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§ 6 EU-QuaDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Durchführung der amtlichen Kontrolle

§ 6.

(1)  Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Rahmen des mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß § 30 LMSVG unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen Kontrollplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten zu erlassen. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Der Landeshauptmann und die Kontrollstellen haben für die Einhaltung des Kontrollplans gemäß Abs. 1 Sorge zu tragen. Ein Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr ist von den Kontrollstellen bis zum 1. März des Folgejahres dem Landeshauptmann und bis zum 31. März des Folgejahres vom Landeshauptmann der Geschäftsstelle in der Agentur zu übermitteln.

(3) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane (in der Folge: Aufsichtsorgane) zu bedienen.

(4) Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere

  1. 1. die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,
  2. 2. die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen,
  3. 3. Geschäftsunterlagen auf Schrift- und Datenträgern einzusehen und gegebenenfalls davon Kopien oder Ausdrucke anzufertigen oder anfertigen oder sich elektronisch geben zu lassen,
  4. 4. Proben nach den für die jeweilige Warengruppe einschlägigen geltenden Bestimmungen gegen Empfangsbestätigung ohne Entschädigung zu entnehmen und
  5. 5. Hilfestellung bei der Durchführung der Untersuchungen und der Kontrolle zu verlangen.

(5) Die Durchführung einer Kontrolle kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. In diesem Fall haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen und dem Personal der Kontrollstellen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(6) Die Kontrolle hat während der Geschäfts- oder Betriebszeit stattzufinden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug.

(7) Bei der amtlichen Kontrolle sind die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden sowie die jeweiligen Hygienebestimmungen einzuhalten.

(8) Der Landeshauptmann hat im Falle eines festgestellten Verstoßes die nach Art des Verstoßes erforderlichen und geeigneten Maßnahmen gemäß Art. 138 der Verordnung (EU) 2017/625 zu ergreifen.

(9) Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Aufsichtsorgane anderer Bundesländer und Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf Grund von Art. 104 der Verordnung (EU) 2017/625 dürfen die Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Sachverständige der Europäischen Kommission sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere

  1. 1. die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,
  2. 2. die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen.

(10) Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeiten nach diesem Bundesgesetz obliegen der Agentur, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG und den gemäß § 73 LMSVG autorisierten Personen in sinngemäßer Anwendung des 3. Hauptstückes des LMSVG.

(11) Die Aufsichtsorgane können bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie der im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehenden unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union eine Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013, erlassen oder gemäß § 50 Abs. 5a VStG vorgehen. Sie können auch von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie können den Beschuldigten in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.

(12) Der Landeshauptmann hat die zuständige Kontrollstelle schriftlich über gemäß § 29 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, zugestellte Ausfertigungen von Beschlüssen und Erkenntnissen zu unterrichten.

(13) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die auf der Grundlage von Bescheiden gemäß Abs. 8 erlassenen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(14) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Art. 133 Abs. 8 B‑VG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Schlagworte

Schriftträger, Geschäftszeit, Untersuchungstätigkeit, BGBl. Nr. 52/1991

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

20009335

Dokumentnummer

NOR40240717

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