogene Unverhältnismäßigkeit des behördlichen Akts nicht teilen, so wäre die Aufhebung des angefochtenen, und als Bescheid qualifizierten Akts unrichtigerweise erfolgt. So ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass grundsätzlich die Voraussetzungen für das Versehen der Kontrollbescheinigung mit dem Sichtvermerk, weil nicht nach gleichwertigen Produktionsvorschriften zu jenen des Titels III der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert wurde, nicht vorlagen. Dies hat dies Bedeutung für die Behandlung der Revision: Falls der Verwaltungsgerichthof der Ansicht sein sollte, dass Art. 30 leg. cit. in einem Fall wie dem gegenständlichen gar nicht zur Anwendung gelangt oder nach dem festgestellten Sachverhalt keine Unverhältnismäßigkeit sieht, wäre die Aufhebung des Bescheids vom 17.12.2018 rechtswidrig.
3. Falls die Ablehnung des Versehens einer Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk, zu qualifizieren als Bescheid, nach dem festgestellten Sachverhalt unrechtmäßig war: War es im Lichte des § 28 Abs. 2 VwGVG als ausreichend anzusehen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid bloß aufhob, oder hätte es den Bescheid abzuändern gehabt?
Auch diese entscheidungsrelevante Frage ist für das Schicksal der Revision von Relevanz: Käme der Verwaltungsgerichtshof zu einem anderen Schluss, nämlich, dass auch ein Verwaltungsgericht eine Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk versehen kann, so wäre die bloße Kassation zu Unrecht erfolgt.
4. Der für die Lösung des gegenständlichen Falls als sehr wesentlich anzusehende Rechtsfrage, ob sich die Prüfung einer Sendung durch die zuständige nationale Behörde bloß auf eine Prüfung der Nämlichkeit bzw. von Dokumenten oder ob dabei auch Ergebnisse einer (physischen) Warenbeprobung Grundlage einer Ablehnung des Versehens einer Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk sein können oder müssen - auch diesbezüglich sind die anwendbaren Rechtsvorschriften nicht schon für sich genommen klar und eindeutig und sind von der Rechtsprechung des EuGH oder Verwaltungsgerichtshofs aufgestellte bzw. auch nur übertragbare Grundsätze und Leitlinien nicht ersichtlich, mangelt es hingegen an Relevanz i.S.d Art. 133 Abs. 4 B-VG. So hat das Bundesverwaltungsgericht diese Frage zwar bejaht. Es hielt jedoch die angefochtene Administrativentscheidung wegen eines Verstoßes gegen Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für rechtswidrig.
Zu Spruchpunkt I.B.2.: Unzulässigkeit der Revision
Die Revision gegen die Spruchpunkte I.B.1. und II.B ist unzulässig, weil die Rechtsvorschriften, wonach es keinen Anspruch auf eine Importgenehmigung (mehr) gibt, ausreichend klar und bestimmt sind. Auch sonst konnten die für den Zurückweisungsausspruch relevanten Rechtsfragen aufgrund von klaren Bestimmungen oder in Anbetracht vorhandener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, welche auch nicht als uneinheitlich zu erkennen wäre, gelöst werden.
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