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§ 46 LMSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

3. Abschnitt

Verbringen, Eingang, Einfuhr, Ausfuhr und Handel von Waren innerhalb der Europäischen Union Mitwirkung der Zollbehörden

§ 46.

Machen Organe bei der zollamtlichen Abfertigung von Waren Wahrnehmungen, die Anlass zu Zweifeln geben, ob die Ware den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht, so haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen. Dabei ist nach Art. 76 der Verordnung (EU) 2017/625 vorzugehen und soweit es Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. b bis e sowie kosmetische Mittel betrifft nach den §§ 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020. Mit 1. Jänner 2023 sind die Wahrnehmungen nicht mehr dem Landeshauptmann, sondern dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40240871

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