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§ 5 EU-QuaDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Koordinierung der amtlichen Kontrolle

§ 5.

(1) Die amtliche Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen samt deren Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der fachspezifischen Kontrollvorschriften sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen. In Bezug auf die biologische Produktion gelten zusätzlich zu den Vorschriften dieser Verordnung die spezifischen Kontrollvorschriften gemäß Kapitel VI der Verordnung (EU) 2018/848 .

(2) Beim Bundesministerium für Gesundheit ist zum Zweck der Koordinierung der Behörden und Kontrollstellen ein Kontrollausschuss einzurichten, dessen Aufgaben insbesondere sind:

  1. 1. die Ausarbeitung und Genehmigung von Richtlinien und Handbüchern,
  2. 2. die Ausarbeitung und Genehmigung von Kontrollplänen als Teil des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes gemäß § 30 LMSVG für die Durchführung der amtlichen Kontrolle,
  3. 3. die Abstimmung der Behörden bei der Zulassung von Kontrollstellen,
  4. 4. die Klärung von Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Kontrolle,
  5. 5. der Informationsaustausch über den Vollzug der laufenden Kontrollen,
  6. 6. die Ausarbeitung und Genehmigung von Maßnahmenkatalogen in Bezug auf Vorschriften gemäß § 1 sowie bei Verdacht einer offensichtlichen, groben Übertretung von lebensmittel-, tierschutz-, futtermittel-, wein-, pflanzenschutzmittel-, düngemittel- oder saatgutrechtlichen Vorschriften.

Richtlinien, Handbücher, Kontrollpläne und Maßnahmenkataloge sind vom Bundesministerium für Gesundheit auf seiner Homepage zu veröffentlichen, soweit es dem Kontrollzweck nicht entgegensteht.

(3) Dem Kontrollausschuss haben als Mitglieder

  1. 1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter
  1. a) des Bundesministeriums für Gesundheit,
  2. b) der Akkreditierung Austria, nationale Akkreditierungsstelle gemäß AkkG 2012,
  3. c) der Agentur als Geschäftsstelle des Kontrollausschusses,
  4. d) der Kontrollstellen und
  1. 2. je ein vom Landeshauptmann zu nominierender Vertreter der Länder

(4) Dem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion zusätzlich je eine Vertreterin oder ein Vertreter an:

  1. 1. des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  2. 2. des Bundesamtes für Ernährungssicherheit,
  3. 3. der Bundeskellereiinspektion,
  4. 4. des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit,
  5. 5. der Interessensgemeinschaft der Biokontrollstellen Österreichs.

(4a) Dem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion, soweit es dem amtlichen Kontrollzweck, insbesondere dem Zweck von Inspektionen, Untersuchungen oder Audits nicht entgegensteht, je eine Vertreterin oder ein Vertreter der folgenden Stellen an:

  1. 1. Landwirtschaftskammer Österreich,
  2. 2. Bio Austria – Verein zur Förderung des Biologischen Landbaus.

(5) Für jedes unter Abs. 3, 4 und 4a genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung einer Namhaftmachung hindert nicht die Konstituierung des Kontrollausschusses.

(6) Die Bundesministerin für Gesundheit bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus dem Bundesministerium für Gesundheit.

(7) Über den Verlauf der Verhandlungen der Sitzungen des Kontrollausschusses ist von allen Sitzungsteilnehmern Verschwiegenheit zu wahren. Alle Mitglieder gemäß Abs. 3 und 4 einschließlich die oder der Vorsitzende und gegebenenfalls deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter haben beschließende Stimme. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitglieds, welches es zu vertreten befugt ist.

(8) Der Kontrollausschuss kann zur Bearbeitung einzelner Schwerpunkte des Bereichs fallweise Sachverständige beiziehen.

(9) Der Kontrollausschuss hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit bedarf.

(10) Die in der Agentur eingerichtete Geschäftsstelle des Kontrollausschusses dient der Unterstützung des Vorsitzenden und hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Vorbereitung, Organisation und Dokumentation der Sitzungen des Kontrollausschusses,
  2. 2. Unterstützung bei der Koordinierung der Behörden und Kontrollstellen,
  3. 3. Erarbeitung der Kontrollpläne, Richtlinien und Handbücher,
  4. 4. Berichts- und Antragswesen laut EU-Vorschriften,
  5. 5. Teilnahme an Expertengruppensitzungen.

Schlagworte

Berichtswesen

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

20009335

Dokumentnummer

NOR40240716

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