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§ 5 EU-QuaDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2024

Koordinierung der amtlichen Kontrolle

§ 5.

(1) Die amtliche Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen samt deren Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der fachspezifischen Kontrollvorschriften sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen. In Bezug auf die biologische Produktion gelten zusätzlich zu den Vorschriften dieser Verordnung die spezifischen Kontrollvorschriften gemäß Kapitel VI der Verordnung (EU) 2018/848 .

(2) Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zum Zweck der Koordinierung der Behörden und Kontrollstellen ein Kontrollausschuss einzurichten. Dessen Aufgaben sind insbesondere die Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten in Bezug auf die Vorschriften gemäß § 1 Abs. 1 und 2 ist, einschließlich

  1. 1. die Ausarbeitung und Genehmigung einheitlicher Vorgaben,
  2. 2. die Klärung von Fragen sowie die Stellungnahme zu Verordnungsentwürfen gemäß § 9 Abs. 1 bis 3,
  3. 3. der Informations- und Erfahrungsaustausch über die laufende Vollziehung,
  4. 4. die Ausarbeitung von Maßnahmenkatalogen
  1. a. in Bezug auf Vorschriften gemäß § 1 Abs. 1 unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit,
  2. b. in Bezug auf Vorschriften gemäß § 1 Abs. 2 unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit sowie
  3. c. bei Verdacht einer offensichtlichen, groben Übertretung von lebensmittel-, tierschutz-, futtermittel-, wein-, pflanzenschutzmittel-, düngemittel- oder saat- und pflanzgutrechtlichen Vorschriften
  1. 5. die Erarbeitung von Vorschlägen in Bezug auf die Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen sowie die Entwicklung von einheitlichen Schulungsprogrammen.

(3) Dem Kontrollausschuss haben als Mitglieder

  1. 1. je zwei Vertreter
  1. a) des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und
  2. b) der Kontrollstellen, die durch die Interessengemeinschaft der Kontrollstellen Österreich nominiert wurden sowie
  1. 2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter
  1. a) der Akkreditierung Austria, nationale Akkreditierungsstelle gemäß AkkG 2012,
  2. b) der Geschäftsstelle und
  3. c) je Land, die oder der vom Landeshauptmann nominiert wurde,

(4) Dem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion zusätzlich als Mitglieder an:

  1. 1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter
  1. a) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
  2. b) des BAES,
  3. c) der Bundeskellereiinspektion und
  4. d) des BAVG sowie
  1. 2. drei Vertreter oder Vertreterinnen der Kontrollstellen, die durch die Interessengemeinschaft der Kontrollstellen Österreich nominiert wurden.

(4a) Dem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion, soweit es dem amtlichen Kontrollzweck, insbesondere dem Zweck von Inspektionen, Untersuchungen oder Audits nicht entgegensteht, je eine Vertreterin oder ein Vertreter der folgenden Stellen an:

  1. 1. Landwirtschaftskammer Österreich,
  2. 2. Bio Austria – Verein zur Förderung des Biologischen Landbaus und
  3. 3. Wirtschaftskammer Österreich.

(5) Für jedes unter Abs. 3, 4 und 4a genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung einer Namhaftmachung hindert nicht die Konstituierung des Kontrollausschusses.

(6) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kontrollausschusses aus dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Geschäftsstelle.

(7) Über den Verlauf der Verhandlungen der Sitzungen des Kontrollausschusses ist von allen Sitzungsteilnehmern Verschwiegenheit zu wahren. Alle Mitglieder gemäß Abs. 3 und 4 einschließlich die oder der Vorsitzende und gegebenenfalls deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter haben beschließende Stimme. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitglieds, welches es zu vertreten befugt ist. Bei Abstimmungen im Bereich der biologischen Produktion verfügen die Kontrollstellen über insgesamt neun Stimmen.

(8) Der Kontrollausschuss kann zur Bearbeitung einzelner Schwerpunkte des Bereichs fallweise Sachverständige beiziehen.

(9) Der Kontrollausschuss hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bedarf.

(10) Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Unterstützung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
  2. 2. Vorbereitung, Organisation und Dokumentation der Sitzungen des Kontrollausschusses,
  3. 3. Unterstützung bei der Koordinierung der zuständigen Behörden und Kontrollstellen,
  4. 4. Erarbeitung von Entwürfen für einheitliche Vorgaben und Maßnahmenkatalogen,
  5. 5. Berichts und Meldewesen laut EUVorschriften sowie
  6. 6. Vorbereitung von und Teilnahme an nationalen und internationalen Expertengruppensitzungen.

(11) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Kontrollausschusses sowie des Beirats für biologische Produktion gemäß § 13 berechtigt.

Schlagworte

Berichtswesen, Informationsaustausch, Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

20009335

Dokumentnummer

NOR40264789

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